Partiarische Darlehen. Ein verkanntes Stiefkind der Unternehmensfinanzierung?


Seminararbeit, 2015

22 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

Abbildungen

Abkürzungen

Symbole

1. Einleitung

2. Einordnung und Eigenschaften partiarischer Darlehen
2.1 Gesetzliche Grundlage, Wortbedeutung, bilanzielle Einordnung
2.2 Nachrangigkeit
2.3 Mezzanines Finanzierungsinstrument
2.4 Eigenkapitalähnliche Merkmale
2.5 Fremdkapitalähnliche Merkmale
2.6 Ökonomische Einordnung

3. Unternehmensfinanzierung mittels partiarischer Darlehen
3.1 Perspektive der Unternehmen
3.2 Perspektive der Darlehensgeber
3.3 Unternehmensfinanzierung mittels Crowdinvesting mit besonderer Be- trachtung partiarischer Darlehen
3.3.1 Funktionsweise des Crowdinvesting
3.3.2 Prospektpflicht
3.3.3 Praktische Umsetzung
3.3.4 Relevanz partiarischer Darlehen beim Crowdinvesting
3.4. Das Kleinanlegerschutzgesetz im Zusammenhang mit partiarischen Darlehen und Crowdinvesting
3.4.1 Kontextrelevante Inhalte des Kleinanlegerschutzgesetzes
3.4.2 Mögliche Auswirkungen auf Crowdinvesting

4. Konklusion

Literaturverzeichnis

Abbildungen

Abb. 1: Mezzanines Kapital zwischen Eigen- und Fremdkapital

Abb. 2: Idealtypische Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital

Abb. 3: Funktionsweise von Crowdinvesting

Abb. 4: Bei der Seedmatch GmbH investiertes Kapital

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbole

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit thematisiert partiarische Darlehen in Deutschland im Hinblick auf ihr Anwendungsgebiet der Unternehmensfinanzierung mit speziellem Augenmerk auf Crowdinvesting. Sie hat den Zweck, die Frage zu beantworten, ob partiarische Darlehen im Bereich der Finanzierung von Unternehmen ihrer Eignung hierfür angemessen häufig Anwendung finden.

Es wird zunächst die Funktionsweise dieser Darlehen geschildert, außerdem zur bilanziellen sowie ökonomischen Einordnung Auskunft gegeben. Weiterhin werden grundlegende Aspekte der Finanzierung von Unternehmen mit Hilfe partiarischer Darlehen besprochen; folgend wird Crowdinvesting diskutiert. In diesem Zusammenhang wird ausgearbeitet, inwieweit es sich bei partiarischen Darlehen um eine durch Unternehmen unterschätzte Finanzierungsform handelt und ob sie eine adäquate Stel- lung im Finanzierungsmix der Unternehmen einnehmen. Besondere Er- wähnung findet hier die Prospektpflicht. Schließlich wird mit dem Kleinan- legerschutzgesetz einer neuen gesetzlichen Regelung Aufmerksamkeit gewidmet, es werden die im Kontext relevanten Inhalte des Gesetzes dargelegt sowie kritisch seine Auswirkungen auf die Vergabe und Inanspruchnahme partiarischer Darlehen beim Crowdinvesting beleuchtet. Final wird nach einer Zusammenfassung der dargelegten Gesichtspunkte eine Beantwortung der Ausgangsfrage vorgenommen.

Nicht Gegenstand dieses Aufsatzes sind steuerliche Gesichtspunkte. Es sei lediglich erwähnt, dass partiarische Darlehen großteils wie festverzinsliche, nachrangige Darlehen behandelt werden,1 weshalb die Besteuerung für die Beantwortung der Ausgangsfrage nicht ausschlaggebend ist. Auch die Op- tionen zum Ende der Laufzeit partiarischer Darlehen bzw. bei Kündigung sowie Möglichkeiten bei Verkauf Darlehen beanspruchender Unternehmen werden nicht tiefer gehend behandelt - sie sind in ihrer Ausgestaltung Gegenstand individueller Verträge.

2. Einordnung und Eigenschaften partiarischer Darlehen

2.1 Gesetzliche Grundlage, Wortbedeutung, bilanzielle Einordnung

Bei Darlehen handelt es sich grundsätzlich um per Gesetz geregelte Geschäfte der Bereitstellung von Geldmitteln durch Darlehensgeber, der Rück- sowie Zinszahlung zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten durch Darlehensnehmer.2 Die Sonderform der partiarischen Darlehen ist im

Gesetz nicht definiert.3 „Partiarisch” leitet sich vom lateinischen „partiarius” ab und hat die Bedeutung „anteilig” bzw. „zu Teilen gehend”; bei „Par- tiarischen Darlehen” handelt es sich um „Beteiligungsdarlehen”4. Als Dar- lehen werden sie bilanziell stets dem Fremdkapital zugeordnet.5

2.2 Nachrangigkeit

Obgleich die Gestaltung der Darlehensverträge den Vertragsparteien obliegt und vielfältig ausfallen kann,6 werden partiarische Darlehen regelmäßig gegenüber bilanziellem Fremdkapital als nachrangig eingestuft.7 Dadurch sind sie in der Reihenfolge der Bedienung im Insol- venzfall allen anderen Gläubigern nachzustellen.8 Eine Einstufung als bi- lanzielles Eigenkapital hat dies nicht zur Folge, da eine Verlustteilnahme nicht stattfindet und liquide Mittel aus Darlehen nicht unbefristet und un- kündbar sind.9 Dem Eigenkapital sind sie in der Rangfolge bei Insolvenz daher vorgestellt.10

2.3 Mezzanines Finanzierungsinstrument

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Mezzanines Kapital zwischen Eigen- und Fremdkapital11

Eingeordnet werden partiarische Darlehen bei dem sog. Mezzanine-Kapi- tal.12 „Mezzanine” leitet sich von dem italienischen Wort „mezzanino” ab, was ins Deutsche übersetzt „Zwischengeschoss” bedeutet.13 In Anlehnung hieran bezeichnet es Kapital in Unternehmen, welches sowohl Eigenkapi- tal- als auch Fremdkapitalcharakteristika aufweisen kann.14 Mithin ist es „zwischen” den beiden vorgenannten Formen des Kapitals zu sehen,15 wie Abbildung 1 zeigt.

2.4 Eigenkapitalähnliche Merkmale

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Idealtypische Eigenschaften von Eigen- und Fremdkapital16

Die in der Tabelle dargestellten idealtypischen Eigenschaften Eigenkapitals stellen sich bei partiarischen Darlehen wie folgt dar:

Partiarische Darlehen sind Darlehen, bei denen der finanzielle Vorteil für die Geldgeber darin besteht, dass sie anteilig am Unternehmenserfolg der Unternehmen partizipieren, denen Darlehen gewährt wurden.17 Hierbei handelt es sich wie dargestellt um ein Indiz für Eigenkapital. Zu beachten ist jedoch, dass als solche Beteiligung maximal 25% der Darlehensnennbe- träge an Darlehensgeber pro Jahr ausgeschüttet werden darf.18

Wie aus der Tabelle hervorgeht, handelt es sich auch bei der Haftung für 19

Verbindlichkeiten um eine typische Eigenschaft Eigenkapitals - bei par- tiarischen Darlehen ergibt sich die Haftung durch die Nachrangigkeit. Für partiarische Darlehen selbst haftet also nur das Eigenkapital; i.d.R. wird auf Besicherungen verzichtet, was in Verbindung mit der Nachrangabrede die Verlustwahrscheinlichkeit des dargeliehenen Kapitals, sollten Darlehen beanspruchende Unternehmen insolvent werden, erhöht.20 Auf Grund dessen, dass die Bereitstellung i.d.R. für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vertraglich vereinbart21 und die Rückzahlung end- fällig gestaltet wird,22 erfüllen sie die Definition von langfristiger Verfüg- barkeit im handelsrechtlichen Sinne gemäß einer Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts für Wirtschaftsprüfer.23 Weiterhin kön- nen partiarische Darlehen unbefristet zur Verfügung gestellt werden.24 Auch bei langfristiger Verfügbarkeit handelt es sich gemäß der Tabelle um ein für Eigenkapital charakteristisches Merkmal. Kontroll- und/oder Informations- rechte werden häufig durch die Darlehensverträge gewährt.25

2.5 Fremdkapitalähnliche Merkmale

Darlehensgeber sind vor Teilhaben an entstehenden Verlusten geschützt,26 in solchen Fällen entsteht lediglich keine an Gewinnen festzumachende Vergütung.27 Wie erwähnt mag eine Ausnahme hiervon Insolvenz der schuldenden Unternehmen darstellen. Gläubiger erhalten je nach Vertrags- gestaltung feste, von den Darlehensbeträgen abhängige Zinsen,28 was laut Gesetz den Regelfall bei Darlehen darstellt.29 Der Zinssatz muss den marktüblichen Zinssatz um weniger als 100% übertreffen.30 Alleine aus dem Wortlaut des § 488 BGB wird bereits deutlich, dass es sich bei Dar- lehen um Schuldverhältnisse handelt. Dieser Umstand stellt, wie der Tabelle zu entnehmen ist, ein Charakteristikum Fremdkapitals dar. Nach Ende der Laufzeit bzw. bei Kündigung sind Darlehen gemäß gesetzlicher oder individueller vertraglicher Regelungen zurückzuzahlen. Dieser Anspruch auf Rückzahlung - unabhängig von der Wirtschaftslage der Schuldner - charakterisiert, wie zu sehen ist, ebenfalls Fremdkapital. Mithin sind einige, aber nicht alle oben gezeigten Eigenschaften des Fremdkapi- tals erfüllbar, was seinerseits ein charakteristisches Merkmal mezzaninen Kapitals darstellt.31

2.6 Ökonomische Einordnung

Während sie wie dargelegt bilanziell stets als Fremdkapital eingestuft wer- den, wirken sich partiarische Darlehen bei der Bewertung, ob bereits über mezzanine Formen des Fremdkapitals verfügenden Unternehmen hohe Kreditwürdigkeit beigemessen werden kann, positiv aus.32 Dies liegt daran, dass die vorgenannten eigenkapitaltypischen Merkmale aus ökonomischer Sicht eine Einordnung als wirtschaftliches Eigenkapital zulassen.33 Umfang- reichere Ausstattung mit wirtschaftlichem Eigenkapital wiederum verbessert die Kreditwürdigkeit dahingehend, als dass potentiellen Kreditgebern Eigenkapital als Besicherung auszugebender Darlehen dienen kann.34

3. Unternehmensfinanzierung mittels partiarischer Darlehen

3.1 Perspektive der Unternehmen

Partiarische Darlehen finden sich am häufigsten im Finanzierungsmix kleinerer Unternehmen.35 Darlehensnehmer befinden sich in der Situation, die mit typischem Fremdkapital, wie z.B. Bankdarlehen, verglichen gering bemessenen Sicherheiten für Darlehensgeber entweder mittels Einräu- mung von umfangreichen Kontrollrechten und/oder Vereinbarung höherer Rendite, als bei anderem Fremdkapital üblich, kompensieren zu müssen.36 Da Unternehmensleitungen, welche sich für die Aufnahme von Darlehen zur Erhöhung der Liquidität entscheiden, i.d.R. die Kontrolle über ihre Un- ternehmen gerade nicht aufteilen möchten, bedienen sie sich vorwiegend dem Mittel der höheren Rendite und schränken Kontrollrechte der Dar- lehensgeber ein.37 Gänzlich aus den Unternehmensbüchern verbannen kann man die Finanziers nicht, vielmehr werden sie Wert auf ausführliche Einsicht legen, um den zu erwartenden Gewinn abschätzen zu können.38 Die hohe Rendite wird vorwiegend mittels hoher Gewinn- oder Umsatz- beteiligungen realisiert, denen geringer fester Zins gegenübersteht.39

Es ergibt sich hieraus aus Unternehmenssicht einerseits der Vorteil, dass während wirtschaftlich schwieriger Episoden geringere finanzielle Belas- tungen aus partiarischen Darlehen hervorgehen. Dem gegenüber jedoch stehen umfangreichere Ausgaben in Form von Abgaben prozentual be- messener Anteile des Umsatzes oder Gewinnes bei wirtschaftlich vorteil- hafter Lage. Regelmäßig ist die finanzielle Belastung im Vergleich zu nicht- partiarischen Darlehen für die Emittenten in Summe höher.40

In der Literatur wird dem partiarischen Darlehen nur geringe Aufmerk- samkeit zuteil, Alfred Jährig und Dr. Hans Schuck stellen es in ihrem „Handbuch des Kreditgeschäfts” explizit als „seltene Finanzierungsform” heraus.41

Es liegt die Folgerung nahe, dass partiarische Darlehen auf Grund ihrer individuellen Charakteristika mannigfaltige Anwendungsbereiche für Un- ternehmer bereithalten, die auf die geschilderten Vorteile aus vielerlei Gründen zurückgreifen wollen mögen. Partiarische Darlehen mögen daher an dieser Stelle interessanter sein, als die geringe Aufmerksamkeit, die ihnen aktuell gewidmet wird, vermuten lässt.

3.2 Perspektive der Darlehensgeber

Auf Grund der sich aus den immanenten Charakteristika partiarischer Dar- lehen ergebenden Situation für Darlehensgeber haben diese ebenfalls ein Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen der Schuldner, erhöht sich dadurch doch auch ihr Gewinn:42 Die in der Praxis übliche geringe oder nicht vorhandene Festverzinsung und der hohe variable Zinsanteil führen dazu, dass Darlehensgeber, sollten die Schuldner keine Gewinne er- wirtschaften, entweder selbst keine Gewinne oder Gewinne in wenig lohnender Höhe erhalten.

Zusätzlich ergibt sich aus guter Wirtschaftslage ein geringeres Risiko des Verlustes des dargeliehenen Kapitals, welcher bei eintretender Insolvenz durch die Nachrangigkeit wahrscheinlicher würde.43 Darum bleiben Geber mezzaninen Kapitals oftmals noch nach Darlehensvertragsabschluss, nicht selten während der kompletten Laufzeit, mit den Unternehmen in Kontakt, um sich über die wirtschaftliche Situation zu informieren, weiterhin ggfs. die Unternehmensleitungen bei strategischen Entscheidungen zu beraten und mit Fachwissen und Kontakten zu möglichen Geschäftspartnern zu unter- stützen.44

Für potentielle Investoren gestalten partiarische Darlehen sich also als zeitintensive sowie risikoreiche Investments, die sich durch hohe Renditen, sollten sie denn erzielt werden, lohnend gestalten.

3.3 Unternehmensfinanzierung mittels Crowdinvesting mit besonderer

Betrachtung partiarischer Darlehen

3.3.1 Funktionsweise des Crowdinvesting

Abb. 3: Funktionsweise von Crowdinvesting45

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beim Crowdinvesting handelt es sich um eine Unterart des

Crowdsourcing.46 „Crowdsourcing" steht für das „Auslagern von Aufgaben oder Projekten eines Unternehmens an freiwillige, meist außenstehende Personen i.d.R. über das Internet”47. Im Idealfall tragen zahlreiche Inve- storen zur Umsetzung eines Projektes bei, wie Abbildung 3 zeigt. „Crowdinvesting" beschreibt einen Vorgang, bei dem Unternehmen über für diesen Zweck eingerichtete Internetseiten, sog. Portalen, öffentlich für die Gewährung von Darlehen zur Realisierung ihrer Geschäftsidee werben.48 Nur falls ein vorher festgelegtes Mindestziel erreicht wird, werden die ver- einbarten Darlehensverträge wirksam und das beworbene Projekt umge- setzt, andernfalls erhalten die Finanziers ihre Investitionen zurück.49

3.3.2 Prospektpflicht

Grundsätzlich unterliegen in Deutschland öffentlich angebotene Wertpa- piere und nicht in solchen verbriefte Vermögensanlagen der Prospekt- pflicht.50 Das bedeutet, dass betreffende Unternehmen von der BaFin zu genehmigende Unterlagen, die alle für die Bewertung der Anlage notwendigen Informationen enthalten müssen, erstellen und den Aufwand hierfür tragen müssen.51 Die Pflicht zur Erstellung und Ausgabe solcher Prospekte ist für Wertpapiere im § 3 Abs. 1 des Wertpapierprospektgeset- zes geregelt. Das Gesetz macht im selben Paragraph von der Prospekt- pflicht Ausnahmen, von denen für das Crowdinvesting nur die in Frage kommt, bei der der Verkaufspreis aller Emissionen 100.000 € innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigen darf.52 Für Vermögensanlagen, welche nicht in Form von Wertpapieren vorliegen, sieht das Vermögensanlagengesetz in § 6 eine Prospektpflicht vor. Eine analoge Ausnahmeregelung mit der Grenze von 100.000 € in 12 Monaten für alle Emissionen ist in § 2 desselben Gesetzes zu finden. Beim Crowdinvesting werden durchschnittlich aktuell etwa 143.000 € pro Projekt eingesammelt.53 Hieraus ergibt sich, dass diese Ausnahmen selten Anwendung finden können.

Da sich die Erstellung von Prospekten sehr zeitintensiv gestaltet und mit Kosten im fünfstelligen Eurobereich behaftet ist, handelt es sich hier um eine für Unternehmen, welche Crowdinvesting betreiben möchten, nicht selten unüberwindbare Hürde.54 Gerade partiarische Nachrangdarlehen stellen gemäß Vermögensanlagengesetz jedoch keine Vermögensanlagen dar, für die bei öffentlichem Anbieten Prospekte erstellt werden müssen.55 Auch handelt es sich bei ihnen nicht um Wertpapiere.56 Mithin steht die Prospektpflicht der Emission partiarischer Darlehen bei Crowdinvesting- Projekten nicht entgegen, da sie keine Anwendung findet.

Somit stellt das gezielte Zurückgreifen auf partiarische Darlehen eine sinn- volle Maßnahme dar.57 Crowdinvesting-Portale richten sich hiernach aus; bspw. bieten die deutschen Portale Seedmatch GmbH58 und Companisto GmbH59 ausschliesslich die Vermittlung partiarischer Darlehen an. Den für die Unternehmen positiven Aspekten ist entgegenzustellen, dass mit der somit umgangenen Pflicht zur Erstellung rechtssicherer Prospekte eine wichtige Schutzvorkehrung vor Fehlentscheidungen potentieller An- leger ausgehebelt wird.60 Mit Blick auf die meist privaten Investoren wird die nicht präsente Prospektpflicht entsprechend kritisch bewertet.61 Es steht also die aus Sicht der Verbraucher wünschenswerte Einführung eines Prospekts den durch die Unternehmen nicht tragbaren Kosten gegenüber; eine Regelung seitens des Gesetzgebers wird daher als wünschenswert 62 betrachtet. Ein Versuch der Regulierung wird mit dem Kleinan- legerschutzgesetz unternommen, auf das weiter unten eingegangen wird.63

3.3.3 Praktische Umsetzung

Mit dem Anbieter Seedmatch GmbH ist 2011 das erste deutsche Crowdin- vesting-Portal gestartet.64 Crowdinvesting wird häufig durch Unternehmen versucht, welche sich nicht für die Inanspruchnahme von Bankdarlehen eignen.65 Start-up-Unternehmen, also gerade gegründete Unternehmen ohne umfangreiche finanzielle Mittel, bilden daher den überwiegenden An- teil der für die Suche nach Investoren auf diesem Weg in Frage kom- menden Unternehmen ab.66 Die weigernde Haltung der Banken hinsichtlich einer Kreditvergabe lässt auf ein hohes Verlustrisiko für die Investoren schliessen. Tatsächlich sind bereits nach einem Jahr 14%, nach drei Jahren 32% aller neu gegründeten Unternehmungen vom Markt verschwunden.67 Hinzu kommt, dass besonders vielversprechende Geschäftsideen nicht auf Crowdinvesting angewiesen sind, was die Erwartung positiver Rendite weiterhin verschlechtert.68

Ferner ist das Risiko für Investoren, das investierte Kapital durch Insolvenz der Schuldner zu verlieren, durchaus ein reales - das Verlustrisiko wird mit- unter sogar als generell wahrscheinlicher als die Erzielung einer Rendite eingestuft.69

Im Mittel beteiligen sich 238 Investoren mit je 600 € an einem Projekt.70 In der geringen Darlehenssumme pro Investor spiegelt sich die Tatsache wider, dass gerade nicht Banken, sondern vielmehr Privatpersonen als Investoren in Erscheinung treten.71

3.3.4 Relevanz partiarischer Darlehen beim Crowdinvesting

Durch die zahlreichen und oftmals privaten Finanziers kann erreicht wer- den, dass Investoren zugleich zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades zu finanzierender Unternehmen beitragen und möglicherweise sogar zu Kun- den werden, sodass sich Crowdinvesting mittels partiarischer Darlehen für Unternehmen auf vielfältige Weise lohnen kann.72 Der üblicherweise hohe Informationsbedarf der Anleger stellt sich mithin als positiver Aspekt für die Unternehmen heraus.

Der Einsatz gerade partiarischer Darlehen beim Crowdinvesting präsentiert sich zusätzlich auf Grund seines Alleinstellungsmerkmals der nicht vorhandenen Prospektpflicht als geeignet.73 Mit ihrer typisch geringen oder gänzlich abwesenden Festverzinsung erweisen sie sich außerdem als ideal für wenig solvente Unternehmen in der Gründung - also für eben jene, die den Großteil der Kunden der Crowdinvesting-Portale darstellen.

Weiterhin stellen die ebenfalls charakteristischen hohen Renditeaussichten bei positivem Verlauf einen adäquaten Ausgleich zu den Verlustrisiken der Darlehensgeber dar.

Es lässt sich schließen, dass Crowdinvesting in Deutschland bei der ak- tuellen Rechtslage ein geeignetes Anwendungsgebiet partiarischer Dar- lehen darstellt. In der Praxis ist zu beobachten, dass sie mit zunehmender Beliebtheit angewendet werden. Auf die Eingangsfrage ist folglich zu ent- gegnen, dass im Bezug auf diese Nische der nationalen Finanzierungs- landschaft partiarische Darlehen sich als ein wohlbekanntes und -genutztes Finanzierungsinstrument herausstellen. Exemplarisch zur Veran- schaulichung des Wachstums und der daraus zu folgernden Relevanz dient Abbildung 4, welche das bei der Seedmatch GmbH investierte Kapital zeigt, wobei seit dem 29.11.2012 ausschließlich partiarische Darlehen über das Portal vermittelt werden.74

Abb. 4: Bei der Seedmatch GmbH investiertes Kapital75

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.4. Das Kleinanlegerschutzgesetz im Zusammenhang mit partiarischen Darlehen und Crowdinvesting

3.4.1 Kontextrelevante Inhalte des Kleinanlegerschutzgesetzes

Gemäß des Entwurfes des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 10.11.2014 sollen auch partiarische Darlehen einer Prospektpflicht unterliegen, da sie demgemäß als Vermögensanlagen eingestuft werden sollen.76 Für Un- ternehmen, die Darlehen mittels Crowdinvesting-Portalen emittieren, ist eine Befreiung von der Prospektpflicht gemäß des Entwurfes möglich, sofern die gesamte Anlage eines Emittenten eine Million Euro nicht über- steigt, einzelne Anleger werden entweder auf maximal 1.000 € oder, nach Nachweis ausreichenden Einkommens oder Vermögens, auf maximal 10.000 € limitiert.77 Ferner wird ab Anlagen von 250 € pro Anleger die Ausgabe von Vermögensanlagen-Informationsblättern Pflicht,78 welche den Hinweis tragen müssen, dass sie gerade keine genehmigungspflichtigen Prospekte darstellen.79 In diesem Rahmen muss auf ein erhebliches Verlustrisiko des zu investierenden Kapitals hingewiesen werden.80 Vermögensanlagen-Informationsblätter sind durch die Investoren zu unterschreiben und an die Anbieter zu senden.81

3.4.2 Mögliche Auswirkungen auf Crowdinvesting

Mit den geplanten Maßnahmen wird das Kleinanlegerschutzgesetz seinen namensgebenden Zweck erfüllen. Das mediale Echo kritisiert, dass hierbei Crowdinvesting in Deutschland auf Grund der Limitierung der Prospektfrei- heit auf Emissionen unter 1.000.000 € im internationalen Vergleich nicht ausreichend konkurrenzfähig und somit die Situation für Start-up-Un- ternehmen in Deutschland nicht hinreichend vorteilhaft sei.82 Weiterhin haben Start-up-Unternehmen häufig einen höheren Kapitalbedarf.83

Zusätzlich seien mit der Obergrenze von 10.000 € pro Investor, welche sich auch auf juristische Personen erstreckt, professionelle Anleger oft außen vor. Diese wiederum stünden nicht nur den zu finanzierenden Unternehmen mit finanziellen Mitteln und Fachwissen zur Seite. Ihre üblicherweise sehr genaue Prüfung von Projekten, in die möglicherweise investiert werden wird, stelle auch einen Qualitätsindikator für die laut Gesetz zu schützen- den privaten Investoren dar.84

Die Pflicht zur postalischen Rücksendung der Vermögensanlagen-Informa- tionsblätter schrecke potentielle Anleger ab und laufe dem Grundgedanken des Crowdinvesting, durch ausschließlich am PC vorzunehmende Aktionen Geld anlegen zu können, entgegen.85 Nicht zuletzt werde die Werbung für Crowdinvesting-Projekte durch das Gesetz erschwert, da mit Vermögens- anlagen, unter deren Definition nach Einschluss partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen nun alle für Crowdinvesting relevanten Fi- nanzierungsarten fallen, nur unter Beachtung vielfältiger Restriktionen geworben werden darf.86 Auch ist zu berücksichtigen, dass die umzuset- zenden Pflichten sowohl für Betreiber der Portale als auch für zu fi- nanzierende Unternehmen nicht zu vernachlässigenden Aufwand be- deuten.87

4. Konklusion

Die thematisierten Aspekte zu Grunde legend lässt sich folgender Schluss ziehen: Partiarische Darlehen werden, wie die Literatur vermuten lässt, selten angewendet. Mit ihren flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten und ihrer das ökonomische Eigenkapital erhöhenden Funktion gestaltet sich ein gezielter Einsatz durch Unternehmen jedoch als sehr sinnvoll. Gerade der Umstand, dass partiarische Darlehen einerseits selbst Fremdkapital darstellen, andererseits die Möglichkeiten zur Aufnahme weiterer Kredite durch Unternehmen verbessern, ist hier hervorzuheben.

Am Beispiel des Crowdinvesting ist sichtbar, wie ein junges Phänomen der Unternehmensfinanzierung großen Nutzen aus der Anwendung partiarisch- er Darlehen zieht. Die aktuelle Rechtslage betrachtend ist die Vermutung naheliegend, dass Crowdinvesting ohne die Möglichkeit der prospektfreien Ausgabe partiarischer Darlehen auch jenseits der 100.000 €-Grenze durch Unternehmen wesentlich seltener erfolgreich genutzt werden könnte. Während also in diesem Bereich partiarische Darlehen im Sinne der The- menstellung keinesfalls als verkannte Stiefkinder zu bezeichnen sind, stellen ihre Charakteristika Anwendungsmöglichkeiten auch abseits des Crowdinvesting zur Verfügung, die sich für Unternehmen in passenden Si- tuationen vorteilhaft gestalten können.

Aus Sicht der überwiegend privaten Finanziers beim Crowdinvesting bleibt nicht zuletzt zu betonen, dass ohne Prospektpflicht Risiken möglicherweise nicht ausreichend erkannt werden, folglich eine höhere Investitionsbereit- schaft vorliegen könnte als sie eine adäquate Beurteilung des Verlust- risikos rechtfertigen würde. Mit ausreichendem Wissen um die Materie stellen partiarische Darlehen für Investoren Möglichkeiten zur Erzielung hoher Rendite dar.

Der aktuelle Referentenentwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes sieht vor, die Vergabe partiarischer Darlehen stärker zu regulieren. Das Bedürfnis des Gesetzgebers, eine umfangreichere Regulierung vorzunehmen, spricht dafür, dass partiarische Darlehen in jüngster Zeit an Bedeutung und Präsenz bei Unternehmen und Anlegern gewonnen haben, was beispielhaft am vermittelten Kapital über das Portal Seedmatch GmbH gezeigt wurde. Während also die Zukunft noch ungewiss ist und davon abhängig sein wird, wann und in welcher Form der Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes umgesetzt werden wird, ist partiarischen Darlehen für die Gegenwart - besonders mit Blick auf Crowdinvesting - eine hohe Relevanz zu at- testieren.

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Wittmann, Markus/Ruß, Stefan (2011): Bilanzierung alternativer Fi- nanzierungsformen nach HGB, https://www.wiso-net.de/document/ST- BG__607B59D9DADE96CA044D5098B34621DD, hrsg. von Die Steuer- beratung, 2011, Nr. 03/2011, S. 127-132, letzter Zugriff am 16.12.2014.


1 Vgl. Brokamp/Ernst/Hollasch/Lehmann/Weigel (2008), S. 192.

2 Vgl. § 488 BGB.

3 Vgl. Weidmann (2012), S. 1059.

4 Köbler (1995), S. 298.

5 Vgl. Wittmann/Ruß (2011).

6 Vgl. Häger/Elkemann-Reusch (2007), S. 57.

7 Vgl. Brokamp/Ernst/Hollasch/Lehmann/weigel (2008), S. 112.

8 Vgl. Volmer (2008), S. 19.

9 Vgl. Jährig/Schuck (1990), S. 74.

10 Vgl. Riehm/Riehm (2009), S. 145.

11 Stark modifiziert entnommen aus: Müller-Känel (2004), S. 14.

12 Vgl. Brokamp/Ernst/Hollasch/Lehmann/Weigel (2008), S. 12f.

13 o. V. (2013), S. 434.

14 Vgl. Brokamp/Ernst/Hollasch/Lehmann/Weigel (2008), S. 2.

15 Vgl. Müller-Känel (2004), S. 13.

16 Modifiziert entnommen aus: Dürr (2008), S. 129.

17 Vgl. Crome (1897), S. 374f.

18 Vgl. Schneck (2006), S. 149.

19 Vgl. Jährig/Schuck (1990), S. 384; S. 651

20 ebenda. Vgl. Schneck (2006), S. 142.

21 Vgl. Schneck (2006), S. 143.

22 Vgl. Bieg/Kußmaul (2009), S. 234.

23 Vgl. Schröder/Gans (2009), S. 3.

24 Vgl. Schneck (2006), S. 143.

25 Vgl. Schneck (2006), S. 142.

26 Vgl. Jährig/Schuck (1990), S. 419.

27 Vgl. Häger/Elkemann-Reusch (2007), S. 27.

28 Vgl. Crome (1897), S. 376.

29 Vgl. § 488 BGB.

30 Vgl. Schneck (2006), S. 149.

31 Vgl. Brokamp/Ernst/Hollasch/Lehmann/Weigel (2008), S. 4.

32 Vgl. Brokamp/Ernst/Hollasch/Lehmann/Weigel (2008), S. 23.

33 Vgl. Schröder/Gans (2009), S. 2.

34 Vgl. Jährig/Schuck (1990), S. 384.

35 Vgl. Schneck (2006), S. 141.

36 Vgl. Schneck (2006), S. 142.

37 Vgl. Brokamp/Ernst/Hollasch/Lehmann/Weigel (2008), S. 112.

38 Vgl. Schneck (2006), S. 146.

39 Vgl. Dörner (2011), S. 180.

40 Vgl. Nettersheim (2013), S. 159.

41 Jährig/Schuck (1990), S. 419.

42 Vgl. Brokamp/Ernst/Hollasch/Lehmann/Weigel (2008), S. 112.

43 Vgl. Jährig/Schuck (1990), S. 421.

44 Vgl. Völker (2014), S. 38.

45 Entnommen aus: o. V. (2014h).

46 Vgl. Paul (2014), S. 24.

47 Schramm/Carstens (2014), S. 177.

48 Vgl. Thiele (2014), S. 619.

49 Vgl. Schramm/Carstens (2014), S.125.

50 Vgl. Klöhn/Hornuf (2012), S. 246f.

51 Vgl. Klöhn/Hornuf (2012), S. 247.

52 Vgl. Klöhn/Hornuf (2012), S. 247.

53 Vgl. Dorfleitner/Kapitz/Wimmer (2014), S. 283.

54 Vgl. Schramm/Carstens (2014), S. 37.

55 Vgl. Schramm/Carstens (2014), S. 37.

56 Vgl. o. V. (o. J.).

57 Vgl. Meschkowski/Wilhelmi (2013), S.

58 1415f. Vgl. o. V. (2014c).

59 Vgl. o. V. (2014d).

60 Vgl. Meschkowski/Wilhelmi (2013), S. 1415.

61 Vgl. Nietsch/Eberle (2014a), S. 1795.

62 Vgl. Klöhn/Hornuf (2012), S. 266.

63 Siehe hierzu ab S. 11.

64 Vgl. Klöhn/Hornuf (2012), S. 240.

65 Vgl. Dorfleitner/Kapitz/Wimmer (2014), S. 284.

66 Vgl. Paul (2014), S. 25.

67 Vgl. Hagen/Metzger/Ullrich (2012), S. 52.

68 Vgl. Nietsch/Eberle (2014a), S. 1789.

69 Vgl. o. V. (2014a).

70 Vgl. Dorfleitner/Kapitz/Wimmer (2014), S. 283.

71 Vgl. Klöhn/Hornuf (2012), S. 243f.

72 Vgl. Thiele (2014), S. 619.

73 Vgl. Dörner (2011), S. 180.

74 Vgl. o .V. (2014c).

75 entnommen aus: o. V. (2014f), S. 10.

76 Vgl. Art. 2 2. a) Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes.

77 Vgl. Art. 2 4. Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes.

78 Vgl. Art. 2 4. Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes.

79 Vgl. Art. 2 14 c) Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes.

80 Vgl. Art. 2 14 f) Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes.

81 Vgl. Art. 2 15 b) Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes.

82 Vgl. o. V. (2014g), S. 2.

83 Vgl. o. V. (2014e), S. 7.

84 Vgl. o. V. (2014e), S. 9.

85 Vgl. Nietsch/Eberle (2014b), S. 2579; o. V. (2014b).

86 Vgl. Nietsch/Eberle (2014b), S. 2579.

87 Vgl. Nietsch/Eberle (2014b), S. 2580.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Partiarische Darlehen. Ein verkanntes Stiefkind der Unternehmensfinanzierung?
Hochschule
Fachhochschule Südwestfalen; Abteilung Meschede
Note
2,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
22
Katalognummer
V371589
ISBN (eBook)
9783668494138
ISBN (Buch)
9783668494145
Dateigröße
777 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Partiarische Darlehen, Crowdfunding, Crowdfinance
Arbeit zitieren
Bachelor of Arts Sven Wawra (Autor:in), 2015, Partiarische Darlehen. Ein verkanntes Stiefkind der Unternehmensfinanzierung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/371589

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