Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei beteiligungswidrig durchgeführten Betriebsänderungen

Eine Schwerpunktsbereichsprüfung


Studienarbeit, 2016

40 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

LITERATURVERZEICHNIS

GLIEDERUNG

SCHWERPUNKTBEREICHSPRÜFUNG

I. Einführung

II. Rechtsdogmatische Struktur des Beteiligungsrecht nach § 111 BetrVG

III. Das Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats gern. §111 BetrVG
1. Unterrichtung
a) Rechtzeitigkeit
b) Umfassend
2. Beratung

IV. Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats?
1. Beurteilung anhand der klassischen Auslegungsmethoden
a) Wortlaut
b) Systematik
c) Historie
d) SinnundZweck
e) Zwischenergebnis
2. Beurteilung anhand von § 2 I BetrVG
3. Beurteilung anhand der unionsrechtskonformen Auslegung
a) Umsetzung des Unionsrechts
b) Inhalt der Richtlinie 2002/14/EG
c) Sinn und Zweck der Richtlinie 2002/14/EG
d) Ziel des Unionsrechts
e) Unterlassungsanspruch?
d)Zwischenergebnis

V. Fazit

Literaturverzeichnis

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I. Einführung

Der Betriebsrat hat als Arbeitnehmervertretung die Pflicht sich für die Interessen der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einzuset­zen. Dafür stehen ihm mehrere Mitwirkungs- und Mitbestim­mungsrechte gesetzlich zu.

Auch in § 111 BetrVG ist ein solcher Anspruch des Betriebsrats normiert. Der Gesetzgeber hat der Arbeitnehmervertretung bei Betriebsänderungen gern. § 111 BetrVG ein Anhörungs- und Be­ratungsrecht zugesprochen, wodurch der Arbeitgeber verpflich­tet wird, diesen an seinen Entscheidungen zu beteiligen.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Betriebsrat eine Möglichkeit zu geben, Vorschläge für verhindernde oder abmil­dernde Maßnahmen vorzubringen.[2]

Allerdings es ist nicht selten, dass der Arbeitgeber den Betriebs­rat nicht ordnungsgemäß beteiligt und die Betriebsänderung, ohne die Rechte der Arbeitnehmervertretung zu wahren, durch­führt. Dies geschieht überwiegend dann, wenn der Unterneh­mer aus Zeitnot eine bestimmte Maßnahme für erforderlich hält und diese unmittelbar durchsetzt.[3]

In den §§ 112, 113 BetrVG hat der Gesetzgeber Sanktionen nor­miert, die bei einer Nichtbeachtung des Beteiligungsrechts nach §111 BetrVG Anwendung finden.

Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers hat jedoch eine kon­troverse Diskussion darüber ausgelöst, ob dem Betriebsrat ein eigenes Recht, nämlich einen allgemeinen Unterlassungsan­spruch neben § 23 III BetrVG, der lediglich bei groben Verstößen

Anwendung findet, zustehen soll, mit dem er seine Beteili­gungsrechte durchsetzen kann, falls der Arbeitgeber diese miss­achtet und die Betriebsänderung ohne Anhörung und Be­teiligung durchführt.

Die Notwendigkeit der Beschäftigung mit dieser wohl umstrit­tensten Frage des kollektiven Arbeitsrechts ergibt sich schon al­lein aus den gegensätzlichen Ansichten der Rechtsprechung und der Literatur. Vor allem dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, selbst die Urteile der Gerichte widersprüchlich sind, wobei ein auffälliges Nord-Süd-Gefälle zu beobachten ist.[4] Es ist nicht zu erwarten, dass das BAG künftig eine abschließen­de Entscheidung trifft, weil die Rechtsbeschwerde zum BAG im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren gern. § 92 I 3 ArbGG ausge­schlossen ist.[5]

Umso erforderlicher ist es, dass man sich dieser Fragestellung widmet und eine stringente Beurteilung dazu abgibt.

Im Verlauf der Arbeit wird zuerst auf das in § 111 BetrVG nor­mierte Anhörungs- und Beteiligungsrecht eingegangen, wobei ausschließlich die Grundlagen der Anhörung und Beratung dar­gelegt werden. Eine genauere Betrachtung der Tatbestände ei­ner Betriebsänderung erfolgt nicht.

Anschließend folgt eine ausführliche Auseinandersetzung der umstrittenen Frage, ob dem Betriebsrat ein Unterlassungsan­spruch bei beteiligungswidrig durchgeführten Betriebsänderun­gen zustehen sollte.

Diese Beurteilung erfolgt anhand unterschiedlicher Auslegungs­methoden.

Die Arbeit wird mit einem Fazit zu dieser Frage, mit Rücksicht al­ler angesprochenen Aspekte, abgeschlossen.

II. Rechtsdogmatische Struktur des Beteiligungsrechts nach §111 BetrVG

§ 111 S. 1 BetrVG normiert die Anordnung, dass der Betriebsrat bei einer geplanten Betriebsänderung rechtzeitig und umfas­send zu informieren ist und ihm ein Beratungsrecht zusteht.[6] Dieser Vorgang soll bezwecken, dass der Unternehmer sich mit dem Betriebsrat einigt, §112 BetrVG.

Bei § 111 BetrVG handelt es sich in rechtsdogmatischer Sicht le­diglich um ein Mitwirkungsrecht, nicht aber um ein erzwingba­res Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.[7] Aus dem Mitwirkungsrecht folgt, dass der Arbeitgeber den Be­triebsrat in die Planung seiner unternehmerisch-wirtschaftlichen Entscheidung über die Betriebsänderung miteinbeziehen muss, er aber abschießend die alleinige Entscheidungsgewalt innehat und nicht auf eine Einigung mit dem Betriebsrat angewiesen ist.[8] Dies ergibt sich aus der grundrechtlich geschützten unter­nehmerischen Entscheidungsfreiheit durch Art. 2, 12 GG.[9]

III. Das Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats gern. § 111 BetrVG

Gemäß § 111 BetrVG trägt der Unternehmer die Pflicht, den Be­triebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten unmittelbar bei der Betriebsänderung zu beteiligen.[10] Dies schließt sowohl eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung, als auch eine Bera­tung über die Vorgehensweise dieser Änderung im Betrieb ein.[11]

1. Unterrichtung

Die Unterrichtung soll dem Betriebsrat die Beurteilung ermögli­chen, ob er initiativ werden möchte. Außerdem soll sie ihm die Möglichkeit geben, auf die Durchführung der Betriebsänderung inhaltlich Einfluss nehmen zu können.[12]

a) Rechtzeitigkeit

Für die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung kann keine allgemeine Definition gelten. Vielmehr kommt es auf das Ziel des Beteili­gungsrechts im konkreten Einzelfall an.[13]

Der Betriebsrat soll aufgrund der Informationen des Arbeitge­bers die Möglichkeit haben, Einfluss aufdas Ob und Wie der Be­triebsänderung nehmen zu können, indem er sich in die Lage des Unternehmers hineinversetzt.[14] Man ist sich darüber einig, dass es bei der Unterrichtung auf den Zeitpunkt der Planungs­entscheidung des Arbeitgebers ankommt.[15] Dabei ist der Unter­nehmer nicht bei jeder Überlegung verpflichtet, die Arbeitneh­mervertretung zu informieren. Stattdessen soll es darauf an- kommen, dass die Planung schon eine gewisse Spruchreife auf­weist, wobei der Unternehmer bereits entschlossen ist, eine be­stimmte Betriebsänderung durchzuführen.[16] Die Unterrichtung des Betriebsrats soll stattfinden, bevor der Ar­beitgeber andere Gesellschaftsorgane für die Zustimmung einer geplanten Betriebsänderung aufsucht.[17]

Die Beratung hat hingegen nicht rechtzeitig stattgefunden, wenn zu erwarten ist, dass die möglichen Einwände des Be­triebsrats keinerlei Auswirkungen mehr auf die Entscheidung des Arbeitgebers hat.[18]

Nach gefestigter Rechtsprechung führt der Arbeitgeber eine Be­triebsänderung durch, wenn er mit der Umsetzung der Betriebs­änderung beginnt und somit Tatsachen schafft, die vollendet und unumkehrbar sind.[19]

Bei einer Verletzung der rechtzeitigen Unterrichtung ist der Un­ternehmer verpflichtet ein Bußgeld gern. § 121 BetrVG zu zah­len.

b) Umfassend

Die Unterrichtung über die Betriebsänderung ist umfassend, wenn sich der Betriebsrat anhand der Informationen ein voll­ständiges Bild über die geplante Maßnahme und die daraus re­sultierenden Rechtsfolgen für die betroffenen Arbeitnehmer machen kann.[20] Dafür sind der Arbeitnehmervertretung alle Un­terlagen, insbesondere Gutachten von Wirtschaftsprüfern, Bilan­zen und Wirtschaftsprüfungsberichte, zur Beurteilung der Lage

auszuhändigen, § 80 II BetrVG.[21] Ferner muss der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung der Betriebsänderung vom Arbeit­geber dem Betriebsrat vorgelegt werden.[22]

2. Beratung

Das in § 111 BetrVG normierte Beratungsrecht beschränkt sich nicht auf eine bloße Anhörung. Das Beratungsrecht umfasst vielmehr die Pflicht des Arbeitgebers die Initiative zu ergreifen, auf den Betriebsrat zuzugehen und der Versuch, mit ihm eine Ei­nigung zu erzielen.[23]

Der Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Betriebsrat umfasst neben der Frage ob und wie die Betriebsänderung durchgeführt wird (=Sozialplan), auch den Aspekt, inwiefern Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen.[24]

IV. Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats?

Die Frage, ob dem Betriebsrat ein allgemeiner Unterlassungsan­spruch zusteht, ist nicht ohne weiteres zu beantworten. Um die­se Frage abschließend zu klären, ist die Beurteilung anhand mehrerer Auslegungsmethoden vorzunehmen.

1. Beurteilung anhand der klassischen Auslegungsmethoden a) Wortlaut

Anhand des Wortlauts des § 111 BetrVG ist es nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen Unterlassungsanspruch für den Be­triebsrat vorgesehen hat.[25] Er begründet zwar Pflichten zur Un­terrichtung und Beratung, eine Sanktion enthält § 111 BetrVG jedoch nicht.[26]

Somit hat der Gesetzgeber zwar keine ausdrückliche Regelung für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrat vorgenommen, allerdings ist mit der Entscheidung des BAG[27] davon auszuge­hen, dass nicht die Bejahung besonders begründet werden müsse, sondern die Verneinung eines Unterlassungsanspruchs, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dass er ein rechtswidriges Verhalten sanktionslos hinnehmen wolle.[28] Aber auch aus dem Schweigen des Gesetzgebers der §§111 ff. BetrVG kann nicht hergeleitet werden, dass er einen Unterlas­sungsanspruch gewollt hat.[29]

Es ist vorzubringen, dass der Gesetzgeber hinreichende Rege­lungen, nämlich die §§ 112, 113 und 121 BetrVG, geschaffen hat, die ein Fehlverhalten des Arbeitgebers sanktionieren, woraus sich schließen lässt, dass er keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen vorgesehen hat.

Für einen Unterlassungsanspruch ist anzuführen, dass der Ge­setzgeber in § 111 BetrVG eine Mussvorschrift geschaffen hat. Wenn er gewollte hätte, dass eine Einhaltung des Unterrich- tungs- und Beratungsrechts nicht zwingend erforderlich ist, hät­te er eine Sollvorschrift geschaffen.[30] Auch § 87 BetrVG enthält lediglich eine Sollvorschrift. Hier wurde ein Unterlassungsan­spruch wiederum mehrfach bejaht.[31] Die Entscheidung des BAG, dass der Betriebsrat bei der Verletzung der Mitbestim­mungsrechte nach § 87 BetrVG einen Unterlassungsanspruch der beteiligungswidrigen Maßnahme hat, obwohl keine aus­drückliche Regelung besteht, wurde jedoch ausdrücklich nur für soziale Angelegenheiten geregelt, nicht aber für wirtschaftliche Angelegenheiten, wie sie in § 111 BetrVG normiert sind.[32] Au­ßerdem ist § 111 BetrVG, wie oben schon erwähnt[33], ein Mit­wirkungsrecht, sodass die Voraussetzungen für eine mögliche Analogie nicht vorliegen.

Aufgrund des Wortlauts des Gesetzes ist es nicht vereinbar, dem Betriebsrat einen eigenen Anspruch zur Wahrung seiner Rechte aus § 111 BetrVG zuzusprechen.

b) Systematik

Die §§ 111-113 BetrVG sind im systematischen Zusammenhang dem Unterabschnitt „Betriebsänderungen" zuzuordnen.[34]

[...]


[2] Vgl. WPK-Preis/Bender §111 Rn. 1.

[3] Wirlitsch/Lang ArbRAktuell 2010,521 (521).

[4] Lipinski/Reinhardt NZA 2009,1184 (1184); Gruber NZA 2011,1011(1011).

[5] Lipinski/Reinhardt NZA 2009,1184 (1185); Ginal GWR 2015, 287 (289).

[6] Vgl. §111 BetrVG.

[7] Fauser/Nacken NZA 2006, 1136 (1136); Volksen RdA 2010, 354 (356).

[8] Richardi/A/7/7t/ħ111 Rn. 141; Steffan NZA-RR2000, 337 (337).

[9] WP'i-Preis/Bender§'\'\'\ Rn. 1.

[10] Richardi/^A7A7t7/? § 111 Rn. 1.

[11] K\chavà'\/AnnuB §111 Rn. 22; Schaub/Koch § 244 Rn. 26.

[12] Schaub/Koch § 244 Rn. 26a.

[13] EríK/Kania § 111 BetrVG Rn. 22.

[14] Vgl. EríK/Kania § 111 BetrVG Rn. 22; BeckOK/Besgen § 111 BetrVG Rn. 30.

[15] K\chavà'\/AnnuB § 111 Rn. 145.

[16] Pichará]/Annuß §111 Rn. 145; ErfK/Kania §111 BetrVG Rn. 22.

[17] GK-BetrVG/Oer/Le/-§111 Rn.199.

[18] BeckOK/ Besgen §111 BetrVG Rn. 30.

[19] Salamon/ von Stechow NZA 2016, 85 (86).

[20] ErfK/Kania § 111 BetrVG Rn. 23.

[21] Schaub/Koch § 244 Rn. 26A; Seel MDR 2010, 7 (9).

[22] See/MDR 2010, 7 (9).

[23] Richardi/Anmv/? § 111 Rn. 154.

[24] Richardi/Anmv/? § 111 Rn. 155.

[25] Gruber NZA 2011, 1011 (1012).

[26] Gruber NZA 2011,1011 (1012).

[27] BAG NZA 1997, 274-277.

[28] Fauser/Nacken NZA 2006, 1136 (1138).

[29] Gruber NZA 2011, 1011 (1012).

[30] ArbG Karlsruhe NZA-RR 2004, 482 (484).

[31] Vgl. BAG NZA 1995, 40 (41); LAG Köln NZA1985, 634 (634).

[32] Vgl. Fitting § 111 Rn. 134; LAG Baden-Württemberg BeckRS 2010, 66550; WHSS/SchweibertS. 285 C 308.

[33] Vgl. „II. Rechtsdogmatische Struktur des Beteiligungsrechts nach § 111 BetrVG" auf Seite 4.

[34] Volksen RdA 2010, 354 (359).

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei beteiligungswidrig durchgeführten Betriebsänderungen
Untertitel
Eine Schwerpunktsbereichsprüfung
Autor
Jahr
2016
Seiten
40
Katalognummer
V376799
ISBN (eBook)
9783668542051
ISBN (Buch)
9783668542068
Dateigröße
689 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
unterlassungsanspruch, betriebsrats, betriebsänderungen, eine, schwerpunktsbereichsprüfung
Arbeit zitieren
Jacqueline Lietzow (Autor:in), 2016, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei beteiligungswidrig durchgeführten Betriebsänderungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/376799

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