Die Bilanzierung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB und IFRS


Bachelorarbeit, 2017

64 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Theoretische Konzeption des Geschäfts- oder Firmenwertes
2.1 Begriffskonzeption
2.1.1 Substanzwert des Unternehmens
2.1.2 Ertragswert des Unternehmens
2.1.3 Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert als Residualgröße
2.1.4 Abgrenzung zum derivativen Geschäfts- oder Firmenwert
2.1.5 Beispiel und Fazit
2.2 Denkbare Bilanzierungsmöglichkeiten des Geschäfts- oder Firmenwertes vor bilanztheoretischem Hintergrund
2.2.1 Grundsätze externer Rechnungslegung
2.2.2 Formelle Bilanztheorie
2.2.3 Materielle Bilanztheorie
2.2.3.1 Finanzwirtschaftliche Kapitalerhaltung
2.2.3.2 Leistungswirtschaftliche Kapitalerhaltung
2.2.3.3 Zukunftsorientierte Kapitalerhaltung
2.2.4 Fazit

3 Bilanzierungsgrundsätze für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert im Einzelabschluss
3.1 Bilanzierung nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB)
3.1.1 Bilanzierung dem Grunde nach
3.1.2 Bilanzierung der Höhe nach
3.2 Bilanzierung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)
3.2.1 Bilanzierung dem Grunde nach
3.2.2 Bilanzierung der Höhe nach
3.3 Vergleichende Gegenüberstellung

4 Der Geschäfts- oder Firmenwert in der unternehmerischen Praxis
4.1 Einfluss und Bewertung des Goodwills am Beispiel der Bayer AG
4.1.1 Asset Deal: Bayer AG und Merck & Co., Inc.
4.1.2 Ertragswertmodellierung
4.1.3 Fazit
4.2 Planmäßige Abschreibung des Goodwills im HGB-Einzelabschluss
4.3 Außerplanmäßige Abschreibung des Goodwills am Beispiel der Commerzbank AG
4.3.1 Resegmentierung als Wertminderungsindikator
4.3.2 Einflussgrößen der Ertragsbewertung
4.3.3 Wesentliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede der außerplanmäßigen Folgebewertung nach IFRS und HGB

5 Thesenförmige Zusammenfassung

iteraturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tab. 2.1: Beispiel zur Ermittlung des originären und derivativen GoF

Tab. 2.2: Materielle Bilanzierungsansätze für den GoF im Überblick

Tab. 3.1: Goodwill-Bilanzierung nach HGB und IFRS im Vergleich

Tab. 4.1: Übernommene Vermögenswerte von Merck & Co., Inc., zu Zeitwerten

Tab. 4.2: Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert Bayer AG, Merck & Co., Inc.

Tab. 4.3: Kaufpreisallokation Bayer AG, Merck & Co., Inc.

Tab. 4.4: Segmentstruktur der Commerzbank AG vor dem 30.09.2016

Tab. 4.5: Segmentstruktur der Commerzbank AG ab 30.09.2016

Tab. 4.6: CGU-Bestände und -Wertminderungen der alten Segmentstruktur der Commerzbank AG für den GoF in Mio. Euro

Tab. 4.7: Reallokations-Matrix für GoF von alten zu neuen CGUs der Commerzbank AG in Mio. Euro

Tab. 4.8: Bestände und Bestandsveränderungen des GoF auf Konzernebene der Commerzbank AG in Mio. Euro

Abbildungsverzeichnis

Abb. 3.2: Das System der Rechnungslegungsgrundsätze des IASB

1 Problemstellung

Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert[1] nimmt im Rahmen der existierenden Rechnungslegungssysteme eine besondere Stellung ein. Er wird den immateriellen Vermögenswerten zugerechnet, ist aber selbst innerhalb der Gruppe der Immaterialgüter nur schwierig eindeutig zu definieren und abzugrenzen. Bereits Adolf Moxter bezeichnete die immateriellen Werte aufgrund ihrer problematischen bilanziellen Erfassung und unsicheren zukünftigen Wertentwicklung als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“[2]. Der Firmenwert muss indes als gedankliches Konstrukt aufgefasst werden, das für Unternehmen ein Wertschöpfungspotential darstellt und daher nach abstraktem Verständnis auch bilanziell als Aktivum abzubilden ist.

Dieses Verständnis wird von den gängigen Bilanzierungs-Standardsetzern geteilt, jedoch bedingen unterschiedliche Bilanzierungszwecke bekanntermaßen auch verschiedene Bilanzierungsnormen. Nach einer theoretisch fundierten Darstellung von Begriffskonzeption und Bilanzierungsmöglichkeiten des Goodwills sollen im Rahmen der Arbeit existierende Normen gem. HGB und IFRS hinsichtlich des Erstansatzes sowie der Erst- und Folgebewertung miteinander verglichen werden, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuarbeiten, wobei der Schwerpunkt auf Bewertungskonzeptionen und Abschreibungszeiträumen (d. h. der Lebensdauer des Firmenwertes) liegt.

Darauf aufbauend soll anhand ausgewählter Unternehmensakquisitionen (im Rahmen von Asset Deals) aufgezeigt werden, mit welchem Anteil der Goodwill in den Kaufpreis eingeht, d. h. wie hoch im Einzelnen die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem neubewerteten Reinvermögen der übernommenen Wirtschaftsgüter ist. Folgerichtig muss ebenso danach gefragt werden, wie solche Differenzen zustande kommen, d. h. welche konkreten immateriellen Vermögensvorteile - die i. E. den Goodwill bilden - ausschlaggebend dafür sind, dass der Käufer bereit ist, einen höheren Preis zu zahlen.

In einem letzten Teil der praktischen Untersuchung soll schließlich die bilanzielle Abbildung des Goodwills im Vordergrund stehen. Nachdem im vorangegangen Kapitel der Versuch unternommen wird, die wertmäßigen Komponenten des Goodwills aufzuschlüsseln, ist es nunmehr Fragestellung, wie der bilanzielle Wert in der Zukunft fortgeführt wird. Demnach ist zu analysieren, inwiefern existierende Rechnungslegungsstandards hinsichtlich planmäßiger Abschreibungen des Goodwills (nur nach HGB) und hinsichtlich außerplanmäßiger Abschreibungen (sowohl nach HGB, als auch nach IFRS) in der unternehmerischen Praxis umgesetzt werden. Der Fokus im Rahmen planmäßiger Abschreibungen liegt auf den von Unternehmen gewählten Zeithorizonten, innerhalb derer der Goodwill periodisch anteilig als Aufwand zu erfassen ist und wie die Abschreibungsperioden seitens der Unternehmen begründet werden. Unter dem Aspekt der außerplanmäßigen Abschreibungen stehen v. a. die Indikatoren im Vordergrund, die dem Grunde nach zu einer solchen Abschreibung führen und in welcher Höhe die Wertminderungen des Goodwills als Aufwand erfasst werden. In diesem Zusammenhang sollen ferner die grundlegenden Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsstandards des HGB und der IFRS hinsichtlich außerplanmäßiger Abschreibungen dem Grunde nach und der Höhe nach kurz herausgearbeitet werden.

Zur thematischen Abgrenzung sei folgendes angemerkt: Gegenstand der Untersuchung ist der derivative, d. h. entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert. Für Zwecke der Abgrenzung und Vollständigkeit wird der originäre Geschäfts- oder Firmenwert an ausschlaggebenden Stellen – v. a. im ersten Hauptteil – mitunter aufgegriffen und konkretisiert. Die Ausführungen beschränken sich ferner auf den Einzelabschluss, der aus der Kaufpreisallokation im Rahmen der Konzernrechnungslegungslegung resultierende Geschäfts- oder Firmenwert bleibt bei der Betrachtung aus pragmatischen Gründen außer Ansatz.

2 Theoretische Konzeption des Geschäfts- oder Firmenwertes

2.1 Begriffskonzeption

Immaterielles Vermögen gewinnt in Zeiten der Digitalisierung und Technologisierung der Wirtschaft einen immer höheren Stellenwert.[3] Aus unternehmerischer Perspektive sind immaterielle Vermögensgegenstände als künftiges Nutzenpotential zu werten. Zwar mangelt es an einer einheitlichen Definition der Immaterialgüter, jedoch lassen sie sich durch zwei wesentliche Negativmerkmale von den materiellen Wirtschaftsgütern abgrenzen: mangelnde physische Substanz und mangelnde finanzielle Beschaffenheit.[4]

V. a. den immateriellen Vermögensgegenständen wird zugesprochen, ursächlich zu sein für das Auseinanderklaffen von Buch- und Marktwert eines Unternehmens.[5] Während Buchwerte das Resultat von Bilanzierungsnormen sind, liegt der perspektivische Fokus der (potentiellen) Anteilseigner und Eigentümer auf dem Shareholder Value, d. h. auf dem Marktwert des Eigenkapitals.[6] In diesem Zusammenhang ist es daher unerlässlich, sich mit grundlegenden Ansätzen der Unternehmensbewertung zur Bestimmung eines Marktwertes auseinanderzusetzen, um anschließend zu einer Definition des GoF als speziellem Posten der Immaterialgüter zu gelangen.

2.1.1 Substanzwert des Unternehmens

Um zu einem Unternehmenswert zu gelangen, der sich nach objektiven Kriterien bemisst, sei zunächst ein vollkommener Kapitalmarkt unterstellt. In einem solchen Markt handeln alle Akteure rational, verfügen über identische Informationen und haben gleiche Erwartungshaltungen.[7] Der Marktzugang ist nicht beschränkt, die Reaktionsgeschwindigkeit unendlich, Soll- und Habenzinssätze gleichen sich (einheitlicher Kalkulationszins) und es existieren keine Transaktionskosten.[8] Unter diesen restriktiven Bedingungen erfolgt die Preisbildung arbitragefrei, d. h. der Barwert, der sich aus dem Zahlungsstrom eines Investitionsobjektes ergibt, ist genau Null (No-Arbitrage-Theorie).[9] Man kann in diesem Zusammenhang vom inneren oder fairen Wert sprechen.[10]

Durch Separierung des Einflusses, den der Geschäfts- oder Firmenwert (i. S. eines Wertschöpfungspotentials) auf den Unternehmenswert ausübt und unter Vernachlässigung von Steuern, ergibt sich folgendes Entscheidungskalkül:

Hierbei steht für den Substanzwert[11] des Unternehmens. Dieser setzt sich zusammen aus dem Zeitwert des betriebsnotwendigen Vermögens,[12] das im Rahmen der bestehenden betrieblichen Wertschöpfungskonzeption zur Fortführung des Unternehmens erforderlich ist.[13] Der Substanzwert als Bewertungskonzeption zählt zu den Einzelbewertungsverfahren, die (immateriellen) Wirtschaftsgüter werden am Stichtag isoliert voneinander in ihrem Wert bemessen.[14] Wertmaßstab sind nicht die bilanziellen Buchwerte, sondern einzelne tagesaktuelle Wiederbeschaffungswerte unter Berücksichtigung der zeitverlaufsbedingten Wertminderungen, da Buchwerte i. d. R. weder die Wertänderung des Geldes (Nominalwertprinzip), noch tatsächliche Abschreibungsaufwendungen berücksichtigen und immer auch ermessensbedingten Abweichungen unterliegen.[15] Zu erfassen sind hierbei lediglich solche Güter, die auch bilanzierungsfähig sind.[16] Die Bilanzierungsfähigkeit ist insbesondere durch die Kriterien der selbständigen Bewertbarkeit (d. h. ein Gut kann einzeln in seinem Wert bemessen werden) und bilanziellen Greifbarkeit (d. h. ein Gut wird im Falle der Unternehmensveräußerung als Einzelheit berücksichtigt und sein Wert verflüchtigt sich nicht ins Allgemeine)[17] geprägt.[18] Demnach sind immaterielle, selbst erstellte Vermögensgegenstände in den Substanzwert (in mit einzubeziehen, sofern sie die abstrakten Ansatzkriterien erfüllen und betriebsnotwendig sind.[19] Indes sind nicht betriebsnotwendige Vermögensgegenstände mit dem Liquidationswert anzusetzen,[20] da ihnen bei der Fortführung des Unternehmens kein Mehrwert in Vergleich zum Verkaufserlös beizumessen ist und es sich demnach um veräußerungsfähige Güter handelt. Ferner sind die bestehenden Schulden substanzmindernd zu erfassen, um den hypothetischen Eigenkapitalwert des Bewertungsobjektes i. S. des Substanzwertes zu erfassen.[21]

Zusammengefasst: Der Substanzwert misst in seiner Konzeption den Gesamtbetrag der Aufwendungen, die nötig wären, um das Unternehmen in derjenigen Gestalt neu zu errichten, die es im Bewertungszeitpunkt innehat.[22] Die geforderte Betriebsnotwendigkeit der zu Zeitwerten bewerteten Vermögensgegenstände, mit der die Fortführung des Unternehmens fingiert wird, grenzt den Substanzwert im Ergebnis vom Liquidationswert ab. Bei letzterem geht es im Kern um die Frage, welcher Erlös erzielt werden könnte, wenn das Unternehmen in seine Einzelbestandteile zerlegt und eben diese auf dem Markt veräußert würden.[23] Durch die Tatsache, dass nur isoliert bewertbare und bilanziell greifbare Güter Berücksichtigung finden, wird sichergestellt, dass das entsprechende Vermögen auch tatsächlich am Markt wiederbeschafft werden könnte. Es handelt sich nach Abzug der Schulden im Ergebnis um den Nettoteilreproduktionsaltwert[24], der den fairen Wert der Summe der berücksichtigten Vermögenswerte widerspiegelt.

2.1.2 Ertragswert des Unternehmens

Fraglich ist nun, ob der Substanzwert den tatsächlichen Wert des Unternehmens widerspiegelt. Aus der Betriebsnotwendigkeit des substantiellen Vermögens lässt sich folgern, dass es sich bei den betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen nicht um einen reinen Selbstzweck handeln kann (wie etwa bei liquidierbaren Gütern), sondern, dass diese dazu bestimmt sind, der betrieblichen Leistungserstellung zu dienen.[25] Sie sind in Kombination als Nutzenpotentiale zu begreifen, die im Rahmen der betrieblichen Wertschöpfungsstrategie zu Erträgen führen.[26] Dieses – im Vergleich zur isolierten Nutzenbewertung aller Vermögegenstände – höhere Potential ist Resultat spezifischer unternehmerischer Kompetenz und der Gesamtheit der Inputfaktoren, die insbesondere durch effiziente Kombination synergetischen Effekten unterliegen.[27] Dieser additive, zukunftsorientierte Nutzen findet durch entsprechende Berücksichtigung.

In diesem Zusammenhang ist es nicht verwunderlich, dass der reine Substanzwert des Unternehmens kein geeigneter Wertmaßstab für den Gesamtunternehmenswert ist, da darüber hinaus mit weitere Erfolgspotentiale existieren, die nach Beurteilung des Bewertungssubjektes im Falle von zu höheren Einzahlungsüberschüssen führen und so den erwarteten Investitionsertrag erhöhen.

„Allgemeine Grundlage der Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens ist der Ertragswert, nicht der Substanzwert eines Unternehmens […], weil sich Käufer und Verkäufer mit ihren Preisvorstellungen wesentlich an dem zu erwartenden Nutzen auszurichten pflegen.“[28]

Legt man nun die Annahme zugrunde, dass ein potentieller Akquisiteur den Unternehmenswert zukunftsorientiert nach den erwarteten Einzahlungsüberschüssen über die Totalperiode bemisst, gelangt er durch Diskontierung der einzelnen Einzahlungsüberschüsse ( bzw. der ewigen Rente[29] mit dem risikoadjustierten Zins auf den Betrachtungszeitpunkt zum (Renten-) Barwert im investitionstheoretischen Sinne bzw. zum Ertragswert im Kontext der Unternehmensbewertung:[30]

2.1.3 Der originäre Geschäfts- oder Firmenwert als Residualgröße

Mit einer Unternehmensbewertung anhand des Ertragswertverfahrens wird nicht nur , sondern auch der zusätzliche Nutzenvorteil bei der Preisfindung berücksichtigt. Durch ergibt sich der innere Unternehmenswert.

Es besteht folglich eine unmittelbare Verbindung zwischen dem investitionstheoretischen Unternehmenswert und dem Unternehmenswert nach dem Substanzwertverfahren, deren Bindeglied der originäre, d. h. vom Unternehmen selbst geschaffene, Geschäfts- oder Firmenwert als Sammelposten für betriebsnotwendige, aber aufgrund mangelnder bilanzieller Greifbarkeit und mangelnder selbständiger Bewertbarkeit nicht bilanzierungsfähiger immaterieller Vermögenswerte bildet. Als Komponenten dieses Sammelpostens sind neben den o. a. Synergieeffekten v. a. unternehmenseigene spezifische Kompetenzen und Werte wie Kundenstamm, Marken, Reputation, Organisations- und Managementqualität sowie Humankapital der Mitarbeiter u. ä. zu nennen.[31] Formal betrachtet ist der originäre Geschäfts- oder Firmenwert als Differenz zwischen Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens zu definieren:[32]

Bei dem originären Geschäfts- oder Firmenwert handelt es sich demnach um eine Teilmenge des Unternehmens-Ertragswertes, wobei der existierende Anteil am Gesamtertragswert durch folgende Relation ausgedrückt werden kann:

2.1.4 Abgrenzung zum derivativen Geschäfts- oder Firmenwert

Klar hiervon abzugrenzen ist der derivative, d. h. durch Erbringung einer Gegenleistung erworbene,[33] Geschäfts oder Firmenwert, der nur bei Unternehmensübernahmen auftritt und als Residualgröße zwischen gezahltem Kaufpreis und Substanzwert des übernommenen Unternehmens definiert ist:[34]

Die Definition des Goodwills unterscheidet sich demnach durch den Bewertungsausgangspunkt. Nur im Falle von sind originärer und derivativer Geschäfts- oder Firmenwert betragsmäßig identisch, d. h. .

Die bisherigen Ausführungen haben konsequent eine objektive Bewertung zugrunde gelegt. Weitere preisbildende Faktoren, die in der Praxis dazu führen, dass sich innerer Unternehmenswert und tatsächlicher Marktpreis nicht entsprechen, d. h. , blieben bislang unberücksichtigt. Es wurde ein theoretisch perfekter Markt nach dem Modell von Arrow und Debreu unterstellt, in dem die Marktteilnehmer insbesondere über gleiche Informationen und Kenntnisse verfügen und darauf aufbauend ihre Erwartungshaltung generieren.[35] Wenn alle Teilnehmer eines Marktes unabhängig von ihrer individuellen Risikoaversion ein Unternehmen mit identischen Entscheidungswerten beurteilen, muss sich aus eben diesem Unternehmenswert auch ein für alle identischer, arbitragefreier Preis ergeben.[36] Nur unter diesen Bedingungen entsprechen sich Wert und Preis.[37]

Das Konstrukt eines solchen idealen Marktes ist unter praktischen Gesichtspunkten indes nicht haltbar,[38] wodurch sich entsprechende Divergenzen zwischen Wert und Preis und damit in diesem Kontext auch zwischen originärem und derivativem Geschäfts- oder Firmenwert ergeben.

Solche Unterschiede sind u. a. auf durch Informationsasymmetrien verursachte Bewertungsfehler und diverse weitere Preisbildungsfaktoren (wie Verhandlungsgeschick des Verkäufers)[39] zurückführen.[40] Sie sind weiterhin nicht dem ökonomischen Nutzenvorteil des Geschäfts- oder Firmenwertes zuzurechnen und klar hiervon abzugrenzen.[41] Mitunter kann es vorkommen, dass der Kaufpreis unter dem Ertragswert liegt und damit den originären Geschäfts- oder Firmenwert schmälert, darüber hinaus u. U. sogar die Substanzmasse mindert. Man spricht in diesem Fall von einem negativen derivativen Geschäfts- oder Firmenwert bzw. einem „lucky buy“.[42]

Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert lässt sich nun in folgende Bestandteile zerlegen, wobei für die zufällige (da objektiv betrachtet nicht zu generalisierende) Abweichung zwischen Ertragswert und Kaufpreis steht:[43]

2.1.5 Beispiel und Fazit

Zur Veranschaulichung der Zusammenhänge sei folgendes Beispiel angeführt:

Es wird ein Unternehmen betrachtet, das in Zukunft eine ewige Rente i. H. v. 300.000 GE p. a. erwirtschaften wird, d. h. der erwartete jährliche Einzahlungsüberschuss ist konstant mit . Der Ertragswert ergibt sich dann durch:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2.1: Beispiel zur Ermittlung des originären und derivativen GoF [44]

Abschließend ist anzumerken, dass der originäre Geschäfts- oder Firmenwert niemals direkt in seinem ökonomischen Wesen zu ermitteln ist, eine wertmäßige Bemessung kann nur indirekt über obige Definition als Residualgröße erfolgen.[45] Um zu einem Nettovollreproduktionsaltwert[46] eines Unternehmens zu gelangen, der über den reinen Substanzwert hinausgeht, ist eine solche Bewertung des Firmenwertes unerlässlich.

Gleichwohl sich die obigen Überlegungen auf die Bewertung von Unternehmen als Ganzem konzentrieren, lassen sich die Ergebnisse ebenso auf selbständige Unternehmensbereiche bzw. Gruppen von Vermögenswerten übertragen, sofern eine Teilveräußerung grundsätzlich denkbar ist.

2.2 Denkbare Bilanzierungsmöglichkeiten des Geschäfts- oder Firmenwertes vor bilanztheoretischem Hintergrund

Die im vorangestellten Kapitel vorgenommene Definition des Geschäfts- oder Firmenwertes hat bereits einige Schwierigkeiten aufgezeigt, die einer adäquaten Bilanzierung mitunter im Wege stehen können.

Trotz dieser sich ergebenden Probleme kann der GoF einen erheblichen Einfluss auf den ökonomischen Gewinn eines Unternehmens ausüben und erhöht so auch im Sinne eines Nutzenpotentials den unternehmerischen (Markt-) Wert.

Vor diesem Hintergrund ist es daher unerlässlich, sich mit der grundsätzlichen Bilanzierungsfähigkeit des GoF als Vermögenswert in abstrakter Hinsicht und dessen Erst- und Folgebewertung zu befassen. Hierzu sollen zunächst fundamentale Prinzipien der externen Rechnungslegung dargestellt werden, um im Anschluss unter Berücksichtigung gängiger Bilanztheorien zu einer differenzierten Einschätzung hinsichtlich obiger Fragestellung zu gelangen.

2.2.1 Grundsätze externer Rechnungslegung

Ein Betrieb ist eine besondere wirtschaftliche Organisationsform, in der eine Leistungserstellung durch Kombination von Produktionsfaktoren realisiert wird.[47] Des Weiteren bezeichnet der Begriff der Unternehmung einen Betrieb als Bestandteil des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs.[48] Darauf aufbauend lässt sich das Sachziel einer erwerbswirtschaftlichen Unternehmung nach Kosiol definieren als Erstellung von marktfähigen Gütern oder Dienstleistungen.[49] Diesem Ziel geht das finanzwirtschaftliche Formalziel[50] vor, das die existentielle Kapitalrentabilität in den Vordergrund stellt. Während es sich bei dem Sachziel um eine Zielsetzung handelt, die unmittelbar der Unternehmung per se zuzusprechen ist, kann das Formalziel nur auf Grundlage der Ziele von Personen erklärt werden, die ein Interesse an der finanziellen Lage und Entwicklung der Unternehmung haben (u. a. Kapitalgeber, Fiskus, internes Management).[51] Das Rechnungswesen versucht in diesem Zusammenhang reale Wirtschaftsprozesse des Unternehmens zahlenmäßig abzubilden.[52] Für eine solche Modellierung dienen Geldeinheiten zum Zwecke der Abstrahierung und Komplexitätsreduktion als zentrale Recheneinheit, die indes aber lediglich diejenigen Tatbestände zu erfassen vermag, die sich auch in Geld ausdrücken lassen.[53]

Während das interne Rechnungswesen als Dokumentations-, Planung- und Kontrollinstrument für unternehmenseigene Zwecke konzipiert ist, erfüllt das externe Rechnungswesen umfassende Informations-, Rechenschafts- und Bemessungspflichten gegenüber externen Interessengruppen.[54] Vorrangig sollen Informationen bereitgestellt werden, die entweder entscheidungsnützlich sind (z. B. Investitionsentscheidungen durch Kapitalgeber, Geschäftspartnerbeziehungen) oder aber der Anspruchsbemessung und Vertragsgestaltung dienen (z. B. Kreditverträge, Steuerbemessung, Managerentlohnung).[55] In diesem Kontext ist für die externe Rechnungslegung ein Mindestmaß an Verlässlichkeit und Entscheidungsnützlichkeit bezüglich der bereitgestellten Informationen - in Abhängigkeit von der zugrundeliegenden Zweckintention der Bilanzierung - zu fordern.[56]

Zusammengefasst: Bei der externen Rechnungslegung handelt es sich um ein betriebliches Informationssystem, dessen Adressat v. a. externe Informations- und/oder Anspruchsberechtigte sind, mit der Zielsetzung, diese über wesentliche finanzielle Beziehungen des Unternehmens zu seiner Umwelt zu informieren.[57]

2.2.2 Formelle Bilanztheorie

Um nun konkrete Funktionen und Zwecke der externen Rechnungslegung benennen zu können, bedarf es der Untersuchung verschiedener Auffassungen. Wesentlicher Anknüpfungspunkt im Rahmen der formellen Bilanztheorie[58] sind die Konzepte der Bilanz im Sinne einer stichtagsbezogenen, d. h. statischen Vermögensaufstellung und der Ermittlung des Periodenerfolgs im Sinne einer dynamischen Vermögensänderungsrechnung.[59] Im Vordergrund steht die Fragestellung nach dem Inhalt von Bilanz- und Erfolgsrechnung.[60]

In der statischen Bilanzauffassung, die auf Simon zurückgeht, ist es Sinn und Zweck der Bilanz, einen zeitpunktbezogenen Zustand der Unternehmung aufzuzeigen.[61] Es handelt sich demnach um eine Vermögensbilanz, der die Aufgabe der Ermittlung des Reinvermögens zukommt.[62] Der Erfolg ergibt sich als Reinvermögensänderung, d. h. aus der Differenz des Reinvermögens an zwei aufeinander folgenden Stichtagen, wobei der Gewinnermittlung hier nur nachrangige Bedeutung beizumessen ist.[63] In heutigen Diskussionen wird die bilanzbezogene Perspektive auch als balance sheet approach oder asset/liability view bezeichnet.[64]

Die konträre Sichtweise, die die Erfolgs- gegenüber der Vermögensermittlung präferiert, geht auf Schmalenbach zurück und wurde von ihm selbst als dynamische Bilanz bezeichnet, um damit die zeitraumbezogene Bewegungsrechnung von der statischen Zustandsbilanz abzugrenzen.[65] Aufgabe der Bilanz ist die periodengerechte Erfolgsermittlung, Schmalenbach verzichtet auf eine möglichst genaue Ermittlung des Vermögens, stattdessen bezeichnet er die Bilanz als „Kräftespeicher der Unternehmung“[66], deren Aufgabe es ist „die schwebenden, d. h. die noch der Auslösung harrenden Posten in Evidenz zu halten“[67]. Der unternehmerische Erfolg ist als Totalerfolg über die gesamte Lebensdauer des Unternehmens zu betrachten.[68] Um Informationen über den wirtschaftlichen Zwischenerfolg eines abgelaufenen Geschäftsjahres zu ermitteln, ist es notwendig, die Totalperiode in Teilperioden aufzuteilen.[69] Der Erfolg ergibt sich in der Totalperiode als Überschuss der Einzahlungen über die Auszahlungen, in der Teilperiode durch periodische Abgrenzung von auf tatsächlichen Zahlungen beruhenden Erträgen und Aufwendungen nach dem Kriterium der Erfolgswirksamkeit.[70] Heute ist die erfolgspräferierte Perspektive durch die Begriffe income statement approach und revenue/expense view gekennzeichnet.[71]

Wenn alle Gewinnkomponenten entweder vor- oder nachgelagert durch Periodisierung auf tatsächlichen Zahlungen beruhen (pagatorisches Prinzip), muss sich der Barwert des pagatorischen Totalerfolgs mit der Summe der Barwerte der Periodenerfolge gleichen.[72] Diese Erkenntnis geht auf Preinreich zurück und wird als Kongruenzprinzip (Clean Surplus Condition) bezeichnet. Das Kongruenzprinzip gilt auch für die Totalerfolge nach statischer bzw. dynamischer Betrachtungsweise, auch wenn diese bei der Ermittlung unterschiedliche Ansätze (richtiger Vermögensausweis vs. richtiger Erfolgsausweis)[73] verfolgen.

Der Gewinn ist folglich ein theoretisches Konstrukt und kein allgemeingültiges Konzept.[74] Seine Ausgestaltung ist definitionsabhängig. Unabhängig von ihrer zweckorientierten Definition stehen die Begriffe Vermögen und Gewinn stets in einem unmittelbaren Zusammenhang zueinander. Der Gewinn ist hierbei definiert als die absolute (positive) Änderung des Vermögens in einer Periode.[75] Damit ist der Gewinn eine entzugsfähige Größe, die einem Vermögensbestand am Ende einer Periode entnommen werden kann, ohne dass der Bestand zu Beginn der Periode gemindert wird.[76]

Die Periodisierung im dynamischen Sinne ist folgerichtig eine zweckorientierte Maßnahme, mit der Einzahlungen bzw. Auszahlungen z. T. zeitlich vor- oder nachgelagert zu Abgrenzungszwecken in die periodischen Gewinngrößen eingehen.

2.2.3 Materielle Bilanztheorie

Nach welchen Regeln eine Bilanz zu erstellen ist und nach welchen Regeln der periodische Erfolg zu ermitteln ist, ist immer von der zugrundeliegenden Zwecksetzung und Konzeption abhängig.

„Bilanzen sind Gegenüberstellungen von Aktiven und Passiven, vornehmlich zu dem Zwecke, Vermögen und/oder Gewinn zu ermitteln. Was dabei als Aktivum, was dabei als Passivum zu gelten hat, hängt davon ab, wozu die Vermögens- bzw. Gewinnermittlung erfolgen soll.“[77]

Im Kontext der materiellen Bilanztheorie stellt sich die Frage nach der konkreten Ausgestaltung der Vermögens- und Erfolgsermittlung (measurement perspective) nebst der jüngeren Diskussion um die Entscheidungsnützlichkeit der bereitgestellten Informationen (information content perspective).[78] Die konkrete Ausgestaltung einer externen Rechnungslegung hat sich zwangsläufig an den Interessen der an der Unternehmung beteiligten Personen (-gruppen) zu orientieren. Nach der Stakeholder-Theorie[79] ist eine Unternehmung nur dann langfristig überlebensfähig, wenn sie als Mittel zur Realisierung von Zielvorstellungen derjenigen betrachtet wird, die in direkter Beziehung mit der Unternehmung interagieren.[80] Stakeholder sind aus unterschiedlichen Gründen zumindest an der Erhaltung des Status Quo des Unternehmens interessiert.[81] Je nach Perspektive ist der Status Quo auf verschiedene Art und Weise i. S. einer Bestandsgröße zu definieren, aus der sich eine Vermögens- und Gewinndefinition deduktiv ableiten lässt. Der Gewinn als diejenige Größe, die in einer Periode über die Bestandsgröße zu Beginn der Periode hinaus erwirtschaftet wird, kann folglich als Zielerreichungskriterium der Unternehmenserhaltung betrachtet werden.[82]

2.2.3.1 Finanzwirtschaftliche Kapitalerhaltung

Unter Geldkapitalerhaltung zu verstehen ist die Erhaltung des in das Unternehmen eingebrachten Geldbestandes.[83] Ansatzpunkt der Betrachtung ist folglich der Anfangsbestand des passivischen Eigenkapitals.[84] Der Gewinn ist zu definieren als derjenige Betrag, der über die zum Erhalt des Grundkapitals hinausgehenden Beträge erwirtschaftetet wurde.[85]

Unabhängig von nominaler oder realer (d. h. kaufpreisadjustierter) Geldwertbetrachtung ist hinsichtlich verschiedener Zwecksetzungen zu unterscheiden, die unterschiedliche Bewertungsansätze bedingen.

Mit der Zerschlagungsfiktion des Unternehmens, die auf ein Urteil des Reichsoberhandelsgerichtes von 1873 zurückzuführen ist, wird am Bilanzstichtag von der hypothetischen Situation ausgegangen, das Unternehmen werde in seine Einzelteile zerlegt und eben diese liquidiert, d. h. am Markt veräußert.[86] Mit dem Liquidationswert erhalt man den Betrag, der v. a. Gläubigern im Insolvenzfalle zur Verfügung stünde (Gläuberzugriffsvermögen):[87]

[...]


[1] Im Folgenden synonyme Verwendung des Begriffes “Goodwill”.

[2] Moxter (1979), S. 1102.

[3] Vgl. DB v. 11.05.2001, Heft 19, S. 989.

[4] Vgl. DB v. 11.05.2001, Heft 19, S. 990.

[5] Vgl. GoingPublic Magazin, 11/2009, S. 82.

[6] Vgl. GoingPublic Magazin, 11/2009, S. 84.

[7] Vgl. Hering (2008), S. 283; Matschke/Brösel (2013), S. 33 f.

[8] Vgl. Hering (2008), S. 283; Matschke/Brösel (2013), S. 33 f.

[9] Vgl. Busse von Colbe/Crasselt/Pellens (2011), S. 573 f.

[10] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 41 f.

[11] Hier: Nettoteilreproduktionsaltwert.

[12] Vgl. Wöhe/Döring (2013), S. 529 f.

[13] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 314.

[14] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 123 u. S. 317.

[15] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 318.

[16] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 317.

[17] Vgl. RFH-Urteil v. 21.10.1931, VI A 2002/29, S. 305.

[18] Vgl. Moxter (1996), S. 9-14.

[19] Vgl. Wöhe/Döring (2013), S. 529.

[20] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 314; Wöhe/Döring (2013), S. 529.

[21] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 318; Wöhe/Döring (2013), S. 529.

[22] Vgl. Kuhner/Maltry (2017), S. 48.

[23] Vgl. Kuhner/Maltry (2017), S. 46.

[24] Vgl. Kuhner/Maltry (2017), S. 48 f.

[25] Vgl. Wöhe/Döring (2013), S. 529 f.

[26] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 4.

[27] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 4.

[28] OLG Celle, Urteil v. 04.04.1979, 9 Wx 2/77.

[29] Bleiben die jährlichen Einzahlungsüberschüsse konstant für , spricht man von einer ewigen Rente. Vgl. hierzu: Wöhe/Döring (2013), S. 185 f.

[30] Unter Vernachlässigung eines zukünftigen Liquidationserlöses für ¬; Wöhe/Döring (2013), S. 528.

[31] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 249 f.

[32] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 501-503.

[33] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 250.

[34] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 249 f.

[35] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 27 f.

[36] Vgl. Hering (2006), S. 157.

[37] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 27 f.

[38] Vgl. Matschke/Brösel (2013), S. 32.

[39] Vgl. DB v. 11.05.2001, S. 991.

[40] Vgl. Beyer (2015), S. 80-86.

[41] Vgl. Velte (2008), S. 192.

[42] Vgl. Velte (2008), S. 221-224.

[43] Vgl. Wöhe/Döring (2013), S. 529.

[44] Quelle: Eigene Darstellung.

[45] Vgl. Wöhe/Döring (2013), S. 530.

[46] Vgl. hierzu: Kuhner/Maltry (2017), S. 48 f.

[47] Vgl. Wöhe/Döring (2013), S. 27.

[48] Vgl. Wöhe/Döring (2013), S. 30.

[49] Vgl. Kosiol (1966), S.

[50] Vgl. Kosiol (1966), S. 212 f.

[51] Vgl. Tanski (2013), S. 3 f.

[52] Vgl. Tanski (2013), S. 4.

[53] Vgl. Kosiol (1967), S. 51.

[54] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 1 f.

[55] Vgl. Wagenhofer/Ewert (2015), S. 5-7.

[56] Vgl. Wagenhofer/Ewert (2015), S. 6.

[57] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 5 f.

[58] Vgl. zur Unterscheidung von formeller und materieller Bilanztheorie: Lehmann (1955), S. 538.

[59] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 12 f.

[60] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1252 f.

[61] Vgl. Schmalenbach (1962), S. 45.

[62] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1253; Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 13.

[63] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 13.

[64] Vgl. Sprouse (1978), S. 68.

[65] Vgl. Schmalenbach (1962), S. 45.

[66] Schmalenbach (1962), S. 59.

[67] Schmalenbach (1962), S. 47.

[68] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 18.

[69] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 18; Schmalenbach (1953), S. 49-51.

[70] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2012), S. 18-22.; Schmalenbach (1953), S. 51-59.

[71] Vgl. Sprouse (1978), S. 68.

[72] Vgl. Preinreich (1937), S. 209-226.

[73] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1281.

[74] Vgl. Wagenhofer/Ewert (2015), S. 12.

[75] Vgl. Hicks (1946), S. 172.

[76] Vgl. Hicks (1946), S. 172.

[77] Moxter (1984), S. 1.

[78] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1263 u. S. 1278.

[79] Vgl. hierzu Freeman/Reed (1983); Freeman (1984); Cyert/March (1963), S. 26 f.

[80] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1274.

[81] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1278 f.

[82] Vgl. Coenenberg/Haller/Blab (2011), S. 118.

[83] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1279.

[84] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1279.

[85] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1279.

[86] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1282.

[87] Vgl. Coenenberg et al. (2016), S. 1282.

Ende der Leseprobe aus 64 Seiten

Details

Titel
Die Bilanzierung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB und IFRS
Hochschule
Universität zu Köln  (Seminar für ABWL und Wirtschaftsprüfung - Treuhandseminar)
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
64
Katalognummer
V385388
ISBN (eBook)
9783668610378
ISBN (Buch)
9783668610385
Dateigröße
1400 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bilanzierung, geschäfts-, firmenwertes, ifrs
Arbeit zitieren
David Kochar (Autor:in), 2017, Die Bilanzierung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/385388

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