John Lockes Eigentumstheorie und aktuelles Recht


Examensarbeit, 2017

34 Seiten, Note: 11,6


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. John Lockes politische Theorie
I. Allgemeiner Theoriehintergrund
II. John Lockes kontraktualistische Theorie
1. Der Naturzustand
2. Das Naturrecht
3. Der Kriegszustand
4. Der Gesellschaftsvertrag und die bürgerliche Gesellschaft
III. John Lockes Eigentumstheorie
1. Der Begriff des „property“
2. Die naturrechtliche Herleitung des Eigentumsrechts
3. Die Selbsterhaltung als „Triebfeder“ des Eigentums
4. Die Appropriationstheorie
5. Die Lehre der Aneignungsschranken
6. Die Rolle des Geldes
IV. Kritik an John Lockes politischer Theorie

C. John Lockes Eigentumstheorie im Kontext der zivilrechtlichen Regelung des originären Eigentumserwerbs
I. Abgrenzung des originären- vom derivativen Eigentumserwerb
II. Die Verarbeitungsklausel des § 950 Abs. 1 BGB
III. Kritischer Diskurs
1. Die Herkunft des Ausgangsstoffes
2. Der Mehrwert und die Wesensveränderung
3. Die Appropriation als nicht-rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
IV. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

„ Wo es keine Gesetze gibt, da gibt es auch keine Freiheit. “ 1

Dieses - auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinende - Zitat stammt von dem englischen Philosophen und Naturwissenschaftler John Locke2 (1632 - 1704). Für ein „Jahrhundert der totalitären Regime“3, dachte Locke in neuen Begriffen. Die Essenz seiner politischen Schriften4 beläuft sich auf revolutionäre Überlegungen zu individuellen Bürgerrechten (Freiheit, Leben, Eigentum), Volkssouveränität und Gewaltenteilung. Locke gilt als ein Vordenker der Aufklärung und Ahnherr des liberalen Rechtsstaates.5

Er war Mediziner6, Akademiker7 und politischer Berater, der die damaligen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen grundlegend erkannte.8 Im Dienste des Grafen von Shaftesbury setzte sich Locke mit dem Begriff des Eigentums („property“) sowie Herrschafts- und Gesetzgebungskompetenzen auseinander und veröffentlichte die Ergebnisse 1689 anonym in der Streitschrift9 „Two Treatises of Government“10. Die erarbeitete Theorie brach mit jahrtausendlanger Tradition, da in ihr erstmals das Recht an äußeren Gegenständen auf persönliche Arbeit und Leistung - anstatt auf bloße Okkupation - zurückgeführt wurde.11

Locke bettet seine Eigentums- und Staatstheorie in ein kontraktualistisches Konzept ein.12 Den Ausgangspunkt bildet ein hypothetischer Naturzustand („State of Nature“), der in einen Kriegszustand mündet und die Individuen dadurch bewegt, sich zu einer politischen bzw. bürgerlichen Gesellschaft zusammenzuschließen.

Obwohl seine revolutionäre politische Philosophie großen Anklang fand, sah Locke den Mittelpunkt seines Schaffens in der Auseinandersetzung mit empirischen Naturwissenschaften und erkenntnistheoretischer Philosophie.13 In seinem Werk „Essay Concerning Human Understanding“14 verdeutlicht Locke seine erkenntnistheoretischen Ansätze und begründet seine Hinwendung zum aufkommenden Empirismus. Er unterteilt menschliche Erkenntnis in verschiedene Grade und führt diese auf die Fähigkeit der Reflexion und Sinneswahrnehmung zurück.15 Dabei emanzipiert er seine Methodik von der mittelalterlichen Scholastik,16 indem er die Syllogismen der aristotelischen Logik als veraltet ansieht, angeborene Ideen verneint17 und die Vernunft als Mittel zum Erkenntnisgewinn18 darstellt.

Locke lebte zu einer Zeit des gesellschaftlichen Umbruchs und kritisierte das vorherrschende absolutistische Regime, da dieses nicht mit einer staatlichen Gesellschaft harmonieren könne.19

Mit der „Zweiten Abhandlung über die Regierung“, in der er dem Volk unter gewissen Umständen ein Recht auf die Absetzung des „Tyrannen“ zuschrieb,20 legitimierte er den Sturz des absolutistischen Stuartkönigtums.21 Vor der „Glorious Revolution“ war er stets der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. So bereiste er Frankreich und Holland, wo er neue wissenschaftliche Bekanntschaften und Strömungen vorfand, um der Gefangenschaft zu entgehen.22

Lockes politisches Gedankengut hatte erheblichen Einfluss auf die nach Autonomie strebenden, britischen Kolonien in Amerika und das revolutionäre Frankreich. Die „Zweite Abhandlung über die Regierung“, welche dieser Arbeit als Primärliteratur dient, lieferte das Substrat der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung sowie der amerikanischen und der französischen Verfassung. Lockes Philosophie lebt bis heute in allen konstitutionellen bzw. demokratischen Staaten weiter.

Das Ziel dieser Arbeit realisiert sich in der strukturierten Darstellung der Lockeschen Eigentumstheorie und ihrer Anwendungsdimension in Bezug auf das heutige deutsche Recht.

B. John Lockes politische Theorie

I. Allgemeiner Theoriehintergrund

Um Lockes politische Theorie klar darzustellen, wird sie zuerst im Hintergrund damaliger gesellschaftlicher Entwicklungen beleuchtet.

Lockes politische Schriften und sein erkenntnisphilosophisches Werk beziehen sich kaum aufeinander, obwohl die jeweiligen Hauptwerke im selben Jahr 1689 erschienen.23 Trotzdem durchzieht die erkenntnisphilosophische Dynamik des Lockeschen Denkens - empirisch und vernunftbasiert - sein politisches Werk.24 Lockes Eigentumstheorie gliedert sich als wesentlicher Bestandteil in die gesamtpolitische Theorie der „Zweiten Abhandlung über die Regierung“ ein und thematisiert die damals üblichen Eigentumsverletzungen (z.B. willkürliche Steuererhebungen durch König Karl I.).25

Mit dem Tod der Königin Elisabeth I. endete 1603 Englands „goldenes Zeitalter“.26 Die Auseinandersetzung zwischen Gesinnten des absolutistischen Königsregimes und Anhängern des Parlaments führte in Verbindung mit der religiösen Aufsplitterung des Landes zum englischen Bürgerkrieg (1642-1649). Nach dem Sieg der Schotten über den König Karl I. wurde das feudalistische System der Aristokraten aufgelöst und der ländliche Adel verband sich mit dem städtischen Bürgertum zur aufstrebenden Burgeoisie. Diese neue Klasse der Gesellschaft forderte ein Recht auf „religion, liberty and property“ sowie ökonomische Freiheit und ein eigenständiges Parlament. Dadurch stellte sie sich gegen die absolutistische Herrschaftsordnung.

Jenem Wunsch rechtlicher Verwirklichung fortschrittlicher und liberaler Werte, verleiht Lockes Theorie Ausdruck. Er fordert in seinem „Letter Concerning Toleration“ die Separation von Kirche und Staat,27 da die Überschreitung jeweiliger Aufgabenbereiche zum Bürgerkrieg geführt habe.28

Mit der Aufklärung beginnt die englische Bevölkerung die absolutistischen Herrschaftsstrukturen und den Aufbau der Gesellschaft erstmals rational zu hinterfragen.

Locke entwirft in der „Zweiten Abhandlung über die Regierung“ ein kontraktualistisches Modell, das den Zusammenschluss der Gesellschaft29 und die Notwendigkeit eines Staates mit getrennten Gewalten30 postuliert. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrags positioniert er auch die Eigentumstheorie, welche - von den zeitlichen Gegebenheiten inspiriert - Eigentum zum Individualrecht erhebt und es vor ungerechtfertigten Eigriffe der Obrigkeiten schützt.

Lockes Bestreben nach kontrollierbaren gesellschaftlichen Institutionen und der Durchsetzung individueller Bürgerrechte gegen das Staatswesen verbildlichten den Zeitgeist der damaligen Aufbruchsstimmung in England.31

Grundlage und Hintergrund seiner politischen Theorie finden sich also im Umbruch der ökonomischen, sozialen und politischen Verhältnisse Englands im 17. Jahrhundert.32

II. John Lockes kontraktualistische Theorie

Lockes politische Theorie ist in dem zweigeteilten Werk „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ niedergeschrieben. Im Deutschen beschränkt sich die direkte Übersetzung des Begriffes „government“ auf „Regierung“, also lediglich die exekutive Gewalt. Locke hingegen versteht unter „government“ jedoch die gesamte Rechts- und Institutionenordnung.33 Die „Erste Abhandlung über die Regierung“ beinhaltet im Wesentlichen eine Polemik gegen Sir Robert Filmer und dessen Versuch, die Herrschaftslegitimation des Monarchen von göttlichem Willen abzuleiten.34

Die „zweite Abhandlung über die Regierung“ exponiert Lockes Vorstellung bezüglich der Strukturierung eines Staates mit getrennten Gewalten, der Konstellation von Grundrechten - insbesondere dem des Eigentums -, und eines Widerstandsrechts des Volkes im Falle der Tyrannei.35

Locke erkannte, dass die vorherrschenden politischen Strukturen vom Menschen gesetzt und nicht von Grund auf gegeben waren.36 Seiner staatsphilosophischen Theorie liegt eine kontraktualistische Konzeption zugrunde, die das Zustandekommen der bürgerlichen Gesellschaft begründen soll und eng mit der Eigentumstheorie verwoben ist. Auf diese Konzeption wird im Folgenden eingegangen um die spezielle Eigentumstheorie an späterer Stelle isoliert betrachten zu können.

1. Der Naturzustand

„ Um politische Gewalt richtig verstehen zu k ö nnen und sie von ihrem Ursprung abzuleiten, m ü ssen wir erw ä gen, in welchem Zustand sich die Menschen von Natur aus befinden. “ 37

Locke will den Naturzustand also untersuchen, um die Notwendigkeit des Zustandekommens der politischen Gesellschaft und des Staates herzuleiten.38 Dabei geht er nur vereinzelt auf die historische Komponente dieses Stadiums ein,39 wenn er sich beispielsweise auf „ Anf ä nge von Rom und Venedig “ 40 , „ weite Teile Amerikas “ 41 , südamerikanische Völker und die vorgesellschaftliche Stellung der Familie bezieht.42

Der „state of nature“ ist ein - eher theoretisch und metaphorisch zu betrachtendes - 43 vorgesellschaftliches Stadium friedlichen und primitiven Zusammenlebens,44 in dem das „government“ als rechtsdurchsetzende Instanz fehlt. „ Es ist ein Zustand vollkommener Freiheit “ 45, der sich durch Gleichheit und individuelle Selbsterhaltung aller Menschen auszeichnet.46

„ Aber obgleich es ein Zustand der Freiheit ist, ist es kein Zustand der Z ü gellosigkeit. “ 47 Die Menschen haben zwar weder eine gesetzgebende Instanz, noch einen gemeinsamen irdischen Herrn der mit Macht über sie richtet,48 aber sieleben nach den Regeln der Vernunft zusammen.49 Diese Regeln der Vernunft bezeichnet Locke auch als Naturrecht.50 Die alleinige Geltung des Naturrechts - an Stelle positiver Gesetze und einer unparteiischen Berufungsinstanz - unterscheidet den natürlichen vom staatlichen Zustand.51

2. Das Naturrecht

Die natürliche Gleichheit und Freiheit des Menschen im Naturzustand ist nach Locke durch die Attribution eines adäquaten Naturrechts bedingt.52 Dieses hat im vorgesellschaftlichen Stadium die Rolle einer Verfassung, was dem Lockeschen Naturzustand normativen Charakter verleiht.53

Das „law of nature“ ist höherrangig als jedes positive Recht und alle Menschen unterliegen ihm, da sie Eigentum und Werk eines Schöpfers sind.54 Ferner sind sie alle in ihren Fähigkeiten gleich und eine politische Über- und Unterordnung ist somit nicht vorhanden.55 Diese Ansicht unterscheidet sich stark von Thomas Hobbes Doktrin, da sie wechselseitige Verfügung zwischen Menschen und hierarchische Strukturen naturrechtlich ausschließt.56 Locke bedient sich hierbei der Auffassung einer universellen schöpferischen Ordnung57 („lex aeterna“), in welcher dem Menschen ein fester kosmischer Platz zu Teil wird. Anders als bei Sir Robert Filmer nehmen die Menschen dabei ohne die - absolutistische Monarchien legitimierende - Zwischeninstanz Adams ihren Rang in der „lex aeterna“ ein.58

Der Mensch kann durch Partizipation an der göttlichen Vernunft den absoluten Geltungsanspruch der „ewigen…Regel (Naturrecht)“59 erkennen.60 Er ist also durch die Vernunft zur Erkenntnis der Gesetze des Naturrechts fähig. Teilweise werden die Vernunft und das Naturrecht von Locke sogar gleichgestellt.61

Innerhalb der naturrechtlich gesetzten Grenzen herrscht vollkommene Handlungs-, Besitz-, Willens- und Persönlichkeitsfreiheit.62 Diese Naturrechtsgüter sind jedoch nicht nur selbstbezogen, sondern haben auch verpflichtenden Charakter.63 Der Zustand der Freiheit innerhalb des Naturrechts darf nämlich nicht zum Zustand der Zügellosigkeit werden.64 Nur so kann das Naturrecht ein friedliches Zusammenleben, in dem die Naturrechtsgüter des anderen geachtet werden, ermöglichen.65

Das höchste Gesetz des Naturrechts ist die Erhaltung der Menschheit. Aus ihr wird auch die Pflicht zur Selbsterhaltung eines jeden Individuums abgeleitet. Hieraus ergibt sich wiederum ein Anspruch auf die Durchsetzung der individuellen Selbsterhaltung - schlussendlich der Erhaltung der Naturrechtsguttrias „Leben, Freiheit, Besitz“ („property“) -.66 Da im Naturzustand eine übergeordnete richterliche Instanz fehlt, räumt Locke dem Menschen ein Recht auf Privatjustiz, private Rechtsprechung und private Vollstreckung der Gesetze des Naturrechts ein.67 Verstößt nun ein Mensch gegen die Gesetze des Naturrechts, so stellt er sich gegen die göttliche Ordnung und beansprucht nach eigenen Gesetzen zu leben.68

3. Der Kriegszustand

Wer sich gegen das Naturrecht wendet, der weicht auch vom rechten Weg der Vernunft ab. Locke sieht darin die Entartung des Menschen, die ihn zu einem schädlichen Geschöpf macht.69 Durch die Abwendung von der Vernunft stellt der Rechtsbrecher eine Gefahr für die Erhaltung der Menschheit dar und versetzt sich in einen Kriegszustand gegen alle.70 Dieser dauert fort, bis der Angreifer ein Friedensangebot äußert und den entstandenen Schaden wieder ausgleicht.71 An dieser Stelle wird auch der große Unterschied zu Thomas Hobbes Argumentationsstruktur deutlich. Während Locke das vernunftgetreue Zusammenleben - ohne gemeinsamen Oberherren - als eigentlichen Naturzustand bezeichnet und die Ausübung oder Androhung von Gewalt - bei fehlender Instanz des helfenden Oberherrn - als Kriegszustand deutet, ist Hobbes bloßer Naturzustand schon einem Kriegszustand gleichzusetzen („Der Mensch ist des Menschen Wolf“).72

Locke zieht harte Konsequenzen aus dem Bruch des Naturrechts und der resultierenden Gefährdung der Selbsterhaltung des Angegriffenen: Wenn das Naturrecht gebrochen wird, müsse der Verantwortliche wie ein Raubtier oder Feind im Krieg behandelt werden.73 Locke hält hier sogar die Todesstrafe für angemessen und begründet diese mit dem natürlichen Notwehrrecht das jedem zusteht, dessen Leben gewaltsam angegriffen wird.74 Die Vergeltung muss allerdings einer gewissen Verhältnismäßigkeit entsprechen.75 Der Angegriffene soll nach vernünftiger Überlegung einen Strafrahmen finden, der die Wiedergutmachung des Rechtsbruches und die Abschreckung anderer Täter gewährleistet.76 Zugleich ist von einem Bruch des göttlichen Rechts jedoch die gesamte Menschheit betroffen, was dazu führt, dass jeder - nicht nur der Angegriffene - das Recht besitzt bzw. die Pflicht hat einem Rechtsbrecher Schaden zuzufügen, bis dieser Reue zeigt (ihn zu bestrafen).77 Bemerkenswert ist, dass Locke das Paradigma des Kriegszustandes nicht nur für wechselseitige Auseinandersetzungen zwischen Individuen oder Gruppen der Bevölkerung, sondern auch bei Versklavung und Tyrannei durch den absoluten Herrscher herbeizieht.78 Bei Hobbes legitimiert der zerstörerische Naturzustand den absoluten Herrscher, während Locke in der absoluten Beherrschung des Volkes das Potenzial eines neuen Kriegszustandes sieht.79

Insgesamt gibt Locke den Kriegszustand als „Zustand der Feindschaft und Vernichtung“ wieder.80 Die Vollstreckung des Naturrechts ist Pflicht, aber die Findung verhältnismäßiger Strafen hängt vom subjektiven Urteilsvermögen der Betroffenen ab.81 Dies wiederum kann in Exzessen ausarten, da negative Persönlichkeitseigenschaften - Egoismus, Parteilichkeit, Rachsucht usw.

[...]


1 Die der zweite Teil der „Two Treatises of Government“, also die „Zweite Abhandlung über die Regierung“ wird in dieser Arbeit wie folgt zitiert: (Zweite Abhandlung, § 57) = (II, § 57). Grundlage ist die im Literaturverzeichnis aufgelistete, von Hans Jörn Hoffmann übersetzte und von Ludwig Siep kommentierte 2. Auflage von 2013. Die Ursprüngliche Übersetzung erstmals erschienen bei Suhrkamp, Frankfurt am Main 1977.

2 John Locke wird im folgenden Verlauf mit „Locke“ abgekürzt.

3 Euchner, Zur Einführung, S. 7.

4 “The Second Treatise of Civil Government”, “Some Considerations of the Consequences of the Lowering of Interest, and the Raising the Value of Money”, u.a.

5 Rotermund, Das Denken des John Locke, S. 7.

6 Cranston, A Biography, S. 74 ff.

7 Euchner, Zur Einführung, S. 10.

8 Euchner, Zur Einführung, S. 9.

9 Euchner, Zur Einführung, S. 12, S. 69.

10 Im folgenden Verlauf: „Two Treatises of Government“ = „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ und „Second Treatise of Government“ = „Zweite Abhandlung über die Regierung“.

11 Brocker, Arbeit und Eigentum, S. 125.

12 I, §§ 95 ff.

13 Brocker, Arbeit und Eigentum, S. 137 ff.

14 Deutsche Übersetzung = „Eine Abhandlung über den menschlichen Verstand“

15 Brandt, Ein Versuch über den menschlichen Verstand, Buch IV, Kap. 1, §§ 1 ff.

16 Euchner, Zur Einführung, S. 9.

17 Brandt, Ein Versuch über den menschlichen Verstand, Buch I, Kap.2, § 8.

18 Brandt, Ein Versuch über den menschlichen Verstand Buch IV, Kap 17, § 2.

19 II, § 90.

20 II, §§ 202 ff.

21 Vgl. Diethe, Der Staat des Liberalismus, S. 29 - 50.

22 Euchner, Zur Einführung, S. 13 ff.

23 Euchner, Zur Einführung, S. 69.

24 II, § 63; Zimmermann, Zeitschrift für Philosophische Forschung, S. 435 ff.

25 II, § 140.

26 Dr. Erzgr ä ber/Dr. Fabian/Dr. Tetzeli von Rosador/Dr. Wei ß, Die englische Literatur, S. 36.

27 Letter of Toleration, S. 21 ff., S. 55 ff.

28 Letter of Toleration, S. 35, S. 107 ff.

29 II, §§ 77 ff.

30 II, §§ 143 ff.

31 Chiout, Gesellschaft und Eigentum, S. 62.

32 Chiout, Gesellschaft und Eigentum, S. 11.

33 Siep, John Locke, S. 203.

34 II, § 1; Laslett, Zwei Abhandlungen über die Regierung, S. 58 f.

35 Siep, John Locke, S. 202.

36 Chiout, Gesellschaft und Eigentum, S. 95

37 II, § 4.

38 II, § 4; Kersting, Die Politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, S. 109.

39 Chiout, Gesellschaft und Eigentum, S. 96

40 II, § 102.

41 II, § 102.

42 II, §§ 36, 74 f., 102, 103.

43 Vgl. Sprute, Die Legitimität politischer Herrschaft bei John Locke, S. 201 ff.

44 Chiout, Gesellschaft und Eigentum, S. 96

45 II, § 4.

46 II, § 4.

47 II, § 6.

48 II, § 19; Kersting, Vertragstheorien, S. 64 ff.

49 II, §§ 5, 6.

50 II, § 6.

51 II, §§ 13, 19.

52 II, § 87; Sprute, Die Legitimität politischer Herrschaft bei John Locke, S. 205.

53 Kersting, Vertragstheorien S. 62.

54 II, §§ 4 ff.

55 Euchner, Zur Einführung, S. 79.

56 Siep, John Locke, S. 219.

57 Brandt, Zu Lockes Lehre vom Privateigentum, S. 427.

58 Siep, John Locke, S. 219.

59 II, § 135.

60 II, §§ 6, 95; vgl. Singh, Political Studies, S. 110; vgl. Yolton, The Philosophical Review, S. 481 f.

61 II, §§ 6, 11, 57.

62 II, §§ 4, 57; An dieser Stelle wird wahrscheinlich auch die Intention des Einleitungszitats - siehe Teil A dieser Arbeit - deutlich, da Locke unter dem „Gesetz“ das göttliche Naturrecht (bzw. Gesetz der Vernunft) versteht, welches dem Menschen einen Anspruch auf das Rechtsgut Freiheit zuschreibt.

63 II, § 6.

64 II, § 6.

65 II, § 6.

66 II, § 123.

67 II, § 7; Kersting, Die Politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags, S. 113.

68 II, § 8; Brandt, Der Leviathan und das liberale Commonwealth, S. 218 f.; Kersting, Vertragstheorien, S. 62.

69 II, § 10.

70 II, § 8.

71 II, §§ 20 - 25; Siep, John Locke, S.225.

72 Kersting, Vertragstheorien, S. 63.

73 II, § 16.

74 II, §§ 19, 87.

75 Siep, John Locke, S. 225.

76 II, § 8.; vgl. negative Generalprävention.

77 II, § 8.

78 II, 17, 155.

79 Siep, John Locke, S. 225.

80 II, § 16.

81 II, § 12.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
John Lockes Eigentumstheorie und aktuelles Recht
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Rechtstheorie)
Veranstaltung
Schwerpunktbereich Grundlagen des Rechts
Note
11,6
Autor
Jahr
2017
Seiten
34
Katalognummer
V376921
ISBN (eBook)
9783668545625
ISBN (Buch)
9783668545632
Dateigröße
783 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
John Locke, Eigentum, Eigentumstheorie, Jura, Rechtswissenschaft, Philosophie, Gesellschaftsvertrag, Soziologie, Rechtstheorie, Hausarbeit, Abschlussarbeit, Schwerpunkt, Treatises, Government, Abhandlung über die Regierung
Arbeit zitieren
Jurastudent Maximilian Schütz (Autor:in), 2017, John Lockes Eigentumstheorie und aktuelles Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/376921

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