Die UN als Akteur der Friedenssicherung? Eine Betrachtung des Genozids in Ruanda vor dem Hintergrund der Nicht-Intervention der Vereinten Nationen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2017

20 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlage und Theorie
2.1 Die Charta der Vereinten Nationen
2.2 Legitimierung der UN-Friedensmissionen

3. Das Versagen der Vereinten Nationen in Ruanda und die daraus gezogenen Lehren
3.1 Historischer Rückblick
3.2 Die UNAMIR im Sinne des Kapitel VI der UN-Charta
3.2.1 1. Abschnitt: Die Unterstützung im Friedensprozess
3.2.2 2. Abschnitt: Verstrickung der UN im Genozid
3.2.3 3. Abschnitt: Der Sieg der RPF und die UNAMIR II
3.3 Die Lehren aus dem Versagen

4. Schlussbetrachtung

5 Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„In Ruanda gibt es heute Millionen von Menschen, die sich noch immer fragen, wie die Missionen der Vereinten Nationen für Ruanda – United Nations Assistance Mission for Rwanda, kurz UNAMIR –, die UNO selbst und die internationale Gemeinschaft diese Katastrophe zulassen konnten.“[1]

Roméo Dallaire, Generalleutnant a.D. und ehemaliger Truppenkommandeur der UNAMIR

Diese eindringlich mahnenden Worte des 1994 vor Ort stationierten Kommandeurs der Blauhelmsoldaten sind, wenn man zurück blickt, auch in der Gegenwart noch von großer Bedeutung. So ziehen sie doch auch unvermeidliche Fragen der nachhaltigen Friedenssicherung – besser noch der Prävention eines bewaffneten Konfliktes – durch die internationale Gemeinschaft, insbesondere der UN, nach sich. Die Friedensmissionen der UN sind im wissenschaftlichen Kontext mannigfaltig betrachtet worden und unterstreichen indes die enorme Verschiebung der Herausforderungen von außen- und grenzpolitischen Sachverhalten zu Zeiten des Kalten Krieges, hin zu internen Konflikten der Gegenwart, welche zuallererst die zivilen Opfer zu beklagen haben.[2] Als außerordentlich vernichtend gilt allerdings das Versagen der UN in Ruanda, wie auch die Unabhängige Untersuchungskommission, welche im Auftrag der Vereinten Nationen deren Aktionen während des Genozides auf den Grund gehen sollte, urteilte.[3] Im April und Mai 1994 starben rund 800.000 – 850.000 Menschen; darunter Frauen, Männer, Kinder und Säuglinge. Jene Zivilisten machen etwa achtzig Prozent der Opfer aus und wurden innerhalb der ersten sechs Wochen ermordet.[4] Die sich feindlich gegenüberstehenden Gruppierungen der Hutu und Tutsi, finden ihren Ursprung jedweder Anfeindung bereits vor der Kolonialisierung durch Belgien und Deutschland, wobei in der Zuspitzung des Konfliktes, der in einem Völkermord enden sollte, die Tutsi die unvorstellbare Masse der Opfer stellten.

Nun soll sich das Hauptaugenmerk dieser Ausarbeitung auf die Rolle der UN zur damaligen Zeit richten und die Umstände, sowie die Entscheidungen, welche zum völligen Versagen jener Organisation im Zuge der UNAMIR führten, genauer betrachten. Dazu werden zuerst einige grundlegende Aspekte der Charta der Vereinten Nationen vorgestellt, sowie die Legitimierung einer solchen Friedensmission beleuchtet. Der Hauptteil dieser Arbeit befasst sich chronologisch mit dem eigentlichen Versagen der UN, welcher sich in drei Abschnitte gliedern lässt, sowie mit den im Zuge des Brahimi-Reports gezogenen Lehren, um final in der Schlussbetrachtung den Fragen aktueller Herausforderungen – insbesondere bezogen auf die Friedenssicherung der Vereinten Nationen – nachzukommen. Abgesehen von den UN-eigenen Papieren zur Charta und den jeweiligen Resolutionen, waren die Hauptwerke zum Thema Völkermord in Ruanda u.a.: Understanding Peacekeeping von Bellamy/ Williams/ Griffin, sowie Eyewitness to a genocide von Barnett, als auch Peacemaking in Rwanda von Jones, dem Thema dieser Arbeit sehr dienlich.

2. Grundlage und Theorie

2.1 Die Charta der Vereinten Nationen

Die Rahmenbedingungen und rechtlichen Grundlagen einer Friedensmission bildet allen voran die Charta der Vereinten Nationen. Sie besteht aus der Präambel und 111 Artikeln, welche in 19 Kapitel gegliedert sind. Ein weiterer Bestandteil ist das Statut des Internationalen Gerichtshofes, der nach dem Artikel 92 das Hauptsprechungsorgan der UN ist.[5] Bis zur Gegenwart finden sich nur marginale Änderungen der Charta, wie die Erhöhung der Anzahl der nichtständigen Mitglieder im Sicherheitsrat von ursprünglich sechs auf zehn. Dennoch bietet die UN-Charta Raum für faktische Revisionen, zum Beispiel aufgrund neuer Interpretationen.[6] Maßgeblich spiegeln sich in der Charta die Bestimmungen des Gründungsvertrages wider; So sei das oberste Gut die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit, zu diesem Zwecke gilt es wirksame kollektive Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Bedrohungen für den Frieden zu ergreifen.[7]

Die internationale Kooperation zur Förderung und Wahrung des Respektes für Menschenrechte, grundgegebene Freiheit für alle, und zwar ungeachtet der Rasse, des Geschlechtes sowie der Sprache und Religion, ist im Artikel 1.3 bereits ebenfalls niedergeschrieben.[8] Allerdings gibt es auch gewisse Beschränkungen; So sieht es die Charta vor, die strikte Achtung der Souveränität der jeweiligen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten.[9] Die Finanzierungsmittel der UN, welche zur Wahrung des Weltfriedens, sowie der internationalen Sicherheit aufgewendet werden, sind in den Kapiteln VI-VIII niedergehalten. Während sich das Kapitel VI mit den möglichen Mitteln der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten befasst, die mit der Zustimmung der Konfliktparteien beschlossen werden können, so beschäftigt sich das Kapitel VII mit den Zwangsmaßnahmen, welcher der Sicherheitsrat zum jeweiligen Durchsetzen der gemeinsamen Ziele – auch gegen den Willen der Gegenspieler – zu beschließen vermag. In Kapitel VIII werden schlussendlich die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit den vor Ort ansässigen Ansprechpartnern und Institutionen festgehalten.[10]

2.2 Legitimierung der UN-Friedensmissionen

Die Möglichkeiten für die friedliche Beilegung von Konflikten werden in Artikel 33 des bereits erwähnten Kapitel VI aufgeführt und umfassen genauer: „negotiation, enquiry, mediation, conciliation, arbitration, judicial settlement, resort to regional agencies or arrangements, or other peaceful means of their own choice.“[11] Diese Aufzählung bildet die Grundlage für jene Friedensmissionen der UN und fordert demzufolge Länder mit Streitigkeiten, die zum Krieg führen könnten, auf, zunächst zu versuchen etwaige Lösungen durch friedliche Methoden zu finden. Wenn diese Methoden der alternativen Streitbeilegung fehlschlagen, dann müssen sie sie auf den UN-Sicherheitsrat verweisen. Wird nun eine Bedrohung des Friedens oder ein Akt der Aggression festgestellt kann der Sicherheitsrat zivile, aber auch militärische Zwangsmaßnahmen ergreifen.[12] Im Regelwerk der Vereinten Nationen wird allerdings nicht explizit festgelegt oder gar beschrieben, welche Handlungen von Konfliktstaaten oder Aggressoren geeignet sind, um die internationale Sicherheit oder den Weltfrieden zu gefährden, sodass der Sicherheitsrat seine Entscheidungen fallspezifisch fällen muss.[13] In der Vergangenheit hatten vor allem zwischenstaatliche Konflikte das Potential den Weltfrieden zu gefährden. In der gegenwärtigen Zeit hat der Sicherheitsrat allerdings auch zunehmend andere Konflikt-Zusammenstellungen, wie etwa den Zerfall eines Staates, oder internationalen Terrorismus, aber auch den Sturz einer demokratisch gewählten Regierung, massive Verletzungen von Menschenrechten oder eine nukleare Bedrohungen als solche interpretiert.[14]

3. Das Versagen der Vereinten Nationen in Ruanda und die daraus gezogenen Lehren

Der nun folgende Hauptteil dieser Arbeit beschäftigt sich mit dem eigentlichen Versagen der Vereinten Nationen, angeführt von der UNAMIR nach Kapitel VI der UN-Charta, bis zum Sieg der RPF und die UNAMIR II, welche eine Erweiterung des ursprünglichen Mandates darstellt. Die Forderungen nach den Umstrukturierungsprozessen innerhalb der UN, vor allem durch den Brahimi-Report, finden sich im Anschluss dieses Teils wieder. Da die bereits gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der UN-Charta, sowie der Legitimierung jener Friedensmissionen für das Verständnis nicht ausreichen, wird ein historischer Rückblick den oben angesprochenen Gliederungspunkten dieses Teils vorangestellt. Dies geschieht vor allem, um den komplexen Sachverhalt besser in das damalige Zeitgeschehen einzuordnen und einen flüssigen Übergang von Ursachen, die bis in das Kolonialzeitalter zurückreichen und schließlich im Völkermord münden, zu gewährleisten.

3.1 Historischer Rückblick

Dem Genozid in Ruanda, welcher sich schließlich zu einem etwa 800.000 – 850.000 Opfer beklagenden Krieg ausweitete, liegt ein ursprünglich ethnischer Konflikt zwischen den Völkern der Batutsi und Bahutu zugrunde.[15] Blickt man in die Vergangenheit, so lässt sich feststellen, dass die Konflikte zwischen beiden Völkern bereits weit in die Zeit der Kolonialisierung zurückreichen; Ruanda war bis zum Ende des Ersten Weltkrieges eine deutsche, und anschließend belgische Kolonie.[16] Bereits die deutsche, und im weiteren Verlaufe auch die belgische Kolonialpolitik, prägte die Minderheit der Tutsi, welche sich vornehmlich als Viehzüchter und Krieger verstanden und schließlich, laut Bestimmung der Kolonialherren, die herrschende Klasse in Ruanda ausmachen sollten. Diese Ideologie wurde zusätzlich mittels der Hamiten-Hypothese gestützt, welche besagt, dass die Tutsi vor vielen Jahren von Äthiopien aus nach Ruanda gekommen sind, das Land erobert und die dort ansässige Hutu-Bevölkerung unterworfen haben. Ferner wären sie Kraft ihrer rassischen Überlegenheit zum Herrschen über primitiven und zurückgebliebenen Hutu berechtigt gewesen.[17] Diese Etablierung einer von Mythen getragenen Ideologie hatte ab 1933 zur Folge, dass die vermeintliche Abstammung – Hutu oder Tutsi – schlussendlich auch in den Ausweispapieren festgehalten wurde.[18]

Erst die Forderungen nach mehr Unabhängigkeit und einer grundlegenden Demokratisierung, welche nach dem Zweiten Weltkrieg verstärkt aufkamen, sollten eine Wende einleiten. Während der wachsende Einfluss von Vertretern einer neuen sozial-katholischen Lehre, die für die Hutu Partei ergriff, bewirkte, dass die hohe Gesellschaft der Tutsi die alleinige Unterstützung der Belgier verloren, kam es in der Folge zu einer Neuinterpretation der Hamiten-Hypothese – dies Mal unter umgekehrten Vorzeichen. Aus den zum Herrschen bestimmten Tutsi wurden nun brutale und rücksichtslose Unterwerfer, die sich nun mit den Forderungen nach einer Befreiung des unterdrückten Mehrheitsvolkes der Hutu konfrontiert sehen mussten.[19]

3.2 Die UNAMIR im Sinne des Kapitel VI der UN-Charta

In den Verträgen von Arusha[20] war für die Neutral International Force[21] eine aktive Rolle bei der Umsetzung und Überwachung der Vertragsbestimmungen vorgesehen. So wurde schließlich gefordert, dass sie neben ihren grundgegebenen Aufgaben im Zuge der Friedensmissionen – wie der Überwachung der Einhaltung des Waffenstillstandsabkommens – eine demilitarisierte Zone um die Hauptstadt Kigali einrichten und kontrollieren sollte. Dazu kommen auch Maßnahmen, wie die Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Soldaten und die Sicherstellung illegaler Waffen. Ferner galt für die Gesamtsicherheit im Lande zu sorgen und insbesondere die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zu gewährleisten und die Verpflegung und Sicherheit der Zivilbevölkerung zu unterstützen.[22] Zusammenfassend kann man sagen „um Sicherheit in einem Umfeld zu schaffen, das beiden Parteien die Gewissheit geben würde, jeweils kooperativ Handeln zu können.“[23] Die Beratungsgespräche der Vereinten Nationen über das Mandat und den Umfang des Einsatzes fanden jedoch zu einem Zeitpunkt statt, an dem das Department of Peacekeeping Operations[24] von allen Seiten in Bedrängnis war. Denn der Einsatz in Bosnien und Herzegowina barg große Herausforderungen und verlief schlussendlich für zwölf Missionsangehörige tödlich; Acht Polizisten, drei einheimische Zivilisten und ein Militärangehöriger starben.[25] In einer weiteren UN-Operation, der United Nations Operation in Somalia II, wurden am 3. Oktober 1993 achtzehn Soldaten der US-Armee getötet.[26] Genau zu dieser Zeit beriet der Sicherheitsrat der UN nun über die Entsendung einer weiteren Friedensmission, und zwar nach Ruanda. Dass der Zuspruch im Sicherheitsrat nicht sonderlich groß war – gerade aufgrund der eben erwähnten Punkte – lässt sich unschwer erahnen, obwohl die Vorbereitungen dieser bereits vielversprechend waren. So hatte das Department of Peacekeeping Operations nicht zu letzt auch in ihren Berichten verlauten lassen, dass alle Kriterien für den Einsatz einer weiteren Friedensmission gegeben seien: Die Konfliktparteien hatten einen Friedensplan ausgearbeitet, der Waffenstillstand war stabil und eine Agenda für die Umsetzung des Friedensprozesses verfasst.[27]

Im Hauptquartier der UN in New York erweckte Ruanda den Anschein, ein relativ einfacher und schneller Einsatz zu werden. Zugleich böte sich die Gelegenheit, die Fehler der Vergangenheit nicht zu wiederholen und in der Öffentlichkeit die Fähigkeiten der Vereinten Nationen als Friedenswahrer neu zu stärken. Zudem hatte ein Einsatz mit Frankreich, als eines der ständigen Mitglieder des Rates, einen starken Fürsprecher.[28] Das Mandat, welches schließlich vom Sicherheitsrat verabschiedet wurde, umfasste die folgenden acht Punkte:

(I) To contribute to the security of the city of Kigali inter alia within a weapons-secure area established by the parties in and around the city;
(II) To monitor observance of the cease-fire agreement, which calls for the establishment of cantonment and assembly zones and the demarcation of the new demilitarized zone and other demilitarization procedures;
(III) To monitor the security situation during the final period of the transitional government’s mandate, leading up to the elections;
(IV) To assist with mine clearance, primarily through training programmes;
(V) To investigate at the request of the parties or on its own initiative instances of alleged non-compliance with the provisions of the Arusha Peace Agreement relating to the integration of the armed forces [. . .];
(VI) To monitor the process of repatriation of Rwandese refugees and resettlement of displaced persons [. . .];
(VII) To assist in the coordination of humanitarian assistance activities in conjunctionwith relief operations;
(VIII) To investigate and report on incidents regarding the activities of the gendarmerie and police;[29]

Die Beobachtermission der Vereinten Nationen in Ruanda und Uganda UNOMUR sollte nun in die UNAMIR integriert werden, jedoch umfasste das Mandat in Ruanda lediglich zur Sicherheit in der Hauptstadt beizutragen – weitere detaillierte Informationen über das wie und die zur Verfügung gestellten Mittel dies durchzusetzen gab es zu keiner Zeit.[30] Aufgrund dessen, dass zum einen der Wirk-Raum für die Blauhelmsoldaten durch das Mandat derart begrenzt war, zum anderen von vornherein mit einem zügigen erreichen der Missionsziele gerechnet wurde, fiel die Anzahl der entsandten Soldaten entsprechend gering aus. Laut Entwurf waren ursprünglich etwa 8000 Blauhelmsoldaten avisiert, von denen – auch um die Kosten niedrig zu halten – am Ende rund 2500 im Einsatz waren.[31] Der Sicherheitsrat war folglich an einer Mission interessiert, in welcher auch die jeweiligen Mitglieder nicht in einen Interessenskonflikt geraten. In der abschließenden Betrachtung des Einsatzes wird unter anderem resümiert, dass in den von dem Sicherheitsrat auferlegten Beschränkungen UNAMIR eine gut geplante Operation war, welche neu entwickelte Kompetenzen im UN-Sekretariat widerspiegelte.[32] Allerdings war es gerade dieser Rahmen und die Entscheidung des Sicherheitsrates, dass der Frieden ohne militärische Waffengewalt erreicht werden soll, der sichergestellt hat, dass UNAMIR niemals in der Lage gewesen ist, die tatsächlich der neutralen und internationalen Friedensmission zugeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.[33]

In der Folge war das Mandat, wie erwähnt, jedoch auf die Zuversicht aufgebaut, dass alles mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreicht wird und alle Seiten gestärkt aus dieser Mission gehen. Das tatsächliche Ergebnis war, dass die UNAMIR von Anfang an unter einer naiven Prämisse stand und zu wenig Blauhelmsoldaten entsandt wurden – eine tödliche Kombination, wie sich herausstellen sollte.[34] Der Sieg über die Lage blieb schlussendlich aus und die humanitäre Katastrophe vollzog sich vor den Augen der Vereinten Nationen und der Welt.

[...]


[1] Dallaire 2003, S.15.

[2] Vgl. Khan 2000, S.546–548.

[3] Unabhängige Untersuchungskommission 1999, S.30.

[4] Vgl. Prunier 2008, S.261–263.

[5] Volger 2000, S.36.

[6] Ebenda, S. 37.

[7] Vgl. UN: Charter of the United Nations, 26. Juni 1945, Art. 1.1.

[8] Ebenda, Art. 1.3.

[9] In Artikel 2 Absatz 7: „Nothing contained in the present Charter shall authorize the United Nations to intervene in matters which are essentially within the domestic jurisdiction of any state or shall require the Members to submit such matters to settlement under the present Charter“.

[10] Vgl. UN: Charter of the United Nations, 26. Juni 1945.

[11] Ebenda, Art. 33.1.

[12] Ebenda, Kap. 7 Art. 41, 42.

[13] Dies verlangt wiederum eine Interpretation von der politischen Konstellation des Konfliktes und der jeweiligen Auffassung und Einordnung des Weltgeschehens.

[14] Vgl. Bellamy et al. 2010, S. 49.

[15] Des Forges 2002 , S. 34.

[16] Deutsche Kolonie von 1884-1916, anschließend belgische Kolonie entsprechend dem Völkerbund-/VN-Mandatsmacht bis 1962.

[17] Vgl. Lemarchand 2009, S. 54.

[18] Die Zuordnung erfolgte nicht anhand nachweisbarer Kriterien, sondern willkürlich nach dem politischen Status, dem Ansehen aber auch nach der finanziellen Lage oder gar seinem Aussehen.

[19] Vgl. Lemarchand 2009, S. 57 f.

[20] Mit der Unterzeichnung des Friedensvertrages von Arusha am 4. August 1993 sollte der ruandische Bürgerkrieg beendet und der Weg zu einem gemeinsamen und friedlichen Zusammenleben aller Bevölkerungsgruppen des Landes geebnet werden, vgl. UN (Hrsg.): Letter dated 93/12/23 from the Permanent Representative of the United Republic of Tanzania to the United Nations addressed to the Secretary-General. A/48/824, S/26915 (Arusha Agreements), 23. Dez. 1993.

[21] Bezeichnung für die in den Verträgen von Arusha vorgesehene neutrale und internationale Friedensmission, die die Umsetzung der Vertragsbestimmungen garantieren sollte.

[22] Vgl. UN: Arusha Agreements 1993, S. 104 f.

[23] Vgl. Barnett 2002, S. 62.

[24] Eine Abteilung des UN-Bürokratieapparates, im folgenden mit DPKO abgekürzt.

[25] Bosnia and Herzegovina - UNMIBH - Facts and Figures (http://www.un.org/en/peacekeeping/missions/past/unmibh/facts.html) [18.03.2017].

[26] Doyle 2006, S. 145–161.

[27] Ebenda, S. 64 ff.

[28] Vgl. Barnett 2002, S. 68 f.

[29] UNSC: Resolution 872. S/RES/872, 5. Okt. 1993, Abs. 3.

[30] Vgl. Resolution 846. S/RES/846, 22. Juni 1993, Abs. 3.

[31] Der bei der strategischen Planung der Mission als optimale Option betrachtete Einsatz von etwa 8 000 Blauhelmsoldaten war im Vorfeld der Entscheidung vom DPKO als unrealistische Forderung fallen gelassen worden. Vgl. Adelman/Suhrke: Rwanda, S. 491.

[32] Vaccaro: “[W]ithin the constraints imposed by the Security Council, UNAMIR was a well-planned operation, reflecting newly developed competencies within the UN Secretariat“ Vgl. Vaccaro: The politics of genocide, S. 379.

[33] Vgl. Jones 2001, S. 111.

[34] Vgl. Barnett 2002, S. 72.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die UN als Akteur der Friedenssicherung? Eine Betrachtung des Genozids in Ruanda vor dem Hintergrund der Nicht-Intervention der Vereinten Nationen
Hochschule
Universität Rostock  (Institut für Politik- und Verwaltungswissenschaften)
Veranstaltung
Internationale Organisationen
Note
1,2
Autor
Jahr
2017
Seiten
20
Katalognummer
V374557
ISBN (eBook)
9783668517608
ISBN (Buch)
9783668517615
Dateigröße
626 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ruanda
Arbeit zitieren
Daniel Schmäh (Autor:in), 2017, Die UN als Akteur der Friedenssicherung? Eine Betrachtung des Genozids in Ruanda vor dem Hintergrund der Nicht-Intervention der Vereinten Nationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/374557

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