Die Problematik der Scheinselbständigkeit


Projektarbeit, 2017

56 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Themenstellung und Zielsetzung
1.2. Gang der Untersuchung

2. Die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeitnehmertätigkeit
2.1. Selbständigkeit
2.2. Arbeitnehmertätigkeit
2.2.1. Arbeitsrecht
2.2.2. Sozialversicherungsrecht
2.2.3. Steuerrecht
2.3. Der Begriff der Scheinselbständigkeit

3. Konsequenzen der Scheinselbständigkeit
3.1. Sozialversicherungsrechtliche Folgen
3.2. Steuerliche Rechtsfolgen
3.2.1. Lohnsteuer
3.2.2. Umsatzsteuer
3.3. Strafrechtliche Folgen
3.4. Arbeitsrechtliche Folgen

4. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
4.1. Weitere Möglichkeiten der Beschäftigung
4.1.1. Betrachtung der Selbständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
4.1.2. Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gemäß § 2 Abs.1 Nr. 9 SGB
4.2. Das Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund
4.2.1. Freiwilliger Antrag
4.2.2. Obligatorischer Antrag
4.2.3. Das Verfahren der Statusfeststellung

5. Betriebsprüfungen

6. Möglichkeiten zur Vermeidung der Scheinselbständigkeit und Sozialversicherungspflicht
6.1. Allgemeines
6.2. Gründung einer Gesellschaft
6.2.1. Kapitalgesellschaft
6.2.2. Personengesellschaft
6.3. Anstellung von Personal

7. Schlussbetrachtung

Anhangsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der sonstigen Quellen

Verzeichnis der Gesetze und Verwaltungsanweisungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Themenstellung und Zielsetzung

Die Scheinselbständigkeit stellt ein schon jahrzehntelang währen- des Problem in der heutigen Arbeitswelt dar, das immer noch nicht gelöst zu sein scheint. Dies ist vor allem dadurch bedingt, dass eine Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeitnehmertä- tigkeit in der Praxis in vielen Fällen nicht leicht zu beurteilen ist. Besonders verschärft wird die Problematik der Scheinselbständig- keit dadurch, dass Scheinselbständigkeit nicht nur das Sozialver- sicherungsrecht tangiert, sondern auch einige andere, voneinan- der unabhängige Rechtsgebiete, welche diverse Konsequenzen nach sich ziehen können.

Abb. 1 zeigt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund im sog. Statusfeststellungsverfahren in den vergangenen Jahren immer häufiger die Arbeitnehmereigenschaft bei Scheinselbständigen feststellt. Während 2007 lediglich etwa ein Fünftel der Beschäfti- gungen als abhängig eingestuft worden sind, wurde die Arbeit- nehmertätigkeit in 2014 bei knapp 50 Prozent der Fälle festge- stellt. Die Statistik erfasst dabei lediglich die freiwillig beantragten Statusfeststellungsverfahren. Der Einbezug der obligatorischen Statusfeststellungsverfahren dürfte eine deutlich höhere Quote bei der Feststellung einer abhängigen Tätigkeit hervorrufen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Statistik zum Statusfeststellungsverfahren, Quelle: Felser (2016) (online)1.

Es ist daher umso wichtiger für Betroffene und deren Rechtsberater, sich mit der Thematik der Scheinselbständigkeit zu befassen und sich gegen eine drohende Statusänderung zu rüsten.

Ziel dieser Arbeit ist somit, die Problematik der Scheinselbständig- keit von Grund auf zu analysieren und sowohl über sozialversiche- rungsrechtliche, als auch über straf-, arbeits- und steuerrechtliche Konsequenzen Überblick zu geben. Insbesondere soll in dieser Arbeit untersucht werden, welche Möglichkeiten es in der Praxis gibt, um die Scheinselbständigkeit zu vermeiden.

1.2. Gang der Untersuchung

Um die Problematik der Scheinselbständigkeit systematisch ana- lysieren zu können, liegt das Augenmerk dieser Arbeit zunächst auf der grundlegenden, aber diffizilen Unterscheidung zwischen einer selbständigen und einer abhängigen Tätigkeit. Im Folgenden sollen die Konsequenzen von Scheinselbständigkeit in den einzel- nen Rechtsgebieten aufgezeigt werden. Die sozialversicherungs- rechtliche Eigenschaft des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nach § 2 Nr. 9 SGB IV soll von der Scheinselbständigkeit abge- grenzt werden. Im Anschluss wird ein Überblick über den Ablauf des sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens gegeben. Im finalen Teil der Arbeit soll aus den vorigen Feststel- lungen heraus erörtert werden, wie der Scheinselbständigkeit vor- gebeugt und ihre Risiken vollständig ausgeschlossen werden kön- nen.

2. Die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeitnehmertätigkeit

2.1. Selbständigkeit

Selbständigkeit liegt bei einer natürlichen Person vor, die auf ei- gene Rechnung und mit eigenem wirtschaftlichem Risiko arbeitet. Die Tätigkeit des Selbständigen ist selbst zu gestalten und die Ar- beitszeit ist frei bestimmbar. Wird also eine Leistung auf eigenen Namen oder auf eigene Rechnung erbracht, deutet dies auf Selb- ständigkeit hin. Auch der Auftritt als Selbständiger am Markt, z.B. durch Werbemaßnahmen für die eigene Tätigkeit, oder die eigen- ständige Entscheidung über Personalfragen oder den Kauf und Verkauf von Waren, sind Indiz für eine vorliegende Selbständig- keit.

Zwar grenzt § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB nur zwischen der Eigenschaft als Handelsvertreter und jener als kaufmännischem Angestellten ab, jedoch hat dieser Paragraph eine grundlegende Wirkung auf alle anderen Rechtsgebiete. Hiernach ist selbständig, „wer im We- sentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit be- stimmen kann“.

Ein Selbständiger ist befreit von allen Sozialversicherungsabga- ben (mit Ausnahme einer teilweise geltenden Rentenversiche- rungspflicht, siehe hierzu Kap. 4.1.2.) und hat daher grundsätzlich selbst für die Absicherung z.B. gegen Krankheit oder Arbeitslosig- keit zu sorgen2.

2.2. Arbeitnehmertätigkeit

2.2.1. Arbeitsrecht

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags gegen Entgelt für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist3. Die persönliche Abhängigkeit ist hierbei ein entscheidendes Kriterium4. Abgrenzungsmerkmale zum Grad der persönlichen Abhängigkeit werden in materielle und formelle Kriterien5 untergliedert, die im Folgenden aufgezeigt werden.

Laut Bundesarbeitsgericht handelt es sich um einen Arbeitnehmer, wenn eine natürliche Person weisungsgebunden ist, eine vertraglich geschuldete Leistung erbringt und der Vertragspartner die Arbeitsorganisation vorgibt. Dies kann durch eine Statusklage beim Arbeitsgericht verbindlich festgestellt werden lassen.

Entscheidend ist (auch im Arbeitsrecht) immer die Gesamtbetrachtung. Kein Einzelkriterium muss unbedingt vorliegen, um die Feststellung einer freien Mitarbeit ausschließen zu können. Durch die Wahl der Einzelkriterien und das Ausschließen einzelner Aspekte sowie der individuellen Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte ergibt sich im Einzelfall ein relativ großer Ermessensspielraum, der die richtige Zuordnung problematisiert.

2.2.1.1. Materielle Kriterien

Im Folgenden werden Kriterien aus der Rechtsprechung erläutert, anhand derer die persönliche Abhängigkeit analysiert werden kann.

- Lokale, temporäre und fachliche Weisungsgebundenheit:

Hier ist zu prüfen, ob die Person zum regelmäßigen Erschei- nen an einer vorgegebenen Betriebsstätte verpflichtet ist und ob feste Arbeitszeiten geregelt sind. Auch ein vorgegebener zeitlicher Mindestumfang der Tätigkeit oder zeitliche Vorgaben, bis zu denen bestimmte Arbeitsvorgänge abgeschlossen sein müssen, spielen eine Rolle. Die fachliche Weisungsgebunden- heit stellt für Führungspersonal nur ein beschränktes Abgren- zungsmerkmal dar, da solche Arbeitskräfte weniger fachlichen Anweisungen unterliegen und dabei dennoch Arbeitnehmerei- genschaft haben können.

- Eingliederung in den Betrieb:

Maßgebend für dieses Kriterium ist, inwieweit die Person (zum Beispiel in einen Dienstplan in eine fremdbestimmte Arbeitsor- ganisation) eingegliedert wird und ob sie dabei auch betriebli- che Einrichtung nutzt. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Per- son ein eigenes Arbeitszimmer in den Räumen des Auftragge- bers hat und wie sie in dessen organisatorische Hierarchie, auch im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern, involviert wird.

- Leistungserbringung nur in eigener Person:

Kennzeichnend für ein abhängiges Arbeitsverhältnis (Dauer- schuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber6 ) ist auch, dass die Person die Leistung persönlich ausführen muss und hierzu nicht Dritte beauftragen darf. Auch eine Verpflich- tung zur Annahme angebotener Aufträge ist typisch.

2.2.1.2. Erg ä nzende formelle Kriterien

Eine zweitrangige, aber ergänzende Rolle haben die formellen Kriterien. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Personalakte geführt wird, ob für die Person Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden und ob eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt. Auch die Gewährung und Bezahlung von Urlaub ist ein Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft. Eine Gewerbeanmeldung und ein Vorsteuerausweis über einen längeren Zeitraum sprechen jedoch dagegen.

2.2.2. Sozialversicherungsrecht

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung verweist auf die gleichen klassischen Kriterien des Arbeitsrechts zur Abgrenzung von Selb- ständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft. Die Abgrenzungskrite- rien zwischen abhängiger Tätigkeit und Selbständigkeit stimmen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht also im Wesentlichen überein7. Ist eine natürliche Person in eine Arbeitsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden, handelt es sich hierbei um einen Arbeitnehmer8.

Das Sozialversicherungsrecht verfolgt grundsätzlich die Zielset- zung, den erwerbstätigen Arbeitnehmern den Schutz der Sozial- versicherung zwingend aufzuerlegen. Daher wird in § 7 Abs. 1 SGB IV der Begriff der Beschäftigung definiert. Dieser entspricht, wie im Arbeitsrecht, grundsätzlich dem Begriff des Arbeitnehmers; im Sozialversicherungsrecht kann im Gegensatz zum Arbeitsrecht jedoch auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses eine Be- schäftigung vorliegen. Beispiele hierfür ist die arbeitnehmerähnli- che Tätigkeit (siehe hierzu Kap. 4.1.2.) oder die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers. Arbeitsgerichte beurteilen GmbH- Geschäftsführer selten als Arbeitnehmer9, wohingegen Sozialge- richte bei GmbH-Gesellschaftern oftmals eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV feststellen. Die sozialgerichtliche Rechtspre- chung schließt eine Beschäftigung grundsätzlich nur dann aus, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile der Kapitalgesellschaft besitzt, da er dann nicht als weisungsgebunden gilt. Hält der Gesellschafter- Geschäftsführer weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile inne, ist der Umfang der tatsächlichen Weisungsgebundenheit zu be- trachten. Hierbei sind beispielsweise die Stimmrechtsverhältnisse in der GmbH-Satzung entscheidend. Fremdgeschäftsführer gelten grundsätzlich als beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV10.

2.2.3. Steuerrecht

Die Abgrenzungsmerkmale des Arbeits- und Sozialversicherungs- rechts gelten im Steuerrecht grundsätzlich nur als Indiz11. Es be- steht keine rechtliche Bindungswirkung zwischen den Rechtsge- bieten. Abweichend von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht gewichtet die BFH-Rechtsprechung das Merkmal des Unterneh- merrisikos deutlich stärker12. Dagegen sieht der BFH die „Ausfüh- rung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsgebun- denheit regelmäßig vorliegt, grundsätzlich nicht als selbständige Tätigkeit“13 an. Er schließt sich hier in Bezug auf die Weisungsge- bundenheit also dem Arbeitsrecht an.

Laut Umsatzsteuerrecht liegt eine nicht selbständige Tätigkeit dann vor, „soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammen- geschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind“14.

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet in § 2 Abs. 1 EStG in Einkünfte aus selbständige und nichtselbständige Arbeit. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit insbesondere „Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantie- men oder andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst“. Über diese Umschreibungen hinaus sind im Einkommensteuergesetz keine gesetzlichen Defini- tionen enthalten15.

Im Lohnsteuerrecht sind Arbeitnehmer „Personen, die in öffentli- chem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.“16. Ein Arbeitsverhältnis liegt also dann vor, „wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Ar- beitgeber […] seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen ver- pflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV)“17. Im Gegensatz dazu ist nicht Ar- beitnehmer, „wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder berufli- chen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen Leistungen han- delt“18.

Im Steuerrecht gilt für alle Steuerarten eine einheitliche Einord- nung des Beschäftigungsverhältnisses. „Als Verbindungsglied kann hierbei § 1 LStDV herangezogen werden. Hierdurch wird eine unterschiedliche Beurteilung innerhalb des Steuerrechts ver- mieden“19.

2.3. Der Begriff der Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit liegt bei einem Erwerbstätigen vor, der zwar einen selbständigen Dienst- oder Werkvertrag besitzt und somit vertraglich als selbständiger Unternehmer auftritt, sich tatsächlich jedoch wie ein abhängig Beschäftigter in einem Arbeitsverhältnis befindet und dem Direktionsrecht seines Vertragspartners unter- worfen ist20. Zu beachten ist hierbei, dass nicht die vertragliche Formulierung dabei entscheidend ist, sondern die tatsächliche Durchführung.

Betroffen sein können alle Selbständigen in sämtlichen Berufs- sparten, die Auftragsarbeiten durchführen (insbesondere Freibe- rufler oder freie Mitarbeiter). Besonders häufig betroffen sind etwa das Baugewerbe, die Gartenbau- und Forstwirtschaft, die Werbe- branche oder Verkehrsberufe. In vielen Fällen haben diese Er- werbstätigen zuvor die gleichen Tätigkeiten als Arbeitnehmer aus- geführt.

Ein Scheinselbständiger ist als Arbeitnehmer anzusehen und somit in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Darüber hinaus unterliegt er, soweit er auch im Steuerrecht als Arbeitnehmer gilt und Einkünfte nach § 19 EStG erzielt, allen für Arbeitnehmer geltenden lohn- und einkommensteuerlichen Regelungen.

- Merkmale für eine Scheinselbständigkeit können sein:
- Dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber,
- betriebliche Eingliederung im Auftragsunternehmen,
- temporäre, lokale und fachliche Weisungsgebundenheit, kein Unternehmerrisiko,
- keine Unternehmerinitiative (wie zum Beispiel kein Firmenschild oder keine Geschäftsräume),
- keine Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Anspruch auf Urlaub mit Entgeltfortzahlung,
- Vereinbarung und Zahlung einer zuvor fest vereinbarten Vergütung,
- Ausübung gleichartiger Tätigkeiten durch Arbeitnehmer des Auftraggebers.
- Ausschlaggebend ist jedoch das Gesamtbild der Verhältnisse21.

3. Konsequenzen der Scheinselbständigkeit

3.1. Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Wird die Scheinselbständigkeit bei einem Auftragnehmer festge- stellt, sind sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in allen Sozialversicherungszweigen grundsätzlich für die letzten vier Jahre22 nachzuzahlen. Die Beitragsnachforderungen richten sich ausschließlich an den Arbeitgeber23. Im Gegensatz zum Steuer- recht haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine gesamtschuldne- rische Eigenschaft.

Bei vorsätzlichem Handeln erweitert sich der Nachzahlungszeitraum auf 30 Jahre24. Hierbei ist der Anwendungsbereich enorm groß, da bereits bedingter Vorsatz ausreichend ist. Dieser liegt vor, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vermeintlich Auftragnehmer und Auftraggeber) nur damit rechnen mussten, dass es sich beim Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt und dies billigend in Kauf genommen haben25.

Das ausgezahlte Entgelt entspricht hierbei nur dem Nettolohn, wodurch nachzuberechnende Sozialversicherungsbeiträge ent- sprechend hoch sind. Zusätzlich fallen Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat an.

Diese Konsequenzen können so hohe Ausmaße erreichen, dass sie für den Arbeitgeber zu einer finanziellen Katastrophe bis hin zur Insolvenz führen können. Zwar hat der Arbeitgeber das Recht, die nachzuzahlenden Arbeitnehmeranteile vom Beschäftigten durch Abzug bei der Lohnabrechnung zurückzufordern, jedoch erstreckt sich dieser Anspruch lediglich auf die letzten drei Lohn- oder Gehaltszahlungszeiträume26. Darüber hinaus kann der Ar- beitgeber Arbeitnehmerbeiträge nur dann zurückfordern, „wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist“27

3.2. Steuerliche Rechtsfolgen

3.2.1. Lohnsteuer

Im Falle einer unrichtigen Zuordnung haftet der bisherige Auftrag- geber für den Einbehalt und die Abführung der bisher nicht gezahl- ten Lohnsteuer28 auch, wenn nachträglich eine Scheinselbstän- digkeit beim Arbeitnehmer festgestellt wird. Diese wird auf Grund- lage der dem (nun als solchen festgestellten) Arbeitnehmer zuge- flossenen Einnahmen bemessen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dabei Gesamtschuldner der Lohnsteuer29. Wer tatsächlich zur Zahlung der Steuerschuld aufgefordert wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Betriebsfinanzamts.

3.2.2. Umsatzsteuer

Dem Scheinselbständigen wird die Unternehmereigenschaft gem. § 2 Abs. 1 UStG rückwirkend untersagt, da bei einer abhängigen Beschäftigung keine umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt. Ein früherer Steuerausweis gilt dann als unberechtigt gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG. Der Scheinselbständige schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer je- doch auch bei unberechtigtem Umsatzsteuerausweis.

Auf schriftlichen Antrag30 beim Finanzamt ist eine Berichtigung möglich, soweit der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug

[...]


1 Vgl. auch Drucksache 18/5040 des Deutschen Bundestags vom 29.05.2015, Frage Nr. 38,S. 29-31.

2 Vgl. Schulz/Deutsche Rentenversicherung Bund (2014) (online).

3 BAG, Urteil vom 15.03.1978, 5 AZR 818/76; BAG, Urteil vom .15.03.1978, 5 AZR 819/76; BAG, Urteil vom 20.01.2010, 5 AZR 99/09.

4 Vgl. BAG, Urteil vom19.01.2000, 5 AZR 644/98, NZA 2000, S. 1102.

5 Vgl. Reiserer/Bölz (2014), S. 20-24.

6 Vgl. Dautzenberg/Gabler Wirtschaftslexikon (o.J.) (online).

7 Vgl. Reiserer/Bölz (2014), S. 16 f.

8 Vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV.

9 Vgl. Hensche (2017) (online).

10 Vgl. o.V./Finanztip (2012) (online).

11 Vgl. BFH-Urteil vom 02.12.1998, X R 83/96, BStBl. 1999 II, S. 534.

12 Vgl. BFH-Urteil vom 02.12.1998, X R 83/96, BStBl. 1999 II, S. 534; BFH- Urteil vom 20.02.1979 VIII R 52/77, BStBl. II 1979, S. 414; BFH-Urteil vom 20.01.1972, IV R 1/69, BStBl II 1972, S. 214.

13 Reiserer/Bölz (2014), S. 60; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.07.1992, VI R 126/88, BStBl II 1993, S. 155.

14 § 2 Abs.2 Nr. 1 UStG.

15 Vgl. Bauer/Baeck/Schuster (2000), S. 36.

16 § 1 Abs. 1 LStDV.

17 Vgl. Bauer/Baeck/Schuster (2000), S. 36.

18 § 1 Abs. 3 LStDV.

19 Vgl. Reiserer/Freckmann/Träumer, Scheinselbständigkeit, 2002, S. 113.

20 Vgl. Schmidt/Schwerdtner (2000), S. 118.

21 Vgl. Stolz/Klein (2016), steuerberater intern, S.1.

22 Vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

23 Vgl. § 28e Abs. 1 SGB IV.

24 Vgl. § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV.

25 Vgl. Reiserer/Bölz (2014), S. 65.

26 Vgl. § 28g Satz 1 und 2 SGB IV.

27 Vgl. § 28g Satz 3 SGB IV.

28 Vgl. § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG.

29 Vgl. § 42 d Abs. 3 Satz 1 EStG.

30 Vgl. § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG.

Ende der Leseprobe aus 56 Seiten

Details

Titel
Die Problematik der Scheinselbständigkeit
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe, früher: Berufsakademie Karlsruhe
Note
1,8
Autor
Jahr
2017
Seiten
56
Katalognummer
V380293
ISBN (eBook)
9783668570139
ISBN (Buch)
9783668570146
Dateigröße
1570 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Scheinselbständigkeit
Arbeit zitieren
Sophia Raab (Autor:in), 2017, Die Problematik der Scheinselbständigkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/380293

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