Die äquivalente Benutzung einer Erfindung nach der Entscheidung GRUR 2012, 1122 Palettenbehälter III


Studienarbeit, 2017

37 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Erfindung

C. Die äquivalente Benutzung einer Erfindung
I. Die äquivalente Benutzung einer Erfindung im Rahmen der Patentverletzung
II. Die Benutzung einer Erfindung
1. Die identische Benutzung einer Erfindung
2. Die äquivalente Benutzung einer Erfindung
a) Allgemeines
b) Voraussetzungen
ba) Gleichwirkung
(1) Gleichwirkung im Allgemeinen
(2) Verschlechterte Ausführungsform
bb) Auffindbarkeit
bc) Gleichwertigkeit
c) Historische Entwicklung
d) Rechtsquellen
3. Abgrenzungsprobleme

D. Interessenlagen
I. Interessen des Patentinhabers
II. Interessen Dritter

E. Die Entscheidung Palettenbehälter III
I. Sachverhalt
II. Vorentscheidungen
III. Entscheidung
1. Wortsinngemäße Benutzung
2. Äquivalente Benutzung
a) Auseinandersetzung mit dem Sinngehalt des Patentanspruchs
aa) Erkenntnis des Senates
ab) Einordnung in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
b) Ermittlung der technischen Aufgabe / Auslegung des Patentanspruchs
ba) Erkenntnis des Senates
bb) Einordnung in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
c) Einzel- und Gesamtbetrachtung
ca) Erkenntnis des Senates
cb) Einordnung in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
d) Verschlechterte Ausführungsform
da) Erkenntnis des Senates
db) Einordnung in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

F. Reduzierter Schutz des Erfinders durch die Entscheidung
I. Meinungsstand in der Literatur
1. Ausweitung des Schutzes des Erfinders
2. Reduzierung des Schutzes des Erfinders
3. Neutrale Bewertung
II. Stellungnahme
1. Keine Verwehrung der gerechten Belohnung des Erfinders
2. Kein Gebrauch patentgemäßer Wirkungen
3. Einzel- und Gesamtbetrachtung
4. Großzügige Bewertung der verschlechterten Merkmale
5. Wesentlich – Mindestens
6. Feinjustierung im Sinne der Rechtssicherheit
7. Anforderungen aus der Auslegung des Patentanspruchs

G. Resümee

H. Ergebnis

I. Würdigung des Ergebnisses

J. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die weitaus überwiegende[1] Anzahl von Patentverletzungen ist nicht etwa, wie es sich zunächst vermuten ließe, danach zu beurteilen, ob eine exakte Benutzung des Erfindung vorliegt, sondern vielmehr danach, ob in den sogenannten Äquivalenzbereich des Patentes eingegriffen worden ist.[2] Denn der Schutzbereich eines Patentes erfasst auch solche Ausführungsformen der Erfindung, die nicht alle Merkmale des Patentanspruches in identischer Weise verwirklichen.[3] Dabei handelt es sich bei dem Fachterminus der Äquivalenz, der gerade außerhalb juristischer Kreise oftmals für Verwirrung und Überforderung sorgt, letztlich um eine besondere Terminologie für den Begriff der Auslegung, der seine Berechtigung gerade in der Verbindung der technischen Ermittlung und Wertung des Sachverhalts findet.[4] Im deutschen Patentrecht ist die Äquivalenz jedoch nicht kodifiziert,[5] ihre Bestimmung unterlag „ von Anfang an[6] der richterrechtlichen Ausformung. Folglich ist für die Klärung von Fragen und Problemen bezüglich der Äquivalenz vor allem auf die Erkenntnisse der Rechtsprechung zurückzugreifen, hier vor allem auf die des Bundesgerichtshofes, der sich schon sehr häufig mit dem patentrechtlichen Äquivalenzbereich auseinandersetzte, was zum einen auf seine Relevanz, zum anderen aber auch auf seine Schwierigkeit hindeuten mag.[7] Ein Urteil des Bundesgerichtshofes erhielt in den vergangenen Jahren besondere Aufmerksamkeit und Berücksichtigung in der Literatur. Es beschäftigt sich vor allem mit den Voraussetzungen für die Annahme eines Eingriffs in den Äquivalenzbereich eines Patentes. Bei diesem Urteil handelt es sich um die hier näher zu besprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2012 Palettenbehälter III.

Sie wurde in der Literatur teils scharf kritisiert - so stehe es durch diese Entscheidung unter Zweifel, dass dem Erfinder eine angemessene Belohnung zukomme, da sie den Äquivalenzbereich und die Voraussetzungen für dessen Eröffnung zu sehr einenge.[8]

In dieser Arbeit soll dieser Kritik nachgegangen und sich mit der äquivalenten Benutzung von Erfindungen unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes Palettenbehälter III beschäftigt werden. Ziel ist es dabei, eine Antwort für die folgende Fragestellung zu finden:

Reduzieren die durch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Palettenbehälter III vorgegebenen Neuerungen bzgl. der Voraussetzungen einer äquivalenten Benutzung einer Erfindung den Schutz des Erfinders?

Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst darzulegen, worum es sich allgemein bei einer Benutzung einer Erfindung mit äquivalenten Mitteln handelt, und warum ein diesbezüglicher Schutz des Erfinders überhaupt notwendig ist. Im Anschluss soll dann untersucht werden, wie die Entscheidung Palettenbehälter III die Voraussetzungen für die Annahme einer äquivalenten Benutzung einer Erfindung beeinflusst hat und ob diese Neuerungen den Schutz des Erfinders reduzieren.

B. Erfindung

Bevor sich mit einer Benutzung einer Erfindung auseinandergesetzt werden kann, gilt es zunächst zu klären, was eine Erfindung überhaupt ist. Im deutschen Recht ist der Begriff der Erfindung nicht definiert.[9] In § 1 Abs. 1 wird lediglich von Erfindungen gesprochen, was gem. Art. 52 Abs. 1 auch für europäische Patente der Fall ist.[10] Allerdings wurde der Begriff durch die Rechtsprechung und in der Literatur ausgefüllt und Merkmale entwickelt, anhand derer jeweils eine Einzelfallentscheidung hinsichtlich des Vorliegens einer Erfindung getroffen werden kann.[11] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Erfindung eine „ Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges[12]. Diese Lehre zum technischen handeln setzt sich zusammen aus einem technischen Problem, also einer durch die Lehre zum technischen Handeln zu lösende Aufgabe und der entsprechenden Lösung dieses Problems.[13] Es muss folglich ein Nachteil oder eine verbesserungswürdige Situation im Stand der Technik bestehen, die mit bestimmten Mitteln beseitigt bzw. ausgebessert werden soll.[14] Gegenstand der Erfindung ist somit ein technisches Problem, das tatsächlich bewältigt, also gelöst wird.[15]

C. Die äquivalente Benutzung einer Erfindung

Um zu verstehen, ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Palettenbehälter III die Voraussetzungen für die Annahme einer äquivalenten Benutzung einer Erfindung verändert hat, ist zuerst zu klären, in welchem Zusammenhang ihr überhaupt Bedeutung zukommt und was eine äquivalente Benutzung einer Erfindung ist.

I. Die äquivalente Benutzung einer Erfindung im Rahmen der Patentverletzung

Entsprechend § 9, für europäische Patente § 9 i.V.m. Art. 2, 64[16], hat das Patent die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, kann der Verletzer nach § 139, für europäische Patente nach § 139 i.V.m. Art. 2, 64[17], von dem Verletzten auf Unterlassung nach § 139 Abs. 1 S. 1 und nach § 139 Abs. 2 S. 1 auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch entsteht in diesen Fällen, wenn im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des Patentes ohne die Zustimmung des Patentinhabers Handlungen durch einen anderen vorgenommen werden, die nach § 9 dem Patentinhaber vorbehalten sind und der Handelnde selbst kein eigenes Benutzungsrecht innehat.[18] Der Schutzbereich des Patentes wird dabei nach § 14, für europäische Patente nach Art. 69, durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibungen und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind.[19] Ob eine bestimmte Ausführungsform nun von dem Inhalt der Patentansprüche Gebrauch macht wird im Rahmen einer Merkmalsanalyse bestimmt, wobei hier zwischen einer wortsinngemäßen und äquivalenten Benutzung unterschieden wird.[20]

II. Die Benutzung einer Erfindung

Um die äquivalente Benutzung einer Erfindung nun genauer betrachten zu können, ist es erforderlich sie zunächst von der wortsinngemäßen Benutzung einer Erfindung abzugrenzen.

1. Die identische Benutzung einer Erfindung

Eine identische bzw. wortsinngemäße Benutzung einer Erfindung ist gegeben, wenn die angegriffene Ausführungsform die Merkmale des beanspruchten Gegenstandes der Erfindung in ihrem Wortsinn verwirklicht.[21] Der Begriff des Wortsinns legt es hier nahe, dass dabei nicht nur die wörtlich oder gar buchstäblich übereinstimmende Benutzung der im Patentanspruch genannten Merkmale relevant ist, sondern darüber hinaus auch deren erkennbarer wirklicher Sinn.[22] Maßgeblich ist der technische Sinn des Anspruchs, wie ihn der Fachmann auf Grundlage des Patentanspruchs und weiterer Erkenntnisquellen wie der Beschreibung und den Zeichnungen verstehen muss.[23]

2. Die äquivalente Benutzung einer Erfindung

Nachdem dargestellt wurde, was die wortsinngemäße Benutzung einer Erfindung ist, kann nun die zweite Benutzungsform, die äquivalente Benutzung, eingehender betrachtet werden. Dabei wird zunächst erläutert, was eine äquivalente Benutzung einer Erfindung ist und danach deren Voraussetzungen dargestellt. Etwaige Bezüge zur Entscheidung Palettenbehälter III werden hierbei zunächst ausgelassen, um einen späteren Vergleich hinsichtlich der Neuerungen in der Rechtsprechung zu ermöglichen.

a) Allgemeines

Die äquivalente Benutzung einer Erfindung betrifft die Fälle, bei denen die Erfindung nicht identisch benutzt wird, sondern nur eine gewisse Ähnlichkeit zur jeweils streitgegenständlichen Erfindung vorliegt.[24] Ausgangspunkt einer Äquivalenzprüfung ist daher der Vergleich zwischen der patentgemäßen und der angegriffenen Ausführungsform.[25] Dabei bezeichnet der Begriff der Äquivalenz die Lehre von den Voraussetzungen, unter denen eine alternative Ausführungsform so behandelt werden kann, als wenn sie identisch mit dem Patent wäre[26], also trotz abweichender Ausführungsform den Schutzbereich des Patentes berührt. Im Folgenden soll nun der Inhalt dieser Lehre dargestellt werden.

b) Voraussetzungen

Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt eine äquivalente Benutzung einer Erfindung vor, wenn „ der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte[27].

Die Äquivalenzlehre stellt demnach drei Voraussetzungen an eine von dem Wortsinn abweichende Ausführungsform, die kumulativ vorliegen müssen, damit sie in den Schutzbereich des Patentes fällt.[28] Zuerst muss das Mittel gleichwirken, dann auffindbar und schließlich gleichwertig sein.[29] Diese Voraussetzungen sollen nun näher besprochen werden.

ba) Gleichwirkung

(1) Gleichwirkung im Allgemeinen

Die erste Stufe der Äquivalenzprüfung betrifft die Gleichwirkung.[30] Die Gleichwirkung erfordert, dass die nicht wortsinngemäße Ausführungsform das Problem, das der Erfindung zu Grunde liegt, mit abgewandelten aber dennoch objektiv gleich wirkenden Mitteln löst.[31]

Die Prüfung erfolgt zweigliedrig. Zuerst müssen das abgewandelte und das patentgemäße Mittel die gleiche technische Wirkung haben und zweitens müssen sowohl die abgewandelte als auch die patentgemäße Ausführungsform in der gleichen Weise technisch zusammenwirken.[32] Folglich ist bei dem Vergleich erst festzustellen, welche Wirkung das patentgemäße Mittel für die Lösung des technischen Problems hat und in welcher Wechselwirkung es zu den Wirkungen der restlichen patentgemäßen Mitteln des Patentes steht.[33] Der Patentanspruch ist hier darauf zu untersuchen, welche der einzelnen Wirkung der in ihm genannten Mittel zur Lösung des technischen Problems, das der Erfindung zu Grunde liegt, zusammenkommen müssen: deren Gesamtheit bildet die patentgemäße Lösung und ist daher die Grundlage für den anschließend vorzunehmenden Vergleich.[34] Entsprechend § 14 S. 2 bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 2 sind bei der Auslegung der Patentansprüche auch die Beschreibungen und die Zeichnungen heranzuziehen. Maßgeblich ist hierbei die Sicht des Fachmanns[35] zum Prioritätszeitpunkt[36]. Sodann ist das alternative Mittel zu betrachten und ebenfalls festzustellen welche Wirkungen durch dieses erzielt werden und in welcher Wechselwirkung bzw. in welchem Zusammenhang es mit den restlichen Mitteln der alternativen Ausführungsform steht.[37] Gleichwirkung ist nun gegeben, wenn der Vergleich der Wirkungen der patentgemäßen und alternativen Mittel als auch der Vergleich derer Wirkungszusammenhänge im Gesamtzusammenhang dahingehend resultieren, dass die alternative Ausführungsform mit dem Gegenstand des Patentanspruches jedenfalls im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße[38], übereinstimmt.[39] Aus diesem Einzel- und Gesamtvergleich ergibt sich also, dass Gleichwirkung nur gegeben ist, wenn die alternative Ausführungsform nicht nur die Gesamtwirkung der Erfindung, sondern gerade auch diejenige Wirkung erreicht, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Mittel bezwecken sollte.[40]

(2) Verschlechterte Ausführungsform

Hier wird auch der rechtliche Gesichtspunkt der verschlechterten Ausführungsform relevant.[41] Eine verschlechterte Ausführungsform ist gegeben, wenn die Vorteile, die das Patent mit sich bringt, in nicht vollkommender Weise durch die alternative Ausführungsform realisiert werden können.[42] In diesem Zusammenhang wird daher auch von einer „ unvollkommenen Nachahmung[43] gesprochen. Wie bereits dargestellt, müssen im Rahmen der Gleichwirkung die angestrebten Vorteile nur im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße, durch die alternative Ausführungsform realisiert werden. Folglich wird auch eine nur geringfügig verschlechterte Ausführungsform der Erfindung eine Benutzung des Patentes begründen, während dies bei einer schwerwiegenderen Verschlechterung nicht mehr der Fall sein wird.[44]

bb) Auffindbarkeit

Der zweite Prüfungsschritt betrifft die Auffindbarkeit des gleichwertigen Mittels für den Fachmann.[45] Der Fachmann muss dabei die gleichwirkende Lösung auffinden können, ohne hierfür selbst erfinderisch tätig werden zu müssen.[46] Erforderlich ist also, dass der Fachmann auf Grund seiner Fachkenntnis erkennt, dass die patentgemäße Lösung auch durch andere als die im Patentanspruch niedergelegten Mittel erreicht werden kann.[47] Unterschieden werden muss hier folglich darin, ob das alternative Ausführungsform selbst einen erfinderischen Schritt darstellt, oder ob es sich lediglich um handwerkliches Können handelt.[48] Letzteres wäre unter anderem der Fall bei einer kinematischen Umkehrung[49], die beispielsweise im Bereich der Bewegungstechnik dann vorliegt, wenn ein vorher bewegtes Glied eines Getriebes festgestellt wird und nun als Gestell dient[50], also bewegte und unbewegte Ebene miteinander vertauscht werden.

bc) Gleichwertigkeit

Als dritter und letzter Prüfungsschritt muss festgestellt werden, ob die alternative Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln eine der patentgemäßen Lösung gleichwertige Lösung bietet. Dafür müssen die Überlegungen des Fachmanns den Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre derart berücksichtigen, dass der Fachmann die alternative Ausführungsform mit ihrem abgewandelten Mitteln vor diesem Sinngehalt gerade als gleichwertige Lösung anerkennt.[51] Dies wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Beschreibung der Patenteschrift verschiedene Lösungsmöglichkeiten enthält, im Patentanspruch aber lediglich eine Lösungsmöglichkeit genannt wird – hier begründet eine Nutzung der übrigen Lösungsmöglichkeiten im Regelfall keine Verletzung des im Patentanspruch geschützten Anspruchs.[52] Auch wenn also die gleiche Wirkung durch ein abgewandeltes Mittel erreicht wird, der Fachmann aber nach Sichtung der Patenteschrift das Empfinden hat, dass die alternative Ausführungsform gerade keine gleichwertige Lösung ist, so ist auch keine Gleichwertigkeit gegeben.[53] Ziel ist es, hier zunächst sicherzustellen, dass dem Patentinhaber Schutz gegen solche Ausführungsformen zukommt, die von der unter Schutz gestellten Lehre inspiriert wurden, um gleichzeitig aber auch Rechtssicherheit[54] für Dritte sicherstellen zu können.[55]

c) Historische Entwicklung

Bei der Beschäftigung mit der Äquivalenz ist sich bewusst zu machen, dass es sich um ein schwieriges und seit langer Zeit kontrovers diskutiertes Thema des Patentrechts handelt.[56] So stellte bereits Osterrieth im Jahr 1913 fest, dass „ der Begriff der patentrechtlichen Gleichwertigkeit […] unsicher und nur mit einer gewissen Vorsicht zu verwenden[57] ist.

Der Grundstein für die heutige Äquivalenzlehre, so wie bereits beschrieben, wurde in zeitlichem Zusammenhang mit der Einführung des Patentgesetzes im Jahre 1978 und dessen Fortführung im Jahr 1981 vom Bundesgerichtshof gelegt.[58] Maßgeblich war hier das Formstein -Urteil[59] des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1986[60], in dem der Bundesgerichtshof bereits einen der ersten Fälle, die den Schutzbereich eines Patentes nach geltendem Recht betrafen, nutzte, um die Äquivalenz auch im neuen Recht, das nach Abschaffung der bisher angewandten Dreiteilungslehre[61] den Patentanspruch mehr in den Fokus rückte[62], anzuerkennen.[63]

d) Rechtsquellen

Wie bereits erwähnt, ist die äquivalente Benutzung einer Erfindung im deutschen Recht nicht ausdrücklich normiert. Dennoch lässt sich ein entsprechender Schutz auch aus dem Patentgesetz ableiten. Nach § 14 und ebenso für europäische Patente nach Art. 69, ist der Schutzbereich des Patentes gerade nicht auf den Inhalt der Ansprüche beschränkt, sondern vielmehr sind nach § 14 S. 2, für europäische Patente nach Art. 69 Abs. 1 S. 2 auch die Beschreibungen und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen wenn der Schutzbereich des Patentes „ bestimmt[64] wird. Dieser Umstand eröffnet die Möglichkeit, den Schutzbereich eines Patentes über den Wortlaut der Ansprüche auszudehnen.[65]

Gesetzlich kodifiziert ist der Schutz vor äquivalenten Benutzungsformen seit dem Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) im Jahr 2000.[66] Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ, dass nach Art. 164 Abs. 1 EPÜ Bestandteil des EPÜ ist, bestimmt im Wortlaut wie folgt:

[...]


[1] Alle §§ ohne Gesetzesangabe sind die des PatG; alle Art. ohne Gesetzesangabe sinddie des EPÜ; alle wörtlichen Zitate ohne Verweis entstammen der Entscheidung BGH, GRUR 2012, 1122, 1122-1123 – Palettenbehälter III.

[2] von Falck, FS GRUR, S. 568.

[3] Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 146.

[4] van Venrooy, PatR, S. 90 f.

[5] Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 146.

[6] Pagenberg, ICC 1993, S. 314; Schramm- Kaess, Patentverletzungsprozess, Kap 7 Rn 25.

[7] van Venrooy, PatR, S. 90.

[8] Mes, PatG, § 14 Rn 74.

[9] Benkard- Bacher, PatG, § 1 Rn 42; Mes, PatG, § 1 Rn 8; Taeger/Pohle- v. Falck/Apetz, CHB, Abs. 1 Teil 5 Rn 29.

[10] Singer/Stauder- Steinbrener, EPÜ, Art. 52 Rn 7.

[11] Benkard- Bacher, PatG, § 1 Rn 42.

[12] BGH, GRUR 1969, 672, 672 (Ls) – Rote Taube; BGH, GRUR 1977, 96, 98 – Dispositionsprogramm; BGH, GRUR 1980, 849, 850 – Antiblockiersystem.

[13] BGH, GRUR 1960, 546, 548 – Bierhahn; Benkard- Scharen, PatG, § 14 Rn 80; Mes, PatG, § 14 Rn 26.

[14] BeckOK- Loth, PatG, § 14 Rn 20d.

[15] Benkard- Asendorf / Schmidt, PatG, § 14 Rn 64; Benkard- Melullis, EPÜ, Art. 52 Rn 90.

[16] Benkard- Scharen, PatG, § 9 Rn 2.

[17] Benkard- Grabinski / Zülch, PatG, § 139 Rn 1.

[18] Kraßer / Ann, PatR, § 35 Rn 1.

[19] Ballhaus / Sikinger, GRUR 1986, S. 339; Häußler, GRUR 2013, S. 1011; Hasselblatt- Schoenen, MAH GewRS, § 39 Rn 40.

[20] Busse/Keukenschrijver- Keukenschrijver, PatG, § 14 Rn 63; Götting / Hetmank / Schwipps, PatR, Rn 348; Meier-Beck, GRUR 2003, S. 905; Pitz, Patentverletzungsverfahren, Teil 2 Rn 26.

[21] Engel, GRUR 2001, S. 897; Pitz, Patentverletzungsverfahren, Teil 2 Rn 26.

[22] Engel, GRUR 2001, S. 898; Götting / Hetmank / Schwipps, PatR, Rn 365.

[23] Bock, MdP 1969, S. 270; Mes, PatG, § 14 Rn 57.

[24] Hassemer, PatR, Rn 354.

[25] Pitz, Patentverletzungsverfahren, Teil 2 Rn 28.

[26] Schramm- Kaess, Patentverletzungsprozess, Kap 7 Rn 27.

[27] BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II.

[28] BeckOK- Loth, PatG, § 14 Rn 312; Engels, PMUR, Rn 510; Götting / Hetmank / Schwipps, PatR, Rn 367.

[29] Haedicke, PatR, Kap 8 Rn 29; Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 147.

[30] Osterrieth, PatR, Rn 943.

[31] Götting / Hetmank / Schwipps, PatR, Rn 368; Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 154.

[32] BGH, GRUR 1983, 497, 499 – Absetzvorrichtung; BGH GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr; Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 154.

[33] BGH GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr; Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 155.

[34] BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr.

[35] BGH, GRUR 1988, 896, 899 – Ionenanalyse.

[36] Osterrieth, PatR, Rn 944.

[37] Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 155.

[38] BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr; BGH, GRUR 2006, 311, 313 – Baumscheibenabdeckung; BGH, GRUR 1985, 520, 522 – Konterhauben-Schrumpfsystem; BGH, GRUR 1998, 133, 134 – Kunststoffaufbereitung; BGH, GRUR 1955, 139, 141 – Eiserner Grubenausbau.

[39] BGH, GRUR 1999, 909, 914 – Spannschraube; Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 155.

[40] BGH, GRUR 2011, 313, 318 – Crimpwerkzeug IV.

[41] BGH, GRUR 2007, 410, 416 – Kettenradanordnung; BeckOK- Loth, PatG, § 14 Rn 322 ff.; Mes, PatG, § 14 Rn 74.

[42] BeckOK- Loth, PatG, § 14 Rn 352; Nieder, Patentverletzung, Teil A Rn 29; Winkler, GRUR 1956, S. 487.

[43] BGH, GRUR 1955, 139, 141 – Eiserner Grubenausbau.

[44] BeckOK- Loth, PatG, § 14 Rn 354; Busse/Keukenschrijver- Keukenschrijver, PatG, § 14 Rn 76; Hassemer, PatR, Rn 355.

[45] Meier-Beck, GRUR 2003, S. 908.

[46] Ensthaler, GWRS, S. 156; Haedicke, PatR, Kap 8 Rn 31; Meier-Beck, GRUR 2003, S. 908.

[47] Götting / Hetmank / Schwipps, PatR, Rn 370.

[48] Osterrieth, PatR, Rn 949.

[49] Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 164 f.; Osterrieth, PatR, Rn 949; Schramm- Kaess, Patentverletzungsprozess, Kap 6 Rn 170.

[50] Fricke / Günzel / Schaeffer, Bewegungstechnik, S. 101.

[51] BGH, GRUR 2015, 361, 363 – Kochgefäß; Haedicke, PatR, Kap 8 Rn 32; Götting / Hetmank / Schwipps, PatR, Rn 371; Osterrieth, PatR, Rn 952.

[52] BGH, GRUR 2011, 701, 701 (Ls) – Okklusionsvorrichtung.

[53] Götting / Hetmank / Schwipps, PatR, Rn 372.

[54] BGH, GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II.

[55] Osterrieth, PatR, Rn 954.

[56] Ein historischer Überblick findet sich bei von Falck, FS GRUR, S. 568 ff.; Schramm- Kaess, Patentverletzungsprozess, Kap 7 Rn 47-54.

[57] Osterrieth, GRUR 1913, S. 194.

[58] Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 146.

[59] Siehe BGH, GRUR 1986, 803 ff. – Formstein.

[60] Meier-Beck, GRUR 2003, S. 905.

[61] Siehe Kraßer / Ann, PatR, § 32 Rn 15 ff.

[62] Busse/Keukenschrijver- Keukenschrijver, PatG, § 14 Rn 9 ff.; Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 146.

[63] Kraßer / Ann, PatR, § 32 Rn 8.

[64] BeckOK- Loth, PatG, § 14 Rn 304 f.

[65] BeckOK- Loth, PatG, § 14 Rn 303d ff.; Benkard- Scharen, EPÜ, Art. 69 Rn 52.

[66] Haedicke/Timmann- Timmann, PatR, § 6 Rn 146.

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Details

Titel
Die äquivalente Benutzung einer Erfindung nach der Entscheidung GRUR 2012, 1122 Palettenbehälter III
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Veranstaltung
Patentrecht
Autor
Jahr
2017
Seiten
37
Katalognummer
V371969
ISBN (eBook)
9783668498341
ISBN (Buch)
9783668498358
Dateigröße
675 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
benutzung, erfindung, entscheidung, grur, palettenbehälter
Arbeit zitieren
Benjamin Rieckhoff (Autor:in), 2017, Die äquivalente Benutzung einer Erfindung nach der Entscheidung GRUR 2012, 1122 Palettenbehälter III, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/371969

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