Zur Lage der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in den stationären Hilfen zur Erziehung

Was nicht passt wird passend gemacht?!


Masterarbeit, 2017

100 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition: „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“

3. Daten und Fakten zu „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“
3.1 Aktuelle Flüchtlingsbewegungen in Europa und Deutschland
3.2 Fluchtmotive der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge
3.3 Fluchtverläufe von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

4. Rechtliche Grundlagen
4.1 Internationale Rechtslage für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
4.1.1 Internationale Schutzabkommen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
4.1.2 Dublin-Verfahren
4.2 Deutsche Rechtslage für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
4.2.1 Asylverfahren in Deutschland bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
4.2.2 Umsetzung der rechtlichen Regelungen in Deutschland

5. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und deren Entwicklungsverläufe aus psychologischer Perspektive
5.1 Grundbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen
5.2 Psychische Traumatisierung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
5.2.1 Traumadefinition und Traumafaktoren
5.2.2 Verlauf einer Traumatisierung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
5.2.3 Erscheinungsformen von Trauma-Symptomen
5.2.4 Konzept der sequentiellen Traumatisierung nach Keilson
5.3 Besondere Belastungsfaktoren von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
5.3.1 Risikofaktoren und Vulnerabilität bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
5.3.2 Resilienz und Copingstrategien bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

6. Erfahrungen der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in den stationären Hilfen zur Erziehung
6.1 Umgang und Reaktionen der Kinder- und Jugendhilfe auf die Migrationsbewegungen in den 80er- und 90er-Jahren
6.2 Erfahrungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Wohngruppen in den stationären Hilfen zur Erziehung in den 80er- und 90er-Jahren
6.3 Erfahrungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Pflegefamilien im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung in den 80er und 90er-Jahren 6.4 Gesetzeslage für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in den 80er- und 90er-Jahren

7. Leistungen und Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung
7.1 Rahmenbedingungen in den Wohngruppen der stationären Hilfen zur Erziehung
7.1.1 Lebensraum stationäre Wohngruppen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
7.1.2 Praktische Ausgestaltung der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Wohngruppen
7.2 Pflegefamilien für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in den stationären Hilfen zur Erziehung
7.2.1 Rahmenbedingungen im Pflegekinderwesen in den stationären Hilfen zur Erziehung
7.2.2 Praktische Ausgestaltung der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Pflegefamilien

8. Ausblick und Fazit

9. Abkürzungsverzeichnis

10. Literaturverzeichnis

11. Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

„Ist das ärgerlich! Jetzt haben wir fast ein Jahr auf diese Fortbildung gewartet und nun fällt die halbe Veranstaltung wegen Krankheit aus. Und nachgeholt wird das natürlich nicht.“ „Wir arbeiten jetzt schon seit über einem Jahr mit den umF und keiner von uns kennt sich da so richtig aus. Sei es die ganzen Rechtsfragen oder was man im Umgang mit denen beachten sollte. Alles läuft über die Eigeninitiative von einzelnen Kollegen. Aber dadurch haben wir schon ein paar Böcke geschossen, die wir locker hätten vermeiden können. Zum Glück geht es den Leuten vom Jugendamt da nicht viel anders. Dadurch fällt das oft gar nicht so auf.“ Solche und ähnliche Aussagen wurden im Oktober dieses Jahres auf einer Fortbildung der Arbeiterwohlfahrt zur interkulturellen Öffnung in den Hilfen zur Erziehung getätigt, in denen Mitarbeiter von verschiedenen Trägern im Kölner Umland und der Verfasser dieser Arbeit zugegen waren. Bei fast allen Teilnehmern zeigte sich im Rahmen der Vorstellungsrunde ein ähnliches Bild, was ihren Arbeitsalltag mit umF und ihren Bedarf an fachlichem Input betraf. Sie beschrieben, dass im vergangenen Jahr ein immenser Handlungsdruck auf allen Seiten zu spüren war, der sowohl die Jugendämter als auch die freien Träger dazu veranlasste, in einem kurzen Zeitraum neue Angebote für umF zu entwickeln bzw. zu belegen. Dabei entstand bei vielen Mitarbeitern der Eindruck, dass diese neuen Angebote über keinen bzw. über kaum fachlichen Unterbau in Form einer durchdachten Konzeption verfügten, wie es bei anderen Angeboten die Regel ist. Es habe in der praktischen Arbeit zwar am Ende alles irgendwie funktioniert, aber manchmal hätte man nicht gewusst, ob man das Angebot in der praktizierten Form im kommenden Monat noch anbieten könnte, da die personellen und infrastrukturellen Ressourcen der Träger hinsichtlich ihrer quantitativen und qualitativen Ausstattung nicht ausreichten (z.B. die Bereitstellung angemessenen Wohnraums oder mehrsprachiger Fachkräfte).

Diese Schilderungen der anderen Fortbildungsteilnehmer skizzierten für mich hinsichtlich der Betreuungssituation der umF zwar kein zufriedenstellendes Bild, aber gleichzeitig beruhigte es mich dahingehend, dass der freie Träger der Kinder- u. Jugendhilfe (KJH), für den ich tätig bin, in seiner fachlichen Arbeit mit den umF kein Einzelfall zu sein scheint. Im Rahmen meiner dortigen Tätigkeit als Sozialarbeiter habe ich direkt mit Wohngruppen und Mitarbeitern Kontakt, in denen umF untergebracht sind. Diese äußerten sich stets in ähnlicher Form über ihre Arbeit mit den umF, wie es die Fortbildungsteilnehmer taten. In vielen Punkten sei keine Zeit mehr gewesen irgendwelche Vorbereitungen zu treffen, und man arbeite aus fachlicher Sicht „von der Hand in den Mund“, so dass die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Arbeit mit den umF anfangs nicht gegeben waren und zum Teil immer noch nicht sind. Die bestehenden Möglichkeiten werden so gut es geht den Bedürfnissen der umF angepasst, bzw. diese müssten sich in vielen Punkten an die jeweilige Gruppe anpassen.

Eine andere Perspektive konnte ich durch meine Tätigkeit im Betriebsrat erlangen. Durch diese Tätigkeit war und ist es mir möglich, Einsicht in die Entscheidungen und Handlungsweisen der Leitungsebene bzw. der Geschäftsführung zu bekommen, da diese zur Installierung von bestimmten Angeboten die Zustimmung des Betriebsrats benötigt. In diesen Gesprächen wurde deutlich, dass auf Leitungsebene niemand auf eine solche Entwicklung vorbereitet war und entsprechende Angebote und Konzepte fehlten. Bedingt durch den Handlungsdruck, der durch die Jugendämter aufgebaut wurde, entschied man die vorhandenen Strukturen im Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung soweit es möglich war für die umF zu nutzen um die Anfragen bedienen zu können, damit die Jugendämter nicht stetig zurückgewiesen werden mussten.

In Anbetracht dieser Entwicklung stellte sich für mich zunehmend die Frage, ob die vorhandenen Strukturen in den stationären Hilfen den Bedürfnissen und Anforderungen der umF überhaupt gerecht werden können, oder ob es primär darum ging, die Aufträge des Jugendamtes zu bedienen. Gleichzeitig war mir nicht ersichtlich, wie es dazu kommen konnte, dass die KJH in der Vergangenheit scheinbar nur sporadisch spezifische Angebote und Konzepte für eine Zielgruppe entwickelt hatte, die einen gesetzlich legitimierten Anspruch auf Leistungen der KJH besitzt.

Um diese Fragen klären zu können habe ich zuerst damit begonnen, mir durch eine Klärung des Begriffes „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“ (umF) ein konkretes Bild dieser Zielgruppe der Kinder-und Jugendhilfe zu verschaffen. Neben dieser Begriffsklärung halte ich es für sinnvoll, dem Leser die relevanten Fakten hinsichtlich der aktuellen Flüchtlingsbewegungen in Europa und Deutschland zu vermitteln und sie durch die Fluchtmotive und -verläufe von umF zu ergänzen.

Einen weiteren zentralen Aspekt in dieser Thematik stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen dar, welche in Kapitel 4 erläutert werden. Da sich die Flüchtlingsbewegungen über weite Teile Europas erstrecken, kann in diesem Punkt nicht nur die deutsche Gesetzeslage für umF hinsichtlich des Asylverfahrens und deren Umsetzung abgebildet werden. Danach werden die internationalen Schutzabkommen für umF und deren zentrale Aspekte zusammengefasst, um darauf aufbauend das Dublin-Verfahren und dessen Bedeutung zu erläutern.

Nachdem diese Aspekte Berücksichtigung gefunden haben, wird der Fokus auf die psychischen Entwicklungsverläufe von umF gerichtet. Da die Lebensgeschichte und die psychische Verfassung der umF einen direkten Einfluss auf die Arbeit in den stationären Hilfen zur Erziehung haben, werden diese in Kapitel 5 genauer beleuchtet. Zuerst werden die grundlegenden Bedürfnisse eines Kindes bzw. Jugendlichen dargestellt um aufzeigen zu können, wo diese bei den umF ggf. nicht befriedigt werden konnten und wie sich dies auf ihre Entwicklung auswirken kann. Neben dieser grundlegenden Thematik stellt der Bereich der psychischen Traumatisierung bei umF einen bedeutenden Aspekt dar. Aus diesem Grund wird in diesem Punkt der Arbeit dem Leser ein kurzer Überblick über den Begriff „Traumata“, deren Verläufe und Erscheinungsformen gegeben. Jedoch erachtet der Verfasser es als sinnvoll, diese Darstellungen noch um das Konzept der sequentiellen Traumatisierung nach Keilson zu ergänzen, was hinsichtlich der Aufnahmen von umF in die stationären Hilfen zur Erziehung für die Betreuer oder die Pflegefamilie eine aufschlussreiche wie hilfreiche Ergänzung darstellt. Abgeschlossen wird der psychologische Themenkomplex dieser Arbeit mit den besonderen Belastungsfaktoren, mit denen umF auf der Flucht bzw. in Deutschland konfrontiert werden, indem dargestellt wird, warum die Gruppe der umF möglicherweise stärker den Einflüssen von Risikofaktoren ausgesetzt ist und darüber eine höhere Vulnerabilität entwickeln kann. Dem gegenübergestellt wird die Bedeutung von Resilienz und den damit verbundenen Copingstrategien, die die umF ggf. für sich entwickelt haben um die psychischen und physischen Belastungen zu überstehen.

Im Zuge meiner Literaturrecherche für diese Arbeit stellte sich zunehmend die Frage, wie die KJH in Deutschland in der Vergangenheit mit der Gruppe der umF umgegangen war und ob es ihr damals gelungen war, angemessene Angebote und Strukturen für umF zu entwickeln bzw. bereitzuhalten. Dieser Frage wird in Kapitel 6 nachgegangen, indem zuerst ein kurzer Überblick über die Flüchtlingsbewegungen in den 80er- und 90er-Jahren gegeben wird. Darauf aufbauend werden jeweils die Situation und die Entwicklungen in den Wohngruppen und Pflegefamilien in den stationären Hilfen zur Erziehung zu der damaligen Zeit betrachtet.

Abgeschlossen wird dieser Punkt durch eine Beschreibung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und durch die Frage, welchen Einfluss sie auf die Entwicklungen in der KJH hatten.

Nach diesem historischen Abriss folgt eine aktuelle Bestandsaufnahme und die Beschreibung der Wohngruppen sowie des Pflegekinderwesens in den stationären Hilfen zur Erziehung und wie geeignet diese für die Gruppe der umF sind. Dabei wird jeweils zuerst der Lebensraum der Wohngruppe bzw. der Pflegefamilie genauer betrachtet, indem ein kurzer Überblick über die verschiedenen Betreuungsformen gegeben wird. Daran anknüpfend werden jeweils die praktischen Handlungsmöglichkeiten der beiden Angebote im Rahmen der Betreuung von umF kritisch diskutiert, wobei die Erkenntnisse aus den psychologischen Entwicklungsverläufen von umF Berücksichtigung finden.

Im letzten und abschließenden Punkt dieser Arbeit werden die gesamten Inhalte dieser Arbeit miteinander in Verbindung gesetzt, um die zu Beginn aufgeworfene Frage zu beantworten, wer oder was passend gemacht wird oder gemacht werden soll, um eine Unterbringung der umF in den stationären Hilfen zu ermöglichen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

1. Teil: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Bedürfnisse und Belastungen

2. Definition: „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“

Für den Personenkreis, welcher im Zentrum dieser Arbeit steht, werden in meinem Arbeitsalltag von den beteiligten Personen und Fachkräften der KJH immer wieder verschiedene Begriffe verwandt (umA(usländer), umF(lüchtlinge), umM(igranten), Seperated Children, etc.). An diesen verschiedenen Begriffen zeigen sich m. E. auf symbolische Weise die bestehenden Unsicherheiten im Umgang mit diesem Personenkreis. Vor allem der Begriff des umA findet in der Sozialen Arbeit zunehmend Verwendung. Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) sieht diese Bezeichnung kritisch, da mit ihr die Fluchterfahrungen der Kinder und Jugendlichen unterschlagen werden und diese in erster Linie als Ausländer wahrgenommen werden (vgl. BumF 2015a). Ich habe mich daher entschlossen, den Titel der „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge“ (umF) zu verwenden, da dieser darüber hinaus in der Regel im Zusammenhang mit der KJH verwendet (vgl. Stauf 2012, S.15) und meiner Ansicht nach dem Personenkreis am ehesten gerecht wird, was sich durch die nun folgende Begriffsklärung erschließt.

Hargasser bezeichnet den Begriff „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ (umF) als einen konstruierten Mischbegriff, welcher sich auf soziologische, rechtliche, empirische und moralische Aspekte bezieht und sowohl nationale wie internationale Gesetzgebung und Kinder- und Menschenrechtsstandards miteinander verbindet (vgl. Hargasser 2014, S. 49f.). Diese Komplexität resultiert aus den drei Begriffen, aus denen sich das begriffliche Konstrukt „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ zusammensetzt, welche im Folgenden einzeln betrachtet werden sollen.

Beginnen möchte ich diese Klärung mit dem Begriff „unbegleitet“, der den Sachverhalt umschreibt, dass diese Kinder und Jugendlichen von ihren Familien und Bezugspersonen getrennt bzw. ohne diese Personen in ein Aufnahmeland eingereist sind oder dort von ihren Eltern zurückgelassen wurden. Diese Definition ist orientiert an den internationalen Übereinkommen, denen sich Deutschland angeschlossen hat (z.B. Haager Minderjährigen- Schutzabkommen und die UN-Kinderrechtskonventionen siehe 4.1.1.) und die Sorge dafür tragen, dass umF, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland, den Anspruch auf alle Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben (vgl. Stauf 2014, S. 15f.).

Der Begriff „minderjährig“ ist der eindeutigste der drei Begriffe. Die deutsche Rechtsprechung legt durch den §2 BGB und den §7 SGB VIII ebenso wie die UN- Kinderrechtskonvention fest, dass jede Person unter 18 Jahren als „minderjährig“ gilt. Mit dieser Einstufung geht einher, dass die Interessen der Minderjährigen von ihren Erziehungsberechtigten (Eltern o. Vormund) vertreten werden (vgl. Deutscher Caritasverband 2014, S. 6).

Der Begriff „Flüchtling“ geht aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) hervor, die in Artikel 1 Abs.2 dem Menschen den Status des Flüchtlings zuspricht, der „ aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ü berzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder sich als staatenlos infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. “ (Artikel1 Abs.2 GFK)

Diese einzelne Betrachtung der Begriffe wird in der EU-Qualifikationsrichtlinie pointiert zusammengefasst, indem dort umF als Personen definiert werden, die „ Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren (sind), die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, solange sie nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind “ (Art.2i der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004)

Unabhängig von der formalen Einordnung des Begriffes umF soll an dieser Stelle noch ein greifbares Bild der betreffenden Personengruppe skizziert werden. Dieser Personenkreis, der nach den Schätzungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die Hälfte der gesamten Flüchtlinge ausmacht, umfasst sowohl Kleinkinder bis hin zu Jugendlichen (vgl. MFKJKS 2013, S.5), wobei anzumerken ist, dass die Mehrheit in der Altersspanne zwischen 12 und 17 Jahren einzuordnen ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die umF unter den Flüchtlingen die verletzlichsten Opfer darstellen, welche am stärksten unter Hunger und Gewalt oder dem Fehlen von ihren familiären Strukturen leiden. Mit dem Verlust ihrer familiären Bezugs- und Vertrauenspersonen werden diese Kinder und Jugendlichen einer großen Belastung ausgesetzt. In vielen Fällen vollzieht sich die Trennung im Rahmen der Flucht, da die meisten der umF ihre Flucht mit ihren Eltern und Geschwistern antreten. Dennoch kommt es häufig zu Konstellationen, in denen Kinder und Jugendliche aufgrund von drohenden Gefahren (z.B. Genitalverstümmelung, Rekrutierung als Kindersoldaten) alleine die Flucht antreten müssen, da ihre Eltern nicht die finanziellen oder physischen Möglichkeiten haben mit ihnen zu kommen (vgl. MFKJKS 2013, S.5).

In diesem Zusammenhang lässt sich die Entscheidung für den Begriff umF und gegen den Titel „unbegleiteter minderjähriger Ausländer“ nochmals verdeutlichen. Die umF mussten, wie bereits grob umrissen, in der Regel in ihrem Herkunftsland oder auf der Flucht existenzielle Bedrohungen erleben. Dieser Tatbestand wird durch den Begriff „Ausländer“ umgangssprachlich vernachlässigt und würde so die Entwicklung dahingehend unterstützen, dass die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge primär als Ausländer wahrgenommen würden und nicht als Kinder und Jugendliche, welche aufgrund ihrer Flucht einen besonderen Bedarf an passgenauen Hilfen und Unterstützungsangeboten haben (vgl. BVkE 2016, S. 6).

Unabhängig von der begrifflichen Klärung des Titels umF ist an dieser Stelle die Entwicklung anzuführen, dass durch die hohe Anzahl der umF in Deutschland der Begriff selbst zu einer eigenen und festen Kategorie im Migrationsdiskurs geworden ist. Diese Kategorisierung hat zum einen im Bereich der Sozialen Arbeit viele Angebote entstehen lassen, die den Bedürfnissen und Anforderungen der umF (und denen der Jungendämter) entsprechen sollen. Zum anderen eröffnet die Kategorie umF Flüchtlingen Chancen und Möglichkeiten, die anderen Flüchtlingen nicht offen stehen (s.4.2.2.), so dass viele ältere Flüchtlinge versuchen eine Einstufung als umF zu erlangen, obwohl sie ihnen aufgrund ihres Alters oder familiären Situation nicht zustehen würde. So werden durch diese Kategorisierung Migrationsstrategien produziert, welche sich sowohl für die Entwicklung der jungen Menschen als auch für deren Akzeptanz in der Bevölkerung negativ auswirken können (vgl. Noske 2011, S. 24f.).

Inwieweit für den Begriff umF eine umfassende und alle Details berücksichtigende Definition überhaupt möglich ist, stellt Noske generell in Frage. Dennoch suggeriert der Begriff umF sinnvollerweise durch seine dreifache Schutzbedürftigkeit, resultierend aus den Worten „unbegleitet“, „minderjährig“ und „Flüchtling“ die Notwendigkeit, dass diesen Kindern und Jugendlichen geholfen werden muss (vgl. Noske 2011, 23ff.).

3. Daten und Fakten zu „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“

3.1 Aktuelle Flüchtlingsbewegungen in Europa und Deutschland

In den vergangenen Jahren haben die Flüchtlingsbewegungen weltweit wieder zugenommen. Dies steht in einem engen Zusammenhang mit dem Anstieg der kriegerischen Konflikte und gewaltsamen Auseinandersetzungen, denen die Menschen in den Krisengebieten dieser Welt ausgesetzt waren und sind. Deutlich abzulesen ist diese Entwicklung an dem Anstieg der Menschen, die sich momentan weltweit auf der Flucht befinden. Waren es 2005 noch rund 37 Millionen Menschen, so ist diese Zahl bis Mitte 2015 auf etwa 60 Millionen angewachsen, wobei die Hälfte dieser Gruppe Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind (vgl. Brinks/Dittmann 2016, S.93). Wie sich diese Entwicklung auf Europa bzw. Deutschland auswirkt, soll nun dargestellt werden.

Die bereits thematisierte Entwicklung setzte sich auch im Jahr 2015 fort. In den 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) wurden seit 2008 insgesamt 1,1 Millionen Asylbewerbern der Schutzstatus zuerkannt. Allein im Jahr 2015 erkannte die EU 333.350 Asylbewerber als schutzberechtigt an, was im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von 72% ausmacht. Der mit Abstand größte Teil dieser Personengruppe stammte mit 50% aus Syrien. Danach folgten die Flüchtlinge aus Eritrea mit 8% und Flüchtlinge aus dem Irak mit 7%. Mit knapp 150.000 positiven Entscheidungen im Jahr 2015 wurde fast die Hälfte der positiven Entscheidungen über Asylanträge in der EU in Deutschland getroffen. Das bedeutete für Deutschland eine Steigerung zum Vorjahr von über 214% (vgl. Eurostat 2016, S.1f.).

Zur Einordnung dieser Daten sei angemerkt, dass die benannte Entwicklung der vergangenen zwei Jahre Ausdruck eines generellen Anstiegs im Bereich der Zuwanderung ist, wie es sie seit den frühen 90er-Jahren in Deutschland nicht mehr gegeben hat. Bedingt durch den damaligen Krieg im ehemaligen Jugoslawien kam es dazu, dass 1992 über 1,4 Millionen Menschen nach Deutschland zogen um dort zumindest temporär aufgenommen zu werden. Nachdem die Kriegshandlungen im ehemaligen Jugoslawien wieder zurückgingen, nahm die Zuwanderung nach Deutschland wieder signifikant ab, so dass die Zahl der Zuwanderer nach Deutschland in der Zeit zwischen 1996 und 2011 stets deutlich unter einer Millionen Menschen lag. Die Zahl von 1,4 Millionen Zuwanderern wurde in Deutschland erst 2014 wieder erreicht. (vgl. BAMF 2016a, S.13). Das diese Entwicklung 2014 noch nicht ihren Höhepunkt erreicht hat, lässt sich beispielsweise daran erkennen, dass bis zum November 2015 bereits über 30.000 umF nach Deutschland gekommen sind, mehr als doppelt so viele wie im Jahr 2014. Basierend auf diesen Zahlen lässt sich festhalten, dass sich zum Ende 2015 mehr als 45.000 umF in Deutschland aufhielten (vgl. BumF 2015b, S.1). Ebenso stieg die Zahl der Asylanträge von umF. Sie belief sich im Jahr 2015 auf über 14.000 in Deutschland, womit die Anzahl der Anträge seit 2009 um mehr als das Siebenfache zugenommen hat (vgl. Bauer/Schreyer 2016, S.4).

3.2 Fluchtmotive der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge

Das Phänomen der Flucht bzw. der Migration ist kein Phänomen unserer Zeit, sondern begleitet die Menschheit seit Tausenden von Jahren. Der Migrationsforscher Klaus Bade spricht sogar vom „Homo migrans“, welcher sich über die ganze Welt ausgebreitet hat. Diese Einschätzung wird durch den Fakt untermauert, dass im Jahre 2010 mit 214 Millionen Menschen über 30% der Weltbevölkerung in einem Land lebten, in dem sie nicht geboren wurden. Von dieser Gruppe wurden im Jahr 2010 16,3 Millionen Menschen als Flüchtlinge eingestuft (vgl. Hargasser 2015, S. 16f.). An dieser Stelle ist zu klären, inwieweit zwischen Migrationsbewegungen und Flüchtlingsbewegungen bzw. zwischen den Begriffen Migration und Flucht unterschieden werden muss. Eine abschließende Definition des Phänomens der Migration hat sich im wissenschaftlichen Diskurs bisher nicht herauskristallisiert. Abhängig von der jeweiligen inhaltlichen Schwerpunktsetzung wird der Begriff Migration unterschiedlich definiert.

Im deutschsprachigen Raum scheint die Definition von Grinberg u. Grinberg von der Mehrheit anerkannt zu werden, die die Migration als „den Akt und die Wirkung des Übergangs von einem Land zum anderen mit dem Ziel, sich in diesem niederzulassen“(Grinberg, L./Grinberg R. 1990, S.14 zitiert nach Weeber/Gögercin 2014, S. 13f.) beschreibt. Diese Definition bezieht sowohl die räumliche Veränderung als auch die individuellen psychosozialen Folgen von Migration ein (vgl. Weeber/Gögercin 2014, S. 13f.).

Dennoch scheint es dem Verfasser, dass die spezielle Situation der umF mit dieser Definition nicht ausreichend abgebildet ist. Es stellt sich die Frage, ob beim Großteil der umF von einer Zwangsmigration gesprochen werden muss, da sich bei Kindern und Jugendlichen nur selten ein von äußeren Einflussfaktoren unabhängiger Eigenantrieb ausmachen lässt, die Heimat und ggf. die eigene Familie zu verlassen. Hier kommen Aspekte zum Tragen, welche dem Bereich der Zwangsmigration zu geordnet werden können. Als Hauptursachen für Zwangsmigration können Menschenrechtsverletzungen, zwischenstaatliche und innerstaatliche Kriege, Repressionen in Diktaturen und totalitären Staaten, Verfolgung von Minderheiten, sozioökonomische Ungleichheiten, Umwelt- und Naturkatastrophen, Massenarmut und Perspektivlosigkeit angesehen werden (vgl. Hargasser 2015, S.19). Diese Aspekte führen nach Zimmermann dazu, dass das Heimatland freiwillig verlassen wird, was für ihn einen von drei Faktoren darstellt, welche eine Zwangsmigration kennzeichnen. Ein weiterer Faktor ist der der irregulären Migration, welche meist mit illegalen Handlungen aller am Migrations- und Fluchtprozess beteiligten Personen verbunden ist. Im Zuge dieser Konstellation entstehen extreme Abhängigkeitsverhältnisse mit Kriminellen, die für die umF zu traumatischen Erlebnissen führen können (s. 3.3. u. 5.2.2.). Als letzten der drei Faktoren führt Zimmermann die ungewisse Aufenthaltssituation nach der Ankunft im Zielland an, welche abhängig von Länge und Verlauf die Entwicklung der umF prägen kann (vgl. Zimmermann 2012, S.14).

Da an dieser Stelle nicht die Fluchtmotive aller umF und die Situation im jeweiligen Herkunftsland dargestellt werden können, sollen hier stellvertretend am Beispiel Syriens und seiner Bevölkerung die Fluchtmotive der umF und ihrer Familien dargestellt werden. Die Auswahl Syriens ergibt sich daraus, dass in den Jahren 2014 und 2015 Bürger Syriens die mit Abstand größte Personengruppe ausgemacht haben, die einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt hat (vgl. Walz/Bauer 2016, S.13). Eng damit verbunden ist ebenfalls die Tatsache, dass im Dezember 2015 über 25% der 410.860 umF in Deutschland aus Syrien stammten (vgl. Deutscher Bundestag 2016, S.3).

Aufgrund der Komplexität der Entwicklungen in Syrien in den vergangenen Jahren und der Tatsache, dass sich die syrische Gesellschaft aus einem Mosaik aus religiösen und ethnischen Gruppen zusammensetzt (vgl. Uhe/Jeschke 2015, S.1), werde ich an dieser Stelle darauf verzichten, die politischen und religiösen Hintergründe der Kriegshandlungen in Syrien darzustellen und lediglich deren maßgeblichen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der dortigen Bevölkerung aufzeigen, um die daraus resultierenden Fluchtmotive herleiten zu können. Hierbei gilt es anzufügen, dass die Fluchtmotive bzw. die Fluchtursachen von Kindern und Erwachsenen meist identisch sind (z.B. Angst vor kriegerischen Handlungen und sexuellem Missbrauch oder der Wunsch nach Bildung etc.) (vgl. Detempele 2015, S.15). Diese Konstellation ist aber eng mit der Tatsache verbunden, dass die Entscheidung zur Flucht in den wenigsten Fällen vom Kind oder Jugendlichen autonom getroffen wird. In den meisten Fällen sind die familiären und sozialen Strukturen maßgeblich am Entscheidungsprozess der Kinder und Jugendlichen beteiligt und nehmen auf diese Weise Einfluss auf die Fluchtmotive der umF (vgl. Weber/Gögercin 2014, S.17f.). Aus diesem Grund lassen sich anhand der nun folgenden Beschreibung der Entwicklungen in Syrien und den daraus resultierenden Ereignissen Rückschlüsse auf die Fluchtmotive der umF ziehen.

Das Land Syrien wurde seit 1963 von der Baath-Partei durch den Staatspräsidenten Hafiz al- Assad regiert. Im Jahr 2000 übernahm sein Sohn Baschar Hafiz al-Assad das Amt des Staatspräsidenten. Im Zuge des Arabischen Frühlings kam es im März 2011 zu Demonstrationen in Syrien, die das Ziel hatten, einen Prozess hin zur sozialen und politischen Gerechtigkeit und Gleichheit einzuleiten. Die Regierung weigerte sich auf die Forderungen der Demonstranten einzugehen und stufte diese als Fundamentalisten und Terroristen ein, wodurch sie den Einsatz militärischer Mittel zu deren Bekämpfung legitimierte. Dieses Vorgehen führte zu einer Polarisierung der syrischen Gesellschaft, wodurch sich die Konflikte auf die Städte Syriens ausbreiteten. Um diesen militärisch ausgetragenen Konflikten zu entgehen, kam es zu einer Binnenflucht vieler Syrer in friedliche Teile ihres Landes. Die Zahl der Binnenflüchtlinge stieg seitdem kontinuierlich an. Am Anfang des Konfliktes wurde deren Anzahl auf 1,5 Millionen geschätzt. Da im Verlauf des Konfliktes immer mehr Bevölkerungsgruppen (z.B. Sunniten, Kurden, Christen, Alawiten etc.) Zielscheibe von islamistisch-fundamentalistischen Angriffen wurden, wuchs die Zahl der Binnenflüchtlinge bis zum März 2016 auf bis zu 8,7 Millionen (vgl. Engin 2016).

Durch die stetig zunehmenden Kampfhandlungen zwischen einer Vielzahl von verschiedenen Rebellengruppen und dem Regime Assads stieg die Anzahl der Opfer in der Zeit zwischen 2012 - 2014 in dramatischer Weise auf 8.000 Menschen im Monat. Die Kampfhandlungen betrefen sowohl Erwachsene als auch Kinder. Im Zuge des Bürgerkrieges werden immer wieder Mädchen und Jungen Opfer von schwersten Fällen von Kinderrechtsverletzungen in Form von Folter, Vergewaltigung, Rekrutierung zu Kindersoldaten etc.. Im Jahr 2014 wurden von den Vereinten Nationen 2797 solcher Taten dokumentiert, wenngleich davon auszugehen ist, dass dies nur einen geringen Anteil der tatsächlich begangenen Taten ausmacht (vgl. Tarneden/Charbonneau 2015, S.5). Hinzu kommt, dass die grundlegende Versorgung mit Trinkwasser und Lebensmitteln für die Bevölkerung nicht mehr gesichert ist. Ebenso fatale Auswirkungen für den Alltag der Syrer hat der Umstand, dass die zuvor schon schwach entwickelte Infrastruktur des Landes durch die Kämpfe zu großen Teilen zerstört wurde. So hat die Mehrheit der Bevölkerung kaum mehr Zugang zu öffentlichen Ressourcen, da die staatlichen Strukturen weitestgehend zerstört worden sind. Beispielsweise wurden nach den Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2014 bereits über 50% der Krankenhäuser und über 6000 Schulen zerstört, so dass weder eine verlässliche medizinische Versorgung, noch eine schulische Bildung für die syrischen Kinder gewährleistet ist. Ebenso stark in Mitleidenschaft gezogen wurde die syrische Wirtschaft, die z.B. im Jahr 2013 unter einer Inflation von 213% litt, was 2014 zu einer Arbeitslosenquote von 57% führte, welche direkt und indirekt auf die grundlegende finanzielle Versorgung von mehr als 12 Millionen Menschen Auswirkungen hatte. (vgl. Engin 2016).

Anhand der hier nur grob dargestellten Situation in Syrien lassen sich viele sogenannte PUSH-Faktoren benennen, welche Wanderung auslösenden Charakter haben. Die Menschen sind durch ihre Lebensbedingungen einem Druck bzw. einer allgegenwärtigen Bedrohung von Leib und Leben ausgesetzt, der sie dazu drängt, ihr Land zu verlassen. Dieser Schritt stellt für sie die einzige Möglichkeit dar, sich dieser Situation zu entziehen. Da die Bevölkerung innerhalb ihres Landes kaum noch Möglichkeiten hatte dem Konflikt zu entgehen, kam es nach der bereits genannten Binnenflucht zu einer zweiten Fluchtwelle in die Nachbarländer Libanon, Irak, Jordanien und die Türkei. Dort verfolgten viele Flüchtlinge das Ziel, das Ende des Konfliktes abzuwarten um dann wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Doch gestaltet sich die Situation in den benannten Ländern hinsichtlich der Versorgung der Flüchtlinge in den Auffanglagern auch schwierig bis problematisch, so dass der dortige Alltag aufgrund von unterfinanzierten Hilfsprogrammen ebenfalls von Unsicherheit auf verschiedensten Ebenen geprägt ist (z.B. Mangel an Lebensmitteln und hygienischer wie medizinischer Versorgung, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und eingeschränkter Zugang zu Bildung etc.) (vgl. Uhe/Jeschke 2015, S.3).

Parallel dazu schwindet bei vielen Flüchtlingen die Hoffnung darauf, dass der Konflikt in ihrem Heimatland befriedet wird. Da zudem in vielen Fällen die in Syrien verbliebenen Angehörigen vertrieben oder getötet und ihre Häuser und Felder zerstört wurden, gibt es für die Geflüchteten kaum einen Anreiz, auf eine Rückkehr nach Syrien zu warten. Vor diesem Hintergrund entscheiden sich viele von ihnen für eine Flucht nach Europa, da sie mit diesem Ziel die Hoffnung auf ein besseres Leben verbinden (vgl. Engin 2016). So schließen sich viele Syrer der Flüchtlingswelle nach Europa an, da die Hoffnungslosigkeit auf Frieden im Heimatland und die schlechten Bedingungen in den Flüchtlingslagern sie dazu drängen, etwas an ihrer Situation zu verändern. Damit ist Syrien nicht mehr Ziel ihrer Wanderung, stattdessen verlagern sich die anziehenden Aspekte (sogenannte Pull-Faktoren) nach Europa bzw. Deutschland, weswegen die syrischen Flüchtlinge diese Regionen trotz widriger Umstände erreichen wollen.

Abschließend lässt sich festhalten, dass es über die Fluchtmotive von umF aktuell keine umfassenden Forschungsstudien gibt, die sich konkret mit dieser Fragestellung befassen.

Hargasser hat für diese Frage verschiedene Forschungen, die sich mit den Lebensbedingungen von umF in ihrem Heimatland beschäftigen, miteinander verglichen und folgende Erfahrungen als maßgeblich für eine Flucht identifiziert:

Tod von Familienangehörigen Leben im Verborgenen Bedrohung und Verfolgung Erleben oder Zeuge sein von Direkte und indirekte Gewalt Kriegserlebnisse Erfahrungen sexueller Gewalt Menschenhandel Inhaftierung Mangelversorgung mangelnde Bildungschancen (vgl. Hargasser 2015, S.88f.)

Betrachtet man diese Auflistung, stellt man zwangsläufig fest, dass die Situation in Syrien die meisten dieser Punkte erfüllt. Gleichzeitig sehen die umF Europa als Möglichkeit in einem Land in Frieden zu leben, das die Menschenrechte achtet und ihnen die Chance auf Arbeit und Bildung verspricht (vgl. Hargasser 2015, S.89).

3.3. Fluchtverläufe von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Im vorangegangenen Punkt wurden die in vielen Teilen identischen Fluchtmotive von umF und erwachsenen Flüchtlingen beschrieben, die dazu führten, dass eine große Anzahl an Flüchtlingen den Weg nach Europa angetreten hat, wohl wissend, dass sie auf diesem Weg vielen unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt sein würden. Wobei umF auf ihrer Flucht noch in stärkerem Maße von Gefahren, Unsicherheiten und Abhängigkeiten betroffen sind als Erwachsenen (vgl. Tarneden/Charbonneau 2015, S.17). Generell muss an dieser Stelle zwischen zwei unterschiedlichen Fluchtverläufen bei umF unterschieden werden. Ein Teil der umF beginnt seine Flucht gemeinsam mit der Familie oder Angehörigen. Aber aufgrund von chaotischen Situationen im Rahmen der Flucht kommt es z.B. an Landesgrenzen immer wieder dazu, dass Kinder und Jugendliche von ihren Angehörigen getrennt werden (vgl. Tarneden/Charbonneau 2015, S.17). Diese Kinder und Jugendlichen vertrauen sich zwangsweise anderen Flüchtlingen an und sind darauf angewiesen, dass diese ihnen helfen. Zieht man in Betracht, dass Kinder die Trennung von den Eltern und Geschwistern belastender wahrnehmen als beispielsweise Luft- und Bombenangriffe in ihrer früheren Heimat, zeigt dies, welchen psychischen Belastungen Kinder und Jugendliche nach der Trennung ausgesetzt sind (vgl. Hargasser 2015, S. 90).

Die andere Gruppe von umF muss sich bereits zu Beginn der Flucht von ihrer Familie trennen, da sie mit Hilfe eines professionellen Fluchthelfers den Weg nach Europa antreten. Teilweise sind die Eltern oder Geschwister der umF bereits in ihrem Herkunftsland verstorben oder verschleppt worden, so dass nun der umF durch die Flucht vor weiteren Gefahren geschützt werden soll. In vielen Fällen reichen die finanziellen Ressourcen nicht für die gesamte Familie aus, so dass die Eltern nur ihre Kinder auf die Flucht schicken können (vgl. Detempele 2015, S.15). Hierbei begeben sich die unbegleiteten Kinder und Jugendlichen in ein extremes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Fluchthelfer, was mit einem erhöhten Risiko von physischer und sexueller Ausbeutung verbunden ist. Die Inanspruchnahme eines Fluchthelfers und die immer gefährlicheren Routen nach Europa sind die Folgen der starken Grenzsicherung Europas. In der Regel ist die Überquerung der europäischen Grenzen, sei es über das Mittelmeer oder über andere gefährliche Routen, für umF ohne die Unterstützung professioneller Schleuser nicht möglich (vgl. Müller 2014, S. 13).

Durch die verstärkte Sicherung der Grenzen Europas wird die Abhängigkeit der Flüchtlinge

von Fluchthelfern weiter verstärkt und eine zusätzliche Gefährdung der Flüchtlinge durch die Zielländer in Kauf genommen. Gleichzeitig müssen Flüchtlinge im Laufe ihrer Flucht extreme Belastungen psychischer und physischer Art ertragen, wenn sie große Distanzen zu Fuß zurücklegen und dabei ohne medizinische Versorgung bei Regen und Kälte im Freien übernachten. Gleichzeitig leiden sie unter schlechter Ernährung und mangelnder Hygiene, was das Risiko erhöht, an Lungenentzündungen und Darminfektionen zu erkranken (vgl. Tarneden/Charbonneau 2015, S.17f). Darüber hinaus müssen viele umF im Verlauf ihrer Flucht lebensbedrohliche Situationen eingehen, die viele von ihnen nicht überleben, oder sie erleben, wie andere Flüchtlinge ertrinken oder erfrieren beim Versuch Grenzflüsse zu durchqueren, in LKW-Containern ersticken oder im Mittelmeer ertrinken usf. (vgl. Hargasser 2015, S. 90). Anhand dieser Schilderungen wird deutlich, dass die Vielzahl der umF auch nach ihrer Ankunft in Europa bzw. Deutschland Hilfe benötigt, um diese Erlebnisse zu verarbeiten und sich in der ungewohnten Umgebung zurechtzufinden.

4. Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen, die in Deutschland für die Zusammenarbeit mit umF-en und deren Integration maßgeblich sind, weisen einen komplexen Charakter auf. Hinzu kommt, dass sich diese Grundlagen auf nationale, europäische und internationale Regelungen und Abkommen beziehen, welche in den vergangenen Jahren einem stetigen Veränderungsprozess unterworfen waren (vgl. Diakonie 2016, S.1). Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Verfassers notwendig, die aktuell gültige Rechtslage auf internationaler wie auf deutscher Ebene in kompakter Form darzustellen.

4.1 Internationale Rechtslage für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

In diesem Punkt erscheint es sinnvoll, eine Differenzierung zwischen den international

vereinbarten Schutzabkommen und den europäischen Rechtsgrundlagen für den Umgang mit umF vorzunehmen. Hierbei können im Rahmen dieser Arbeit die jeweiligen Abkommen und rechtlichen Grundlagen nur in rudimentärer Form dargestellt werden, da sonst der Umfang dieser Arbeit gesprengt würde.

4.1.1 Internationale Schutzabkommen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

An erster Stelle ist hier die Genfer-Flüchtlingskonvention (GFK) anzuführen, welche für alle Menschen gilt, die aufgrund von Krieg, Unterdrückung oder Gewalt ihre Heimat verlassen mussten um in einem anderen Land ein Leben in Sicherheit, Freiheit und Würde führen zu können (vgl. bpb 2011). Die GFK wurde 1951 verabschiedet und bis heute von 147 Staaten unterzeichnet. Die GFK gilt als der Grundstein des internationalen Schutzsystems für Flüchtlinge, auf welchen sich das internationale Flüchtlingsrecht bezieht. Eines seiner Kernelemente ist die Definition des Flüchtlingsbegriffs, der auch in dieser Arbeit verwendet wird (s.P. 2.). Auf diesem Begriff aufbauend legt es weitere Grundprinzipien zum Schutze von Flüchtlingen fest. Eines davon ist das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung des Flüchtlings in ein Land oder Gebiet, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht wären. Ebenso legitimiert die GFK den Anspruch der Flüchtlinge auf Religions- und Bewegungsfreiheit sowie das Recht auf einen Zugang zu Bildung und Arbeit. Gleichzeitig schließt sie auch bestimmte Personengruppen vom Flüchtlingsschutz aus (z.B. Kriegsverbrecher etc.) (vgl. bpb 2011). Ein bedeutender Aspekt ist ebenfalls, dass Flüchtlinge nicht aufgrund illegaler Einreise in ein Land oder des Aufenthaltes in dem Land, in dem sie die Absicht haben Asyl zu beantragen, bestraft werden können. Aufgrund der Tatsache, dass es in der GFK keine Altersbegrenzungen gibt, umfasst deren Geltungsbereich auch Kinder und Jugendliche, was die Gruppe der umF-e einbezieht (vgl. Hargasser 2015, S. 56). Inwieweit sich die Vorgaben der GFK in der deutschen und europäischen Rechtsprechung wiederfinden, wird in den anschließenden Punkten thematisiert werden.

Ein weiteres für den Schutz von Kindern grundlegendes Abkommen stellen die Kinderrechtskonventionen der Vereinten Nationen (KRK) von 1989 dar, deren Leitmotiv das Kindeswohl ist, was sich dort im Artikel 3. wie folgt ausdrückt:

„ Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie vonöffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist “ (Art.3 (1) KRK, 1989,).

In welchem Umfang dieser Vorgabe im Rahmen der Hilfen, welche den umF in Deutschland zuteil werden, entsprochen wird, soll zu einem späteren Punkt in dieser Arbeit thematisiert werden. Unabhängig davon legt die KRK die grundlegenden Voraussetzungen für eine menschenwürdige Kindheit in Form von politischen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechten für Kinder fest und ist damit der universelle Maßstab zur Beurteilung der Lebensbedingungen von Kindern. Zur Einhaltung bzw. der Umsetzung dieser Rechte verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten. Ob diese Staaten die Rechte einhalten, müssen sie im Rahmen eines Berichtes nachweisen, den der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes erhält. Darüber hinaus wird die Einhaltung in vielen Ländern durch nationale Koalitionen für Kinderrechte überprüft. Außerdem bestünde für Kinder ebenfalls die Möglichkeit, individuell rechtliche Maßnahmen in Form eines Beschwerdeverfahrens bei dem UN-Ausschuss in Genf durchzuführen (vgl. Hargasser 2015, S.56f.).

Zudem spricht das KRK umF einen Anspruch auf angemessene Hilfen zu. Dieser entsteht aus dem Zusammenwirken mehrerer Artikel im KRK (Art. 12, 20, 22, 27, 37), was für die umF zur Folge hat, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen eine Unterstützung und Verfahrenshilfe erhalten. Darüber hinaus wird ihnen dasselbe Anrecht auf staatlichen Schutz und Beistand zugesprochen, wie er jedem anderen Kind zustehen würde, das aus seinem familiären Kontext gerissen wurde. Das Deutsche Institut für Menschenrechte leitet aus diesem Zusammenwirken für umF den Anspruch ab, dass sie ein Anrecht auf Betreuung und Unterbringung in Einrichtungen der KJH haben (vgl. Hargasser 2015, S. 58f.).

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Bundesregierung die KRK 1990 unterschrieben und 1992 ratifiziert hat, wodurch sie für Deutschland völkerrechtlich bindend wurde. Aber gleichzeitig formulierte die Bundesregierung einen Vorbehalt hinsichtlich ihrer mit der KRK verbundenen Verpflichtungen. Dieser Vorbehalt beinhaltete, dass das deutsche Recht (in diesem Falle das deutsche Asylrecht) von dem KRK unberührt bleiben solle. So unterband Deutschland juristisch den Anspruch von Flüchtlingskindern mit unsicherem Aufenthaltsstatus auf grundlegende Rechte in Bereichen wie Schutz, Teilhabe, Schule und Ausbildung. Für dieses Vorgehen wurde die Regierung stets von Kinderrechtsorganisationen und dem Kinderrechtsausschuss der UN stark kritisiert, so dass 2010 der Vorbehalt zurückgenommen wurde. Eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen blieb bisher aus, da die damalige Regierung keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sah (vgl. Hargasser 2015, S.59f.). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das KRK für die soziale Arbeit eine zentrale Rolle für die Arbeit mit umF spielt, da sie die Basis für die 1994 vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien für den Umgang mit Flüchtlingskindern (Refugee Children: Guidelines on Protection and Care) darstellt (vgl. Hargasser 2015, S.60).

Abschließend muss noch auf das Den Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) Bezug genommen werden. Dieses Abkommen, das Deutschland 2003 unterzeichnete und das Anfang 2011 in Kraft trat, hat die Intention, durch eine internationale zwischenstaatliche Vereinbarung mehrerer Staaten grenzüberschreitend den Kinderschutz und die Zusammenarbeit hinsichtlich der elterlichen Verantwortung zu verbessern. Dies soll durch einheitliche wie länderübergreifende Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen erreicht werden. Der für diese Arbeit zentrale Aspekt dieses Schutzabkommens ist, dass nach dem KSÜ der Aufenthaltsort des Kindes, hier des umF, bzw. das Land, in dem er sich aufhält, von zentraler Bedeutung für die Zuständigkeit der Behörden ist. Somit sind die Behörden verantwortlich, Schutzmaßnahmen für umF einzuleiten, in deren Hoheitsgebiet sie sich aufhalten. Übertragen auf Deutschland bedeutet das, dass der Zugang von umF zu den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nochmals rechtlich gestärkt wird. Somit stellt das KSÜ in Kombination mit dem KJHG die zentrale Rechtsgrundlage für den Schutz von umF in Deutschland dar (vgl. Hargasser 2015, S.61f).

4.1.2 Dublin-Verfahren

Dem Dublin-Verfahren in seiner heutigen Form gingen verschiedene Bestrebungen der Europäischen Union voraus, eine gemeinsame Migrationspolitik zu verfolgen, die den Bürgern der EU grenzüberschreitende Mobilität ermöglicht und gleichzeitig die EU vor unerwünschten Zuwanderern bewahren soll. 1985 einigten sich Deutschland, Frankreich und die Benelux-Staaten auf das Schengener Abkommen, welches 1990 nochmals durch Schengen II ergänzt wurde. Der Grundgedanke, die innerstaatlichen Grenzen im Schengenraum zwischen den unterzeichnenden Staaten für Personen-, Waren- und Kapitalverkehr zu öffnen, hat bis zum heutigen Tag seine Gültigkeit. Ebenso prägt der andere Grundgedanke des Schengen-Abkommens, die Außengrenzen stärker vor unerwünschten Einwanderern und grenzüberschreitender Kriminalität zu sichern, weiter das asylpolitische Handeln der EU (vgl. Detemple 2013, S. 24).

1997 wurde das Schengen-Abkommen um das Dubliner Asylübereinkommen (Dublin I) erweitert, das bereits den bis heute vorhandenen Grundgedanken aller Dublin-Verordnungen beinhaltet, dass hauptsächlich die Ersteinreiseländer für die Vergabe des Flüchtlingsstatus zuständig sind. Auf diese Weise soll heute wie damals der Sekundärmigration von Flüchtlingen innerhalb der Staaten der Europäischen Union entgegengewirkt werden (vgl. Detemple 2013, S.24). Demnach regelt das Dublin-System, welcher der EU-Mitgliedsstaaten für die Durchführung des jeweiligen Asylverfahrens verantwortlich ist. In den Jahren seit dem Inkrafttreten des Dublin-Abkommens wurde mehrfach versucht, dieses Abkommen den aktuellen Entwicklungen in Europa anzupassen. Dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen ist, lässt sich an Angela Merkels Rede vor dem Europäischen Parlament im Oktober 2015 erkennen, in der sie konstatierte, dass das Dublin- Verfahren in seiner aktuellen Form obsolet sei und sich nicht als tragfähig erwiesen habe (vgl. PRO ASYL 2016a, S.1). Basierend auf diesen Erfahrungswerten wurde eine erneute Reform der Dublin- Verordnung angestrebt, die in Form eines Entwurfs für Dublin-IV bereits vorliegt. Da die Dublin-III-Verordnung momentan aber noch ein zentrales Element im Europäischen Asylsystem ist, werden nun seine aktuell gültige Fassung und der bereits vorliegende Entwurf zu Dublin IV und dessen Auswirkungen auf die Situation von umF erläutert.

Aktuell wird die Dublin-III-Verordnung, die seit dem 26.06.2013 gültig ist, von den 28 EU- Staaten und der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein angewandt. Durch diese Verordnung soll gesichert werden, dass alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Gebiet der Dublin-Staaten gestellt werden, nur von einem Staat geprüft werden. Im Rahmen der Verordnung wird anhand von Kriterien der dafür zuständige Staat festgelegt. Die Asylsuchenden werden dazu verpflichtet, sich in dem Land aufzuhalten, in dem die Prüfung durchgeführt wird. Sollten sie dieses Land verlassen, können sie wieder dorthin „übergesiedelt“ werden. Liegt bei einer Person, die einen Asylantrag in Deutschland stellt, der Verdacht vor, dass ein anderer Staat verpflichtet wäre das Asylverfahren durchzuführen, wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Dublin-Verfahren eingeleitet. Im Zuge der Prüfung der Zuständigkeit werden bestimmte Kriterien abgefragt. Ein zentrales Kriterium ist, ob es sich beim Antragsteller um einen umF handelt. Diese Personengruppe ist durch das Dublin-Verfahren von einer „Übersiedlung“ ausgeschlossen, da sich im Regelfall der Staat als zuständig erklärt, in dem sich der umF aufhält, oder der Staat, wo sich dessen Familienmitglieder aufhalten (vgl. de Oliveira 2015, S.2). Hier wirken sich in positiver Weise die Veränderungen aus, die im Rahmen der Reform von Dublin-III hinsichtlich der stärkeren Gewichtung des Kindeswohls vollzogen wurden. So wurde in Dublin III explizit eine vorrangige Erwägung des Kindeswohls in allen Verfahren festgeschrieben. Darüber hinaus werden den umF qualifizierte Vertretung und Unterstützung in allen Verfahren zugesichert und eine enge Kooperation aller Mitgliedsstaaten zur Sicherung des Kindeswohls eingefordert (vgl. de Oliveira 2015, S.3). Es ist im Sinne des Kindeswohls, dass Aspekte berücksichtigt werden müssen wie die Familienzusammenführung, die Ansichten des Minderjährigen, sein Wohlergehen und seine soziale Entwicklung sowie Sicherheitsabwägungen. Die Mitgliedsstaaten werden durch Dublin III dazu angehalten, aktiv die Suche nach Angehörigen einzuleiten und ihr Personal hinsichtlich der besonderen Bedarfe von umF und des Umgangs mit ihnen zu schulen. Ebenso wird vorgegeben, dass der Mitgliedsstaat im Sinne der Familienzusammenführung für den umF zuständig ist, in dem sich seine Familienangehörigen aufhalten (vgl. Hargasser 2015, S.69). Neben den aufgeführten Regelungen werden im Dublin-III-Abkommen noch weitere Konstellationen aufgeführt und geregelt. Diese haben aber keine bzw. nur geringfügige Auswirkungen auf die Situation der umF. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle darauf verzichtet, sie umfassend dazustellen.

Stattdessen sollen nun die bevorstehenden Veränderungen von Dublin IV benannt werden, da diese zum Teil für gravierende Auswirkungen auf die Situation von Schutzsuchenden in Europa und damit auch für umF haben werden. Nach Ansicht von PRO ASYL ist mit diesen Reformen ein beispielloser Angriff auf den europäischen Flüchtlingsschutz verbunden, der einem großen Anteil der Schutz suchenden Flüchtlinge den Zugang zu einem Asylantrag in Europa signifikant erschwert. Die humanitären Klauseln der Dublin-Verordnung (z.B. das Selbsteintrittsrecht der Mitgliedsstaaten etc.) werden fast ersatzlos gestrichen, wodurch die Rechtsprechung der europäischen Gerichte ignoriert, dass damit Menschenrechte der Flüchtlinge verletzt werden. Gleichzeitig ist nicht zu erkennen, dass diese Regelungen nach der Einschätzung von PRO ASYL für den Umgang mit den aktuellen Flüchtlingsbewegungen eine praktikable politische Lösung darstellen (vgl. PRO ASYL 2016b, S.2f.).

Konkretisieren möchte ich den Charakter dieser Veränderungen an den Regelungen für umF. Galt bisher zur Sicherung des Kindeswohls die Regelung, dass umF in dem Land ein Anrecht auf Asyl haben, in dem sie sich aktuell aufhalten, so wird in Artikel 8 Abs. 4 des Verordnungsentwurfs für Dublin IV dieser Schutz aufgehoben. Stattdessen würde dann der Staat für den umF zuständig sein, in dem dieser seinen ersten Asylantrag gestellt hat. Dieser Reformvorschlag steht nach der Ansicht von PRO ASYL in einem eklatanten Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und stellt gleichzeitig einen Angriff auf die Kinderrechte und den Minderjährigen-Schutz dar (vgl. PRO ASYL 2016b, S.8). Der umF hat nach der neuen Regelung die Pflicht beweisen zu müssen, dass bei einer Überstellung in den Erstaufnahmestaat das Kindeswohl nicht als gesichert erachtet werden kann. Da aber die Beweislast bei den umF und ihren gesetzlichen Vertretern liegt, ist davon auszugehen, dass das Verfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird und die umF sich in dieser Zeit bereits an ihren Aufenthaltsort gewöhnt haben. Der Integrationsprozess würde so zusätzlich erschwert, da eine für den umF dauerhafte Perspektive fehlt. In welchem Maße sich dies auf die tatsächliche Anzahl an umF auswirken würde, die in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen können, lässt sich anhand der aktuellen Datenlage nicht seriös einschätzen, dass es jedoch zu einer quantitativen Reduzierung der umF in Deutschland führen würde, ist mehr als wahrscheinlich.

Ebenso wirkt sich in negativer Weise die Abschaffung der humanitären Klauseln und Fristen aus, welche sich im Rahmen der Reformen zu Dublin IV vollziehen könnten. So würde durch die Einschränkung des Eintrittsrechtes die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten nahezu aufgehoben, aus humanitären Gründen die Zuständigkeit für ein Asylverfahren zu übernehmen. Ebenso wirkt sich die Abschaffung der Zuständigkeit durch Fristablauf negativ auf eine solidarische Verteilung der Flüchtlinge auf die Mitgliedsstaaten aus. Hatte beispielsweise Deutschland gegenüber einem Erstaufnahmeland wie Italien die Fristen für ein Übernahmeersuchen bewusst oder unbeabsichtigt nicht eingehalten, ging die Zuständigkeit vom Erstaufnahmeland auf Deutschland über, da sich der Flüchtling dort aktuell aufhielt (vgl. de Oliveira 2015, S.3). Perspektivisch wäre es für Deutschland und andere Mitgliedsstaaten mit der Dublin-IV-Reform möglich, den Erstaufnahmestaat lediglich darüber zu informieren, dass der Flüchtling überstellt wird. Eine explizite Zustimmung des aufnehmenden Staates ist nicht mehr nötig und eine Rückversicherung hinsichtlich angemessener Aufnahmebedingungen nicht verbindlich geregelt. Ob sich diese Vorgehensweise positiv auf die Situation von Familien und besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden (z.B. umF) in den Aufnahmeländern auswirkt, ist unter diesen Umständen stark zu bezweifeln (vgl. PRO ASYL 2016, S.7). Obwohl die geplante Reform signifikante Veränderungen für das Asylverfahren von umF haben wird, kann im weiteren Verlauf dieser Arbeit nur die aktuell gültige Rechtslage als rechtliche Grundlage für weitere Überlegungen und Bewertungen der aktuellen Situation herangezogen werden.

[...]

Ende der Leseprobe aus 100 Seiten

Details

Titel
Zur Lage der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in den stationären Hilfen zur Erziehung
Untertitel
Was nicht passt wird passend gemacht?!
Hochschule
Fachhochschule Koblenz - Standort RheinAhrCampus Remagen
Note
1,7
Autor
Jahr
2017
Seiten
100
Katalognummer
V388202
ISBN (eBook)
9783668627475
ISBN (Buch)
9783668627482
Dateigröße
921 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
umf, Flüchtlinge, Wohngruppe, Pflegefamilien, stationäre Hilfen zur Erziehung, Jugendhilfe, Traumatisierung
Arbeit zitieren
Alexander Dörnbrack (Autor:in), 2017, Zur Lage der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in den stationären Hilfen zur Erziehung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/388202

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Zur Lage der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in den stationären Hilfen zur Erziehung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden