Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Sinnvolle Ergänzung der bisherigen Sanierungsmöglichkeiten?

Insolvenzverfahren


Seminararbeit, 2016

31 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretische Grundlagen
2.1 Entwicklung des deutschen Insolvenzrechts
2.2 Typische Krisenstadien in Unternehmen
2.3 Insolvenzeinleitungsgründe
2.3.1 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.3.2 Zahlungsunfähigkeit
2.3.3 Abgrenzung der Zahlungsstockung
2.3.4 Überschuldung

3 Rechtlicher Rahmen für die Krisenbewältigung
3.1 Außergerichtliche Sanierung
3.2 Gerichtliche Sanierung
3.2.1 Regelinsolvenz
3.2.2 Planinsolvenz

4 Vorinsolvenzliches Verfahren
4.1 Relevanz eines vorinsolvenzlichen Verfahrens
4.2 Plädoyer der Praxis für ein vorinsolvenzliches Verfahren
4.3 Resultierende Herausforderungen
4.4 Lösungsempfehlungen der EU-Kommission
4.4.1 Präventiver Restrukturierungsrahmen
4.4.2 Restschuldbefreiung
4.4.3 Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz

5 Fazit und Schlussfolgerung/Ausblick
5.1 Fazit
5.2 Schlussfolgerung/Ausblick
5.3 Buchempfehlung

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Typischer Ablauf Unternehmenskrisen nach IDW ES

Abbildung 2: Einordnung der vorinsolvenzlichen Sanierung

Abbildung 3: Umfrage bzgl. Bekanntheit und Erfahrung

Abbildung 4: Komplexität Antragsstellung ESUG

Abbildung 5: Anträge auf Eigenverwaltung

Abbildung 6: Größenklassen der Unternehmen in Eigenverwaltung

Abbildung 7: Eigenverwaltung

Abbildung 8: Vorläufige Gläubigerausschuss

Abbildung 9: Erwartungen an das ESUG

Abbildung 10: Zeitpunkt des Zugangs zum vorinsolvenzlichen Verfahren

Abbildung 11: Prozess-Skizze vorinsolvenzliches Verfahren

1 Einleitung

Ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren ist keinesfalls ein neues Thema in Deutschland, denn schon bei der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) im Jahr 2012 wurde über die Einführung eines gesetzlich geregelten außergerichtlichen Sanierungsverfahren diskutiert. Damals hat man sich allerdings gegen ein solches Verfahren entschieden. Somit fehlt in Deutschland die gesetzliche Regelung für die Sanierung von Unternehmen außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, was aber durch die Verpflichtung der EU ein Ende hat. Durch den geplanten harmonisierten Insolvenzrahmen in allen Mitgliedstaaten, möchte die EU vor allem ein gutes Geschäftsumfeld schaffen und damit eine Steigerung des Handels und auch von Investitionen bezwecken.

In den letzten Jahren können starke Tendenzen von Unternehmenssanierungen in einem frühen Stadium festgestellt werden, in welchem eine materielle Insolvenz, also eine Zahlungsunfähigkeit (nach § 17 InsO), eine drohende Zahlungsunfähigkeit (nach § 18 InsO) oder eine Überschuldung (nach § 19 InsO), noch nicht vorliegt. Führende Restrukturierungsexperten nutzen diese Situation und wagen erneute Diskussionen über vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren außerhalb einer Insolvenz.

Anders als bei den derzeitigen Sanierungsverfahren, wo eine gesetzliche Antragspflicht mit einer verbundenen Veröffentlichung besteht, soll bei einem vorinsolvenzlichen Verfahren davon abgesehen werden, um vor allem das Unternehmen vor wirtschaftlichen Benachteiligungen und der Stigmatisierung einer Insolvenz zu schützen. Das ein solches Verfahren funktionieren kann, beweisen ähnliche Modelle, wie das englische „Scheme of Arrangement“, mit welchem Firmen wie Tele Columbus, Rodenstrock oder Apcoa durch teilweise herauslösen einzelner Geschäftsbereiche restrukturiert werden konnten. Die Krisen wurden beispielsweise durch Verringerungen von Finanzverbindlichkeiten und gleichzeitiger Zuführung frischer Liquidität, aber auch durch Rangrücktritte erreicht. Die Unternehmen wurden deswegen nicht in Deutschland saniert, da hierzulande solche Maßnahmen nicht gegen den Willen eines betroffenen Kreditgebers umgesetzt werden können. Grund hierfür ist die fehlende Pflicht von Gläubigern zur Mitwirkung einer Sanierung, was von diesen oftmals als strategisches Vetorecht missbräuchlich ausgenutzt werden.

Bei Abgabe dieser Arbeit lag noch keine detaillierte Planung bzgl. einer möglichen nationalen Umsetzung vor, weswegen verstärkt auf die Forderungen der Praxis eingegangen wird. Des Weiteren werden auch die Empfehlungen der EU in Kapitel 4.4 aufgegriffen, welche maßgeblich die Einführung eines präventiven Restrukturierungsrahmens und die Restschuldbefreiung für insolvente Unternehmer empfiehlt. Beide als Mindeststandards titulierte Themenkomplexe werden in Kapitel 4 näher vorgestellt. Um in das Thema einzuleiten, sollen in Kapitel 2 zunächst die wichtigsten theoretischen Grundlagen dargestellt werden. In Kapitel 3 werden aufbauend auf den Theorieteil die aktuellen Sanierungsmöglichkeiten nach deren Vor- und Nachteile charakterisiert, bevor in Kapitel 4 versucht wird, die Relevanz eines vorinsolvenzlichen Verfahrens herauszuarbeiten. Auch die grundlegendsten Erwartungen und Vorschläge der Praxis, in Form eines Plädoyers, werden dort zusammengefasst. Die Erkenntnisse sollen am Ende gesammelt und mit der Lösungsempfehlung der EU verglichen werden. Die Arbeit schließt mit einem Fazit und einer Schlussfolgerung mit einem zusätzlich erarbeiteten Ablaufdiagramm (siehe Abbildung 11).

2 Theoretische Grundlagen

In diesem Kapitel soll neben den wichtigsten Begriffsdefinitionen auch eine kurze historische Darstellung der Entwicklung des deutschen Insolvenzrechts und eine zeitliche Einordnung der vorinsolvenzlichen Sanierung, in den typischen zeitlichen Ablauf von Krisen, vorgenommen werden. Die Entwicklung des deutschen Insolvenzrechts soll vor allem die Präsenz des Themas seit 2009 bis heute darstellen.

2.1 Entwicklung des deutschen Insolvenzrechts

Das Insolvenzrecht wurde in Deutschland 1999, mit Einführung der Insolvenzordnung, vereinheitlicht und somit die Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst. Während die damaligen Verfahren lediglich auf die Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens aus waren, so sieht das heutige Insolvenzverfahren auch die Möglichkeit einer Unternehmensfortführung und eine Restschuldbefreiung vor. Die Restschuldbefreiung ist jedoch nur für natürliche Personen, sprich bei Regelinsolvenzen von Einzelpersonen sowie auch bei Verbraucherinsolvenzen, möglich. Bereits 2009 wurde die erste Diskussion über eine mögliche Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens geführt – jedoch ohne Erfolg. Stattdessen wurde 2012 das ESUG eingeführt. Mit dem reformierten Insolvenzrecht werden dem Schuldner weitere Mög­lichkeiten eröffnet, eigenverantwortlich bei der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens mitzuwirken. Ziel der ESUG-Verfahren ist es, Unternehmen unter einem Schutzschirm nach § 270b InsO oder im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO über einen Insolvenzplan zu sanieren. Dabei werden von Anfang an die wichtigsten Gläubiger im Rahmen eines sog. vorläufigen Gläubigerausschusses eingebunden, welche im Rahmen dieses Ausschusses das Recht zur Mitbestimmung haben. Dazu gehört insbesondere das Recht zum Vorschlag eines bestimmten (vorläufigen) Sachwalters. Vor allem durch die Erweiterung und Straffung des Insolvenzplanverfahrens mit den beiden Eigenverwaltungsverfahren nach § 270a und § 270b, soll die Attraktivität eines Insolvenzverfahrens verbessert werden. Das Ziel ist es aber auch, die Unsicherheiten hinsichtlich des Ablaufs und der Dauer von Insolvenzverfahren zu minimieren, um eine größere Planungssicherheit für die einzelnen Beteiligten zu erhalten und eine verfahrenssichere Sanierung unter Insolvenzschutz zu ermöglichen. Der Gesetzgeber versucht dadurch auch die Stigmatisierung des Begriffs der Insolvenz zu überwinden und die Insolvenz als eine unternehmensstrategische Option in der Krise zu etablieren. Neuerdings liegt der Fokus der Verfahren auf der Sanierung, also der Fortführung der Unternehmen. Bereits nach nur eineinhalb Jahren Praxis mit dem ESUG, wurden die Diskussionen bzgl. eines vorinsolvenzlichen Verfahrens wiederaufgenommen. Die resultierenden Forderungen und Empfehlungen aus den letzten Jahren, werden in Kapitel 4.2 dargestellt. Auch die EU-Kommission hat den Bedarf zur Anpassung erkannt und empfahl 2014 einen präventiven Restrukturierungsrahmen zur Vermeidung von Insolvenzen. Das Ziel ist einerseits die Harmonisierung der nationalen Insolvenzrahmen, um frühzeitig eine EU-weite Restrukturierung zu ermöglichen und dadurch eine Insolvenz vermeiden zu können. Zum anderen soll den redlichen Unternehmen eine zweite Chance, in Form einer Restschuldbefreiung, angeboten werden. Die Anpassungen sollten so gestaltet werden, dass vor allem die Hindernisse abgebaut werden, welche einem reibungslosen funktionierenden Binnenmarkt entgegenstehen könnten. Ebenfalls im Jahr 2014 wurde die Dauer der Restschuldbefreiung von sechs auf fünf und bei Erfüllung erweiterten Anforderungen auf drei Jahre möglich. Bereits 2015 intervenierte die EU, da die Umsetzung der vorgeschlagenen Empfehlung enttäuschend umgesetzt wurde. Als Konsequenz daraus, kündigte die EU einen Legislativentwurf an, welcher für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend ist. Dieser Richtlinien-Entwurf wurde Ende 2016 vorgestellt. Der mögliche Inhalt daraus, wird in Kapitel 4.4 dargestellt.

2.2 Typische Krisenstadien in Unternehmen

Um eine zeitliche Verortung der Insolvenzantragsgründe machen zu können, wird in Abbildung 1 der typische Ablauf von Unternehmenskrisen dargestellt. Oftmals beginnt eine Krise bereits bei Konflikten und Spannungen zwischen Stakeholdern. Eine solche Krise jedoch zu erkennen, stellt sich zu diesem Zeitpunkt als schwer heraus. Zweites Stadium ist eine Strategiekrise, welche eintritt, wenn bspw. Wettbewerbssituation falsch eingeschätzt und dadurch falsche Entscheidungen getroffen wurden. In Strategiekrisen werden langfristige Erfolgsfaktoren schlichtweg verpasst. In der nächsten Phase folgt die Produkt- und Absatzkrise, welche mit dem Rückgang der Nachfrage gekennzeichnet ist. Spätestens hier muss ein professionelles Krisenmanagement die Situation aufgreifen und entsprechende Gegensteuerungsmaßnahmen einleiten. Erfolgt dies zu spät oder ungenügend, führt dies zu einer Erfolgskrise, in welcher langanhaltende Verluste resultieren könnten. Es droht eine Überschuldung. In der vorletzten Phase, benannt als Liquiditätskrise, können Unternehmen verspätet bis überhaupt nicht mehr zahlen, was bei nicht mehr möglichen Zahlungsaufschiebungen zu einer Insolvenz führt.

Abbildung 1: Typischer Ablauf Unternehmenskrisen nach IDW ES 6

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://www.lead-conduct.de/, Zugriff am 09.12.2016.

Bei der Einordnung des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens in den Ablauf der Unternehmenskrisen, wird zwar den Ausführungen in Kapitel 4 vorgegriffen, ist jedoch als Grundlagenwissen an dieser frühen Stelle erforderlich.

Durch einen roten Stern gekennzeichnet, soll ein vorinsolvenzliches Verfahren bereits in einer frühen Phase stattfinden, um eine drohende Insolvenz zu verhindern. Um überhaupt eine drohende Krise identifizieren zu können, muss ein aktives Reporting und Deutung von Kennzahlen durchgeführt werden. Oftmals wird dies jedoch in kleineren Unternehmen nicht oder ungenügend durchgeführt, was dazu führt, dass Indikatoren wie der Rückgang von Marktanteilen, Erträgen oder auch des Umsatzes nicht frühzeitig erkannt werden. Aus dieser Tatsache ergibt sich der Bedarf einer möglichen Regelung für eine integrierte Unternehmensplanung und eine Konkretisierung im Hinblick auf mögliche Eintrittsbedingungen für die Zulassung zu einem vorinsolvenzlichen Verfahren (siehe hierzu Kapitel 4).

Abbildung 2: Einordnung der vorinsolvenzlichen Sanierung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://sparringspartner.org/portfolio/restrukturierung-sanierung, Zugriff am 09.12.2016.

2.3 Insolvenzeinleitungsgründe

Auch die Insolvenzeinleitungsgründe spielen in Kapitel 4 eine große Rolle, da die Experten aus der Praxis verstärkt über eine mögliche Aussetzung der Insolvenzantragspflichten bei laufender vorinsolvenzlichen Sanierung, diskutieren. Nachfolgend werden die einzelnen Einleitungsgründe definiert.

2.3.1 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit nachzukommen. Ausschließlich Unternehmer können durch den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit relativ frühzeitig den Schutz des Insolvenzrechts beanspruchen. Durch den frühzeitigen Eintritt in die Insolvenz, kann der Schuldner die Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung, aufgrund des noch vorhandenen Kapitals und der ausreichenden Zeit, deutlich erhöhen. Oftmals werden Anträge wegen drohender Zahlungsunfähigkeit mit dem Antrag auf Eigenverwaltung verbunden, um in Eigenregie einen entsprechenden Insolvenzplan vorzulegen.

2.3.2 Zahlungsunfähigkeit

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn innerhalb eines Zeitraums (in der Regel länger als 30 Tage) fällige Zahlungen nicht mehr geleistet werden können. Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit können die Einstellung aller Zahlungen des Schuldners sein und dessen Bekundung, dass in Zukunft keine Zahlungen getätigt werden können.

2.3.3 Abgrenzung der Zahlungsstockung

Um eine Zahlungsstockung und somit keine Zahlungsunfähigkeit handelt es sich, wenn der Mangel an Liquidität innerhalb von drei Wochen wieder beseitigt werden kann. Nach diesen drei Wochen ist ein Unternehmen jedoch nicht automatisch zahlungsunfähig, denn um diesen Zustand festzustellen, muss zunächst die Liquiditätslücke durch einen Liquiditäts- und Zahlungsplan ermittelt werden. Dabei werden die Zahlungseingänge der nächsten drei Wochen zu den vorhandenen liquiden Mittel addiert und durch die aktuell fälligen plus den in drei Wochen erwarteten Verbindlichkeiten geteilt. Liegt das Ergebnis unter 10 Prozent, so handelt es sich um eine Zahlungsstockung. Demnach deuten Werte über 10 Prozent auf eine Zahlungsunfähigkeit hin.

2.3.4 Überschuldung

Bei einer vorliegenden Überschuldung, was lediglich für Kapitalgesellschaft und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, als Antragsgrund gilt, kann das Vermögen eines Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Die Überschuldung gilt zwar als Frühwarnindikator für eine baldige Zahlungsunfähigkeit, jedoch liegt bei der Feststellung einer Überschuldung bereits oftmals eine Zahlungsunfähigkeit vor. Um eine Überschuldung feststellen zu können, muss eine Überschuldungsbilanz erstellt werden. Zunächst muss eine Fortführungsprognose ein positives Ergebnis erzielen, bevor im zweiten Schritt alle Bilanzpositionen zu „Going-Concern-Werten“ (auch Fortführungswerten) beurteilt werden. Sind nun nach dieser Bewertung die Verbindlichkeiten höher als das Vermögen, so liegt eine Überschuldung vor und es muss innerhalb drei Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden. Schon bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sollte in immer kürzeren Abständen eine Überschuldungsbilanz erstellt werden, damit eine Überschuldung frühzeitig festgestellt und angegangen werden kann.

3 Rechtlicher Rahmen für die Krisenbewältigung

In diesem Kapitel soll der rechtliche Rahmen zur Krisenbewältigung dargestellt und nach möglichen Vor- und Nachteilen bewertet werden.

3.1 Außergerichtliche Sanierung

Nach aktueller Rechtslage muss der betroffene Unternehmer, bei einer außergerichtlichen Sanierung, frühzeitig und konsequent handeln, um in der relativ kurzen Zeit einen Forderungsverzicht der Gläubiger und somit die Sanierung des Unternehmens zu erreichen. Dabei muss das Unternehmen vor allem rettungsfähig sein und bestenfalls keine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegen, da sonst das erforderliche Geld für einen anstehenden Vergleich fehlt. Denn um den Gläubigern einen angemessenen Vergleich schmackhaft zu machen, müssen zunächst ausreichend liquide Mittel vorhanden sein, sodass mindestens die Zahlung einer besseren Quote als die einer alternativen Insolvenz möglich ist. Wenn eine außergerichtliche Sanierung erfolgreich durchgeführt werden konnte, so muss dennoch nach der Ursache der Krisensituation gesucht werden.

Die Tatsache, dass vor der Krise zu wenig Aufträge wegen zu geringem Interesse der Kunden an den angebotenen Produkten auch nach erfolgreicher Sanierung besteht und somit eine erneute Krise nur aufgeschoben wurde, muss einem an dieser Stelle bewusst sein. Vorteil dieser außergerichtlichen Sanierung, ist vor allem die ausbleibende Publizität des Verfahrens, was für den weiteren Verfahrensablauf und für die Weiterführung des Unternehmens von großer Bedeutung sein kann. Das Verfahren spart außerdem durch ausbleibende Gerichts- und Verwaltungskosten und der kurzen Verfahrensdauer eine Menge Geld und Zeit. Jedoch birgt diese Form der Sanierung auch Nachteile, welche zum einen die oftmals unterschätzten, aber erforderlichen Fachkompetenzen für die Sanierung sein können und zum anderen der enorme Zeitdruck, welcher aufgrund der drei Wochen Frist bzgl. der Insolvenzanmeldung besteht. Außerdem muss der Unternehmer bereits im Vorfeld frühzeitig und offen die betroffenen Gläubiger über den Missstand des Unternehmens informieren, damit kein Vertrauensverlust entsteht. Der größte Nachteil jedoch, ist die Tatsache, dass alle Gläubiger dem angebotenen Vergleich zustimmen müssen. Lehnt auch nur einer ab, droht die Sanierung zur scheitern. Vor allem absonderungsberichtigte Gläubiger nutzen dieses Vetorecht, da deren Forderungen besichert sind und somit kein großes Interesse an einem Vergleich besteht. Liegt ein solcher Fall vor, bedeutet das oftmals ein Übergang zu der gerichtlichen Sanierung.

3.2 Gerichtliche Sanierung

Im Jahr 1999 wurde das Insolvenzrecht grundlegend durch das neue Instrument des Insolvenzplans saniert. Die früheren Verfahren (Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren) waren vor allem auf die Liquidation des Unternehmens und somit auf die Bedienung der Forderungen der Gläubiger aus. Neuerdings soll es auch die Möglichkeit einer Fortführung des insolventen Unternehmens geben. Somit soll im Zuge eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen vorrangig saniert und bei Misserfolg oder bei schlechten Aussichten liquidiert werden. Durch das ESUG sollte die Sanierungsflucht nach England gestoppt und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Insolvenzrechts gestärkt werden. Die Zielsetzung war vor allem der Einfluss der Gläubiger zu erweitern und die Eigenverwaltung zu erleichtern.

3.2.1 Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Unternehmens, in dem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Das Verfahren wird angewandt, wenn keine positive Fortführungsprognose des Unternehmens existiert und auch keine abweichenden Regelungen im Insolvenzplan zum Erhalt des Unternehmens getroffen wurden.

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Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Sinnvolle Ergänzung der bisherigen Sanierungsmöglichkeiten?
Untertitel
Insolvenzverfahren
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Stuttgart
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
31
Katalognummer
V379221
ISBN (eBook)
9783668564053
Dateigröße
1106 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Insolvenz, Vorinsolvenz, Insolvenzverfahren, Sanierung
Arbeit zitieren
Jan-Philip Kraut (Autor:in), 2016, Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Sinnvolle Ergänzung der bisherigen Sanierungsmöglichkeiten?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/379221

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