Abtreibung - jede Abtreibung ist ein moralisches Problem, doch Abtreibung ist nicht gleich Abtreibung


Hausarbeit, 2004

17 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2.. Die Betrachtung verschiedener Fallbeispiele
2.1. Abtreibung bei einer Schwangerschaft durch Vergewaltigung
2.2. Abtreibung wegen bestehender Lebensgefahr für die Mutter
2.3. Die häufigsten Fälle
2.3.1. Abtreibung bei einer Schwangerschaft trotz Verhütung
2.3.2. Abtreibung bei einer Schwangerschaft mangels Verhütung
2.3.3. Abtreibung bei gewichtigen und weniger gewichtigen Interessen seitens der Mutter

3. Die Rolle einer dritten Person

4. Wäre Abtreibung trotz geringer Zeitdauer und geringem Aufwand gerechtfertigt?

5. Die Betrachtung der Situation nach einer Abtreibung

6. Fazit

1. Einleitung

Die Abtreibung ist ein stark diskutiertes Thema. Es herrscht ein reges Tauziehen der Argumente zwischen den Abtreibungsgegnern und den Abtreibungsbefürwortern. Doch kann man sich nicht auf eine einheitliche Regel einigen, wann Abtreibung (moralisch) erlaubt ist und wann nicht. Ein allgemeingültiges Urteil bzw. eine solche Lösung gibt es nicht. So versuchen Abtreibungsgegner und -befürworter mit ihren Argumenten dagegen bzw. dafür zu überzeugen. In ihrem Aufsatz „Eine Verteidigung der Abtreibung“ stellt J. J. Thomson die Thesen und Argumente der Gegnerseite vor, um diese anhand von Beispielen zu widerlegen und eigene Thesen aufzustellen. Dabei geht sie von verschiedenen Fallbeispielen aus, welche ich aufgreifen und konkretisieren werde. Ziel ihres Aufsatzes ist es, zu verdeutlichen, dass von Fall zu Fall in der Be- bzw. Verurteilung der Abtreibung unterschieden werden muss. Diese Erkenntnis zu festigen soll auch Ziel meiner Hausarbeit sein. Ich werde J.J. Thomsons Argumentationsstruktur darstellen und an einigen Stellen kritisch betrachten.

2. Die Betrachtung verschiedener Fallbeispiele

Um sich besser in die Rolle und den Konflikt der werdenden Mutter hineinversetzen zu können, möchte ich nun, wie erwähnt, verschiedene konkrete Fälle darstellen, anhand derer

die Argumentation der Frau Thomson deutlicher und von mir auf Unstimmigkeiten untersucht werden soll. Ich muss jedoch bemerken, dass die Fälle nur eine Auswahl bedeuten und ganz bestimmte Hintergründe haben. Würden diese Hintergründe auch nur geringfügig verändert, sähen die Argumente und Schlussfolgerungen wieder anders aus.

Für alle der im Folgenden betrachteten Fallbeispiele gilt die These: Das menschliche Wesen ist mit dem Augenblick der Konzeption an eine Person.

Diese These gesteht J. J. Thomson den Abtreibungsgegnern zu, obwohl sie den Fötus mit einer Eichel vergleicht, welche schließlich auch noch keine Eiche ist[1].

Denn die Eichel hat die Voraussetzungen, eine Eiche zu werden zwar in sich, doch sind diese noch nicht ausgeprägt. Ebenso besitzt der Fötus die Anlagen, eine körperlich kräftige, vernünftige und für sein Handeln verantwortliche Person zu werden. Diese müssen sich jedoch noch entwickeln.

In der Diskussion geht es um das Ende oder den Erhalt eines bereits vorhandenen Menschenleben. Und da der Fötus über die nötigen Anlagen verfügt, die einer Person zugesprochen werden, halte ich es für sinnvoll, ihm den Status einer Person zuzuschreiben und auf dieser Grundlage zu argumentieren.

2.1. Abtreibung bei einer Schwangerschaft durch Vergewaltigung

Fall 1: Jasmin ist 14 Jahre alt und lebt bei ihren Eltern. Sie geht auf ein Gymnasium, spielt

Handball in der Schulmannschaft und liest Jugendzeitschriften mit ihren Freundinnen.

Sie ist ein lebenslustiges, aufgeschlossenes junges Mädchen und ihre Reife entspricht

ihrem Alter. Doch dann wird sie auf dem Weg nach Hause von einem Unbekannten

vergewaltigt und ist schwanger.

Die Abtreibungsgegner vertreten die These, dass jede Person ein Recht auf Leben hat. Da der Fötus, wie Thomson den Gegnern zuerkannte, eine Person ist, hat er ein Lebensrecht. Die Mutter hat jedoch ein Entscheidungsrecht, was mit ihrem Körper geschieht. Ist das Lebensrecht des Fötus nicht stärker als das Entscheidungsrecht der Mutter? Sollte diese Frage mit „Ja“ beantwortet werden, wäre eine Abtreibung des Fötus nicht erlaubt.

Frau Thomson nimmt hier das Geigerbeispiel zu Hilfe: Ich soll mir vorstellen, ich wäre gekidnappt und an den Blutkreislauf eines Geigers angeschlossen worden, damit meine Nieren ihn am Leben erhielten. Sie stellt also dar, dass ich unfreiwillig in der Situation bin.

Das Geigerbeispiel ist gut auf unseren Fall übertragbar: Das Kidnapping steht für die Vergewaltigung. Es geschieht eine Tat, zu der weder ein Einverständnis der gekidnappten Person, noch das Einverständnis der kleinen Jasmin gegeben wurde. Es ist also ein Gewaltakt, der hätte gar nicht passieren dürfen und der die betroffene Person in eine neue und ungewohnte Situation bringt. Da im Falle der kleinen Jasmin der Zustand, ein Baby im Körper zu tragen, nicht gewollt war und sie vermutlich- hätte sie ein Mitspracherecht gehabt- auch niemals zugestimmt hätte, hat der Fötus kein Recht, in ihrem Körper zu sein und diesen zum Überleben zu gebrauchen.

Man könnte schlussfolgern, alle Personen hätten nur dann ein Lebensrecht, wenn sie nicht durch Vergewaltigung gezeugt worden wären. Doch Frau Thomson vertritt die Ansicht: Alle menschlichen Wesen haben ein Lebensrecht, egal, wie sie ins Leben gekommen sind.

Doch ein Lebensrecht zu haben bedeutet nicht gleichzeitig, das Recht auf die Nutzung eines anderen Körpers zu haben. Im Falle der Vergewaltigung wiegt das Recht der werdenden Mutter, über ihren Körper zu entscheiden schwerer, als das Recht des Fötus, zu leben.

Ich denke, man muss also zwischen dem „Lebensrecht“ des Fötus und dem „Recht, in diesem Körper zu sein“ unterscheiden. Denn, wer hat das Recht, zu entscheiden, dass ein Fötus nicht leben darf? Jasmin hat lediglich das Recht zu entscheiden, dass der Fötus nicht in ihrem Körper sein darf. Dass er das Leben durch Entfernen verliert ist die Folge dieser Entscheidung, also nicht mit ihr gleichzusetzen.

Die Abtreibungsgegner gehen von der radikalen Ansicht aus, dass das Töten des Fötus durch Abtreibung bedeutete, sein Lebensrecht zu verletzen. Also wäre die Abtreibung nicht erlaubt, egal, ob die Schwangerschaft aus einer Vergewaltigung hervorgegangen ist. Betrachtet man ausschließlich das Töten, dann ist Abtreibung durchaus ungerecht. Doch geschieht hier das Töten infolge von Jasmins Entscheidung, dass sie das Kind nicht in ihrem Körper haben will. Auch Thomson meint, dass ein menschliches Wesen, das aus einer Vergewaltigung hervorgegangen ist, kein Recht auf die Nutzung des Körpers hat. Jasmin hat und hätte keine Zustimmung gegeben. Daher stellt das Töten des Fötus als Folge Jasmins Entscheidung über ihren Körper kein ungerechtes Töten dar. Diese Darstellung lässt auch Frau Thomson auf die folgende These schließen: Nicht jede Abtreibung ist ein ungerechtes Töten!

Die Abtreibung bei Schwangerschaft durch Vergewaltigung stellt kein ungerechtes Töten dar, da trotz Lebensrecht des Fötus das Recht der werdenden Mutter, über ihren Körper zu entscheiden, gewichtiger ist und die Abtreibung bzw. das Töten des Fötus daraus resultiert.

2.2. Abtreibung wegen bestehender Lebensgefahr für die Mutter

Fall 2: Kerstin (30) ist glücklich verheiratet, lebt in einer großen Wohnung und sie und ihr

Mann haben einen sicheren Arbeitsplatz. Beide wünschen sich ein Kind. Doch als

Kerstin endlich schwanger ist, diagnostizieren die Ärzte bei ihr einen Herzfehler. Sie

würde die Geburt ihres Kindes nicht überleben.

Die radikalen Gegner der Abtreibung vertreten die Ansicht, Abtreibung wäre auch dann nicht erlaubt, wenn das Leben der Mutter gefährdet wäre.

Frau Thomson entgegnet dieser Ansicht mit der Darstellung, dass beide, die Mutter und der Fötus, das gleiche Recht auf Leben haben. Wer könnte nun entscheiden, wem mehr Lebensrecht zukommt? Sie spricht davon eine Münze zu werfen, was sie jedoch selbst als ungeeignet empfindet. Auch macht sie die Erwägung, das Lebensrecht der Mutter addiert mit dem Entscheidungsrecht der Mutter, was mit ihrem Körper geschieht, wiege stärker als bloß das Lebensrecht des Fötus. Jedoch bekennt sie sich zu keiner dieser beiden Lösungen und belässt es dabei.

Es erscheint mir schwierig, eine gerechte Lösung zu finden, doch wird die Frage, wer denn nun leben darf mit der nächsten Darstellung weitestgehend beantwortet.

Die Abtreibungsgegner behaupten, Abtreibung wäre direktes Töten und dadurch nicht erlaubt (Regel 1). Die Mutter jedoch sterben zu lassen, wäre Nichtstun und dadurch auch nicht falsch (Regel 2). Sie bieten sogar vier Argumente an, die zusammengefasst ergeben, dass eine unschuldige Person nicht getötet werden darf und diese Regel gewichtiger sei, als die Regel, das Leben einer Person müsse bewahrt werden. Die Behauptung ist problematisch, da in meinen Augen die Regel 1 nicht gewichtiger ist als die Regel 2. Schließlich ist die Regel 2 eine bewusste Entscheidung, das Leben der Mutter enden zu lassen. Auch, wenn dieses passiv geschieht. Es wäre unterlassene Hilfeleistung und die Person, welche das Leben der Mutter nicht gerettet hat, trüge die Verantwortung für deren Tod. Mit beiden Regeln entscheidet man also bewusst über den Tod einer Person. Deshalb sind sie in ihrer Gewichtung gleichzusetzen.

Doch Thomson bringt einen weiteren Punkt an, der das Lebensrecht der Mutter gewichtiger erscheinen lässt. Denn: Die Mutter hat ein Recht auf Notwehr.

Laut StGB § 32 ist Notwehr „die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“[2].

[...]


[1] Thomson, Judith Jarvis: Eine Verteidigung der Abtreibung. In: Um Leben und Tod . Moralische Probleme bei Abtreibung, künstlicher Befruchtung, Euthanasie und Selbstmord. Hrsg. von Anton Leist. Frankfurt am Main 1990, S. 107/108

[2] http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/_32.html

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Abtreibung - jede Abtreibung ist ein moralisches Problem, doch Abtreibung ist nicht gleich Abtreibung
Hochschule
Universität Leipzig  (Institut für Philosophie)
Veranstaltung
Feministische Ethik
Note
1.3
Autor
Jahr
2004
Seiten
17
Katalognummer
V39153
ISBN (eBook)
9783638380171
Dateigröße
516 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Abtreibung, Problem, Abtreibung, Feministische, Ethik
Arbeit zitieren
Yvonne Lehnigk (Autor:in), 2004, Abtreibung - jede Abtreibung ist ein moralisches Problem, doch Abtreibung ist nicht gleich Abtreibung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39153

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