"Therapie statt Strafe" bei Drogendelinquenz


Seminararbeit, 2004

27 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis/Gliederung

I. Einleitung

II. Möglichkeiten einer Therapie statt Strafe
1.) Therapieregelungen nach dem Betäubungsmittelgesetz
a) § 35 BtMG - Zurückstellung der Strafvollstreckung
b) § 36 BtMG - Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
c) § 37 BtMG - Absehen von der Verfolgung
d) § 38 BtMG - Jugendliche und Heranwachsende
e) Beurteilung der Therapieregelungen
2.) Therapiemöglichkeit nach § 56 ff. StGB
3.) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

III. Erforderlichkeit der Mitwirkung der Drogenabhängigen

IV. Einfluss von justitiellem Druck / die staatliche „Zwangstherapie“
V. Notwendigkeit der Zusammenarbeit der beteiligten Instanzen
1.) Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht
2.) Zusammenarbeit zwischen Justiz und Therapieeinrichtungen
3.) Die Praxis des polizeilichen Handelns im Kontext
„Therapie statt Strafe“

4.) Verhaltensweisen im Umgang mit Drogendelinquenten und Ziele des polizeilichen Handelns

VI. Fazit

Literaturverzeichnis:

I. Bücher

1.) Böllinger, Lorenz

„Drogenrecht, Drogentherapie“

Band 12

Frankfurt/a.M. 1983

2.) Egg, Rudolf

„Drogentherapie und Strafe“

Kriminologie und Praxis

Band 3

Wiesbaden 1983

3.) Egg, Rudolf

„Die Therapieregelungen des Betäubungsmittelrechts”

Kriminologie und Praxis

Band 9

Wiesbaden 1992

4.) Hellebrand, Johannes

„Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität durch

sinnvollen Einsatz des Strafrechts“

BKA Schriftenreihe

Band 58

Wiesbaden 1993

5.) Kindermann, Walter u.a.

„Drogenabhängig – Lebenswelten zwischen Szene, Justiz,

Therapie und Drogenfreiheit“

2. Auflage, Lambertus Verlag

Freiburg 1992

6.) Kurze, Martin

„ Strafrechtspraxis und Drogentherapie“

Kriminologie und Praxis

Band 12, 2. ergänzte Auflage

Wiesbaden 1994

-III-

7.) Loviscach, Peter

„Soziale Arbeit im Arbeitsfeld Sucht“

Lambertus Verlag

Freiburg 1996

8.) Polizeifachhandbuch

Band 4

Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH

9.) Stock, Jürgen/Kreuzer, Arthur

„ Drogen und Polizei“

Band 3

Forum Verlag Godesberg GmbH

Bonn 1996

10.) Weisser Ring e.V.

„ Rauschgift ohne mich“

8. Auflage

Stuttgart 1993

II. Internetquellen

www.suchtmedizin.info/methadon/methadon-heroin/koerner.htm am 18.05.2004

www.therapiezentrum-brueckle.de/docu/bilanz.pdf am 31.05.2004

www.jugend.hilft-jugend.de/suchtinfo/betäubungsmittelrecht.html am 31.05.2004

Hausarbeit – Kriminologie: „Therapie statt Strafe“ –

bei Drogendelinquenz

I. Einleitung

In der folgenden Arbeit soll dargestellt werden, welche repressive Alternative es an Stelle von Strafe für Drogendelinquenten gibt. Zudem soll aufgezeigt werden, inwieweit der Gesetzgeber dahingehende Möglichkeiten geschaffen hat, diese praktisch durchzusetzen und welche Probleme damit verbunden sind.

Kein anderes aktuelles Thema wird heute so kontrovers diskutiert, wie die Drogenproblematik.

Hierbei ist jedoch anzumerken, dass eine suchtfreie Gesellschaft eine Utopie ist und es niemals eine Gesellschaft ohne Sucht geben wird.

Dies kann auch nicht durch die Handhabungsform – „Therapie statt Strafe“ – erreicht werden.

„Therapie statt Strafe“ soll meines Erachtens vielmehr darauf abzielen, den Drogen-delinquenten zu helfen sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, um ihnen ein Leben zu ermöglichen, ohne dabei strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Weiterhin vor allem ihre Sucht zu bewältigen und ein Leben ohne Sucht zu ermöglichen. Dabei sollten die Belange und Bedürfnisse der Täter berücksichtigt werden und es sollte immer die Frage im Vordergrund stehen, warum es überhaupt zu einer Drogenabhängigkeit und den sich anschließenden Kreislauf der Begehung von Straftaten kam. Denn schließlich ist doch in den meisten Fällen die Sucht Ursache für die eigentliche Kriminalität in diesem Bereich und Sucht ist auch ein gesellschaftliches Problem.

Der Drogenabhängige wird Täter seiner eigenen Sucht!

Fraglich ist meines Erachtens, ob den Drogenabhängigen durch eine Bestrafung geholfen wird und inwiefern ihm dadurch die Möglichkeit gegeben wird den Kreislauf der Sucht zu verlassen. Ist Bestrafung ein hilfreiches Mittel die Sucht des Abhängigen in den Griff zu bekommen oder dient sie lediglich dem Ausgleich der Gesellschaft für die begangenen Straftaten?

Im Anschluss möchte ich auf die Möglichkeiten der Therapie statt Strafe eingehen und weitere Gesichtspunkte und Probleme, die damit im Zusammenhang stehen, diskutieren.

Die anschließende Arbeit soll lediglich einen Überblick verschaffen und ich habe die für mich wichtigsten Punkte und Problemfelder aus diesem umfangreichen Themengebiet herausgegriffen.

II. Möglichkeiten einer Therapie statt Strafe

Zunächst möchte ich darauf eingehen, welche derzeitigen Möglichkeiten der Gesetzgeber geschaffen hat, um Strafe durch eine Therapie zu ersetzen.

Dazu sei jedoch gesagt, dass alle derzeit existierenden Therapiemöglichkeiten sog. „Mischformen“ darstellen, d.h. es liegt eine Mischung aus Strafmaßnahmen, teilweise Duldung des Drogengebrauchs und therapeutische – pädagogische Betreuung der Abhängigen vor.[1]

1.) Therapieregelungen nach dem Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und ist ein Nebengesetz zum Strafgesetzbuch. Das BtMG wurde 1981 neugestaltet und es wurden in dieser Novellierung die Sondervorschriften der §§ 35 – 38 BtMG eingeführt für betäubungsmittelabhängige Straftäter, die der Rehabilitation dieser Abhängigen dienen und therapeutische Maßnahmen ermöglichen sollen. Diese Regelungen wurden kurz unter dem Begriff „Therapie statt Strafe“ zusammengefasst.[2]

Unter diesem Schlagwort in den § 35 ff. BtMG wurden Aspekte der Hilfe in das Gesetz aufgenommen.[3]

a) § 35 BtMG – Zurückstellung der Strafvollstreckung

Nach § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung zurückgestellt werden, wenn der betäubungsmittelabhängige Straftäter zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurde und die Tat aufgrund seiner Abhängigkeit begangen hat, und er sich einer Behandlung seiner Drogenabhängigkeit unterzieht bzw. dies beabsichtigt.[4]

Diese Vorschrift ist jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft:

So muss zunächst eine vollstreckbare Jugend- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren vorliegen, d.h. es liegt eine Verurteilung des Delinquenten durch ein Gericht zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe vor mit einer Maximaldauer von nicht mehr als 2 Jahren.

Weiterhin muss die zugrunde liegende Straftat aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein, d.h. die Tat muss im ursächlichen Zusammenhang mit der Abhängigkeit stehen und nicht unbedingt ein Betäubungsmitteldelikt sein.[5]

Ursächlicher Zusammenhang bedeutet dabei, dass dazu auch solche Delikte zählen, wie Diebstahl, Raub etc. , die begangen werden, um die notwendigen finanziellen Mittel für den Erwerb der Drogen zu erlangen.

Somit wird auch der große Anteil der Fälle von Beschaffungskriminalität erfasst.

Zudem muss die Behandlungsbereitschaft zur Durchführung einer Drogentherapie beim Verurteilten vorliegen und die Bestätigung eines Therapieplatzes und die Kostenübernahme durch einen Versicherungsträger muss nachgewiesen werden.

Des weiteren ist nach erfolgter Zurückstellung ein Nachweis zu bestimmten Zeitpunkten, welche die Vollstreckungsbehörde festsetzt, über die Aufnahme und Fortführung der Behandlung zu erbringen und die Therapieeinrichtungen müssen einen Therapieabbruch der Vollstreckungsbehörde melden, d.h. sie haben eine sog. Meldepflicht.[6]

Trotz dieser notwendigen Voraussetzungen wurde die Zurückstellung der Strafvollstreckung in der Praxis gut angenommen. Entscheidend für die Umsetzung dieser Vorschrift und auch den sich anschließenden Regelungen ist eine gute Zusammenarbeit zwischen

Strafvollstreckungsbehörden und Einrichtungen der Drogenberatung, Drogentherapie und Drogenhilfe.[7]

Auf diese Notwendigkeit möchte ich zu einem späteren, gesonderten Punkt noch näher eingehen und soll an dieser Stelle zunächst zurück gestellt werden.

b) § 36 BtMG - Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung

Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden oder hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, in der die Gestaltung seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt ist, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Der Rest der Strafe wird dann zur Bewährung ausgesetzt, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird.[8]

Auch hierfür gelten die o.g. Voraussetzungen unter § 35 BtMG.

Durch diese Vorschrift wurde meines Erachtens ebenfalls für drogenabhängige Straftäter die Möglichkeit geschaffen, sich wieder in ein normales Leben ohne Sucht zu begeben, ohne dabei die Strafe in einer Justizvollzugsanstalt abzusitzen und weiterhin ohne Hilfe von der Sucht beherrscht zu sein.

c) § 37 BtMG – Absehen von der Verfolgung

Zudem besteht die Handhabe des § 37 I BtMG, wonach von der Erhebung der öffentlichen Klage von Seiten der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichtes vorläufig abgesehen werden kann, wenn ein Drogenabhängiger sich bereits in einer therapeutischen Behandlung befindet und ihm so die Möglichkeit für die Fortsetzung der Therapie gegeben wird. Auch hierfür muss eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegen und es darf keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten sein.

Zusätzlich besteht nach § 37 II BtMG die Möglichkeit, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung vorläufig einstellen kann, wenn die Klage bereits erhoben ist.[9]

Kann der Beschuldigte eine Therapie/Behandlung nicht nachweisen oder bricht er diese ab, begeht er neue Straftaten oder werden neue Beweismittel bekannt, die eine höhere Strafe erwarten lassen, wird das Verfahren fortgesetzt.

Bei diesen Regelungen galt bis 1992 die Voraussetzung, dass sich der Beschuldigte seit mindestens drei Monaten in Behandlung befinden muss und eine endgültige Einstellung erfolgte nach vier Jahren. Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes 1992 wurde jedoch die dreimonatige Mindestdauer der Behandlung gestrichen und die Frist für eine endgültige Einstellung wurde auf zwei Jahre herabgesetzt.[10]

Hiermit wollte man meines Erachtens dem abhängigen Straftäter die Möglichkeit einräumen, eine bereits begonnene Therapie zu beenden, ihn dahingehend zu motivieren und ihn nicht in seiner Therapie zu stören.

d) § 38 BtMG Jugendliche und Heranwachsende

§ 38 BtMG regelt schließlich die Anwendung der o.g. Vorschriften auf Jugendliche und Heranwachsende, d.h. wenn eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe nach dem Jugendgerichtsgesetz erfolgte. Hierfür ist neben der Zusage des Jugendlichen auch die Einwilligung des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich.[11]

Diese Vorschrift ist meiner Meinung eine sehr wesentliche und wichtige Vorschrift, da die meisten Drogendelinquenten sich im jugendlichen und heranwachsendem Alter befinden und gerade auch sie derartige staatliche Hilfe benötigen und man vielleicht so deren zukünftige Lebensgestaltung verbessern kann.

e) Beurteilung der Therapieregelungen

Bei all den o.g. Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes geht es meines Erachtens nicht um den Grundsatz „Therapie statt Strafe“, sondern vielmehr um das Verbinden von Strafe einerseits und Therapie andererseits, d.h. es müsste bei diesen Regelungen vielmehr heißen: „Therapie und Strafe“. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe des Drogendelinquenten ist in allen Regelungen vorausgesetzt bzw. eine zu erwartende Freiheitsstrafe nach § 37 BtMG muss vorliegen und bei Nichtannahme der Alternative zur Therapie muss die Strafe verbüßt werden.

Somit wurde mit der Novellierung des BtMG eine weitreichende Verbesserung für drogenabhängige Straftäter geschaffen, jedoch bleibt die strafrechtliche Sanktion hierbei nicht außen vor und die Therapie und Strafvollstreckung werden quasi miteinander verbunden und der „Slogan“ müsste vielmehr „Strafe und Therapie“ lauten.

Zumindest hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des BtMG erkannt, dass das Strafrecht als Instrument zur Lösung gesellschaftlicher Probleme untauglich ist und eine Suchtkrankheit nicht der Strafe, sondern der Therapie bedarf und dies wurde durch die Einführung der

§§ 35 ff. BtMG erreicht, obwohl dabei Therapie und staatlicher Strafanspruch häufig konkurrieren.[12]

Dies bedeutet meines Erachtens, dass mit der Neuregelung im Betäubungsmittelgesetz die Strafe dennoch nicht außen vorgelassen wird. Denn in vielen Fällen wird ein Teil der Strafe verbüßt, bevor eine Überleitung in eine Therapie erfolgte.

Vielmehr sind die Regelungen für mich betrachtet eine Verbindung von Strafe und Therapie und es kann dabei nicht heißen: „Therapie statt Strafe“!

An diesem Punkt stellt sich zudem die Frage, inwiefern durch diese Regelung ein sog. justitieller Druck entsteht bzw. ob es sich hierbei nicht um eine stattlich geschaffene „Zwangstherapie“ handelt.

Jedoch möchte ich dieses Problem noch zurückstellen und zu einem späteren gesonderten Punkt darauf eingehen.

[...]


[1] - vgl. - Kurze, Martin: „Strafrechtspraxis u. Drogentherapie“, 2. Auflage, S. 17 f.

[2] - vgl. – Egg, Rudolf: „ Drogentherapie u. Strafe“, Band 3, S. 22

[3] - vgl. - Loviscach, Peter: „ Soziale Arbeit im Arbeitsfeld Sucht“, S. 102

[4] - vgl. - Fachhandbuch der Polizei, Band 4, § 35 BtMG

[5] - vgl. - Egg, Rudolf: „ Die Therapieregelungen des Betäubungsmittelrechts, Band 9, S. 25 ff.

[6] - vgl. - Egg, Rudolf: „ Die Therapieregelungen des Betäubungsmittelrechts, Band 9, S. 25 ff.

[7] - vgl. - Egg, Rudolf: „ Drogentherapie u. Strafe…, S. 83 f.

[8] - vgl. - Böllinger, Lorenz: „Drogenrecht, Drogentherapie…“, Band 12, S. 100

[9] - vgl. - Fachhandbuch der Polizei, Band 4 - § 37 BtMG

[10] - vgl. - Kurze, Martin: „Strafrechtspraxis u. Drogentherapie“, Band 12, S. 20

[11] - vgl. - Böllinger, Lorenz: „Drogenrecht, Drogentherapie…“, Band 12, S. 101 f.

[12] - vgl. – www.suchtmedizin.info/methadon/methadon-heroin/koerner.htm, am 18.05.2004

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
"Therapie statt Strafe" bei Drogendelinquenz
Hochschule
Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung; ehem. VFH Wiesbaden  (Hessische Polizeischule)
Veranstaltung
Seminar
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2004
Seiten
27
Katalognummer
V37018
ISBN (eBook)
9783638364881
Dateigröße
417 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Hausarbeit wurde im Rahmen des Studiums an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - Fachbereich Polizei" im Fach Kriminologie von mir gefertigt.
Schlagworte
Therapie, Strafe, Drogendelinquenz, Seminar
Arbeit zitieren
Claudia Tröger (Autor:in), 2004, "Therapie statt Strafe" bei Drogendelinquenz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37018

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