Die Beleidigung des Türkentums. Die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit rechtsvergleichenden Bezügen zum deutschen Strafrecht


Magisterarbeit, 2014

121 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... 1
2. Historischer Überblick über die türkische Republik und die türkische Verfassung ... 5
I. Staatsgründung ... 5
II. Zweiter Weltkrieg bis zum ersten Militärputsch ... 7
III. Eine neue Verfassung als Resultat des Militärputsches von 1960 ... 8
IV. Die zweite ,,militärische Korrektur" ... 10
V. Das heutige Verfassungsrecht als Produkt eines erneuten Militärputsches ... 11
VI. Verfassungsrechtlicher Status-Quo­Die Verfassungsreform von 2010 ... 13
3. Das türkische Strafrechtssystem ... 15
I. Entwicklung des türkischen Strafrechts ... 16
II. Reform des Strafrechts aus dem Jahr 2005 ... 18
III. Kritik an der Strafrechtsreform ... 22
4. Art. 301 TStGB ,, die Beleidigung des Türkentums" ... 26
I. Gegenüberstellung Art. 301 TStGB und Art. 159 a.F. TStGB ... 27
A) Von ,,Türkentum" zur ,,türkischen Nation" ... 29
B) Herabsetzung des Strafmaßes und Zustimmung des Justizministers zur
Verfahrenseröffnung ... 31
C) Kritische Meinungsäußerungen als Rechtfertigungsgrund ... 33
II. ,,Beleidigen" bzw. ,,herabwürdigen" als tatbestandliche Handlung ... 34
III. Zusammenfassung zum Art. 301 TStGB ... 36
5. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 301 TStGB ... 37
I. Einfluss der EMRK auf die türkische Rechtsordnung ... 38
II. Die Rolle der EMRK in den Strukturen der türkischen Rechtsordnung ... 41
a) Die EMRK auf Rang der Verfassung im türkischen Rechtssystem ... 43
b) Die EMRK zwischen Verfassung und Gesetz in der türkischen Rechtsordnung ... 44
c) Stellungnahme ... 44
d) Das türkische Verfassungsgericht und die EMRK ... 46
III. Rechtsprechung des EGMR zu Art. 301 TStGB ... 47
a) Der Fall des türkisch-armenischen Journalisten Hrant Dink ... 50
b) Der Fall des türkisch-deutschen Professors Altu Taner Akçam ... 57
c) Zusammenfassung der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 301 TStGB ... 64
6. Internationale Kritik an Art. 301 TStGB ... 66
I. Kritik der Europäischen Union ... 67
II. Amnesty International ... 68
III. Rechtfertigung durch den türkischen Staat ... 70
7. Vergleich mit dem deutschen Strafrecht ... 70
I. Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§90 StGB) ... 71

a) Struktur des Tatbestandes ... 71
b) Geschichte und Zweck des § 90 StGB ... 73
c) Praxisrelevanz des § 90 StGB ... 75
II. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§90a StGB) ... 76
a) Tatbestandsvoraussetzungen des § 90a StGB ... 77
b) Geschichte und Zweck des § 90a StGB ... 81
c) Praxisrelevanz von §90a StGB ... 83
III. Volksverhetzung (§130 StGB) ... 84
a) Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 StGB ... 87
aa) § 130 I StGB ... 88
bb) § 130 II StGB ... 90
cc) § 130 III StGB ... 91
dd) § 130 IV StGB ... 92
ee) § 130 V StGB und § 130 VI StGB ... 94
b) Geschichte und Zweck der Norm ... 94
c) Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB -> ,,Wunsiedel-Entscheidung" des
Bundesverfassungsgerichts ... 97
aa) Sachverhalt ... 97
bb) Verfassungsrechtliche Würdigung durch das Bundesverfassungsgericht ... 98
cc) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ... 102
dd) Stellungnahme zur Entscheidung des Gerichts ... 103
d) Praxisrelevanz des Volksverhetzungsparagraphen ... 104
IV. Auswertung des Rechtsvergleichs ... 106
8. Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Art. 301 TStGB ... 110
9. Schlussfazit ... 114

Literaturverzeichnis
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,,Die ,Beleidigung des Türkentums' in der Rechtsprechung des europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, mit rechtsvergleichenden Bezügen zum
deutschen Strafrecht"
1. Einleitung
Die vorliegende Magisterarbeit für den Magister Legum Europae (M.L.E.) der
Juristischen Fakultät der Georg-Augst-Universität Göttingen behandelt das
Thema, ,,Die Beleidigung des Türkentums in der Rechtsprechung des
europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit rechtsvergleichenden
Bezügen zum deutschen Strafrecht". Sie ist als Folge eines Auslandssemesters an
der Yeditepe-Universität in Istanbul entstanden. Im Rahmen der Magisterarbeit
für den M.L.E. sollte auch in juristischer Hinsicht eine Auseinandersetzung mit
der Türkei, als Erasmus-Gastland, stattfinden. Die besondere gesellschaftliche
Situation in der Türkei, nämlich eine Gesellschaft, die sich in verschiedene
Richtungen entwickelt, wo Teile immer religiöser werden, und auf der anderen
Seite Teile der Gesellschaft immer ,,europäischer" werden, bringt eine große
Menge juristischen Konfliktpotentials mit sich. Diese Arbeit soll daher ein auch in
den westlichen Medien sehr präsentes Konfliktfeld untersuchen. Der Art. 301 des
türkischen Strafgesetzbuches (TStGB), besser bekannt als ,,die Beleidigung des
Türkentums", sorgt auch noch nach zahlreichen Reformen weiterhin für große
Diskussionen, auch über die Grenzen der Türkei hinweg.
1
Der Tagesspiegel
1
Beispielsweise: CDU / CSU- Bundestagsfraktion, Pressemitteilung vom 21.11.2008, zuletzt
abgerufen am 06.02.2014.
http://www.cducsu.de/Titel__tuerkische_strafrechtsreform_ist_nicht_menschenrechtskonform/Tab
ID__6/SubTabID__7/InhaltTypID__1/InhaltID__11369/inhalte.aspx ; ,,Beleidigung des
Türkentums", in: FAZ vom 20.03.2008, zuletzt abgerufen am 06.02.2014.
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/beleidigung-des-tuerkentums-sechs-monate-haft-fuer-
tuerkische-menschenrechtlerin-1513525.html .

schrieb einmal dazu, dass in Europa kein anderes türkisches Gesetz so bekannt
und auch berüchtigt sei, wie Art. 301 TStGB.
2
In dieser Arbeit soll deshalb die
Entstehungs- und Reformgeschichte des Straftatbestandes beleuchtet und kritisch
hinterfragt werden. Über die Jahre hinweg, wurde besagter Artikel nicht nur im
Wortlaut, sondern auch die Tatbestandsmerkmale mehrmals geändert. Zum
Beispiel wurde zeitweise die Anklageerhebung an eine Einwilligung des
türkischen Justizministeriums gebunden, bzw. wurde dieses Erfordernis seit der
letzten Änderung im Jahre 2008 wieder eingeführt.
3
Nachdem die türkische
Republik am 29.10.2013 ihr 90-jähriges Bestehen feierte, soll diese Arbeit auch
dazu dienen, zu untersuchen, wie rechtsstaatlich und demokratisch die Türkei 90
Jahre nach ihrer Gründung durch Mustafa Kemal Atatürk geworden ist. Um sich
ein derartiges Meinungsbild erarbeiten zu können, muss man vorher einen
Bezugsmaßstab festlegen. Bereits im Jahre 1963 wurde ein
Assoziationsabkommen mit der EWG von der Türkei unterzeichnet.
4
Des
Weiteren bestand das Bestreben der damaligen türkischen Regierung, bereits
zeitgleich mit Griechenland im Juli 1980 einen Antrag auf Vollmitgliedschaft zu
stellen, dieser wurde jedoch aus innenpolitischen Machtüberlegungen
zurückgestellt.
5
Bis zum nächsten Schritt im europäischen Integrationsprozess
dauerte es noch viele Jahre. Erst im Oktober 1999 wurde die Türkei von einer EU-
2
,,Beleidigung des Türkentums" ­ Was steckt hinter dem umstrittenen Paragraf 301? , in: Der
Tagesspiegel vom 21.03.2008, zuletzt abgerufen am 06.02.2014.
http://www.tagesspiegel.de/politik/international/beleidigung-des-tuerkentums-was-steckt-hinter-
dem-umstrittenen-paragraf-301/1193884.html .
3
Bülent Algan, The brand new version of Article 301 of Turkish penal code and the future of
freedom of expression cases in Turkey, in: German Law Journal Vol. 09 No. 12 , S.2240.
4
Kramer / Reinkowski, Die Türkei und Europa, 1. Auflage, S. 156; Feroz Ahmad, Geschichte der
Türkei, 1. Auflage, S. 184.
5
Kramer / Reinkowski, Die Türkei und Europa, 1. Auflage, S. 160-161; Feroz Ahmad, Geschichte
der Türkei, 1. Auflage, S. 184.

Kommission als mögliches Beitrittsland vorgeschlagen, unter der großen
Voraussetzung, dass sie die ,,Kopenhagen-Kriterien" erfülle.
6
Da die Türkei seit
dem 3. Oktober 2005 mit der EU in Beitrittsverhandlungen steht, aber diese noch
immer andauern, gilt für sie selbstverständlich noch nicht das Europarecht im
Sinne des Primärrechts der Europäischen Union.
7
Letztlich kann man feststellen,
dass noch kein Staat, der als potentieller Beitrittskandidat angesehen wird, so
lange auf eine EU-Mitgliedschaft gewartet hat.
8
Allerdings ist die Türkei bereits
am 09.08.1949 dem Europarat und der EMRK
9
beigetreten.
10
Deshalb möchte
diese Arbeit darstellen und analysieren, wie der Art. 301 TStGB in der
Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt und kommentiert wird. In diesem
Rahmen soll auch der Frage nachgegangen werden, warum die Türkei das Land
ist, gegen das die meisten Urteile des EGMR ergehen.
11
Liegt dies wirklich nur
am Zustand der Menschenrechte in der Türkei oder gibt es auch noch andere
Erklärungsmöglichkeiten dafür?
Anschließend wird diese Magisterarbeit auch noch ein rechtsvergleichendes
Element beinhalten. Die Reaktion westlicher Medien auf Fälle, die einen Bezug
zu Art. 301 TStGB haben, erscheinen oft ein wenig überzogen, geschockt und
überrascht. Es wird oft der Eindruck erweckt, als wäre eine Strafrechtsnorm wie
6
Kramer / Reinkowski, Die Türkei und Europa, 1. Auflage, S. 165; Feroz Ahmad, Geschichte der
Türkei, 1. Auflage, S. 193.
7
Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Auflage, S. 689Rn 34; Kramer / Reinkowski,
Die Türkei und Europa, 1. Auflage, S. 173.
8
Kramer / Reinkowski, Die Türkei und Europa, 1. Auflage, S. 154.
9
Siehe dazu die verbindliche englische Version der EMRK ab S. 5 des Dokuments unter :
http://www.echr.coe.int/Documents/Convention_ENG.pdf .
10
http://www.coe.int/de/web/portal/turkey , zuletzt abgerufen am 06.02.2014.
11
EGMR: Anzahl der Klagen steigt deutlich, in Spiegel Online vom 26.01.2012, zuletzt abgerufen
am 06.02.2014. http://www.spiegel.de/politik/ausland/europaeischer-gerichtshof-fuer-
menschenrechte-anzahl-der-klagen-steigt-deutlich-a-811702.html .

diese etwas Unvorstellbares in Deutschland und Europa. Im rechtsvergleichenden
Teil dieser Arbeit soll daher untersucht werden, ob ähnlich strukturierte
Straftatbestände auch im deutschen Strafgesetzbuch existieren. In einem nächsten
Schritt wird dann analysiert, inwiefern denn eventuelle ,,Meinungsdelikte" im
deutschen Strafrecht sich von der rechtstechnischen Konzeption, der Umsetzung
und der tatsächlichen Verfolgungsdichte im Vergleich zum Art. 301 TStGB
unterscheiden.
Im Mittelpunkt soll daher die Frage stehen: Ist der Art. 301 TStGB eine bewusst
türkische Eigenart, oder gibt es in Deutschland und anderen europäischen Ländern
ähnlich konstruierte Straftatbestände?
Für das Verständnis des Art. 301 TStGB erscheint es unerlässlich, sich auch
einige detaillierte Fakten zur Entstehung der türkischen Republik und ihrer
Entwicklung seit der Gründung am 29.10.1923, bewusstzumachen. Aus diesem
Grund werden in der vorliegenden Magisterarbeit zu Beginn einige Ausführungen
über die Staatsstruktur der türkischen Republik und anschließend über die
türkische Verfassung gemacht. Diese Ausführungen werden wichtig dafür sein,
die gesetzgeberische Intention für den Paragraphen über ,,die Beleidigung des
Türkentums" zu verstehen. Da eine der sich aufdrängenden Überlegungen im
Zusammenhang mit diesem Tatbestand, auch die Frage ist, ob eine Verfassung
immer eine gewisse politische Grundströmung in sich trägt, bzw. ob eine
Verfassung nicht auch immer die Antwort auf ein bestimmtes historisches oder
politisches Ereignis ist. Im rechtsvergleichenden Teil mit dem deutschen
Strafrecht muss man sich eben diese Frage auch stellen. Dazu muss man sich
schon fast zwangsläufig mit der ,,Wunsiedel-Entscheidung" des
Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen. Diese Magisterarbeit soll in
verschiedenster Art und Weise einen türkischen Straftatbestand analysieren und in

der öffentlichen Diskussion um besagten Tatbestand, die oft sehr hitzig und von
Vorurteilen geprägt geführt wird, für etwas mehr Klarheit sorgen.
2. Historischer Überblick über die türkische Republik und die türkische
Verfassung
Die türkische Republik blickt auf eine 90-jährige bewegte Geschichte zurück.
Atatürk gründete die türkische Republik am 29.10.1923 nach dem Ende des
türkischen Befreiungskrieges und der damit verbundenen Abschaffung des
Sultanats des Osmanischen Reiches.
12
I. Staatsgründung
Voraussetzung für die Gründung der türkischen Republik waren die
Abschaffungen des Sultanats im Jahre 1922 und des Kalifats am 03.03.1924.
13
Kurze Zeit später wurde am 20.04.1924 eine neue Verfassung
14
verabschiedet,
welche unter anderem die religiöse Gerichtsbarkeit sowie die islamische
Zeitrechnung abschaffte und Werte wie Säkularismus
15
in die Verfassung
aufnahm.
16
Außerdem wird der Kemalismus
17
als prägende Ideologie der
türkischen Republik festgelegt.
18
12
Udo Steinbach, Geschichte der Türkei, 4. Auflage, S. 31; Kreiser / Neumann, Kleine
Geschichte der Türkei, 2. Auflage, S. 387; Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1.
Auflage, S.26Rn 7.
13
Kreiser / Neumann, Kleine Geschichte der Türkei, 2. Auflage, S. 383; Christian Rumpf,
Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S.26Rn 7; Dirk Tröndle, Mustafa Kemal Atatürk ­
Mythos und Mensch, 1. Auflage, S. 147 ­ 149.
14
Vgl. dazu die aktuelle türkische Verfassung Stand 01.01.2012, übersetzt von Christian Rumpf :
http://www.tuerkei-recht.de/downloads/verfassung.pdf .
15
Für die Definition von Säkularismus im Sinne der türkischen Verfassung, vgl. Ergun Özbudun,
Constitutional Law, in: Introduction to Turkish Law, 6. Auflage, S. 33-34.
16
Ergun Özbudun, Constitutional Law, in: Introduction to Turkish Law, 6. Auflage, S. 22-24. Dirk
Tröndle, Mustafa Kemal Atatürk ­ Mensch und Mythos, 1. Auflage, S.149 ­ 152 ; S.154-155;
Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 155-156; S.162 ff. .

Gleichzeitig wurde das weitere türkische Rechtssystem nach europäischem
Vorbild konstruiert. Dafür dienten verschiedene europäische Rechtsordnungen als
Vorbild und bestimmte rechtliche Teilbereiche wurden aus unterschiedlichen
Rechtsordnungen übernommen. Zum Beispiel wurde das italienische Strafrecht,
das deutsche Handelsrecht und das schweizerische Privatrecht in die türkische
Rechtsordnung transformiert und anschließend übernommen.
19
Das Parlament der
Türkei ist die ,,große Nationalversammlung der Türkei" mit Sitz in Ankara.
20
Die
tiefgreifenden Reformen Atatürks besonders im sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Bereich, führten auch dazu, dass mit Gesetz vom 11.12.1934 das
Frauenwahlrecht eingeführt wurde.
21
Türkische Frauen konnten damit schon
früher wählen, als in manchen anderen europäischen Ländern, wie zum Beispiel
Frankreich, Italien oder Belgien.
22
Atatürk wurde mit der Gründung der
türkischen Republik zu ihrem ersten Präsidenten gewählt und führte dieses Amt
bis zu seinem Tod am 10.11.1938 aus.
23
Der Staatsgründer gilt noch heute als die
17
Vgl. zum Konzept des Kemalismus insbesondere die Präambel der Verfassung und auch Art. 2
TVerf. .
18
Hütteroth / Höhfeld, Türkei, 1. Auflage, S. 23; Kreiser / Neumann, Kleine Geschichte der
Türkei, 2. Auflage, S. 389-390; Udo Steinbach, Geschichte der Türkei, 4. Auflage, S. 35; Seufert /
Kubassek, Die Türkei, 2. Auflage, S. 91.
19
Udo Steinbach, Geschichte der Türkei, 4. Auflage, S. 32; Christian Rumpf, Einführung in das
türkische Recht, 1. Auflage, S.1Rn 1-2; Dirk Tröndle, Mustafa Kemal Atatürk ­ Mensch und
Mythos, 1. Auflage, S. 154-156; Kreiser / Neumann, Kleine Geschichte der Türkei, 2. Auflage, S.
413-414; Seufert / Kubassek, Die Türkei, 2. Auflage, S. 89.
20
Feroz Ahmad, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 100; Christian Rumpf, Einführung in das
türkische Recht, 1. Auflage, S.25-27.
21
Kreiser / Neumann, Kleine Geschichte der Türkei, 2. Auflage, S. 414; Dirk Tröndle, Mustafa
Kemal Atatürk ­ Mythos und Mensch, 1. Auflage, S. 141 ; S.155; Seufert / Kubassek, Die Türkei,
2. Auflage, S. 89 ;100.
22
Dirk Tröndle, Mustafa Kemal Atatürk ­ Mythos und Mensch, 1. Auflage, S. 155; Seufert /
Kubassek, Die Türkei, 2. Auflage, S. 100.
23
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 63-64.

prägende Persönlichkeit für die Türkei, was sich auch daran erkennen lässt, dass
in der aktuellen Verfassung der ,,Nationalismus Atatürks" als Staatsstrukturprinzip
niedergeschrieben ist.
24
II. Zweiter Weltkrieg bis zum ersten Militärputsch
Nach dem Tod Atatürks wurde sein langjähriger Weggefährte Ismet Inönü, der
vorher das Amt des Ministerpräsidenten bekleidete, zum zweiten Präsidenten der
türkischen Republik gewählt.
25
Während des zweiten Weltkrieges versuchte die
Türkei eine neutrale Haltung einzunehmen, um möglichst nicht in die
Kriegswirren involviert zu werden. Zwischen der Türkei und Deutschland bestand
seit 1941 ein ,,Freundschaftsvertrag", der einen gegenseitigen Angriffsverzicht
beinhaltete.
26
Kurz vor Ende des zweiten Weltkrieges gab es dann allerdings doch
die symbolische Kriegserklärung an Deutschland und Japan, um als nächsten
Schritt die Charta der Vereinten Nationen unterschreiben zu können.
27
Innenpolitisch entwickelte sich das demokratische System der Türkei nach dem
zweiten Weltkrieg von einem Einparteiensystem, das von der kemalistischen
republikanischen Volkspartei (CHP ­ Cumhurriyet Halk Partisi ab 1935) geprägt
24
Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S.33 ff. Rn 5-15; Dirk Tröndle,
Mustafa Kemal Atatürk ­ Mythos und Mensch, 1. Auflage, S. 212-219; vgl. Art. 2 TVerf, siehe
oben; Ergun Özbudun, Constitutional Law, in: Introduction to Turkish Law, 6. Auflage, S. 31-32.
25
Feroz Ahmad, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 111; Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei,
1. Auflage, S. 64-65; Udo Steinbach (Hrsg.), Länderbericht Türkei, S. 39.
26
Kreiser / Neumann, Kleine Geschichte der Türkei, 2. Auflage, S. 392; Cengiz Günay,
Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 177; Feroz Ahmad, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S.
113.
27
Udo Steinbach, Geschichte der Türkei, 4. Auflage, S. 40; Dirk Tröndle, Mustafa Kemal Atatürk
­ Mythos und Mensch, 1. Auflage, S. 197; Udo Steinbach (Hrsg.) , Länderbericht Türkei, S. 38-
39.

war, weiter zu einem System von zwei großen Volksparteien.
28
Als Gegenstück
zur CHP wurde die ,,Demokratische Partei" (DP)
29
von ehemaligen CHP-
Mitgliedern gegründet.
30
Die noch relative junge ,,Demokratische Partei" gewann
die Parlamentswahlen 1950. Anschließend wurde Celal Bayar neuer
Staatspräsident und Adnan Menderes übernahm das Amt des
Ministerpräsidenten.
31
Diese Entwicklung missfiel dem in der Türkei sehr
mächtigen Militär, welches sich als ,,Hüter des kemalistischen Erbes" sieht.
32
Trauriger Höhepunkt der Regierungszeit der DP waren die Ausschreitungen gegen
orthodoxe Christen im Jahre 1955.
33
Die Regierungsperiode der DP endete
letztlich mit dem ersten Militärputsch der türkischen Republik vom 27.05.1960.
34
III. Eine neue Verfassung als Resultat des Militärputsches von 1960
Die führenden Politiker der DP wurden auf einer Insel vor Istanbul inhaftiert. Das
neu gegründete Komitee für nationale Einheit übernahm die
Regierungsgeschäfte.
35
Besagtes Komitee verfolgte jedoch nicht die Idee in Form
28
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 7 ; S. 39; Cengiz Günay, Geschichte der
Türkei, 1. Auflage, S. 183-186.
29
Die ,,Demokrat Partisi" war eine Partei der gemäßigten Rechten, die weniger säkulär als die
CHP war. Vgl. dazu: Kreiser / Neumann, Kleine Geschichte der Türkei, 2. Auflage, S. 423 ;
Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 187-189.
30
Feroz Ahmad, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 116; Udo Steinbach, Geschichte der Türkei,
4. Auflage, S. 42.
31
Kreiser / Neumann, Kleine Geschichte der Türkei, 2. Auflage, S. 425; Klaus Kreiser, Geschichte
der Türkei, 1. Auflage, S. 83-84.
32
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 84; Cengiz Günay, Geschichte der Türkei,
1. Auflage, S. 201-206.
33
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 86-87; Cengiz Günay, Geschichte der
Türkei, 1. Auflage, S. 138-139.
34
Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S. 28Rn 15; Hütteroth /
Höhfeld, Türkei, 1. Auflage, S. 25.
35
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 90; Cengiz Günay, Geschichte der Türkei,
1. Auflage, S. 207.

einer Militärregierung zu regieren, sondern sah die Notwendigkeit, das politische
System der Türkei zu reformieren, um insbesondere die Schwachstellen zu
beheben, die zuvor noch von der DP ausgenutzt worden waren.
36
Man gründete
daher eine Kommission zur Erarbeitung einer neuen Verfassung, die in einem
Referendum im Jahre 1961 angenommen wurde.
37
Diese zweite Verfassung der
türkischen Republik hatte eine liberale Grundtendenz und brachte viele wichtige
Neuerungen mit sich, wie zum Beispiel die Einführung eines Verfassungsgerichts,
die Schaffung einer zweiten gesetzgebenden Parlamentskammer, aber auch die
Installation eines nicht demokratisch legitimierten ,,nationalen Sicherheitsrates".
38
Gleichzeitig muss allerdings erwähnt werden, dass als Folge des Militärputsches
von 1960 auch die bis dahin regierende ,,Demokratische Partei" verboten wurde
und 15 ihrer führenden Mitglieder zum Tode verurteilt wurden, wovon 4
Todesurteile, unter anderem gegen den früheren Premierminister, auch vollstreckt
worden sind.
39
Nachdem Verbot der DP, wurde als politische Nachfolgepartei die
,,Gerechtigkeitspartei" (Adalet Partisi ; AP) gegründet.
40
Das Ergebnis der ersten freien Wahlen unter der neuen Verfassung vom 15.
Oktober 1961 brachte keine stabile Mehrheit für eine der beiden großen Parteien,
was zu einer vom Militär forcierten Koalitionsregierung zwischen der CHP und
36
Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 208-209, S. 371.
37
Udo Steinbach (Hrsg.), Länderbericht Türkei, S. 104; Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1.
Auflage, S. 208-209.
38
Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S. 29Rn 16-17; Kreiser /
Neumann, Kleine Geschichte der Türkei, 2. Auflage, S. 429.
39
Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 212; Feroz Ahmad, Geschichte der Türkei,
1. Auflage, S. 128.
40
Udo Steinbach, Länderbeicht Türkei, S. 44; Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S.
91-92.

der AP führte.
41
In der Folgezeit pluralisierte sich das politische System der
Türkei , was sich insbesondere in der Parteienlandschaft widerspiegelte,
gleichzeitig wurden die politischen Lagerkämpfe immer gewalttätiger. Als
Konsequenz dieser Entwicklung griff das Militär erneut ab dem 12.03.1971
,,korrigierend" in die Staatsstrukturen ein.
42
IV. Die zweite ,,militärische Korrektur"
Durch die zunehmende Gewalt auf den Straßen zwischen den verfeindeten
politischen Lagern kam man in der Armeeführung zu der Überzeugung, dass die
Armee wieder in die Staatsstrukturen eingreifen müsse, um ihre selbstgegebene
Rolle als ,,Wächterin des kemalistischen Erbes" wahrzunehmen.
43
Daher forderte
die Armee vom damaligen Premierminister Demirel, dass er eine neue starke
Regierung bilden solle, um die Ordnung auf den Straßen wieder herzustellen und
das Land wieder im kemalistischen Geiste zu reformieren.
44
Es folgte der
Rücktritt von Premierminister Demirel um den Weg für eine neue Regierung frei
zu machen und die Bildung einer ,,Regierung der Technokraten" unter Nihat
Erim.
45
Konsequenz dieser ,,militärischen Korrektur" war, dass die als ,,zu weit"
gefassten Grundrechte der Verfassung von 1960 stark eingeschränkt wurden und
41
Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 212-214; Udo Steinbach, Geschichte der
Türkei, 4. Auflage, S. 47.
42
Udo Steinbach, Geschichte der Türkei, 4. Auflage, S. 49; Cengiz Günay, Geschichte der Türkei,
1. Auflage, S. 238 ff.
43
Udo Steinbach, Länderbericht Türkei, S. 45; Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage,
S. 240; Feroz Ahmad, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 151-152.
44
Udo Steinbach (Hrsg.), Länderbericht Türkei, S. 104; Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1.
Auflage, S.239.
45
Udo Steinbach, Geschichte der Türkei, 4. Auflage, S. 49-50; Cengiz Günay, Geschichte der
Türkei, 1. Auflage, S. 240-241; Seufert / Kubassek, Die Türkei, 2. Auflage, S. 95.

es starke Eingriffe in die Autonomie der Presse und der Universitäten gab.
46
Die
erneute militärische Intervention führte nicht zu einer Stabilisierung des
politischen Systems und auch nicht zu einem Ende der politisch motivierten
Gewalt auf den Straßen. Letztlich gab es von Beginn der benannten ,,militärischen
Korrektur" bis in das Jahr 1980 allein 16 Versuche zur Regierungsbildung, wobei
keiner zu einer wirklich stabilen und von einer breiten Mehrheit getragenen
Regierung führte.
47
V. Das heutige Verfassungsrecht als Produkt eines erneuten Militärputsches
Das heute geltende Verfassungsrecht in der Türkei geht zurück auf die am
09.11.1982 in Kraft getretene Verfassung.
48
Diese erhielt ihre Legitimation durch
eine Volksabstimmung am 07.11.1982.
49
Allerdings hat auch diese Verfassung
einen klaren militärischen Ursprung. Am 12.09.1980 kam es erneut zur Absetzung
der Regierung durch das Militär, was mit der angeblichen Handlungsunfähigkeit
der aktuellen Regierung begründet wurde.
50
Gleichzeitig lässt sich feststellen, dass
dieser militärische Coup eine andere Intensität hatte, als noch im Jahre 1960. Das
Militär war der Meinung, dass sich die Gesellschaft unter der neuen Verfassung
zu sehr ideologisiert und auch radikalisiert hätte, daher wurden im Zuge der
Machtübernahme alle Parteien, Gewerkschaften und Jugendorganisationen
46
Feroz Ahmad, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 154; Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei,
1. Auflage, 96-97.
47
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 96; Cengiz Günay, Geschichte der Türkei,
1. Auflage, 249-252.
48
Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S.31Rn 1.
49
Ergun Özbudun, Constitutional Law, in: Introduction to Turkish Law, 6. Auflage, S. 24;
Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S.31Rn 1; Udo Steinbach (Hrsg.),
Länderbericht Türkei, S. 105.
50
Moser / Weithmann, Landeskunde Türkei, 1. Auflage, S. 117; Udo Steinbach (Hrsg.),
Länderbericht Türkei, S. 105; Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 253.

verboten.
51
Die politischen Grabenkämpfe zwischen verschiedensten
Gruppierungen, wie zum Beispiel, Nationalisten, Linksextremisten, Kurden,
Aleviten oder auch radikal religiösen Kräften, forderten bis zum September 1980
mehrere Tausend Tote und noch ein Vielfaches mehr an Verletzten.
52
Als Folge
der Machtübernahme durch das Militär ersetzte der ,,Nationale Sicherheitsrat" die
höchsten Gesetzgebungs- bzw. Verwaltungsorgane und beauftragte gleichzeitig
den ehemaligen Admiral Bülent Ulusu mit der Bildung einer Technokraten-
Regierung.
53
Das Resultat dieser Machtübernahme durch das Militär war die seit
November 1982 geltende relativ autoritäre Verfassung, die erst im Jahre 2010
durch ein Verfassungsreferendum stark liberalisiert wurde.
54
In der neuen
Verfassung war die klare Tendenz zu erkennen, den Staat zu stärken und
gleichzeitig zivile Grundrechte stark einzuschränken, außerdem wurden auch die
Minderheitenrechte ignoriert, beispielsweise wurde die kurdische Sprache in der
Öffentlichkeit verboten.
55
Als Folge der teilweisen Kriminalisierung und
massiven Behinderung der kurdischen Kultur, begann 1984 die Kurdische
51
Kreiser / Neumann, Kleine Geschichte der Türkei, 2. Auflage, S. 438; Udo Steinbach (Hrsg.),
Länderbericht Türkei, S. 48; Moser / Weithmann, Landeskunde Türkei, 1. Auflage, S. 117.
52
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 98-99; Udo Steinbach, Geschichte der
Türkei, 4. Auflage, S. 52-53.
53
Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 253-254.
54
Christian Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 125; Klaus Kreiser,
Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 99; Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S.
256.
55
Kreiser / Neumann, Kleine Geschichte der Türkei, 2. Auflage, S. 476; Cengiz Günay,
Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 256-257; Udo Steinbach, Geschichte der Türkei, 4. Auflage,
S. 56.

Arbeiterpartei (PKK) unter ihrem Führer Abdullah Öcalan den bewaffneten
Kampf gegen den türkischen Staat.
56
VI. Verfassungsrechtlicher Status-Quo­Die Verfassungsreform von 2010
Der auf starke militärische Einflüsse zurückgehenden Verfassung von 1982 wurde
oft ein Demokratiedefizit vorgehalten, obwohl sie demokratisch legitimiert wurde
und auch einige Elemente der gesellschaftlichen Mitbestimmung kannte.
57
Die
Initiative für die Reform kam maßgeblich von der Regierungspartei AKP unter
Regierungschef Recep Tayyip Erdogan.
58
Bei der Abstimmung im Parlament
verpasste man die nötige Zweidrittelmehrheit für eine sofortige
Verfassungsänderung, da die Reform nicht von den Oppositionsparteien
mitgetragen wurde.
59
Sie hatten die Befürchtung, dass die Veränderungen zu einer
Gefahr für die Unabhängigkeit der Justiz werden würden, und das die AKP
letztlich nur darauf bedacht wäre, ihre eigene Macht durch die Reform zu
festigen.
60
Durch das Verfehlen der verfassungsändernden Zweidrittelmehrheit,
war für die endgültige Umsetzung der geplanten Reformen eine
56
Amke Dietert, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 151; Klaus Kreiser,
Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 105; Feroz Ahmad, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S.
180.
57
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 113-115. Udo Steinbach, Geschichte der
Türkei, 4. Auflage, S. 53.
58
Udo Steinbach (Hrsg.), Länderbericht Türkei, S. 68.
59
Türkisches Volk entscheidet über Verfassungsreform, in Die Presse.com vom 07.05.2010,
zuletzt aufgerufen am 06.02.2014.
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/563528/Turkisches-Volk-entscheidet-uber-
Verfassungsreform; Erdogan kämpft um seine Reformen, in Handelsblatt vom 10.09.2010, zuletzt
aufgerufen am 06.02.2014.
http://www.handelsblatt.com/politik/international/referendum-erdogan-kaempft-fuer-seine-
reformen/3536180.html .
60
Udo Steinbach (Hrsg.) , Länderbericht Türkei, S. 68; Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1.
Auflage, S. 349; Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S.115.

Volksabstimmung nötig.
61
Die großen Oppositionsparteien riefen aufgrund ihrer
ablehnenden Haltung, gegenüber den Plänen der AKP zu einem Boykott des
Referendums auf.
62
Der Termin für das Referendum am 12.09.2010 hatte auch
eine gewisse symbolische Bedeutung, da es der 30. Jahrestag des Militärputsches
von 1980 war und damit eine bewusste Zäsur darstellte.
63
Besonders thematisierte
Bereiche der Reform waren die Grundrechte, das Militärwesen, das Justizsystem
und das Recht der Parteienverbote. Die wohl grundsätzlichste Neuerung im
Bereich des Grundrechtsschutzes ist wohl sicherlich die Einführung der
individuellen Verfassungsbeschwerde (Art. 148 TVerf).
64
Bis dahin kannte keine
der türkischen Verfassungen das Instrument einer Individualbeschwerde zum
Verfassungsgericht. Außerdem wurde das System zur Bestimmung der
Verfassungsrichter, die im sog. ,,Rat für Richter und Staatsanwälte" ernannt
wurden, reformiert.
65
Damit wurde der Regierung nun ein Mitspracherecht bei
der Besetzung eingeräumt.
66
In diesem Zuge wurde auch die Anzahl der Richter
am Verfassungsgericht von 11 auf 17 erhöht, davon werden 14 vom Präsidenten
ernannt und 3 vom türkischen Parlament gewählt.
67
Als weiterer Schwachpunkt
der Verfassung wurde das Recht der Parteiverbote verändert. Parteiverbote kamen
in der Türkei überdurchschnittlich oft vor, was sich auch in der Rechtsprechung
des EGMR zu diesem Thema erkennen lässt. Oft hatten diese auch zur Folge, dass
61
Das Referendum offenbart eine gespaltene Türkei, Boris Kálnoky, in die Welt vom 13.09.2010,
zuletzt aufgerufen am 06.02.2014.
http://www.welt.de/politik/ausland/article9602372/Das-Referendum-offenbart-eine-gespaltene-
Tuerkei.html .
62
Udo Steinbach (Hrsg.), Länderbericht Türkei, S. 68.
63
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 115.
64
Christian Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 140.
65
Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 349.
66
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 115.
67
Christian Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 139.

parlamentarische Mandate verloren gingen sowie wichtige Parteimitglieder
politische Betätigungsverbote erhielten.
68
Mit der Verfassungsreform wurde die
alleinige Kompetenz zur Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens von der
Generalstaatsanwaltschaft weggenommen und einem parlamentarischen
Kontrollgremium zugesprochen.
69
Ein nicht zu unterschätzender Fortschritt bei
der Aufarbeitung der Militärinterventionen liegt darin, dass es seit der
Verfassungsänderung möglich ist, Angehörige des Militärs auch vor zivilen
Gerichten anzuklagen und man so nun auch eine juristische Aufarbeitung
betreiben kann.
70
Dies wird sich sicherlich positiv auf die nachhaltige
Entwicklung einer starken türkischen Zivilgesellschaft auswirken.
71
Allgemein
lässt sich abschließend feststellen, dass die große Verfassungsreform vom
September 2010 die bestehende Verfassung in bestimmten Bereichen liberalisiert
und demokratischere Strukturen geschaffen hat.
3. Das türkische Strafrechtssystem
In dem dargestellten verfassungsrechtlichen System ist im Bereich des Strafrechts
der oft diskutierte Art. 301 TStGB eingebettet. Um die Hintergründe und die
Funktionsweise dieses Straftatbestandes nachvollziehen zu können, soll daher ein
kurzer Überblick über das System des türkischen Strafrechts und dessen
Entwicklung seit der Staatsgründung, gegeben werden. Dies erscheint insofern
wichtig, da das erste republikanische Strafgesetzbuch auf dem damaligen
68
Christian Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 133.
69
Christian Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 133.
70
Cengiz Günay, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 347-349; Klaus Kreiser, Geschichte der
Türkei, 1. Auflage, S. 117.
71
Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 117.

Strafgesetzbuch Italiens basierte und seit dem mehrmals reformiert wurde, mit
Einflüssen aus verschiedenen Rechtstraditionen.
72
I. Entwicklung des türkischen Strafrechts
Wie bereits dargestellt worden ist, orientiert sich das türkische Recht allgemein
sehr stark an europäischen Rechtsordnungen. Dies gilt auch für den Teilbereich
des Strafrechts. Während der Zeit vor der Türkischen Republik galt auf dem
Gebiet der heutigen Türkei das Strafrecht des Osmanischen Reiches. Im
Osmanischen Reich war noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts versucht
worden, eine eigene Kodifikation des Strafrechts zu schaffen.
73
Letztlich hatte
dieses Bestreben keinen Erfolg und man verabschiedete 1858 ein Strafgesetzbuch
mit stark französischen Einflüssen, welches 1911 noch einmal reformiert wurde.
74
Es war nach der Gründung der Republik nicht mehr haltbar.
75
Das türkische
Strafrecht wurde im Zeitraum der Revolutionsgesetzgebung zwischen 1924-1926
geschaffen.
76
Dafür wurde nahezu komplett das seit 1889 in Italien geltende
Strafgesetzbuch (Codice Zanardelli) übernommen, dieses wurde über die Jahre
hinweg vielfach geändert bzw. reformiert.
77
Der Codice Zanardelli war dabei die
große Grundlage des TStGB. Er wurde jedoch noch punktuell durch Regelungen
72
Christian Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 146.
73
Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S. 391; Adnan Güriz, Sources
of Turkish Law, in: Introduction to Turkish Law, 6. Auflage, S. 10.
74
Hakan Hakeri, Geschichte des türkischen Strafrechts, in: Karadeniz Hukuk Günleri, 1. Auflage,
S. 1; Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S. 391; Christian Rumpf, in:
Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 122.
75
Ebd.
76
Hakan Hakeri, Geschichte des türkischen Strafrechts, in: Karadeniz Hukuk Günleri, 1. Auflage,
S. 3; Silvia Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch ­ Türk Ceza Kanunu, 1. Auflage, S. 1.
77
Adnan Güriz, sources of Turkish Law, in: Introduction to Turkish Law, 6. Auflage, S. 9-10;
Hakan Hakeri, Geschichte des türkischen Strafrechts, in: Karadeniz Hukuk Günleri, 1. Auflage, S.
3; Christian Rumpf, Recht und Wirtschaft der Türkei, 2. Auflage, S. 24; Christian Rumpf, in:
Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 146.

aus dem osmanischen StGB ergänzt, wobei es sich insbesondere um die
Sexualdelikte handelte.
78
Dieses ,,erste" Strafgesetzbuch der Türkischen Republik
gilt in großen Teilen noch heute. Allerdings gab es mehr als 60 Änderungen allein
im Zeitraum von 1931-2003.
79
Es wurde zuletzt in einer großen Strafrechtsreform
im Jahre 2005 grundlegend geändert.
80
Auf prozessualer Seite orientierte sich die
Strafprozessordnung schon immer stark an der deutschen StPO und tut dies auch
nach der Reform im Jahre 2005 weiterhin.
81
Einen Sonderfall bilden in diesem
Kontext die Staatssicherheitsgerichte, welche nicht in der Strafprozessordnung
geregelt sind, sondern sondergesetzlich im Staatssicherheitsgerichtsgesetz von
1983.
82
Komplettiert wird der Bereich des türkischen Strafrechts durch zahlreiche
Nebengesetze, die beispielsweise auch das ,,politische Strafrecht" regeln.
83
Eine
besondere Ergänzung des aus Italien übernommenen Strafrechts stellt dabei die
Einführung der Todesstrafe dar, die im ,,Codice Zanardelli" nicht beinhaltet
war.
84
Die Institution der Todesstrafe wurde letztlich erst nach der Inhaftierung
und Verurteilung des PKK-Führers Abdullah Öcalan auf Druck der Europäischen
78
Hakan Hakeri, Geschichte des türkischen Strafrechts, in: Karadeniz Hukuk Günleri, 1. Auflage,
S. 2.
79
Hakan Hakeri, Geschichte des türkischen Strafrechts, in: Karadeniz Hukuk Günleri, 1. Auflage,
S. 6; Adem Sözüer, Das neue türkische Strafgesetzbuch, in: Silvia Tellenbach (Hrsg.), Das neue
türkische Straf- und Strafprozessrecht, S. 12.
80
Christian Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 146; Christian Rumpf,
Recht und Wirtschaft der Türkei, 2. Auflage, S. 24.
81
Nur Centel, Kritische Betrachtungen zum neuen türkischen Strafgesetzbuch und zur neuen
türkischen Strafprozessordnung, in: Silvia Tellenbach (Hrsg.), Das neue türkische Straf- und
Strafprozessrecht, S. 55. Christian Rumpf, Recht und Wirtschaft der Türkei, 2. Auflage, S. 24.
Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S. 391.
82
Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S. 391. Christian Rumpf, in:
Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 146.
83
Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S. 391.
84
Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S. 391.

Union hin weitestgehend abgeschafft.
85
Gleichzeitig erging zu diesem äußert
prekären Fall auch ein Urteil des EGMR.
86
Die letzten verbliebenen Ausnahmen
für die Verhängung der Todesstrafe wurden letztlich mit der Ratifizierung des 6.
Zusatzprotokolls
87
zur EMRK durch die Türkei im Jahre 2003 entfernt.
88
II. Reform des Strafrechts aus dem Jahr 2005
Das Bestreben im Beitrittsprozess zur Europäischen Union den nächsten Schritt
zu gehen und Beitrittsverhandlungen zu beginnen, ermöglichte in der Türkei die
politische Bereitschaft den Bereich des Strafrechts weiter zu reformieren.
89
Im
Zuge dessen, wurden sowohl der allgemeine, als auch der besondere Teil des
türkischen Strafrechts einigen Veränderungen unterzogen.
90
Die Arbeiten an der
Reform begannen bereits 1985 mit der Gründung einer Kommission zur
Erarbeitung von Reformvorschlägen für das türkische StGB unter Vorsitz von
85
Öcalan v. Turkey, EGMR (2. Sektion) Beschwerde Nr. 46221/99, Urteil vom 12.05.2005, Rn.
154; Klaus Kreiser, Geschichte der Türkei, 1. Auflage, S. 108-110; Hakan Hakeri, Geschichte des
türkischen Strafrechts, in: Karadeniz Hukuk Günleri, 1. Auflage, S. 9.
86
Öcalan v. Turkey, EGMR (2. Sektion) Beschwerde Nr. 46221/99, Urteil vom 12.05.2005, Rn.
218f. .
87
Vgl. verbindlich englische Version des 6. Zusatzprotokolls ab S. 38.
http://www.echr.coe.int/Documents/Convention_ENG.pdf .
88
Öcalan v. Turkey, EGMR (2. Sektion) Beschwerde Nr. 46221/99, Urteil vom 12.05.2005, Rn.
154; Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 1. Auflage, S. 392.
89
Silvia Tellenbach, Reformen im Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht ­ Ein erster
Überblick über die türkischen Reformgesetzte des Jahres 2004, S.1, in: Internetportal für Recht
und Wirtschaft der Türkei (www.Tuerkei-Recht.de), zuletzt aufgerufen am 06.02.2014; Silvia
Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch ­ Türk Ceza Kanunu, 1. Auflage, S. 1.
90
Nur Centel, Kritische Betrachtungen zum neuen türkischen Strafgesetzbuch und zur neuen
türkischen Strafprozessordnung, in: Silvia Tellenbach (Hrsg.), Das neue türkische Straf- und
Strafprozessrecht, S. 41; Silvia Tellenbach, Reformen im Strafrecht, Strafprozessrecht und
Strafvollzugsrecht ­ Ein erster Überblick über die türkischen Reformgesetzte des Jahres 2004, S.2,
in: Internetportal für Recht und Wirtschaft der Türkei (www.Tuerkei-Recht.de), zuletzt aufgerufen
am 06.02.2014.

Sulhi Dönmezer, einem Strafrechtler aus Istanbul.
91
Der ,,großen türkischen
Nationalversammlung" wurden in den Jahren 1987, 1989, 1997, 2000 und 2003
jeweils Entwürfe für ein neues Strafgesetzbuch vorgelegt.
92
Dies führt in einer
Gesamteinschätzung dazu, dass sich das Strafgesetzbuch von seinen
ursprünglichen italienischen Wurzeln gelöst hat und sich nun verschiedenste
rechtliche Prägungen erkennen lassen, wie zum Beispiel aus Deutschland, Italien,
Frankreich, Polen, Russland, den USA und ergänzend noch internationale
Abkommen wie das Rom-Statut.
93
Das moderne türkische Strafrecht wird von
einigen bekannten strafrechtlichen Grundsätzen bestimmt, wie zum Beispiel dem
Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem
Analogieverbot oder auch den verschiedenen Abstufungsformen des Vorsatzes.
94
Nach der Strafrechtsreform sind die Tatbestände des TStGB fast deckungsgleich
91
Adem Sözüer, Das neue türkische Strafgesetzbuch, in: Silvia Tellenbach (Hrsg.), Das neue
türkische Straf- und Strafprozessrecht, S. 12; Silvia Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch ­
Türk Ceza Kanunu, 1. Auflage, S. 1.
92
Adem Sözüer, Das neue türkische Strafgesetzbuch, in: Silvia Tellenbach (Hrsg.), Das neue
türkische Straf- und Strafprozessrecht, S. 12; Silvia Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch ­
Türk Ceza Kanunu, 1. Auflage, S. 1.
93
Silvia Tellenbach, Reformen im Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht ­ Ein erster
Überblick über die türkischen Reformgesetzte des Jahres 2004, S.2, in: Internetportal für Recht
und Wirtschaft der Türkei (www.Tuerkei-Recht.de), zuletzt aufgerufen am 06.02.2014; Christian
Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 146; Silvia Tellenbach, Das türkische
Strafgesetzbuch ­ Türk Ceza Kanunu, 1. Auflage, S. 2;
Nur Centel, Kritische Betrachtungen zum neuen türkischen Strafgesetzbuch und zur neuen
türkischen Strafprozessordnung, in: Silvia Tellenbach (Hrsg.), Das neue türkische Straf- und
Strafprozessrecht, S. 43.
94
Yener Ünver, Allgemeiner Teil vom türkischen Gesetzbuch, in: Karadeniz Hukuk Günleri, 1.
Auflage, S. 14; Christian Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 146; Silvia
Tellenbach, Reformen im Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht ­ Ein erster
Überblick über die türkischen Reformgesetzte des Jahres 2004, S.3, in: Internetportal für Recht
und Wirtschaft der Türkei (www.Tuerkei-Recht.de), zuletzt aufgerufen am 06.02.2014; Silvia
Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch ­ Türk Ceza Kanunu, 1. Auflage, S. 3.

mit denen aus dem deutschen StGB, auch der Bereich des internationalen
Strafrechts ( Folter, Kriegsverbrechen oder Völkermord) wurde berücksichtigt.
95
Es lässt sich daher erkennen, dass im Bereich des Strafrechts prinzipiell große
Anstrengungen unternommen worden sind, um das TStGB nachhaltig zu
modernisieren. Wenn sich diese Aussage allerdings, auf das komplette TStGB
übertragen ließe, wäre es nicht notwendig über dieses Thema eine Magisterarbeit
zu verfassen. Obwohl es sogar im sensiblen Bereich des Sexualstrafrechts
insofern Fortschritte gegeben hat, als das die Rolle der Frau weiter gestärkt wurde
und das geschützte Rechtsgut nun nicht mehr die ,,Familienehre", sondern die
geschlechtliche Selbstbestimmung der Frau ist, hat der Bereich des politischen
Strafrechts keine nennenswerten Fortschritte erfahren.
96
Letztlich bietet der Art.
301 TStGB auch nach der Reform aus dem Jahre 2005 weiterhin großes
Diskussionspotential und es ist fraglich, ob er mit grundlegenden strafrechtlichen
Grundsätzen vereinbar ist. Dies wird im nächsten Abschnitt detailliert analysiert
werden.
Als ein Beispiel für den Einfluss verschiedener Rechtstraditionen auf das
türkische Strafrecht kann der Umstand gesehen werden, dass es im TStGB keine
Regelung der unechten Unterlassungsdelikte und deren Gleichstellung mit aktiven
Handeln gibt.
97
Dies ist wohl ein Resultat der französischen Wurzeln des
Strafrechts in der Türkei, da es im französischen Strafrecht ebenfalls keine
95
Christian Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 147.
96
Christian Rumpf, in: Länderbericht Türkei, Udo Steinbach (Hrsg.), S. 147; Adem Sözüer, Das
neue türkische Strafgesetzbuch, in: Silvia Tellenbach (Hrsg.), Das neue türkische Straf- und
Strafprozessrecht, S. 28.
97
Adem Sözüer, Das neue türkische Strafgesetzbuch, in: Silvia Tellenbach (Hrsg.), Das neue
türkische Straf- und Strafprozessrecht, S. 13; Silvia Tellenbach, Reformen im Strafrecht,
Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht ­ Ein erster Überblick über die türkischen
Reformgesetzte des Jahres 2004, S.3, in: Internetportal für Recht und Wirtschaft der Türkei
(www.Tuerkei-Recht.de), zuletzt aufgerufen am 06.02.2014.
Ende der Leseprobe aus 121 Seiten

Details

Titel
Die Beleidigung des Türkentums. Die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit rechtsvergleichenden Bezügen zum deutschen Strafrecht
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Institut für Völkerrecht und Europarecht, Abteilung Allgemeines Völkerrecht)
Veranstaltung
Ergänzungsstudiengang Rechtsintegration in Europa
Note
14
Autor
Jahr
2014
Seiten
121
Katalognummer
V387283
ISBN (eBook)
9783668620872
ISBN (Buch)
9783668620889
Dateigröße
707 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beleidigung Türkentum EGMR Rechtsprechung Rechtsvergleich Strafrecht
Arbeit zitieren
Tim Schöffski (Autor:in), 2014, Die Beleidigung des Türkentums. Die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit rechtsvergleichenden Bezügen zum deutschen Strafrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/387283

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