Das Bundesverfassungsgericht als Einflussinstrument in der Politik. Wie sehr nutzen Parteien das Bundesverfassungsgericht, um öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen?


Hausarbeit, 2015

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Bundesverfassungsgericht
2.1. Struktur und Kompetenzen
2.2. Richterwahl

3. Möglichkeiten der Opposition das Bundesverfassungsgericht anzurufen

4. Zahl der Verfahren zur Abstrakten Normenkontrolle und Organstreitverfahren

5. Fallstudie

6. Fazit

7. Literatur

1. Einleitung

In über sechs Jahrzehnten seit dem Bestehen des Bundesverfassungsgerichts, hat es diese Institution zu einem erstaunlichen Ansehen gebracht. So bringen, nach aktuellen Umfragen, mit ca. 76 Prozent der Bürger in Deutschland dem Verfassungsgericht von allen politischen Institutionen das größte Vertrauen entgegen. Zum Vergleich: zur eigenen gewählten Bundesregierung haben in der gleichen Umfrage noch nicht einmal die Hälfte der Einwohner Vertrauen (Statista 2015: o.S.). Eine interessante Entwicklung für eine Institution, deren Aufbau doch sicher für den Laien als relativ komplex und schwer zu durchschauen bezeichnet werden darf. So genießt das Bundesverfassungsgericht nicht nur in Deutschland, sondern auch international einen hervorragenden Ruf als Hüter der Verfassung (Stolleis 2011: 7-8). Aber es ist durchaus auch Kritik über die Institution auszumachen. So geht einigen Bürgern der Machteinfluss zu weit und sie bemängeln, dass es dem Gericht möglich sei, durch seine Beschlüsse zum Vetospieler und zum Agendasetter im Aufgabenkatalog der Politik zu werden (Schmidt 2011: 231). Auch die Nähe vieler Richter zu Parteien – so zeigt Schmidt (2011: 230), dass beispielweise zwischen 1951 und 2000 circa 34 Prozent aller Richter eine Parteimitgliedschaft in der SPD hatten – ist vielfach auf Kritik gestoßen.

Diese Hausarbeit möchte nicht der oft gestellten Frage nachgehen, wie groß der Einfluss des Verfassungsgerichts auf die Politik tatsächlich ist, sondern der eher selten gestellten Frage: Wie sehr Parteien das Bundesverfassungsgericht „nutzen“ um öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen. Als Arbeitshypothese wird hierbei angenommen, dass gerade in Zeiten der Großen Koalitionen die Oppositionsparteien das Bundesverfassungsgericht anrufen um Einfluss auf die Regierungspolitik zu nehmen, aber vor allem um als Opposition überhaupt in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.

Zur Untersuchung dieser Fragestellung soll zu Beginn, und zum besseren Verständnis, kurz die Struktur des Bundesverfassungsgerichts, unter anderem auch unter Berücksichtigung der Vorgehensweise zur Ernennung der Richterschaft, knapp beleuchtet werden. Genau bei dieser Ernennung wird bereits davon gesprochen, dass hier parteipolitische Interessen (auch) eine Rolle spielen sollen (Säcker 2003: 52). In der Hauptsache möchte diese Arbeit, durch Fallstudien von beispielhaften Urteilen aus der Vergangenheit, zeigen, wie sehr Klagen der Parteien beim Bundesverfassungsgericht tatsächlich in den Medien und damit bei den Bürgern wahrgenommen wurden. Die Fallstudie legt dabei ein besonderes Augenmerk darauf, ob und wie Parteien in der Opposition, während einer Großen Koalition, das Gericht nutzten, um ihre Interessen in die Öffentlichkeit zu bringen.

Aus Platzgründen kann, zum einen, bedauerlicherweise nicht auf die historische Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland eingegangen werden, und zum anderen muss auch auf eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Anrufungsmöglichkeit des Bundesverfassungsgerichtes verzichtet werden.

Die Forschungslage zu dieser Thematik kann nur als unüberblickbar dargestellt werden. Unzählbare Publikationen, mit jeweilig eigenen Thesen und speziellen Erklärungsansätzen, lassen sich dazu finden. Dabei ist das Forschungsinteresse in keiner Weise abgeflaut. Zu spannend und kontrovers ist einfach die Frage, wie sehr das Bundesverfassungsgericht und die Politik verflochten sind. Dabei sind alle Pole, von einem „Richterstaat“ wie es Bernd Rüthers in seinem Werk „Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat“ postuliert, bis hin zur „überschätzten Rolle“ des Bundesverfassungsgerichts (Möllers 2009: 90) in der Forschung vertreten.

2. Das Bundesverfassungsgericht

Um sich der Fragestellung dieser Hausarbeit zu nähern ist eine kurze, überblicksartige Darstellung der Struktur der Bundesverfassungsgerichtes und seiner Vorgehensweise zur Wahl seiner Verfassungsrichter sicher hilfreich. So können bereits im Aufbau, insbesondere bei den Anrufungsmöglichkeiten, und im System zur Wahl der Richter einige Punkte herausgearbeitet werden, die Parteien nutzen könnten um in ihrem Sinne mit dem Verfassungsgericht zu „arbeiten“. So sollen in den nun folgenden Unterkapiteln die Struktur, die Kompetenzen und die Richterwahl kurz beleuchtet werden.

2.1 Struktur und Kompetenzen

In Deutschland hat die Judikative, wie in konstitutionellen Demokratien üblich, eine zentrale Position. Eine eher seltenere Rolle hat in Deutschland hingegen die Verfassungsgerichtsbarkeit, die direkt mit der politischen Willensbildung und den Entscheidungsprozessen verzahnt ist. Sie ist wie Manfred G. Schmidt (2011: 224) schreibt „die Instanz des letzten Wortes“, und somit eine echte dritte Gewalt, die gleichwertig zur Legislative und Exekutive steht. Dabei steht das Bundesverfassungsgericht an der Spitze der rechtsprechenden Gewalt.

Es besteht aus zwei Senaten, die unabhängig voneinander mit jeweils acht gewählten Richtern agieren. Ein Urteil aus einer der beiden Kammern wird aus einer einfachen Mehrheit heraus gefällt. Bei einer Pattsituation gilt der Antrag als abgelehnt (Säcker 2003: 47-49). Das Gericht ist grundsätzlich ein so genanntes „Passives“ Gericht, das von einem Antragsteller angerufen werden muss. Dabei sind seine Kompetenzen aber enorm. So sind fünf Kernkompetenzen hervorzuheben. Verfassungsstreitfragen zwischen den Verfassungsorganen, beispielweise Streitfragen zwischen Bund und Ländern. Verfahren sowohl der abstrakten Normenkontrolle, bei der es um die Überprüfung von Rechtsvorschriften geht, ohne dass diese mit einem konkreten Verfahren zusammenhängen müssen, als auch der konkreten Normenkontrolle, in diesem Falle kommt es zu einer Überprüfung anhand eines konkreten Gerichtsverfahrens. Weiter kann das Gericht noch bei Verfassungsbeschwerden sowie zur Demokratie- und Rechtsstaatssicherung, Beispiele hierfür sind Parteiverbotsverfahren, angerufen werden (Schmidt 2011: 230). Die Wirkmächtigkeit solcher Urteile kann überhaupt nicht unterschätzt werden. So sind sie selbst für Regierung, Bundesrat und Parlament bindend und selbstverständlich natürlich auch für die Verwaltung sowie alle Gerichte und Behörden. Somit ist das Bundesverfassungsgericht ein „Politikmacher“ ersten Ranges, welches zum Beispiel zukünftige Gesetzeswerke diktiert und damit naturgemäß auch zum Agendasetter wird (Schmidt 2011: 230). Auch dass Gesetze von diesem Gericht als verfassungswidrig erklärt werden, gehört fast schon zur Normalität. So ist dieses zwischen 1951 und 2009 insgesamt bei 411 Gesetzen vorgekommen. Damit musste in diesem Zeitraum bei fast sechs Prozent aller Gesetze nachgebessert oder gar verworfen werden (Schmidt 2011: 231-232). Dennoch, so soll an dieser Stelle nochmals betont werden, werden die Verfassungshüter nur auf Anruf hin tätig.

Die größte Anzahl von Verfahren kommt dabei mit über 96,5 Prozent den Verfassungsbeschwerden zu. In absoluten Zahlen wurden zwischen 1951 und 2013 mehr als 200.000 Anträge gestellt. Die hohe Zahl ist damit zu erklären, dass jedermann dazu berechtigt ist, einen Antrag zu stellen, sollte er/sie der Meinung sein, in seinen/ihren Grundrechten beeinträchtig worden zu sein. Die Zahl der erfolgreichen Verfassungsbeschwerden beträgt dabei 4640 oder ca. 2,4 Prozent der Verfahren. (Bundesverfassungsgericht, Jahresstatistik 2013: o.S.)

Für unsere Fragestellung interessanter ist die Anzahl der Abstrakten Normenkontrollen, bei der, unter anderem, auch von ¼ der Mitglieder des Deutschen Bundestages bzw. von einzelnen Bundesländern ein Verfahren angestrengt werden kann und vor allem die Zahl der Verfahren zu Organstreitigkeiten, bei der Fraktionen des Bundestages und sogar einzelne Abgeordnete Anträge stellen können (Säcker 2003: 69). Die Anzahl dieser Verfahren ist zwar mit insgesamt 386 Fällen zwischen 1951 und 2013 verschwindend gering, aber, wie selbst das Bundesverfassungsgericht auf seiner Website mitteilt, sind gerade die Entscheidungen der Abstrakten Normenkontrolle, Verfahren, bei denen es sich fast durchweg um bedeutende Verfahren handelt und auch die Organstreitfragen seien von „großer Relevanz für die Grundfragen der politischen Ordnung“ (Bundesverfassungsgerichts, Wichtige Verfahrensarten: o.S.). Somit soll im weiteren Verlauf dieser Arbeit auf diese beiden Verfahrensarten genauer eingegangen werden.

2.2 Richterwahl

Doch auch der Richterwahl, der ja immer wieder parteipolitische Interessen nachgesagt werden, soll an dieser Stelle kurz Platz eingeräumt werden. Bereits in den 1960er Jahren wurde von den Parteien versucht Richter, die (scheinbar) zu konträr zur jeweiligen Parteilinie standen, zu beeinflussen oder gar bei anstehenden Wahlen sich dieser zu entledigen. So war bereits 1963 bei einem anstehenden Richterwechsel zu hören, dass einige der zur Wahl anstehenden Richter unter der Parteilupe von den Bundesratsvertretern aus CDU/CSU-Ländern „als zu links empfunden wurden“ (Müller 2011: 89) und ihnen die Wiederwahl unmöglich gemacht werden sollte. Nicht zuletzt aus dieser Erfahrung heraus, wurde die Wiederwahl seit 1970 nicht mehr möglich, sondern die Dienstdauer wurde auf zwölf Jahre, bzw. bis maximal zum 68. Lebensjahr begrenzt. Diese Regelung soll erreichen, dass die Juristen ihre Entscheidungen unabhängig von einer möglichen Wiederwahl treffen. (Schmidt 2011: 229)

Die Richter, welche von den Fraktionen im Bundestag, der Bundes- oder der Landesregierung vorgeschlagen werden können, müssen zu gleichen Teilen vom Wahlausschuss des Bundestages mit einer zweidrittel Mehrheit und vom Bundesrat ebenfalls mit Zweidritteln der Stimmen gewählt werden, um dann vom Bundespräsidenten ihre Ernennung zu erhalten. Dabei haben sie zunächst einige Grundvoraussetzungen zu erfüllen. Zunächst müssen Sie mindestens 40 Jahre alt und deutsche Staatsbürger sein. Dann benötigen sie ihre Befähigung nach dem Deutschen Richtergesetz bzw. eine Professur an einer Hochschule in Deutschland. Mindestens drei Mitglieder jedes Senats müssen aus den obersten Bundesgerichten stammen, um ihre Erfahrung aus den vorangegangen Ämtern in das Bundesverfassungsgericht mit einfließen zu lassen. Aufgrund des Wahlsystems soll ein möglichst parteiübergreifender Konsens gefunden werden, bei dem keine Partei alleine „ihren“ Kandidaten in Amt und Würden bringen kann. Insgesamt stehen die Verfassungsrichter tatsächlich nicht in der Kritik ihre Entscheidungen parteipolitischen Erwägungen unterzuordnen. (Säcker 2011: 49-54)

Die Frage die sich nun stellt, sind die Richter aufgrund der formalen Strukturen zwangsweise Gehilfen der Parteien oder der Opposition?

[...]

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Das Bundesverfassungsgericht als Einflussinstrument in der Politik. Wie sehr nutzen Parteien das Bundesverfassungsgericht, um öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen?
Hochschule
Technische Universität Darmstadt  (Institut für Politikwissenschaft)
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
20
Katalognummer
V381425
ISBN (eBook)
9783668591806
ISBN (Buch)
9783668591813
Dateigröße
1269 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bundesverfassungsgericht, Fallstudie
Arbeit zitieren
Frank Krause (Autor:in), 2015, Das Bundesverfassungsgericht als Einflussinstrument in der Politik. Wie sehr nutzen Parteien das Bundesverfassungsgericht, um öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/381425

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