"Space Mining". Die Eroberung neuer Ressourcenräume und ihre rechtliche Regelung


Seminararbeit, 2017

20 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Space Mining

3. Entwicklung innerhalb des Weltraumrechts
3.1 Anfänge des Weltraumrechts
3.2. Der Weltraumvertrag vom 27.01.1967
3.2.1 Weltraumfreiheit in Abhängigkeit von der staatlichen Handlungsfreiheit und dem Verbot der territorialen Aneignung im Weltraum
3.2.2 Freiheit der Nutzung und die Zulässigkeit privater Nutzung
3.3 Mondvertrag
3.3.1 Das Prinzip der Nichaneignung nach Art. XI Abs. 3 MondV
3.3.2 Moratorium nach Art. XI. Abs. 7 MondV
3.4 Resultat Mondvertrag
3.5 Internationales Regime in Äquivalenz zum Seerechtsabkommen
3.5.1 Das Tiefseebodenregime
3.5.2 Moratorium auf Basis der Äquivalenz?

4. Resümee

Quellenverzeichnis

1. Einleitung

„Unsere Erde wird immer fragiler“ - diese Sorge äußerte der Astrophysiker Stephen Hawking in einer Vorlesung bei der Oxford Union Society im November 2016. Supranationale Organisationen, Regierungen, NGO´s und Individuen befassen sich mit den Gefahren für das menschliche Leben auf der Erde. Mal sind die Gefahren unmittelbar greifbar und beeinträchtigen den Alltag vor Ort, mal sind sie abstrakt, mal sind sie von weltweiter Relevanz - in jedem Falle scheinen Ressourcenknappheit, Klimawandel, bewaffnete Konflikte, nukleare Waffen und Pandemien einen immer dringender werdenden Handlungsbedarf zu wecken. Für Hawking, gewohnt, in weit über unsere Erde hinausgehenden Dimensionen zu denken, heißt dies sogar: „Wir müssen das Weltall weiter erkunden, um die Zukunft der Menschheit zu sichern. Die nächsten 1000 Jahre werden wir nicht überleben, ohne unsere zerbrechliche Erde zu verlassen.“ (vgl. Hošková)

Science Fiction Autoren wie Stephen Baxter oder Isaac Asimov erfinden in ihren Werken eine Vision der Menschheit, welche die Erde teilweise verlassen hat und nun Ressourcen der Objekte des Weltraumes nutzen kann. Kolonisten werden auf Planeten außerhalb unseres Sonnensystems geschickt, um die dortigen Ressourcen zu verwenden, zu Terraformen und somit den Raum hinter der Atmosphäre der Erde zu nutzen. Einige dieser Visionen werden vorerst das bleiben, was sie sind: Science Fiction. Einige andere jedoch scheinen heute nicht mehr ganz so weit entfernt zu liegen; insbesondere die Nutzung von Ressourcen außerhalb der Atmosphäre - Space Mining. So ist dies spätestens seit der Ausschreibung eines Wettbewerbes durch die US-amerikanische X-Prize Foundation, 1996, keine Utopie mehr, sondern ein konkretes Forschungs- und Investitionsfeld (vgl. Wick: 2), in welchem einerseits Firmen wie „Deep Space Industries“, „Planetary Resources“ oder „Space-X“ agieren und andererseits Staaten wie die USA oder Luxembourg den juristischen Rahmen schaffen, um den Abbau und die Vermarktung dieser Ressourcen auch legal zu ermöglichen bzw. um Rechtssicherheit im All, als Voraussetzung für Privatinvestitionen, zu schaffen (vgl. Seidler und Wick: 4-5).

In dieser Arbeit soll nun erst beschrieben werden. um welche Ressourcen es sich handelt, wie und wo diese abgebaut werden sollen. In einem zweiten Teil soll dann die juristische Entwicklung und Problematik in Verbindung mit dem Weltraumrecht aufgezeigt werden. Generell ist das Ziel dieser Arbeit zu erörtern, ob und, falls ja, unter welchen Bedingungen Space-Mining als die Eroberung eines neuen Ressourcenraumes rechtlich möglich ist.

2. Space Mining

Unter Space Mining versteht man zuallererst ganz allgemein den Abbau von Rohstoffen außerhalb der Atmosphäre der Erde. Aus juristischer Sicht ist es wichtig, sich der Unterscheidung bewusst zu sein, ob es sich um den Abbau von Rohstoffen von Planeten, Zwergplaneten oder von Monden handelt oder den Abbau von Rohstoffen von Asteroiden[1]. Innerhalb der aktuellen Entwicklung unterscheiden sich diese zwei Stränge maßgeblich einerseits im Bereich der Methode des Abbaus und andererseits im Bereich der abgebauten Rohstoffe und deren Verwendung.

So bestehen Asteroide aus Gesteinen, Metallen und Wasser. In der Nutzung gibt es zwei maßgebliche Stränge: einerseits die Nutzung der vor Ort benötigten Rohstoffe, auch in-situ-Ressourcennutzung genannt (vgl. Zechner), und andererseits der Rücktransport dieser Materialien auf die Erde. Laut einigen Studien haben Asteroiden mit einem Durchmesser von ca. 1 km und einer Masse von ca. 2 Mrd. Tonnen einen Gehalt von 30 Mill. Tonnen Nickel, 1,5, Mill Tonnen Kobalt und 7,500 Tonnen Platin (vgl. ebd.). Allein das Platin hätte einen Wert von ca. über 150.000.000.000 €.

Um sich einmal der Dimensionen bewusst zu werden, ist es wichtig zu wissen, dass allein die erdnahen Asteroiden eine Anzahl von ungefähr 9000 bilden. Hiervon sind 75% sog. C-Asteroiden mit einem hohen Anteil an Kohlenstoff, Wasser und Mineralien. 17% bilden die S-Asteroiden mit einem hohen Anteil an Silikaten und Metallen und schlussendlich die M-Asteroiden mit dem höchsten Anteil an Metallen (vgl. ebd.).

Eine andere Form des Space Mining ist der Abbau von Rohstoffen auf Planeten oder Monden. Hierbei ist die Logik dieselbe wie beim Abbau von Asteroiden, jedoch besteht der Unterschied darin, dass diese Form des Abbaus eine dauerhafte Stationierung von Material und potentiell auch Menschen auf den Planeten und Monden voraussetzt (vgl. Lewis: 53).

Nun gibt es zwei unterschiedliche Konzepte der Nutzung dieser Stoffe: Den Abbau und die Weiterverarbeitung von Rohstoffen, um sie im Weltall nutzen zu können (vgl. planetary resources), oder den Transport von Teilen der gewonnenen Rohstoffe auf die Erde zur Weiterverarbeitung (vgl. Schughart).

Beide Ansätze bedienen unterschiedliche Felder der Ressourcennutzung: So dient die Weiterverarbeitung der Rohstoffe im Weltall dazu, primär aus Wasser Treibstoff in Form von Wasserstoff und Sauerstoff als wesentlichen Bestandteil von Atemluft herzustellen und somit Raumfähren oder Raumstationen zu versorgen (vgl. ebd. und Wick: 3). Diese Praxis würde es der Raumfahrt ermöglichen, mit erheblich geringerem Gewicht die Erde zu verlassen und somit die Kosten stark zu reduzieren (vgl. ebd). Ein weiterer Punkt ist, dass durch Techniken des 3D- Druckes Teile für eben diese Raumfähren oder Raumstationen hergestellt werden können, was wiederum auch eine Verringerung des Gewichtes dieser Flugkörper bei ihrem Start von der Erde bedeuten würde. Als langfristige Aussicht gilt jedoch die komplette Herstellung von interplanetaren Raumfähren und Raumstationen bereits im Weltraum (vgl. planetary resources). Der andere Ansatz dient der Zuführung von Rohstoffen auf den Markt der Erde und dazu, diese in den Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen.

3. Entwicklung innerhalb des Weltraumrechts

Diese Konstellation an verschiedenen neuen technischen Entwicklungen , die damit ermöglichten neuen wirtschaftlichen Aspekte sowie die Frage einer fairen Verteilung und nachhaltigen Nutzung führen dazu, dass eine juristische Klärung dieser Konfliktkonstellationen notwendig wird. Der Prozess einer internationalen Einigung auf ein juristisches Regime ist noch lange nicht abgeschlossen. Die Diskurslinien der verschiedenen Konfliktbereiche sollen nun kontextuell mit der Entwicklung des Weltraumrechts aufgezeigt werden.

3.1 Anfänge des Weltraumrechts

Als am 04. Oktober 1957 der erste Satellit, Sputnik, die Erde auf einer erdnahen Umlaufbahn umrundete, am 03. November 1957 das erste Lebewesen, die Hündin Laika, in den Weltraum gelangte, am 12. August 1960 der erste passive Kommunikationssatellit Echo 1 eingesetzt wurde, am 12. April 1961 der erste Mensch, Juri Gagarin, den Weltraum erreichte und in der Folge eine rasante Entwicklung in der militärischen Nutzung transkontinentaler und nun potentiell auch weltraumbasierter nuklearer Raketensysteme ihren Lauf nahm, stellte sich der internationalen Staatengemeinschaft die Frage, wie man sich der Herausforderung der Nutzung des Weltraumes stellen solle und somit auch, welche Perspektiven man von der Nutzung dieses Raumes besaß (vgl. Böckstiegel: 2-3). So entstand -ähnlich wie im Seerecht oder Luftrecht- mit der Nutzung und Erforschung eines neuen Raumes die Notwendigkeit, rechtliche Fragen in einem neuen Rechtsgebiet, dem Weltraumrecht[2], zusammenzufassen (vgl. ebd. 6).

Bereits im Anschluss an die ersten, seitens der Sowjetunion erfolgreich in der Umlaufbahn platzierten Satteliten legten „im März 1958 die Sowjetunion und im September desselben Jahres die Vereinigten Staaten im Rahmen der Vereinten Nationen Vorschläge für die internationale Zusammenarbeit bei Weltraumtätigkeiten“ vor (ebd. 9). Auf Basis des Vorschlages des US Außenministers Dulles wurde am 18. September 1958 ein Ad-Hoc-Committee gegründet, welches zum Ziel hatte „to prepare for a fruitful program on international cooperation in the peaceful uses of outer space.” (nach Böckstiegel: 9). Durch den Beschluss des Ersten Ausschusses wurde am 13. Dezember 1958 die UN-Resolution 1348 (XIII) hervorgerufen. In dieser Resolution wurde für das Weltraumrecht die maßgebliche Richtung festgelegt - insofern, dass der Text lautet:

„The General Assembly,

Recognizing the common interests of mankind in outer space and recognizing that it is the common aim that outer space should be used for peaceful purposes only […]”

(UN-Resolution 1348 XIII Question of the peaceful use of outer space)

Damit wurde eine friedliche Nutzung des Weltraums als Grundlage für weitere Kooperation und Forschung festgelegt.

Aus diesem, ursprünglich aus 18 Mitgliedstaaten bestehendem Ad-Hoc Committee entstand im Laufe der Jahre der große und wichtige ständige Ausschuss der Vereinten Nationen mit dem Namen „Committee on Peaceful Uses of Outer Space[3] “ (COPUOS). COPUOS gliedert sich in zwei Unterausschüsse: Einerseits das „Legal Subcommittee“ und andererseits das „Scientific and Technical Subcommittee“. Diese Subcommittees gliedern sich je nach Aufgabenbereich in bestimmte Arbeitsgruppen, wenn „bestimmte Berichte, Resolutionen oder Konventionsentwürfe auszuarbeiten sind“ (Böckstiegel: 10.).

Falls das COPUOS einen Entwurf im Konsensverfahren billigt, wird dieser zunächst an den Ersten Ausschuss und dann an die Generalversammlung der Vereinten Nationen weitergeleitet. Hat diese einen Entschluss gefasst, wird der beschlossene Konventionsentwurf den Mitgliedstaaten zur Ratifizierung vorgelegt (vgl. ebd.). Auf diese Weise sind die globalen Weltraumverträge im Laufe der Jahre entstanden.

Als die wichtigste Kodifikation des Weltraumrechts gilt bis heute der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die „Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich der Mondes und anderer Himmelskörper“ oder auch kurz: „Weltraumvertrag“ (vgl. ebd. 11).

3.2. Der Weltraumvertrag vom 27.01.1967

Grundlegend für die wirtschaftliche Nutzung der Ressourcen sind die Prinzipien des Weltraumvertrages vom 27.01.1967. Dieser Vertrag wurde bereits als Verfassung oder als „Magna Charta“ des Weltraums bezeichnet (vgl. Pritzsche: 29). Fundamental sind hierbei zuerst die Art. I und II des Weltraumvertrages[4]:

„Artikel I

Die Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper wird zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihrer wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt und ist Sache der gesamten Menschheit.

Allen Staaten steht es frei, den Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper ohne jegliche Diskriminierung, gleichberechtigt und in Einklang mit dem Völkerrecht zu erforschen und zu nutzen[…].

Artikel II

Der Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper unterliegt keiner nationalen Aneignung durch Beanspruchung der Hoheitsgewalt, durch Benutzung oder Okkupation oder durch andere Mittel.“

Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich der Mondes und anderer Himmelskörper[5]

Neben dem Art. IV, welcher die zivile Nutzung des Weltraums nochmals explizit festlegt, wird bereits in den Art. I und II der wesentliche Gedanke der zivilen Nutzung des Weltraumes festgelegt: der „Gedanke der Weltraumfreiheit in seiner positiven Ausformung der Handlungsfreiheit und mit dem negativen Aspekt des Verbots, sich Teile des Weltraums anzueignen“ (Pritzsche: 30). Zuvor steht jedoch in Art. I Abs. I die Bestimmung der Erforschung und Nutzung des Weltraums als „Sache zum Vorteil der gesamten Menschheit“ (ebd.).

Genau dies sind Aspekte, welche in Bezug auf eine wirtschaftliche Nutzung der Ressourcen im Weltraum fraglich erscheinen: Einerseits das Aneignungsverbot und andererseits potentielle Teilhaberansprüche von Staaten, welche nach ihrem „wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes“ (Art. I Abs. I S.I WRV) sich an einer solchen nicht beteiligen können.

[...]


[1] Anmerkung des Autors: Auf diese Frage wird im juristischen Abschnitt näher eingegangen.

[2] Unter dem Begriff des Weltraumrechts soll im Folgenden analog zur in „Handbuch des Weltraumrechts“ verwendeten Definition verstanden werden: „die Summe aller internationalen und nationalen Rechtsnormen, welche sich mit der Erforschung und Nutzung des Weltraums durch Staaten, internationale Organisationen, Privatpersonen oder Privatunternehmen befassen.“ (Böckstiegel: 7)

[3] http://www.unoosa.org/oosa/en/ourwork/copuos/index.html

[4] https://www.vilp.de/treaty_full?lid=en&cid=196

[5] Im Folgenden auch als WRV abgekürzt

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
"Space Mining". Die Eroberung neuer Ressourcenräume und ihre rechtliche Regelung
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Ressourcenkonflikte
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
20
Katalognummer
V374315
ISBN (eBook)
9783668517486
ISBN (Buch)
9783668517493
Dateigröße
1052 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Völkerrecht, Weltraumrecht, Spacemining, Ressourcen, Ressourcenkonflikte, Space Mining, Weltraum, Konfliktforschung, Sozialwissenschaften, Internationales Recht, International Law, Space
Arbeit zitieren
Adam Hošek (Autor:in), 2017, "Space Mining". Die Eroberung neuer Ressourcenräume und ihre rechtliche Regelung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/374315

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