Das Kartellverfahren der EU-Kommission gegen Google

Hintergründe der kartellrechtlichen Problematik


Seminararbeit, 2017

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau und Vorgehensweise der Arbeit

2 EU-Kommission gegen Google
2.1 Google als Internetplattform unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten
2.2 Abgrenzung des relevanten Marktes

3 Feststellung der marktbeherrschenden Stellung von Google
3.1 Feststellung der Marktbeherrschung durch Google
3.2 Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Mehrseitige Märkte im Falle von Googles Android Betriebssystem und seine Anwendungen

Abbildung 2: Angebotsmärkte für mobile Betriebssysteme und Anwendungen

Abbildung 3: Nachfragemärkte für mobile Betriebssysteme und Anwendungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Das Internet und die damit einhergehenden Internetdienste konnten in den vergangenen Jahren enorme Wachstumsraten vorweisen. Viele Internetdienstleistungsunternehmen nutzen große Datenmengen ihrer Nutzer, um hierdurch neue aufeinander abgestimmte Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und eine stärkere Kundenbindung zu generieren. In diesem Zusammenhang entstehen kartellrechtliche Fragestellungen und Problematiken hinsichtlich der Marktmacht und des Marktmissbrauchspotentials einiger Anbieter von Internetdiensten.

Der Internetdienstleister Alphabet Inc. bzw. seine Tochtergesellschaft Google Inc. steht aktuell, wie auch in der Vergangenheit, im Fokus von Ermittlungen der EU-Kommission hinsichtlich möglicher bzw. begangener Kartellrechtsverstöße. Die EU-Kommission hat bei den noch laufenden Verfahren die vorläufige Auffassung, dass Google seine marktbeherrschende Stellung gemäß Art. 102 AEUV womöglich missbraucht und den EU-Wettbewerb in widriger Weise einschränkt. Aufgrund des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung als Suchmaschine durch die unzulässige Vorzugsbehandlung des Google Preisvergleichsdienstes verhängte die EU-Kommission bereits am 27. Juni 2017 eine Geldbuße i. H. v. 2,42 Mrd. Euro gegen das Unternehmen und verpflichtete es, ihr wettbewerbswidriges Verhalten binnen 90 Tagen einzustellen.

Das Ziel dieser Arbeit ist daher, eine dezidierte Betrachtung des noch laufenden EU-Kartellrechtsverfahrens gegen Google bzgl. des Betriebssystems Android vorzunehmen und diesbezüglich grundsätzliche kartellrechtliche Problematiken aufzuzeigen. Dabei findet eine Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechungen sowie eine vergleichende Analyse mehrerer juristischer Kommentare unter Hervorhebung strittiger Themen statt.

1.2 Aufbau und Vorgehensweise der Arbeit

Für die vorliegende Arbeit erfolgte eine ausschließliche Fokussierung auf das EU-Kartellrechtsverfahren gegen Googles Android Betriebssystem und seine Anwendungen. Im zweiten Kapitel der vorliegenden Arbeit wird eine Betrachtung und Erläuterung der Internetplattform Google unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten sowie eine Abgrenzung des hier relevanten Marktes durchgeführt. Im Anschluss daran werden im dritten Kapitel die marktbeherrschende Stellung und deren Missbrauch aufgezeigt und dargelegt. Am Ende eines jeden Abschnitts wird der jeweilige Sachverhalt resümierend hinsichtlich des Android-Kartellrechtsverfahrens betrachtet und persönlich bewertet. Abschließend erfolgt eine Schlussbetrachtung, bei der die wesentlichen Fakten vor dem Hintergrund des Gesamtkontextes zusammenfassend ausgewertet werden.

2 EU-Kommission gegen Google

Die wesentlichen Regularien des europäischen Kartellrechts sind in den Artikeln 101 (Kartelltatbestand) und 102 AEUV (Missbrauchskontrolle) manifestiert und dienen dem Schutz des Wettbewerbs innerhalb der EU.[1] Mithilfe des Art. 102 AEUV sollen wettbewerbsrechtliche Prämissen geschaffen werden, um mittels eines Systems unverfälschten und wirksamen Wettbewerbs einen funktionierenden Binnenmarkt innerhalb der EU zu gewährleisten.[2]

Dabei stellt der Wettbewerb für die EU ein Mittel zur Integration des europäischen Binnenmarktes dar und ist insbesondere durch den wohlfahrtökonomischen Gedanken eines more economic approach charakterisiert. Hierbei erfolgt eine Verknüpfung von regelungstechnischen, methodischen und telelogischen Aspekten, um so dem Schutzzweck dieses Gedankens gerecht zu werden.[3] Dieser Ansatz birgt allerdings die Gefahr, dass die grundlegenden Voraussetzungen des Kartelltatbestands und der Missbrauchskontrolle in Frage gestellt werden.[4]

Die EU-Kommission hat u. a. ein Kartellprüfverfahren gegen Google bzgl. des Betriebssystems Android i. V. m. dazugehörigen Anwendungen, sogenannten Apps, eingeleitet. Google wird vorgeworfen, mit dem Android Betriebssystem konkurrierende Anwendungen zu behindern, indem es Gerätehersteller von Smartphones, Tablets oder Phablets zwingt, ausschließlich Google-Anwendungen vorzuinstallieren. Ebenso soll auch eine Behinderung der Entwicklung sowie des Marktzugangs konkurrierender Anwendung durch eine Kopplung von Android-Anwendungen mit anderen Google-Anwendungen vorliegen.[5] Daher missbraucht Google laut EU-Kommission womöglich seine marktbeherrschende Stellung bei Betriebssystemen und beeinträchtigt den Handel oder verhindert zumindest den Wettbewerb.[6]

Um eine entsprechende Analyse der kartellrechtlichen Problematiken vorzunehmen, findet im folgenden Abschnitt zunächst eine Betrachtung der hier einschlägigen Internetdienstleistungen durch Google i. V. m. dem Android Betriebssystem statt und im Anschluss daran eine Abgrenzung des relevanten Marktes.

2.1 Google als Internetplattform unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten

Googles maßgebliche Tätigkeit als Internetplattform ist das Sammeln, Auswerten und Verknüpfen großer Datenmengen. Darüber hinaus findet eine regelmäßige Weiterentwicklung bzw. Innovation der Geschäftstätigkeit einerseits durch die Übernahme und Integration bereits vorhandener Geschäftsmodelle anderer Unternehmen sowie andererseits durch die Entwicklung neuer eigener Dienstleistungen und Produkte statt. Die hieraus entstehenden Konglomerate zeichnen sich durch eine hohe Anzahl aufeinander abgestimmter Dienstleistungen aus.[7]

Aufgrund dieser unternehmerischen Ausrichtung nimmt Google eine vermittelnde Stellung zwischen den Anbietern von Inhalten, den Internetnutzern und Unternehmen, welche ihre Produkte insbesondere im Internet anbieten bzw. veräußern, ein.[8] Diese Interaktion der verschiedenen Nutzergruppen erfolgt auf zwei- oder mehrseitigen Märkten und ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass die Marktattraktivität für eine Nutzergruppe mit der Marktattraktivität einer anderen ansteigt. Diese sogenannten Netzeffekten treten sowohl direkt, innerhalb einer Nutzergruppe, als auch indirekt, zwischen zwei Nutzergruppen, auf.[9] Folgende Abbildung verdeutlicht die mehrseitigen Märkte im Falle von Googles Android Betriebssystem und seinen Anwendungen:

Abbildung 1: Mehrseitige Märkte im Falle von Googles Android Betriebssystem und seine Anwendungen[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für die Nutzer sind die schnell und scheinbar kostenlos verfügbaren Informationen der entscheidende Mehrwert der Internetplattform Google. Diese kann wiederum durch die Analyse des Nutzerverhaltens die eigenen Suchergebnisse mittels Adaption bzw. Weiterentwicklung der Suchalgorithmen optimieren und somit indirekte Netzwerkeffekte erzielen.[11] Auf Grundlage dieses Mehrwerts bzw. dieses Effekts kann Google maßgeblich hohe Umsatzzahlen durch Werbeeinnahmen erzielen. Gemäß des aktuellen Jahresabschlusses der Konzernmutter Alphabet konnten 2016 insgesamt 90,272 Mrd. Dollar Umsatz erzeugt werden, wovon 88 % durch Werbeeinnahmen entstanden.[12] Für den Nutzer sind die Anwendungen von Google daher nur auf den ersten Blick kostenlos, da sich Google in der für sie relevanten Währung, in Nutzerdaten entlohnen lässt.

Zur Feststellung, ob eine kartellrechtliche Problematik der oben suggerierten Tätigkeiten von Google vorliegt, gilt es zunächst zu konstatieren, dass es sich bei Google Inc. um ein Unternehmen i. S. d. Art. 102 AEUV handelt. Hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorwürfe der EU-Kommission gegen Googles Umgang mit dem Android Betriebssystem kann darüber hinaus festgestellt werden, dass hier verschiedene Dienstleistungen und Produkte aufeinander abgestimmt und teilweise nur in Kombination zu erhalten sind.

So ist die Vorabinstallation des Android Betriebssystems auf Smartphones, Tablets oder Phablets für die Hersteller zwar kostenlos, allerdings besteht Google dann auch darauf, Android-Anwendungen und den Google Chrome Browser auf den jeweiligen Geräten zu installieren.[13] Zu den hiervon betroffenen Nutzergruppen zählen insbesondere Nutzer und Hersteller von Smartphones sowie Tablets und Phablets mit dem Betriebssystem Android, Anbieter von Android Anwendungen, Nutzer von Internetsuchdiensten sowie Produktanbieter und Werbende, welche das Internet als Vertriebsweg nutzen.

Diese umfängliche und langfristige Bindung verschiedener Nutzer an Google ist einer der zentralen Erfolgsgründe des Unternehmens. Je mehr Nutzen Google für diese Nutzergruppen schafft, desto stärker ist die Bindung an das Unternehmen und folglich steigert sich damit auch die eigene Macht bzw. Markstellung. Aufgrund der hier vorliegenden zwei- oder mehrseitigen Märkte generiert Google Netzeffekte und schafft für die jeweiligen Nutzergruppen eine Steigerung ihres Nutzens durch eine Erhöhung der absoluten Anzahl der Nutzergruppen. Die Kombination verschiedener komplementärer Googleprodukte, wie z. B. durch die Nutzung eines Smartphones mit einem Android Betriebssystem i. V. m. Android Anwendungen, lässt sich überdies ein Zusatznutzen für die Nutzergruppen generieren. Daraus ergeben sich wiederum Netzeffekte für Google und die jeweiligen Nutzergruppen.

2.2 Abgrenzung des relevanten Marktes

Zur Abgrenzung eines Marktes ist zwischen einem realen und virtuellen Handelsort bzw. -plattform mit Angebot und Nachfrage zu unterscheiden. Sachliche, räumliche und zeitliche Charakteristika sind weitere Kennzeichen eines Marktes i. S. d. Art. 102 AEUV. Bei der Bestimmung eines relevanten Marktes steht die grundsätzliche Substituierbarkeit von Sachgütern und Dienstleistungen im Vordergrund der Betrachtung. Darüber hinaus stellt die sachliche Marktabgrenzung das wichtigste Merkmal zur Bestimmung des relevanten Marktes dar.[14]

Multifunktional nutzbare Waren oder Dienstleistungen können mehrere unterschiedliche Bedürfnisse befriedigen und sind demnach verschiedenen sachlich relevanten Märkten zuzurechnen.[15] Bei einem Angebotsmarkt stellt der Tatbestand, dass die Nachfrager von Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Nachfrageelastizität mehrere Konkurrenzprodukte zur Auswahl haben, das entscheidende Kriterium dar. Die Unentgeltlichkeit der Leistungen spielt für die Feststellung eines relevanten Marktes jedoch keine Rolle.[16] Bei einem Nachfragemarkt ist allerdings zu beachten, ob ein Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf einen bestimmten Nachfrager fokussiert ist und sich somit eine Abhängigkeit aufgrund fehlender weiterer Nachfrager ergibt.[17] Hierbei geht es im Schwerpunkt um eine mögliche Wettbewerbsverhinderung und um die grundsätzliche Befähigung, eine unabhängige Marktstrategie wahrnehmen zu können. Eine dementsprechende Angebotsumstellungsflexibilität im Sinne einer Angebotselastizität, anhand derer sich der Anbieter auf konkrete Bedürfnisse anderer bzw. weiterer Nachfrager einlassen kann, kennzeichnet u. a. eine unabhängige Marktstrategie.[18]

Daneben gilt es auch, den räumlich relevanten Markt als ein weiteres Kriterium i. S. d. Art. 102 AEUV abzugrenzen. Hierzu genügt es, dass ein wesentlicher Teil des europäischen Binnenmarktes betroffen ist, welcher geographisch umgrenzt ist und hinsichtlich der sachlichen Marktabgrenzung durch relevante Erzeugnisse, die für alle Unternehmen objektiv gleich sind, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen vorweist.[19] Dabei müssen sich diese homogenen Wettbewerbsbedingungen deutlich von umliegenden Räumen differenzieren. Entscheidend hierfür ist die vorhandene Markt- und Nachfragestruktur, welche sich u. a. durch unterschiedliche Steuersätze, Zölle, Preisdifferenzen oder Kultur- und Sprachunterschiede abgrenzen. Darüber hinaus ist es essentiell, dass der räumlich relevante Markt einen wesentlichen Teil des Binnenmarktes darstellt. Dies ist anzunehmen, sofern ein Unternehmen den zwischenstaatlichen Handel durch sein Marktverhalten auf diesem räumlich relevanten Markt negativ beeinflussen kann. Ebenso ist ein wesentlicher Teil des Binnenmarktes betroffen, wenn es aufgrund der räumlichen Marktabgrenzung zu nationalen Märkten der EU-Mitgliedstaaten kommt.[20] Eine vorhandene Homogenität der Wettbewerbsbedingungen kann darüber hinaus als Indiz für eine Marktabgrenzung dienen.[21]

Der zeitlich relevante Markt nimmt gemäß Busche im Verhältnis zu den sachlichen und räumlichen Kriterien eine weniger entscheidende Rolle ein. Hierbei ist das Auftreten vereinzelter und zeitlich limitierter angebotener Ware bzw. Dienstleistung von Bedeutung für die Marktabgrenzung.[22] Allerdings sieht Weber keine derartige untergeordnete Rolle des zeitlich relevanten Marktes, da diese Dimension insbesondere bei sehr dynamischen Märkten wie z. B. den virtuellen Handelsmärkten, oftmals eine entscheidende Bedeutung hat.[23]

Bei einer konkreten sachlichen Marktabgrenzung gilt es daher, eine grundsätzliche Substituierbarkeit im Sinne eines Bedarfsmarktkonzepts in funktionaler und wirtschaftlicher Hinsicht aus Sicht des Verbrauchers bzw. Nutzers von Android Betriebssystemen und Anwendungen vorzunehmen. Anhand der Abbildung 2 ist ersichtlich, dass es eine Reihe unterschiedlicher Anbieter mobiler Betriebssysteme gibt, welche sowohl für Smartphones, Tablets und Phablets geeignet sind. Diese Gerätetypen erfüllen für ihre jeweiligen Benutzer oftmals identische Funktionen, wie z. B. die Internetnutzung sowie die Ausführung von Programmen und Anwendungen. Ebenso existieren auch mehrere unterschiedliche Anbieter von Anwendungen für mobile Betriebssysteme. Dabei ist entscheidend, dass für jedes Betriebssystem dementsprechende spezifische Anwendungen programmiert werden müssen. Abhängig von dem jeweiligen mobilen Betriebssystem ergeben sich daher unterschiedliche Anbieter und Vertriebsplattformen von Anwendungen. Schließlich ergibt sich ebenfalls ein Markt für die Internetnutzung durch vorinstallierte oder kostenlos zur Verfügung stehende Internetbrowser. Eine der Haupteinnahmequellen von Internetplattformen, wie beispielsweise Google, ist die Sammlung, Auswertung und Verknüpfung von Nutzerdaten. Je mehr Nutzer eine Internetplattform hat, desto größer ist der dadurch gewonnene Datensatz.

Zur weiteren Verifizierung des sachlichen Marktes erscheint ein hypothetischer SSNIP-Test aufgrund der meist unentgeltlichen Produkte und Dienstleistungen als unzweckmäßig. Ein SSNDQ-Test ist jedoch in dieser besonderen Marktsituation besser geeignet und hierbei kann es als wahrscheinlich angesehen werden, dass es infolge einer Qualitätsverschlechterung zur Abwanderung von Nutzern kommen kann.[24]

Als Ergebnis der sachlichen Marktabgrenzung ist daher festzustellen, dass in allen Fällen ein Angebotsmarkt aufgrund einer Nachfrageelastizität vorliegt. Den Nachfragern von mobilen Betriebssystemen, Anwendungen und Internetbrowsern stehen mehrere unterschiedliche Konkurrenzprodukte für ihre Nutzungsentscheidungen zur Verfügung. Infolge der vorhandenen Angebotsumstellungsflexibilität liegen ebenfalls Nachfragemärkte vor, da sämtliche Anbieter bzw. Hersteller ihre Produkte ohne besondere Mühen auf die jeweiligen Bedürfnisse der Nachfrager anpassen können. Folglich können sie durch Modifizierungen auf verändertes Nutzerverhalten reagieren und verfügen somit über eine unabhängige Marktstrategie. Folgende Abbildungen veranschaulichen die vorhandenen Angebots- und Nachfragemärkte:

Abbildung 2: Angebotsmärkte für mobile Betriebssysteme und Anwendungen[25]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Nachfragemärkte für mobile Betriebssysteme und Anwendungen[26]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der räumlichen Marktabgrenzung ersichtlich, dass der zugrundliegende Absatz der Produkte und Dienstleistungen nicht durch nationale Grenzen beschränkt ist. Nachfrager können grundsätzlich jederzeit weltweit auf alle oben beschriebenen Konkurrenzprodukte in den unterschiedlichen Märkten zugreifen. Die einzigen hier relevanten Faktoren sind die unterschiedlichen Sprachen der jeweiligen Regionen und die damit verbundene Notwendigkeit, dies bei den Angeboten zu beachten. Dieser Aspekt ist allerdings mit relativ wenig Aufwand durch die Anbieter zu gewährleisten. Da innerhalb der EU vergleichbare Wettbewerbsbedingungen sowie Kundenpräferenzen vorliegen, ist daher mindestens von einem EU-weitem räumlichen Markt auszugehen.

Bei der zeitlichen Marktabgrenzung ist zu beachten, dass die hier vorhandenen Märkte sehr dynamisch sind und es in den vergangenen Jahren zu starken Veränderungen von Marktteilnehmern sowie Waren- und Dienstleistungsangeboten gekommen ist. Erst seit Januar 2015 weisen die führenden mobilen Betriebssysteme nahezu gleichbleibende Marktanteile vor.[27] Ob dies, insbesondere hinsichtlich der schnell voranschreitenden Entwicklung von neuen Programmen und Algorithmen, dauerhaft so bleibt, ist äußerst fragwürdig. Derzeit liegt allerdings ein konstantes Auftreten der oben beschriebenen Waren und Dienstleistungen vor.

3 Feststellung der marktbeherrschenden Stellung von Google

Im Fokus des Art. 102 AEUV steht der einseitige Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unter möglicher Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten der EU. Die grundlegende Systematik des Art. 102 AEUV bezieht sich demzufolge auf die Erfassung wettbewerbswidrigen Verhaltens.[28] Daher soll Art. 102 AEUV eine missbräuchliche Nutzung von Marktmacht innerhalb des europäischen Binnenmarktes verhindern und die Abschottung nationaler Märkte gegen den Wettbewerb von außen unterbinden.[29] Der Schutzzweck dieser Norm dient damit der Befriedigung sowohl des wettbewerbspolitischen Allgemeininteresses als auch des Individualinteresses aller Marktteilnehmer der EU.[30]

Art. 102 AEUV richtet sich an alle unternehmerisch agierenden Rechtssubjekte und umfasst somit einen funktionalen Unternehmensbegriff. Zur Feststellung eines möglichen kartellrechtlichen Verstoßes Googles durch Anwendungen und Dienste des Android Betriebssystems gemäß Art. 102 AEUV ist einerseits anhand einer ex post -Betrachtung zu untersuchen, ob eine marktbeherrschende Stellung des Unternehmens vorliegt und andererseits, ob diese Stellung missbräuchlich genutzt wird.[31]

[...]


[1] Vgl. Glöckner, J., Kartellrecht, 2017, S. 13–15.

[2] Vgl. Busche, J., KöKo Art. 102, 2016, S. 517-519; vgl. Weber, O., HeyKo Art.102, 2016, S.1040.

[3] Vgl. Europäische Kommission, Wettbewerbspolitik, 2001, S. 29; vgl. Amtsblatt C 132 vom 12.05.1999, ABl EU, 1999, S. 21; vgl. Glöckner, J., Kartellrecht, 2017, S. 33–34.

[4] Vgl. Busche, J., KöKo Art. 102, 2016, S. 520.

[5] Vgl. Europäische Kommission, Factsheet Memo/15/4782 15.04.2015; vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/16/1492 vom 20.04.2016.

[6] Vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/10/1624 vom 30.11.2010; vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/15/4780 vom 15.04.2015; vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/16/2532 vom 14.07.2016.

[7] Vgl. Monopolkommission, Hauptgutachten, 2014, S. 58.

[8] Vgl. Bernard, C., Jullien, B., Chicken & egg, 2003, S. 309–311; vgl. Monopolkommission, Hauptgut- achten, 2014, S. 58–59.

[9] Vgl. Rochet, J.-C., Tirole, J., two-sided markets, 2003, S. 1017–1019; vgl. Hamelmann, L., Haucap, J., Netzwerkeffekte, 2015, S. 3-5, vgl. Nuys, M., Big Data, 2016, S. 514-516.

[10] Quelle: Eigene Darstellung.

[11] Vgl. Monopolkommission, Hauptgutachten, 2014, S. 61.

[12] Vgl. Annual Report Alphabet Inc., 2016, S. 5.

[13] Vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/15/4780 vom 15.04.2015; vgl. Europäische Kom- mission, Factsheet Memo/15/4782 vom 15.04.2015; vgl. Wirtgen, J., Android 2014, https://www.heise.de/newsticker/meldung/Android-Geraete-muessen-mit-20-Google-Apps-ausgeliefert-werden-2405284.html, Zugriff am 26.07.2017.

[14] Vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, 1997, Tz. 7-8, 13; vgl. Busche, J., KöKo Art. 102, 2016, S. 522.

[15] Vgl. EuGH Urteil vom 13.02.1979, Slg. 1979, 516.

[16] Vgl. Bundeskartellamt, Immowelt, 2015, S.2; vgl. Busche, J., KöKo Art. 102, 2016, S. 523; 528-529.

[17] Vgl. Glöckner, J., Kartellrecht, 2017, S. 193–196.

[18] Vgl. EuGH Urteil vom 21.02.1973, Slg. 1973, 247; vgl. Busche, J., KöKo Art. 102, 2016, S. 529, 555- 556.

[19] Vgl. EuGH Urteil vom 14.02.1978, Slg. 1978, 273, 284.

[20] Vgl. Busche, J., KöKo Art. 102, 2016, S. 532-535; vgl. Weber, O., HeyKo Art.102, 2016, S.1046-1047.

[21] Vgl. Weber, O., HeyKo Art.102, 2016, S.1046.

[22] Vgl. Busche, J., KöKo Art. 102, 2016, S. 535.

[23] Vgl. Weber, O., HeyKo Art.102, 2016, S.1047; vgl. EuG Urteil vom 10.04.2008, Slg. 2004, 500.

[24] Vgl. Heinemann, A., Google, 2015, S. 26-27.

[25] Quelle: Eigene Darstellung.

[26] Quelle: Eigene Darstellung.

[27] Vgl. Statista, Marktanteile, 2017, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/184332/umfrage/ marktanteil-der-mobilen-betriebssysteme-in-deutschland-seit-2009/, Zugriff am 27.07.2017.

[28] Vgl. EuGH Urteil vom 21.02.1973, Slg. 1973, 245; vgl. Weber, O., HeyKo Art.102, 2016, S.1047.

[29] Vgl. EuGH Urteil vom 17.02.2011, Slg. 2011, 575; vgl. Busche, J., KöKo Art. 102, 2016, S. 518; vgl. Weber, O., HeyKo Art.102, 2016, S.1041.

[30] Vgl. Glöckner, J., Kartellrecht, 2017, S. 19–20; vgl. Busche, J., KöKo Art. 102, 2016, S. 519.

[31] Vgl. Busche, J., KöKo Art. 102, 2016, S. 520-522; vgl. Weber, O., HeyKo Art.102, 2016, S.1042.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Das Kartellverfahren der EU-Kommission gegen Google
Untertitel
Hintergründe der kartellrechtlichen Problematik
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, München früher Fachhochschule
Veranstaltung
Wettbewerbs- & Kartellrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
28
Katalognummer
V380837
ISBN (eBook)
9783668582989
ISBN (Buch)
9783668582996
Dateigröße
663 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kartellverfahren, eu-kommission, google, hintergründe, problematik, aktuell, kartellverstöße, marktmacht, relevanter markt, kartellrecht, europäischer markt, android, apps, angebotsmarkt, nachfragemarkt, microsoft, kartellverstoß, verfahren
Arbeit zitieren
Basem EL-Bouz (Autor:in), 2017, Das Kartellverfahren der EU-Kommission gegen Google, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/380837

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