Skript zu Grundlagen der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mit Übungs- und Beispielaufgaben zur Rentenberechnung


Skript, 2017

42 Seiten


Leseprobe


Grundlagen der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Simon Winzer
Seite 1
Vorwort
Bei diesem Skript handelt es sich um die Grundlagen der Rentenberechnung in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Es ist lediglich eine Einführung in die Berechnung von
gesetzlichen Renten und zeichnet den Regelfall eines Versicherten in den alten
Bundesländern ohne das Beitrittsgebiet ab. Es soll helfen, die Rentenberechnung zu
verstehen, ohne zu tiefgründig zu sein. Daraus folgt, dass das Übergangsrecht hier nur
gelegentlich Erwähnung findet.
Am Ende des Skriptes befinden sich Beispielaufgaben mit Lösungen, damit Sie die
Berechnungsgrundsätze nachvollziehen können.
Stand der Gesetze ist Oktober 2017. In der Zukunft geplante Gesetzesänderungen sind somit
nicht berücksichtigt.
Düsseldorf im Dezember 2017

Grundlagen der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Simon Winzer
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
1. Die Rentenformel ... 4
2. Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten ... 5
2 a) Ermittlung von Entgeltpunkten... ... 6
2 a i) ...aus Beitragszeiten ... 6
2 a ii) ...aus Kindererziehungszeiten ... 7
2 a iii) ...aus Kinderberücksichtigungszeiten ... 7
2 a iv) ...aus beitragsfreien Zeiten ... 8
2 a v) ...aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten ... 11
2 a vi) ...aus Zu- oder Abschlägen bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich ... 12
2 a vii) ...aus Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente
wegen Alters ... 12
2 a viii) ...aus Zuschlägen von Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ... 13
2 b) Zugangsfaktor... ... 14
2 b i) ...bei Altersrenten ... 14
2 b ii) ...bei Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten ... 15
2 b iii) ...bei Hinterbliebenenrenten ... 16
2 b iv) ...bei Folgerenten ... 17
2 c) Zuschlag bei Witwen- und Witwer- sowie Waisenrenten ... 18
2 c i) Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten ... 18
2 c ii) Zuschlag bei Waisenrenten ... 19
2 d) Besitzschutz ... 21
3. Ermittlung des Rentenartfaktors ... 22
4. Der aktuelle Rentenwert ... 23
5. Übungsaufgaben mit Lösungen ... 24
5 a) Übung zur Ermittlung von Entgeltpunkten und Berechnung der Monatsrente ... 25
5 a) Lösung zum Sachverhalt Vanessa Cremers ... 26
5 b) Übung zur Bewertung von Kinderberücksichtigungszeiten ... 27
5 b) Lösung der Übung zur Bewertung von Kinderberücksichtigungszeiten ... 28
5 c) Übung zur Gesamtleistungsbewertung ... 30
5 c i) Übung zur Grundbewertung ... 30
5 c i) Lösung der Übung zur Grundbewertung ... 31

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5 c ii) Übung zur Vergleichsbewertung ... 33
5 c ii) Lösung der Übung zur Vergleichsbewertung ... 34
5 c iii) Übung zur Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten ... 35
5 c iii) Lösung zum Sachverhalt Chantal Halma ... 36
5 d) Übung zum Zugangsfaktor ... 37
5 d) Lösung der Übung zum Zugangsfaktor ... 38
5 e) Übung zu Witwen- und Witwer- sowie Waisenrentenzuschlägen ... 39
5 e) Lösung zum Sachverhalt Roger Haberstroh ... 40

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Seite 4
1. Die Rentenformel
Rechtsgrundlage: § 64 SGB VI
Für die Berechnung der Monatsrente sind die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors
ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen
Rentenwert bei Rentenbeginn miteinander zu multiplizieren.
Formel für die Höhe der monatlichen Rente:
Die Ermittlung dieser Werte ergibt sich aus den §§ 66, 67 und 68 SGB VI.
persönliche
Entgeltpunkte
Entgeltpunkte
Zugangsfaktor
Rentenartfaktor
aktueller
Rentenwert

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Seite 5
2. Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten
Rechtsgrundlage: § 66 SGB VI
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder
Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente
wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten
Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit
mit dem Zugangsfaktor multipliziert und bei Witwen- und Witwerrenten sowie bei
Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht werden.
Bei den Zuschlägen bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI) sowie bei
Waisenrenten (§ 78 SGB VI) handelt es sich bereits um persönliche Entgeltpunkte, sodass
diese nicht gesondert mit dem Zugangsfaktor zu multiplizieren sind.
Bei einer Vollwaisenrente gibt es die Besonderheit, dass hier persönliche Entgeltpunkte aus
zwei Versicherungskonten für die Ermittlung der Monatsrente herangezogen werden. Hier
erhalten die Vollwaisen die persönlichen Entgeltpunkte von den beiden Verstorbenen mit
den höchsten persönlichen Entgeltpunkten.
Die nachfolgenden Seiten befassen sich insbesondere mit den Ziffern 1 bis 6.

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2 a) Ermittlung von Entgeltpunkten...
Die folgenden Seiten behandeln die Ermittlung von Entgeltpunkten. Diese sind Grundlage
für die Ermittlung der späteren Rentenhöhe. Je mehr Entgeltpunkte im Versicherungsleben
erworben wurden, desto höher ist die spätere Rente.
2 a i) ...aus Beitragszeiten
Rechtsgrundlage: § 70 Abs. 1 SGB VI
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das sogenannte Äquivalenzprinzip. Das
bedeutet, dass die spätere Rentenhöhe maßgeblich von der Höhe der Einzahlungen abhängt.
Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen ermitteln sich Entgeltpunkte aus Beitragszeiten,
indem die Beitragsbemessungsgrundlage (in der Regel der Verdienst) durch das
Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das
Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davorliegende Kalenderjahr ist als Divisor das
vorläufige Durchschnittsentgelt zu verwenden.
Beispiel:
Ein Versicherter hat in 2010 30.589,- Euro verdient. Das Durchschnittsentgelt in 2010 betrug
31.144,- Euro.
Lösung: Der Versicherte hat 0,9822 Entgeltpunkte (30.589 : 31.144) in 2010 erworben.
Zu beachten ist die Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 2b zum SGB VI). Überschreiten die
Entgeltpunkte für ein Jahr diesen Wert, sind sie auf diesen zu begrenzen. Bei
Beschäftigungen, die kein ganzes Jahr umfassen, ist die Beitragsbemessungsgrenze anteilig
zu betrachten.
§ 70 Abs. 1 SGB VI gilt auch für geringfügige Beschäftigungen, für die Versicherungspflicht
besteht. Bei geringfügigen Beschäftigungen mit Versicherungsfreiheit findet hingegen
§ 76b SGB VI Anwendung (siehe Abschnitt 2 a viii) des Skriptes).

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2 a ii) ...aus Kindererziehungszeiten
Rechtsgrundlage: § 70 Abs. 2 SGB VI
Die Bewertung der Kindererziehungszeiten ist unkomplizierter. Hier erhält jeder
Kalendermonat mit einer Kindererziehungszeit pauschal 0,0833 Entgeltpunkte. Hierfür
reicht es aus, wenn nur ein Tag eines Monats mit einer Kindererziehungszeit belegt ist.
Es ist unschädlich, wenn ein Versicherter neben einer Kindererziehungszeit parallel
versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 1 und 2 SGB VI
werden additiv berücksichtigt. Jedoch ist hier ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenze zu
beachten. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind die Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten zu kürzen, da die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten gemäß
Artikel 14 Grundgesetz eigentumsgeschützt sind.
2 a iii) ...aus Kinderberücksichtigungszeiten
Rechtsgrundlage: § 70 Abs. 3a SGB VI
Grundsätzlich werden Kinderberücksichtigungszeiten für die spätere Rentenhöhe nicht
bewertet, sondern nur auf die Wartezeit angerechnet. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn
Kinderberücksichtigungszeiten ab dem 1. Januar 1992 vorhanden sind und der Versicherte
bei Rentenfeststellung 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Daneben
muss entweder neben einer Kinderberücksichtigungszeit eine versicherungspflichtige
Beschäftigung (Variante a) ausgeübt worden sein oder es müssen
Kinderberücksichtigungszeiten für zwei Kinder parallel (Variante b) vorliegen.
Bei Variante a) erhält der Versicherte die Hälfte der aus der versicherungspflichtigen
Beschäftigung erwirtschafteten Entgeltpunkte, maximal aber 0,0278 Entgeltpunkte pro
Kalendermonat als Bonus. Bei Variante b) erhält er die vollen 0,0278 Entgeltpunkte. In
Fällen, in denen beide Varianten zutreffen, sind Entgeltpunkte sowohl nach Variante a) als
auch nach Variante b) zu ermitteln, wobei hier zusammen maximal 0,0278 Entgeltpunkte
pro Monat berücksichtigt werden können. Hier ist bei b) dann der Bonus aus a) abzuziehen.
Zu beachten ist, dass die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI nur bis zu einer Grenze von
0,0833 Entgeltpunkten pro Monat berücksichtigt werden.

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2 a iv) ...aus beitragsfreien Zeiten
Rechtsgrundlage: §§ 71, 72, 73, 74, 263 SGB VI
Auch aus beitragsfreien Zeiten werden Entgeltpunkte ermittelt. Diese erhalten in der Regel
den sogenannten Gesamtleistungswert. Das ist vereinfacht ausgedrückt der
Durchschnittswert an Entgeltpunkten für einen Monat, die der Versicherte in seiner
gesamten Erwerbsbiografie erworben hat. Für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes ist
zunächst eine sogenannte Grundbewertung (§ 72 SGB VI) durchzuführen, anschließend
findet eine sogenannte Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI). Der sich hieraus höher
ergebende Wert ist der Gesamtleistungswert.
Zuerst ist immer die sogenannte Grundbewertung durchzuführen. Hierbei ist ein (in der
Regel fiktiver) Wert an Entgeltpunkten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate zu
dividieren. Bei dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum handelt es sich um die Zeit vom
vollendeten 17. Lebensjahr des Versicherten bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu
berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, zum Eintritt der maßgebenden
Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. bis zum Tod des Versicherten bei einer
Hinterbliebenenrente. Liegen vor Vollendung des 17. Lebensjahres bereits rentenrechtliche
Zeiten, so ist der belegungsfähige Gesamtzeitraum entsprechend zu verlängern. Nicht
belegungsfähig sind hingegen Monate, in denen beitragsfreie Zeiten liegen, die nicht auch
Berücksichtigungszeiten sind und Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung
bezogen wurde und die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind. Die hier
ermittelten Monate sind entsprechend vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen.
Die Summe der Entgeltpunkte ergibt sich, indem zunächst die tatsächlichen Entgeltpunkte
des Versicherten zugrunde gelegt werden. Des Weiteren erhält jeder Monat mit einer
Berücksichtigungszeit 0,0833 Entgeltpunkte. Diese Regelung gilt jedoch nicht dann, wenn
parallel Kindererziehungszeiten liegen. Liegen neben den Berücksichtigungs- gleichzeitig
Pflichtbeitrags- oder Beitragszeiten vor, so findet die Bewertung der Berücksichtigungszeiten
additiv, jedoch nur bis zu Beitragsbemessungsgrenze statt. Von den hier ermittelten
Entgeltpunkten sind jedoch noch die Entgeltpunkte abzuziehen, die nach § 70 Absatz 3a
SGB VI ermittelt wurden.

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Des Weiteren werden Zeiten der beruflichen Ausbildung mit mindestens 0,0833
Entgeltpunkten pro Monat bewertet. Mindestens bedeutet hier, dass diese Zeiten nicht
additiv bewertet werden. Von den 0,0833 Entgeltpunkten, die pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt werden, sind deshalb noch die tatsächlichen Entgeltpunkte
abzuziehen. Hierbei ist unerheblich, wie viele Monate an tatsächlicher Berufsausbildung
berücksichtigt wurden.
Hat ein Versicherter zu Beginn seiner Erwerbsbiografie keine Berufsausbildung absolviert,
gelten bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres die ersten 36 Kalendermonate mit
Pflichtbeitragszeiten als Zeiten einer beruflichen Ausbildung ­ selbst dann, wenn der
Versicherte später eine tatsächliche Berufsausbildung absolviert.
Bei der Vergleichsbewertung ist ebenfalls die Summe der Entgeltpunkte durch die
belegungsfähigen Kalendermonate zu teilen. Jedoch werden hier Kalendermonate mit
beitragsgeminderten Zeiten, Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind
und Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener
Versicherung bezogen wurde, sowohl von den Entgeltpunkten als auch von den
belegungsfähigen Monaten abgezogen.
Zusätzlich gibt es bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Ausnahme. Hier
werden die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der maßgebenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit in der Vergleichsbewertung nicht berücksichtigt, wenn sich durch die
Nichtberücksichtigung ein höherer Wert ergibt. Demnach ist bei Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit immer eine Vergleichsberechnung der Vergleichsbewertung zu tätigen.
Beitragsfreie Zeiten können Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten sein.
Diese Zeiten werden jedoch völlig unterschiedlich bewertet. Demnach erhalten Ersatzzeiten,
Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten wegen Mutterschutzes grundsätzlich den vollen
Gesamtleistungswert, unabhängig davon, ob ein gesamter Kalendermonat mit diesen Zeiten
belegt ist oder nicht. Das ergibt sich aus § 71 Abs. 1 SGB VI, auch wenn diese Vorschrift diese
beitragsfreien Zeiten nicht explizit nennt.
Lediglich mit 80 % des Gesamtleistungswertes werden Anrechnungszeiten wegen
Arbeitslosigkeit und Krankheit bewertet. Das ergibt sich aus § 263 Abs. 2a SGB VI und gilt
nicht für Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II (§ 74 Satz 4 SGB VI).

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Anrechnungszeiten wegen des Besuches einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme sowie Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung werden mit 75 % des
Gesamtleistungswertes, maximal aber 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat und höchstens für
drei Jahre bewertet. Zeiten der Fachschule und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
sind vorranging der Berufsausbildung zu bewerten. Das ergibt sich aus § 74 SGB VI.
Anrechnungszeiten wegen eines Schul- oder Hochschulbesuches werden nicht bewertet. Das
war bis Rentenbeginn Dezember 2008 anders (siehe hierzu § 263 Abs. 3 SGB VI).

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2 a v) ...aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten
Rechtsgrundlage: §§ 71, 74, 263 SGB VI
Beitragsgeminderte Zeiten sind Zeiten, in denen in einem Kalendermonat sowohl eine
(Pflicht-)Beitragszeit als auch eine beitragsfreie Zeit vorliegt.
Beitragsgeminderte Zeiten sind im Grunde genommen genauso zu bewerten wie
beitragsfreie Zeiten. Insoweit wird auf Abschnitt 2 a iv) verwiesen. Jedoch sind von diesen
Werten noch die Entgeltpunkte abzuziehen, die die Beitragszeiten erhalten haben. Ergibt
sich daraus ein positiver Wert, so ist das der Zuschlag für die beitragsgeminderten Zeiten. Ist
das Ergebnis hingegen negativ oder 0, ergibt sich kein Zuschlag.
Die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ist in drei verschiedenen Gruppen
vorzunehmen. Dabei ist für jede Gruppe einzeln die im zweiten Abschnitt beschriebene
Berechnung durchzuführen. Hierbei ist wichtig, dass jede Gruppe einzeln betrachtet wird.
Kommt in einer Gruppe beispielsweise ein negativer Wert heraus, so mindert das nicht den
Zuschlag der anderen beiden Gruppen.
Es werden die folgenden drei Gruppen unterschieden:
beitragsgeminderte Zeiten, die den vollen Gesamtleistungswert erhalten
beitragsgeminderte Zeiten, die 80 % des Gesamtleistungswertes erhalten
beitragsgeminderte Zeiten, die 75 % des Gesamtleistungswertes erhalten
Ist im Rahmen einer Besitzschutzprüfung eine Rente mit Rentenbeginn zwischen
Februar 2005 und Dezember 2008 zu berechnen, besteht zudem eine vierte Gruppe mit
dem entsprechenden Prozentsatz aus der Tabelle zu § 263 Abs. 3 SGB VI.
Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Skript zu Grundlagen der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Untertitel
Mit Übungs- und Beispielaufgaben zur Rentenberechnung
Autor
Jahr
2017
Seiten
42
Katalognummer
V383548
ISBN (eBook)
9783668622494
ISBN (Buch)
9783668622500
Dateigröße
602 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rente, Rentenberechnung, Rentenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung, Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten, beitragsfreie Zeiten, beitragsgeminderte Zeiten, Gesamtleistungsbewertung, Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor, aktueller Rentenwert, Übungsaufgaben
Arbeit zitieren
LL.B. Simon Winzer (Autor:in), 2017, Skript zu Grundlagen der Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/383548

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