Die Registrierkassenpflicht in Österreich


Masterarbeit, 2017

100 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit
1.3 Methodik

2. Begriffsdefinitionen
2.1 Registrierkasse
2.2 Compliance

3. Registrierkassenpflicht in Österreich
3.1 Gesetzwerdung
3.1.1 Vorparlamentarisches Verfahren
3.1.1.1 Zur Schätzung des Steuermehraufkommens aus der Registrierkassenpflicht
3.1.1.2 Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf
3.1.2 Parlamentarisches Verfahren
3.1.3 Analyse Steuerreform 2015/2016 des Budgetdienstes, Parlament der Republik Österreich
3.1.4 Inkrafttreten und nachfolgende Anpassungen
3.1.5 Analyse der Entwicklung des Gesetzestextes des § 131b BAO
3.2 Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO
3.2.1 § 131b (1) Z 1 BAO - Einzelerfassung
3.2.2 § 131b (1) Z 2 BAO - Registrierkassenpflicht
3.2.3 § 131b (1) Z 3 BAO - Definition Barumsätze
3.2.4 § 131b (3) BAO - Beginn und Ende der Registrierkassenpflicht
3.2.5 § 131 (4) BAO und weitere Ausnahmen
3.2.5.1 Kalte-Hände-Regelung
3.2.5.2 Abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften
3.2.5.3 Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten
3.2.5.4 Online-Shops und ähnliche Ausnahmen
3.2.ó § 131b (2) und (5) BAO - Technische Sicherheitseinrichtung
3.2.7 § 131b (4) BAO - Feststellungsbescheid
3.2.8 Kontrolle der Umsetzung und Strafen

4. Conclusion

Abbildungsverzeichnis

TabellenVerzeichnis

Literaturverzeichnis

Kurzzusammenfassung:

Die Ausweitung der Registrierkassenpflicht auf die Mehrheit der Unternehmen in Österreich hat weitreichende Folgen. Neue Auslegungs- und Interpretationsfragen werden durch die geänderte Gesetzeslage aufgeworfen, die behandelt werden sollen. Diese Arbeit hat die Analyse der Registrierkassenpflicht in Österreich zum Ziel. Auf Basis einer ausführlichen Literaturrecherche werden der Gesetzwerdungsprozess, die Einführung und Änderungen behandelt. Die Untersuchungen zeigten, dass die Registrierkassenpflicht als Betrugsbekämpfungsmaßnahmen prinzipiell zu begrüßen ist, die Vorarbeit zur Umsetzung allerdings mangelhaft war und weitere Maßnahmen zum Zweck einer effizienten Umsetzung notwendig gewesen wären.

Schlagworte:

Registrierkassenpflicht, Registrierkasse, Sicherheitseinrichtung

Abstract:

The expansion of the registration obligation to the majority of companies in Austria has a major impact. New interpretative questions are raised by the amended legal position, which should be dealt with herein. This work has the aim of analyzing the registration obligation in Austria. The legislative process, the introduction and changes are dealt with on the basis of a comprehensive literature review. The investigations showed that, as a matter of principle, the obligation to register funds as anti-fraud measure is welcome, but the preparatory work on implementation was deficient and further measures were necessary for efficient implementation.

Keywords:

Austrian obligation for cash registers, cash register, safety device

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht die Registrierkassenpflicht (RKP) in Österreich. Die RKP dient der Betrugsbekämpfung und soll zur Eindämmung der Schwarzarbeit beitragen. Die Reform der RKP per 01.01.2016 brachte weitreichende Änderungen für Unternehmer und Unternehmerinnen in Österreich, weshalb eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesem Thema aktuelle Fragestellungen behandelt. Die neuartigen Herausforderungen und Chancen iZm der neuen RKP bedürfen einer weitreichenden Recherche und laden zu einem internationalen Vergleich ein. Näheres hierzu wird in diesem Kapitel ausgeführt.

Das einleitende Kapitel gibt einen Überblick über die Problemstellung dieser Arbeit, den Aufbau, sowie die Methodik.

1.1 Problemstellung

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (StRefG 2015/2016)[1] wurden neue Bundesabgabenordnungs (BAO) [2] -Bestimmungen eingeführt bzw. bestehende Bestimmungen überarbeitet, die die Grundlage für die RKP ab 01.01.2016 bilden. Diese Änderungen betreffen die §§ 131 bis 132a BAO, welche Regelungen sowohl zur RKP, als auch zur Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht beinhalten. Darüber hinaus wurde die Registrierkassensicherheitsverordnung 2015 (RKSV 2015) [3] verabschiedet. Parallel wurde die Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015) [4] angepasst.

Die vor der Steuerreform 2015/2016 bestehende RKP betraf Betriebe, deren Umsätze im Wirtschaftsjahr € 150.000 überschritten. Unter dieser Grenze war bis zum 31.1 2.2015 eine vereinfachte Losungsermittlung möglich, gem. § 1 (1) Barbewegungsverordnung (Barbewegungs-VO) 20065. Entsprechend § 1 31 b BAO haben nunmehr Betriebe, deren Nettojahresumsätze € 15.000 übersteigen, wovon Bareinnahmen mehr als € 7.500 ausmachen, Umsätze mittels elektronsicher Registrierkasse zu erfassen. Die Neuregelung bedeutet einen weiteren Anwendungsbereich der RKP.[5]

Unter dem Begriff RKP „ist die Verpflichtung, alle Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse (elektronischem Aufzeichnungssystem) einzeln zu erfassen“ [6] zu verstehen.

Des Weiteren wird detailliert auf die, für die RKP relevanten Gesetze, deren Entstehung und Änderungen eingegangen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur RKP unterlagen einem Änderungsprozess, an dem sich zahlreiche Interessenvertreter im Rahmen von Stellungnahmen beteiligten. Die Neuartigkeit des Themas führte zu zahlreichen Aufsätzen in Fachzeitschriften und Interpretationen in der aktuellen Literatur. Die Motivationen hinter der Einführung der RKP sollen in dieser Arbeit durchleuchtet werden.

In Österreich finden sich zahlreiche Spezialfälle für die Anwendung der RKP. Einige dieser Bereiche wurden bereits in der aktuellen Literatur behandelt, wie die RKP bei Vereinsfesten, andere jedoch nicht. Um einen umfassenden Überblick über die RKP und ihre Spezialfragen zu geben, werden weitere Problemfelder aufgezeigt und die Ergebnisse der aktuellen Literatur behandelt.

Die Aktualität dieses Themas bedingt, dass es während des Entstehungsprozesses der Arbeit zu Änderungen kommen kann. Soweit möglich, sollen alle vor Fertigstellung auftretenden Anpassungen und Erkenntnisse behandelt werden.

Die Arbeit hat zum Ziel, die Entwicklung der Gesetzgebung zur RKP und deren praktische Umsetzung aufzuzeigen. Ein möglichst umfangreicher Überblick über die aktuelle Literatur und herrschende Meinung zur RKP soll einen Beitrag zu Auslegungsfragen leisten. Wie oben erwähnt, soll ebenso auf die Spezialfragen von österreichischen Betrieben eingegangen werden. Dies rundet den Praxisbezug ab und zeigt weitere Vor- und Nachteile der RKP auf. Die zentrale Fragestellung lautet daher: „Wie gestaltet sich die Registrierkassenpflicht in Österreich?“

Dieses junge Gesetz unterliegt noch einem Änderungsprozess, der bis zur Vollendung dieser Arbeit und darüber hinaus andauern kann. Abhängig von politischen Entwicklungen und neuen Erkenntnissen kann es zu Abwandlungen und Anpassungen der Gesetzgebung kommen. Zudem vertreten unterschiedliche Autoren diverse Meinungen. Die bis zur Fertigstellung der Arbeit vorliegende Literatur soll analysiert und dargestellt werden.

Neben den gesetzlichen Regelungen zur RKP wird in dieser Arbeit auf Bestimmungen zur Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht eingegangen.[7]

1.2 Aufbau der Arbeit

In Folge der Aktualität des Themas bietet sich ein vierstufiger Aufbau der Arbeit an. Der erste Teil behandelt einleitende Ausführungen und Erläuterungen zum Grundgerüst und zu den Motiven dieser Arbeit.

Nachfolgend wird im Hauptteil, den der theoretische Abschnitt darstellt, auf Definitionen, Ziele, gesetzliche Grundlagen, sowie Spezialfragen in Zusammenhang mit der RKP eingegangen. Im Rahmen der Definitionen werden Begriffe in Zusammenhang mit der RKP, die einer Abgrenzung bzw. näheren Ausführung bedürfen, erläutert. Anschließend werden die verfolgten Aufgaben und Ziele erörtert. Der dritte Punkt in diesem Kapitel bildet das Kernstück dieser Arbeit. Unter dem Titel der gesetzlichen Grundlagen wird sowohl der Gesetzwerdungsprozess analysiert, als auch die gültigen Gesetze an sich und die Neuerungen untersucht. Um ein möglichst breites Feld der Fragen in Zusammenhang mit der Registrierkasse abzudecken, beinhaltet der Hauptteil Erörterungen zu Spezialfragen, die sich aus der Anwendung der Registrierkasse auf österreichische Betriebe ergeben.

Der letzte Teil dieser Arbeit stellt die Ergebnisse dar. In der Conclusio werden die Erkenntnisse auf Basis der Recherchearbeit dargestellt.

1.3 Methodik

Die Arbeit bedient sich der Methode einer umfassenden Literaturrecherche. Die Auswahl der Methode ergab sich aus dem Thema der Arbeit. In einem ersten Schritt werden die Gesetzestexte analysiert und der Prozess der Gesetzwerdung beleuchtet. Zu diesem Zweck werden sowohl Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf, als auch Zeitschriftenartikel herangezogen. Die Veränderung der Gesetzestexte und die möglichen Gründe dafür werden aufgezeigt. Der Analyse der Gesetzestextänderung dient eine Gegenüberstellung der diversen Fassungen des Gesetzestextes des § 131b BAO. Chronologisch werden die gesetzlichen Änderungen untersucht.

Die aktuelle geltenden gesetzlichen Regelungen zur RKP werden untersucht. Genauer wird insbesondere auf die Ausgestaltung der technischen Sicherheitseinrichtung eingegangen.

Vor allem Gesetzestexte, Fachzeitschriften und Kommentare zu den relevanten Gesetzen werden als Quellen herangezogen. Um die herrschende Meinung abzubilden werden auch Aufsätze und erläuternde Texte, wie beispielsweise auf der Homepage des BMF oder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), einbezogen.

Eine wichtige Quelle für diese Arbeit stellt die Internetseite des Parlaments der Republik Österreich dar. Hier werden alle Dokumente zum Nationalrat und Bundesrat zur Verfügung gestellt, sowie eine Übersicht der chronologischen Abfolge der Einreichungen.

Die von der Regierung veröffentlichten Unterlagen sollen den diversen Meinungen und Fakten aus der herrschenden Literatur gegenübergestellt werden.

Anhand der gewonnenen Erkenntnisse aus der Literaturrecherche wird eine abschließende Conclusio erstellt.

2. Begriffsdefinitionen

Dieser Teil der Arbeit widmet sich der Definition von relevanten Begriffen. Die in Zusammenhang mit der RKP verwendeten Begriffe haben unterschiedliche Bedeutung in der Literatur, Judikatur oder in dieser Arbeit. Dieser Umstand macht eine Begriffsdefinition der verwendeter Ausdrücke erforderlich, um das für diese Arbeit relevante Begriffsverständis zu erläutern.

Vorab wird klargestellt, dass zum Zweck eines besseren Leseflusses auf das Gendern von Begriffen verzichtet wird. Die verwendete Form der Begriffe ist synonym für beide Geschlechter zu verstehen.

2.1 Registrierkasse

Die im Jahr 1 879 erfundene erste Registrierkasse sollte einem Saloonbesitzer dienen, um sein Personal von Diebstahl aus der Kasse abzuhalten. Kernfunktion der Registrierkasse ist bis heute die Dokumentation. Der Kassenbon dient als Nachweis für die übergebene Ware oder erbrachte Leistung. Die heutigen elektronischen Registrierkassen nehmen weitaus komplexere Funktionen wahr. Kassensysteme werden international als Point-of-Sales- Systeme (POS-Systeme) bezeichnet und können in den Geschäftsablauf voll integriert sein. Dies bedeutet eine Vernetzung von der Bestellung, über die Ausführung, bis hin zur automatischen Lager-, sowie Buchhaltung.[8]

Per Gesetz wird von der Verwendung einer elektronischen Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem (§ 131b (1) Z 1 BAO) gesprochen.

In § 3 Z 21 Registrierkassensicherheitsverordnung 2016 (RKSV 2016)[9] wird der Begriff Registrierkasse und elektronische Registrierkasse als „verallgemeinerte Form jedes elektronischen Datenverarbeitungssystems, das elektronische Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation von einzelnen Barumsätzen erstellt, insbesondere elektronische Registrierkassen jeglicher Bauart, serverbasierte Aufzeichnungssysteme (auch zur Abwicklung von OnlineGeschäften), Waagen mit Kassenfunktionen und Taxameter [--- und] kann mit Eingabestationen verbunden sein“ definiert.

Wie die Definition in der RKSV 2016 zeigt, kann der Begriff Registrierkasse nicht eindeutig einem elektronischen Gerät zugeordnet werden. Im Rahmen der gesetzlichen Neuerungen wurden diverse Begriffe verwendet, wie elektronisches Aufzeichnungssystem, System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze, Kassensystem, elektronische Registrierkasse, PC-Kasse, sonstige Einrichtungen oder Aufzeichnungssystem zur Erfüllung der Voraussetzung des § 131b BAO. Die genannten Begriffe sind bedeutungsgleich. Die Wahl eines Überbegriffs wie „elektronisches Aufzeichnungssystem“ oder „elektronisches Kassensystem“ und eine einheitliche Verwendung wäre sinnvoll gewesen. Im Rahmen von politischen Diskussionen und medienwirksam wurde der Begriff „Registrierkasse“ gebraucht, was der Grund für die Verwendung dieses Begriffs sein kann. Generell wäre eine Anlehnung an die in der Kassenrichtlinie 2012 (KRL 201 2)[10] verwendeten Unterteilungen der Kassensysteme sinnvoll gewesen. Die Unterteilungen wurden hier nach technischer Ausgestaltung vorgenommen (Drucker, Schnittstelle, Export auf Datenträger etc.).[11]

Erleichternd für den Lesefluss dieser Arbeit wird der Begriff elektronische Registrierkasse für Kassen im Sinne der BAO verwendet.

2.2 Compliance

Zu dem Begriff Compliance finden sich in der aktuellen Literatur zahlreiche Definitionen und Auslegungen. Für diese Arbeit wird die Definition dieses Begriffs auf die Regeltreue, also rechtskonformes Handeln beschränkt. Darunter ist die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden, aber auch unternehmensinterner Regelwerke zu verstehen. Alle im Unternehmen freiwillig verwendeten und verpflichtend zur Anwendung bringenden Regelungen und Vorgaben sind zu befolgen. Ziel von Compliance ist die Schaffung von Vertrauen nach außen und innen. Die zu befolgenden Regeln müssen bekanntgemacht und eingehalten werden. In diesen Regeln sollten auch Sanktionen bei Fehlverhalten festgehalten werden.[12]

3. Registrierkassenpflicht in Österreich

Die Einführung der RKP dient der Bekämpfung der Schwarzumsätze. Die Umsatzsteuerlücke 2014 beträgt in Österreich € 2,9 Mrd.[13] Die Registrierkasse soll dem Steuerbetrug entgegenwirken. Zur Wirksamkeit der Betrugsbekämpfung ist ein Zusammenwirken der Einzelerfassungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht erforderlich.

In diesem Teil wird auf die gesetzlichen Grundlagen und deren Entwicklung eingegangen. Im Fokus dieses Kapitels stehen die Gesetzwerdung, das Inkrafttreten und die Änderungen der für die RKP relevanten Gesetze.

Regelungen zur RKP finden sich in § 131b BAO. Das lex specialis zur RKP stellt die RKSV 2016 dar. Hierin finden sich Regelungen zur Manipulationssicherheit der Registrierkasse, Signaturerstellungseinheit und Kommunikation zwischen Registrierkassen und Signaturerstellungseinheiten, zusätzliche Anforderungen an den Beleg gem. § 132a (8) BAO, den Einzelheiten des Feststellungsbescheids, sowie zum Zugriff der Behörden auf die Daten für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke.

Der Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht des BMF vom 12.11.2015 regelt Kriterien und Einzelheiten zu den §§ 131 (1) Z 2, § 131b und § 1 32a BAO und Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen. Die Anwendung des Erlasses erfolgt geplanter weise per 01.01.2016, soweit es in den einzelnen Abschnitten nicht anders vorgesehen ist.[14] Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellte mit Erkenntnissen vom 09.03.2016 (G 606/2015, G 644/2015 und G 649/2015) klar, dass für die Berechnung der Umsatzgrenze die Umsätze aus dem Jahr 2016 maßgeblich sind und demnach frühestens mit Mair 201 6 eine RKP bei Überschreiten der Umsatzgrenzen bestehen kann.[15]

Dieser Erlass wurde am 04.08.201 6 durch eine neue Version idF des EU- Abgabenänderungsgesetzes 2016 (EU-AbgÄG 2016)16 ersetzt. Neben den zuvor erläuterten Kriterien und Details, beinhaltete dieser Erlass Ausführungen zu Einzelheiten der[16] technischen Sicherheitseinrichtung, auf die in Kapitel 3.2.6 eingegangen wird. Ergänzend werden sowohl neue Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, als auch solche aus neuen Sachverhaltsvarianten behandelt.[17]

3.1 Gesetzwerdung

Im Bericht der Steuerreform-Kommission 2014 vom 16.12.2014 werden Reformansätze der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) zur Steuerbetrugsbekämpfung angeführt. Diese Vorschläge beinhalten:[18]

- die Einführung einer Belegpflicht für alle Transaktionen, sowie eine Beleglotterie als Ergänzung
- die Streichung der Barbewegungsverordnung und Einführung einer Registrierkassenpflicht für alle Betriebe
- eine technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Registrierkassen, zB integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme (INSIKA)
- Strafbarkeit von Angebot, Besitz und Verwendung von Manipulationsprogrammen

Die Einführung einer Belegerteilungspflicht soll steuerredliches Verhalten fördern und der Compliance dienen. Eine Compliance-Maßnahme stellt auch die vorgeschlagene Beleglotterie dar. Diese würde sich besser unter Compliance-Aspekten eignen, als vergleichsweise eine per Strafe sanktionierte Verpflichtung zu Belegmitnahme seitens des Kunden. Belege, die ausgestellt und vom Kunden mitgenommen werden müssen, würden auch weniger manipuliert werden. Weiters entstehe ein psychologisch wirksames Risiko durch die Beleglotterie beim Belegaussteller, da er nicht weiß, welcher Beleg an das Finanzamt vom Kunden übersendet wird. Der zweite Punkt beschäftigt sich mit der Einführung einer Registrierkassenpflicht. Die RKP soll iVm der Belegerteilungspflicht für alle Unternehmen in Österreich die Compliance erhöhen.[19]

Die Lage vor Ausweitung der RKP gestaltete sich derart, dass bis zu einem „erklärten (!) Jahresumsatz von 150.000 Euro entgegen der Einzelaufzeichnungspflicht des § 131 BAO die Bemessungsgrundlage durch offene Ladenkassen („Kassensturz“) ermittelt werden“[20] konnte (bis 31.12.2015), gemäß § 1 (1) Barbewegungsverordnung (Barbewegungs-VO)[21]. In Österreich betraf dies rund dreiviertel der Betriebe. Die auf diese Weise ermittelten Erlöse konnten im Zuge einer nachträglichen Prüfung des Finanzamts nicht auf Echtheit und Plausibilität geprüft werden. Darüber hinaus konnte der bestehenden

Einzelaufzeichnungspflicht vor der Steuerreform 2015/2016 nicht nur elektronisch mittels Registrierkasse, sondern auch händisch nachgekommen werden. Eine Prüfung durch die Finanz gestaltete sich bei händischen Aufzeichnungen ungleich aufwändig, im Gegensatz zu elektronischen Aufzeichnungen.[22]

Von Jänner bis Oktober 2014 wurden Kassennachschauen bei den bestehenden Kassensystemen durchgeführt. Die Betriebe für die Nachschauen wurden gezielt ausgewählt und nicht zufällig kontrolliert, weshalb die Feststellungen über dem Querschnitt aller Unternehmen liegen. Ein Vorwissen, ob eine ordnungsgemäße Kassenführung der Steuerpflichtigen vorlag, bestand bei der Finanzpolizei allerdings nicht. Die Ergebnisse zeigen folgendes Bild:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 | Ergebnisse der Kassennachschauen von 01.01.2014 bis 13.10.2014 (Quelle: BMF (2014), S. 177, Stand vom 26.08.2016.)

Insgesamt wurden im Rahmen der Kassennachschau 1.545 Betriebe in Österreich kontrolliert, die meisten im südlichen Österreich. Durchschnittlich konnten 26 % keinen Tagessummenbon vorweisen, 37 % wiesen mangelhafte Rechnungsmerkmale auf und 23 % führten keine Einzelaufzeichnungen. Grobe Mängel bestanden bei durchschnittlich 35 % und bei über dreiviertel der kontrollierten Betriebe traten zumindest formelle Mängel auf. Die Überprüfung zeigt, dass ein hohes Risiko im Barbereich besteht und die aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht risikoadäquat sind. Bei diesen Überprüfungen wird lediglich festgestellt, ob den Aufzeichnungsvorschriften gemäß BAO und Kassenrichtlinien

nachgekommen wird. Mögliche Manipulationen der technischen Programme können nicht festgestellt oder ausgeschlossen werden.[23]

Die Problematik der Umsatzverkürzung und Manipulation wird in einer Studie der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) aus dem Jahr 2013 thematisiert. Laut diesem Bericht ermöglichen elektronische Kassensysteme weitaus komplexere Betrugsmanöver. Eigens installierte Software zur Umsatzverkürzung gestaltet die Betrugsmöglichkeiten umfangreicher und erschwert Prüfungen, zumal diese Software ständig weiterentwickelt wird. Der Bericht beinhaltet Empfehlungen an die Steuerverwaltungen zur Betrugsbekämpfung, wie Verbesserung von Aufdeckungs- und Gegenmaßnahmen, Aufklärungsprogramme, Prüfung der gesetzlichen Befugnisse für eine forensische Untersuchung oder gesetzliche Strafen für Besitz und Nutzung von umsatzverkürzender Software.[24] Auf diese Studie wird näher in Kapitel 3.2.6 eingegangen.

3.1.1 Vorparlamentarisches Verfahren

Der Bundesminister für Finanzen Dr. Hans-Jörg Schelling hat mit Vortrag an den Ministerrat vom 17.03.2015 beantragt, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug zu beschließen, sowie die Gesetzesentwürfe zur Genehmigung und verfassungsmäßigen Behandlung an die verantwortlichen Stellen vorzulegen. Dieses Maßnahmenpaket beinhaltet die Einführung der RKP, Bankenauskünfte im Zusammenhang mit Abgabenprüfungen, Bekämpfung von Sozialbetrug und weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug. Entlastung, Vereinfachung, Bürokratieabbau, Konjunkturbelebung, Budgetkonsolidierung, Tarif, Absetzbeträge, Entlastung für Kleinstverdienende, kleine Pensionen, Selbständige und Landwirte, Familien - Verdoppelung des Kinderfreibetrages, Wirtschaftankurbeln, Selbstfinanzierung und Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug sind die ausgewiesenen Ziele. Die Einführung der RKP soll der Bekämpfung von Umsatzverkürzungen bei Bargeschäften dienen. Die Einführung erfolgt auf Empfehlung der Steuerreform- Kommission.[25]

Der Ablauf des vorparlamentarischen und parlamentarischen Verfahrens zur Gesetzwerdung kann grafisch wie folgt dargestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 | Zeitleiste vorparlamentarisches und parlamentarisches Verfahren der Gesetzwerdung (Quelle: Eigene Darstellung. Daten übernommen aus: Republik Österreich Parlament (2015), Internetadresse: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_001 29/index.shtml, Stand vom 1 8.08.201 6.)

Mit Schreiben vom 19.05.2015 wurde der Entwurf zum StRefG 2015/2016 vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) an die Präsidentin des Nationalrats übermittelt, wo er am 20.05.015 einlangte. Gemäß diesem Schreiben wurde der „Entwurf [Anm. des StRefG 2015/2016] den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens 5. Juni 2015 übermittelt.“[26]

Die Frist zur Begutachtung des Gesetzesentwurfs belief sich demnach auf 18 Tage bzw. auf 14 Werktage. § 9 (3) Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung - WFA-GV)[27] sieht eine Frist von zumindest sechs Wochen zur Begutachtung vor. Stellungnahmen zu diesem Gesetzesentwurf weisen Beanstandungen der kurzen Begutachtungsfrist (ca. zwei Wochen) auf.[28]

Dem Schreiben vom 19.05.2015 lagen der Gesetzestext, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA), Erläuterungen, eine Textgegenüberstellung und vier Verordnungen bei.[29]

Der WFA Steuerreformgesetz 2015 - Steuer können die Ziele der geplanten Reform in Bezug auf steuerliche Agenden entnommen werden. Die sechs Ziele lauten:[30]

1. Die lohn- und einkommensteuerpflichtigen Österreicherinnen und Österreicher werden mit einer weitreichenden Steuerreform 2015/201 6 spürbar entlastet
2. Das österreichische Steuerrecht wird strukturell überarbeitet und vereinfacht.
3. Mit gezielten Maßnahmen insbesondere die Forschungstätigkeit in Österreich unterstützen, die Konjunktur stärken und das Unternehmertum in Österreich fördern.
4. Verstärkte Prävention und Bekämpfung von (Steuer-)Betrugsszenarien
5. Konsolidierung und Absicherung des Budgetpfades
6. Senkung des CO2-Ausstoßes durch verstärkte Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen

Die Einführung der RKP dient dem Ziel Nummer vier, der verstärkten Prävention und Bekämpfung von (Steuer-)Betrugsszenarien. Die Maßnahmen sollen ein verstärktes Problembewusstsein in der Bevölkerung bewirken und die Schattenwirtschaft eindämmen. Neben der RKP tragen hierzu die Einführung der Belegerteilungspflicht und Pflicht zur Belegannahme, sowie die Spezialisierung und Verbesserung der Ausstattung von Mitarbeitern der Finanzverwaltung zur Bekämpfung von Betrugsszenarien bei. Das Ziel wird erfolgreich erreicht, wenn Unternehmen (ab einem Umsatz von € 15.000) eine manipulationssichere Registrierkasse verwenden und überprüfbare Belege ausstellen. In Kombination mit der Belegerteilungspflicht soll die Aufzeichnungsmanipulation minimiert werden. Weiters sollen die Mitarbeiter der Finanzverwaltung mit Schulungen und spezieller Software zur Betrugsbekämpfung ausgerüstet werden. Die Analyse der Ausgangslage und des Zielerfolges werden in der WFA wie folgt dargestellt:[31]

Das Ziel ist erreicht, wenn Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, ab dem 1. Jänner 2016 elektronische Registrierkassen oder sonstige Aufzeichnungssysteme verwenden und überprüfbare Belege ausstellen imd dafür ab 1. Jänner 2017 manipulationssichere Lösungen einsetzen. Dadurch sollen Umsatzverkürzungen in geschätzter Höhe von ca. 900 Mio. Euro Umsatzsteuer pro Jahr vermieden werden.

Ab 1. Jänner 2016 ist eine Belegerteilungspflicht generell eingeführt womit das Risiko von Aufzeichnungsmanipulationen minimiert wird.

Auf Seite der Leistungsempfänger ist eine Pflicht zur Belegmitnahme bis zum Verlassen des Geschäftslokals vorgesehen.

Das Ziel ist erreicht, wenn im Bereich der Betrugsbekämpfüng folgende Maßnahmen umgesetzt sind:

- Einrichtung spezieller Teams zur Bekämpfung des Karussellbetrugs im Umsatzsteuerbereich
- Personelle und ausstattungsmäßige Verstärkung speziell ausgebildeter und ausgestatteter Teams für Betrugsbekämpfüngsmaßnahmen im Bereich Mineralölsteuer
- Bereitstellung spezieller Software für Analysetätigkeiten im BereichBetrugsbekampfung.

Abbildung 3 | Ist-Zustand und erfolgreiche Zielerfüllung des Ziels Nr. 4
(Quelle: 129/ME StRefG 2015/2016 25. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz

2015 - Steuer, S. 9.)

Laut Maßnahmenbeschreibung dient die Maßnahme M24 ferner der Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen, die durch eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen durch Registrierkassen erreicht werden soll.[32] Wie erwähnt stellt die RKP eine Maßnahme zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug dar. Das Maßnahmenpaket beinhaltet außerdem die Maßnahmen M26 und M28 bis M30:[33]

- Spezialisierung und Verbesserung der Ausstattung bestimmter Mitarbeiter zur Bekämpfung unterschiedlicher Betrugsszenarien
- Verstärkte Bekämpfung von Schwarzarbeit im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen
- Abzugsverbot für Barzahlungen an Unternehmer
- Ausschluss der Barzahlung von Arbeitslohn in der Baubranche

Die Vorkehrungen zur Steuer- und Sozialbetrugsbekämpfung sollen im Jahr 2016 insgesamt € 1 Mrd. einbringen. „Die Aufkommensschätzung bezüglich der Registrierkassenpflicht sowie der Belegerteilungs- und Belegannahmepflicht basiert auf der Schätzung der Mehrwertsteuerlücke der EU-Kommission für die einzelnen Mitgliedstaaten und Vergleichen von Schätzungen der Umsatzsteuerausfälle durch Aufzeichnungsmängel und nachträgliche Manipulation von Registrierkassen mit Verkürzungssoftware.“[34] Die Schätzung bis 2020 gestalte sich wie folgt:

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 | Finanzielle Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug (Quelle: 129/ME StRefG 2015/2016 25. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 3.)

Ausführungen zu den Schätzungen des Steuermehraufkommens aus der RKP finden sich in Kapitel 3.1.1.1. In diesem Kapitel wird detailliert auf die Schätzung und deren Plausibilisierung eingegangen.

Die oben erwähnten Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung in Österreich leisten einen Beitrag zu Wirkungszielen im Bundesvoranschlag. Die unterstützten Ziele sind unter anderem:[35]

- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, schlanke und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens

- Stabilität durch langfristig nachhaltig konsolidierte öffentliche Finanzen für künftige Herausforderungen, wie zB die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit

- Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral

Gemäß den Ausführungen in der WFA ist für die Registrierkasse eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation, sowie strafrechtliche Sanktion bei Manipulation vorgesehen. Die Jahresumsatzgrenze für die Einführung der Registrierkasse beläuft sich auf € 1 5.000. Weitere Eckdaten der Einführung der RKP lauten wie folgt:[36]

- Kalte-Hände-Regelung wird auf € 30.000 Nettoumsatz begrenzt
- Sonderregel für mobile DienstleisterInnen, die nicht unter die Kalte-Hände-Regelung fallen (handschriftlicher Paragon gilt als Beleg, im Nachhinein muss die Paragondurchschrift in die Registrierkasse eingegeben werden)
- Kleine Vereinsfeste sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen
- Steuerliche Prämie iHv € 200 für die Anschaffung einer Registrierkasse
- Sofortabschreibung der neu angeschafften Registrierkasse bis € 2.000
- Es wird erwartet, dass diese Maßnahme im Jahr 2016 Mehreinnahmen von rund € 900 Mio. einbringt.

Die neue Gesetzeslage würde sich durch die Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht mit Hilfe eines manipulationssicheren Registrierkassensystems ab 01.01.2017 auf Unternehmen auswirken. Auf die Frage der Manipulationssicherheit wird in einem späteren Kapitel dieser Arbeit eingegangen. Positiver Effekt wäre der Schutz von Unternehmen vor unfairen Wettbewerbsvorteilen unredlicher Konkurrenzunternehmen.[37] Die Einführung der RKP ab € 15.000 Umsatz betrifft vor allem die Branchen Gastronomie, Dienstleistung und Handel. Eine Statistik über die bereits in Verwendung befindlichen Registrierkassen liegt laut WFA - Steuer nicht vor. Eine Schätzung von Expertinnen und Experten der Finanzverwaltung geht von ca. 250.000 elektronischen Registrierkassensystemen aus, die durch die Gesetzesänderung betroffen sind.[38]

Bei den anfallenden Kosten kann es sich um Neuanschaffungs- oder Umrüstungskosten handeln. In der WFA werden beide Varianten aufgrund grober Schätzung gleichbehandelt.

Sowohl die Kosten für eine Neuanschaffung, als auch eine Umrüstung können preislich stark variieren, abhängig von den Anforderungen und der Größe des betroffenen Unternehmens.[39]

Eine Schätzung erscheint in Anbetracht der mangelnden gesetzlichen Spezifizierung der Signatureinheit bzw. der Manipulationssicherheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der RKP schwer durchführbar. Ohne ausreichende Klarstellung, welchen Anforderungen die Registrierkassen mit 01.01.2017 entsprechen sollen, um als manipulationssicher zu gelten, war eine Schätzung der Kosten nicht verlässlich möglich, zumal darüber hinaus keine Statistik über die aktuell in Österreich verwendeten Systeme vorlag. Eine erhebliche Rechtsunsicherheit war gegeben. Die Frist zur Umsetzung der technischen Sicherheitseinrichtung wurde auf 01.04.2017 verlängert.[40]

Die Steuerreform-Kommission 2014 schlägt in ihrem Bericht das INSIKA System vor, dass mit einer Einlesestation und einer Berechtigungskarte funktioniert. Vorteile seien laut diesem Bericht die geringen Kosten, da die Umrüstung bestehender Registrierkassen einfach wäre.[41] Nähere Erläuterungen hierzu wurden in Kapitel 3.2.6 vorgenommen.

Die liquiditätsmäßige Mehrbelastung der Unternehmen durch die Implementierung der gesetzeskonformen Registrierkasse sollen durch die Sofortabschreibung der Kosten gesenkt werden.[42]

Gemäß den Erläuterungen zum Gesetzestext der Regierungsvorlage soll für die Anschaffung einer Registrierkasse oder Umrüstung im Zeitraum 01.03.2015 bis 31.12.2016 eine Prämie ausbezahlt werden, was auch umgesetzt wurde.[43] Die Prämie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit - Registrierkasse, Eingabeeinheit - und beträgt € 200 pro Erfassungseinheit. Bei einem elektronischen Kassensystem beläuft sich die Prämie pro Kassensystem auf € 200, aber maximal € 30 pro Erfassungseinheit. Die Geltendmachung der Prämie erfolgt in der Steuererklärung 2015 bzw. 2016. Geltend zu machen ist der einmalige Anspruch auf die Prämie in dem Jahr, in dem die Anschaffung erfolgte bzw. die Umrüstung begonnen wurde. Die Prämie steht auch körperschaftssteuerbefreiten Betrieben zu und ist an die Einhaltung der Regelungen gem. § 131a BAO geknüpft. Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar und die §§ 6 Z 10 und 20 (2) 3 Einkommensteuergesetz (EStG)[44] sind darauf nicht anwendbar.[45]

Betreffend die bereits bestehenden Registrierkassensysteme für Unternehmen mit Barumsätzen über € 150.000 wird in der WFA von einer fünf- bis zehnjährigen Nutzungsdauer ausgegangen. Eine Anpassung der Hardware und der Kassen-Software ist hierbei erforderlich, um den gesetzlichen Regelungen zu entsprechen. Sowohl bei Kosten für diese Aufrüstung, als auch für eine Neuanschaffung für kleinere Betriebe, wird von geschätzten Kosten zwischen € 400 und € 1.000 ausgegangen.[46] Diese erste Schätzung wurde mittlerweile auf eine Bandbreite zwischen € 200 und € 1.000 adaptiert.[47] In der WFA wird von einer Abschreibung der Kosten über einen Zeitraum von 7 Jahren ausgegangen. Für eine neu angeschaffte Registrierkasse kann zur weiteren Erleichterung eine Einmalprämie iHv € 200 geltend gemacht werden. Daher wird von Kosten für Neuanschaffungen von durchschnittlich € 1 00 pro Jahr ausgegangen. Die quantitativen Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen stellen sich laut WFA wie folgt dar:[48]

Kostenmäßige Aufteilung pro System Betroffene (Betrachtungszeitraum: 7

Betroffene Maßnahme KassensystemeJahre) GesamtErläuterung Elektron. 250.000 100 25.000.000 Nachrüstung und Aufzeichnungssysteme Neuanschaffung betreffend

Registrierkassenpflicht

Abbildung 5 | Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen
(Quelle: 129/ME StRefG 2015/2016 25. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 28.)

Die Schätzung aus der WFA Steuerreformgesetz 2015 - Steuer beinhaltet die aus der Schätzung der Expertinnen und Experten der Finanzverwaltung hervorgehenden 250.000 Registrierkassen, die von Umrüstungen und Neuanschaffungen betroffen sind. Ferner werden die Kosten mit durchschnittlich € 100 pro Jahr angenommen, obwohl die Studie von der Sofortabschreibungsmöglichkeit als Erleichterung für die Unternehmen spricht. Die angenommenen Belastungen pro Jahr würden nur zutreffen, wenn die Kosten über einen Zeitraum von sieben Jahren abgeschrieben würden.

Für die Umsetzung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gab die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) die Empfehlung ab, die Marktoffenheit für die Auswahl der Anbieter der Registrierkassensysteme zu gewährleisten und die gesetzliche Regelung nicht auf einen bestimmten Anbieter zuzuschneiden. Als einen weiteren Punkt wurde die Garantie der Rechtssicherheit in Bezug auf die Sicherheitseinrichtung und deren Anwendung erwähnt und als dritten Punkt, die elektronische Belegerteilung unter bestimmten Umständen.[49]

3.1.1.1 Zur Schätzung des Steuermehraufkommens aus der Registrierkassenpflicht

Die Schätzung der bis zu € 1 Mrd. Mehraufkommen an Steuern findet sich bereits im Bericht der Steuerreform-Kommission 2014 vom 16.12.2014. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen decken sich überwiegend mit den per Gesetz eingeführten Neuerungen. Die Maßnahmen der Belegerteilungs-, Einzelerfassungs- und Registrierkassenpflicht wirken „kombiniert multiplikativ und nicht nur additiv“[50] [51] Plausibilisiert wird die Schätzung durch Erfahrungswerte aus der Einführung einer RKP mit elektronischer Sicherheitseinrichtung für Restaurants in der Provinz Quebec, Kanada. Laut Bericht der Steuerreform-Kommission 2014 wurde in Kanada „das RESTO Project (verpflichtende Rechnungslegung in Restaurants) in weniger als 14 Monaten umgesetzt, wobei in 18.000 Restaurants 31.000 SRM (sales recording module) eingesetzt wurden. Das SRM versieht Buchungen mit einer Signatur und Belege mit einem Barcode.“[52]

Der Bericht über das RESTO Project der Revenu Québec führt aus, dass das Projekt zwischen 2008 und 2011 umgesetzt wurde. Die Recherche zu diesem Projekt nahm 10 Jahre in Anspruch. Im Rahmen dieses Projects wurde das Sales Recording Module (SRM), ein ultra-sicherer Microcomputer, entwickelt und eingeführt. Bei der Entwicklung wurde mit Betrieben zusammengearbeitet, um eine praxisorientierte Lösung zu schaffen, die den Betrieb der Restaurants nicht beeinträchtigt. Das Kernteam für dieses Projekt bestand aus 200 Leuten und es wurde mit folgenden Unternehmen zusammengearbeitet: IBM Canada, CGi Group inc., R3d Conseil, Systematix, StR Électronique, École nationale d'administration publique, Cossette inc., Centre de recherche informatique de Montréal und der Université du Québec à Trois-Rivières, sowie weiteren 70 Produzenten von Umsatzaufzeichnungssystemen und 296 IT-Firmen, die SRM installieren. Die Vorgangsweise zur Einführung des SRM gliederte sich in folgende Phasen:[53]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6 | Ablauf der Einführung des SRM (Eigene Darstellung. Daten übernommen aus: Revenu Québec (2012), S. 5, Stand vom 26.02.2017.)

Die Finanzbehörde in Québec prognostiziert Steuerzusatzeinnahmen aus der Einführung des SRM iHv CAD 2,4 Mrd. (€ 1,7 Mrd.).[54] In den Jahren 2011 und 2012 wurden bereits CAD 160 Mio. (€ 116 Mio.) Mehrsteuereinnahmen verzeichnet, was CAD 60 Mio. über dem erwarteten Wert lag und die Kosten der 1 0-jährigen Recherche deckte. Die Prognose der

Mehrsteuereinnahmen und die Kostenrechnung des Projekts stellen sich wie folgt dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7 | Daten zur Einführung des SRM (Quelle: Revenu Québec (2012), Figure 4, Stand vom 26.02.2017.)

Die Prognoserechnung der Mehrsteuereinnahmen zeigt die oben erwähnten CAD 2,4 Mrd. bis 2019. Die Kostenrechnung weist Kosten der Implementierung iHv CAD 34,4 Mio., sowie Aufwendungen für Förderungen von Restaurants iHv CAD 60 Mio., sowie Entwicklungskosten für sieben Jahre iHv CAD 92,8 Mio. aus.

Der Finanzbehörde in Québec ist es nach Einführung des SRM einfacher möglich, Betrug aufzudecken, Prioritäten bei den Betriebsprüfungen zu setzen, sowie Prüfungen auf Basis
verlässlicher Daten durchzuführen. Die Resultate der Einführung des SRM in Quebec, Kanada, waren, laut Bericht der Revenu Québec:[55]

- Reduktion der Betriebsprüfungskosten um 96 %
- Reduktion des Arbeitsaufwandes von bisher 70 Stunden Prüfungen auf drei Stunden
- Anstieg der jährlichen Überprüfungen von 1 20 auf 8.000 bei Verdoppelung des Personals
- Reduktion der Prüfungsdauer von allen Restaurants in Québec auf 3 Jahre
- Einfachere Feststellung von Nichtmeldungen von Umsätzen
- Prüfdaten sind nun komplett und präzise

Gemäß dem Bericht der Steuerreform-Kommission 2014 beträgt das BIP von Québec, Kanada rd. € 202 Mrd. und das österreichische € 323 Mrd. Für Österreich ergibt sich ein Vergleichswert von ca. € 340 Mio. pro Jahr für die Gastronomiesparte, unter der Annahme gleicher Restaurantdichte und ähnlicher Umsätze. In die Schätzung wurden weitere Hochrisikobereiche wie Beherbergung, Einzelhandel, Dienstleistungen, Kleinproduzenten, Zurverfügungstellung von Gütern, Veranstaltungen und Handwerksbranchen einbezogen.[56] „Auch nach diesem Vergleich mit Quebec zuzüglich der Einschätzung anderer Wirtschaftsbereiche kann von den Relationen her die angeführte Milliarde Euro pro Jahr als plausibel angesehen werden.“[57]

Die Schätzung der Kosten und Einnahmen aus der WFA Steuerreformgesetz 2015 - Steuer und die Daten aus dem Bericht über das RESTO Projekt wurden gegenübergestellt, um die Finanzierungsdeckung der beiden Konzepte zu ermitteln. Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8 | Kosten- und Einnahmenschätzung der Einführung der RKP (Eigene Darstellung. Daten übernommen aus: Revenu Québec (2012), Figure 4, Stand vom 26.02.2017 und 129/ME StRefG 2015/2016 25. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 2f.)

Die Berechnung zeigt ein positives Ergebnis iHv € 1,6 Mrd. für Québec, Kanada aus der Einführung der RKP. Die Kosten für die Entwicklung und Implementierung machten ca. 8 % der geschätzten Steuermehreinnahmen bis 2019 aus. Für Österreich zeigt sich ein anderes Bild. In der WFA werden Nettofinanzierungskosten der RKP iHv € 2,5 Mrd. angeführt. Diesen Ausgaben stehen geschätzte Steuermehreinnahmen iHv € 1 Mrd. gegenüber. Laut Ausführung in der WFA wird die Finanzierung der RKP aus anderen in der Folgenanalyse angeführten Maßnahmen vorgesehen. Aus anderen Maßnahmen (Einsparungen im Förderbereich, Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialbetrug und Maßnahmen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) wurde geplant, 80 % des Nettofinanzierungsbetrages der RKP iHv € 2,5 Mrd. zu decken. Unter Berücksichtigung der geplanten Mehreinnahmen aus anderen Maßnahmen errechnet sich ein positives Ergebnis iHv € 500 Mio.

Die Berechnungstabelle zeigt, dass die Kostendeckung der Einführung der RKP vom Erfolg der Umsetzung weiterer vorgesehener Maßnahmen abhängig ist. Sollten diese weiteren Maßnahmen nicht die geplanten Einnahmen und auch die RKP nicht die geplanten Einnahmen erbringt, errechnet sich ein negatives Ergebnis. Eine zeitlich verzögerte Umsetzung der Maßnahmen oder eine nur teilweise Umsetzung würde sich ebenso auf die Selbstfinanzierung auswirken. Bei Abweichungen der geplanten Umsetzung werden weitere Mittel benötigt, die sich negativ auf das Budget der Republik Österreich auswirken.

Die WFA beruht darüber hinaus auf den Änderungen laut Gesetzesentwurf. Dieser Entwurf wurde für die Regierungsvorlage verändert, aber eine aktualisierte WFA wurde nicht aufgestellt. Siehe hierzu Ausführungen in Kapitel 3.1.1.2.

Laut einer Schätzung aus Jänner 201 6, werden die erwarteten Mehreinnahmen aus der RKP weder 2016 noch 2017 lukriert werden können. Die zusätzlichen Steuereinnahmen 2017 könnten mit € 300 bis maximal € 450 Mio. kalkuliert werden. Die Schattenwirtschaft könnte um € 500 bis € 700 Millionen reduziert werden, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen voll wirksam sind.[58]

Der Experte für Betrugsbekämpfung Friedrich Schneider von der Universität Linz, der die zuvor erwähnte Schätzung durchgeführt hat, führte im Dezember 201 6 aus, dass die Mehreinnahmen durch die neuen Regelungen € 80 bis € 1 20 Millionen belaufen. Die Mehreinnahmen aus der RKP bezifferte er mit € 250 bis € 300 Mio., was in etwa seiner Schätzung vom Jahresanfang 2016 entspricht. Die Einführung der Registrierkasse sei nicht ausreichend professionell erfolgt. Ein Pilotversucht in einem Bundesland hätte beispielsweise Erfahrungen für eine österreichweite Einführung bringen können. „Die Schuld für die übereilte Einführung liege laut Schneider aber nicht beim Finanzminister, sondern bei der Bundesregierung. Sie brauchte, zumindest auf dem Papier, Einnahmen für die Finanzierung der Steuerreform und da mussten hohe Einnahmen aus der Registrierkassenpflicht herhalten.“[59]

Darüber hinaus wäre eine Orientierung an der Umsatzsteuergrenze iHv € 30.000 für die Registrierkasse zu empfehlen gewesen.[60]

3.1.1.2 Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf

Zu dem vorgelegten Gesetzestext wurden 1 24 Stellungnahmen von diversen Vereinigungen, Interessensvertretern, Personen etc. eingebracht.[61] Von diesen Stellungnahmen betrafen nicht alle die RKP. 22 Stellungnahmen wiesen, für diese Arbeit relevante, Ausführungen und Anmerkungen zum Gesetzesentwurf der RKP auf.

Da die Stellungnahmen von unterschiedlichen Interessenvertretern oder Unternehmen eingebracht wurden, die Anmerkungen zu den jeweiligen Geschäftszweigen vorbringen, wird erst auf die Hauptkritikpunkte eingegangen, um im Anschluss ausgewählte Themen beispielhaft zu nennen. Mehrfach findet sich Kritik an der betraglichen Umsatzgrenze iHv € 15.000 der Umsätze für die verpflichtende Verwendung einer Registrierkasse. Wiederholt wurde die Harmonisierung mit dem UStG vorgeschlagen und damit eine Anhebung der Grenze auf € 30.000. Mehrfach wird auch der erhebliche Mehraufwand aufgrund der Erfassung mittels Registrierkasse, sowie die kurze Begutachtungsfrist thematisiert.

Weitere Themen werden beispielhaft aus den einzelnen Stellungnahmen entnommen.

Im Gegensatz zu der mehrheitlich in den Stellungnahmen vertretenen Meinung, dass die Umsatzgrenze zu gering sei und auf € 30.000 angehoben werden sollte, vertritt der Österreichische Gewerkschaftsbund in seiner Stellungnahme vom 03.06.2015 die Meinung, dass die Umsatzgrenze auf ein Drittel der Umsätze reduziert werden sollte und ab einem bestimmten Schwellenwert, zB € 1 0.000 Barumsätze pro Jahr, verpflichtend eine Registrierkasse verwendet werden soll.[62]

Die Landwirtschaftskammer Österreich weist in ihrer Stellungnahme vom 01 .06.201 5 auf verschiedene Problematiken hin, wie die Berechnung der Umsatzgrenze, wenn auf mehreren Märkten Barumsätze erzielt werden. Hier wird eine Berechnung pro Standort vorgeschlagen. Zudem wird die Harmonisierung der Aufzeichnungspflichten mit dem EStG und dem UStG vorgeschlagen. Generell würden laut dieser Stellungnahme in dieser Branche nicht überwiegend Barumsätze vereinnahmt, weshalb eine Wahl zur Aufzeichnungspflicht nahegelegt wird. Pauschalierte Betriebe sind in anderen Fällen auch nicht aufzeichnungspflichtig und können die Kosten der Registrierkasse auch nicht als Betriebsausgabe absetzen. Zumal wäre laut der Stellungnahme eine Umsatzverkürzung bei pauschalierten Betrieben per se nicht möglich. Die RKP wäre ungerechtfertigt und würde lediglich enormen Verwaltungsaufwand und eine finanzielle Mehrbelastung bedingen. Unsicher wäre auch, ob die Registrierkassen den örtlichen Gegebenheiten in den Betrieben gewachsen sind. Durch die äußerlichen Belastungen könnten hohe Austauschkosten entstehen. Die Belegerteilungspflicht wird generell als überschießend bezeichnet. Belege, die ohnehin nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, müssten sieben Jahre aufbewahrt werden und würden keinen Mehrgewinn bringen und der Umsatzverkürzung nicht entgegenwirken, da eine Umsatzverkürzung ohnehin nicht möglich sei. Gesprochen wird von einer indirekten Aufzeichnungsverpflichtung.[63]

Seitens der Casinos Austria AG wurden in der Stellungnahme vom 02.06.2015 Problematiken bezüglich der neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht angesprochen, da einige Glücksspielausspielungen nicht kompatibel wären. Manche Spiele könnten unter Einhaltung dieser Vorgaben nicht mehr angeboten werden und Spannungen bei den Lebendspielen könnten sich ergeben. Darüber hinaus würden bereits strenge Reglementierungen für die Glücksspielbranche bestehen, denen Rechnung getragen würde. Vorgeschlagen wurde eine Ausnahmereglung für Glücksspielbetriebe.[64]

Vehemente Forderungen nach einer Ausnahme oder gänzlichen Befreiung von der RKP kamen von Ärzten bzw. im medizinischen Bereich Tätige. Unter anderem wurden in den Stellungnahmen der Österreichischen Ärztekammer, des Österreichischen Bundesverbands für Psychotherapie, des Dachverbands der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs oder der Ergotherapie Austria vor allem Aufgrund der Abrechnung mit den Krankenkassen, wofür Leistungen ohnehin erfasst werden, Befreiungen und Ausnahmen gefordert.[65]

Eine Ausnahme wurde ebenso von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Stellungnahme vom 02.06.2015 gefordert. Vertragsärzte müssten ohnehin den Patientenanteil einheben und an das Finanzamt melden. Unter Einhaltung der neuen Regelungen könnten sich Probleme bei Übermittlung von personenbezogenen Daten ergeben.[66]

Aus den Informationen des BMF zur RKP geht hervor, dass bei Kassenleistungen keine Barzahlungen vorliegen und somit nicht mittels Registrierkasse zu erfassen sind. Das BMF begründet dies damit, dass die Kassenleistungen im Rahmen einer (nachgängigen) Sammelrechnung an die Krankenkassen gemeldet werden.[67]

Ausnahmeregelungen wurden ebenfalls von den Wiener Bühnen in der Stellungnahme vom 03.06.2015 erbeten. Die Praktikabilität der Registrierkasse in den Garderoben sei nicht gegeben. Der Garderobenzettel sollte als Beleg ausreichen. Ähnliche Problematiken ergeben sich laut Stellungnahme aufgrund der kurzen Buffetzeiten in den Pausen. Ebenso ist der Programmheftverkauf stark dezentralisiert und die Umsetzung der RKP nicht möglich. International sei eine RKP für diesen Bereich nicht üblich.[68]

Auf Probleme in Zusammenhang mit der Manipulation von Registrierkassen wurde in der Stellungnahme des politischen Vereins Soziales Österreich vom 03.06.2015 hingewiesen. Bereits vor Einführung der Registrierkasse hat sich laut der Stellungnahme ein neues Geschäftsfeld „Manipulationssoftware“ für IT-Studenten ergeben. Der Verein Soziales Österreich fürchtet eine Anregung zum Betrug durch die Beauftragung von IT-Studenten für die Manipulation von Registrierkassen.[69]

Beanstandung seitens der Tierärztekammer fand die mangelnde Förderung von Registrierkassen die vor dem 01.03.2015 angeschafft wurden, zumal in Kärnten und der Steiermark vermehrt Registrierkassen im Rahmen von Nachschauen durch die Finanzbehörde angeschafft wurden. Die Stellungnahme der Tierärztekammer beinhalte überdies die Ablehnung der nachträglichen Erfassung von handschriftlichen Belegen, sowie die generelle Ablehnung der RKP.[70]

Die WKO äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2015 zur Prämie für die Anschaffung der Registrierkasse derart, dass die Sofortabschreibbarkeit zu gering sei und die Prämie auf die Hälfte der Anschaffungskoten erhöht werden sollte. Weitere Punkte sind das Unverständnis der Einordnung von bargeldlosen Zahlungen als Barzahlungen, die Forderung weiterer Ausnahmen (zB Flugschulen, Tandem- und Ballonfahrtunternehmungen, Fremdenführer und Reiseleiter, Büchertische von Buchhändlern), sowie die Forderung nach der Einführung von Regelungen bei Systemausfällen.[71] Mit 05.06.2015 endete die Begutachtungsfrist des Gesetzesentwurfs.

[...]


[1] Vgl. Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016) BGBl. Nr. 118/2015 idF: BGBl. I Nr. 118/2015.

[2] Vgl. Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl. Nr. 194/1961 idF: BGBl. I Nr. 9/2010.

[3] Vgl. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) BGBl II 410/2015.

[4] Vgl. Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015) BGBl. II Nr. 247/2015 idF BGBl. II Nr. 209/2016.

[5] Vgl. Barbewegungsverordnung (Barbewegungs-VO) BGBl. II Nr. 441/2006.

[6] Erlass des BMF vom 04.08.2016, BMF-010102/0029-IV/2/2016, S. 23.

[7] Vgl. Erlass des BMF vom 04.08.2016, BMF-010102/0029-IV/2/2016, S. 4.

[8] Vgl. OECD (2013), S. 9, Stand vom 18.08.2016.

[9] Registrierkassensicherheitsverordnung 2016 (RKSV 2016) BGBl II Nr. 410/2015 idF: BGBl II Nr. 210/2016.

[10] Vgl. Kassenrichtlinie 2012, GZ BMF-010102/0007-IV/2/2011.

[11] Vgl. Ritz/Kotan/Kutschera (2016), S. 67f.

[12] Vgl. Aigner/Aigner/Aigner/Ebmer/Stiegler (2017), S. 187f.

[13] Vgl. Center for Social an Economic Research (CASE)/Institut für höhere Studien (HIS) (2016), S. 42, Stand vom 18.03.2017.

[14] Vgl. Erlass des BMF vom 12.11.2015, GZ BMF-010102/001 2-IV/2/2015, S. 1.

[15] Vgl. VfGH 09.03.2016, G 606/2015, G 644/2015 und G 649/2015.

[16] Vgl. EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (EU-AbgÄG 2016) BGBL. I Nr. 77/2016.

[17] Vgl. Erlass des BMF vom 04.08.2016, GZ BMF-010102/0029-IV/2/2016, S. 1f.

[18] Vgl. BMF (2014), S. 175, Stand vom 26.08.2016.

[19] Vgl. BMF (2014), S. 175f, Stand vom 26.08.2016.

[20] BMF (2014), S. 176, Stand vom 26.08.2016.

[21] Barbewegungsverordnungsverordnung (Barbewegungs-VO) BGBl. II Nr. 441 /2006.

[22] Vgl. BMF (2014), S. 176f, Stand vom 26.08.2016.

[23] Vgl. BMF (2014), S. 177, Stand vom 26.08.2016.

[24] Vgl. OECD (2013), S. 3f, Stand vom 18.08.2016.

[25] BMF (2016), https://www.bmf.gv.at/steuern/Vortrag_Ministerrat_Steuerreform_20152016.pdf?5gd4xk, Stand vom 28.07.2016.

[26] 129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Begleitschreiben, S. 1.

[27] Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung — WFA-GV) BGBl. I Nr. 139/2009 idF: BGBl. II Nr. 489/2012.

[28] Vgl. 91/SN-1 29/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entwurf, S. 27; 53/SN-1 29/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entwurf, S. 1; 97/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 3 etc.

[29] Vgl. Republik Österreich Parlament (2015),

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00129/index.shtml, Stand vom 18.08.2016.

[30] Vgl. 1 29/ME StRefG 201 5/201 6 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 1.

[31] Vgl. 129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 9.

[32] Vgl. 129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 15.

[33] Vgl. 129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 1f.

[34] 1 29/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 20.

[35] Vgl. 1 29/ME StRefG 201 5/201 6 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 6.

[36] Vgl. 129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 15.

[37] Vgl. 1 29/ME StRefG 201 5/201 6 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 4.

[38] Vgl. 129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 27.

[39] Vgl. 1 29/ME StRefG 201 5/201 6 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 27.

[40] Vgl. Republik Österreich Parlament (2016),

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2016/PK0783/index.shtml, Stand vom 05.07.2016.

[41] BMF (2014), S. 175ff, Stand vom 26.08.2016.

[42] Vgl. 1 29/ME StRefG 201 5/201 6 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 27.

[43] Vgl. 684 BlgNR XXV. GP - Regierungsvorlage Erläuterungen, S. 3.

[44] Vgl. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) BGBl. Nr. 400/1988 idF: BGBl. I Nr. 163/2015.

[45] Vgl. 684 BlgNR XXV. GP - Regierungsvorlage Erläuterungen, S. 27f.

[46] Vgl. 129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 27.

[47] BMF (201 6), https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-

unternehmer/Registrierkassen.html#heading_Wie_hoch_sind_die_Kosten_f_r_eine_neue_Registrierkasse_, Stand vom XXV.08.2016.

[48] Vgl. 1 29/ME StRefG 201 5/201 6 XXV. GP Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015 - Steuer, S. 27f.

[49] Vgl. 108/SN-129/ME XXV. GP — Stellungnahme zu Entwurf (elektr. Übermittelte Version), S. 63f.

[50] BMF (2014), S. 175, Stand vom 26.08.2016.

[51] Vgl. BMF (2014), S. 175, Stand vom 26.08.2016.

[52] BMF (2014), S. 184, Stand vom 26.08.2016.

[53] Vgl. Revenu Québec (2012), S. 3ff, Stand vom 26.02.2017.

Umrechnungskurs per 26.02.2017 laut https://www.waehrungsrechner-euro.com/euro_kanadische_dollar.

[55] Vgl. Revenu Québec (2012), S. 4, Stand vom 26.02.2017.

[56] Vgl. BMF (2014), S. 185, Stand vom 26.08.2016.

[57] BMF (2014), S. 185, Stand vom 26.08.2016.

[58] Vgl. o.A. (2016), http://ooe.orf.at/news/stories/2752515/, Stand vom 01.03.2017.

[59] APA/Schlager (2016), http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/5139898/Registrierkassen_Geplante-Mehreinnahmen- nicht-realistisch, Stand vom 26.02.2017.

[60] Vgl. APA/Schlager (2016), http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/5139898/Registrierkassen_Geplante-Mehreinnahmen- nicht-realistisch, Stand vom 26.02.2017.

[61] Vgl. Parlament Republik Österreich (2015),

ttps://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_001 29/index.shtml, Stand vom 18.08.2016.

[62] Vgl. 33/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 6.

[63] Vgl. 80/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 1ff

[64] Vgl. 11/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 1ff.

[65] Vgl. 21/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 1ff. Vgl. 42/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 1ff. Vgl. 84/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 1 ff. Vgl. 82/SN-1 29/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 1ff.

[66] Vgl. 10/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 1ff.

[67] Vgl. BMF (2017), Internetadresse: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige- unternehmer/Registrierkassen.html#heading_Folder____________________________ Informationen_zur_Registrierkassen________________________________________ und_Belegerteilun gspflicht, Stand vom 26.02.2017.

[68] Vgl. 38/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 2.

[69] Vgl. 20/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 3.

[70] Vgl. 103/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., S. 2ff.

[71] Vgl. 97/SN-129/ME StRefG 2015/2016 XXV. GP Stellungnahme zu Entw., 14ff.

Ende der Leseprobe aus 100 Seiten

Details

Titel
Die Registrierkassenpflicht in Österreich
Hochschule
Fachhochschule Wiener Neustadt  (Unternehmensrechnung und Revision)
Note
2,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
100
Katalognummer
V383733
ISBN (eBook)
9783668592247
ISBN (Buch)
9783668592254
Dateigröße
1861 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Registrierkassenpflicht, Registrierkasse, Sicherheitseinrichtung
Arbeit zitieren
Martina Sattler (Autor:in), 2017, Die Registrierkassenpflicht in Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/383733

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