Strafbarkeit der sogenannten neutralen Beihilfe in Unternehmen

Anwendungsprobleme des Umweltstrafrechts und – ordnungswidrigkeitenrechts


Hausarbeit, 2003

29 Seiten, Note: vollbefriedigend, 12 Punkte


Leseprobe


Gliederung

„Die Strafbarkeit der sogenannten neutralen Beihilfe in Unternehmen“

A. Einleitung und Problemaufriss

B. Problematik der neutralen Beihilfe
I. Extensive Theorie
II. Theorien der objektiven Tatbestandsrestriktion
1. Lehren von der Sozialadäquanz
a. Allgemeine Theorie der Sozialadäquanz
b. Theorie der professionellen Adäquanz
2. Theorie der Tatbestandslosigkeit der Erfüllung zivilrechtlicher Pflichten
3. Theorie der objektive Zurechnung
a. Erlaubtes Risiko
b. Theorie der Solidarisierung
4. Güterabwägung
a. Allgemeine Handlungsfreiheit und Rechtsgüterschutz
b. Einschränkung des Beihilfetatbestandes durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
III. Subjektive Theorien
1. Lehre von der Straflosigkeit bei dolus eventualis
2. Theorie des Tatförderungswillens
3. Theorie vom deliktischen Sinnbezug
IV. Lehre vom Ausschluss der Rechtswidrigkeit
V. Kritische Würdigung
1. Extensive Theorie
2. Subjektive Theorien
3. Lehre vom Ausschluss der Rechtswidrigkeit
4. Theorien der objektiven Tatbestandsrestriktion
a. Lehren von der Sozialadäquanz
b. Tatbestandslosigkeit der Erfüllung zivilrechtlicher Pflichten
c. Güterabwägung
d. Theorien der objektiven Zurechnung

„Die Strafbarkeit der sogenannten neutralen Beihilfe in Unternehmen“

A. Einleitung und Problemaufriss

§ 27 StGB[1] normiert, dass eine strafbare Beihilfe begangen wird, wenn jemand einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Ein solches Hilfeleisten kann in vielen Handlungen erblickt werden. Unproblematisch begeht jemand eine Beihilfe, der eine Handlung vornimmt die eindeutig und unmittelbar dazu bestimmt ist, der Verwirklichung einer fremden Straftat zu dienen.[2] Es stellt sich jedoch die Frage, wie mit neutralen Handlungen umzugehen ist. Unter neutralen Handlungen sind solche zu verstehen, die von außen betrachtet ganz normal erscheinen, also ein alltägliches Verhalten darstellen. Bei ihnen ist ein Bezug zu einer Straftat gerade nicht offensichtlich, er ergibt sich erst im Zusammenspiel mit weiteren Zusatzinformationen.[3] Die besondere Bedeutung dieser Problematik ergibt sich aus der Tatsache, dass es darum geht, die Grenzen der Strafbarkeit zu ermitteln und gegenüber den Bereichen der alltäglichen Normalität abzugrenzen.[4]

B. Problematik der neutralen Beihilfe

Zur Frage, wie die Problematik der neutralen Beihilfe zu lösen ist, werden eine Vielzahl von Theorien vertreten. Zur Verdeutlichung sollen folgende Fälle berücksichtigt werden:

Fall 1: Unternehmer U1 hat gute Geschäftsbeziehungen zu Unternehmer U2. U1 beliefert U2 regelmäßig mit Rohstoffen, die U2 unter schweren Verstößen gegen Umweltschutzvorschriften weiterverarbeitet, was U1 auch weiß.

Fall 2: Wie Fall 1, nur dass U1 keine Kenntnis von den Umweltverstößen hat, solche aber, aufgrund der veralteten Anlagen im Betrieb des U2, für möglich hält. Diese Möglichkeit nimmt er billigend in Kauf.

Fall 3: U1 vermutet, bzw. weiß, dass U2 Umweltverstöße begeht. Außer U1 können auch U3, U4 und U5 den Rohstoff jederzeit liefern.

I. Extensive Theorie

Nach der extensiven Theorie ergeben sich die Kriterien für die Beurteilung der neutralen Beihilfe schon aus dem Wortlaut des § 27.[5] Danach begeht eine Beihilfe, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Dies sei auch auf neutrale Alltagshandlungen uneingeschränkt anzuwenden. Dafür sprecht, das die allgemeinen Regeln auch für neutrale Handlungen gelten müssten, um eine Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine Großzügige Einstellungspraxis könne dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Bestrafung bei neutralen Unterstützungshandlungen Rechnung tragen.[6] Die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft sei durch eine Strafbarkeit der neutralen Beihilfehandlungen ebenfalls nicht betroffen. Es gehe allein um das Verbot, einem Straftäter nicht bewusst Hilfe zu leisten. Es könne nicht überzeugen, dass die Förderung einer Straftat Teil der schützenswerten Geschäftshandlung sein solle.[7]

Dagegen wird sich eingewandt, dass eine ganz strenge Einbeziehung jeder beliebigen Tatförderung in den Bereich der strafbaren Beihilfe zu weit geht und Handlungen erfasst würden, die nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht vom Gesetzgeber gemeint gewesen sein könnten.[8]

Fallanwendung:

Für die Fallanwendung bedeutet das, dass sich U1 in allen Beispielsfällen strafbar gemacht hat, denn er hat die Tat des U2 durch die Belieferung mit den Rohstoffen gefördert. Auch dem subjektiven Tatbestand ist Genüge getan.

II. Theorien der objektiven Tatbestandsrestriktion

Es gibt mehrere Theorien, die eine objektive Tatbestandsrestriktion für Beihilfe durch neutrale Handlungen fordern, also schon das Vorliegen des objektiven Tatbestandes bei neutralen Handlungen ablehnen.[9] Wie eine solche zu erfolgen hat und wie weit sie reichen soll wird allerdings unterschiedlich beantwortet.

1. Lehren von der Sozialadäquanz

a. Allgemeine Theorie der Sozialadäquanz

Nach der allgemeinen Theorie der Sozialadäquanz werden solche Handlungen nicht vom strafrechtlichen Begriff des Hilfeleistens erfasst, die als sozialübliche Verhaltensweisen einzuordnen sind.[10] Das in der Strafwürdigkeit enthaltenen sozialethische Unwerturteil fehlt.[11] Dafür spreche, dass die strafrechtlichen Tatbestände des StGB gerade eine Umschreibung rechtlich missbilligte Verhaltensweisen seine, die aus der sozialen Ordnung herausfallen. Deshalb müsse ein Ausschluss der neutralen Handlungen nicht erst im subjektiven, sondern schon im objektiven Tatbestand erfolgen.[12] Diese Auffassung führe zu einer angemessenen Einschränkung des formal und sachlich zu weit gefassten Wortlauts des Beihilfetatbestandes. Es könnten so Verhaltensweisen aus dem Tatbestand ausgeschlossen werden, die zwar nach dem Wortlaut nach umfasst seien, sinnvollerweise nicht gemeint sein können.[13]

Gegen diese Auffassung wird eingewandt, dass nicht jede Handlung, die sozial inadäquat ist, auch strafrechtlich verboten ist.[14] Außerdem sei der Hinweis auf normale, alltägliche bzw. übliche Verhaltensweisen als sozialadäquat nicht geeignet um eine sichere Grenze ziehen zu könne. Vor allem die allgemeine Üblichkeit könne kein geeignetes Kriterium darstellen, denn nur weil Straftaten in bestimmten Milieus üblich sind, könnten sie nicht gleich als straflos gelten.[15]

Fallanwendung:

Für die Fallanwendung ergibt sich nach dieser Auffassung, dass U1 lediglich seiner gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit nachgekommen ist, als er die Rohstoffe an U2 im Rahmen des Geschäftsverhältnisses lieferte. Er hat dadurch lediglich ein sozialadäquates Verhalten gezeigt, dass nicht strafbar ist. U1 ist demnach in allen Beispielsfällen strafbar.

b. Theorie der professionellen Adäquanz

Nach der Theorie der professionellen Adäquanz kann professionell adäquates Handeln nicht strafrechtlich verboten sein. Professionell adäquat sind hiernach Handlungen, die neutral, sozial akzeptiert und regelgeleitet beruflich sind.[16] Es geht nach dieser Auffassung folglich darum, dass Indizien gefunden werden müssen, die dafür sprechen, dass eine bestehende professionelle Regelung ausnahmsweise strafrechtswidrig ist. Eine Hilfeleistung, die zu einem späteren Erfolg beigetragen hat, ist danach dann nicht zurechenbar, wenn die Hilfeleistung an sich ein zulässiges Verhalten darstellt und keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen nach denen sich ein strafbares Verhalten des Haupttäters hätte aufdrängen müssen.[17] Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Haupttäter dem Hilfeleistenden seine wahren Absichten offenbart hat. Der Grund dafür ergebe sich schon aus dem Schutzzweck des Beihilfetatbestandes, der solche Handlungen nicht umfasse, bei denen im straffreien Vorbereitungsstadium kein Anlass bestand, über die besondere deliktische Bedeutung der eigenen Handlung nachzudenken. Davon werden alle Fälle des berufstypischen Handelns erfasst.[18] Zudem bestehe die Vermutung, dass die professionellen Regeln denen des Strafrechts nicht widersprechen, wenn eine berufliche Tätigkeit staatlich und gesellschaftlich anerkannte Aufgaben erfüllt.[19]

Gegen diese Ansicht wird angeführt, dass sie die Notwendigkeit schaffe, für jeden beruflichen Bereich die speziellen professionellen Regeln zu ermitteln und auf die strafrechtliche Konformität zu überprüfen.[20] Dies führe zu einer Rechtsunsicherheit. Zudem komme es zu einer Privilegierung des Berufstätigen, weil nur für diesen die besonderen beruflichen Regeln gelten.[21]

Fallanwendung:

U1 handelte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit. Die Handlung als solche, nämlich das Beliefern mit Rohstoffen, ist auch als solche unbedenklich. Damit spricht eine Vermutung für die Straflosigkeit des Verhaltens des U1. Diese Vermutung wird in durch die Kenntnis des U1 in Beispielsfall 1 aufgehoben, so dass er sich in Fall 1 strafbar gemacht hat.

Ein Ausschluss der Vermutung ergibt sich auch in Fall 2, da sich das deliktische Verhalten des U2 dem U1 hätte aufdrängen müssen. Dieser kannte die Verhältnisse im Betrieb des U2 und handelte trotz seiner Bedenken, also sogar mit dolus eventualis. Eine Straffreiheit des U1 hätte sich nach dieser Theorie nur ergeben, wenn er von den Geschehnissen im Betrieb des U2 nichts gewusst hätte und sich diese ihm auch nicht hätten aufdrängen müssen.

2. Theorie der Tatbestandslosigkeit der Erfüllung zivilrechtlicher Pflichten

Einer anderen Auffassung zufolge sind solche Handlungen, die in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgen nicht tatbestandsmäßig. Eine Strafbarkeit komme erst im Bezug auf diejenigen Verhaltensweisen in Betracht, die über eine zivilrechtliche Pflichterfüllung hinausgehen.[22] Aus der zivilrechtlichen Verpflichtung sei ohne weiteres die strafrechtliche Rechtmäßigkeit des Verhaltens zu entnehmen. Nur so könne dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Rechnung getragen werden, wonach die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Handlung in allen Rechtsgebieten gleich beurteilt werden müsse.[23]

[...]


[1] Alle folgenden Paragraphen sind, sofern nicht genauer bezeichnet, solche des StGB.

[2] Tag, JR 1997, 49 (55).

[3] Ambos, JA 2000, 721; Hassemer, wistra 1995, 41 (42); Otto, JZ 2001, 436 (441).

[4] Hassemer, wistra 1995, 41 (43).

[5] Beckemper, Jura 2001, 163 (169); Niedermair, ZStW 107 (1995), 507 (544); Krey, Strafrecht AT II, Rn. 301, 303.

[6] Körner/Dach, Geldwäsche, Rn. 36.

[7] Beckemper, Jura 2001, 163 (169).

[8] Ransiek, wistra 1997, 41 (42).

[9] Ambos, JA 2000, 721 (722).

[10] Murmann, JuS 1999, 548 (552); Roxin, Bemerkungen, 303 (304); Sch/Sch (Cramer/Heine), § 27 Rn. 10 a; Welzel, Strafrecht, S. 55, 56; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 582 a; Zipf, ZStW 82 (1970), 633, 650.

[11] Schaffstein, ZStW 72 (1960), 369 (394, Fn. 49); Schubarth, Begünstigung, 158 (162);.

[12] Lesch, JA 2001, 986 (987).

[13] Roxin, Bemerkungen, 303 (305, 310); Schaffstein, ZStW 72 (1960), 369 (378, 386); Welzel, Strafrecht, S. 57.

[14] Mayer, Strafrecht AT, S. 65; Wolff-Reske, Beihilfestrafbarkeit, S. 65.

[15] Ransiek, wistra 1997, 41 (42).

[16] Amelung, Neutralisierung, 9 (10); Behr, wistra 1999, 245 (248); Hassemer, wistra 1995, 41 (43).

[17] Hassemer, wistra 1995, 81 (86).

[18] Behr, wistra 1999, 245 (249).

[19] Hassemer, wistra 1995, 81 (83).

[20] Löwe-Krahl, wistra 1995, 201 (205).

[21] Löwe-Krahl, wistra 1995, 201 (205); Tag, JR 1997, 49 (52).

[22] LK-Ruß, § 258 Rn. 10.

[23] Jakobs, Strafrecht AT, 11. Abschn. Rn. 4; LK-Hirsch, vor § 32 Rn. 10; LK-Ruß, § 258 Rn. 10.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Strafbarkeit der sogenannten neutralen Beihilfe in Unternehmen
Untertitel
Anwendungsprobleme des Umweltstrafrechts und – ordnungswidrigkeitenrechts
Hochschule
Universität Osnabrück
Veranstaltung
Umweltstrafrecht - Anwendungsprobleme des Umweltstrafrechts und Umweltordnungswidrigkeitenrechts
Note
vollbefriedigend, 12 Punkte
Autor
Jahr
2003
Seiten
29
Katalognummer
V38091
ISBN (eBook)
9783638372688
ISBN (Buch)
9783638654302
Dateigröße
489 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Strafbarkeit, Beihilfe, Unternehmen, Umweltstrafrecht, Anwendungsprobleme, Umweltstrafrechts, Umweltordnungswidrigkeitenrechts
Arbeit zitieren
Jasmin Fischer (Autor:in), 2003, Strafbarkeit der sogenannten neutralen Beihilfe in Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38091

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