Strafverfolgung und Kunstfreiheit. Wann besteht eine Ermächtigung zur Strafverfolgung?

Ein Beispiel am Fall Böhmermann


Hausarbeit, 2016

25 Seiten, Note: 9


Leseprobe


A. Rechtmäßigkeit der Ermächtigung zur Strafverfolgung

Fraglich ist, ob die Bundeskanzlerin die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen durfte.

I. Voraussetzungen der Strafverfolgung nach § 104a StGB

Zunächst müssten die Voraussetzungen des § 104a StGB vorliegend sein. Diese liegen bei einem Strafverlangen des ausländischen Staates, einer Ermächtigung der Strafverfolgung, einer diplomatische Beziehung zum jeweiligen Staat und einer Verbürgung der Gegenseitigkeit vor.1 Das Strafverlangen von Seiten des E, die Ermächtigung zur Strafverfolgung und diplomatische Beziehungen zum Staat T sind hier vorliegend. Von der Verbürgung der Gegenseitigkeit ist hier auszugehen. Demnach liegen die Voraussetzungen des § 104a StGB vor.

II. Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Bundeskanzlerin

Fraglich ist jedoch, ob die Bundeskanzlerin die Ermächtigung entgegen der Auffassung der Kabinettsmitglieder und insb. entgegen der Meinung des Bundesaußenminister A erteilen durfte.

Gem. Art. 65 I GG definiert der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt die Verantwortung (Kanzlerprinzip). Die Bundesminister dürfen gem. Art.65 I GG i.R. der Richtlinien die eigenen Geschäftsbereiche selbständig und eigenverantwortlich leiten (Ressortkompetenz). Zudem liegt die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit zwischen Bundesministern bei der Bundesregierung als Kollegialorgan (Kabinettsprinzip).2 Es gilt somit im Wege einer Auslegung des Art. 65 GG zu klären, inwieweit die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers reicht, und ob sie im Kollisionsfall gegenüber der Ressortkompetenz oder mit dem Kabinettsprinzip vorzuziehen ist. Der Wortlaut des 65 I S.1 GG spricht für eine gewichtigere Stellung der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers. Anderseits spricht der Wortlaut des Art. 65 S.2 GG von der Zuständigkeit des Ministers im eigenen Ressort und der S.3 vom „letzten Wort“ der Bundesregierung als Kollegialorgan, somit ist die Wortlautauslegung nicht ergiebig.3 In systematischer Hinsicht gilt zu bemerken, dass das unmittelbare Anhängen des Art. 65 S.2 und S.3 GG

bestätigende Wirkung bezüglich der Richtlinienkompetenz aus S.1 hat. Für die Superiorität der Richtlinienkompetenz auch bzgl. des Kabinettssprinzips spricht zudem, dass Art. 65 S.1 GG trotz der Existenz von S.2 normiert ist. Denn würde sich die Richtlinienkompetenz nur auf die Ressortkompetenz beziehen, so wäre S.1 durch die nochmalige Erläuterung der Richtlinienkompetenz redundant.4 Außerhalb des Art. 65 GG spricht Art. 64 GG durch die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Ernennung und Entlassung der Minister für die gewichtigere Bedeutung der Richtlinienkompetenz. Zudem bestätigt Art.63 GG die gewichtigere Stellung des Bundeskanzlers, welcher unmittelbar vom Parlament gewählt wird. Ferner werden dem Verteidigungs-, dem Justiz- und dem Finanzminister in den Art. 65 a, Art.96 II und Art. 108 III (bzw. 112 und 114 I) GG eine gesonderte Stellung zugewiesen.5 Es sei dahingestellt inwieweit in diesen Fällen der Ressortkompetenz eine gewichtigere Stellung zuerkannt werden soll, jedoch gilt im Umkehrschluss festzustellen, dass die gesonderte Normierung dafürspricht, dass die restlichen Minister auch im Kollisionsfall mit der Ressortkompetenz den Richtlinien folgen müssen. Gegen den Vorrang der Richtlinienkompetenz spricht §15 GOBReg, die (u.a.) bei außenpolitischen Angelegenheiten, die Bundesregierung als Kollegialorgan sieht. Jedoch gilt zu bemerken, dass die Geschäftsordnung des Bundestages von der Rechtsnatur eine autonome Satzung darstellt6 und somit in der Normhierarchie unter Verfassungsnormen steht. Unter teleologischen Gesichtspunkten bezweckt der Art. 65 S.1 GG dem Bundeskanzler bei grundlegenden politischen Entscheidung den Entscheidungsvorrang zu gewähren.7 Im Ergebnis gilt in einer Gesamtschau der Auslegungstopoi festzustellen, dass die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers bei Themen von enormer politischer Bedeutung gegenüber der der Ressortkompetenz als auch dem Kollegialprinzip Vorrang zu gewähren ist.

Letztlich müsste die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach §104a StGB im konkreten Fall von solcher Bedeutung sein, dass es Einfluss auf die Richtlinie der Bundeskanzlerin hat. Hierzu müsste es sich bei dieser Entscheidung, um eine solche handeln, die die Grundsätze der Politik entscheiden.8 Die Bundeskanzlerin hält die Ermächtigung zur Strafverfolgung angesichts der bereits schwierigen diplomatischen Beziehung zum Staat T für notwendig. Verhältnisse zu anderen Staaten sind im Zeitalter der Globalisierung in vielfacher Hinsicht für die deutsche Politik und Wirtschaft von enormer Bedeutung. Weiterhin gilt anzumerken, dass die Bundeskanzlerin auch die Einschätzungsprärogative hat, wann eine Entscheidung von solchem politischen Gewicht ist, dass es Auswirkungen Richtlinienpolitik hat.9 Somit gilt es die Einschätzung der Bundeskanzlerin als maßgebende essentielle politische Entscheidung einzustufen. Demzufolge hat die Entscheidung bzgl. Ermächtigung zur Strafverfolgung Einfluss auf die Richtlinie.

Demzufolge war die Entscheidung der Bundeskanzlerin rechtmäßig.

III. Ergebnis

Im Ergebnis gilt somit festzustellen, dass die Bundeskanzlerin die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen durfte.

B. Grundrechtverletzung des B

Fraglich ist, ob B durch die Ermächtigung zur Strafverfolgung, den Urteilen und der Sanktion in seinen Grundrechten verletzt wurde. Dies setzt voraus, dass der Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet ist, in diesen Schutzbereich eingegriffen wurde und dieser Eingriff seinerseits nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. In Betracht kommt eine Verletzung der Kunst-, Meinungs-, Presse-, Rundfunk und der allgemeinen Handlungsfreiheit.

I. Verletzung der Kunstfreiheit gem. Art. 5 III S.1 Alt. 1 GG

1. Schutzbereich

Zunächst müsste der Schutzbereich in persönlicher und sachlicher Hinsicht eröffnet sein.

a) Persönlicher Schutzbereich

Der persönliche Schutzbereich des Art. 5 III S.1 Alt.1 GG ist eröffnet, wenn B Träger des Grundrechts der Kunstfreiheit ist.

Bei Art. 5 III S.1 Alt. 1 GG ist jedermann Träger des Grundrechts10 der Kunstfreiheit, d.h. alle natürlichen Personen fallen in den persönlichen Schutzbereich.

Bei B handelt es sich um eine natürliche Person, somit unterfiele er grundsätzlich dem persönlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit, jedoch ist hier fraglich, ob B überhaupt der Urheber des Werkes „Schmähkritik“ ist.

Ein Kunstwerk ist nur in der Lage eine gesellschaftliche Wirkung zu entfalten, wenn es durch zuständige Personen publik gemacht werden kann.11

Demzufolge ist nicht nur der Künstler selbst, sondern auch die Personen, die unmittelbar an der Publizierung des Werkes beteiligt sind, vom persönlichen Schutzbereich erfasst.12

B rezitierte „Schmähkritik“ als Moderator der TV-Show und ist somit unmittelbar an der Publizierung und der Entfaltung der Wirkung des Gedichts beteiligt gewesen. Es kann dahinstehen, ob B „Schmähkritik“ selbst verfasste. Demnach ist B vom persönlichen Schutzbereich umfasst.

b) Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts der Kunstfreiheit, Art. 5 III S.1 Alt. 1 GG ist betroffen, wenn der Gegenstandsbereich der Kunstfreiheit durch die erteilte Ermächtigung und das letztinstanzliche Urteil berührt wird.

Fraglich ist hierbei, ob das Werk „Schmähkritik“ als Kunst anzusehen ist.

aa) Die Kunstform von “Schmähkritik“

Klärbedürftig ist zunächst, ob „Schmähkritik“ sich einem Kunstgenre zuordnen lässt.

Es könnte sich hierbei um eine Form der Satire handeln. Satire charakterisiert sich dadurch, dass sie den darzustellenden Sachverhalt überhöht und verzerrt vorführt, jedoch derart, dass der der Satire kundige Rezipient den Bezug zur tatsächlichen Sachverhalt zu vollziehen vermag.

Die Überhöhung und Verzerrung wird bei der Satire als stilistisches Mittel genutzt, um einen zu kritisierenden Missstand anschaulich zu machen.13 Zudem bedient sich die Satire auch der Verfremdung, für die Darstellung der Thematik.14 Weiterhin zielt die Satire darauf ab, mittels der ironischen Darstellungsform, die Rezipienten zu amüsieren; folglich hat sie ein Element der Komik inne.15

Das Werk „Schmähkritik“ wird im Rahmen einer satirischen TV-Sendung vorgetragen, welche dadurch bekannt ist, kritische Berichterstattung von aktuellen, gesellschaftlichen, sozialen und politischen Gegebenheiten auf humoristische Weise widerzugeben. B möchte die rechtlichen Vorgehensweisen des E als auch seine politischen Handlungen im Staat T thematisieren und um dies kenntlich zu machen, spricht er E auch unmittelbar an. Bevor B „Schmähkritik“ vorträgt, erläutert er, dass das „Gedicht“ den Zweck verfolge, die Gewährleistungen des Art. 5 GG des Grundgesetzes zu veranschaulichen. Das Werk selbst stellt primär die Person des E dar, vereinzelt Menschenrechtsverletzungen im Staat T aufgegriffen. Die Wirklichkeit an den das Werk anschließt, ist durch den übermäßigen Gebrauch von vulgärer Sprache als auch durch den herben Inhalt, stark überhöht und verzerrt dargestellt; E wird als „Mädchenschläger“, Kinderpornographiekonsument, Vergewaltiger etc. vorgeführt, was sogar von einer Verfremdung seiner Person innerhals des „Gedichts“ zeugt. Die im Hintergrund laufende Musik, der in Reimform dargelegte Inhalt als auch die Einschiebungen der ironischen Dialoge mit dem Mitmoderator des B, lassen „Schmähkritik“ komisch wirken und dienen einerseits zur Unterhaltung des Publikums als auch der Verdeutlichung der in Staat T herrschenden Zustände.

Im Ergebnis gilt es festzustellen, dass „Schmähkritik“ eine Satireform ist.

bb) Kunstbegriff nach dem Grundgesetz

Ob „Schmähkritik“ als Kunst angesehen werden kann hängt davon ab, was dem grundgesetzlichen Kunstbegriff des Art. 5 III S.1 Alt. 1 GG unterfällt. Problematisch ist hier die Paradoxie der Festlegung eines Kunstbegriffes; einerseits ist eine Begriffsbestimmung zur Findung des Schutzbereiches unentbehrlich, doch auf der anderen Seite ist die Fixierung der Kunst auf einen Begriff auch zugleich eine Einschränkung.16

Die Begriffsfindung scheitert daran, dass es für Kunstwerke kein universales Merkmal gibt und Kunst somit ein amorphes Gebilde darstellt. Für die sprachliche Übereinstimmung genügt, dass ein familienähnlicher Zusammenhang, also, dass die unterschiedlichen Kunstausprägungen durch Gemeinsamkeiten „verwandt, die einander übergreifen und überkreuzen“.17 Für die Gewährleistung des grundgesetzlichen Schutzes ist eine Definition des Kunstbegriffes jedoch unumgänglich.18 Es bildeten sich im Laufe der Zeit drei Definitionsansätze heraus.

(1) Materialer Kunstbegriff

Dem materialen Kunstbegriff zufolge ist Kunst

die freie sch ö pferische Gestaltung, in der Eindr ü cke ( … )(mittels) einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Beim k ü nstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist prim ä r nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Eindruck der individuellen Pers ö nlichkeit des K ü nstlers “.19 Das Werk „Schmähkritik“ bedient sich der geschriebenen Sprache als spezifische Formsprache, die durch den Vortrag unmittelbar eine Stellungnahme des Künstlers zu einem aktuellen politischen Ereignis darstellt. Er übt im Wege des Werkes Kritik an die Missachtung der in Art. 5 GG festgelegten Rechte im Staat T.

Somit gilt das Werk als Medium zum Ausdruck persönlicher Wertungen des Künstlers. „Schmähkritik“ wird von B selbst als Gedicht angesehen, was von einem eigenen Kunstverstand zeugt.

Demzufolge fällt Schmähkritik unter den materialen Kunstbegriff.

(2) Formaler Kunstbegriff

Der formale Kunstbegriff fordert „ dass bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erf ü llt sind(...) ( ) (also) T ä tigkeiten und die Ergebnisse des Malens, Bildhauens und Dichtens “.20 Maßgebend ist die Zuordenbarkeit des Werkes in eine klassische Kunstform.21

„Schmähkritik“ könnte bei formaler und typologischer Betrachtung den Werktyps eines Gedichts erfüllen.

Ein Gedicht ist eine lyrische Dichtung in einer bestimmten metrischen Form mit besonderem Rhythmus und Reim.22

Indem es sich bei „Schmähkritik“ um einen sich reimenden, geschriebenen Text handelt, entspricht es den Gattungsanforderungen des Werktyps Gedicht. Zudem wird er von B als ein solches bezeichnet. Demzufolge ist „Schmähkritik“ einer klassischen Kunstform zuzuordnen und genügt den Anforderungen des formalen Kunstbegriffes.

(3) Offener Kunstbegriff

Dem offenen Kunstbegriff zufolge besteht „ das kennzeichnende Merkmal einer k ü nstlerischen Ä u ß erung darin, da ß (sic) es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts m ö glich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutung zu entnehmen, so da ß (sic) sich eine praktisch unersch ö pfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt “.23

Das von B vorgetragene Werk hat als Form der Satire von Natur aus keinen feststehende Bedeutung, sondern eben einen mannigfaltigen Aussagegehalt, der je nach Interpretation eine andere Information vermittelt.

Mithin entspricht „Schmähkritik“ auch dem offenen Kunstbegriff.

(4) Zwischenergebnis

„Schmähkritik“ erfüllt somit alle drei Definitionen und unterfällt dem grundgesetzlichen Kunstbegriff.

cc) Qualitätsmaßstab

Fraglich ist jedoch, ob „Schmähkritik“ aufgrund der überwiegend vulgären Ausdrucksweise, der stilistischen Einfachheit der Reimschemata und des Rhythmus Kunstqualität nicht zuerkannt werden kann.

„Satire kann Kunst sein, jedoch ist nicht jede Satire Kunst“.24 Jedoch wurden keine Maßstäbe zur Differenzierung entwickelt.25

Der Staat muss bezüglich der Bewertung von Kunst eine neutrale Stellung einnehmen und somit grundsätzliche alle Ausformungen von Kunst anerkennen.26 Das künstlerische Ermessen darf nicht durch staatlich festgelegte Kriterien ersetzt werden.27 Eine staatliche Inhalts- und Niveaukontrolle, die zwischen der Qualität von Kunst unterscheidet („Kunstrichtertum“) ist somit durch den Schutz von Art. 5 III S.1 Alt.1 GG untersagt.28

Demzufolge muss „Schmähgedichtet“ ungeachtet seiner Darstellungsform und seines Inhalts als Kunst angesehen werden. Durch die eben dargelegten Defintionsansätze sind dem Kunstbegriff Kriterien zugewachsen29 (ein Kreations-, ein Form- und ein Sinnelement30 ) und indem „Schmähkritik“ diese erfüllt, gilt es erst recht als Kunst anerkannt zu werden.

dd) Gewährleistungsgehalt

Trotz der Bejahung der Kunsteigenschaft, gilt es zu klären, was konkret vom Gewährleistungsgehalt des Art. 5 III S. 1 Alt. 1 GG umfasst wird. Die Kunst stellt eine Form der Kommunikation dar,31 daher fordert die Natur der Kunst, dass diese rezipiert wird, um ihre Wirkung zu entfalten.32 Der Schutzbereich des Art. 5 III S.1 Alt. 2 GG umfasst somit notwendigerweise sowohl den Werk- als auch den Wirkbereich des Kunstwerkes.33

Der Werkbereich stellt die eigentliche künstlerische Betätigung durch den Künstler dar.34 Umfasst wird der Vorgang des künstlerischen Erschaffens und Gestaltens, vor allem die Herstellung des Werkes.35 Der Wirkbereich betrifft die Darbietung, die Verbreitung und auch das Inverkehrbringen des Kunstwerkes.

Demzufolge ist der Akt des Verfassens von „Schmähkritik“ als die eigentliche künstlerische Betätigung und auch das Rezitieren des Gedichts in der TV-Show durch B vom Schutzbereich des Art.5 III S.1 Alt.1 GG umfasst.

ee) Zwischenergebnis

Mithin ist der Schutzbereich in sachlicher Hinsicht eröffnet.

c) Zwischenergebnis

Demnach ist der Schutzbereich des Art.5 III S.1 Alt.1 GG eröffnet.

2. Eingriff

Die Ermächtigung zur Strafverfolgung, die Geldstrafe und das letztinstanzliche Urteil müssten einen Eingriff in die Kunstfreiheit des B darstellen.

Ein Eingriff, nach dem modernen Eingriffsbegriff, ist jedes staatliche Handeln, das dem Individuum die Ausübung seiner Grundrechte beschränkt oder unmöglich macht.36 Hierzu zählen alle tatsächlichen Hindernisse, Verbote oder Sanktionen bezüglich des künstlerischen Tätigkeit.37

Indem B nach dem Vortrag des Gedichts eine Geldstrafe zahlen muss, liegt ein Eingriff vor.

Jedoch könnte sogar der klassische Eingriffsbegriff durch die eben genannten staatlichen Maßnahmen erfüllt worden sein.

Dieser liegt vor, bei finalen und unmittelbaren Verkürzungen der grundrechtlichen Gewährleistungen durch imperative Rechtsakte.38 Dadurch, dass B zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ist Bs Grundrechtsverletzung der Kunstfreiheit nicht bloß unbeabsichtigte Folge des staatlichen Handelns und daher sowohl final als auch unmittelbar. Weiterhin erfolgte der Eingriff durch einen imperativen Rechtsakt. Mithin ist ein Eingriff erst recht anzunehmen.

3. Verfassungsmäßige Rechtfertigung

Der vorliegende Eingriff in die Kunstfreiheit des Art.5 III S.1 Alt. 1 GG, durch die oben aufgeführten staatlichen Handlungen, ist gerechtfertigt, wenn die Ermächtigung zur Strafverfolgung den allgemeinen Erfordernissen des Gesetzesvorbehaltes genügt, d.h. auf einem verfassungskonformen Gesetz beruht und die Vorgaben der hier betroffenen Kunstfreiheit achtet.

a) Einschränkbarkeit der Kunstfreiheit

Fraglich ist, ob die Kunstfreiheit des Art. 5 III S.1 Alt. 1 GG einem (einfachen oder qualifizierten) Gesetzesvorbehalt unterliegt.

aa) Treueklausel

Der Gesetzesvorbehalt des Art. 5 III S.2 GG könnte für die Kunstfreiheit gelten.

Der Wortlaut des Art.5 S.2 GG spricht durch die Nennung der Lehre, eher für den ausschließlichen Bezug zur Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 III S.1 Alt.2 GG. Jedoch steht die Schranke unmittelbar als zweiter Satz hinter den beiden Gewährleistungen des ersten Satzes des Art 5 III GG, was aus systematischer Sicht für einen Einbezug der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit spricht. Angesicht der Nichtnennung der Kunstfreiheit, ist der Treuevorbehalt primär der explizit genannten Wissenschaftsfreiheit zuzuordnen, dennoch ist die Anwendung auf die Kunstfreiheit möglich; sobald die Kunstfreiheit in die Freiheit der Lehre einmündet und sich mit dieser verbindet, ist der Gesetzesvorbehalt des Art. 5 III S.2 anwendbar.39

Die grundrechtliche Gewährleistung der Kunstfreiheit des satirischen Gedichts „Schmähkritik“ steht in keinerlei Zusammenhang zur Freiheit der Wissenschaft oder Lehre des Art. 5 III S.1 Alt.2 GG, demzufolge ist der Treuvorbehalt hier nicht anzuwenden.

bb) Schranke des Art. 5 II GG

Der Gesetzesvorbehalt des Art. 5 II GG könnte aus die Kunstfreiheit des Art. 5 III S.1 Alt.1 GG anwendbar sein. Der Wortlaut des Art. 5 II GG ist durch die Nennung „dieser Rechte“ nicht eindeutig genug, um die Schranke des Art. 5 II GG auszuschließen. Die Systematik des Art. 5 II GG als auch die Spezialität der Kunstfreiheit aus Art. 5 III S.1 Alt.1 GG sprechen eindeutig für eine Nichtanwendbarkeit der Schranke des Art. 5 II GG.40

Somit gilt es im Ergebnis festzustellen, dass die Schranke des Art. 5 II GG für die Gewährleistung der Kunstfreiheit i.F. des Gedichts „Schmähkritik“ nicht anzuwenden ist.

cc) Schrankenleihe aus dem Art. 2 I GG

Klärbedürftig ist weiterhin, ob die Schranken des Art. 2 I GG auf die Kunstfreiheit übertragbar sind. Hiergegen ist jedoch einzuwenden, dass Art. 2 II GG lediglich eine subsidiäre Funktion inne hat. Somit widerspräche eine Schrankenleihe den Absichten des Verfassungsgebers, der durch die Schrankenlosigkeit des Art. 5 III S.1 Alt.1 GG der Kunstfreiheit bewusst eine hohe Stellung zuweisen wollte.41

dd) Zwischenergebnis -Verfassungsimmanente Schranken -

Demnach unterliegt die Kunstfreiheit aus Art. 5 III S.1 Alt.1 keinem

einfachem oder qualifiziertem Gesetzesvorbehalt und wird somit ausschließlich von verfassungsimmanenten Schranken eingeschränkt. Solche kennzeichnen sich dadurch, dass Begrenzung der grundgesetzlichen Garantien nur durch kollidierende Grundrechte Dritter stattfinden, die denselben Rang im Grundgesetz innehaben.42 Die Kunstfreiheit darf weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch unbestimmte Klauseln, die keinen grundgesetzlichen Bezugspunkt haben beschränkt werden. Kollisionen mit anderen von Verfassungswegen geschützten Rechtsgüter, sind am Maßstab des Grundgesetztes mittels einer Einzelfallabwägung zu lösen43, wobei die widerstreitenden Interessen im Sinne der praktischen Konkordanz ausgeglichen werden müssen.44

Als kollidierendes Rechtsgut könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 III GG infrage kommen.

§103 StGB schützt die Ehre ausländischer Vertreter und stellt eine Qualifizierung zu den Ehrdelikten des §§ 185-187 StGB dar.45 Diese schützen primär die Ehre der Betroffenen.46 Die Ehre von Menschen wird grundgesetzlich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i.V.m.

1 I GG geschützt.47 Demzufolge stellt §103 sowie §§ 185-185 eine einfachgesetzliche Konkretisierung der des verfassungsrechtlich gewährleisteten Ehrschutzes aus Art. 2 II i.V.m. 1 I GG dar. Folglich ist die Ehre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich dazu in der Lage eine verfassungsimmanente Schranke darzustellen.48

b) Verfassungsmäßigkeit des §103 StGB

Der § 103a StGB müsste in formeller und materieller Hinsicht verfassungskonform sein.

aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer formellen Verfassungsmäßigkeit entgegenstehen, demzufolge ist von dieser auszugehen.

bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Der § 103 StGB ist materiell verfassungskonform, wenn es dem Verhältnismäßigeitsgrundsatz entspricht.

Hierfür muss jede Maßnahme, die in Grundrechte tangiert, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) sein.49

(1) Legitimer Zweck

Der Zweck ist legitim, wenn er auf das Allgemeinwohl gerichtet ist oder ein staatlicher Schutzauftrag vorliegend ist.50

Mit §§ 103 StGB verfolgt der Gesetzgeber das Ziel sowohl die ausländischen Rechtsgüter als auch die inländischen Interessen an einer friedlichen Internationalen Beziehung zu schützen.51

Dieser Zweck ist isoliert rechtlich zulässig und auch (politisch betrachtet) nachvollziehbar, zudem hat der Gesetzgeber bezüglich relativer Gemeinschaftswerte eine Einschätzungsprärogative.52 Demzufolge verfolgt der Gesetzgeber mit den §§ 103 einen Zweck der auf das Allgemeinwohl gerichtet ist. Mithin ist dieser legitim.

(2) Geeignetheit

Das Mittel ist geeignet, wenn es zum Erreichen des Zwecks förderlich ist. Es muss den Zweck lediglich fördern und nicht endgültig erreichen.53 Indem der Repräsentanten eines ausländischen Staates Ehrdelikte strafrechtlich verfolgen lassen können, wirken sich diese Straftaten nicht mehr unmittelbar negativ auf den politischen Beziehungen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land aus. Somit ist § 103 StGB für die Förderung des Ziels zumindest förderlich.

(3) Erforderlichkeit

Ein Mittel ist erforderlich, wenn es keine Alternativen gibt, die im gleichen Maße geeignet, jedoch mit geringerer Intensität in das Grundrecht eingreifen.54

Ein anderes milderes und zugleich im selben Maße effektives Mittel ist nicht ersichtlich, mithin ist die Maßnahme erforderlich.

(4) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

Der Eingriff ist angemessen bzw. verhältnismäßig i.e.S., wenn dieser und der damit verfolgte Zweck nach einer Abwägung in einem ausgeglichenen Verhältnis zueinanderstehen.55

§103 StGB zielt darauf ab, die oben genannten Rechtsgüter zu schützen. Das Interesse an friedlichen internationalen Beziehung zu ausländischen Staaten ist in der heutigen Zeit angesichts der weitreichenden Vernetzung politischer und wirtschaftlicher Angelegenheit als essentieller Bestandteil eines funktionierenden Staates anzusehen. Somit ist der Ehrschutz ausländischer Vertreter und der damit einhergehenden Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen ein schützenswertes Interesse. §103 StGB kann daher ein Kunstwerk, dass diese Rechtsgüter beeinträchtigt grundsätzlich sanktioniert werden. Dennoch besteht zwischen den kollidierenden Rechtsgütern kein Anwendungsvorrang, eine Vermutung zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder „in dubio pro libertate“ existiert nicht.56 Somit muss der Ausgleich anhand der „praktischen Konkordanz“ gelöst werden, was zu einer Interessenabwägung im konkreten Fall führt.57 Festzustellen gilt es, dass §103 verfassungskonform auslegbar ist. Daher ist der Eingriff im Ergebnis angemessen.

cc) Zwischenergebnis

Der Eingriff ist somit verhältnismäßig.

c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Weiterhin müsste der Einzelmaßnahme verfassungskonform sein. Dies ist der Fall, wenn materiell verfassungsgemäß sind. aa) Materielle Verfassungsmäßigkeit58

Die Einzelmaßnahme ist materiell verfassungskonform, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Das ist der Fall, wenn der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet ist.

(1) Legitimer Zweck

Die Bundeskanzlerin verfolgt mittels der Ermächtigung zur Strafverfolgung nach §§ 103, 104a StGB die Absicht die verletzte Ehre des E i.R. eines Strafverfahrens zu behandeln, um zu verhindern, dass sich die Affäre negativ auf die internationale Beziehung zum Staat T auswirkt. Somit verfolgt sie ein Anliegen des Allgemeinwohls und der Zweck ist demnach legitim.

(2) Geeignetheit

Durch die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach §§ 103, 104a StGB und der damit zusammenhängenden Sanktion, verhindert die Bundeskanzlerin, dass sich die Affäre auf die diplomatische Beziehung zum Staat T auswirkt. Sie erreich den verfolgten Zweck und es ist somit erst recht davon auszugehen, dass das Mittel geeignet ist.

(3) Erforderlichkeit

Es sind keine Alternativen ersichtlich, somit ist die Einzelmaßnahme erforderlich

(4) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

Die Kunstfreiheit gem. Art. 5 III S.1 Alt.1 GG und die Ehre, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I i.V.m. 1 I GG müssen i.S.d. praktischen Konkordanz gegeneinander abgewogen werden.

(a) Intensität des Eingriffs

Fraglich ist wie schwer der Eingriff in die Kunstfreiheit des B wiegt.

Durch den Eingriff in die Kunstfreiheit des B, ist dieser nicht mehr imstande sein Kunstwerk vorzutragen bzw. zu veröffentlichen. Ohne die Möglichkeit an einem Adressatenkreis zu gelangen, verliert die Kunst ihre Wirkung59, was somit einen absoluten Eingriff in die Kunstfreiheit des B darstellt.

(b)Wichtigkeit des mit dem Eingriff verfolgten Zwecks

Der Schutz der persönlichen Ehre ist als Teil der allgemeinen Persönlichkeitsrecht Ausfluss der Menschenwürde nach Art. 1 I GG60 und ist demzufolge im grundgesetzlichen System von enormer Bedeutung.

(c) Abwägung

Es muss eine Interesseabwägung zwischen dem Eingriff in die Kunstfreiheit und der Ehre, also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des E stattfinden.

Die Eingriffsintensität in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des E ist davon abhängig, inwieweit der Inhalt des Gedichts ehrverletzenden Charakter hat.61

Hierzu muss eine rechtliche Rezeption des Werkes unternommen werden. Der generelle Maßstab ist hier ein objektiver durchschnittlicher Betrachter, der sowohl den gesellschaftlichen Kontext und die satiretypischen Stilmittel samt ihrer Wirkung kennt.62 Satirische Kunstwerke umhüllen den Aussagekern durch die Stilmittel der Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung. Demzufolge muss der Aussagekern und die satiretypische Einkleidung getrennt bewertet werden.63

Im Kern, also auf der Sinnebene, geht es bei Bs Gedicht darum, die Grenzen der Kunst und Meinungsfreiheit in Deutschland aufzuzeigen. Zudem vergleicht B durch „Schmähkritik“ die Gewährleistung der Grundrechte aus Art. 5 GG in Europa und Deutschland mit der Situation im Staat T.

Auf der wörtlichen Ebene wird E dargestellt, als sei er jemand, der gesellschaftlich auf tiefster Stufe stehende Handlungen vornimmt (Mädchen schlagen, Kinderpornographie konsumieren, an Vergewaltigungen teilnehmen) und wird auch auf eine Ebene mit bekannten Sexualstraftätern gestellt. Weiterhin werden E abwertende Charaktereigenschaften und auch negative körperliche Attribute zugesprochen.

Des Weiteren ist der Kontext für die Ermittlung des konkreten Aussagegehalts des Kunstwerkes unentbehrlich. Demzufolge gilt es sowohl die Einbettung des Kunstwerkes in den Wirkbereich als auch den allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Rahmen des Gedichts miteinzubeziehen.64 Das Gedicht wurde im Rahmen einer TV-Show vorgetragen, die sich überwiegend mit politischen Themen auseinandersetzt. Zudem war der Anlass der Sendung, in der der Vortrag erfolgte, das rechtliche Verfahren gegen die satirische Sendung „extra 3“, die sich ihrerseits kritisch mit der Lage im Staat T auseinandersetzte. Weiterhin ist medial bekannt, dass E im Staat T autoritäres Verhalten aufweist, kritische Journalisten rechtlich Verfolgen lässt und Minderheiten unterdrückt. Der unter Einbeziehung gilt daher festzustellen, dass der Aussagekern selbst keinen Ehrverletzenden Inhalt hat, jedoch könnte die Einkleidung des Gedichts aufgrund des Wortlautes ehrverletzend sein. Zu beachten gilt, dass dem Künstler hier ein weiterer Gestaltungfreiraum zusteht und Ehrverletzung erst vorliegt, wenn die äußersten Grenzen der Kunstfreiheit überschritten worden sind.65

Diese äußerste Grenze ist erreicht, wenn die Menschenwürde des durch das Kunstwerk angetastet wird.66

Dies ist der Fall, wenn der schutzwürdige Kern des Intimlebens einer Person tangiert wird.67 Jedoch gilt festzustellen, dass die Umschreibungen der vermeintlichen sexuellen Vorlieben des E durch die ironische Art des Vortrages und der überspitzten Beschreibung von einem satire- und kontextkundigen Betrachter nicht ernst genommen werden würden. Somit tangiert das Gedicht nicht den schutzwürdigen Kern des Intimlebens des E. Eine weitere absolute Grenze ist erreicht, wenn das Gedicht eine Schmähkritik darstellt. Eine solche liegt vor, wenn eine Kritik nicht zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt, sondern ausschließlich auf die Diffamierung einer Person abzielt.68 Wie eben dargelegt intendierte B nicht die Herabwürdigung des E, sondern die Thematisierung der gesellschaftlichen Geschehnisse. Somit gilt auch auszuschließen, dass eine unzulässige Grenze überschritt, indem er das Gedicht mit „Diffamierungsabsicht“ vortrug.69

Ferner gilt es festzustellen, dass Personen des öffentlichen Lebens, insb. Politiker als primäre Figuren der Meinungsbildung, schwerere Eingriffe hinnehmen müssen, als der Durchschnittsbürger.70 E ist als Staatspräsident des (demokratisch gewählten) Staats T unmittelbar am öffentlichem Diskurs beteiligt und muss daher Reaktionen auf sein politisches Handeln erwarten.71 Weiterhin diente der Vortrag des B der Auseinandersetzung mit demokratischen Grundwerten, einem Thema von höchster politischer Bedeutung, daher war der Beitrag sowohl durch die aktuelle Brisanz als auch durch Thematik förderlich für den geistigen Meinungskampf. B nahm inhaltlich Bezug auf die Maßnahmen des E und machte daher von seinem „Recht auf Gegenschlag“ Gebrauch.72 Letztlich gilt zu bemerken, dass die ehrverletzende Wirkung, die aus der überspitzten Einkleidung resultiert trotz der medialen Verbreitung durch die heutige Reizüberflutung noch geringer ausfällt.73

Daher fällt die Abwägung im Ergebnis zugunsten der Kunstfreiheit nach Art. 5 III S.1 Alt. 1 GG aus.

(5) Zwischenergebnis

Der Eingriff ist somit nicht verhältnismäßig.

bb) Zwischenergebnis

Der Einzelakt ist somit nicht verfassungsmäßig

d) Zwischenergebnis

Eingriff in die Kunstfreiheit des B ist demzufolge nicht verfassungsmäßig zu rechtfertigen.

4. Ergebnis

Mithin ist B in seinem Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 III S.1 Alt. 1 GG verletzt.

II. Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I S.1 Var. 1 GG

Weiterhin könnte die Meinungsfreiheit des B verletzt worden sein.

Voraussetzung hierfür ist, dass Art. 5 I S.1 Var.1 GG nicht hinter Art. 5 III S.1 Alt.1 GG als lex specialis tritt. Durch „Schmähkritik“ will B eine Meinung kundtun, es handelt sich somit um eine Form der engagierten Kunst. Diese wird sowohl durch die Kunst- als auch durch die Meinungsfreiheit geschützt. 74 Es liegt eine Idealkonkurrenz zwischen den Grundrechten vor, somit wird die Meinungsfreiheit nicht durch die Kunstfreiheit verdrängt75

1. Schutzbereich des Art. 5 I S.1 Var.1 GG

Der Schutzbereich müsste zunächst in persönlicher und sachlicher

Hinsicht eröffnet worden sein.

a) Persönlicher Schutzbereich

Bei Art. 5 I S.1 Var.1 GG handelt es sich um ein sogenanntes

„Jedermann-Grundrecht“. Demzufolge ist B als natürliche Person Träger des Grundrechts und der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.

b) Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn durch die Gerichtsurteile der Gegenstandsbereich der Meinungsfreiheit berührt wird. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die freie Äußerung und Verbreitung der Meinung durch Wort, Schrift und Bild. Fraglich ist, ob „Schmähkritik“ eine Meinung i.S.d. Grundgesetzes darstellt.

Eine Meinung kennzeichnet sich durch einen Moment der Stellungnahme i.R. einer geistigen Auseinandersetzung.76 Entscheidend ist, dass der Inhalt der Äußerung auf einer subjektiven Erkenntnis des sich Äußernden und somit dem Beweis nicht zugänglich ist.77

„Schmähkritik“ dient wie oben dargelegt primär der kritischen Auseinandersetzungen der politischen Geschehnisse i.F.v. Satire. Demnach wäre sie grundsätzlich als Meinung zu klassifizieren. Jedoch schreibt B dem E Handlungen und Eigenschaften zu, die als Tatsachenbehauptungen gewertet werden könnten. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugängliche Äußerungen.78

Indem B Charaktereigenschaften und Körperteile des B beschreibt, äußert er sich zu Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind. Jedoch gilt zu beachten, dass die übertreibenden und verzerrenden Äußerungen als Medium der Darstellung der persönlichen Meinung fungieren. Demzufolge sind die Beschreibungen des E nicht wörtlich zu nehmen, sondern es gilt diese als Einkleidung der persönlichen Meinung des B bzgl. der politischen Situation im Staat T. Belanglos ist außerdem die Qualität der Äußerung für den Schutz der Meinungsfreiheit.79 Daher ist auch das gewählte Sprachniveau als auch Form der Einkleidung des Gedichts unproblematisch.

Problematisch ist hingegen, dass „Schmähgedicht“ Bezug zu Menschenrechtsverletzungen im Staat T nimmt. Es handelt sich hierbei, um Geschehnisse, die dem Beweis zugänglich und demnach Tatsachenbehauptungen darstellen. Es gilt jedoch zu bemerken, dass eine Meinung in Reinform nie vorliegen kann, sondern immer auf Tatsachen rekurriert. Daher kommt es beim Schutzumfang des Art. 5 I S.1 Var.1 darauf an, ob das Tatsachen- oder das Meinungselement bei der Aussage vordergründig ist.80

Wie oben dargelegt diente „Schmähkritik“, unter Beachtung der für die Satire notwendigen Maßstäbe, primär der Darstellung der unterschiedlichen Achtung der in Art. 5 GG verfassten Rechte in Europa und im Staat T. Somit tritt das Moment der Stellungnahme i.R. dieser geistigen bzw. politischen Auseinandersetzung in den Vordergrund.

Daher ist „Schmähkritik“ als Meinung zu werten und hierdurch ist der Gegenstandsbereich der Meinungsfreiheit betroffen. Mithin ist der sachliche Schutzbereich eröffnet.

2. Eingriff

Es müsste weiterhin ein Eingriff durch die ergangenen Maßnahmen in die Meinungsfreiheit des B vorliegen.

Wie oben behandelt, ist B durch einen finalen, unmittelbaren und imperativen Rechtsakt nicht imstande seine Meinung i.F.d. Gedichts sanktionslos zu vermitteln, somit ist ein Eingriff in Art. 5 I S.1 Var.1 GG vorliegend.81

3. Verfassungsmäßige Rechtfertigung

a) Einschränkbarkeit

Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I S.1 Var.1 GG unterliegt den Schrankentrias der allgemeinen Gesetze, dem Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre.

Hier sind die allgemeinen Gesetze und die persönliche Ehre zu problematisieren.

Wann ein allgemeines Gesetz vorliegend ist, ist umstritten.

Nach der sogenannten Sonderrechtslehre liegt ein allgemeines Gesetz vor, wenn kein Sonderrecht vorliegt. Um solches handelt es sich, wenn ein Gesetz gegen eine spezielle Meinung oder gegen den Meinungsbildungsprozess als solchen gerichtet ist.82 §103 StGB dient nicht unmittelbar dazu spezifische Meinungen oder allgemein dem Meinungsbildungsprozess entgegenzuwirken, sondern ausschließlich Meinungen mit besonders ehrverletzenden Inhalt zu sanktionieren. Somit handelt es sich bei §103 StGB um kein Sonderrecht und im Umkehrschluss ist es ein allgemeines Gesetz.

Nach der Abwägungslehre wird ein Gesetz als allgemein angesehen, wenn es dazu dient ein das Grundrechte aus Art. 5 I GG beschränkendes und höherrangiges Rechtsgut zu schützen.83 Ob ein Rechtsgut ein Grundrecht aus Art. 5 I GG bei einer Interessenabwägung überwiegt, gilt es i.R. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festzustellen. Demzufolge ist §103 StGB grundsätzlich dazu in der Lage ein Rechtsgut zu schützen, dass u.U. das den Grundrechten aus Art. 5 I GG überwiegt. Somit liegt auch dieser Meinung zufolge ein allgemeines Gesetz vor.

Eine Dritte Auffassung folgt der Ansicht, dass eine die Abwägungslehre und die Sonderrechtslehre kombiniert werden müssen.84 Ein allgemeines Gesetz liegt demnach vor, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Lehren kumulativ gegeben sind. Dies ist wie eben dargelegt hier vorliegend.

Alle Ansichten führen zum selben Ergebnis, demzufolge ist der Streitentscheid obsolet. § 103 StGB dient dazu den Ehrschutz ausländischer Repräsentanten zu gewährleisten,85 somit ist die Schranke der persönlichen Ehre hier spezieller. Im Ergebnis ist Art. 5 I S.1 Var.1 GG einschränkbar.

b) Verfassungsmäßigkeit des § 103 StGB

§ 103 StGB müsste in formell und materiell verfassungskonform sein. Wie oben dargelegt ist die formelle Verfassungsmäßigkeit vorliegend.86 § 103 StGB müsste jedoch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Wie oben dargelegt verfolgt § 103 StGB ein legitimes Ziel und ist weiterhin geeignet und erforderlich. Fraglich ist jedoch ob es im Verhältnis zur Meinungsfreiheit angemessen ist.

Zu beachten gilt, dass das Verhältnis der Meinungsfreiheit und ihrer Schranken auf der sogenannten „Wechselwirkungslehre“ basiert.87 Diese besagt, dass die Schranken, die die Meinungsfreiheit begrenzen ihrerseits „im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und interpretiert werden“, sodass der Kerngehalt des Art. 5 unangetastet bleibt. Somit muss der durch § 103 gewährte Ehrschutz der durch die Meinungsfreiheit ausgestrahlte freiheitliche demokratische Wertordnung Rechnung tragen.88 Im Ergebnis führt dies zu einer Interessenabwägung im Einzelfall zwischen der Ehre des E und der Meinungsfreiheit des B. Daher ist § 103 grundsätzlich verfassungskonform auslegbar und somit verhältnismäßig, also auch materiell verfassungskonform.

c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Zur Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes gilt das oben genannte hier entsprechend.89

d) Zwischenergebnis

Somit ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit des B nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

4. Ergebnis

Im Ergebnis liegt daher eine Verletzung der Meinungsfreiheit des B vor.

III. Pressefreiheit gem. Art. 5 I S.2 Alt.2 GG

Der Schutzbereich der Pressefreiheit umschließt in sachlicher Hinsicht alle Druckerzeugnisse, die zur Verbreitung geeignet sind.90 Hier handelte es sich jedoch um die Ausstrahlung eines Gedichtes im Fernsehen, was keinerlei Druckerzeugnis darstellt. Demzufolge ist der Schutzbereich des Art. 5 I S.2 Alt.2 GG nicht eröffnet und es liegt keine Verletzung der Pressefreiheit vor.

IV. Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 I S.2 Alt.2 GG

Weiterhin könnte die Rundfunkfreiheit des B verletzt sein.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Grundrecht nicht hinter die Kunst- bzw. Meinungsfreiheit als lex specialis tritt.

Die Rundfunkfreiheit wird bei satirischen Darbietungen und Aussagen eigenständig geprüft, wenn es inhaltlich primär um das Verbreitungsmedium geht und nicht die darin zum Vorschein kommende Äußerung.91

Hier richtete sich die Maßnahme vor allem gegen „Schmähkritik“ und nicht gegen das Verbreitungsmedium. Demzufolge tritt die Rundfunkfreiheit hinter Kunst- bzw. Meinungsfreiheit.

V. Allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG

Art. 2 I GG fungiert als Auffanggrundrecht und tritt aufgrund des weiten Schutzbereiches hinter alle spezielleren Freiheitsgrundrechte.92 Die Kunst- bzw. Meinungsfreiheit stellen im Verhältnis zu Art. 2 I GG solche speziellere Freiheitsgrundrechte dar. Daher tritt die allgemeine Handlungsfreiheit im Wege der Subsidiarität hinter diese Grundrechte zurück.

VI. Endergebnis

Im Ergebnis wurde B in seinen Grundrechten der Kunst- und Meinungsfreiheit verletzt.

C. ZULÄSSIGKEIT

Fraglich ist, mit welchem Rechtsbehelf B gegen die staatlichen Maßnahmen vorgehen kann.

In Betracht kommt die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in Betracht. Fraglich ist indes, ob die Einlegung dieser vorliegend zulässig wäre.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidsvoraussetzungen des Art. 93 I Nr.4 a GG, sowie der §§13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG vorliegend sind.93

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Gem. Art. 93 I Nr. 4a und 4b GG und §§ 13 Nr. 8a, § 90 I BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht für die Verfassungsbeschwerde zuständig.94

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr.4 a GG, §90 I BVerfGG

B müsste weiterhin beschwerdefähig sein.

Gem. Art. 90 I BVerfGG ist jedermann berechtigt eine Verfassungsbeschwerde zu erheben.95

„Jedermann“ gem. § 90 BVerfGG ist jeder, der Träger, der in Frage kommenden Grundrechte oder grundrechtslgleichen Rechte ist. Grundrechtsträger sind natürlich und juristische Personen.96 Es handelt sich bei B um eine natürliche Person, die Träger der fraglichen Grundrechte ist. Demzufolge ist B beschwerdefähig.

III. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr.4 a GG, § 90 I BVerfGG

Es müsste zudem ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegend sein. Tauglicher Beschwerdegegenstand können gem. Art. 93 I Nr.4 a GG, § 90 I BVerfGG Akte aller drei Staatsgewalten, also Legislative, Exekutive und Judikative.97

Die Verfassungsbeschwerde würde sich gegen die Ermächtigung zur Strafverfolgung als Akt der Exekutive und das Urteil als Akt der Judikative.

Demzufolge ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegend.

IV. Beschwerdebefugnis, Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 90 I BVerfGG

Weiterhin müsste B nach Art. 93 I Nr. 4 a, § 90 I BVerfGG beschwerdebefugt sein. Hierzu müsste B geltend machen möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein, sowie selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch diese Grundrechtsverletzung betroffen sein.

1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung liegt dann vor, wenn sie nicht im Vorhinein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ausgeschlossen ist.98

Die Verletzungen der Grundrechte der Kunst-/ Meinungs-/ Rundfunk-/ Presse- und die allgemeine Handlungsfreiheit des B sind nicht vorneweg aus rechtlicher bzw. tatsächlichen Gründen auszuschließen, demzufolge liegt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vor.

2. Eigener Beschwer

Eine eigene Beschwer liegt vor, wenn der Beschwerdeführer in eigenen Rechten verletzt worden ist.99

Durch die staatlichen Maßnahmen wird in den persönlichen Grundrechten des B eingegriffen. Folglich liegt eine eigene Beschwer vor.

3. Gegenwärtiger Beschwer

Eine gegenwärtige Beschwer liegt vor, wenn der Beschwerdeführer schon oder noch betroffen ist.100

B ist sowohl durch die staatlichen Maßnahmen schon und noch in seinen Grundrechten verletzt, mithin liegt ein Gegenwärtiger Beschwer vor.

4. Unmittelbarer Beschwer

Eine unmittelbare Beschwer liegt vor, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grundrechtsverletzung ohne einen vermittelnden Vollzugsakt selbst eintritt.101

Das Urteil wirkt sich seiner Natur zufolge unmittelbar und demnach ohne jeglichen Vollzugsakt auf die Grundrechte des B aus. Problematisch ist jedoch wie die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu werten ist. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 104 a StGB tangiert die Grundrechte des B nicht unmittelbar, sondern erst die Strafverfolgung und das daran knüpfende Urteil wirkt sich beschränkend auf die Grundrechte des B aus. Es ist daher ein weiterer Vollzugsakt notwendig.

Folglich erfüllt das Urteil, jedoch nicht die Ermächtigung zur Strafverfolgung die Vorrausetzungen einer unmittelbaren Beschwer.

V. Rechtswegerschöpfung gem. § 90 II S.1 BVerfGG und Subsidiarität

Ferner muss gem. § 90 II S.1 BVerfGG, zu dem § 94 II GG ermächtigt, der Rechtsweg erschöpft worden sein.

Hierzu muss der Beschwerdeführer alle gesetzliche Rechtsbehelfe in Anspruch genommen haben, um den vermeintlichen Grundrechtsverletzenden Akt zu beseitigen.102

B hat alle ordentliche Rechtsbehelfe in Anspruch genommen, Mithin hat er den Rechtsweg erschöpft. Zudem muss B den Subsidiaritätsgrundsatz einhalten.

Dieser ist gewahrt, wenn der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, die sonstigen zuständigen Stellen mit seinem Anliegen konfrontiert.103

B hat weiterhin vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die sonstigen Stellen in Anspruch genommen, daher ist der Subsidiaritätsgrundsatz erfüllt.

VI. Form gem. §§ 23, 92 BVerfGG und Frist gem. § 93 I 1 BVerfGG

Ferner müssten sowohl die Form als auch die Frist gewahrt worden sein. Es liegen keine Angaben bzgl. der Form und Frist vor, demnach ist davon auszugehen, dass die Verfassungsbeschwerde nach §§ 23 I, 92 BVerfGG schriftlich und begründet und nach § 93 I 1 BVerfGG binnen eines Monats eingereicht wurde.104 Daher sind die Form-und Fristerfordernissen erfüllt.

VII. Ergebnis

Im Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde nur bzgl. des Urteils zulässig.

-Ende der Bearbeitung-

[...]


1 Wolter, SK-StGB, § 104a Rn.1 ff.

2 Epping / Hillgruber, Grundgesetz Kommentar, Art.65 GG Rn. 2 ff.

3 Dolzer / Gra ß hof / Kahl / Waldhoff, Bonner Kommentar zum GG, Art. 65 Rn. 43.

4 Ebenda, Art. 65 Rn. 45.

5 Maurer, FS Thieme, S.123 (132 ff.).

6 Morlok / Michael Staatsorganisationsrecht, § 11 Rn. 130.

7 Dolzer / Gra ß hof / Kahl / Waldhoff, Bonner Kommentar zum GG, Art. 65 Rn. 48.

8 Schuett-Wetschky, ZPol 2003, S. 1897 (1903 ff.).

9 Maurer, FS Thieme, S.123 (128 f.).

10 Stern / Becker GR-Kommentar, Art. 5 Rn. 34.

11 BVerfGE NJW 2008, 39 (40).

12 Eppping / Hillhuber Grundgesetz Kommentar, Art.5 Rn. 172.

13 RGSt 62, 183 f.

14 BVerfGE 86, 1 (9).

15 Oppermann, Ehrensache Satire, S.25.

16 Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Art. 5 III Rn.36.

17 Z ö beley, NJW 1998, 1372 (1372 f.).

18 Mangoldt, Klein, Starck, Kommentar zum GG, Art. 5 Rn. 298 ff.

19 BVerfGE 30, 173 (188 f.)

20 BVerfGE 67, 213 (226 f.)

21 Epping, Grundrechte, Rn. 276.

22 http://www.duden.de/rechtschreibung/Gedicht, aufgerufen am 05.08.2016, 12.00 Uhr

23 BVerfGE 81, 278 (291ff.).

24 BVerfGE 86, 1 (9).

25 Brauneck, ZUM 2016, 710 (712).

26 Gr ö pl / Windthorst / Coelln, Grundgesetz Studienkommentar, Rn. 102.

27 BVerfGE 30, 178 (190).

28 BVerfGE 75, 369 (377); Sodan, Grundgesetz, Art. 5 Rn. 38.

29 M ü nch / Kunig, GG-Kommentar, GG Kommentar, Art.5 Rn. 90.

30 Volkmann, Staatsrecht II, § 11 Rn.111.

31 Lenski, Personenbezogene Massenkommunikation als verfassungsrechtliches Problem, S.75 ff.

32 Sachs, Grundgesetz, Art.5 Rn. 188.

33 BVerfGE 81, 278 (292); BVerfGE 119, 1 (21f.).

34 H ö mig, Wolf Grundgesetz für die BRD, Art. 5 Rn. 31.

35 Gr ö pl / Windthorst / Coelln, Grundgesetz Studienkommentar, Rn. 103.

36 Pieroth / Schlink / Kingreen / Poscher, Grundrechte, Rn. 261.

37 BVerfGE 67, 213 (222); Dreier, Grundgesetz- Kommentar, 5 III (Kunst) Rn. 52.

38 Pieroth / Schlink / Kingreen / Poscher, Grundrechte, Rn. 259.

39 Maunz / D ü rig, GG-Kommentar, Art. 5 Rn. 52.

40 BVerfGE 30, 173 (191 f.); 83, 130 (139); Sachs, Grundgesetz, Art. 5 Rn. 198.

41 BVerfGE 67, 213 (228); B ü nningmann, Die „Esra“- Entscheidung als Ausgleich

zwischen Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit, S. 319; Jarass / Pieroth, Grundgesetz für die BRD, Art. 2 Rn 38 und 38; Art. 5 Rn.129.

42 Sachs, Grundgesetz, Art. 5 Rn. 198.

43 BVerfGE 30, 173 (193); BVerfGE 67, 213 (228) ; BVerfGE 75, 369 (379).

44 BVerfGE 83, 130 (143).

45 Joecks / Miebach, MüKo zum StGB, §103 Rn.1-2.

46 Lackner/ K ü hl, StGB, Vorbemerkung zu §§ 185-200 StGB Rn. 1

47 M ü ller-Gl ö ge / Preis / Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Art 2 Rn. 45.

48 Oppermann, Ehrensache Satire, S. 159.

49 BVerfG NVwZ 2014, 211 (215).

50 Wienbracke, ZJS-Online, S. 149.

51 Kindh ä user, Urs / Neumann, Ulfried / Paeffgen, Hans-Ulrich, StGB Vorbemerkung zu den §§ 102 ff. Rn.2.

52 Grabitz, AöR 1973, 568 (602 ff.).

53 BVerfGE 96, 10 (23); Pieroth / Schlink / Kingreen / Poscher, Grundrechte, Rn.301.

54 BVerfGE 90, 145 (172).

55 Pieroth / Schlink / Kingreen / Poscher, Grundrechte, Rn. 307.

56 Sachs, Grundrechte, Art.5 III Rn. 198 b; BVerfGE 119, 1 (23).

57 Oppermann, Ehrensache Satire S.144, 159f.; Isensee, AfP 1993, 619 (628).

58 Die Definitionen entsprechen denen aus B. I. 3. b) bb)

59 Vgl. B. I. 1. a)

60 BVerfGE NJW, 2000, 1021 (1021).

61 Oppermann, Ehrensache Satire, S.114.

62 Ennens, Persönlichkeitsrechtliche Grenze der Satire, S. 78.

63 RGSt 62 183 (184); BVerfGE 75, 369 (377 f.).

64 Brauneck, ZUM 2016, 710 (713).

65 Ennens, Persönlichkeitsrechtliche Grenze der satirischen Bildbearbeitung, S.88.

66 BVerfGE 93, 266 (293).

67 BVerfGE 75, 369 (379 f.).

68 BVerfGE 66, 116 (151); 82, 43 (5 1f.).

69 Merz, Strafrechtlicher Ehrschutz und Meinungsfreiheit, S. 168 f.

70 Wenmakers, Rechtliche Grenzen der neuen Form der Satire im Fernsehen, S. 103.

71 Gounalakis, NJW 1995, 809 (816 f.).

72 Merz, Strafrechtlicher Ehrschutz und Meinungsfreiheit, S.153 f.

73 Ebenda, S.172 f.

74 BVerfGE 75, 369 (377); 81, 178 (291).

75 Sachs, Grundgesetz Art. 5 Rn. 194.

76 BVerGE 7, 198 (210); 61, 1 (81).

77 BVerfGE 33, 1 (14); 90, 241 (247).

78 BVerfGE 90, 241 (247)

79 Dolzer / Gra ß hof / Kahl / Waldhoff, Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 101.

80 Sch ö nke / Schr ö der, StGB-Kommentar, § 186 Rn. 4.

81 Vgl. B. I. 2.

82 Sodan, Grundgesetz, Art. 5 Rn.29; Pieroth / Schlink / Kingreen / Poscher, Grundrechte, Art.5 Rn.67.

83 Smend, VVDRStRL 44 (52).

84 BVerfGE 7, 198 (209 f.).

85 Vgl. B. I. 3. a) dd)

86 Vgl. B. I. 3. b) aa)

87 BVerfGE 7, 198 ff.

88 BVerfGE 7, 198 (205 ff.)

89 Vgl. B. I. 3. c)

90 Sachs, Grundgesetz, Art.5 Rn. 68.

91 BVerfGE NJW 1992, 1439 (1440); Wenmakers, Rechtliche Grenzen der neuen Form der Satire im Fernsehen, S. 58 ff.; Andguladz e, Kollision zwischen Medienfreiheiten und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, S.41 f.

92 Epping / Hillhuber, Grundgesetz Kommentar, Art. 2 Rn. 9.

93 Sodan / Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 51 Rn. 3.

94 Michael / Morlok, Grundrechte, §30 Rn. 919.

95 Epping, Grundrechte, Rn. 273.

96 Ipsen, Staatsrecht I, Rn. 937.

97 Manssen, Grundrechte, Rn. 876; Epping, Grundrechte Rn. 175.

98 Hartmann, JuS 2003, 897 (898)

99 Sodan / Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 51 Rn. 28.

100 Pieroth / Schlink / Kingreen / Poscher, Grundrechte, Rn. 1276.

101 Lenz / Hansel, BVerfGG, § 90 Rn. 303.

102 Epping, Grundrechte, Rn. 188.

103 Lechner / Zuck, BVerfGG, § 90 Rn. 157.

104 Manssen, Grundrechte, Rn. 895 ff.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Strafverfolgung und Kunstfreiheit. Wann besteht eine Ermächtigung zur Strafverfolgung?
Untertitel
Ein Beispiel am Fall Böhmermann
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Note
9
Autor
Jahr
2016
Seiten
25
Katalognummer
V370800
ISBN (eBook)
9783668482999
ISBN (Buch)
9783668483002
Dateigröße
590 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
strafverfolgung, kunstfreiheit, wann, ermächtigung, beispiel, fall, böhmermann
Arbeit zitieren
Gustavo Minati (Autor:in), 2016, Strafverfolgung und Kunstfreiheit. Wann besteht eine Ermächtigung zur Strafverfolgung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/370800

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