Die Eigenheimzulage


Hausarbeit, 2002

16 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Die Eigenheimzulage bis 31.12.2002
1. Was ist die Eigenheimzulage?
2. Die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage

II. Die wichtigsten Bestimmungen des Eigenheimzulagengesetzes
1. Die Höhe der Eigenheimzulage (§ 9 Abs.1 und 2 EigZulG)
2. Die Kinderzulage (§ 9 Abs. 5 EigZulG)
3. Die Ökozulage (§ 9 Abs.3 und 4 EigZulG)
3.1 Zusatzförderung bestimmter Energiesparanlagen (§ 9 Abs. 3 EigZulG)
3.2 Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser (§ 9 Abs. 4 EigZulG)
4. Erweiterungen und Ausbauten (§2 Abs. 2 EigZulG)
5. Die Einkunftsgrenzen (§ 5 EigZulG)
6. Die Objektbeschränkung (§ 6 EigZulG)
7. Das Folgeobjekt (§7 EigZulG)
8. Die Bemessungsgrundlage (§8 EigZulG)
9. Die Festsetzung der Eigenheimzulage (§ 11 EigZulG)
10. Die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen (§ 17 EigZulG)

III. Weitere Bestimmungen des Eigenheimzulagengesetztes
1. Die Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage (§ 10 EigZulG)
2. Der Antrag auf Eigenheimzulage (§ 12 EigZulG)
3. Die Auszahlung der Eigenheimzulage (§ 13 EigZulG)
4. Die Rückforderung der Eigenheimzulage (§ 14 EigZulG)
5. Die Anwendung der Abgabenordnung (§ 15 EigZulG)
6. Ertragsteuerliche Behandlung der Eigenheimzulage (§ 16 EigZulG)
8. Der Anwendungsbereich (§ 19 EigZulG)

IV. Die Eigenheimzulage ab 01.01.2003

I. Die Eigenheimzulage bis 31.12.2002

1. Was ist die Eigenheimzulage?

Seit 1996 erhält man als Bauherr oder Erwerber einer eigengenutzten oder an Angehörige unentgeltlich überlassenen Wohnung über einen Zeitraum von acht Jahren (Förderzeitraum) eine Eigenheimzulage. Diese Zulage kann man in Anspruch nehmen, wenn die Wohnung ausgebaut (z.B. Dachgeschossausbau) oder erweitert (z.B. durch Anbau) wird. Auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder von Geschäftsanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft kann zulagenbegünstigt sein.

Die einzelnen Komponenten der Eigenheimzulage sind:

- der Fördergrundbetrag
- die ökologische Zusatzförderung für energiesparende Maßnahmen oder Niedrigenergiehäuser und
- die Kinderzulage.

Bei der Festsetzung werden grundsätzlich die Verhältnisse (Herstellungs- oder Anschaffungskosten und Zahl der Kinder) im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung zugrunde gelegt. Ergeben sich nach der erstmaligen Festsetzung Änderungen, die zu einer Erhöhung der Eigenheimzulage führen (z.B. ein weiteres Kind wird geboren), kann ein Antrag auf Neufestsetzung der Eigenheimzulage gestellt werden.

2. Die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage

1. Die Eigenheimzulage kann nur erhalten, wer unbeschränkt einkommensteuerplichtig ist

(§ 1 EigZulG).

2. Die Eigenheimzulage wird nur für Wohnungen (im eigenen Haus oder als

Eigentumswohnung) gewährt, die im Inland gelegen sind (§ 2 Abs.1 EigZulG).

Nicht begünstigt sind Ferien- oder Wochenendwohnungen sowie Wohnungen, für die der

Eigentümer Abschreibungen oder Werbungskosten in Anspruch nimmt (§ 2 Abs.1

EigZulG).

3. Der Förderzeitraum umfasst das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung sowie die nach-

folgenden sieben Jahre (§ 3 EigZulG).

4. Die Wohnung muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 4 Abs.1 EigZulG).

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, soweit die Wohnung

unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird (z.B. Eltern,

Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister, aber auch an den geschiedenen Ehegatten oder

Verlobten) (§ 4 Abs. 2 EigZulG).

II. Die wichtigsten Bestimmungen des Eigenheimzulagengesetzes

1. Die Höhe der Eigenheimzulage (§ 9 Abs.1 und 2 EigZulG)

Der Fördergrundbetrag beträgt bei Neubauten 5 Prozent der Bemessungsgrundlage, jedoch jährlich höchstens 2.556 EUR. Als Neubau gilt eine Wohnung auch noch, wenn sie bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft worden ist.

Bei mehreren Eigentümern kann die Eigenheimzulage auch für einen Anteil an einer Wohnung in Anspruch genommen werde. In diesem Fall richtet sich die Höhe der Eigenheimzulage nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der Anspruchsberechtigten. Ist jemand zum Beispiel nur zur Hälfte Eigentümer einer Wohnung, kann er den Förderungsbetrag nur in Höhe vom maximal 1.278 EUR in Anspruch nehmen.

Beispiel:

A hat gemeinsam mit B ein schlüsselfertiges Zweifamilienhaus (Miteigentumsanteile je 50%) mit zwei gleich großen Wohnungen (je 100m2) angeschafft, von denen A eine zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Gesamt-Anschaffungskosten haben 400.000 EUR betragen.

A kann einen Fördergrundbetrag in Höhe von 2.556 EUR erhalten. §9 Abs. 2 S. 3 EigZulG findet jedoch keine Anwendung, weil der Nutzflächenanteil der von A genutzten Wohnung am Gesamtgebäude (100m2 : 200m2) seinem Miteigentumsanteil (50%) entspricht.

2. Die Kinderzulage (§ 9 Abs. 5 EigZulG)

Die Kinderzulage beträgt 767 EUR jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr der Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder einen Betreuungsfreibetrag erhält.

Berücksichtigt werden alle Kinder unter 18 Jahren, die zum Haushalt gehören. Zwischen 18 und 27 Jahren kann für Kinder nur dann die Kinderzulage beantragt werden, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, ein soziales Jahr, Wehrdienst oder Zivildienst leisten.

Haben die (verheirateten oder nicht verheirateten) Eltern eines Kindes als Miteigentümer einer Wohnung gleichzeitig Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem Elternteil die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen.

Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beispiel:

Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann bei einem Neubau eine Gesamtförderung von insgesamt 32.720 EUR fest einplanen.

Grundförderung: 2.556 Euro x 8 Jahre 20.448 EUR Kinderzulage: 767 Euro x 2 Kinder x 8 Jahre 12.272 EUR gesamt: 32.720 EUR

3. Die Ökozulage (§ 9 Abs.3 und 4 EigZulG)

3.1 Zusatzförderung bestimmter Energiesparanlagen (§ 9 Abs. 3 EigZulG)

Die ökologische Zusatzförderung für energiesparende Anlagen beträgt jährlich 2% der Aufwendungen für die begünstigten Maßnahmen – insgesamt höchstens 256 EUR – wenn vor dem Beginn der Eigennutzung eine der nachstehenden Energiesparanlagen eingebaut wird und die Arbeiten vor dem 1.1.2003 abgeschlossen sind:

- Verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebene Wärmepumpanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3
- Elektro- / Wärmepumpanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,5 oder Solaranlage
- Anlage zur Wärmerückgewinnung, einschließlich der Anbindung an das Heizsystem.

[...]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Die Eigenheimzulage
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
16
Katalognummer
V38917
ISBN (eBook)
9783638378499
Dateigröße
625 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eigenheimzulage
Arbeit zitieren
Tobias Heislbetz (Autor:in), 2002, Die Eigenheimzulage, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38917

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