Franchiserecht - eine Vertragsvariante der Zukunft


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Grundlagen
2.1 Begriffliche Definitionen des Franchising
2.2 Typologien der Franchisesysteme

3 Das Franchisevertragsverhältnis
3.1 Der Franchisevertrag
3.1.1 Gesetzliche Grundlagen für Franchiseverträge
3.1.2 Rechtsnatur
3.1.3 Aufbau und Inhalt
3.1.4 Abgrenzung zu anderen Vertriebsverträgen
3.2 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
3.2.1 Vorvertragliche Pflichten
3.2.2 Haupt- und Nebenpflichten der Vertragspartner
3.2.3 Nachvertragliche Pflichten
3.3 Beispielhafte Vertragsregelungen in der Praxis

4 Entwicklung und Kritik
4.1 Prognostizierte Entwicklung
4.2 Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Franchising ist „[…] aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Dennoch ist das Potential von Franchise und franchiseähnlichen Systemen in Deutschland bislang bei weitem noch nicht ausgeschöpft.“ Diese Aussage des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement, zeigt sehr deutlich, dass die Relevanz von Franchising als Vertriebsform in der Zukunft weiter zunehmen wird. Schon heute ist Franchising mit 390.000 Beschäftigten (2003) und einem Gesamtumsatz von € 25,4 Mrd. (2003) ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Deutschland.1 Der Deutsche Franchiseverband (DFV) prognostiziert für 2005 Wachstumsraten bei der Beschäftigtenzahl von 6,5% p. a. und 9,5% p. a. für den Umsatz;2 das entspricht ca. 7.000 - 10.0003 neuen Franchisepartnerbe- trieben im Jahr.

Der Erfolg des Franchising als Vertriebsform resultiert aus den vielen Vorteilen sowohl für Franchisenehmer als auch für den Franchisegeber. Skalen- und Synergieeffekte kön- nen genutzt und die Wettbewerbsfähigkeit durch die Bündelung von Energien und Kräfte gesteigert werden.4 In einem Franchisesystem kann sich der Franchisenehmer auf seine Hauptaufgaben konzentrieren und wird zusätzlich vom fachkundigen und erfahrenen Franchisegeber beraten und unterstützt. Der Franchisegeber hingegen profitiert von der lokalen Kompetenz und dem hohen Engagement des Franchisenehmers. Die wachsende Internationalisierung, die kürzer werdenden Produktlebenszyklen, die hohen Marketing- aufwendungen bei Produkteinführungen und die gestiegenen Anforderungen an das Know-how des Unternehmers lassen Franchising seit den 70er-Jahren immer wichtiger werden.5 Auch die Europäische Union (EU) erkannte diesen Prozess und förderte ihn zu- nächst durch die vom 01.02.1989 bis zum 31.12.1999 geltende EU- Gruppenfreistellungsverordnung für Franchise-Vereinbarungen6 (Franchise-GVO). Diese wurde am 1.1.2000 durch die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Ver- triebsbindung7 (Vertikal-GVO) ersetzt und bildet mittlerweile die maßgebliche Richtlinie für den Franchisevertrag.8

In Ermangelung einer nationalgesetzlichen Regelung und nur vagen Vorgaben im EU- Recht kommt dem Franchisevertrag eine sehr hohe Bedeutung zu. Er bestimmt maßgeb- lich das Rechtsverhältnis zwischen dem Franchisenehmer und -geber. Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, das Wissen über den Franchisevertrag, seine Rechtsnatur, und über die von ihm begründeten rechtlichen Konstellationen zusammenzufassen und anschließend Bei- spiele seiner konkreten Ausgestaltung zu geben, um der wachsenden Bedeutung des Franchising als Vertriebsform und der damit einher gehenden Zunahme an Franchisever- trägen Rechnung zu tragen.

1.2 Gang der Untersuchung

Dazu wird zunächst der Begriff des Franchising definiert. Anschließend wird der das Franchiseverhältnis begründende Franchisevertrag zunächst abstrakt vorgestellt und darin schwerpunktmäßig auf dessen Rechtsnatur eingegangen, da diese das Feld größter Dis- kussion bietet. Anschließend werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die aus ei- nem Franchisevertrag erwachsen, dargestellt. Zuletzt sollen beispielhafte Vertragsbe- stimmungen vorgestellt und die zukünftige Entwicklung des Rechts vorgestellt werden. Abgerundet wird die Arbeit durch eine eigene Beurteilung des Sachverhaltes.

2 Grundlagen

2.1 Begriffliche Definitionen des Franchising

Die Herkunft des Wortes Franchising wird auf zwei Arten erklärt. Zum einen stammt das Wort Franchising vom französischen „franc“ (=frei), zum anderen nimmt man an, es leite sich aus dem altfranzösischen „franchir“ (=befreien) ab. Zunächst bedeutete der Begriff die Befreiung von Steuern oder Abgaben an den König.9 In der Mitte des 20. Jahrhunderts bürgerte er sich in den USA für die Bezeichnung einer Vertriebsart ein, die den Vertragsparteien bestimmte Rechte und Pflichten einräumten.10

Eine juristisch bindende Definition des Begriffes Franchising existiert auch nach der Modernisierung des Schuldrechts in Deutschland nicht.11 Giesler sieht es jedoch als allgemein anerkannt und erwiesen an, dass Franchising „eine Vertriebsform für Waren, Dienstleistungen und Technologien ist, die sich auf eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zwischen rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen und voneinander unabhängigen Unternehmen gründet.“12

Mit dem Wortstamm „Franchise“ bildeten sich die aus dem italienischen Sprachgebrauch abgeleiteten Begriffe Franchisegeber und Franchisenehmer.13 Der Franchisegeber ist in einem Franchisesystem das Unternehmen, welches das Gesamtpaket an Rechten, Lizen- zen und Know-how besitzt und dessen Nutzung den Franchisenehmern entgeltlich zur Verfügung stellt. Dieses Leistungspaket ermächtigt die Franchisenehmer dazu, das vom Franchisegeber entwickelte und erprobte originelle Geschäftskonzept zu verwirklichen.14 Dabei tritt sowohl der Franchisegeber wie auch der Franchisenehmer als rechtlich selbst- ständige Person auf, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt.

2.2 Typologien der Franchisesysteme

Franchises können nach vielen verschiedenen Kriterien gruppiert werden.15 Auf die von Martinek entwickelte bekannte und häufig zitierte Differenzierung in Koalitions-, Kon- föderations- und Subordinationsfranchising16 soll im Folgenden nicht weiter eingegangen werden, da seine Aufteilung umstritten17 ist und im Rahmen dieser Arbeit keinen Er- kenntnisgewinn liefert. Wichtiger und am weitesten verbreitet ist die Differenzierung nach dem Gegenstand der Franchise:18 Güter zu vertreiben, Dienstleistungen zu erbrin- gen oder Erzeugnisse zu produzieren und zu vertreiben.19 Die drei daraus abgeleiteten Kategorien sind dementsprechend Vertriebs-, Produktions- und Dienstleistungsfranchi- sing.20 Diese Einteilung wirkt sich häufig auch auf die vertragliche bzw. rechtliche Be- handlung der Verträge aus und wurde auch so vom EuGH in seiner Pronuptia- Entscheidung21 durchgeführt.

Die Vertriebsfranchise ist ein System, in dem vom Franchisegeber definierte Waren (der Gegenstand der Franchise) vom Franchisenehmer in seinem Geschäft verkauft werden, dieser jedoch ähnlich eines Kommissionärs den Namen des Franchisegebers trägt (Bsp: Ihr Platz, Afra-Pingouin, Der Teeladen).22

Geschäftsgegenstand beim Dienstleistungsfranchising ist das Leisten von Diensten. Hierbei ist der Erfolg des Franchisenehmers besonders vom vermittelten Know-how und dem großen Marketingeinsatz abhängig. Dienstleistungsfranchising findet sich sowohl in der Gastronomie (McDonald’s, Burger King) als auch in der Hotellerie (Holiday Inn), bei Reinigungsdiensten (Getifix), Renovierdiensten (Portas), Sprachschulen (Inlingua, Schü- lerhilfe) uvm. Skaupy sieht in dieser Art die reinste Form des Franchising.23 Bei dem Produktfranchising (in anderen Ländern: industrielles Franchising) stellt der Franchisenehmer gemäß den Weisungen des Franchisegebers bestimmte Produkte her und vertreibt diese Waren unter dem Warenzeichen des Franchisegebers.24 Diese Form ist am wenigsten verbreitet, wird jedoch eingesetzt, um Güter verkaufsnah zu produzie- ren (Bsp: Coca-Cola, Sodima).25

In der Praxis treten darüber hinaus sehr häufig Mischformen der oben genannten Grundtypen auf. Insbesondere beim Dienstleistungsfranchising ist der Franchisenehmer meist verpflichtet, auch Waren (z.B. eine Sprachschule, die verpflichtet ist, die Lehrbücher des Franchisegebers zu vertreiben) in seinen Geschäftsräumen zu verkaufen.

3 Das Franchisevertragsverhältnis

3.1 Der Franchisevertrag

3.1.1 Gesetzliche Grundlagen für Franchiseverträge

Ein geschlossener Franchisevertrag begründet ein Rechtsverhältnis - das Franchisever- tragsverhältnisverhältnis - zwischen den beiden Vertragsparteien: Franchisenehmer und - geber. Trotz des Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung sind bei der Ausgestaltung und Beurteilung von Franchiseverträgen die Regelungen des Zivil-, Handels-, Gesell- schafts-, Kartell-, Wettbewerbs-, Arbeits- und Verbraucherrechts zu berücksichtigen, da der Franchisevertrag diese Bereiche tangiert.26 Die vielen wettbewerbsrechtlichen Bin- dungen von Franchiseverträgen führten dazu, dass Franchiseverträge nach § 34 GWB a. F. schriftlich abgefasst werden mussten.27 Nach der Novellierung des GWB wurde der Formzwang am 01.01.1999 aufgehoben, allerdings bleiben früher nichtige Verträge wei- terhin nichtig.28 Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss auch aufgrund des § 90 a Abs. 1 HGB schriftlich niedergelegt werden.29 Weitere Notwendigkeiten der Schriftform ergeben sich aus § 492 BGB und bei gleichzeitigem Grundstückserwerb aus § 311 b Abs. 1 BGB.30 Für Mitglieder in einem nationalen Franchiseverband (in Deutschland dem DFV) sind die Verbandsregeln, insbesondere der europaweit einheitliche Verhaltenskodex, ebenfalls bindend, wenn im Franchisevertrag auf diese verwiesen wird.31

3.1.2 Rechtsnatur

Die Rechtsnatur eines Franchisevertrages ist noch immer umstritten,32 insbesondere weil der Bundesgerichtshof33 und das Oberlandesgericht Hamm34 die Frage nach dieser aus- drücklich offen ließen. Der Franchisevertrag wird zu den Innominatverträgen gezählt, die zum einen aus vertraglichen Neubildungen aus den essentialia gesetzlich geregelter Verträge und zum anderen aus den Verträgen sui generis, rechtlichen Neuschöpfungen, bestehen.35 Einigkeit besteht darüber, dass ein Franchisevertrag ein Dauerschuldverhält- nis mit rahmenvertragsähnlichen Eigenschaften begründet, da während der Laufzeit neue Leistungs-, Nebenleistungs- und Schutzpflichten entstehen.36 Emmerich sieht in dem Franchisevertrag einen Absatzmittlungsvertrag mit lizenzvertraglichen Elementen.37 Frü- her haben auch einige Gerichte38 und Autoren39 den Franchisevertrag als Lizenzvertrag angesehen. Ebenroth hingegen erkennt einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB und spricht ihm den Charakter eines Mischvertrages insgesamt ab.40 Die ganz herr- schende Meinung geht mittlerweile jedoch davon aus, dass es sich bei einem Franchise- vertrag um einen Mischvertrag handelt, der verschiedene Elemente des Rechts mitein- ander verbindet.41 Verbunden werden Elemente aus verschiedenen Vertragstypen des Be- sonderen Schuldrechts.42 Dazu zählen Elemente des Kaufvertrages gemäß §§ 433 ff. BGB, des Pachtvertrages gemäß §§ 581 ff. BGB, Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß §§. 675 ff. BGB.43 Darüber hinaus wird der Franchisevertrag, je nach Ausgestaltung, noch von den Elementen des Mietrechts gemäß §§ 535 ff. BGB und des Dienstvertrags- rechts gemäß §§ 611 ff. BGB bestimmt.44 Auch Elemente des nicht spezialgesetzlich ge- regelten Lizenzvertragsrechtes sind in der Regel in Franchiseverträgen enthalten. Die Gewichtung der einzelnen Elemente ist abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung, doch stehen häufig Dienstleitungs- und Geschäftsbesorgungsrecht im Vordergrund.45 Die einzelnen Elemente des Franchisevertrages werden gleichzeitig abgeschlossen, sind in- einander verflochten, aufeinander bezogen, voneinander abhängig und schließen eine ein- heitliche Regelung.46 Die Verschmelzung einzelner Elemente schuldrechtlicher Verträge erzeugt einen Typenkombinationsvertrag als Unterform der Mischverträge.47

Aufgrund der differenzierten Mischung der verschiedenen gesetzlichen Elemente des Besonderen Schuldrechts kommt die herrschende Meinung zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei einem Franchisevertrag um ein Vertragsgebilde sui generis i.S.v. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB handelt.48

3.1.3 Aufbau und Inhalt

Der Vertragsgegenstand eines Franchisevertrages ist ein vertikal gegliederter Vertrieb.49 Der Franchisegeber als Eigentümer der in dem Franchisepaket verkörperten Rechte (Markenrechte, Patente) erlaubt dem Franchisenehmer jenen Gebrauch.50 Generell kann der Inhalt von den beiden Vertragsparteien grundsätzlich frei ausgehandelt werden, in der Praxis legt der Franchisegeber den Vertrag jedoch vor.51 Der Aufbau eines Franchisever- trags kann in vier Bereiche gegliedert werden: Präambel, Pflichten des Franchisegebers, Pflichten des Franchisenehmers und sonstiges. Dabei spielt die Art des Franchising keine Rolle.52 In der Präambel wird das gesamte Leistungspaket skizziert, das Ziel der Zusam- menarbeit umrissen und die Philosophie des gesamten Systems dargelegt. Der Ver- tragsteil über die Pflichten des Franchisegebers regelt in erster Linie die Überlassung von Rechten (Marken, Warenzeichen, Lizenzen) und des System-Know-hows.53

[...]


1 Deutscher Franchise Verband (2005 a), S. 1.

2 Deutscher Franchise Verband (2005 b), S. 1.

3 Vgl. Peckert/Kiewitt/Klapperich/Schindler (2004), S. 8.

4 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 3.

5 Vgl. Martinek (2003), S. 478f.

6 EG-Amtsblatt Nr. L 359/52.

7 EG-Amtsblatt. L 336, 221.

8 Vgl. Flohr (2002), S. 1.

9 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 5.

10 Vgl. Martinek (1996), S. 366.

11 Vgl. Peckert/Kiewitt/Klapperich/Schindler (2004), S. 125; Dombrowski (2005), S. 9.

12 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 11.

13 Vgl. Froehlich (2004), S. 16.

14 Europäischer Verhaltenskodex, zitiert nach: Giesler/Nauschütt (2002), S. 13.

15 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 15.

16 Vgl. Martinek (1987), S. 252, 265f, 410, 583.

17 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 20 - 24.

18 Vgl. Skaupy (1995), S. 30.

19 Vgl. Skaupy (1995), S. 30.

20 Vgl. Herrfeld (1998), S. 20.

21 EuGH Urt. v. 28.01.1986 - Rs. 161/84, Slg. 1986, in: DB, 1986, 637 - 638.

22 Vgl. Herz (1997), S. 28.

23 Vgl. Skaupy (1995), S. 32.

24 Vgl. Herz (1997), S. 29.

25 Vgl. Skaupy (1995), S. 33.

26 Vgl. Flohr (2001), S. 12.

27 Vgl. Schimansky (2003), S. 169f.

28 BGH Urt. v. 02.02.1999, in: www.westlaw.de.

29 Vgl. Münchener Vertragshandbuch (1997), S. 548.

30 Vgl. Flohr (2002), S. 64.

31 Vgl. Flohr (2001), S. 4.

32 Vgl. jedoch Giesler/Nauschütt (2002), S. 228, der die Rechtsnatur als „geklärt“ bezeichnet.

33 BGH, Urt. v. 13.01.2000 - III ZR 342/98 (nicht veröffentlicht).

34 OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2000 - 8 U 113/99, in: www.westlaw.de.

35 Vgl. Herrfeld (1998), S. 13.

36 Vgl. Dombrowski (2005), S. 12f; Skaupy (1995), S. 7.

37 Vgl. Emmerich (1995), S. 761.

38 OLG München, Urt. v. 11.07.1996 - 24 U 63/95, in: NJW-RR, 1997, 812 - 814.

39 Vgl. Lenzen (1984), S. 586; Finger (1970), S. 3 - 9; Forkel (1989), S. 511 - 520.

40 Vgl. Ebenroth (1980) S. 68 - 84.

41 Vgl. Skaupy (1995), S. 11f.

42 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 228.

43 Vgl. Wilhelm (2002), S. 71.

44 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 228.

45 Vgl. Martinek/Semler (1996), S. 398.

46 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 229.

47 Vgl. Peckert/Kiewitt/Klapperich/Schindler (2004), S. 126

48 Vgl. Flohr (2002), S. 63, Giesler/Nauschütt (2002), S. 232.

49 Vgl. Flohr (2002), S. 34.

50 Vgl. Martinek (1987), S. 256 - 260, beim Subordinationsfranchising; Flohr (2002), S. 34.

51 Vgl. Wilhelm (2002), S. 68.

52 Vgl. Abschnitt 2.2.

53 Vgl. Abschnitt 3.2.2.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Franchiserecht - eine Vertragsvariante der Zukunft
Hochschule
European Business School - Internationale Universität Schloß Reichartshausen Oestrich-Winkel
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
20
Katalognummer
V38926
ISBN (eBook)
9783638378543
ISBN (Buch)
9783668271340
Dateigröße
445 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Franchiserecht, Vertragsvariante, Zukunft
Arbeit zitieren
Chrysanth Herr (Autor:in), 2005, Franchiserecht - eine Vertragsvariante der Zukunft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38926

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Franchiserecht - eine Vertragsvariante der Zukunft



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden