Umsetzung des ORSA-Prozesses im Risikomanagement von Versicherungsunternehmen


Bachelorarbeit, 2017

39 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Verzeichnis der Tabellen

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Gang der Arbeit

2 Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
2.1 Entwicklung der europäischen Rahmenrichtlinie
2.2 Der ORSA nach deutschem Recht
2.3 Die Bestandteile des ORSA

3 Die Prozessstufen des ORSA
3.1 Einbindung der Geschäfts- und Risikostrategie
3.2 Risikoidentifikation
3.3 Risikobewertung und Risikoaggregation

4 Mehrwert des ORSA-Berichtes als Instrument des Risikomanagements

5 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der elektronischen Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die 3 Säulen von Solvency II

Abbildung 2: Risikoaggregation der Einzelrisiken zum Gesamtrisiko unter Berücksichtigung des Diversifikationseffektes

Abbildung 3: Die Struktur der Standardformel

Verzeichnis der Tabellen

Tabelle 1: Korrelationsmatrix zur Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderung

Tabelle 2: Relevanzskala zur Klassifizierung von Risiken im Rahmen der Risikobewertung

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

„Solvency II stellt einen Paradigmenwechsel der Risikokultur von Versicherungsunternehmen dar.“[1] Diese und weitere Aussagen zur Veränderung in der Versicherungsregulatorik waren in den vergangenen Jahren diversen Fachzeitschriften, der Fachliteratur und der medialen Berichterstattung zu entnehmen. Immo Querner, Finanzvorstand der Talanx AG, sieht mit dem neuen Aufsichtsrecht auf der einen Seite eine Normierung und Formalisierung der Anforderungen, die ein eigenverantwortlicher Unternehmer an seine Führung stellt, zum anderen jedoch eine Veränderung in der Risikobewertung und der Verwendung von internen Modellen.[2] Im Hinblick auf die aktuelle Situation an den Finanzmärkten ist eine solche Veränderung der Bewertung von Risiken aus Sicht des Verfassers dieser Thesis unerlässlich. Die Niedrigzinsphase hält nicht nur an, vielmehr entwickeln sich die Marktzinsen gegen Null oder fallen sogar in den negativen Bereich. Um Insolvenzen von systemrelevanten Unternehmen, wie beispielsweise Versicherungsunternehmen, durch solche und andere Entwicklungen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber Solvency II eingeführt. Der Schutz der Versicherungsnehmer steht hierbei an erster Stelle und ist oberstes Ziel.[3] In Anlehnung an Basel II basiert Solvency II ebenfalls auf einem Drei-Säulen-Modell.[4] Vereinfacht ausgedrückt stellt die erste Säule quantitative Anforderungen zur Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen dar, die zweite Säule qualitative Anforderungen im Hinblick auf die Geschäftsorganisation und die dritte Säule befasst sich mit dem Berichtswesen inklusive der entsprechenden Offenlegungspflichten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Die 3 Säulen von Solvency II

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an http://www.versicherungsforen.at/portal/media/forschung/themen/solvencyii/die3sulenvonsolvencyii.jpg

Diese Arbeit legt ihren Fokus auf den unter Säule 2 angesiedelten Own Risk and Solvency Assessment-Prozess (ORSA-Prozess) des risikobasierten Aufsichtssystems Solvency II[5]. Der ORSA ist die Gesamtheit aller Prozesse und Methoden, die nötig sind, um die kurz- und langfristigen Risiken, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte, zu identifizieren, einzuschätzen, zu überwachen, zu managen und darüber zu berichten.[6] Der ORSA-Bericht als solches stellt im Zusammenhang mit dem narrativen Berichtswesen jedoch keinen grundlegenden Teil der dritten Säule dar. Vielmehr wird der ORSA-Bericht als Ausfluss des ORSA-Prozesses verstanden, über den in dieser Arbeit noch umfassender eingegangen wird.[7] Mit dem ORSA, der integrativer Bestandteil von Solvency II ist, führen die Versicherungsunternehmen unter anderem eine Analyse des Gesamtsolvabilitätsbedarfs (GSB) im Hinblick auf das eigene Risiko durch.[8] Versicherungsunternehmen, die ein internes (Partial-) Modell verwenden, können diese Risiken unternehmensindividuell, d.h. auf Basis der Daten der eigenen Risikolage, abbilden. Anwender des europäischen Standardansatzes, auch wenn sie unternehmensspezifische Parameter verwenden, bilden dieses Risiko weniger spezifisch ab. Tendenziell führt das zu relativ höheren Kapitalanforderungen. Um eine kurz- bis mittelfristig erwartete Entwicklung abzubilden, ist der ORSA ein elementares strategisches Instrument, das alle drei Säulen miteinander verknüpft und wird aus diesem Grund auch als Herzstück von Solvency II bezeichnet[9]. Für die Anwender des Standardansatzes, die keine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Betreibung eines internen (Partial-) Modells haben, ist der ORSA umso aussagekräftiger. Er kann als eine Art internes Modell ohne Genehmigung interpretiert werden.[10]

1.2 Zielsetzung

Ziel dieser Arbeit ist es, dem interessierten Leser ein grundlegendes Verständnis über den ORSA-Prozess und seine Bedeutung für das Risikomanagement zu vermitteln. Weiter wird die Verknüpfung der Funktionen, welche am ORSA beteiligt sind, aufgezeigt. Darüber hinaus soll verdeutlicht werden, warum die eigene Beurteilung der Risiken und der Solvabilität ein wichtiges strategisches Werkzeug zur langfristigen Planung ist und integraler Bestandteil der Entwicklung der Geschäftsstrategie sein muss und auch sein sollte[11]. Im Rahmen einer Jahresauftaktveranstaltung im Januar 2017 des Talanx Konzerns bemerkte Herr Edgar Puls, Mitglied des Vorstandes der HDI Global SE, dass durch die Verwendung des Partiellen Internen Modells der Talanx Gruppe ein dreistelliger Millionenbetrag an Risikokapital eingespart wird. Mit Hilfe des ORSA-Prozesses können Versicherungsunternehmen das tatsächlich benötigte Risikokapital erörtern. Der ORSA zeigt die zu erwartenden Risiken auf Unternehmensbasis und bildet ein vergleichbares, nur nicht zertifiziertes, Modell ab. Ein weiteres Ziel ist es demnach zu zeigen, dass der ORSA-Prozess ein quasi internes Modell ist, welches die Differenzen zum europäischen Standardansatz aufzeigt. Die europäische Rahmenrichtlinie führt jedoch an, dass der ORSA keinen neuen regelbasierten Ansatz zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung darstellt.[12]

1.3 Gang der Arbeit

Zu Beginn dieser Arbeit wird der Verfasser auf die Entwicklung der europäischen Versicherungsaufsicht auf europäischer und deutscher Ebene, sowie die damit einhergehende Entwicklung von Solvency II, eingehen. Diese bilden die Grundlagen auf aufsichtsrechtlicher Ebene für den ORSA. Es wird weiterhin ein Bezug zum Aufsichtsregime Solvency II, das am 01.01.2016 in Kraft getreten ist, hergestellt und auf die sich daraus ergebenden qualitativen sowie quantitativen Anforderungen des ORSA eingegangen. Der Verfasser wird sich hierbei hauptsächlich auf Gesetzestexte sowie die einschlägige Fachliteratur beziehen. Im weiteren Verlauf des zweiten Kapitels werden anhand von Veröffentlichungen von Aufsichtsbehörden und Verbänden, Leitlinien und der einschlägigen Fachliteratur die verschiedenen Bestandteile des ORSA näher erörtert.

Im dritten Kapitel der vorliegenden Arbeit wird die Integration des ORSA-Prozesses in die Geschäftsorganisation eines Versicherungsunternehmens dargestellt. Dies geschieht, indem der Prozess in seine grundlegenden Teilschritte zerlegt und die zahlreichen beteiligten Personen, Funktionen und Abteilungen aufgezeigt werden, welche erforderlich sind, um den Prozess erfolgversprechend durchführen zu können. Die Zerlegung des Prozesses erfolgt aufgrund des begrenzten Umfangs der Arbeit nur bedingt granular. Außerdem wird in diesem Zusammenhang gezeigt, dass es unabdingbar ist, dass sich das Topmanagement unmittelbar am ORSA-Prozess beteiligt.

Zum Abschluss der Arbeit geht der Verfasser auf den sich aus dem durchgeführten Prozess ergebenden Mehrwert für ein Versicherungsunternehmen, im speziellen für das Risikomanagement, ein. Hier soll auch die Verbindung zur strategischen Planung deutlich werden.

Aufgrund der sich aus der vorliegenden Arbeit ergebenden Erkenntnisse wird das Fazit eine kritische Würdigung des Mehraufwandes, den ein Versicherungsunternehmen durch ORSA hat, darstellen. Der Verfasser wird dann einen Vergleich zum Mehrwert anstreben. Außerdem wird ein Ausblick auf die künftigen Entwicklungen und strategischen Hilfestellungen des ORSA für das Risikomanagement stattfinden.

2 Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

2.1 Entwicklung der europäischen Rahmenrichtlinie

Die europäische Rahmenrichtlinie, die den Grundstein für Solvency II legt, hat einen über 15 Jahre langen Weg der Entwicklung und anschließenden Umsetzung hinter sich. Der Start für Solvency II kann mit 1999 angesetzt werden.[13] Von der Entscheidung, ein neues Aufsichtssystem zu entwickeln, bis zur finalen Implementierung, wurde hauptsächlich das Lamfalussy-Verfahren angewendet.[14] „Das ursprünglich für den Wertpapiersektor entwickelte Lamfalussy-Verfahren geht auf einen Vorschlag eines ‚Ausschusses der Weisen‘ unter Vorsitz von Baron Lamfalussy zurück. Ziel ist es, den komplexen und langwierigen regulären EU-Gesetzgebungsprozess im Rahmen eines Vier-Stufen-Plans zu vereinfachen und zu beschleunigen. Im Dezember 2002 beschloss der Rat, das Lamfalussy-Verfahren auf den gesamten EU-Finanzsektor auszudehnen.“[15]

Das Verfahren beschäftigt sich auf der ersten Stufe mit einem umfassenden rechtlichen Rahmen, welcher von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und im Nachgang vom Europäischen Parlament sowie dem Rat der Europäischen Union genehmigt wird. Die Europäische Kommission präsentierte ihren Entwurf für die Richtlinie 2007, welcher daraufhin im Jahr 2009 von den beiden anderen Instanzen verabschiedet wurde. Aus dieser ersten Stufe ist die europäische Rahmenrichtlinie 2009/138/EG hervorgegangen. Es ist hier noch zu erwähnen, dass die Rahmenrichtlinie in ihrer Ursprungsfassung im Jahr 2014 durch die sogenannte Omnibus-II-Richtlinie nochmals geändert wurde. Die Richtlinie stellt keine Gesetzmäßigkeit dar und ist von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten noch in nationales Recht umzusetzen. Maßgeblich für diese Arbeit ist Artikel 45 der Rahmenrichtlinie, der die Grundsätze der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung beinhaltet.[16] Gleichwohl die Rahmenrichtlinie einen prinzipienbasierten Ansatz verfolgt, wird in Artikel 45 unter Abs. 1 explizit ausgeführt, dass jedes Versicherungsunternehmen die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung als Teil des Risikomanagementsystems durchzuführen hat und welche Bestandteile die Bewertung in jedem Fall umfassen muss.[17] Die einzelnen Bestandteile werden in Kapitel 2.3 vertieft. In den Absätzen 2 bis 7 des Artikel 45 wird erörtert, dass das Versicherungsunternehmen über den Risiken angemessene Prozesse verfügen muss, welche besonderen Anforderungen für Anwender eines internen (Partial-) Modells anzuwenden sind, außerdem die Einbindung in strategische Entscheidungsprozesse, sowie die Berichtspflichten, die sich aus dem ORSA-Prozess im allgemeinen und in besonderen Fällen ergeben. Es sei abschließend auch noch darauf hingewiesen, dass der ORSA nicht zur Berechnung der regulatorischen Kapitalanforderungen heranzuziehen ist.[18] Der ORSA kann aber im Rahmen der Projektion jedoch schon Tendenzinformationen liefern, ob und wann Kapital notwendig werden könnte.

Die zweite Stufe des Lamfalussy-Verfahrens beschäftigt sich mit der Konkretisierung der zuvor beschriebenen Richtlinie. Die Europäische Kommission erarbeitet in Kooperation mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) Regelungen in Form von delegierten Rechtsakten und technischen Standards, die sodann in der Delegierten Verordnung 2015/35 fußen. Diese Verordnung ist unmittelbar rechtsverbindlich und zieht keine weitere Umsetzung nach sich.[19] Maßgeblich für den ORSA ist im Zusammenhang mit zuvor genannter Verordnung der Artikel 294 Abs. 4.[20]

Um eine harmonisierte Versicherungsaufsicht zu gewährleisten, werden in der dritten Stufe des Verfahrens technische Durchführungsstandards und Orientierungen in Form von Leitlinien verfasst. Diese Leitlinien werden von EIOPA entwickelt und veröffentlicht. EIOPA übersetzt die erarbeiteten Leitlinien in sämtliche EU-Sprachen, wobei die BaFin die erläuternden Texte auf eigene Veranlassung in die deutsche Sprache hat übersetzen lassen. Sobald die Leitlinien der EIOPA veröffentlicht wurden, ist von der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde ein sogenanntes Comply-or-explain-Verfahren durchzuführen. Während dieses zwei Monate andauernden Verfahrens sind die EIOPA-Leitlinien, die nur eine Hilfestellung geben sollen, auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen. Sollte die Durchführung einer Leitlinie auf nationaler Ebene keine Anwendung finden, ist der EIOPA begründend mitzuteilen, weshalb so entschieden wurde.[21] Für die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung hat die EIOPA die Leitlinie EIOPA-BoS-14/259 im September 2015 in deutscher Sprache veröffentlicht. Sie besitzt seit dem 01.01.2016 Gültigkeit.[22]

2.2 Der ORSA nach deutschem Recht

Die nationale Umsetzung der Solvency II Rahmenrichtlinie ist die vierte und letzte Stufe im Gesetzgebungsverfahren nach Lamfalussy. Im EU-Mitgliedstaat Deutschland ist die Umsetzung Aufgabe des Bundesfinanzministeriums, dem Bundestag und dem Bundesrat. Die Rechtsgrundlage in der deutschen Versicherungsaufsicht stellt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), welches durch das Gesetz zur Modernisierung der Versicherungsaufsicht mit Hinblick auf die Solvency II Rahmenrichtlinie komplett novelliert wurde, dar. Die neue VAG-Novelle wurde gemäß den Vorschriften der Europäischen Instanzen (Kommission, Rat und Parlament) und der Quick-fix II-Richtlinie zum 31.03.2015 umgesetzt und ist seit dem 01.01.2016 anzuwenden.[23]

Die Anforderungen an die Geschäftsorganisation, unter Säule 2 von Solvency II, sind hauptsächlich in Abschnitt 3 in den §§ 23-32 des VAG verankert. Es ist hier jedoch anzumerken, dass auch andere Paragraphen in zuvor genanntem Gesetz Rechtsgrundlagen für Säule 2 darstellen. Die Rechtsgrundlage für den ORSA bildet § 27, die für das Risikomanagementsystem § 26. Die Ausführungen sind größtenteils deckungsgleich aus denen des Artikels 45 der Rahmenrichtlinie übernommen und wurden in Kapitel 2.1 schon näher erörtert.[24]

Zusätzlich zu den rechtlichen Vorgaben aus dem VAG stellt die BaFin außerdem noch sogenannte Auslegungsentscheidungen zu verschiedenen Themen zur Verfügung. So auch zur unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, welche Ende 2015 kurz vor Inkrafttreten von Solvency II veröffentlicht wurde.[25]

2.3 Die Bestandteile des ORSA

Der ORSA ist die Gesamtheit aller Prozesse und Methoden, die nötig sind, um die kurz- und langfristigen Risiken, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte, zu identifizieren, einzuschätzen, zu überwachen, zu managen und darüber zu berichten. Darüber hinaus, um die Eigenmittel zu bestimmen, die benötigt werden, um den GSB jederzeit erfüllen zu können.[26] Um diese Aufgaben alle zu erfüllen, gibt das VAG in § 27 die Kernelemente, welche der ORSA in jedem Fall umfassen muss, vor. Das Risikomanagementsystem ist hier ausführende und überwachende Funktion.[27]

Die Bewertung des GSB ist eines dieser Kernelemente und umfasst mindestens den Zeitraum der Geschäftsplanungsperiode. Die Bewertung erfolgt also in jedem Fall vorausschauend. Für die in die Zukunft gerichtete Bewertung des GSB können Schätzungen, Simulationen oder Szenariorechnungen verwendet werden. Der wesentliche Unterschied zur Betrachtung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderung besteht zum einen in der Zeitraumbetrachtung und zum anderen in der Einbeziehung von qualitativen Risiken. Diese qualitativen Risiken gehören ebenso zum Risikoprofil und müssen daher zur Bewertung des GSB herangezogen werden. Hierbei ist es nicht zwingend notwendig die gesamten quantifizierbaren Risiken mittels Kapital abzusichern. Es ist ebenso möglich diverse Risiken, mittels Steuerung dieser, anderweitig zu mindern.[28] Die Bewertung des GSB stellt die unter Säule 1 berechneten aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen in verschiedener Weise in Frage. So beispielsweise auch in der Bewertung von europäischen Staatsanleihen, die unter Säule 1 nicht mit Risikokapital unterlegt werden müssen, seit der europäischen Staatsschuldenkrise aber ein nicht zu vernachlässigendes Risiko darstellen.[29] Die Anwendung von Stresstests oder Szenarioanalysen gibt dem Unternehmen selbst und auch der Aufsicht eine Auskunft darüber, auf welche Risiken das beurteilte Versicherungsunternehmen besonders sensibel reagiert. Weiterhin ist die Auswirkung spezieller Determinanten auf den GSB ein wichtiges Indiz für die Feststellung jener Veränderungen, die Trigger für ein Ad-hoc-ORSA sein können.[30] Eben erwähnte Stresstests und Szenarioanalysen gehören als elementarer Bestandteil zur Bewertung des GSB und sind als solche auch fest im VAG verankert.[31] Weiterhin ist zu erwähnen, dass die Stresstests und Szenarioanalysen mit Einbindung des Topmanagements erfolgen sollten.[32] Es bleibt festzuhalten, dass das Risikomanagement sich in diesem Bestandteil des ORSA mit der Beurteilung des GSB auseinandersetzen muss und dadurch und durch das Heranziehen qualitativer Risiken einen Mehrwert aus den gewonnenen Erkenntnissen hat. Diese Erkenntnisse können in der Projektion der künftigen Ereignisse eine wichtige Rolle spielen.

Das Risikomanagement muss sich im zweiten wichtigen Bestandteil des ORSA mit der kontinuierlichen Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen, sowie den versicherungstechnischen Rückstellungen und der Risikotragfähigkeit befassen.[33] Die versicherungsmathematische Funktion, das Kapitalmanagement und das Risikomanagement arbeiten in diesem Schritt eng zusammen. Das Risikomanagement nimmt hier die koordinierende Funktion ein. Im Hinblick auf die jederzeitige Erfüllbarkeit der Kapitalanforderung, sind, wie auch bei der Beurteilung des GSB, Stresstests anzuwenden. Diese sollen eine Veränderung im Risikoprofil des Versicherungsunternehmens aufzeigen. Für den Fall von negativen Ergebnissen dieser Stresstests sind vom Kapitalmanagement entsprechende Maßnahmen für eine adäquate Kapitalbeschaffung vorzulegen.[34] „In Bezug auf die Eigenmittel, die zur Bedeckung zukünftiger gesetzlicher Kapitalanforderungen zur Verfügung stehen, muss ein Unternehmen sich Gedanken über die Zusammensetzung aus Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln machen. Weiter ist die Anrechnungsfähigkeit der Eigenmittel zu berücksichtigen, wie sie sich aus den Qualitätsstufen ergibt, denen sie aufgrund ihrer relativen Qualität und Verlustabsorptionsfähigkeit zuzuordnen sind.“[35] Die Wechselwirkung zwischen der Veränderung des Risikoprofils und dem Kapitalmanagement, hinsichtlich der künftigen Beschaffung und Wiederherstellung der Eigenmittelanforderungen, muss hier ebenso große Beachtung finden.[36] Das Risikomanagement kann durch eine gründliche Analyse der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Kapitalanforderungen Chancen und Wagnisse identifizieren. Die Wagnisse sollten folglich durch risikomindernde Maßnahmen reduziert werden. Chancen, die sich durch die Analyse ergeben, respektive entdeckt werden, sollten hinsichtlich ihres Risikos geprüft und in die Planung des Kapitalmanagements mit einbezogen werden.[37],[38] Die Prinzipien nach denen diese Chancen und Wagnisse ermittelt werden, dürfen, anders als bei der Bewertung des GSB, in keinem Fall von denen der Solvency II Richtlinie abweichen. Sie sind also so zu behandeln, als wären sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt einzuhalten.[39] Die Prozesse und Verfahren zur Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen im Hinblick auf deren Erfüllbarkeit überprüft werden. Das Risikomanagement greift hier auf die Unterstützung der versicherungsmathematischen Funktion zurück. Außerdem sind durch die versicherungsmathematische Funktion potenzielle Risiken zu identifizieren, die auf die Unsicherheiten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen entstehen, zurückzuführen sind.[40] Die versicherungsmathematische Funktion stellt hier die Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvenzbilanz sicher und unterstützt die Risikomanagementfunktion bei der Umsetzung des Risikomanagements durch Bereitstellung aktuarieller Expertise.[41]

Eine Beurteilung, ob das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens von den der Berechnung zugrundeliegenden Annahmen zur aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderung abweicht und inwieweit diese Abweichung signifikant ist, stellt den dritten Bestandteil des ORSA dar.[42] Diese Beurteilung soll sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen die Annahmen der Berechnung versteht und sich mit der Angemessenheit dieser auseinandersetzt. Um sich einen Überblick über die dem Standardansatz zugrundeliegenden Module, Submodule und deren Korrelationen zu verschaffen, sei an dieser Stelle auf die Abbildung 3 und die Tabelle 1 im Anhang verwiesen. Verwender des Standardansatzes bilden die Risikosituation des eigenen Unternehmens nicht immer adäquat ab. Die Angemessenheit der Abbildung der Risikosituation kann mittels einer Überprüfung von Daten, Prozessen, Modellen und Ergebnissen ermittelt werden. Dies sollte für jedes Submodul der Standardformel hinreichend überprüft werden.[43] Abweichungen sind im ersten Schritt nur qualitativ zu beurteilen. Eine Quantifizierung der Abweichungen hat das Risikomanagement nur dann durchzuführen, sofern die Abweichung signifikant ist. Ziel ist es dann, die Veränderung der Kapitalanforderung im Hinblick auf das höhere Risiko festzustellen. Wird die Abweichung als nicht signifikant beurteilt, so ist diese Beurteilung zu erläutern.[44] Eine Abweichung von 10% gilt i.d.R. als signifikant. Bei einer Abweichung von 15% spricht man von unwiderlegbarer Signifikanz.[45] Das Risikomanagement hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, positive und negative Abweichungen zu saldieren, sodass es im Ergebnis zu keiner signifikanten Abweichung mehr kommt.[46] Die Abweichung kann in erklärbare und in nicht erklärbare Abweichungen unterteilt werden. Wobei die erklärbaren Abweichungen zum einen auf die nicht adäquate Abbildung des individuellen Risikoprofils im Standardansatz zurückgeführt werden kann, und zum anderen auf Abweichungen die nicht mit der Abbildung des Risikoprofils in Verbindung stehen.[47] Das Management sollte hier, mit Unterstützung des Risikomanagements, entsprechende Maßnahmen entwickeln, um solchen Abweichungen entgegenzusteuern.[48]

3 Die Prozessstufen des ORSA

3.1 Einbindung der Geschäfts- und Risikostrategie

Als Eingangsparameter für den ORSA-Prozess sollten die Geschäfts- und Risikostrategie herangezogen werden. Diese bilden einen Rahmen für den durchzuführenden Prozess.[49] Hier zeigt sich schon, dass der Vorstand, welcher die Geschäftsstrategie formuliert, eine aktive Rolle im ORSA-Prozess übernimmt. Die Risikostrategie, die sich aus der Geschäftsstrategie ableitet und durch das Risikomanagement formuliert wird, zeigt den Umgang mit den sich aus der Geschäftsstrategie ergebenden Risiken auf. Folglich werden hier Risikotoleranzschwellen, der Risikoappetit und die Risikotragfähigkeit eines Versicherungsunternehmens erörtert.[50] Das VAG gibt in § 27 unter Abs. 2 an, dass die Bewertung des GSB die Risikotoleranzschwelle sowie die Geschäftsstrategie berücksichtigen muss.[51] Außerdem muss das spezifische Risikoprofil des Versicherungsunternehmens Berücksichtigung finden.[52] Das spezifische Risikoprofil wird im Rahmen von ORSA noch um die qualitativen Risiken ergänzt, was im folgenden Abschnitt vertieft behandelt wird. Ein Versicherungsunternehmen muss sich in Bezug auf seinen Risikoappetit auch fragen, ob das Risikokapital ausreicht, um alle Verpflichtungen zu erfüllen. Die Risikotragfähigkeit kann darauf eine Antwort geben. Diese soll im ORSA-Prozess auf die Geschäftsplanungsperiode projiziert werden.

[...]


[1] www.risiko-manager.de (2016), Solvency II: Paradigmenwechsel der Risikokultur, Abruf vom 26.01.2017, Dokument 1 der CD.

[2] Vgl. www.talanx.com (2016), Solvency II Bedeutung, Implikation und Anforderung, S. 5, Abruf vom 26.01.2017, Dokument 2 der CD.

[3] Vgl. www.eur-lex.europa.eu (2009), Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, S. 5, Erwägungsgrund 16, Abruf vom 29.01.2017, Dokument 3 der CD.

[4] Vgl. www.risknet.de (o.J.), Glossar & Definitionen, Abruf vom 30.01.2017, Dokument 4 der CD.

[5] Wolle, Björn (2014), S. 205.

[6] www.eiopa.europa.eu (2008). Issues Paper Own Risk and Solvency Assessment, S. 5, Abruf vom 01.02.2017, (Übers. d. d. Verf.), Dokument 11 der CD.

[7] Vgl. Probst, Andreas (2016b), S. 118.

[8] Vgl. www.eur-lex.europa.eu (2009), Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, S. 8, Erwägungsgrund 36, Abruf vom 28.01.2017, Dokument 3 der CD.

[9] Wolle, Björn (2014), S. 107.

[10] Annahme des Verfassers.

[11] Vgl. www.eur-lex.europa.eu (2009), Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, S. 70, Artikel 45, Abs. 4, Abruf vom 28.01.2017, Dokument 3 der CD.

[12] Vgl. www.eur-lex.europa.eu (2009), Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, S. 70, Artikel 45, Abs. 7, Abruf vom 28.01.2017, Dokument 3 der CD.

[13] Vgl. Renz, Michael/Best, Guido (2005), S. 318.

[14] Vgl. Probst, Andreas (2016a), S. 9.

[15] www.bundesbank.de (o.J.), Lamfalussy-Verfahren, ‚Abruf vom 30.01.2017, Dokument 5 der CD.

[16] Vgl. Probst, Andreas (2016a), S. 9 und 11-13.

[17] Vgl. www.eur-lex.europa.eu (2009), Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, S. 69, Artikel 45, Abruf vom 30.01.2017, Dokument 3 der CD.

[18] Vgl. www.eur-lex.europa.eu (2009), Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, S. 69f., Artikel 45, Abruf vom 30.01.2017, Dokument 3 der CD.

[19] Vgl. www.bafin.de (2016a), Solvency II: Rechtsgrundlagen, Leitlinien und Auslegungsentscheidungen der BaFin, Abruf vom 31.01.2017, Dokument 6 der CD.

[20] www.eur-lex.europa.eu (2009), Delegierte Verordnung (EU) 2015/35der Europäischen Kommission, S. 180, Abruf vom 31.01.2017, Dokument 7 der CD.

[21] Vgl. www.bafin.de (2016a), Solvency II: Rechtsgrundlagen, Leitlinien und Auslegungsentscheidungen der BaFin, Abruf vom 31.01.2017, Dokument 8 der CD.

[22] www.eiopa.europa.eu (2015), Leitlinie für die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsverordnung, Abruf vom 31.01.2017, Dokument 9 der CD.

[23] Wolle, Björn (2014), S. 206f.

[24] VAG (2016), §§23-32.

[25] www.bafin.de (2015a), Auslegungsentscheidung: ORSA, Abruf vom 01.02.2017, Dokument 10 der CD.

[26] www.eiopa.europa.eu (2008). Issues Paper Own Risk and Solvency Assessment, S. 5, Abruf vom 01.02.2017, (Übers. d. d. Verf.), Dokument 11 der CD.

[27] VAG (2016), §27, Abs. 2.

[28] Vgl. www.bafin.de (2016b), Erläuternde Texte Leitlinien zum ORSA, S. 6-9, Abruf vom 02.02.2017, Dokument 12 der CD.

[29] Vgl. www.bafin.de (2016), Staatsanleihen: Behandlung von Risiken unter Solvency II, Abruf vom 04.02.2017, Dokument 13 der CD.

[30] Vgl. Vievers, Claudius (2016), S. 102.

[31] Vgl. VAG (2016), §27, Abs. 3.

[32] www.ifa-ulm.de (2013), Mehrwert für die Unternehmenssteuerung durch eine proaktive Umsetzung des ORSA, Abruf vom 04.02.2017, Dokument 14 der CD.

[33] VAG (2016), §27, Abs. 2, Nr. 2.

[34] Vgl. Vievers, Claudius (2016), S. 106.

[35] www.bafin.de (2014a), Vorbereitung auf Solvency II: Beurteilung der gesetzlichen Kapitalanforderung und der versicherungstechnischen Rückstellungen, Abruf vom 04.02.2017, Dokument 15 der CD.

[36] Vgl. www.bafin.de (2016b), Erläuternde Texte Leitlinien zum ORSA, S. 10f., Abruf vom 02.02.2017, Dokument 12 der CD.

[37] Vgl. Müller-Reichart, Matthias (2016), S. 37.

[38] Vgl. www.bafin.de (2016b), Erläuternde Texte Leitlinien zum ORSA, S. 10, Abruf vom 02.02.2017, Dokument 12 der CD.

[39] Vgl. www.bafin.de (2014a), Vorbereitung auf Solvency II: Beurteilung der gesetzlichen Kapitalanforderung und der versicherungstechnischen Rückstellungen, Abruf vom 04.02.2017, Dokument 15 der CD.

[40] Vgl. www.bafin.de (2015b), Auslegungsentscheidungen: ORSA, S. 16, Abruf vom 07.02.2017, Dokument 16 der CD.

[41] Vgl. Pelzer, Sabine (2016), S. 97.

[42] Vgl. VAG (2016), §27, Abs. 2, Nr. 3.

[43] Vgl. Vievers, Claudius (2016), S. 107-109.

[44] Vgl. Vievers, Claudius (2016), S. 107-109.

[45] Vgl. www.bafin.de (2015b), Auslegungsentscheidungen: ORSA, S. 17, Abruf vom 07.02.2017, Dokument 16 der CD.

[46] Vgl. www.eur-lex.europa.eu (2009), Delegierte Verordnung (EU) 2015/35der Europäischen Kommission, Artikel 283, Abs. 7, S. 176, Abruf vom 31.01.2017, Dokument 7 der CD.

[47] Vgl. Gillessen, Torsten/Prossner, André/Spengler, Wolfgang (2012), S. 434 ff.

[48] Vgl. Gillessen, Torsten/Prossner, André/Spengler, Wolfgang (2012), S. 434 ff.

[49] www.aktuar.de (2015), Prozesse des Own Risk and Solvency Assessment (ORSA), S. 8, Abruf vom 02.02.2017, Dokument 26 der CD.

[50] Vgl. Vievers, Claudius (2016), S. 101.

[51] Vgl. VAG (2016), §27, Abs. 2.

[52] Vgl. VAG (2016), §27, Abs. 2.

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Umsetzung des ORSA-Prozesses im Risikomanagement von Versicherungsunternehmen
Hochschule
Hochschule RheinMain  (Wiesbaden Business School)
Veranstaltung
Risikomanagement
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
39
Katalognummer
V373963
ISBN (eBook)
9783668514836
ISBN (Buch)
9783668514843
Dateigröße
764 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Solvency II, ORSA, Versicherungsbetriebslehre, Risikomanagement, Säule 2, Lamfalussy-Verfahren
Arbeit zitieren
Marcel Arndt (Autor:in), 2017, Umsetzung des ORSA-Prozesses im Risikomanagement von Versicherungsunternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/373963

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