Montesquieus Ideal der Verfassung in den politischen Systemen der USA und BRD


Hausarbeit, 2017

15 Seiten, Note: 1,3


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Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Montesquieus Lehre der Gewaltenteilung

3. Lehre der Gewaltenteilung der USA

4. Vergleich der Lehren

5. Lehre der Gewaltenteilung der BRD

6. Vergleich der Lehre Montesquieus und der Lehre der BRD

7. Fazit

I. Anhang
I.I. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In meiner Arbeit werde ich mich mit dem Thema der Gewaltenteilung auseinander­setzen. Das Erkennen des „Ideals der Verfassung“ ist in der politischen Ideenge­schichte ein häufig diskutiertes Thema. Generelle Fragestellungen wie: „Auf welcher Grundlage soll ein Staat begründet werden, wie soll er aufgebaut sein, welche Glie­der soll er enthalten und wie sollen diese miteinander in Verbindung stehen?“ sind Fragen, über die in der politischen Theorie damals wie heute ein weitreichender Dis­kurs geführt wird.

Charles-Louis de Montesquieu (1689 – 1755) war mit seiner Lehre aus seinem Werk „De L’esprit de Loixes“(1848) einer der ersten, der sich diesem Thema annahm, eine voll­ständige Verfassungslehre formulierte und damit auch seine Lehre der Gewaltenteilung begründete. Die Ansichten, die er in dieser Lehre veröffentlichte, erlangte der Franzose durch den Machtabfall des Absolutismus und seinen Untersuchungen der verschie­denen politischen Systeme Europas, von diesen das System Englands ihn bei seiner Niederschrift maßgeblich beeinflusst hat.

Montesquieus Theorie wird mir daher zugrundeliegen um zu überprüfen, inwieweit seine Ansichten im heutigen politischen System vertreten werden. Exemplarisch werde ich seine Lehre darlegen, erläutern und mit der Lehre Deutschlands und der USA vergleichen. Die jeweiligen Theorien werde ich aufgrund des begrenzten Rah­mens verkürzt und möglichst allgemein darstellen. Der Föderalismus und dessen Auswirkungen sind nicht Bestand meines Vergleichs und werden nur punktuell zur Voll­ständigkeit erwähnt werden. In meinem Fazit werde ich die Ergebnisse zusammenfassen und versuchen eine Prognose über den Einfluss der Lehre Montesquieus in heutige poli­tische Systeme abzugeben.

Aus Zwecken der Nachvollziehbarkeit werde ich den Begriff „Gewaltenteilung“ nach heutigem Verständnis erklären.

Grundsätzlich wird zwischen vertikaler und horizontaler Gewaltenteilung unterschie­den. Die horizontale Gewaltenteilung beschreibt dabei die Auf­teilung der Gewalten in Exekutive, Legislative und Judikative. Die vertikale Gewal­tenteilung ist eine aus Folge von föderalen Staatsprinzipien und stellt die Übertragung der Gewalten auf die Länder dar. Ziel der Gewaltenteilung ist die gegenseitige Kontrolle der jeweiligen Machtträger und das Gewährleisten individueller Freiheiten. Neben der Herrschafts­begrenzung spielt besonders in den parlamentarischen De­mokratien die Gewalten­hemmung ausgehend von der Opposition eine große Rolle.[1]

2. Montesquieus Lehre der Gewaltenteilung

Wie angesprochen beruht sich Montesquieus Gewaltenteilungslehre auf seiner Reise nach England und die Analyse des englischen politischen Systems. Das System ba­siert auf einer Gleichstellung und Unabhängigkeit von politischen Gewalten, wo­durch ein Machtmissbrauch durch die jeweilige politische Gegenmachtstellung aus­ge­schlossen ist.[2]

Diese politische Freiheit war zu Zeiten Montesquieus in England am stärksten entwi­ckelt.[3] Die analysierten Gewalten benennt er wie folgt: Die Legislative, die Exekutive mit Bezug auf das Völkerrecht und die Exekutive mit Bezug auf das Bürgerrecht. Durch die Legislativkompetenz ist es dem Staat erlaubt, Gesetze zu erlassen oder sie abzusetzen. Die Exekutivkompetenz legitimiert und verpflichtet den Staat zur Be­wahrung der Sicherheit und des Friedens. Die vom Bürgerrecht abhängige Exekutive bezeichnet Montesquieu als richterliche Kompetenz, die Urteile fällt und Verbrechen ahndet.

Das Verhältnis der Gewalten zueinander verdeutlicht Montesquieu in der weiteren Ausführung seiner Niederschrift. Demnach darf keine Körperschaft die Legislativ- und Exekutivkompetenz auf sich vereinigen, da so die Freiheit der Bürger nicht mehr ge­währleistet wäre. Die richterliche Gewalt stellt keine konstante Gewalt neben der Exekutive und der Legislative dar. Die Richter werden aus der Volksmitte gestellt und kommen nur zu bestimmten Zeiten im Jahr zusammen. Sie üben solange ihre Kom­petenz aus, wie sie benötigt wird.[4] Beliebig werden die Richter jedoch nicht ausge­wählt. Eine Voraussetzung Montesquieus ist, dass die Richter zur Zwecke der Ob­jektivität und Unvoreingenommenheit aus demselben Stand wie der Angeklagte kommen müssen, um ein unabhängiges Rechtsurteil zu fällen.

Da die Bürger sich selbst regieren sollen, liegt die Legislativgewalt in der Hand des Volkes. Die Legislative setzt sich jedoch nicht aus allen Bürgern zusammen. Es wer­den Repräsentanten gewählt, die den Konsens der Wählerschaft aus den wichtigsten Orten vertreten soll.

Zudem werden aufgrund der auseinandergehenden Interessen zwischen Adel und Volk zwei jeweils separate Volkskammern eingerichtet.

Die Exekutive soll dem Monarchen zugrunde liegen, welcher die von der Legislative erlassenen Gesetze mithilfe seiner Berater und Minister vollzieht[5], aber auch befugt ist, Gesetze zu votieren, also die Legislative zu mäßigen und in der Macht zu be­schränken, falls sie versucht, sich kompetenzübergreifende Vollmachten selbst zu zuerteilen.[6] Der Grund für die auf eine Person reduzierte Exekutive ist die Notwen­digkeit schneller Handlungen. Eine Kontrolle der Ausführungen der Gesetze von dem Monarchen ist nicht notwendig, da die beschlossenen Gesetze selbst einen Handlungsspielraum festlegen, an den sich der Monarch halten muss.[7]

Aus der Gewaltenteilungslehre lässt sich ableiten, welche Staatsform sein Staat be­sitzt. Die Beachtung des Adelsstands in der Legislative ist ein aristokratisches Ele­ment vereint mit einem demokratischen durch die Repräsentation des Volkes. Diese werden zudem wiedergespiegelt in der Judikative. Die Exekutive wird durch einen Monarchen besetzt, die besonders die Macht der Adligen sowie der Legislative im Allgemeinen beschränken soll. So kann Montesquieus Ideal als Republik, die sich durch eine Mischverfassung[8] aus verschiedenen Staatsformen bildet. Die einzelnen Elemente sollen sich durch die Kompetenzverteilungen gegenseitig beschränken und den Staat vor einer reinen Mo­narchie/Aristokratie/Demokratie schützen, da durch die Zusammenwirkung die politi­sche Freiheit der Bürger geschützt ist und nicht eingegrenzt bzw. unterdrückt werden kann.[9]

Dadurch, dass Montesquieu sich keinem föderalen Prinzip zuwendet sondern seine Gewaltenteilung auf der Staatenebene beschreibt, kann Montesquieu als Begründer der „horizontalen Gewaltentei­lung“[10] angesehen werden.

3. Lehre der Gewaltenteilung der USA

Die Gründung Amerikas geht auf die Unabhängigkeitserklärung gegenüber Großbri­tannien sowie auf die „Bill of Rights“ zurück, welche 1776 verfasst wurden. Auf die­ser Grundlage sollte ein unabhängiges Staatswesen aufgebaut werden, die politi­sche Legitimation sollte dabei vom Volk ausgehen.[11] Die Gründerväter verabschiede­ten die amerikanische Verfassung, die „Federalist Papers“ nach vierjähriger Ausar­beitung im Jahre 1791.[12]

Im ersten Artikel der amerikanischen Verfassung ist festgehalten, dass sich die ge­setzgebende Gewalt durch zwei Kammern (Repräsentantenhaus und Senat) zusam­mensetzt.[13] Die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses wird durch - auf zwei Jahre gewählter - Volksvertreter bestimmt. Die Zahl der Volksvertreter ist abhängig von den in den einzelnen Staaten lebenden Menschen.

Der Senat besteht aus je­weils zwei Vertretern der Bundesstaaten, die auf sechs Jahre gewählt werden.[14] Was den Senat auszeichnet ist die Beratung des Präsidenten bei der Bestellung der Richter des Supreme Courts. Darüberhinaus ist der Senat das notwendige Organ zur Ratifizierung von internationalen Verträgen und vertritt stellvertretend die Einzel­staaten auf Bundesebene.

Das Repräsentantenhaus besitzt derweil eine große An­zahl von Ausschüssen und berät dort über die Tagespolitik. Gesetzesentwürfe kön­nen vom Senat, wie auch vom Repräsentantenhaus eingebracht werden. Zur Verabschiedung wird die Zustimmung beider Gremien benötigt.

Zudem ist es die Aufgabe beider Legislativkammern, die Exekutiv zu kontrollieren. So hat das Repräsentantenhaus das Recht, gegen den Präsidenten ein Amtsenthe­bungsverfahren einzuleiten, verstößt dieser gegen seiner auf krimineller Weise ge­gen seine Aufgaben und Kompetenzen.[15]

Die Exekutivkompetenz ist die Aufgabe des Präsidenten, seiner Minister und des Behördenapparats. Das Staatsoberhaupt wird durch Wahlmänner gewählt, die der Anzahl der Senatoren und Abgeordneten im Kongress entsprechen. Bei den Wahl­männern wird darauf geachtet, dass sie möglichst unpolitisch zu sein haben, weshalb sie weder Kongressmitglied noch sonst ein Amt im Staat wahrnehmen dürfen.[16] Ne­ben der Exekutivkompetenz steht ihm der Oberbefehl über das Militär zu, kann Straf­aufschub oder eine Begnadigung bei Straftaten gegen die USA gewähren und kann auf legitimierter Basis des Senats Verträge schließen.[17] Er ist grundsätzlich an keine Entscheidungen seiner Minister oder seiner anderen Kabinettsmitglieder gebunden. Nichtsdestotrotz wird die Macht des Präsidenten durch die Gesetze und durch die Legislative beschränkt. Die Gewalten stehen demnach in einer einschränkenden Be­ziehung zueinander.

In die Verfassung wurde auch die Berücksichtigung der Furcht der Staatsgründer auf­genommen, dass eine exekutive sowie legislative Gewaltherrschaft nicht ermöglicht werden darf. Das Gewaltenteilungssystem beruht daher auf strenger Inkompatibilität zwischen Regie­rungs- und Parlamentsmandat. Neben der Selbstregulierung der Legislative durch die zwei Kammern hat der Präsident durch ein suspensives Veto das Recht, Gesetze zu verhindern.

Die Kontrolle der Gesetzvollziehung gehört zu den zentralen Aufgaben der Legislative. Diese wird vielseitig in der Kontrolle des Präsidenten sowie der aus­führenden Behörden vorgenommen. Besonders durch Untersuchungsausschüssen wird untersucht, ob die exekutiven Mächte sich an geltende Rechte und Gesetze halten.[18] Zudem liegt das Recht zum Beschließen des Haushaltes beim Kongress, von welchem auch der Präsident abhängig ist.

Seine Vorhaben müssen den Kon­gress überzeugen, sodass dieser die notwendigen Gelder erhält. Das amerikanische Verfassungsmodell lässt sich daher als Modell der „checks and balances“ beschrei­ben, da sich besonders Legislative und Exekutive in Form von Kongress und Präsi­dent gegenseitig begrenzen und die Gewalten sich verschränken.

Der Judikative wird durch die Verfassung ein unabhängiger Platz im politischen Pro­zess zugestanden und wird in der Gewaltenteilung durch das Oberste Gerichtshof vertreten. Die neun Richter des Obersten Gerichtshofes, des Supreme Courts, dür­fen nur aus dem Amt entfernt werden, wenn sie wie der Präsident, gegen das Gesetz verstoßen. Notwendig dafür sind wiederum ein Amtsenthebungsverfahren und die Zweidrittelmehrheit des Senats. Die bereits angesprochene Wahl der Richter durch den Präsidenten, welcher der Senat mehrheitlich zustimmen muss, soll die unabhängige und politische ausgeglichene Stellung der Richter bestätigt werden.[19] Die Aufgabe des Gerichts ist die Interpretation und Auslegung von Gesetzen, Streitfällen sowie die Prüfung erlassener Gesetze mit der Vereinbarkeit der Verfassung. Zudem kann das Gericht bei vermuteter Verletzung der eigenen Grundrechte durch die Verfassung angerufen werden. Damit greift die Judikative unter Umständen aktiv in den politi­schen Prozess ein.[20]

4. Vergleich der Lehren

Ohne weiteres lässt sich behaupten, dass die Lehre Montesquieus in die „Federalist Papers“ eingearbeitet und die Grundlage des Systems der „checks and balances“ darstellt.

Die Idee der Trennung der Gewalten wurde anfangs in einigen der unabhängig ge­wordenen Länderverfassungen niedergeschrieben. Besonders die Gründerväter, allen voran Washington, Adams und Madison vertraten die Meinung, dass die Ge­waltkompetenzen nicht in einer der Gewalten zusammengefasst werden dürfen.[21]

Daher war das Ziel der Verfassungsväter, eine Republik auf Basis einer Mischverfas­sung zu schaffen, die die Volkssouveränität gewährleistet, aber gleichzeitig die Macht der Legislative beschränken soll, da von ihr die größte Gefahr ausgeht.[22]

Identifizierbar ist daher der strukturell vergleichbare Staatsaufbau durch die Über­nahme der horizontalen Gewaltenteilung und der repräsentativen Demokratie. Die Legislative besteht dabei wie bei Montesquieu aus zwei Kammern. Der Senat ist in­des nicht zu vergleichen mit der Adelskammer, da die amerikanische Republik ständelos ist.[23]

Demnach behandelt der Senat zwar keine Partikularinteressen einer bestimmten Volksgruppe, aber durch seine geringere Mandatsanzahl bei mindestens gleichwertigen Kompetenzen, kann der Senat ähnlich wie bei Montesquieu die Volkskammer, als vergleichsweise mächtig bezeichnet werden.

Dennoch ist festzuhalten, dass der Senat kein aristokratisches Element, sondern eher ein zweites demokratisches Element, welches durch die Vertretung der Einzelstaaten relativierend auf die Macht des Kongresses einwirkt.

Die Exekutivkompetenz vereinigt wie bei Montesquieu eine Person auf sich. Der Mo­narch, wie auch der Präsident verfügen überweitreichende Befugnisse der vollzie­henden Gewalt, in der die Legislative nicht aktiv eingreifen darf. Jedoch wird ihr in den „Federalist Papers“, wie auch in „L’esprit de loixes“ das Recht der formalen Kont­rolle zugesprochen. Umgekehrt hat der Präsident/Monarch die Möglichkeit, Geset­zesinitiativen der Legislative aufzuhalten und sie als weitere Instanz, neben der zweiten Kammer, zu mäßigen.

Durchaus weitreichende Unterschiede gibt es bei dem Vergleich der richterlichen Kompetenzen. Da es in der amerikanischen Verfassung keine Unterscheidung in Adels- und Volkskörperschaften gibt, wurden „Ständegerichte“ nicht eingeführt. An­ders als bei Montesquieu ist die Judikative als dritte konstante Gewalt in die ameri­kanische Verfassung aufgenommen worden. Im Unterschied zu Montesquieu werden die Richter nicht durch das Gesetz eingesetzt, sondern durch den Präsidenten er­nannt. Der Judikative steht zudem die Kompetenz zu, Gesetze als verfassungswidrig zu erklären und damit die Gesetzgebung zu beeinflussen.[24]

5. Lehre der Gewaltenteilung der BRD

Das am 23.05.1949 in Kraft getretene Grundgesetz geht auf die „Frankfurter Doku­mente“ zurück und begründet die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschlands. Das als zunächst provisorisch angedachte Verfassungsmanuskript besitzt heutzu­tage Verfassungscharakter und kann auch als dieses bezeichnet werden, auch wenn der Begriff, durch die schon damals angestrebte Wiedervereinigung, zu Zeiten der Ausarbeitung und Neugründung vermieden worden war. Festgehalten in der Verfas­sung ist das System der parlamentarischen Demokratie. Dem Parlament wird also eine tragende Rolle zugesprochen[25], auf welche ich gleich zu sprechen kommen werde.

Im Grundgesetz sind im Artikel 20 die Strukturprinzipien Deutschlands festgeschrie­ben, zu denen unteranderem die Gewaltenteilung sowie die Volkssouveränität zählt.[26]

Dabei sind die Legislative, die Exekutive und die Judikative verantwortlich für die Ausübung der Volkssouveränität.[27]

In Deutschland besteht die Legislative aus dem Bundestag und dem Bundesrat. Der Bundestag besteht im Idealfall aus 598 Abgeordneten, von denen die Hälfte durch Wahlkreisvertreter und die andere Hälfte durch Kandidatenlisten der jeweiligen Par­teien bestimmt wird. Grund dieser Konstellation ist die „personalisierte Verhältnis­wahl“, denn mit der sogenannten Zweitstimme werden Parteien gewählt, die durch ihren Proporz die Zusammensetzung des Bundestages bestimmen. Neben der Ge­setzgebungskompetenz besitzt der Bundestag noch weitere Legitimationen.

So kann dieser, neben dem Bundesrat, den Bundespräsidenten beim Bundesverfassungsge­richt anklagen, falls angenommen wird, dass dieser gegen das Grundgesetz versto­ßen hat. Weiterhin kann er Regierungen ermächtigen, Verordnungen zu erlassen. Desweiteren ist er an der Wahl des Bundespräsidenten beteiligt und bestimmt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Es ist das oberste Staatsorgan in Deutschland, aus dem sich die Regierung bildet und diese durch ein konstruktives Misstrauensvotum auch absetzen kann. Zudem besitzt er die Funktion, die Regie­rung zu kontrollieren, was allerdings hauptsächlich von der Opposition wahrgenom­men wird[28] (Möglichkeit der Untersuchungsausschüsse).

Der Bundesrat ist die zweite Instanz der Legislative. Durch diesen werden die Länder an der Gesetzgebung beteiligt.[29] Zusammensetzen tut sich der Bundestag durch Vertreter der Länderregierungen nach degressivem Stimmenproporz (Drei – Sechs Stimmen). Ausnahmslos alle Gesetze der Bundesregierung oder des Bundestages müssen dem Bundesrat vorgelegt werden. Berühren die Gesetze Länderinteressen oder sind Verfassungsänderungen, so ist eine Zustimmung zwingend erforderlich.

Wie bereits indirekt angedeutet, wird der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt. Dieser kann seine Minister bestimmen und bildet mit ihnen die Bundesregierung/ einen Teil der Exekutive.

Die Regierungsmitglieder sind in der Regel auch Abgeord­nete des Parlaments.

Meistens handelt es sich bei den Regierungen um Koalitionsregierungen, um so die notwendige Mehrheit im Bundestag zu erhalten. Zu den Aufgaben gehören die Auf­sicht über den Gesetzesvollzug, das Einbringen eigener Gesetzesvorlagen und die Außenvertretung des Staates. Auch wenn der Bundeskanzler die Mehrheit des Bun­destages hinter sich hat, und somit eine grundsätzlich starke Stellung einnimmt, ist dieser durch die Interessen des Koalitionspartners, der Möglichkeit der Abwahl, der Handelsfreiheit der Minister in ihren Ressorts, der Länderinteressen und durch das Bundesverfassungsgericht in seinen Handlungen begrenzt.

Das Staatsoberhaupt wird in Deutschland durch den Bundespräsidenten repräsen­tiert. Gewählt wird er auf einer Dauer von fünf Jahren durch die Bundesversamm­lung. Auch wenn der Regierungschef und der Bundespräsident als „doppelköpfige Exekutivspitze“ bezeichnet werden, ist das Amt eher ein repräsentatives als ein poli­tisches. Er ernennt/entlässt den Bundeskanzler und die Minister und kann unteranderem durch das Prüfungsrecht Gesetze auf die formale Rechtmäßigkeit überprüfen, den­noch liegt der Hauptaufgabenbereich in der völkerrechtlichen Vertretung des Staa­tes.[30]

Das Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive ist bestimmt in der Abhängigkeit der Regierung von der Parlamentsmehrheit. Es wird also schwierig, von dem klassischen Verhältnis Legislative (Parlament) – Exekutive (Regierung) auszugehen. Vielmehr ist es in Deutschland die Regierung mit der Parlamentsmehrheit, die kontrolliert wird von der Opposition. Auch wenn so Legislative und Exekutive miteinander verschmelzen und die Opposition mit ihrer Minderheit scheinbar machtlos wirkt, so ist es ihre Chance durch die Kontrollfunktion öffentlich die Regierung zu kritisieren und so die Bürger zu mobilisieren. Schafft dies die Opposition, so wird auch die Regierung ihr Verhalten ändern, um ihre Wählerstimmen nicht zu verlieren.[31]

Die Judikative wird auf nationaler Ebene durch das Bundesverfassungsgericht und durch Bundesgerichte repräsentiert. Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes ist das Hüten der Verfassungssouveränität, meint, es entscheidet als höchste Instanz bei Anrufung durch den Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Länderregierungen, Gerichten oder durch den Bürger, ob ein Gesetz der Verfassung zuwider läuft und damit ungültig ist.[32]

Zusammensetzen tut sich das Gericht aus 16 Richtern, die zur Hälfte vom Bundesrat und zur Hälfte vom Bundestag bestimmt und durch den Bundespräsidenten ernannt werden. Desweiteren kann es Parteienverbote verhängen und dem Gericht steht die Befugnis zur Bearbeitung der Präsidenten- und Richteranklage zu, sodass diese ihrem Amt enthoben werden stellt sich heraus, dass sie gegen das Grundgesetz verstoßen haben.[33]

[...]


[1] Vgl. Schmidt, Manfred Gustav: Wörterbuch zur Politik, Alfred Kröner Verlag: Stuttgart 2004, S. 275.

[2] Vgl. Campagna, Norbert: Charles de Montesquieu. Eine Einführung, Parerga Verlag GmbH: Düsseldorf 2001, S. 142.

[3] Vgl. Schmidt, Manfred Gustav: Vorläufer moderner Demokratietheorien, VS Verlag für Sozialwissenschaften: Wiesbaden 2000, S.87.

[4] Vgl. Montesquieu, Charles: Vom Geist der Gesetze, Reclam Verlag: Stuttgart 1965, S.214.

[5] Vgl. Campagna: Charles de Montesquieu. Eine Einführung. S. 147.

[6] Vgl. Campagna: Charles de Montesquieu. Eine Einführung. S. 145.

[7] Vgl. Montesquieu, Charles: Vom Geist der Gesetze. S.220.

[8] Vgl. Schmitz, Sven-Uwe (2000): Homo democraticus. Demokratische Tugenden der Ideengeschichte. Opladen: VS für Sozialwissenschaften.

[9] Vgl. Campagna: Charles de Montesquieu. Eine Einführung. S.144.

[10] Vgl. Schmidt: Wörterbuch zur Politik. S.275.

[11] Vgl. Hartmann, Jürgen/ Meyer, Bernd/ Oldopp, Birgit: Geschichte der politischen Ideen, VS Verlag für Sozialwissenschaften: Wiesbaden 2002, S.117.

[12] Vgl. Wasser, Hartmut (Hg.): Die USA – der unbekannte Partner, Schöningh: Paderborn 1983, S.40.

[13] Vgl. http://www.verfassungen.net/us/verf87-i.htm, (zuletzt zugriffen am, 08.01.2017)

[14] Vgl. Christoph Μ. Haas / Winfried Steffani f / Wolfgang Welz: Der Kongreß, in: Jäger, Wolfgang (Hg.): Wolfgang: Regierungssystem der USA. Lehr- und Handbuch, De Gruyter: Berlin 2007, S.102.

[15] Vgl. http://www.americanet.de/html/politisches_system legislativ.html, (zuletzt zugegriffen am 08.01.2017).

[16] Vgl. Wasser, Hartmut (Hg.): Die USA – der unbekannte Partner, S.49.

[17] Vgl. Wolfgang Jäger: Der Präsident, in: Jäger, Wolfgang (Hg.): Regierungssystem der USA .Lehr- und Handbuch, S. 130.

[18] Vgl. http://www.bpb.de/internationales/amerika/usa/10649/kongress?p=all, (zuletzt zugegriffen am 08.01.2017).

[19] Vgl. Kurth. Shell: Der Oberste Gerichtshof, in: Jäger, Wolfgang (Hg.): Regierungssystem der USA. Lehr- und Handbuch, S.101.

[20] Vgl. http://www.americanet.de/html/politisches_system judikative.html, (zuletzt zugegriffen am 09.01.2017)

[21] Vgl. Fraenkel, Ernst: Der amerikanische Regierungsprozess, VS Verlag für Sozialwissenschaften: Wiesbaden 1960, S. 220f.

[22] Vgl. Fraenkel, Ernst: Der amerikanische Regierungsprozess, VS Verlag für Sozialwissenschaften: Wiesbaden 1960, S. 225.

[23] Vgl. Fraenkel, Ernst: Der amerikanische Regierungsprozess, S. 223.

[24] Vgl. Lehner, Franz : Institutionelle Gewaltenteilung: Die präsidentiellen Regierungssysteme in den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich, Leske Verlag + Budrich GmbH: Opladen: 1989, S.80.

[25] Vgl. http://www.bpb.de/izpb/8374/parlamentarische-demokratie, (zuletzt zugegriffen am 11.01.2017).

[26] Vgl. Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz.

[27] Vgl. Gerlach, Irene: Bundesrepublik Deutschland: Entwicklung, Strukturen und Akteure eines politischen Systems , VS Verlag für Sozialwissenschaften: Wiesbaden: 1999, S.52.

[28] Vgl. Gerlach, Irene: Bundesrepublik Deutschland: Entwicklung, Strukturen und Akteure eines politischen Systems, S.167.

[29] Vgl. Ellwein, Thomas: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, Westdeutscher Verlag GmbH: Opladen: 1973, S. 300.

[30] Vgl. Ellwein, Thomas / Hesse, Joachim Jens: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, VS Verlag für Sozialwissenschaften: Wiesbaden: 1988, S.333.

[31] Vgl. Steffani, Winfried: Gewaltenteilung im demokratischen Verfassungsstaat, VS Verlag für Sozialwisseschaften: Wiesbaden: 1997, S. 26.

[32] Vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Service/LeichteSprache/Wer-kann-sich-an-das-BVerfG- wenden.html, (zuletzt zugegriffen am 12.01.2017).

[33] Vgl. Gerlach, Irene: Bundesrepublik Deutschland: Entwicklung, Strukturen und Akteure eines politischen Systems, S.221.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Montesquieus Ideal der Verfassung in den politischen Systemen der USA und BRD
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
15
Katalognummer
V373438
ISBN (eBook)
9783668504486
ISBN (Buch)
9783668504493
Dateigröße
541 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Montesquieu, Gewaltenteilung, USA, politische Theorie, BRD, Verfassung
Arbeit zitieren
Tobias Duff (Autor:in), 2017, Montesquieus Ideal der Verfassung in den politischen Systemen der USA und BRD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/373438

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