Europäisches Verbraucherschutzrecht. Entwicklung, Motive und Perspektiven


Seminararbeit, 2004

43 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Verbraucherschutz und -politik im europäischen Kontext
1.1. Verbraucherpolitik in der EU – ein Überblick
1.2. Gründe für eine europäische Verbraucherpolitik
1.3. Zunehmende Bedeutung des Verbraucherschutzes in der EU

2. Der Verbraucher im Gemeinschaftsrecht
2.1. Verbraucherbegriff
2.2. Verbraucherleitbild

3. Die Entwicklung der Verbraucherpolitik in der EU
3.1. Der Vertrag von Rom
3.2. Das 1. und 2. verbraucherpolitische Programm
3.3. Die Einheitliche Europäische Akte
3.4. Der Vertrag von Maastricht
3.5. Der Vertrag von Amsterdam
3.6. Aktuelle Entwicklungen

4. Verankerung des Verbraucherschutzes im EU-Recht
4.1. Rechtsgrundlagen im Primärrecht
4.2. Kompetenzlage des Sekundärrechts

5. Die Verbraucherpolitik im EU-Sekundärrecht
5.1. Recht auf Schutz der Gesundheit und Sicherheit
5.2. Recht auf Schutz der wirtschaftlichen Interessen
5.3. Recht auf Wiedergutmachung erlittenen Schadens
5.4. Recht auf Unterrichtung und Bildung
5.5. Zugang zum Recht

6. Entwicklungslinien des Verbraucherprivatrechts
6.1. Problematik der aktuellen Sachlage
6.2. Option 1: Harmonisierung regelungsbedürftiger Bereiche
6.3. Option 2: Sonderprivatrecht für Verbraucher
6.2. Option 3: Europäisches Zivilgesetzbuch

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Sonstige Quellenangaben

Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Verbraucherschutz auf europäischer Ebene. Dabei werden sowohl rechtliche als auch politische Aspekte untersucht.

In Kapitel 1 wird zunächst in einem allgemeinen Überblick die europäische Verbraucherpolitik kurz vorgestellt. Außerdem werden die Gründe für eine europäische Regelung des Verbraucherschutzes aufgeführt und dessen zunehmende Bedeutung auf europäischer Ebene dargestellt.

Kapitel 2 befasst sich mit dem Begriff des Verbrauchers sowie mit den Verbraucherkonzepten des Gemeinschaftsrechts. Neben einer Darstellung der Verbraucherdefinitionen aus unterschiedlichen Rechtsakten werden auch die Prinzipien erläutert, nach denen der europäische Gesetzgeber die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bestimmt. In diesem Zusammenhang wird auch ein Vergleich zu nationalem Recht angestellt.

Im Anschluss wird in Kapitel 3 die Entstehung des europäischen Verbraucherschutzes aufgezeigt. Hierzu sollen neben den Entwicklungen im Primärrecht, also den Verträgen der Europäischen (Wirtschafts-)Gemeinschaft bzw. Union, auch die Anfänge der Verbraucherpolitik dargestellt werden. Darüber hinaus werden auch aktuelle Entwicklungen des europäischen Verbraucherschutzes genannt.

Kapitel 4 untersucht schließlich die gesetzliche Verankerung des Verbraucherschutzes im Gemeinschaftsrecht. Hierbei werden nicht nur die Grundlagen im Primärrecht erörtert, sondern auch die Kompetenzlage des Sekundärrechts diskutiert, also die Grundlage, auf der Richtlinien und Verordnungen auf Basis des Primärrechts erlassen werden.

Kapitel 5 gibt einen Überblick über das Ausmaß des europäischen Verbraucherschutzes. In diesem Kontext werden die wichtigsten verbraucherschützenden Richtlinien in einem Überblick veranschaulicht. Hierzu wird eine Einteilung nach verschiedenen Schutzaspekten vorgenommen.

Zuletzt beschäftigt sich Kapitel 6 mit den Perspektiven des europäischen Verbraucherschutzes. Neben einer Schilderung von Problemen, die sich aus der aktuellen Sachlage ergeben, werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wohin sich der europäische Verbraucherschutz entwickeln könnte.

1. Verbraucherschutz im europäischen Kontext

1.1. Verbraucherpolitik in der EU – ein Überblick

Der Verbraucherschutz ist in der EU ein allgegenwärtiges Thema. Seien es die Richtlinien über Pauschalreisen ins Ausland, Regelungen über irreführende Werbung und Preisangaben oder auch die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel – alles Bereiche, die den Schutz der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Interessen der Bürger im Sinn haben. „Verbraucherschutz ist eine der großen europäischen Querschnittsaufgaben“.[1] Die EU legt dabei insbesondere Wert auf die Aufklärung, Information und Beratung der Verbraucher.[2] Nicht zuletzt durch zahlreiche Lebensmittelskandale (z.B. Dioxin, Acrylamid) oder die Debatte um gentechnisch veränderte Organismen hat der Schutz der Verbraucher neuen Auftrieb erlangt.

Dabei ist insbesondere der Europäischen Union eine tragende Rolle zuzuschreiben. Der Einfluss des europäischen Rechts auf das Privatrecht der 15 Mitgliedsstaaten ist in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen.

Aufgrund der Vorrangigkeit des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht ist der Verbraucherschutz in Deutschland, wie viele andere Politikfelder auch, maßgeblich durch das europäische Recht bestimmt.

Obwohl es ihnen nicht direkt anzusehen ist, hat eine Vielzahl deutscher Gesetze mit Auswirkungen für den Verbraucher ihren Ursprung auf europäischer Ebene.[3] Dabei handelt es sich in der Regel um Verordnungen und Richtlinien, die vom europäischen Parlament bzw. vom Rat der europäischen Union erlassen werden und von den Mitgliedsstaaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden müssen.

Der Verbraucherschutz ist heute eine Politik der Gemeinschaft (Titel XIV EG), ohne jedoch ein kein klar umrissenes politisches Aufgabenfeld zu haben. Der Schutz der Verbraucher stellt also keinen wirklich eigenständigen Bereich dar, sondern ist vielmehr eine Aufgabe, die Verbindungen zu nahezu allen anderen Politikfeldern aufweist.

Insgesamt umfasst die Verbraucherpolitik der EU zahlreiche Themen.

Die Sicherheit von Lebensmitteln, Futtermitteln und Produkten wird ebenso berücksichtigt wie der Rechtsschutz im Handel und der elektronische Geschäftsverkehr.[4] Weiterhin existieren Regelungen über Produktgarantien, Haustürgeschäfte, die öffentliche Gesundheit sowie den Tier- und Pflanzenschutz. Infolge der BSE-Krise wurden jedoch vor allem die Nahrungsmittelsicherheit und die Gesundheit des Verbrauchers in den Vordergrund gestellt.

In den letzten Jahren sind in zentralen Bereichen obligatorische Standards durchgesetzt worden.[5] Die nationalen Privatrechte haben sich hier durch Richtlinien angenähert. „Harmonisierung“ und „Rechtsangleichung“ sind zu zentralen Begriffen im europäischen Recht geworden.

Neben dem Verbot missbräuchlicher Klauseln bei Verbraucherverträgen bzw. unlauterer Verkaufspraktiken bei Haustürgeschäften gehören dazu auch Vorgaben für transparente Preisangaben und die Garantie von Rückgaberechten.

In seiner jetzigen Form wird der europäische Verbraucherschutz seit 1999 in der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz organisiert und durch den zuständigen Kommissar David Byrne geleitet.

1.2. Gründe für eine europäische Verbraucherpolitik

Im Allgemeinen sind Verbraucherschutz und -politik ein notwendiges Erfordernis einer marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung. In marktwirtschaftlichen Systemen besteht eine ungleiche Machtverteilung zwischen den Marktpartnern: übermächtigen, professionell handelnden Anbietern stehen schwache, nichtprofessionelle Einzelverbraucher gegenüber.[6] Nach diesem Verständnis bedeutet Verbraucherschutz gleichzeitig auch Unterlegenenschutz.[7]

In der Regel verfügen Verbraucher weder über die gleichen Produktkenntnisse, noch haben sie eine ähnlich starke Lobby wie Unternehmen. Somit besteht eine starke Informationsasymmetrie.

Der Verbraucherschutz dient dem Zweck, die Autonomie von Privatpersonen, die ohne Erwerbsabsichten auf dem Markt in Erscheinung treten, zu schützen. Eine

solche Privatperson kann als homo oeconomicus passivus, d.h. als „passiver Marktbürger“ verstanden werden.[8] Diesem gegenüber zu stellen sind die Unternehmen, die aktiv auf dem Markt handeln.

Durch Verbraucherschutzmaßnahmen, wie bspw. durch Aufklärung, Beratung und Bildung, soll ein Ausgleich zwischen Anbieter- und Verbraucherinteressen geschaffen werden.[9]

Sachliche Informationen über Güter und Dienstleistungen werden bereitgestellt, um die Wahl- und Entscheidungsfreiheit des Konsumenten zu gewährleisten.[10] Gleichzeitig führt die Aufklärung über Produktqualität und Substitutionsgüter zu einem effizienteren Einsatz vorhandener Kaufkraft[11]. Mit der geschaffenen Markttransparenz kommt dem Verbraucherrecht damit zusätzlich die Aufgabe zu, einen funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen[12]. Verbraucher können diejenigen Leistungen nachfragen, die ihre Bedürfnisse am besten befriedigen. Damit wird Marktversagen aufgrund von Informationsdefiziten entgegengewirkt.

Ebenfalls schutzwürdig sind die legitimen Erwartungen gegenüber Anbietern von Waren und Dienstleistungen sowie spezielle Rechtsgüter wie Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt.[13] Außerdem soll der Zugang zum Recht gewährleistet werden.

Ein solcher Rechtsgüterschutz ist jedoch nicht immer direktes Ergebnis von Verbraucherpolitik und kann nicht losgelöst betrachtet werden von anderen Politikfeldern. Er ist eingebettet in ein Netz von Rechtsbeziehungen, das stets auch Auswirkungen auf die Rechte der Verbraucher hat.[14] In der EU nehmen hier die Gemeinschaft selbst, die einzelnen Mitgliedsstaaten und die Unternehmen teil. Der Schutz der Verbraucher ist somit oftmals auch eine Folge von Maßnahmen, die diesen nur indirekt betreffen, z.B. Richtlinien zur Wettbewerbs- oder Umweltpolitik. Somit haben letztlich alle Politiken der EU auch dem Verbraucherinteresse zu dienen. Dementsprechend handelt die Europäischen Union in dem „Vorsatz, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben“ (Präambel zum EG-Vertrag).

Nach Art. 2 EG ist es ebenfalls Ziel der Gemeinschaft, „die Hebung der Lebenshaltung zu fördern“. Eine solche „Lebensqualität“ kann durch den oben

genannten Rechtsgüterschutz erhöht werden.

Die EG hat die Aufgabe die in Art. 2 EG genannten Ziele durch die „Errichtung eines Gemeinsamen Marktes“ zu erreichen. Daher ist eine Tätigkeit der EG die Schaffung eines Binnenmarktes, der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beseitigt (Art. 3 Abs.1 lit. c).[15]

Die Gewährleistungen dieser freien Verkehrsströme werden auch als die vier „Grundfreiheiten“ bezeichnet und dienen der optimalen Allokation von wirtschaftlichen Ressourcen.

Ursprünglich war der Verbraucherschutz jedoch weder eigenständige Politik der Gemeinschaft noch ausdrückliches Ziel der von der EU durchgeführten Maßnahmen. Vielmehr stand die Errichtung des Binnenmarktes im Vordergrund. Ebenso war auch der Verbraucherschutz lediglich binnenmarktbezogen.

Die Einführung eines hohen Verbraucherschutzmindestniveaus in den Mitgliedsstaaten, wie er erstmalig 1987 in den EG-Verträgen gefordert wurde, diente in erster Linie der Harmonisierung des Binnenmarktes, der durch grenzübergreifende Verbraucherschutzgeschäfte gefördert werden sollte.[16]

So heißt es bspw. in der Richtlinie über den Verbraucherkredit[17], dass „die Schaffung eines gemeinsamen Mindestsockels an Verbraucherrechten“ das Vertrauen der Verbraucher stärkt, wodurch diese die Vorzüge des Binnenmarktes besser nutzen können. Somit kann der Verbraucherschutz auch als Nebenprodukt des Binnenmarktes betrachtet werden.

Erst mit dem Amsterdamer Vertrag von 1997 wird Verbraucherpolitik als eigenständige Gemeinschaftspolitik betrachtet (vgl. zu der Entwicklung des Verbraucherschutzes auch Kapitel 3).

1.3. Zunehmende Bedeutung des Verbraucherschutzes in der EU

Mit dem Wachstum des europäischen Binnenmarktes hat auch der Verbraucherschutz in Europa in den letzten Jahren und Jahrzehnten zunehmend an Bedeutung gewonnen. So nutzen immer mehr Bürger der EU die Vorteile des grenzüberschreitenden Handels. Die Ausweitung des Binnenmarktes ermöglicht ein größeres Produktangebot zu niedrigeren Preisen.[18] Im Jahr 2000 wurden zwischen den EU-Mitgliedsstaaten Waren in einer Höhe von insgesamt

1.550 Mrd. € u. Dienstleistungen im Wert von über 700 Mrd. € umgesetzt.[19]

Die Einführung des Euro hat den Handel im gemeinsamen Markt erleichtert. Da somit das Haupthindernis weggefallen ist, grenzübergreifende Transaktionen vorzunehmen[20], wird der Binnenmarkt weiter an Größe zunehmen.

Mit größerer Produktvielfalt wird es für den Bürger jedoch immer schwieriger, den

Überblick über den Markt zu behalten. Zusätzlich besteht durch das Zusammenwachsen der Märkte die Gefahr, dass die Machtkonzentration der Anbieter, etwa durch Fusionen, zunimmt.[21] Damit wächst gleichzeitig auch das Risiko, dass die Rechte der Verbraucher verletzt werden.

Der europäische Binnenmarkt kann nur dann funktionieren, wenn alle Beteiligten – sowohl Wirtschaft als auch Verbraucher – darauf vertrauen können, das Waren

den hohen Qualitätserwartungen entsprechen. Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau in den Mitgliedsstaaten fördert den Handel im Binnenmarkt, weil die Verbraucher sicher sein können, dass für Produkte aus dem EU-Ausland die gleichen Standards gelten wie für heimische Waren.[22]

Neben dem Euro werden in Zukunft weitere Entwicklungen die Bedeutung des Binnenmarkts stärken. Der E-Commerce oder die bevorstehende EU-Erweiterung

stellen weitere wichtige Herausforderungen dar. Der Handel im Binnenmarkt findet zunehmend auch im Internet statt. Geographische und logistische Barrieren, die den gemeinsamen Markt für die Verbraucher bisher behinderten, werden damit gegenstandslos.[23] Der E-Commerce macht es dem Verbraucher somit sehr viel leichter, im Ausland einzukaufen.

Allerdings wird den Handelspraktiken, die in der New Economy bzw. bei B2C-Geschäften üblich sind, in den bisherigen Rechtsvorschriften noch nicht Rechnung getragen.[24] Vielmehr bestehen hier oftmals divergierende Rechtsvorschriften auf der Ebene der einzelnen Mitgliedsstaaten. Unterschiedliche Regelungen führen jedoch zu einer hohen Unübersichtlichkeit und mindern das Vertrauen der

Verbraucher, Online-Käufe zu tätigen. Mit wachsender Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs werden sich abweichende Verbraucherbestimmungen künftig noch stärker auf Verbraucher und Handel auswirken.

Aufgrund der Komplexität der Materie ist eine umfassende Regulierung des Internets vor dem Jahr 2004 nicht zu erwarten.[25]

Schließlich wird die Größe des Binnenmarkts auch durch die anstehende EU-Erweiterung zunehmen. Ein Europa von dann 25 anstatt jetzt 15 Mitgliedern wird ein dementsprechend höheres Maß an unterschiedlichen Vorschriften aufweisen. Daher bedürfen die Verbraucherschutzvorschriften bei der EU-Erweiterung einer weiteren Harmonisierung, damit es nicht noch mehr Differenzen zwischen einzelstaatlichen Regelungen gibt.[26]

Die EU beeinflusst in diesem Zusammenhang nicht nur das Recht in den Staaten der Gemeinschaft, sondern in erheblichem Ausmaß auch solche Länder, die sich um eine Aufnahme in die Union bemühen.

Mit dem Beitritt zur EU ab 2004 müssen die neuen Mitgliedsstaaten, den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU in ihr eigenes Rechtssystem integrieren, also auch die Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz.[27] Damit soll in den Bewerberländern dasselbe Schutzniveau für Verbraucher wie in der EU gelten.

Entwicklungen wie der wachsende Anteil des E-Commerce bzw. die Vergrößerung der Gemeinschaft machen deutlich, dass der Verbraucherschutz in der EU vor neuen Herausforderungen steht. Die Europäische Union hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Programmen auf den Weg gebracht, die die Rechte des

Verbrauchers stärken sollen.

Dennoch zeigt sich nach wie vor ein Mangel an Vertrauen in den grenzüberschreitenden Handel. Im EU-Durchschnitt sehen 56 % der Bürger ihre Interessen im jeweiligen Heimatland geschützt. Allerdings vertrauen nur 31 % der Verbraucher darauf, dass ihre Rechte auch in einem anderen Mitgliedsland geschützt sind.[28] Dieser Vertrauensmangel stellt ein wesentliches Hemmnis für die Entwicklung des Binnenmarktes dar.

Zwar wurden zahlreiche Richtlinien und Verordnungen erlassen, um die Rechtsangleichung zwischen den Mitgliedsstaaten voranzutreiben und die Transparenz für den Verbraucher zu erhöhen, allerdings decken die geltenden EU-Vorschriften

nur eine beschränkte Zahl von Handelspraktiken ab.[29] Eine vollständige Harmonisierung war bisher nicht vorgesehen.

Angesichts der oben beschriebenen Veränderungen bedarf der europäische Verbraucherschutz einer weiteren Entwicklung. Fehlende Rechtssicherheit muss abgebaut, unterschiedliche Vorschriften angeglichen werden. Ein solcher Regelungsrahmen muss für Wirtschaft und Verbraucher gleichermaßen Vorteile bieten und diese ermutigen, an grenzüberschreitendem Handel teilzunehmen.

2. Der Verbraucher im Gemeinschaftsrecht

2.1. Verbraucherbegriff

Zunächst ist vorwegzunehmen, dass das europäische Recht – ebenso wie das nationale Recht – keinen einheitlichen Verbraucherbegriff kennt. Der Verbraucher wird entweder überhaupt nicht oder im Kontext der jeweiligen Gemeinschaftsmaßnahme definiert.[30] Die Person des Verbrauchers ist bei letzterem immer abhängig vom Schutzweck der erlassenen Richtlinie.

Dabei wird der Verbraucherbegriff außerhalb der Richtlinien des Verbrauchervertragsrechts, etwa im Haftungs- oder Wettbewerbsrecht, teilweise anders verwendet.[31]

Ebenso wie der Verbraucher selbst können damit auch die Verbraucherinteressen als „diffus“ bezeichnet werden, weil sie nicht einer eindeutig abgrenzbaren Person bzw. Gruppe von Personen zugeschrieben werden können.[32]

In der Mehrzahl der Richtlinien wird eine Abgrenzung zwischen privater Tätigkeit einerseits und beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit andererseits vorgenommen. Demnach wird der Verbraucher als natürliche Person verstanden, die Geschäfte nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken abschließt. Bei allen Geschäften muss der Vertragspartner ein Unternehmer sein. Hierbei handelt es sich um einen funktionell-tätigkeitsbezogenen Verbraucherbegriff.[33]

Diese Definition findet sich etwa in der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen[34] oder in der Richtlinie über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz.[35]

Anderen Richtlinien liegt dagegen ein völlig anderer Verbraucherbegriff zugrunde.

So erstreckt sich der Schutzbereich in den Versicherungsschutzrichtlinien auf alle natürlichen Personen, auch wenn sie zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken handeln.

Die Produkthaftungsrichtlinie[36] spricht lediglich von einem „privaten Ge- und Verbrauch“. Verbraucherschutz bedeutet hier Schutz von natürlichen Personen unabhängig von ihrer Tätigkeit.

In der Pauschalreisenrichtlinie[37] wird der Verbraucher als „die Person, welche

eine Pauschalreise bucht“ definiert. Hierbei gibt es keine Einschränkungen wie die Begrenzung auf natürliche Personen oder den Zweck des Geschäfts – auch Freiberufler und juristische Personen werden geschützt.

Ungeachtet der jeweils unterschiedlichen Definitionen zeigt sich dennoch ein gemeinschaftsrechtlicher Kernbegriff des Verbrauchers als „passiven Marktbürger“.[38] Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, dessen Tätigkeit sich in ihrer Funktion von etwa der eines Unternehmers oder eines Arbeitgebers unterscheidet und der sowohl eigenkonsumptive als auch fremde Konsumtätigkeit verfolgt. Juristische Personen sind dann Verbraucher, wenn sie ausschließlich die Förderung der Interessen privater Konsumenten unterstützen.[39]

Im Hinblick auf den gemeinsamen Markt entspricht die Definition des europäischen Verbrauchers der des Unionsbürgers, der auf dem Binnenmarkt als Nachfrager für Güter auftritt, die dem privaten Zweck dienen und die seine Bedürfnisse erfüllen.[40]

2.2. Verbraucherleitbild

Das Fehlen eines einheitlichen Verbraucherbegriffs bedeutet jedoch nicht, dass das europäische Verbraucherschutzrecht kein allgemeines Verbraucherleitbild kennt.[41]

Damit sind jene Prinzipien gemeint, mit denen der Normgeber die schutzbedürftigen Personen bestimmt.

In Deutschland herrschte lange Zeit das Bild eines „flüchtigen Verbrauchers“ vor, der über ein relativ niedriges Bildungsniveau verfügt, werbliche Aussagen unkritisch aufnimmt und ein flüchtiges, d.h. unreflektiertes Konsumverhalten zeigt.[42]

Im Rahmen der fortschreitenden Harmonisierung wird das deutsche Recht zunehmend dem der anderen Mitgliedsstaaten angepasst, die einen weniger ausgeprägten Verbraucherschutz aufweisen und eher vom liberaleren Konzept eines selbständigeren, aufmerksamen Verbrauchers ausgehen, der weniger Bevormundung benötigt.

Da der typische europäische Verbraucher deutlich kritischer mit Werbebotschaften umgeht, hat die EU in diesem Zusammenhang zahlreiche Richtlinien erlassen, die die Information und Aufklärung des Verbrauchers anstreben.

Daraus lässt sich folgern, dass nach dem Leitbild der Gemeinschaft ein hinreichendes Maß an Information einen ausreichenden Selbstschutz der Verbraucher ermöglicht.[43]

Dementsprechend verdeutlicht auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsprechung, so erstmalig mit der „Cassis de Dijon“-Entscheidung[44] von 1979, dass der Verbraucherschutz primär mit Mitteln der Information verfolgt werden soll, etwa durch Kennzeichnungsregeln auf Produkten.[45] Dies wird auch als „Etikettierungs-Rechtsprechung“ bzw. „labelling doctrine“ bezeichnet.[46]

[...]


[1] Breyer, 2003, S. 1, http://www.hiltrud-breyer.de/downloads/Positionspapier_Verbraucherschutz.doc

[2] Kraft, 1999, S. 9

[3] Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, 2002, S. 6, http://www.eu-kommission.de/

/pdf/eunachrichten/TH3_Verb_INTERNET.pdf

[4] Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, 2003, http://www.eu-kommission.de/
html/themen/index.asp?id=58&sm=8

[5] Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, 2002, S. 8, http://www.eu-kommission.de/

/pdf/eunachrichten/TH3_Verb_INTERNET.pdf

[6] VZBV, 2001, S. 1, http://www.wiram.de/sourcebook/downloads/VerbraucherschutzArtikel.pdf

[7] Reich, 2003, S. 46

[8] Reich, 2003, S. 11

[9] VZBV, 2001, S. 1, http://www.wiram.de/sourcebook/downloads/VerbraucherschutzArtikel.pdf

[10] Reich, 2003, S.12

[11] VZBV, 2001, S. 2, http://www.wiram.de/sourcebook/downloads/VerbraucherschutzArtikel.pdf

[12] Roth, 2001, S. 480

[13] Reich, 2003, S.12

[14] Ebenda

[15] Streinz, 2001, S. 262

[16] Staudenmeyer, 1999, S. 733-734

[17] RL 87/102/EWG, ABI. L 42/48

[18] Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, 2002, S. 8, http://www.eu-kommission.de/

/pdf/eunachrichten/TH3_Verb_INTERNET.pdf

[19] Vertretung der Europäische Kommission in Deutschland, 2001, S. 2, http://www.eu-kommission.de/
pdf/dokumente/EUBasisVerbraucherschutzScr.pdf

[20] Europäische Kommission, MEMO 02/135, S. 2

[21] SPD, 2003, S. 3, http://www.bundestag.de/mdbhome/burchul0/VerbraucherStrategie.pdf

[22] Weatherill, 1997, S. 60

[23] Europäische Kommission, KOM (2001) 531 endg., S. 12

[24] Ebenda, S. 9

[25] Vertretung der Europäische Kommission in Deutschland, 2001, S. 9, http://www.eu-kommission.de/
pdf/dokumente/EUBasisVerbraucherschutzScr.pdf

[26] Europäische Kommission, MEMO 02/135, S. 2

[27] Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, 2003, http://www.eu-kommission.de/
html/themen/index.asp?id=58&sm=8

[28] Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, 2002, S. 5, http://www.eu-kommission.de/ /pdf/eunachrichten/TH3_Verb_INTERNET.pdf

[29] Europäische Kommission, MEMO 02/135, S. 1

[30] Riepl, 2002, S. 17

[31] Pfeiffer, 1999, S. 21

[32] Reich, 2003, S. 13

[33] Ebenda, S. 46

[34] RL 93/13/EWG, ABl. L 95/29

[35] RL 97/7 EG, ABl. L 144/19

[36] RL 85/374/EWG, ABl. L 210/29

[37] RL 90/314/EWG, ABl. L 158/59

[38] Reich, 1994, S. 389

[39] Reich, 2003, S. 48

[40] Riepl, 2002, S. 23

[41] Blaurock, 1999, S. 802

[42] Kraft, 1999, S. 45

[43] Blaurock, 1999, S. 802

[44] EuGH, 20.2.1979 – Rs. C-120/78 Rewe/Bundesmonopolverwaltung, Slg. 1979, I-649

[45] Roth, 2001, S. 480

[46] Kraft, 1999, S. 57

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Europäisches Verbraucherschutzrecht. Entwicklung, Motive und Perspektiven
Hochschule
Bergische Universität Wuppertal
Veranstaltung
Seminar Wirtschaftsprivatrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
43
Katalognummer
V37125
ISBN (eBook)
9783638365611
ISBN (Buch)
9783656470571
Dateigröße
554 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wozu, Verbraucherschutzrecht, Entwicklung, Motive, Perspektiven, Seminar, Wirtschaftsprivatrecht
Arbeit zitieren
Alexander Gerth (Autor:in), 2004, Europäisches Verbraucherschutzrecht. Entwicklung, Motive und Perspektiven, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37125

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Europäisches Verbraucherschutzrecht. Entwicklung, Motive und Perspektiven



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden