Einführung in das Recht der Kreditsicherheiten in der Tschechischen Republik


Scientific Essay, 2004

30 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Grundlagen
1.1. Begriffsbestimmung
1.2. Begründung der Themenwahl
1.3. Beschreibung des Arbeitsplatzes und der eigenen Abteilung

2. Einleitung

3. Personalsicherheiten
3.1. Bürgschaft
3.2. Bankbürgschaft
3.3. Dokumentenakkreditiv

4. Sachsicherheiten
4.1. Sicherungsübereignung
4.1.1. Sicherungsübereignung beweglicher Sachen
4.1.2. Sicherungsübereignung unbeweglicher Sachen
4.2. Pfandrechte
4.2.1. Pfandrecht an Forderungen
4.2.2. Pfandrecht an Bankguthaben
4.2.3. Pfandrecht an Wertpapieren
4.2.4. Pfandrecht an beweglichen Sachen
4.2.5. Pfandrecht an unbeweglichen Sachen
4.3. Abtretung von Forderungen

5. Schuldanerkenntnis als weitere Sicherungsmöglichkeit

6. Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Grundlagen

1.1 Begriffsbestimmung

Sofern in dieser Arbeit auf Gesetzestexte wie z.B. aus dem BGB oder HGB Bezug genommen wird, betrifft dies sämtlich in der Tschechischen Republik gültige Gesetze in der jeweils zum Zeitpunkt der angegebenen Quellen gültigen Fassung.

1.2. Begründung der Themenwahl

Seit der Wende in den Ost- und Mitteleuropäischen Staaten sind 15 Jahre vergangen. Einige dieser Staaten sind am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten.

Doch es herrscht dort für ausländische Investoren und Kreditgeber noch immer Unsicherheit in Fragen der Kreditsicherung. Fehlende Rechtsgrundlagen und eine mangelnde Regelungstiefe der bestehenden Vorschriften behindern eine Vertrauensbildung in die tschechischen Sicherungsmöglichkeiten.

Gleichwohl hat sich in der Tschechischen Republik eine Praxis der Vertragsgestaltung entwickelt, durch welche die Risiken der Kreditsicherung minimiert werden können.[1]

Bereits vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union haben sich deutsche Unternehmen für die Aufnahme eines Geschäftsbetriebes vor Ort interessiert, um den dortigen Markt besser bearbeiten zu können. Zu Einzelheiten bezüglich der Motive deutscher Unternehmen, sich in der Tschechischen Republik wirtschaftlich zu engagieren, wird auf die Literatur verwiesen.[2]

Es ist zu erwarten, dass dieses Interesse früher oder später auch bei einzelnen Firmenkunden der Stadt- und Saalkreissparkasse Halle aufkommen wird.

Dabei ist vor allem mit Direktinvestitionen im Rahmen von Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufen und Beteiligungen an Joint-Venture-Unternehmen in der Tschechischen Republik ist zu rechnen. Zu deren Finanzierungen könnten auch tschechische Kreditsicherheiten angeboten werden.

Übliche Rechtsformen der Unternehmen werden aufgrund in der Regel gewünschter Haftungsbegrenzung die Aktiengesellschaft (Akciova spolecnost, a.s.) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Spolecnost s rucenim omezenym, s.r.o.) sein. Auch zu den Einzelheiten des tschechischen Gesellschaftsrechts wird auf die Literatur verwiesen.[3]

Ferner ist bei den tschechischen Banken von einer restriktiven Kreditpolitik auszugehen ist. Mittel- und langfristige Finanzierungen sind durch diese kaum möglich, da sie selbst wirtschaftliche Probleme haben und ihnen entsprechend langfristige Mittel fehlen.[4]

Auf deutsche Kreditgeber wird damit vermehrt die durch tschechische Kreditinstitute nicht befriedigte Kreditnachfrage deutscher Investoren zukommen, weshalb ein Befassen mit der Thematik ausländischer Kreditsicherheiten als angebracht erscheint.

Aufgrund des vorgegebenen Umfangs der Semesterarbeit soll jedoch nur der Kreditsicherung durch tschechische Kreditsicherheiten Aufmerksamkeit geschenkt werden. Diese Arbeit richtet sich vor allem an die Mitglieder des Vorstandes der Stadt- und Saalkreissparkasse Halle sowie die Kreditspezialisten im Hause. Die Adressaten verfügen über gute Fachkenntnisse im Bereich der deutschen Kreditsicherheiten und können Unterschiede zu der in dieser Arbeit beschriebenen tschechischen Kreditsicherungspraxis klar erkennen.

Mit dieser Semesterarbeit wird eine Einführung in die Möglichkeiten der Kreditsicherung durch tschechische Sicherheiten gegeben. Den Kompetenzträgern im Hause soll daraufhin eine Grundsatzentscheidung zur Begleitung deutscher Firmenkunden bei ihrer Expansion in die tschechische Republik ermöglicht werden.

1.3. Beschreibung des Arbeitsplatzes und der eigenen Abteilung

Ich bin in der Abteilung Kreditmanagement, Gruppe Sanierung, als Sanierungsbetreuer tätig. Derzeit besteht die Gruppe aus einer Gruppenleiterin, zwei Sanierungsbetreuern und einem Sanierungsassistenten. Zudem nehmen die insgesamt ca. 45 Mitarbeiter der Abteilung alle Aufgaben im Rahmen der Marktfolge Kredit gemäß den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute[5] sowie der Kreditabwicklung und Pfändungsbearbeitung wahr.

Der Gruppe Sanierung obliegt dabei die Beurteilung problembehafteter Kreditengagements von Firmenkunden auf Sanierungswürdigkeit und –fähigkeit und gegebenenfalls die Begleitung von Sanierungsmaßnahmen.

Meine Aufgaben umfassen im Wesentlichen:

- das Führen von Gesprächen mit Kunden, Steuer- und Unternehmensberatern sowie anderen Kreditinstituten,
- die Abgabe umfassender Stellungnahmen zur engagementbezogenen Strategie der Sparkasse gegenüber den Entscheidungsgremien,
- das Einleiten und die laufende Überwachung der Sanierungsmaßnahmen,
- die umfassende Analyse der Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer,
- die eigenständige Genehmigung von Krediten im Rahmen der übertragenen Kompetenzen.

2. Einleitung

Seit dem Umbruch des politischen Systems im Jahr 1989 wurden in den Staaten Mittel- und Osteuropas deutliche Anstrengungen unternommen, um unter anderem die rechtlichen Voraussetzungen für die Absicherung von Krediten zu schaffen.

Das Recht der Kreditsicherheiten spielt eine zunehmend bedeutende Rolle, da nur bei Gewährleistung ausreichender Rechtssicherheit damit gerechnet werden kann, dass der eigene Standort für ausländische Investoren als attraktiv erachtet wird.

Der Aufbau des Kreditsicherheitenrechts ist geschichtlich bedingt dem deutschen und österreichischen Recht ähnlich. Es erfolgt eine Unterscheidung in Real- bzw. Sachsicherheiten mit dinglicher Wirkung und Personalsicherheiten mit allein schuldrechtlicher Wirkung. Ferner ist eine Unterteilung nach den Sicherungsobjekten (bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Rechte) möglich.

Zu den Personalsicherheiten zählen die verschiedenen Arten der Bürgschaft mit den Besonderheiten der handelsrechtlichen Bürgschaft und der Bankbürgschaft sowie das (Dokumenten-)Akkreditiv.

Die Sachsicherheiten werden in Sicherungsübereignungen von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Pfandrechte an Forderungen und Wertpapieren sowie beweglichen und unbeweglichen Sachen und Abtretungen von Forderungen unterteilt.

Über die wichtigsten Kreditsicherheiten wird nachfolgend berichtet. Ergänzend wird das Schuldanerkenntnis als weitere Sicherungsmöglichkeit behandelt.

Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass nur deutsche Firmenkunden (natürliche und juristische Personen) und tschechische juristische Personen als Vertragspartner, d.h. Sicherungsgeber auftreten. Anderenfalls wären umfangreiche Ergänzungen zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten laut §§ 143 f. BGB[6] erforderlich.

3. Personalsicherheiten

Bereits vorab kann aufgeführt werden, dass die Sicherheiten generell, d.h. bis auf eine Ausnahme (Bankbürgschaft), akzessorisch sind. In den Sicherheitenverträgen muss die zu sichernde Forderung stets genau bezeichnet sein.

3.1. Bürgschaft

Im tschechischen Recht wird die BGB-Bürgschaft gemäß §§ 546 ff. BGB und die HGB-Bürgschaft gemäß §§ 303 ff. HGB unterschieden. Generell kann jede auf Erfüllung in Geld gerichtete Forderung durch eine Bürgschaft gesichert werden.

Abweichend vom deutschen Recht ist der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage laut § 548 BGB bzw. § 306 HGB nicht erforderlich. Der Bürge muss an den Gläubiger zahlen, nachdem dieser den Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeit aufgefordert hat. Die erfüllte Forderung geht entgegen dem deutschen Recht nicht kraft Gesetzes auf den Bürgen über. Dem Bürgen steht dafür das Recht zu, sich an den Schuldner zu wenden, um Rückerstattung des an den Gläubiger Geleisteten zu verlangen (§ 550 BGB). Im Moment der Erfüllung entsteht ein neuer gesetzlicher Anspruch des Bürgen.

Zwischen den beiden, oben genannten Bürgschaftsarten gibt es aber auch große Unterschiede.[7]

Die BGB-Bürgschaft ist eine gemäß § 40 BGB zwingend schriftlich zu leistende Erklärung geschäftsfähiger Personen. Die Bürgschaftserklärung ist anderenfalls ungültig. Im Falle der Verbürgung durch mehrere Personen muss in der Bürgschaft geregelt werden, ob diese gesamtschuldnerisch zur Schulderfüllung verpflichtet sind oder ob jeder von ihnen nur für einen Teilbetrag der Schuld haftet.

Der Gläubiger muss der Bürgschaft zustimmen, eine konkludente Erklärung ist ausreichend.

Ferner entsteht die Bürgschaft nur bei Bestehen einer wirksamen Hauptforderung, so dass der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung auf diese begrenzt ist.

Als weitere Voraussetzungen müssen die Hauptforderung und die Verpflichtung des Bürgen hinreichend bestimmt sein (§ 37 BGB). Es ist ausreichend, wenn die maximale Höhe der Erfüllung bekannt ist, bis zu welcher der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen kann.

Eine HGB-Bürgschaft liegt vor, wenn Verbindlichkeiten aus Handelsbeziehungen gemäß § 261 HGB gesichert werden. Dabei muss der Bürge nicht selbst Kaufmann sein.[8]

Diese Art der Bürgschaft entsteht durch Gesetz oder aufgrund einer einseitigen schriftlichen, hinreichend bestimmten Erklärung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, welcher dieser Bürgschaft nicht zustimmen muss.

Anders als bei der BGB-Bürgschaft kann auch eine künftige Forderung des Gläubigers gesichert werden. Dann entsteht die Bürgschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der Forderung.

Die handelsrechtliche Bürgschaft erlischt gemäß § 311 HGB in zwei Ausnahmefällen nicht, wenn die durch sie gesicherte Forderung erlischt.[9] Diese Ausnahmen sind einerseits der Untergang der gesicherten Verbindlichkeit bei subjektiver Unfähigkeit des Schuldners zur Erfüllung und andererseits der Untergang einer juristischen Person als Schuldner, selbst bei Übergang der Verbindlichkeit durch Rechtsnachfolge.

Gesetzliche Bürgschaften, welche im tschechischen Recht meist aus rechtswidrigem Verhalten entstehen, sind im deutschen Recht mit dem Begriff „Haftung“ beschrieben.[10]

[...]


[1] Vgl. Giese, Dr. Ernst (Kreditsicherheiten (Teil 1), 1999), S. 212.

[2] Vgl. Weikl, Christian (Internationalisierung, 1998), S. 1 ff.

[3] Vgl. Bohata, Petr (Gesellschaftsrecht, 1993), S. 68.

[4] Vgl. Scheifele, Bernd/Thaeter, Ralf (Unternehmenskauf, Joint Venture und Firmengründung, 1994), S. 141.

[5] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Rundschreiben 34/2002 (BA), 2002), S. 1ff.

[6] Vgl. Zuklinova, Michaela (Sachenrecht in Europa, 2000), S. 134 f.

[7] Vgl. Giese/Holler/Koubová/Dusek (Kreditsicherheiten, 2002), S. 12 ff.

[8] Vgl. Giese/Holler/Koubová/Dusek, S. 12.

[9] Ebenda, S. 16.

[10] Ebenda, S. 19-22.

Excerpt out of 30 pages

Details

Title
Einführung in das Recht der Kreditsicherheiten in der Tschechischen Republik
College
AKAD University of Applied Sciences Stuttgart
Grade
1,3
Author
Year
2004
Pages
30
Catalog Number
V38684
ISBN (eBook)
9783638376778
File size
512 KB
Language
German
Notes
Hier findet man alles zur Bürgschaft, zur Sicherungsübereignung und zum Pfandrecht nach tschechischem Recht.
Keywords
Einführung, Recht, Kreditsicherheiten, Tschechischen, Republik
Quote paper
Jan Blättermann (Author), 2004, Einführung in das Recht der Kreditsicherheiten in der Tschechischen Republik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38684

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