D&O-Versicherung. Fluch oder Segen?


Seminararbeit, 2016

16 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die D&O Versicherung
2.1 Begriffserklärung
2.2 Die Geschichte und Entwicklung der D&O Versicherung

3 Art der Haftung
3.1 Die Haftung eines GmbH Geschäftsführers
3.1.1 Die 10 Gebote eines GmbH Geschäftsführers
3.2 Die Haftung eines AG Geschäftsführers
3.3 Weitere Rechtsformen und ihre Haftungsgrundlagen
3.4 Die Haftung von Aufsichtsräten

4 nicht gesetzliche Regelungen in Bezug auf Haftung
4.1 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
4.2 Die Business Judgment Rule

5 Vor- und Nachteile von D&O Versicherungen
5.1 Vorteile von D&O Versicherungen
5.2 Nachteile von D&O Versicherungen

6 Schluss

Literatur- und Quellenverzeichnis..

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Spätestens nach dem VW Abgasskandal dürfte allen bewusst sein, welch einem Risiko sich Vorstände, Manager und Aufsichtsräte unterziehen und das es unmöglich ist, die Konsequenzen selbst zu tragen. Man kann behaupten, dass Sie täglich nach dem Motto „Wer handelt der haftet, wer führt riskiert“[1] leben und ihr Privatvermögen Tag für Tag aufs Spiel setzen. Hier kommt eine sogenannte D&O Versicherung ins Spiel, welche es Ihnen ermöglicht, nur Bruchteile des entstandenen Schadens selbst zu tragen, um nicht in die bodenlose Privatinsolvenz abzustürzen. Nun stellt sich die Frage, ob eine solche Versicherung im Sinne der Unternehmen ist oder nicht. Wie kann man sich als Anteilseigner sicher sein, dass die Führungsriege nicht unbedacht handelt und eventuell sogar mit der Existenz des Unternehmens spielt, da im Notfall ja die D&O Versicherung greift? Somit ist eine D&O Versicherung Fluch und Segen zugleich, denn sie schützt den Vorstand gleichermaßen, als dass sie dem Unternehmen schadet. Doch auch Unternehmen ziehen Vorteile aus D&O Versicherungen, da diese eine Existenzsicherung darstellt. Wie lässt sich nun aber die D&O Versicherung richtig einsetzen um Unternehmen und Manager gleichermaßen zu schützen ohne dass sich Nachteile für eine der beiden Seiten auftun? Fest steht, dass bei den heutigen Haftungssummen eine D&O Versicherung unumgänglich ist, wie man am Beispiel Winterkorn gut feststellen kann. Es ist unmöglich Summen mehrerer Milliarden persönlich zu tragen und zu begleichen. Aber nicht nur die Manager großer Konzerne beanspruchen häufig D&O Versicherungen, nein auch in mittelständischen Betrieben kommt es immer häufiger zu Abschlüssen von D&O Versicherungen, um im Schadensfall auf der sicheren Seite zu stehen. Im weiteren Verlauf dieser Hausarbeit soll deutlich gemacht werden, was D&O Versicherungen sind, wie sie richtig angewendet werden und in wie fern Unternehmen sowie Manager und Vorstände davon profitieren, um so viele Vorteile wie nur möglich unter einen Hut zu bekommen.[2]

2 Die D&O Versicherung

D&O Versicherungen werden immer wichtiger und werden vor allem in mittelständischen und großen Unternehmen immer häufiger abgeschlossen. Sie sind existenziell wichtig für verantwortliche Manager und Aufsichtsräte.

2.1 Begriffserklärung

Die D&O Versicherung stammt ursprünglich aus dem amerikanischen Sprachgebrauch und setzt sich aus den zwei Worten “directors“ und “officers“ zusammen. Das Wort “directors“ bezeichnet den Begriff der Unternehmensorgane. “Officers“ hat die Bedeutung des leitenden Angestellten. Somit lässt sich zusammenfassen, dass die D&O Versicherung Schadensfälle für Unternehmensorgane und leitende Angestellte übernimmt.[3] Wird also ein Mitglied der Unternehmensleitung aufgrund einer Pflichtverletzung verklagt, so deckt die D&O Versicherung sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten. In der Regel sollte jedes Unternehmen ernsthaft darüber nachdenken, ob es sich eine D&O Versicherung zulegt, denn vor allem an leitende Angestellte, Betriebsleiter und General-bevollmächtigte werden hohe Haftungsansprüche gestellt. Darüber hinaus gilt die Regel “Ehrenamt schützt vor Strafe nicht“[4], was bedeutet, dass auch ehrenamtliche Mitarbeiter in Sportvereinen oder Aufsichtsräten, welche mit großen Geldsummen zu tun haben, sich ernsthafte Gedanken machen sollten, ob sie sich D&O versichern lassen.[5]

2.2 Die Geschichte und Entwicklung der D&O Versicherung

Schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts begann man daran zu arbeiten, eine entsprechende Versicherung zu entwickeln, welche Firmenchefs o.ä. absichern sollte. Ihren Ursprung findet man in Deutschland, als man begann, das Aktien-, GmbH-, und das Genossenschaftsrecht zu kodifizieren. Dennoch schaffte es der erste Entwurf nicht sich durchzusetzen, denn man sprach von einer “unmoralischen Versicherung“. Die ersten Anfänge einer D&O Versicherung, so wie wir sie heute kennen begannen 1929 nach dem Börsencrash in den USA, als der Schutz der Anleger durch gesetzliche Entwürfe immer stärker wurde. Anfang der 90er Jahre wurde die D&O Versicherung auch in Deutschland eingeführt, jedoch nur von amerikanischen Unternehmen angeboten. Da diese jedoch ein ganz anderes Führungssystem in Unternehmen hatten, wurde schnell klar, dass man die D&O Versicherung an die deutschen Standards anpassen müsse. Erst mit einem neuen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) boten nun auch deutsche Versicherungsgesellschaften wie die Allianz Versicherungs-AG D&O Versicherungen an. 1998 verschärfte man durch das KonTraG die Haftung. Von nun an waren Unternehmen verpflichtet Überwachungssysteme einzurichten, um Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, rechtzeitig erkennen zu können (§ 91 Abs. 2 AktG.). Aufgrund angestiegener Insolvenzen und der sich häufenden Zahl existenziell bedrohter Unternehmen, werden Vorstandsmitglieder heute häufiger wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Geschäftsführung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.[6]

3 Art der Haftung

Ein Vorstand, Aufsichtsrat o.ä. haftet nicht immer gleich. Hierbei muss besonders die Art der Rechtsform, welche das Unternehmen gewählt hat berücksichtigt werden. Somit ist es für den Umfang der Haftung von Bedeutung, ob man Vorstand einer GmbH, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, ... ist.

3.1 Die Haftung eines GmbH Geschäftsführers

Ein Geschäftsführer o.ä. einer GmbH hat vorrangig die „Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“[7]. Darüber hinaus muss er bei Verletzung jeglicher Art dieser Sorgfaltspflicht, den entstandenen Schaden ersetzen. Dies ist im GmbHG unter § 43 Abs. 1 und 2 geregelt.[8]

Um der Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß nachgehen zu können, unterliegt ein jeder Geschäftsführer o.ä. einer bestimmten Grundpflicht, welche die Entscheidungen über die Verfolgung der Unternehmensziele erleichtert. Hierzu gibt es diverse Orientierungsvorschläge wie Verfolgung des Gesellschaftszwecks, Handeln im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, Organisation des Unternehmens u.v.m. Des Weiteren hat die Unternehmensleitung die Pflicht Gewinne durch Geschäfte im Bereich des Unternehmensgegenstandes zu erzielen. Hierzu ist es aber nötig nicht nur Gewinne zu erzielen, sondern verbunden mit dem Optimierungsgebot auch möglichst hohe und profitable Gewinne zu erzielen.

Geschäftsführer o.ä. unterstehen nicht nur einer Grundpflicht, sondern auch einer Treuepflicht, die den Geschäftsführer o.ä. der Gesellschaft gegenüber der Treue verpflichtet. Die Rechtsprechung hat hierfür einige Schutz- und Rücksichtspflichten entwickelt, wie die Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerbsverbot, Herausgabepflicht von Vorteilen u.v.m. Diese dienen dem Unternehmen als Schutz, da der Geschäftsführer über sämtliche Unternehmensressourcen und Entscheidungen verfügt. Die Verschwiegenheitspflicht ist gemäß § 85 GmbHG strafrechtlich geschützt. Somit macht sich ein Geschäftsführer strafbar sobald er Geheimnisse der Gesellschaft offenbart. Im Falle eines Missbrauchs der Verschwiegenheitspflicht, kann dem Geschäftsführer eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe zugesprochen werden.[9]

3.1.1 Die 10 Gebote für GmbH Geschäftsführer

Wenn man nun ein kleines Regelwerk zusammenstellen möchte, könnte man nach Lutter die Grundregeln für GmbH Geschäftsführer o.ä. in 10 Gebote zusammenfassen. Das erste Gebot steht für die Einhaltung der Gesetze und bezieht sich hauptsächlich auf Kapitalerhaltung, Buchführung und rechtzeitige Insolvenzanmeldung. Das zweite Gebot beinhaltet die Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung. Im dritten Gebot steht die Einhaltung des Dienstvertrages. Das vierte Gebot beschreibt die Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter, sofern diese nicht offensichtlich gesetzeswidrig sind. Im fünften Gebot steht die ordnungsmäßige Organisation der Gesellschaft geschrieben. Die folgenden fünf Gebote beschreiben Kontrolle der Organisation, regelmäßige Kontrolle der Liquidität, Vermeidung übergroßer Risiken, Offenlegung aller Konflikte zwischen den Interessen der GmbH und den Eigeninteressen und zuletzt sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher unternehmerischer Entscheidungen.[10]

So lässt sich zusammenfassen, dass ein Geschäftsführer einer GmbH an dutzende Verhaltensregeln und Pflichten gebunden ist, doch handelt er immer zum Wohle und im Interesse des Unternehmens, so wird man gegen ihn auch keine Haftungsansprüche geltend machen.

3.2 Die Haftung eines AG Geschäftsführers

Ähnlich wie der Geschäftsführer der GmbH hat auch ein Vorstand einer Aktiengesellschaft die Aufgabe, im Sinne des Unternehmens rechtschaffend zu arbeiten und zu wirtschaften. Auch für Vorstände von Aktiengesellschaften gibt es gesetzliche Regelungen, welche vorschreiben, inwiefern ein Vorstand haftbar gemacht werden kann oder nicht. Ein Beispiel dafür wäre das KonTraG, welches versucht, die Corporate Governance (verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung) in deutschen Unternehmen zu etablieren.

Vorstände einer Aktiengesellschaft unterstehen, ähnlich wie Geschäftsführer o.ä. bei GmbHs, bestimmten Rechten und Pflichten. So gibt es für Vorstände von Aktiengesellschaften eine Organisationspflicht, welche durch § 91 Abs. 2 AktG geregelt ist. Diese Organisationspflicht besagt, dass Vorstände die Organisationspflicht höchstpersönlich zu erfüllen haben und diese nicht delegiert werden darf. Sollte es dennoch zu einem Organisationsverschulden kommen, haften sämtliche Vorstände gegenüber ihres Unternehmen nach § 93 Abs. 1 und 2 AktG für den durch Gesetzesverstöße entstandenen Schaden. Sollte man dem Vorstand kein Gesetzesverstoß zur Last legen können, gilt im Zweifel die Beweislast, welche den Vorstand verpflichtet, Beweise für seine Unschuld vorzubringen.[11]

Zudem gibt es einige Sondertatbestände für Vorstandsmitglieder, welche diese gemäß § 93 Abs. 3 AktG zu Schadensersatz verpflichtet. Zum Einen muss ein Vorstand mit Schadensersatzansprüchen rechnen, wenn er entgegen dem Aktiengesetz Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt (§§ 57 und 230 AktG). Des Weiteren können Schadensersatzansprüche auf ein Vorstandsmitglied zukommen, wenn den Aktionären Zinsen und Gewinnanteile gezahlt werden, die widersprüchlich dem Aktiengesetz gegenüber sind (Verstöße gegen §§ 57 Abs. 2,3, 58 Abs. 4 und 233 AktG). Auch bei gewährten Krediten könne Vorstandsmitglieder zu Schadensersatz verpflichtet werden, sofern sie dem Aktiengesetz zu wider handeln (§§ 89 und 115 AktG). Haftungsausschlüsse, Verzicht und Vergleiche sind gemäß dem Aktienrecht deutlich eingeschränkt. Es tritt keine Ersatzpflicht ein, wenn der Vorstand nach einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung gehandelt hat.[12]

[...]


[1] Schilling 2013, S. 6

[2] Vgl. Howdengroup (Hrsg.) o.J., online

[3] Vgl. Schilling 2013, S. 23

[4] Howdengroup (Hrsg.) o.J., online

[5] Howdengroup (Hrsg.) o.J., online

[6] Vgl. Ries, Peiniger 2007, S. 146,147

[7] Ries, Peiniger 2007, S. 22

[8] Vgl. Ries, Peiniger 2007, S. 22

[9] Vgl. Ries, Peiniger 2007, S.26 ff.

[10] Vgl. Ries, Peiniger 2007, S. 39

[11] Vgl. Meier 2007, S. 32, online

[12] Vgl. Ries, Peiniger 2007, S. 72,73

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
D&O-Versicherung. Fluch oder Segen?
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Nürtingen
Note
2,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
16
Katalognummer
V371165
ISBN (eBook)
9783668499058
ISBN (Buch)
9783668499065
Dateigröße
689 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
D&O, Versicherung, VW, Manager, Privatvermögen, Directors-and-Officers-Versicherung
Arbeit zitieren
Dennis Eichhorn (Autor:in), 2016, D&O-Versicherung. Fluch oder Segen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/371165

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