Ansatz einer Analyse des juristischen Diskurses


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

A. Einleitung

B. Ansatz einer Analyse des juridischen Diskurses
I.) Ausschließungsprozeduren
1.) Verbot
a) Tabu des Gegenstandes
b) Ritual der Umstände
c) Recht des sprechenden Subjekts
2.) Andere Ausschließungsprozeduren
II.) Vereinheitlichungsprozeduren
1.) Kommentar
2.) Autor
3.) Disziplin
a) Bereich von Gegenständen
b) Bündel von Methoden
c) Korpus von als wahr angesehenen Sätzen
III.) Individualprozeduren
1.) Ritual
2.) Diskursgesellschaften
3.) Doktrin

C. Schluss

D. Literatur

E. Erklärung

A. Einleitung

Diese Arbeit versucht, die in der Literaturwissenschaft immer noch aktuelle Methode der Diskursanalyse auf das Feld des Rechts anzuwenden. Neuere Bestrebungen zie-len darauf ab, die Literaturwissenschaft als eine Teildisziplin der Kulturwissenschaft zu etablieren. Dem soll Rechnung getragen werden, sofern das Recht mit seinen Texten einen Kernbereich jeder Kultur darstellt. Es wird wohl unter diesen Vorausset-zungen zunehmend notwendig werden, dass sich Literaturwissenschaftler mit ande-ren, ihnen bis dahin fremden Bereichen der Kultur auseinandersetzen, wozu jeweils eine geeignete Einführung unerlässlich sein wird. In diesem Sinne soll hier versucht werden, die Ergebnisse der diskursanalytischen Unternehmungen Michel Foucaults, wie er sie in seiner Antrittsvorlesung, die unter dem Titel „L’ordre du discours“ publi-ziert wurde, kategorisiert hat, für eine einführende Analyse des juridischen Diskurses fruchtbar zu machen. Es handelt sich um keine vollständige Ausarbeitung, sondern um den Vorschlag für einen Ansatz. Das Schema, nach dem ich mich richte, ist grob von Foucault vorgegeben, jedoch werde ich die einzelnen Punkte gemäß gewisser Überlegungen zusammenfassen, einschränken und konkretisieren. Die Ausführung-en Foucaults fungieren insofern oft lediglich als Impulsgeber.

Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass Foucault mit seinen Kategorien, so etwas wie eine Art ‚synchrone’ Diskursanalyse gibt. Nach einer Phase von Arbeiten, die konkret die Entwicklung historischer Umstände verfolgten, scheint er hier das allen zu Grunde liegende Substrat zu explizieren. Kritisieren möchte ich ihn, sofern sein Werk eine Lesart zulässt, die nicht nur das Subjekt, sondern auch die je individuellen Menschen negieren zu wollen scheint. Vor allem im Diskurs der Rechtswissenschaft herrscht eine sehr starke Gebundenheit von Meinungen an namentlich lokalisierte Subjekte, die in ihrer Rolle letztlich nicht austauschbar sind, sondern mit besonderen Meinungen eigene Rollen zu schaffen scheinen. Insgesamt herrscht, so meine The-se, eine starke Gebundenheit an bestimmte Texte (Gesetz, Urteile, Meinungen), die die Auslegung bedingen. Dabei bleibt bei der juristischen Tätigkeit in besonderem Maße ein unerklärbarer Rest an Wertung, der durch die individuell-menschlichen Ei-genschaften des Subjektes geprägt ist. Unter dieser Maßgabe soll im Ansatz eine Einführung in den juridischen Diskurs vorgeschlagen werden.

B. Ansatz einer Analyse des juridischen Diskurses

Foucault differenziert innerhalb der Prozeduren, durch welche der Diskurs[1] „zugleich kontrolliert, selektiert, organisiert und kanalisiert wird“.[2] Hier werden ausdrücklich drei bestimmt: I.) die „Prozeduren der Ausschließung“[3], II.) die „Interne[n] Prozeduren, mit denen die Diskurse ihre eigene Kontrolle selbst ausüben“[4] und III.) diejenigen Proze-duren, bei denen es darum gehen soll, „die Bedingungen ihres Einsatzes zu bestim-men, den sprechenden Individuen gewisse Regeln aufzuerlegen und so zu verhin-dern, daß jedermann Zugang zu den Diskursen hat“[5]. Ich möchte die genannten Pro-zeduren im Folgenden verkürzt als Ausschließungs-, Vereinheitlichungs- und Indivi-dualprozeduren nennen. Zur Begründung meiner Begriffswahl verweise ich, sofern sie vom Wortlaut bei Foucault abweicht, auf den jeweiligen Unterpunkt. An der Abfol-ge dieser Prozeduren, wie sie dort gegeben ist, werde ich mich im Folgenden orien-tieren.

I.) Ausschließungsprozeduren

Zunächst werden die Ausschließungsprozeduren bezeichnet. Zu ihnen werden das Verbot[6], die Grenzziehung zwischen Vernunft und Wahnsinn[7] und zwischen Wahr und Falsch[8] genannt. Insgesamt verstehe ich diese hier in einem eingeengten Sinn, wobei ich die letzten beiden zusammenfasse bzw. die zweite (Vernunft/ Wahnsinn) vernachlässige, da sie hier offensichtlich in keinen sinnvollen Kontext zu bringen ist.

1.) Verbot

Foucault nennt unter den Ausschließungsprozeduren als erstes das Verbot. Er be-zeichnet es als das „sichtbarste und vertrauteste“[9] Instrument der Diskurskontrolle und begründet es mit der alltäglichen Erfahrungstatsache, man hätte nicht „das Recht […] alles zu sagen, […] bei jeder Gelegenheit von allem [zu] sprechen […], daß schließlich nicht jeder beliebige über alles beliebige reden“[10] könne. Als promi-nenteste Beispiele nennt er den Diskurs der Sexualität und der Politik, in welchen der diskursive Zwang besonders stark sei. Hier ist allgemein, wie auch in Bezug auf den Bereich des juridischen Diskurses zu differenzieren:

a) Tabu des Gegenstandes

Von einem Verbot im engeren Sinne kann bezüglich der Gegenstände innerhalb des juridischen Diskurses nicht gesprochen werden. Im Gegenteil scheint es, als würde hier ein Kontext eröffnet, der es ermöglicht auch und teilweise insbesondere über heikle Themen zu sprechen, die im Alltag (noch) nicht offen angesprochen werden. Erinnert sei hier an die Debatte über die §§218/ 218a Strafgesetzbuch (StGB) (Ab-reibung). War es zunächst ohne Ausnahme verboten, einen Schwangerschaftsab-bruch vorzunehmen, so legitimierten sich die Gerichte im Wege der Rechtsfortbil-dung, im Falle einer medizinischen Indikation (Lebensgefahr für die schwangere Frau) von der Bestrafung abzusehen.[11] Hier war der Diskurs lange vor der öffentlich-en Debatte eröffnet und auch heute ist es so, dass Themen[12], über die im Alltag nicht gesprochen wird, unter Juristen behandelt werden. Vorsichtig könnte wohl sogar von einer Art Galgenhumor gesprochen werden, die vermutlich aus dem zwangsweisen Umgehen-Müssen mit sensiblen Themen herrührt. Um gewisse Kriterien eines be-stimmten Rechtsbereichs darzustellen, werden mitunter geradezu absurd anmutende Fälle erdacht. Aus einem einführenden Lehrbuch[13] nenne ich folgende:

a) A gibt dem C ein tödlich wirkendes Gift. Gerade als C die Giftwirkung bemerkt und schon unfähig ist, sich zu erheben, erscheint der B mit einem Messer und ersticht den C. Wie haben sich A und B strafbar gemacht?[14]

Und:

b) Derselbe Fall. C kann aber noch seinen Revolver ziehen, den Messerhelden B niederschießen und zum Arzt gelangen. Strafbar?

Hier sollen die strafrechtliche Behandlung des zurechenbaren Erfolges einer Hand-lung (Tatbestandmäßigkeit - Kausalität) und die Rechtswidrigkeit veranschaulicht werden.[15] Man sieht, dass hier, wie auch in anderen wissenschaftlichen Bereichen (etwa der Medizin) von ‚Fällen’ gesprochen wird. Davon zeugen die aufs wesentlich reduzierte Fallangabe als auch die verkürzte Bezeichnung der Beteiligten. Dieses Verfahren hat denselben Sinn wie das Mikroskop oder das OP-Tuch bei chirurgi-schen Eingriffen. Das Tabu des Gegenstandes besteht insofern in der fachbezo-genen Schematisierung und Reduktion der Alltagswelt. Dies ist jedoch auch in den anderen (Geistes-)Wissenschaften der Fall.

b) Ritual der Umstände

Von einem konkreten Verbot von Gegenständen kann also nicht gesprochen werden. Im weiteren Sinne ist jedoch interessant, dass die behandelten Gegenstände konsti-tuierend sind für den Aufbau des Gerichtswesens. Neben dem Verhältnis der Partei-en (Staat – Bürger, Bürger – Bürger) ist hier von Bedeutung, was verhandelt werden soll: v. a. Ansprüche, Straftaten oder Grundrechtsverletzungen. Die einschlägigen Gesetze nennen im ersten Abschnitt/ Paragrafen die ‚sachliche Zuständigkeit’: die Zi-vilprozessordnung (ZPO) in §§1-11 und die Strafprozessordnung (StPO) in §§1-6a. Im Verwaltungs- und Verfassungsrecht ist das etwas unübersichtlicher, da dort noch kein einheitliches Prozessrecht existiert und hier die (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit eine Besonderheit darstellt (Bundesorgan). Jedoch finden sich in §§1-3 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) und §13 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) entsprechende Vorschriften. In einem inter-/ transtextuellen Verhältnis (Metatext) hierzu steht das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das formale (Zuständigkeits-)Re-gelungen für alle Bereiche enthält. Insgesamt ist der Gegenstand bestimmend für den Ort und die Umstände, an welchem er behandelt wird. Daher wird in der juristi-schen Ausbildung oft, in der Praxis der Gerichte immer die Zuständigkeit vor dem materiellen Problem geklärt.[16] Eine Entscheidung in der Materie des strittigen Gegen-standes wird erst nach Feststellung der Zulässigkeit geprüft. Die Umstände unter de-nen etwas vorgetragen werden darf, sind also über die Ritualisierung hinaus kodifi-ziert und werden, wie das meiste Recht, letztlich durch die Gewalt garantiert.[17]

c) Recht des sprechenden Subjekts.

Alle Aspekte des Verbots hängen teilweise eng zusammen. So könnte Folgendes auch in den eben gemachten Ausführungen (unter B II 1. a) bb) stehen: Im Prozess-recht der einzelnen Rechtsgebiete (etwa StPO, ZPO) finden sich genaue An- und Vorgaben über den Verlauf des Prozess und der ihm vorgelagerten und begleitenden Maßnahmen. Wer wann was mit wem reden darf ist geregelt. Einige Beispiele: §§243ff. StPO regeln den Beginn der Hauptverhandlung, der Richter prüft die Anwe-senheit der Beteiligten, Sachverständigen usw., worauf die Zeugen den Raum zu verlassen haben, §243 Abs. 2 Satz 1 StPO; eine Person unter sechzehn Jahren darf nur vom Vorsitzenden (leitender Richter) vernommen werden (§241a Abs. 1 StPO), Keine andere Partei hat hier das Recht zu fragen; nach Abs. 2 können die anderen Parteien (Richter, Staatsanwalt etc.) den Vorsitzenden zu weiteren Fragen veranlas-sen, Sie dürfen also nicht selbst, sondern nur über diesen sprechen. Des Weiteren wären noch die allseits bekannten Sprechriten des ‚Plädoyers’ (§§258 Abs. 1 und 326 Satz 1 StPO) des ‚letzten Wortes des Angeklagten’ (§§258 Abs. 2 und 3, sowie 326 Satz 2 StPO) zu nennen. In literaturwissenschaftlicher Hinsicht ist interessant, dass das Prozessrecht als eine Art ‚Metatheater’ gesehen werden kann, als Stück, das nur aus Nebentext besteht. Dieses greift jedoch unvermittelt in die Wirklichkeit ein.[18]

[...]


[1] Ich möchte darauf hinweisen, dass unter dem Begriff des Diskurses hier, sofern er nicht weiter bestimmt wird, der ‚allumfassende’ Diskurs, wie auch die in seiner Gesamtheit enthaltenen Einzeldiskurse verstanden werden.

[2] Foucault: OdDis, S. 10f.

[3] A. a.O., S. 11.

[4] A. a. O., S. 17.

[5] A. a. O., S. 25f.

[6] A. a. O., S. 11.

[7] A. a. O., S. 11f.

[8] A. a. O., S. 13ff.

[9] A. a. O., S. 11.

[10] Ebd.

[11] vgl. Zippelius: Rechtsphilosophie, S. 258 und S. 272.

[12] Comes: Der rechtsfreie Raum, S. 65ff.

[13] Baumann: Einführung, S. 425.

[14] A. a. O., S. 430: „Im Ergebnis wird B wegen vollendeten und A nur wegen versuchten Mordes bestraft.“ (kursiv von mir).

[15] Im deutschen Recht wird eine mögliche strafbare Handlung nach dem Schema Tatbestandsmäßigkeit – Rechtswidrigkeit - Schuld geprüft.

[16] vgl. Zippelius: Methodenlehre, S. 89.

[17] Vgl. §177 GVG: „ […] bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten werden. Über Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.“ (Kursiv von mir).

[18] Zur Kontextualisierung von ‚Text’ i. e. S. und Gesellschaft (als Text) vgl. Zima: Textsoziologie, S. 67.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Ansatz einer Analyse des juristischen Diskurses
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Institut für deutsche Philologie)
Veranstaltung
Michel Foucault - Hauptseminar
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
20
Katalognummer
V38507
ISBN (eBook)
9783638375382
ISBN (Buch)
9783638778817
Dateigröße
567 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit erprobt die diskursanalytische Methode, wie sie in Foucaults 'Die Ordnung des Diskurses' zusammengefasst ist am Gegenstand des juristischen Diskurses für dessen Analyse ein Vorschlag gegeben werden soll. Sie bietet eine kurze Übersicht sowohl über die diskursanalytische Methodik als auch über die stringente Kommunikationssituation innerhalb des juristischen Diskurses.
Schlagworte
Ansatz, Analyse, Diskurses, Michel, Foucault, Hauptseminar
Arbeit zitieren
Christian Herzig (Autor:in), 2004, Ansatz einer Analyse des juristischen Diskurses, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38507

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