Die Tagesschau-App als Rechtsproblem. Klagen gegen ARD und NDR durch Zeitungsverlage wegen unlauterem Wettbewerb


Seminararbeit, 2017

33 Seiten, Note: 11


Leseprobe


Gliederungsübersicht

A. Einleitung

B. Chronologie
I. Hintergrund
II. Instanzenzug
III. Status Quo

C. Rechtliche Probleme

I. Rechtsweg
1. Legalisierungswirkung des Drei-Stufen-Tests
a) Notwendigkeit eines neuen Tests
b) Legalisierungswirkung des bestehenden Tests
aa) Rechtliche Qualität des Tests
bb) Legalisierungswirkung
2. Wettbewerbsrechtlicher Bezug
a) Öffentlich-rechtlicher Ansatz
b) Zivilrechtlicher Ansatz
3. Ergebnis
II. Materiellrechtliche Auftragsschranke
1. Sendungsbezug
2. Presseähnlichkeit
a) Vergleichsmaßstab
b) Kriterien der Presseähnlichkeit
3. Ergebnis

D. Praktische Folgen
I. Bewertung der Presseähnlichkeit
II. Praktischer Rechtschutz für Verleger

E. Verfassungsrechtliche Fragestellungen

F. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Der Internet-Browser ist wie das Tor zu einer anderen Welt. Für jeden Menschen gibt es dort, was ihn bewegt – von wissenschaftlichen Artikeln bis hin zu Katzenvideos.

Vergessen wird dabei aber schnell eines: „Im Internet ist zwar der Speicherplatz unbegrenzt, nicht aber die Aufmerksamkeit der Nutzer“.[1]

Denn obwohl die Menge des angebotenen Inhalts exponentiell ansteigt, tut es die Zeit der Nutzer gerade nicht. Diese Ressource ist daher heiß umkämpft.

Das musste auch die ARD[2] feststellen, als sie 2010 die Tagesschau-App auf den Markt brachte.[3] Mit dieser ist das Angebot von tagesschau.de auf dem Mobiltelefon abrufbar.[4] Binnen eines Jahres generierte die App bereits etwa fünf Millionen Downloads.[5]

Das erfreute klassische Zeitungsverlage allerdings nicht. Auch sie haben ihr Angebot auf das Internet ausgeweitet[6] und standen nun in Konkurrenz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk.[7]

Das Geschäftsmodell der Presse, die Bezahlung für die Exklusivität der Informationen, wurde zunehmend gefährdet.[8] Denn jedes zusätzliche Angebot auf dem Markt entzieht anderen Angeboten Aufmerksamkeitsressourcen und somit Einkünfte. Diese richten sich nämlich nach der Häufigkeit, mit der eine bestimmte Internetseite aufgerufen wird.[9]

Einige Verlage legten 2011 Klage ein und wollten die App verbieten lassen.[10] Nach einem fünfjährigen Instanzenzug wurde 2016 das letzte Urteil in der Sache gesprochen - und eine Version der App von 2011 verboten.[11] Doch noch immer ist im App-Store die Tagesschau-App zu finden.

Warum dies erlaubt ist – warum die private Presse und öffentlich-rechtliche Anstalten also noch immer konkurrieren[12] - gilt es zu analysieren.

Anspruch ist es vorliegend, nach Aufarbeitung der Ereignisse (B.) die rechtlichen Probleme (C.) in Anwendung und Auslegung des RStV in Bezug auf Rechtsweg (I.) und materielle Grenzen öffentlich-rechtlicher Betätigung im Internet (II.) aufzuarbeiten.

Abschließend wird ein Ausblick auf bestehenden Probleme zwischen privater Presse und öffentlich-rechtlichem Rundfunk im Internet (D.) und auf verfassungsrechtliche Probleme (E.) gegeben.

B. Chronologie

I. Hintergrund

Elf Zeitungsverlage[13] legten 2011 Klage gegen die ARD[14] und den NDR[15] ein.[16] Sie sahen in der Tagesschau-App eine Wettbewerbsverzerrung.

Geklagt wurde wegen unlauteren Wettbewerbs, §§ 8 I 1, 3 I, 4 Nr. 11 a. F.[17] UWG i.V.m. §§ 11d II 1 Nr. 3 HS 3, 11f RStV[18]. Begründet wurde dies damit, dass die App weder einem benötigten Drei-Stufen-Test unterzogen wurde, noch als presseähnliches nichtsendungsbezogenes Angebot überhaupt hätte angeboten werden dürfen.

Sie beantragten, es zu untersagen, die Tagesschau-App in der in der vorgelegten Form zu verbreiten, hilfsweise, innerhalb der Tagesschau-App bestimmte Artikel zu veröffentlichen.[19]

Anknüpfungspunkt der Klage war die Tagesschau-App, wie sie am 15.6.2011 aufzurufen war.

II. Instanzenzug

Zunächst gab das LG Köln 2012[20] der Klage statt. Es sah in der App einen Wettbewerbsverstoß.[21]

Dagegen hatten die Klägerinnen im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln[22] keinen Erfolg. Die Kammer sah sich wegen des bereits durchlaufenen Genehmigungsverfahrens nicht als berechtigt an, das Angebot erneut zu überprüfen. Dagegen hielt der BGH[23] eine Überprüfung der App aus wettbewerbsrechtlicher Sicht für geboten. Er verwies die Klage 2015 in Teilen[24] an das OLG zurück.

Dieses gab 2016 dem Hilfsantrag der Klägerinnen statt.[25] Somit war – vorerst[26] - endgültig entschieden, dass die Tagesschau-App in ihrer Form vom 15.6.2011 ungültig war.

III. Status Quo

Die Verantwortlichen haben mittlerweile reagiert und die App komplett umgestaltet: In der „Tagesschau App 2.1“ dominieren seit September 2016 auf der Startseite visuelle Elemente. Erst durch einen Klick auf das entsprechende Bild oder Video gelangt der Nutzer zu einem Textbeitrag. Auch ist unter jedem Artikel ein Hinweis auf eine inhaltlich passende Sendung zu finden.

Beliebt ist die App auch nach wie vor. Noch immer rangiert sie in den Downloadcharts vor den Apps von Zeitungsangeboten wie ZEIT oder SZ.[27]

C. Rechtliche Probleme

Rechtliche Probleme in Auslegung und Anwendung ergeben sich daraus, dass es sich bei den relevanten §§ 11d, f RStV um neu eingeführte Normen handelt.[28]

I. Rechtsweg

Gerichtlich sollte überprüft werden, ob das Angebot der Tageschau-App gegen §§ 11d II 1 Nr. 3 3. HS, 11 f IV RStV verstößt und daraus ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt.

Dafür müsste der zivilrechtliche Rechtsweg eröffnet sein.

1. Legalisierungswirkung des Drei-Stufen-Tests

Dem könnte entgegenstehen, dass bereits 2010 ein Genehmigungsverfahren nach §§ 11f IV - VII RStV[29] zum Angebot tagesschau.de[30] durchgeführt wurde.

Der Sender arbeitete dazu ein Telemedienkonzept aus, welches durch die Niedersächsische Staatskanzlei[31] geprüft und schließlich veröffentlicht wurde.[32]

Fraglich war, welche Auswirkungen das abgeschlossene Testverfahren auf das Angebot der Tageschau-App hat.

a) Notwendigkeit eines neuen Tests

Ein eigener Drei-Stufen-Test wäre für das Angebot der Tagesschau-App nur dann durchzuführen, wenn es sich dabei um ein neues oder verändertes Angebot im Sinne des § 11f III RStV handelt.

Dies trifft auf die App allerdings nicht zu.[33] Diese gibt lediglich Inhalte von tagesschau.de als Übertragungsplattform wieder.[34] Somit ergibt sich eine reduzierte Identität von tagesschau.de und der Tagesschau-App.[35] Im 2010 genehmigten Konzept wird darüber hinaus bereits auf die Möglichkeit verwiesen, in Zukunft digitale Ausspielwege nutzen zu wollen.[36]

Ein Verstoß gegen § 11f IV RStV liegt daher nicht vor.

b) Legalisierungswirkung des bestehenden Tests

Möglicherweise bindet aber das Ergebnis dieses Verfahrens das Gericht, sodass es diesem nicht mehr zustehen könnte, die App im Hinblick auf § 11d II 1 Nr. 3 3. HS zu überprüfen.[37]

Das wäre der Fall, wenn das Handeln der Rechtsaufsichtsbehörde einen VA[38] darstellt und das konkrete Angebot von der Legalisierungswirkung umfasst ist.

aa) Rechtliche Qualität des Tests

Einigkeit besteht darüber, dass mögliche rechtserhebliche Handlung das Schreiben der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 17.08.2010 ist, in welchem sie das Konzept zur Veröffentlichung zulässt.

Dessen Rechtsqualität wird allerdings unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird vertreten, es handele sich um einen feststellenden VA[39]. Andere halten es für schlichtes Verwaltungshandeln.[40]

Die Tatbestandswirkung wird allerdings ausschließlich im Hinblick auf formalisierte VAs angenommen.[41] Die Frage nach der Rechtsqualität kann jedoch dahinstehen, sofern die Legalisierungswirkung – selbst bei Vorliegen eines VAs – das konkrete Angebot gar nicht erfasst.

bb) Legalisierungswirkung

Hilfsweise wird angenommen, dass es sich um einen VA handele. Solange dieser nicht aufgehoben wurde, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen.

Problematisch ist, welche Tatsache einer Legalisierungswirkung unterliegt.

Nach einer Meinung erstrecke sich die Legalisierungswirkung auf alle konkreten Angebote, die durch das genehmigte Konzept umgesetzt werden.[42]

Danach könnte die App vorliegend nicht durch das Gericht angegriffen werden. Es müsste zunächst gegen die Zulassung durch die Rechtsaufsichtsbehörde geklagt werden.

Die Gegenmeinung bestimmt die Reichweite der Tatbestandswirkung des VAs nach allgemeinen Grundsätzen. Danach ist der Regelungsgehalt entscheidend[43], wie er nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist.[44]

Tagesschau-App. Seine Kernaussage beschränkt sich auf die Mitteilung, dass die Prüfung des Konzeptes abgeschlossen sei und dieses veröffentlicht werden könne.[45] Daraus lässt sich keine Legitimierung der aus dem Konzept folgenden Angebote ableiten. Auch kann ein Telemedienkonzept wegen seiner Allgemeingültigkeit nicht sicherstellen, dass ein Angebot dauerhaft rechtskonform ist.[46] Zwar ist das Konzept nach § 11f VI RStV daraufhin zu prüfen, ob es den materiellrechtlichen Anforderungen des RStV – also auch dem relevanten § 11d II S1 Nr. 3 HS 3 RStV - entspricht.[47] Aber es liegt bereits in der Natur eines Konzepts, dass dieses weite Räume für die konkrete künftige Umsetzung lässt.

Deshalb kann eine Billigung des Konzeptes durch die Rechtsaufsichtsbehörde nicht zu einer Legalisierung des konkreten Angebots führen.[48]

Mangels Tatbestandswirkung der Genehmigung von tagesschau.de für die konkrete Ausgestaltung der App kann die Frage nach der rechtlichen Qualität der Genehmigung dahinstehen.

Der zivilrechtliche Klageweg ist nicht wegen des erfolgten Drei-Stufen-Test versperrt.

[...]


[1] Gerhardt, AfP 2010, 16, 16.

[2] Kurz für „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“.

[3] Schon seit 1996 ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit verschiedenen Angeboten im Internet präsent. Dieser Art der Netzaktivität wird auch die „dritte Programmsäule“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genannt, vgl. Lips, Das Internet als „Rundfunkübertragsungsweg“, S. 59 f.

[4] Detaillierte Angebotsbeschreibung in Ory, K u. R 2011, I.

[5] LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613, 614.

[6] Vgl. etwa Bezahlmodelle der privaten Verlage wie „SPIEGEL ONLINE“, „F.A.Z. Der Tag“ oder „BILD-App“.

[7] Dabei nehmen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwar nicht unmittelbar am Wettbewerb um Werbeeinnahmen im Internet teil, weil Werbung und Sponsoring in Telemedien gesetzlich untersagt sind (§ 11d V RStV). Die ökonomische Situation der privaten Anbieter von Telemedien hängt aber mittelbar erheblich davon ab, in welchem Umfang sich öffentlich-rechtliche Anbieter betätigen. Während nämlich die Angebote der Verlage oft kostenpflichtig sind, finanzieren sich die Anstalten über die Rundfunkgebühren statt über Nutzungsentgelt für einzelne Dienstleistungen, vgl. dazu: Hain/Brings, WRP 2012, 1496. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, Kapitel 73 Rn. 1; Paal, AfP 2015, 500; Bütler, in: Multimedia: Kommunikation ohne Grenzen– grenzenloser Wettbewerb?, S. 29ff.

[8] Paulus/Nölscher, ZUM 2017, 117, 183.

[9] Vgl. dazu: Lenski, Die Verwaltung Band 45 (2012), 465, 466; Müller-Terpitz, AfP 2008, 335, 336; Wimmer, ZUM 2009, 601, 602; Paal, AfP 2015, 500, 501; Starck, JZ 2013, 103.

[10] LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613, 614.

[11] OLG Köln 30.9.2016, ZUM 2017, 247 ff.

[12] Vgl. zur Problematik der Koexistenz: Ory, AfP 2010, 20; insbesondere im Zeichen voranschreitender Medienkonvergenz (d.h. der Annäherung der verschiedenen Einzelmedien in Inhalt und Form) dazu: – Gersdorf, in: Grundel, Heermann P., Leible, Konvergenz der Medien – Konvergenz des Rechts?, S. 31 ff; v. Coelln, AfP 2008, 433, 434 ff.; Hain AfP 2012, 313; Paal, Medienvielfalt und Wettbewerbsrecht, S. 55 ff; Gersdorf, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte der Digitalisierung der Telekommunikation, S. 174 ff.

[13] Darunter Axel Springer, WAZ, SZ, DuMont Schauberg, Rheinische Post, FAZ.

[14] Nachdem die Vorinstanzen die ARD als parteifähig angesehen hatten - LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613, 614; OLG Köln 20.12.2013, ZUM 2014, 245, 246; 247 - hat der BGH der ARD als einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Gemeinschaftsform die Parteifähigkeit gem. § 50 Abs. 1, 2 analog ZPO abgesprochen; BGH 30.4.2015, ZUM 2015, 989, 990; zustimmend: Rspr. (BVerwG 10.11.2005, NJOZ 2006, 2117; OLG München 10.4.1992, NJW-RR 1992, 1444.) und Literatur (Gersdorf, in ders./ Paal, Informations- und Medienrecht, § 11b RStV Rn. 12; Hesse, Rundfunkrecht, Kapitel 4 Rn. 172; Binder, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht Rn. 63; Assion, WRP 2015, 1475, 1476; Wimmer/Nawrath ZUM 2016, 126, 126f.) – auf diesen Aspekt wird im Folgenden nicht näher eingegangen.Teilweise wird vertreten es handele sich um einen feststellenden VA. Andere halten das Schreiben lediglich zlei vochiedlich.ttsr

[15] Kurz für „Norddeutscher Rundfunk“; der NDR ist innerhalb der ARD für die Umsetzung der Telemedien verantwortlich: vgl. NDR Social Media Guidelines, in NDR Handbuch Organisation2012 C 2.9 S. 1 ff. (https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchorganisation138.pdf (letzter Abruf: 19.5.2017)).

[16] Fiedler, K u. R 2012, 795, 796 f; jurisPR-ITR 24/2012 Anm. 6; Hain/Brings, WRP 2012, 1496.

[17] In der zwischen dem 04.08.2009 und 10.12.2015 geltenden Fassung lautete diese (mittlerweile durch durch Artikel 1 G. v. 02.12.2015 BGBl. I S. 2158 geänderte) Norm: „Unlauter handelt insbesondere, wer (Nr. 11) einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. (vgl. B.v.03.03.2010 BGBl. I S. 254); Seit dem 10. Dezember 2015: §3aUWG; (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember 2015, BGBl. I, S. 2158 ff.); Die zum 10.12.2015 eingetretene Rechtsänderung hat insoweit inhaltlich vorliegend keine Auswirkungen (OLG Köln 30.9.2016, ZUM 2017, 247, 251).

[18] Dieser ist anwendbar, da die Tagesschau-App ist zwar als journalistisch-redaktionell veranlasstes Angebot ein Telemedium im Sinne des §1ITMG ist, gem. §§ 2 I 3, 11a I RStV ist sie jedoch rundfunkrechtlicher Regulierung unterworfen, vgl. Fechner, Medienrecht, Kapitel 12 Rn. 75.

[19] Vgl. detailliert: BGH 30.4.2015, ZUM 2015, 989, 990; LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613, 615; zunächst wurde beantragt das gesamte Angebot Tagesschau-App zu untersagen (LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613, 614) aus prozessualen Gründen wurde dieser Antrag allerdings seitens der Klägerinnen geändert Der Hauptantrag wurde vom OLG 2013 als zu unbestimmt (im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO) und daher unzulässig abgewiesen (OLG Köln 20.12.2013, ZUM 2014, 245, 346), 2016 allerdings sah das gleiche OLG den Antrag als hinreichend bestimmt an (OLG Köln 30.9.2016, ZUM 2017, 247 249) Streitpunkt war vornehmlich der Begriff „Telemedienangebot“. Die Verwendung eines auslegungsbedürftigen Begriffs im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagendenden Handlung ist im Regelfall schon dann unzulässig, wenn die Parteien über die Bedeutung des Begriffs streiten (so die Rspr.; vgl. nur BGH 28. 11. 2013, GRUR 2014, 398 Rn. 15 = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung) so auch: BGH 30.4.2015, GRUR 2015, 1228.

[20] LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613 ff.

[21] Alle zuvor angestrengten Versuche einer außergerichtlichen Streitbeilegung scheiterten: vgl. Inlands-Mitteilung epd medien 42/2011, A. 9.

[22] OLG Köln 20.12.2013, ZUM 2014, 245 ff.

[23] BGH 30.4.2015, ZUM 2015, 989 ff.

[24] Hinsichtlich des BNDR hat der BGH das Urteil des Senats im Kostenpunkt insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Hilfsanträgen zum Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist Zur Feststellung, ob es sich bei dem Angebot des Bekl. zu 2 vom 15.6.2011 um ein nach §11dII1Nr.3 Teils. 3 RStV unzulässiges, nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot gehandelt hat, hat der BGH das Verfahren an den Senat zurückverwiesen.

[25] OLG Köln 30.9.2016, ZUM 2017, 247 ff; es hatte wegen entstandener Rechtskräftigkeit nur noch über die Berufung des Beklagten zu 2 (des NDR) gegen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Hilfsanträge zu entscheiden.

[26] Da das OLG (OLG Köln 30.9.2016, ZUM 2017, 247 ff.) die Revision nicht zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig, allerdings: Beschwerde gegen Nichtzulassung: vgl. Inlands-Mitteilung epd Medien 44/2016, S. 13.

[27] Die Tagesschau-App befindet sich in der Kategorie „Nachrichten & Magainzine-Apps“ in der Beliebtheitsskala aktuell auf dem ersten Platz, vgl.: http://beste-apps.chip.de/android/nachrichten-magazine,NEWS_AND_MAGAZINES (letzter Zugriff: 20.5.2017).

[28] Diese wurden mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 01.06.2009 eingeführt. Dessen Ausgestaltung geht zurück auf den Beihilfekompromiss, also europäisches Wettbewerbsrecht (Europäische Kommission, Mitteilung v. 24.04.2007 – K (2007) 1761 endg.), vgl. Gersdorf, in ders./Paal, Informations- und Medienrecht, § 11d Rn. 1; Neuhoff, Verlage contra öffentlich-rechtlichen Rundfunk – Die tagesschau-App vor Gericht, jurisPR-ITR 24/2012 Anm.6; Peters, NJW 2010, 335, 335; Gerhardt, AfP 2010, 16, 17; Paal, AfP 2015, 500; Fiedler, K u. R 2012, 795, 796.

[29] Sogenannter „Drei-Stufen-Test“. Dieser ist für Telemedien durchzuführen, die nicht bereits gemäß § 11d II Nr. 1, Nr. 2 kraft Gesetzes dem Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesen sind, vgl. ausführlich dazu: Eifert, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 11f Rn.46 ff; Gersdorf, in ders./Paal, Informations- und Medienrecht, § 11f Rn. 10ff; Zur Ausgestaltung des Funktionsauftrages der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vgl. Lenski, Die Verwaltung Band 45 (2012), 465, 468 ff.; Hain, in: Beck/Weber, Funktionsauftrag, Finanzierung, Strukturen – Zur Situation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland, 23, 24 ff.

[30] LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613, 614; Bei Inkrafttreten des 12.RÄStV existierte das Angebot „tagesschau.de“ bereits und musste dementsprechend nachträglich genehmigt werden, vgl. die Übergangsregelung des Art. 7 l 1 und 3 des 12. RÄStV, nach dem §§ 11d, 11f RStV entsprechend auf alle bestehenden Angebote Anwendung finden, die über den 31.05.2009 hinaus weitergeführt werden; Strittig bereits die Formulierung „Genehmigung“, vgl. dazu eingehend: Degenhart, AfP 2014, 107,109f.

[31] Diese ist nach § 37 l NDR-StV die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde der federführenden Rundfunkanstalt NDR; zur Rolle der Rechtsaufsicht im Der-Stufen-Test: Wimmer, ZUM 2009, 601, 609.

[32] Vgl. „Telemedienkonzepte des Norddeutschen Rundfunks – Angebotsbeschreibung für tagesschau.de und eins-extra.de“, überarbeitete Fassung, Stand 25.06.2010, abgedruckt in: Nds. MBl. Nr. 30/2010 S. 734 ff.

[33] So: LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613, 616; OLG OLG Köln 20.12.2013, ZUM 2014, 245, BGH 30.4.2015, ZUM 2015, 989, 993; Hain/Brings, WRP 2012, 1496; Schwartmann, in: ders., Praxishandbuch Medien- IT- und Urheberrecht, Kapitel 4 Rn. 30.

[34] LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613, 615.

[35] Die Beklagten in LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613, 615; Neuhoff, jurisPR-ITR 24/2012 Anm.6.

[36] LG Köln 27.9.2012, ZUM-RD 2012, 613, 615; OLG Köln 20.12.2013, ZUM 2014, 245, 248; in Bezug auf: Telemedienkonzepte des Norddeutschen Rundfunks - Angebotsbeschreibung für tagesschau.de und eins-extra.de (Nds. MBl. Nr. 30/2010 S. 734, 772 ff.).

[37] Sogenannte Legalisierungswirkung oder Tatbestandswirkung; dies bedeutet, dass die unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkungen eines VA von jedermann, insbesondere von Behörden und anderen Gerichten anerkannt und den eigenen Entscheidungen und Maßnahmen zugrunde gelegt werden müssen. Die Entscheidung ist also als gegeben zugrunde zu legen, so: BGH 19.12. 1978, BGHZ 73, 114 = NJW 1979, 597; BGH 21.9.2006, WM 2006, 2382; BGH 14. 6. 2007 WRP 2007, 1359; BGH, 14. 1. 2010 NVwZ-RR 2010, 372 Rn. 7; BGH 16. 12. 2014, N&R 2015, 107 Rn. 19; BGH v. 4.2.2004 NVwZ 2004, 763; BVerwG 28.11.1986, NVwZ 1987, 496; OLG Köln 20.12.2013, ZUM 2014, 245, 248; OLGFrankfurta. M 5.11.2009., GRUR-RR 2010, 303 – LOTTO-MusikDING; Bumke, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 20a RfStV Rn. 7; Degenhart, AfP 2014, 106, 109; zur allg. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten: Klein, ThürVBl. 2011, 1 (2f); 3; BGH 23. 06. 2005, BGHZ 163, 265 = NJW 2005, 2705- Atemtest; Wittschier, in: Musielak ZPO, §13GVG Rn. 10; Zimmermann, in MünchKomm ZPO, § 17 GVG Rn 13; Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, § 43 VwVfG Rn. 18 f.; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, § 43 VwVfG Rn. 137 ff.; Schemmer, in: BeckOK VwVfG, § 43 Rn. 27ff; Das genehmigte Verhalten wäre nicht mehr an den zu Grunde liegenden Rechtsnormen zu messen, sondern nur noch an der bestandskräftigen Genehmigung (Klein, MMR 2015, 847; vgl. BGH 20.10.2015, GRUR 2006, 82 Rn. 21 – Betonstahl).

[38] Kurz für „Verwaltungsakt“.

[39] Eifert, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 11f RStV Rn. 189; Gersdorf, in ders./Paal, Informations- und Medienrecht, § 11f Rn. 29; Hain, AfP 2012, 313, 322; Dörr, ZUM 2009, 897, 904; Hain/Brings, WRP 2012, 1495, 1496 f.; Hain/Brings, AfP 2016, 11, 14; Wimmer/Nawrath, ZUM 2016, 126, 130; OLG Köln 20.12.2013, ZUM 2014, 245, 248; dies stimmt auch mit der europarechtlichen Perspektive überein: Damit die Mitgliedsstaaten der EU weiterhin den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren dürfen, muss Interesse iSd Art 196 ll AEUV der öffentliche Auftrag klar durch einen Betrauungsakt definiert sein. (vgl. EuGH 24.07.2003, Rs.Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg – C-280/00 Rn. 89; Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 „Staatliche Beihilfen“, E 03/2005 – Finanzierung des öffentlichen Rundfunks in Deutschland, K(2007) 1761 endg.); offengelassen: vgl. BGH 30.4.2015, ZUM 2015, 989, 993.

[40] Degenhart, AfP 2014, 107, 108 f.; Hube r, ZUM 2010, 201, 202 f.; Wierny, ZUM 2014, 196, 197 f.; ähnl. Goerlich/Meier, ZUM 2007, 889, 894 (Die schon 2007 eine Prognose bezüglich der Rechtsqualität einer eventuell einzuführenden Prüfung eines Telemedienkonzepts wagten); Peters, Öffentlich-rechtliche Online-Angebote, Rn. 486 ; Knothe, Debatte epd medien 60/2009, S. 5, 8.

[41] Brings, AP 2016, 11, 14; Wierny, ZUM 2014, 196, 198 f.

[42] BGH, BGHZ 163, 265 = GRUR 2005, 778, 779 – Atemtest; BGH 11.10.2001, GRUR 2002, 269, 270- Sportwetten-Genehmigung; OLG Frankfurt am Main 5.11.2009, GRUR-RR 2010, 301; OLG Köln 20.12.2013, ZUM 2014, 245, 249; Hain/Brings, WRP 2012, 1497; Fiedler, K u. R 2012, 795, 796.

[43] vgl. U. Stelkens in ders./Bonk/Sachs § 35 VwVfG Rn. 142; Degenhart, AfP 2014, 107; Gersdorf, in: ders./Paal, Informations- und Medienrecht §11 f RStV Rn. 29.

[44] In entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB, so in: BGH 14.6.2007 WRP 2007, 1359 Rn. 16; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, §36 Rn. 11; BVerwGE 123, 292, 297 = NVwZ 2005, 1070; BVerwG 19.3. 2013, NJW 2013, 1832 Rn. 10.

[45] Vgl. Schreiben an den Intendanten der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 17.8.2010, in Teilen in: BGH 30.4.2015, ZUM 2015, 989, 992 Rn.36.

[46] BGH 30.4.2015, ZUM 2015, 989, ; 93; OLG Köln 20.12.2013, ZUM 2014, 245, 249; Gersdorf in: ders/Paal, Informations- und Medienrecht § 11 f RStV Rn. 29; ders., GRUR-Prax 2015, 513; Hartl/Wagner, jurisPR-ITR 6/2014 Anm. 5; dies sei vielmehr Gegenstand laufender Kontrollen (Held, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, §11d RStV Rn. 142).

[47] So BGH 30.4.2015, ZUM 2015, 989, 993; in Auslegung von: Begründung Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 14/8630, S. 65 ff; zustimmend: Held, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, §11d RStV Rn. 142; Fiedler, K u. R 2012, 795, 796; Wimmer/Nawrath, ZUM 2016, 126, 133.

[48] BGH 30.4.2015, ZUM 2015, 989, 993; zustimmend: Held, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, §11d RStV Rn. 142; Wimmer/Nawrath, ZUM 2016, 126, 130; Paal, AfP 2015, 500, 502; Klein, MMR 2015, 848; Degenhart, AfP 2014, 107; 111; Hartl/Wagner, jurisPR-ITR 6/2914 Anm. 5; Hain/Brings, AfP 2016, 11, 14; J. Kahl, K u. R 2015, 803; Klein, MMR 2015, 847, 848; Wierny, ZUM 2014, 196, 200.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Die Tagesschau-App als Rechtsproblem. Klagen gegen ARD und NDR durch Zeitungsverlage wegen unlauterem Wettbewerb
Hochschule
EBS Universität für Wirtschaft und Recht
Note
11
Autor
Jahr
2017
Seiten
33
Katalognummer
V372167
ISBN (eBook)
9783668503342
ISBN (Buch)
9783668503359
Dateigröße
744 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Tagesschau-App, Rechtsstreit, OLG Köln, LG Köln, BGH, RStV, Rundfunkstaatsvertrag, § 11d RStV, §11f RStV, Tagesschau, Medienkonvergenz, Jura, Recht, Urteilsbesprechung
Arbeit zitieren
Thea Becker (Autor:in), 2017, Die Tagesschau-App als Rechtsproblem. Klagen gegen ARD und NDR durch Zeitungsverlage wegen unlauterem Wettbewerb, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/372167

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Tagesschau-App als Rechtsproblem. Klagen gegen ARD und NDR durch Zeitungsverlage wegen unlauterem Wettbewerb



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden