Die ordentlichen Ämter der römischen Magistratur


Seminararbeit, 2002

18 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeine Aussagen zur Magistratur Roms

3. Ordentliche Ämter
3.1. Konsuln
3.2. Praetoren
3.3. Quaestoren
3.4. Ädilen

4. Die Krise der Republik

5. Praetoren als Provinzstadthalter in Sizilien und Sardinien

6. Schlusswort

7. Literatur

1. Einleitung

Die Römische res publica hatte drei Säulen: Die Volksversammlungen, den Senat und die Magistratur.

Im Lauf der Geschichte der Römischen Republik haben sich für diese verschiedene Maßregeln und Normen herausgebildet, durch welche die Ausübung und Bekleidung der Ämter reglementiert wurde. Da der römische Staat nicht über eine geschriebene Verfassung verfügte, entwickelten sich diese Normen teilweise als ungeschriebenes, teilweise als geschriebenes Recht. Im 2. Abschnitt wird dies näher betrachtet.

Generell kann man sagen, dass im Gegensatz zu den heutigen republikanischen Staatssystemen, die Römer keinen komplexen Beamtenapparat hatten. Die Zahl der Magistrate zum Beispiel – sie symbolisierten die exekutive Macht in Rom – war immer sehr gering. Sie vermehrte sich relativ gering, als Rom sich anschickte, alle Küsten des Mittelmeers zu beherrschen. Eine personell größere Verwaltung war unter den Bedingungen einer Aristokratie nicht möglich. Die große Komplexität eines solchen Apparates hätte die gegenseitige Kontrolle der nobiles erschwert und ihren Zusammenhalt als Gruppe geschwächt.[1]

In dieser Arbeit soll auf die ordentlichen Ämter der Magistratur Roms eingegangen werden. Es soll untersucht werden, in wieweit sich die Aufgaben und Befugnisse dieser Ämter im Laufe der Republik verändert haben. Voraussetzung dafür soll eine allgemeine Charakteristik der Ämter sein. Es ist zu betonen, dass die Quellensituation eine lückenlose Untersuchung der Ämter über die gesamte Zeit der Republik deutlich erschwert.

2. Allgemeine Aussagen zur Magistratur Roms

In diesem Abschnitt soll dem Leser auf kurze und verständliche Weise näher gebracht werden, welche allgemeinen Prinzipien es bei den römischen Magistraturen gab. Um die Entwicklung der einzelnen Ämter zu verfolgen, ist es wichtig, diese allgemeinen Regeln zu kennen und zu verstehen.

Die ordentlichen Ämter der Magistratur – eine neuzeitliche Einteilung Römischer Staatsbeamten ist die Aufteilung in ordentliche und außerordentliche Ämter – waren zumeist Jahresbeamte oder Beamte, die in periodischer Wiederkehr gewählt, bzw. ernannt wurden.

Es bestand zunächst der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit, dass also kein staatliches Amt besoldet wurde.[2] Zum Teil war es zusätzlich so, dass mit der Ausübung eines Amtes sogar erhebliche finanzielle Aufwendungen verbunden waren.[3] Jeder Beamte brachte seine Hilfskräfte meistens aus der eigenen Familie mit. Für einige Spezialdienste hingegen gab es besoldete Dienstkräfte (lat.: apparitores.) Dazu zählt man unter anderem die Schreiber (scribae), die Liktoren (lictores), die Boten (viatores) und die Herolde (praecones). Diese waren auf Lebzeiten einem Magistrat unterstellt und waren somit das einzig kontinuierliche Element. Allerdings besaßen sie keinerlei politisches Gewicht.[4]

Ebenso galt der Grundsatz der Annuität: Jede Magistratur durfte lediglich ein Jahr lang bekleidet werden. Der Beginn der Amtszeiten war in der frühen Republik bei jedem Amt unterschiedlich, aber seit 153 v. Chr. wurde das Amtsjahr mit dem ersten Januar begonnen. Die Annuität gilt als das wesentliche Merkmal der Abkehr von der Königsherrschaft[5] und wurde im Allgemeinen streng eingehalten. Lediglich den Censoren stand aufgrund der Komplexität ihrer Amtshandlungen eine Amtszeit von 18 Monaten zu, die des Diktators war sogar auf 6 Monate beschränkt. Verboten war die Kontinuation eines Amtes (aufeinander folgende Amtszeiten)[6], an strenge Regeln geknüpft die Iteration, also die wiederholte Ausübung nach dem Ablauf eines festgelegten Intervalls.[7] Allerdings belegen uns einige Quellen, dass es zu Beginn der Römischen Republik keine strengen Vorschriften bezüglich der Kontinuation und Iteration gegeben hat. Eine Ämterlaufbahn war damals vielmehr davon abhängig, in wieweit sich die Patriziergeschlechter untereinander absprachen.[8]

Wichtiges Element des republikanischen Staatsaufbaues war die Kollegialität, also die Mehrstelligkeit der Magistraturen. Jeder Beamte hatte mindestens einen Kollegen, blieb für dessen Handlungen mitverantwortlich und hatte das Recht, die Handlung des anderen zu verbieten (Interzession).[9] Dieses Prinzip, die praktisch bis zur Krise am Ende der Republik Bestand hatte, entstand in der Zeit der Ständekämpfe als Instrument der Patrizier, um die mit dem Zugang zu den höchsten Ämtern ausgestatteten Plebejer zu kontrollieren. Später diente sie dazu, die Ambitionen Einzelner einzudämmen, die Staatsgewalt zu ihren Zwecken zu missbrauchen.[10] Ausgenommen von der Kollegialität war lediglich der in Notzeiten ernannte Diktator.

Die eigentliche Legitimation, Gewalt über die Bürger des Staates auszuüben entsprang schließlich auch dem Grundsatz, die Beamten durch die Volksversammlungen wählen zu lassen. Dabei waren für bestimmte Ämter jeweils unterschiedliche Versammlungen zuständig.[11] Auch dieses Prinzip entstand im Kampf der Plebs um ihre Rechte und löste wahrscheinlich ein aristokratischeres Wahl- und Nominierungsprinzip ab.[12]

Weiterhin verboten war die Kumulation von Ämtern, also deren Anhäufung in einer Hand.[13]

Wichtig zum Verständnis der inneren Abläufe der römischen Magistraturen ist schließlich der Begriff der potestas. Sie beschreibt das Verhältnis zwischen den individuellen Amtsgewalten der Magistrate. So hatten zum Beispiel Kollegen eine par potestas – identische Zuständigkeitsbereiche mit Interzessionsrecht. Höherrangige Magistrate besaßen gegenüber niederen eine potestas maior, die es ihnen erlaubte, deren Handlungen zu verbieten. Jene hatten sich als Inhaber potestas minor zu fügen.[14] Besonders genannt werden muss die ebenfalls in den Ständekämpfen entstandene tribunicia potestas, die den Volkstribunen die Befugnis verlieh, gegen jede Magistratshandlung einzuschreiten.

Am Rande sei noch erwähnt, dass jedes Magistrat neben der Verwaltungsaufgabe auch eine sakrale Bedeutung besaß. Mit Hilfe von Auguren – dies waren kompetente Priester – wurde vor jeder politischen Aktion der Rat der Götter eingeholt. In der frühen Republik definierten sich die Ämter mehr über diese spirituelle Bedeutung als über die politische Verantwortung.[15]

[...]


[1] Jochen Bleicken, Die Verfassung der römischen Republik, 1993 München, S. 145 u. S.

[2] Nach Bleicken, Verfassung, S. 75 ist dies die Konsequenz aus der Tatsache dass „...die Beamten entweder zur Nobilität oder doch zu den reicheren Schichten (Ritterstand) gehörten.“

[3] So hatte der Aedil zum Beispiel die Ausrichtung von Spielen und Festen zu finanzieren. – Kunkel: Die Magistratur, S. 5

[4] Bleicken, Verfassung, S.74

[5] Bleicken, Verfassung, S. 76

[6] Kunkel, Magistratur, S. 7

[7] Kunkel, Magistratur, S. 6

[8] Bleicken, Verfassung, S. 76

[9] Bleicken, Verfassung, S. 78

[10] Bleicken, Verfassung, S. 77

[11] Kunkel, Magistratur, S. 10 f.

[12] Bleicken, Verfassung, S. 81

[13] Kunkel, Magistratur, S. 7

[14] Bleicken, Verfassung, S. 79 f.

[15] Bleicken, Verfassung, S. 82 f.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Die ordentlichen Ämter der römischen Magistratur
Hochschule
Universität Rostock  (Altertumsgeschichte)
Veranstaltung
Proseminar: Wählen und gewählt werden im antiken Griechenland und Rom
Note
2
Autor
Jahr
2002
Seiten
18
Katalognummer
V3832
ISBN (eBook)
9783638123709
ISBN (Buch)
9783638745949
Dateigröße
540 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Magistratur, Proseminar, Wählen, Griechenland
Arbeit zitieren
Matthias Widner (Autor:in), 2002, Die ordentlichen Ämter der römischen Magistratur, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3832

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