Globalisierung und Verwaltungspolitik. Die Europäische Zentralbank und deren (Geld-)Politik


Studienarbeit, 2015

35 Seiten, Note: 1,0

Brank Anders Wernersson (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die EZB
2.1 Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Unterschiede zwischen EZB, ESZB und dem Eurosystem
2.2 Der organisatorische Aufbau und die Beschlussorgane der EZB
2.3 Ziele der EZB

3 Die aktuelle Geldpolitik der EZB
3.1 Der Leitzins
3.2 OMT
3.3 SSM

4 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Ein Gespenst geht um in Europa. Doch anders als vor über 150 Jahren ist dieses Gespenst heute keine Ideologie. Das Gespenst ist vielmehr die Furcht vor der zukünftigen geldpolitischen Entwicklung in Europa. Außerdem wechselt dieses Gespenst immer schneller seine Gestalt: Während 2011 noch das Gespenst der Inflation, also eine anhaltende Phase der Preisniveausteigerung, die über eine gewünschte Marge hinausgeht[1], durch Europa geisterte[2], war es 2012 bereits das Gespenst der negativen Leitzinsen.[3] Seit 2014 geht bei den geldpolitischen Entscheidungsträgern Europas das Gespenst der Deflation um[4], also die Angst vor einer Zeitperiode mit negativer Inflationsrate, die aus historischer Erfahrung zu einer wirtschaftlichen Krise führen kann.[5]

Bei diesen unterschiedlichen Ängsten zeigt sich bereits eine Besonderheit der Europäischen Zentralbank (EZB) (bzw. des Europäischen Systems der Zentralbanken – ESZB) im Vergleich zu anderen Zentralbanken: In den dortigen Ländern diskutieren Personen über die größten Ängste und den erfolgreichsten Kurs der Zentralbank für das jeweilige Land. Bei der europäischen Geldpolitik diskutieren ebenfalls Personen über die notwendigen Entscheidungen, jedoch repräsentieren sie gleichzeitig bereits Länder. Daher fürchten sich schlimmstenfalls zur selben Zeit verschiedene europäische Länder vor konträren finanzpolitischen Entwicklungen. So versucht ein Land eine drohende Inflation zu verhindern (z.B. aufgrund von Erinnerungen aus der Vergangenheit wie Deutschland), während andere Länder eine Inflation in Kauf nehmen, um eine Deflation zu verhindern (z.B. aufgrund von aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen und der Hoffnung auf Schuldenabbau wie Griechenland und Italien). Diese unterschiedlichen Meinungen und Ängste ernst zu nehmen und miteinander zu vereinbaren, ist eine wichtige Voraussetzung für die Arbeit der EZB bzw. der ESZB.

Aufgrund der Tätigkeit des Verfassers in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – deren Hauptziel ein funktionsfähiges, stabiles und integres Finanzsystem in Deutschland ist –, sind geldpolitische Entscheidungen für Europa sowohl privat als auch beruflich interessant. Daher wird im Folgenden die Verzahnung zwischen EZB, ESZB und Eurosystem erläutert und die aktuellen geldpolitischen Entscheidungen der EZB vorgestellt und bewertet.

2 Die EZB

Der 07.02.1992 symbolisiert – strenggenommen – die Geburtsstunde der EZB: Im Rahmen des Vertrages von Maastricht, unterzeichnet am 07.02.1992, wurde damals erstmals das Ziel festgelegt, eine EZB zu gründen. Dies erfolgte durch die Einführung des Artikel 4a in den (damals geltenden) Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV). Der bereits 1957 beschlossene Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – auch als Teil der Römischen Verträge bekannt – wurde somit „fortschrieben und in weiteren Teilen geändert“[6], auch in Hinblick auf die Einrichtung, Ziele, Aufgaben und Rechte der EZB.

Allein das Ziel, eine EZB zu schaffen, bedingte nicht die zeitnahe Gründung der EZB. Dies zeigten damals die an der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beteiligten Länder – und somit die damaligen Vertragspartner von Maastricht –, in dem sie am selben Tag zusätzlich zum Vertrag außerdem das Protokoll über die Satzung des Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (PSEE) beschlossen. Das Protokoll konkretisierte sowohl die Ziele und Funktionen der beiden Institutionen, als auch die vorübergehenden Aufgaben der EZB (Art. 44 PSEE) sowie die Regelungen der erstmaligen Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der EZB (Art. 50 PSEE). Daher war eine sofortige Gründung der EZB nicht angedacht. Es dauerte noch sechs weitere Jahre, bis sich am 01.06.2008 die EZB als Nachfolgerin des Europäischen Währungsinstituts (EWI) gründete.[7] Als Nachfolgerin übernahm die EZB die Vorarbeiten des EWI in Bezug auf die Koordinierung der Geldpolitiken der nationalen Zentralbanken aller Länder der EU und die Vorbereitung der Einführung der gemeinsamen Währung[8], des Euros am 01.01.1999.

Heute ist die EZB als Notenbank für die gemeinsame Währung[9] die „oberste Währungsbehörde der teilnehmenden Staaten an der Europäischen Währungsunion“[10] und, nach Art. 13 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ein Organ der EU (Abbildung 1). Sie sitzt seit ihrer Gründung in Frankfurt am Main und besitzt „Rechtspersönlichkeit im Sinne des Völkerrechts.“[11]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die sieben Organe der EU gemäß Art. 13 EUV[12]

Bevor jedoch die EZB in den folgenden Abschnitten genauer betrachtet wird, werden zur besseren Unterscheidung die Institutionen EZB, ESZB und das Eurosystem genau definiert und deren Rechtsgrundlagen benannt werden.

2.1 Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Unterschiede zwischen EZB, ESZB und dem Eurosystem

Neben dem erstmaligen Willen, eine EZB einzurichten, enthielt der Vertrag von Maastricht unter dem Kapitel „Die Währungspolitik“ in den Art. 105-109m EGV Regelungen über Ziele, Rechte, Aufgaben und organisatorischen Aufbau der EZB und des ESZB. Die grundlegenden Regelungen der Art. 105-109 sowie des Art. 110 EGV fanden modifiziert Eingang in das Primärrecht des europäischen Staatenverbundes – welcher sich bis 1992 EWG, hiernach EG[13] als eine Säule der Europäischen (EU) bis 2007 und seit 2007 EU nennt – besser gesagt in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Art. 127-132 AEUV spiegeln in der heutigen Rechtslage die früheren Regelungen zur Währungspolitik der sechs Artikel des EGV wieder. Der Art. 133 regelt die Rechtsakte betreffend dem Euro verbunden mit dem Anhörungsrecht der EZB.[14] Die institutionellen Bestimmungen des damaligen Art. 109a und 109b EGV sind in den Regelungen zur EZB, dem ESZB und dem Eurosystem nach Art. 282-284 AEUV zu finden. Die weiteren Artikel des damaligen EGV (Art. 109 c-m) betrafen Regelungen bzgl. der Übergangszeit bis zur Gründung der EZB und wurde daher nicht in den AEUV übernommen.

Somit stellen die Art. 127-132 AEUV, die Art. 282-284 AEUV sowie das PSEE die Rechtsgrundlagen zur Währungspolitik der EU und die Regelungen der EZB, des ESZB und des Eurosystems dar.

Die meisten Bürger Europas haben jedoch lediglich zu dem Begriff EZB eine Vorstellung. Wenn es um die Geldpolitik Europas geht, werden diese Aufgaben vom überwiegenden Teil der Bevölkerung der EZB zugerechnet. Bei Betrachtung der Art. 127-132 AEUV fällt jedoch auf, dass der Begriff EZB mehrmals in direktem Zusammenhang zum Begriff ESZB verwendet wird. Auch die Überschriften der Art. 127 und 129 sprechen von Zielen und Aufgaben sowie der Struktur des ESZB. Daher ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen, dass die EZB vergleichsweise wenige eigene Aufgaben besitzt. Sie übt z.B. nach Art. 128 AEUV und Art. 16 PSEE das Notenmonopol[15] aus und darf als einzige Institution die Ausgabe der Euro-Bankennoten innerhalb der EU genehmigen. Die nationalen Zentralbanken geben den Euro zwar aus, dürfen aber nicht über das Volumen ihrer Ausgabe bestimmen[16]. Außerdem erlässt die EZB, nach Art. 132 Abs. 1 1.Spiegelstrich AEUV und Art. 34.1. 1.Spiegelstrich PSEE, Verordnungen für die erforderliche Erfüllung der Geldpolitik der Union.

Die tatsächlich Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union obliegt jedoch der ESZB nach Art. 127 Abs. 2 AEUV und Art. 3.1. PSEE. Ein Widerspruch? Keineswegs, denn die ESZB ist ein zweigliedriges System von Noten- und Zentralbanken[17], das einerseits von den derzeit 28 nationalen Zentralbanken der EU getragen wird (für z.B. Deutschland die Deutsche Bundesbank), anderseits von der EZB, Art. 282 Abs. 1 Satz 1 AEUV und Art. 1 Satz 1 PSEE. Somit ist die EZB „ein Teil des ESZB“[18] (Abbildung 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Der organisatorische Aufbau des ESZB[19]

Die EZB ist jedoch nicht nur ein Teil des ESZB, sondern steht „an der Spitze“[20] des ESZB und ist dessen „zentrale geldpolitische Akteurin“.[21] Daher gelten die im AEUV und PSEE genannten Zielen, Aufgaben und Instrumente des ESZB deckungsgleich auch für die EZB. Somit soll im Folgenden von der EZB gesprochen werden, auch wenn die Ziele und geldpolitische Maßnahmen rechtlich dem ESZB zuzurechnen sind.

(Haupt-)Aufgaben der EZB sind gemäß Art. 127 Abs. 2 AEUV und Art. 3.1. PSEE neben der Geldpolitik der Union die

- Durchführung der Devisengeschäfte
- Haltung und Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der EU-Mitgliedsstaaten und
- Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme.

Weitere Aufgaben der EZB sind u.a. die

- Förderung der reibungslosen Durchführung der Bankenaufsicht und der Sicherung der Finanzstabilität, Art. 127 Abs. 5 AEUV und Art. 3.3. PSEE,
- Erhebung von Statistiken,[22]
- Formulierung von Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber anderen Organen der EU oder der Mitgliedsstaaten, Art. 127 Abs. 4 Satz 2 AEUV, Art. 132. Abs. 1 3.Spiegelstrich AEUV, Art. 4 PSEE und Art. 34.1. 3.Spiegelstrich PSEE,
- Auferlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gegen Unternehmen bei Nichteinhaltung der Entscheidungen der EZB, Art 132 Abs. 3 AEUV und Art. 34.3. PSEE,
- Koordination und Überwachung der geldpolitischen Operationen der nationalen Zentralbanken[23] und
- Maßnahmen zur Fälschungssicherheit des Euros[24].

Da die EZB an der Spitze des ESZB steht, wird die ESZB von den Beschlussorganen der EZB geleitet, Art. 129 Abs. 1 AEUV, Art. 282 Abs. 2 Satz 1 AEUV und Art. 8 PSEE.

Die Rechtsgrundlagen des Eurosystems fallen dagegen geringer aus. Nach Art. 282 Abs. 1 Satz 2 AEUV, Art. 1 Satz 2 PSEE ist das Eurosystem ein zweigliedriges System von Noten- und Zentralbanken, jedoch besteht die zweite Säule – neben der Säule EZB – nur aus den derzeit 19 nationalen Zentralbanken der EU, die den Euro eingeführt haben (Ausbildung 3). Die anderen neun Länder der EU ohne Euro (Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Polen, Rumänien, Schweden, Tschechien, Ungarn und das Vereinte Königreich) sind lediglich innerhalb des ESZB vertreten. Da das Eurosystem selbst keine Beschlussorgane besitzt, wird es ebenfalls von den Beschlussorganen der EZB geleitet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Der organisatorische Aufbau des Eurosystems[25]

Das Verhältnis zwischen den jeweiligen Säulen, also den 19 oder 28 nationalen Zentralbanken der EU und der EZB, regelt der Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 EUV. Demnach ergreifen alle Mitgliedsstaaten – und mit ihnen die nationalen Zentralbanken – Maßnahmen, die „den Organen der [EU] (wie z.B. der EZB) die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern.“[26] Weiterhin unterlassen sie alle Maßnahmen, die die Ziele der Union gefährden könnten. Entscheiden die Beschlussorgane der EZB daher Maßnahmen, auch gegen den Willen einzelner nationaler Zentralbanken, müssen diese den getroffen Beschluss akzeptieren oder sogar (gegen ihren Willen) ausführen.

2.2 Der organisatorische Aufbau und die Beschlussorgane der EZB

Der organisatorische Aufbau der EZB orientiert sich am „föderalen Aufbau der Deutschen Bundesbank.“[27] Ihre Aufgaben erledigt die EZB in Geschäftsbereichen, die sich aus verschiedenen Generaldirektionen und Direktionen zusammensetzen (Abbildung 4). Sie werden unterschieden in (General)-Direktionen, welche in „Kernprozesse, die in engem Zusammenhang mit dem im AEUV festgelegten Aufgaben stehen“ (wie z.B. die Direktion Banknoten und die Generaldirektion Finanzstabilität) und in unterstützende (General)-Direktionen. Die internen Verfahrensabläufe der EZB regeln sich nach der Geschäftsordnung der EZB, die nach Art. 12.3. PSEE das Direktorium selbst[28] beschließt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Die Geschäftsbereiche der EZB[29]

Drei Beschlussorgane[30] machen nach Art. 129 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 AEUV und Art. 9.3., Art. 44.1. PSEE die EZB handlungsfähig, Abbildung 5:

- Direktorium
- EZB-Rat und
- Erweiterter Rat.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Die drei Beschlussorgane der EZB[31]

Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die vom Europäischen Rat ernannt werden, Art. 283 Abs. 2 AEUV und Art. 11.1., 11.2. PSEE. Die wichtigsten Aufgaben des Direktoriums sind gemäß Art. 11.6., 12.1. und 12.2. PSEE

- die Gesamtverantwortung für das laufende Tagesgeschäft der EZB,
- die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rats,
- die Durchführung der Geldpolitik der EU gemäß den Beschlüssen des EZB-Rates und Erteilung diesbezüglich notweniger Weisungen an die nationalen Zentralbanken und
- Ausübung der übertragenen Befugnisse durch den EZB-Rat.

„Das entscheidende Gremium, in dem die geldpolitische Entscheidungen gefällt und die einzusetzenden Instrumente ausgewählt werden, ist“[32] aber der EZB-Rat. Der EZB-Rat besteht aus den sechs Mitgliedern des Direktoriums und den 19 Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Euro-Länder, Art. 283 Abs. 1 und Art. 10.1. PSEE. Der EZB-Rat ist in der Besetzung somit äquivalent zum Eurosystem.

Die wichtigsten Aufgaben des EZB-Rates sind gemäß Art. 12.1. und 12.3. PSEE

- der Erlass der notwendigen Leitlinien und Beschlüsse zur Aufgabenerfüllung der EZB und
- die Festlegung der Geldpolitik der EU, z.B. durch Beschlüsse zu Leitzinssätzen und Bereitstellung von Zentralbankgeld im ESZB.

[...]


[1] Springer Gabler Verlag (Hrsg.), in: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/1103/inflation-v11.html

[2] Wenkel, 2011

[3] Plickert, 2012

[4] Sustala, 2014

[5] Springer Gabler Verlag (Hrsg.), in: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/5800/deflation-v8.html

[6] Kriener, S. 5

[7] EZB, in: https://www.ecb.europa.eu/ecb/10ann/history/html/index.de.html

[8] EZB, in: https://www.ecb.europa.eu/ecb/10ann/history/html/index.de.html

[9] EZB, in: https://www.ecb.europa.eu/ecb/html/index.de.html

[10] JuraForum (Hrsg.), in: http://www.juraforum.de/lexikon/europaeische-zentralbank

[11] EZB, in: https://www.ecb.europa.eu/ecb/orga/escb/html/index.de.html

[12] Aktion Europa (Hrsg.), in: http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/content/modul_02/start.html

[13] Kriener, S. 5

[14] Siekmann, S. 520

[15] Heine/Herr, S. 41

[16] Heine/Herr, S. 41

[17] Kriener, S. 15

[18] Kriener, S. 15

[19] Heine/Herr, S. 43

[20] Kriener, S. 15

[21] Heine/Herr, S. 42

[22] EZB (Hrsg.), 2011, S.16

[23] Joebges/Grabau, S. 8

[24] JuraForum(Hrsg.), in: http://www.juraforum.de/lexikon/europaeische-zentralbank

[25] Deutsche Bundesbank (Hrsg.), S.130, Stand Januar 2014; seit dem 01.01.2015 hat auch Litauen den Euro eingeführt und ist damit die 19. Nationale Zentralbank im Eurosystem

[26] Glatzl, S. 217

[27] Glatzl, S. 9

[28] Weinbörner, S. 372

[29] EZB, in: http://www.ecb.europa.eu/ecb/educational/facts/orga/html/or_005.de.html, Stand Januar 2013

[30] EZB (Hrsg.), 2011, S.19

[31] EZB (Hrsg.), 2011, S.19

[32] Heine/Herr, S. 42

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Globalisierung und Verwaltungspolitik. Die Europäische Zentralbank und deren (Geld-)Politik
Hochschule
Universität Kassel
Veranstaltung
Masterstudiengang Master of Public Administration (MPA)
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
35
Katalognummer
V373755
ISBN (eBook)
9783668514102
ISBN (Buch)
9783668514119
Dateigröße
1489 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Bitte unter dem Pseudonym Brank Anders Wernersson bearbeiten und veröffentlichen.
Schlagworte
Globalisierung, Verwaltungspolitik, Europäische Zentralbank, EZB, Europäisches System der Zentralbanken, ESZB, Geldpolitik, Inflation, Deflation, Preisniveausteigerung
Arbeit zitieren
Brank Anders Wernersson (Autor:in), 2015, Globalisierung und Verwaltungspolitik. Die Europäische Zentralbank und deren (Geld-)Politik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/373755

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