Entpönalisierung des Rechts unerlaubter Handlungen. Das mittelalterliche katholische Kirchenrecht in seiner Bedeutung für die Rechtsentwicklung


Seminararbeit, 2017

30 Seiten, Note: 13 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Bearbeitung

1. Einleitung und Begriffsbestimmungen

2. Das römische Recht
A. Altrömisches Recht
I. Sachbeschädigungen
1. Passive Vererblichkeit
2. Strafe des Vielfachen
II. Sachentziehungen
B. Vorklassisches und klassisches römisches Recht
I. Sachbeschädigungen
1. Passive Vererblichkeit
2. Strafe des Vielfachen
II. Sachentziehungen
C. Nachklassisches römisches Recht
I. Sachbeschädigungen
1. Passive Vererblichkeit
2. Strafe des Vielfachen
II. Sachentziehungen

3. Das kanonische Recht des Mittelalters
A. Passive Vererblichkeit
B. Vielfachstrafe bei Sachbeschädigungen
C. Auswirkungen der Vertragsstrafen
D. Sachentziehungen

4. Bedeutung für die Rechtsentwicklung
A. Sachbeschädigungen
I. Passive Vererblichkeit
1. Ausnahme bei Litiskontestation und bereichertem Erbe
2. Ausnahme für Seel- und Sündensachen
3. Ausnahme für offensichtliches Verschulden
4. Zusammenfassung
II. Strafe des Vielfachen
B. Sachentziehungen

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Begriffsbestimmungen

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem mittelalterlichen katholischen Kirchenrecht[1] und seiner Bedeutung für die Rechtsentwicklung. Dabei muss beachtet werden, dass das kanonische Recht des Mittelalters nicht losgelöst von den zuvor dagewesenen Rechtsordnungen entstand. Vielmehr wurde an vorherige Rechtssysteme angeknüpft. Dies gilt insbesondere für das römische Recht. Ziel der Arbeit ist also nicht bloß die Darstellung des mittelalterlichen kanonischen Rechts und seiner Bedeutung für die Rechtsentwicklung, sondern die Skizzierung der Rechtsentwicklung vom römischen Recht bis heute. Dies geschieht aufgrund der z.T. schwierigen Quellenlage anhand zweier ausgewählter Beispiele. Dies sind die jeweiligen Ansprüche bei Sachbeschädigungen und Sachentziehungen. Anhand dieser wird beleuchtet, wie das Recht unerlaubter Handlungen im Lauf der Zeit entpönalisiert wurde.

Pönalisierung beschreibt dabei als Synonym zu „Bestrafung“[2] zum einen eine vom heutigen Recht abweichende Bemessungsgrundlage des Schadenersatzanspruchs. Denn den gültigen Bestimmungen in den §§ 249 ff. BGB liegt das schadensrechtliche Bereicherungsverbot zu Grunde.[3] Dieses besagt, dass der Schadensersatz eine Ausgleichsfunktion hat, die die Höhe der zu ermittelnden Summe auf die erlittene Einbuße beschränkt.[4] Im Gegensatz hierzu fand im römischen Recht in verschieden Fällen eine Erhöhung der Schadensersatzsumme über den eigentlich erlittenen Schaden statt, um den widerrechtlich handelnden Täter nicht nur die Folgen der Tat „neutralisieren“ zu lassen, sondern auch um ihn zu bestrafen und in Zukunft zu einem regelkonformen Verhalten zu bringen. In solchen Fällen wird von gemischten Strafklagen (rem et poenam) gesprochen.[5] Ein Beispiel hierfür ist die actio legis Aquiliae. Sie war bei verschiedenen Sachbeschädigungen statthaft. Daneben gab es noch sachverfolgenden Klagen (rem tantum) und reinen Strafklagen (poenam tantum).[6] Ein Beispiel für eine reine Strafklage ist die actio furti, die in verschieden Ausprägungen existierte. Zu beachten ist, dass nach Erhebung einer gemischten Strafklage weder eine sachverfolgende Klage noch eine reine Strafklage in derselben Rechtssache zulässig war (sog. elektive Klagenkonkurrenz).[7]

Aus heutiger Sicht traf diese Rechtspraxis keine starre Unterscheidung von Zivil- und Strafrecht, wie wir sie heute kennen. Wobei angemerkt werden muss, dass diese Praxis nicht unumstritten war, worauf später noch eingegangen wird. Ein weiterer wichtiger Aspekt war die passive Vererblichkeit deliktischer Ansprüche, die lange Zeit abgelehnt oder umstritten war. Auch diese wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit näher beleuchtet.

Unter dem Recht der unerlaubten Handlungen werden heute die §§ 823 ff. BGB verstanden, die grds. eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung voraussetzen, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.[8] Nur ausnahmsweise lässt das Gesetz eine Gefährdungshaftung zu.[9] In der vorliegenden Arbeit wird aufgrund der Quellenlage nur auf historische Rechtsinstitute eingegangen, die – sofern im Mittelalter eine Gefährdungshaftung überhaupt bekannt war – an rechtswidrige und schuldhafte Handlungen anknüpfen.

Unter dem Begriff des „mittelalterlichen Kirchenrechts“ versteht der Autor die Rechtsnormen, die ab dem 12. Jahrhundert entstanden. Die zeitlich früheren kirchlichen Quellen, werden unter 3. gesondert behandelt.

2. Das römische Recht

Wie bereits dargelegt, knüpfte das kanonische Recht des Mittelalters vor allem an das römische Recht an. Dieses kannte die angesprochenen Klagearten der actio legis Aquiliae und der actio furti, deren Charakter im Folgenden dargestellt wird. Dabei ist zwischen dem altrömischen Recht, dem vorklassischen bzw. klassischen römischen Recht und den nachklassischen Entwicklungen zu differenzieren.

A. Altrömisches Recht

Als altrömisch gilt das Recht von den Anfängen Roms im 8. Jahrhundert v.Chr.[10] bis zum Beginn der Punischen Kriege um die Mitte des 3. Jahrhunderts v.Chr.[11] Die rechtliche Situation in dieser Zeit soll im Folgenden dargestellt werden.

I. Sachbeschädigungen

Die actio legis Aquiliae zählte nach Gaius Differenzierung zu den gemischte Strafklagen, die darauf abzielten einerseits den entstandenen Schaden zu kompensieren und andererseits strafende Rechtsfolgen herbeizuführen, indem der zu zahlende Schadensersatz den eigentlich entstandenen Schaden überstieg (s.o.). Sie ermöglichte die Durchsetzung der in der lex Aquilia (Gesetz des Aquilius), die wahrscheinlich 286 v.Chr. entstand,[12] kodifizierten Ansprüche. Die lex Aquilia war in drei Kapitel unterteilt, von denen das Erste und Dritte Sachbeschädigungen betrafen[13] und somit für die vorliegende Arbeit relevant sind.

1. Passive Vererblichkeit

Die passive Vererblichkeit von Schadensersatzansprüchen wurde zu altrömischer Zeit gänzlich verneint.[14] Die abweichenden Ansichten des Mittelalters und der Neuzeit werden in den jeweiligen Kapiteln behandelt.

2. Strafe des Vielfachen

Das erste und dritte Kapitel der lex Aquilia sahen in bestimmten Fällen als Rechtsfolge die Strafe des Vielfachen vor. Nach dem ersten Kapitel war für die Tötung oder Verletzung fremder, vierfüßiger Herdentiere oder fremder Sklaven eine Buße in dem Höchstwert zu entrichten, den der jeweilige Gegenstand im vorherigen Jahr hatte.[15] Daraus ergibt sich, dass die Buße in Geld zu leisten war und eine vorrangige Naturalrestitution im heutigen Sinne nicht in Betracht gezogen wurde.[16] Mit Buße war die vollständige zu entrichtende Zahlung gemeint, der gleichzeitig der Ersatz des erlittenen Schadens inne wohnte (sachverfolgende Funktion).[17] Eine konkrete Differenzierung zwischen Schadensersatz und Buße fand nicht statt.

In dem zu entrichtenden Höchstwert ist eine gezielte Pönalisierung zu sehen,[18] da der aktuelle „Marktpreis“ für etwaige Ersatzbeschaffungen direkt nach der Schädigung gerade außer Betracht blieb und in den meisten Fällen wohl deutlich unter dem Höchstwert des vergangenen Jahres gelegen haben dürfte.

Im Anwendungsbereich des dritten Kapitels, also bei Schädigungen durch Verbrennen, Brechen oder Zerreißen von fremden Vermögensgütern berechnete sich die zu entrichtende Buße nach dem Wert der nächsten dreißig Tage (in diebus triginta proximis).[19] Umstritten war hierbei, ob damit die dreißig Tage vor oder nach der Tat gemeint waren.[20] Die herrschende Ansicht – später unter anderem von Gaius und Ulpian vertreten – sah dabei die letzten dreißig Tage vor dem schädigenden Ereignis als maßgeblich an.[21] Während eine Mindermeinung die dreißig auf das Ereignis folgenden Tage für maßgeblich hielt.[22] Die Entscheidung dieses Streits kann für die vorliegende Arbeit allerdings dahinstehen. Beiden Zeiträumen dürfte wohl in gleicherweise das Risiko von „Marktschwankungen“ angehaftet haben und eine gezielte Pönalisierung durch die Wahl des Zeitraums zu verneinen sein. Auch im Anwendungsbereich des dritten Kapitels war die Strafe in Geld zu entrichten.[23]

Noch bedeutsamer für die Frage der Pönalisierung war allerdings das Verhalten des Täters im Prozess, das die Höhe des Ersatzes massiv beeinflussen konnte. Im Falle eines Geständnisses erging kein Prozess, sondern es wurde lediglich ein Geldschätzverfahren durchgeführt, das lediglich zum Ersatz des entstandenen Schadens i.S.d. nach dem jeweils einschlägigen Zeitraum ermittelten Höchstwertes führte (actio confessoria).[24] Dabei ist in allen bereits genannten Fällen jeweils der objektive Sachwert entscheidend; das subjektive Interesse wird erst in späterer Zeit berücksichtigt.[25] War der Täter hingegen nicht geständig, kam es zum Prozess. Kam es in diesem zu einer Verurteilung, wuchs der Streitwert auf die doppelte Summe an, die im Geldschätzverfahren ermittelt wurde[26] (sog. Litiskreszenz).[27] Hierin lag ein pönalisierendes Element, das wohl zur Verfahrensbeschleunigung beitragen und ggf. entstehenden Beweisproblemen vorbeugen sollte. Jedenfalls wurde für den Beschuldigten ein Anreiz geschaffen bereits im Vorwege die Tat einzugestehen.

II. Sachentziehungen

Die actio furti war als Klageart bei Sachentziehungen (furtum) statthaft.[28] Dabei dient die Bezeichnung „actio furti“ nur als Oberbegriff. In verschiedenen Sachverhaltskonstellationen gab es mehrere Unterarten der actio furti, die im weiteren Verlauf näher beleuchtet werden.

Eine Gleichsetzung des furtum mit dem heutigen Diebstahlsbegriff aus § 242 I StGB ist dabei nicht möglich. Der damalige Tatbestand war deutlich weiter, sodass in der Klassik sogar Unterschlagungen und Veruntreuungen erfasst waren.[29] Unterschieden wurde zwischen offenkundigen und nicht-offenkundigen Sachentziehungen.[30] Offenkundig war ein Diebstahl, wenn der Täter auf frischer Tat ergriffen wurde oder durch eine feierliche Haussuchung (quaestio lance et licio) überführt wurde.[31] Diese fand statt, wenn die Verfolgung der gestohlenen Sache oder des Täters „auf frischer Spur“ möglich war.[32] In solchen Fällen war ein Prozess obsolet, da der Bestohlene den Täter in erlaubter Eigenmacht töten durfte;[33] sodass lediglich bei nicht-offenkundigen Sachentziehungen die actio furti nec manifesti statthaft war.[34] Dann haftete der Täter mit dem doppelten Wert des entzogenen Gutes.[35] Zusätzlich gab es einfache Haussuchungen, die erfolgten, wenn eine Verfolgung des gestohlenen Gutes oder Täters nicht möglich war.[36] Wurde der Täter durch eine solche Haussuchung überführt, haftete er nach Durchführung einer actio furti concepti mit dem dreifachen Wert des bei der Suche gefundenen Gutes.[37] War dem – in dessen Haus die gestohlene Sache gefunden wurde – der Gegenstand lediglich zugesteckt worden, konnte er sich mit der actio furti oblati, die ebenfalls auf das Dreifache gerichtet war – an den eigentlichen Dieb halten; von der primären Erfüllungspflicht gegen den Bestohlenen wurde er aber nicht frei.[38]

Der Rechtscharakter als reine Pönalklage ist spätestens ab dem vorklassischen Zeitalter anerkannt und führt somit zur Häufbarkeit mit reinen Sachverfolgungsklagen.[39] Ob dies bereits im vorklassischen Recht der Fall war, muss an dieser Stelle allerdings offen bleiben.

B. Vorklassisches und klassisches römisches Recht

Das „klassische“ Recht beschreibt die Rechtssätze seit Kaiser Augustus Regierungsbeginn 27 v.Chr. bis zum Beginn der nachklassischen Periode im Jahr 235 (s.o.). Als vorklassisch gilt das Recht zwischen Anfang der punischen Kriege und Beginn der Klassik.[40]

I. Sachbeschädigungen

1. Passive Vererblichkeit

Auch in der vorklassischen und klassischen Zeit änderte sich an der Auffassung zur Unvererblichkeit nichts.[41]

2. Strafe des Vielfachen

Die lex Aquilia bleibt die Grundlage für die Behandlung der Beschädigungsdelikte und die actio legis Aquiliae behält ihre Funktion als gemischte Klageart,[42] die der elektiven Klagenkonkurrenz unterliegt. Am Prinzip der actio confessoria und der Litiskreszens bei Bestreiten der Tat gab es ebenfalls keine Veränderungen; so geht erstere weiterhin auf einfachen und letztere auf doppelten Schadensersatz.[43] Die Buße ist weiterhin in Geld zu entrichten und bestimmt sich nach dem jeweiligen Höchstwert des Jahres[44] (in Fällen des ersten Kapitels) bzw. jetzt unstrittig der 30 Tage (in Fällen des dritten Kapitels) vor der Tatbegehung.[45]

Anderseits wird der Anwendungsbereich des ersten und dritten Kapitels im Lauf der Zeit ausgeweitet. Seit der späten Republik wird in das Wort „iniuria“ ein Verschuldenserfordernis (culpa) hineingelesen und somit die fahrlässige Begehungsweise in bestimmten Fällen mit erfasst.[46] Die Handlungen nach dem 3. Kapitel, die wörtlich mit „urere frangere rumpere“ beschrieben werden, werden auf alle „verderbenden“ Handlungen ausgeweitet.[47] Somit wurde der Anwendungsbereich der pönalisierenden Klagen erweitert, auch wenn Kaser hier leider nicht weiter ins Detail geht.

II. Sachentziehungen

Die Unterscheidung von offenkundigen und nicht-offenkundigen Sachentziehung bleibt in ihrer bisherigen Form bestehen.[48] Auch bleibt die actio furti eine reine Pönalklage,[49] die deshalb z.B. mit der condictio ex causa furtiva, die auf den einfachen Sachwert geht,[50] gehäuft werden kann. Allerdings verschwindet die feierliche Haussuchung allmählich aus der Praxis und wird vollständig von der einfachen Durchsuchung ersetzt.[51] Die Tötung der auf frischer Tat ertappten Diebe wird von der actio furti manifesti abgelöst, die auf den vierfachen Wert des gestohlenen Gutes abzielt.[52] In Bezug auf actio furti concepti und actio furti oblati ergeben sich keine Änderungen, womit jeweils der dreifache Wert zu entrichten ist.[53] Und auch die actio furti nec manifesti geht weiterhin auf den doppelten Wert der entzogenen Sache.[54]

[...]


[1] Im Folgenden als „kanonisches Recht“ bezeichnet.

[2] Vgl. Duden, S. 797.

[3] Vgl. Brand, § 2 Rn. 37.

[4] Vgl. Brand, § 2 Rn. 37.

[5] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 35 Rn. 12.

[6] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 35 Rn. 12.

[7] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 50 Rn. 11.

[8] Vgl. Wandt, § 14 Rn. 4.

[9] Vgl. Looschelders, § 56 Rn. 1166.

[10] Vgl. Brockhaus Band 3, S. 102.

[11] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 1 Rn. 4.

[12] Vgl. Möller, S. 3.

[13] Vgl. Möller, S. 3.

[14] Vgl. Wolter, S. 169 f.

[15] Vgl. Kaser I, S. 144.

[16] Vgl. Gai. D. 9, 2, 2 pr.

[17] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 50 Rn. 6.

[18] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 51 Rn. 10.

[19] Vgl. Kaser I, S. 144.

[20] Vgl. Kaser I, S. 145.

[21] Vgl. Ulp. D. 9, 2 , 29, 8.

[22] Vgl. Daube, LQR 52, 253.

[23] Vgl. Ulp. D. 9, 2, 27, 5.

[24] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 51 Rn. 13. .

[25] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 51 Rn. 13.

[26] Vgl. Kaser I, S. 144.

[27] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 32 Rn. 18.

[28] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 51 Rn. 1 ff.

[29] Vgl. Ulp. D. 47, 2, 52, 7.

[30] Vgl. Kaser I, S. 141.

[31] Vgl. Kaser I, S. 141.

[32] Vgl. Gai. 3, 192.

[33] Im nachdezemviralen Zeitalter durch die Schuldknechtschaft ersetzt. Vgl. Gell. 11, 18, 8.

[34] Vgl. Kaser I, S. 141 f.

[35] Vgl. Kaser I, S. 142.

[36] Vgl. Kaser I, S. 142.

[37] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 51 Rn. 1, 4.

[38] Vgl. Kaser I, S. 143.

[39] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 51 Rn. 7.

[40] Vgl. Kaser/Knütel/Lohsse, § 1 Rn. 7.

[41] Vgl. Wolter, S. 13.

[42] Vgl. Kaser I, S. 518.

[43] Vgl. Ulp. D. 9, 2, 23, 10.

[44] Vgl. Ulp. D. 9, 2, 21, 1.

[45] Vgl. Gai. 3, 218.

[46] Vgl. Kaser I, S. 518.

[47] Vgl. Gai. 3, 217.

[48] Vgl. Kaser I, S. 514.

[49] Vgl. Kaser I, S. 516.

[50] Vgl. Paul., Iul. D. 13, 1, 3.

[51] Vgl. Kaser I, S. 514 f.

[52] Vgl. Lenel, EP 332.

[53] Vgl. Kaser I, S. 515.

[54] Vgl. Kaser I , S. 515.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Entpönalisierung des Rechts unerlaubter Handlungen. Das mittelalterliche katholische Kirchenrecht in seiner Bedeutung für die Rechtsentwicklung
Hochschule
Universität Hamburg  (Seminar für Römisches Recht und Vergleichende Rechtsgeschichte)
Note
13 Punkte
Autor
Jahr
2017
Seiten
30
Katalognummer
V369505
ISBN (eBook)
9783668471764
ISBN (Buch)
9783668471771
Dateigröße
941 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entpönalisierung, Recht, Mittelalter, Kirchenrecht, Rechtsentwicklung, Rechtsgeschichte, Deliktsrecht
Arbeit zitieren
Leander Thullner (Autor:in), 2017, Entpönalisierung des Rechts unerlaubter Handlungen. Das mittelalterliche katholische Kirchenrecht in seiner Bedeutung für die Rechtsentwicklung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369505

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