Preisabsprachen und Wettbewerbspolitik


Diplomarbeit, 2016

27 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Wettbewerbspolitik
2.1 Was ist Wettbewerbspolitik
2.1.1 Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb
2.2 Freie Marktwirtschaft
2.3 Soziale Marktwirtschaft
2.4 Wettbewerbsbeschränkung
2.4.1 Staatliche Wettbewerbsbeschränkungen
2.4.2 Private Wettbewerbsbeschränkungen
2.5 Fusionskontrolle
2.6 Welthandelsorganisation

3. Preis
3.1 Funktionen des Preises
3.2 Preiswettbewerb
3.3 Preisvorschriften
3.4 Preisinterdependenz

4. Funktionen des Wettbewerbs
4.1 Allokationsfunktion
4.2 Innovationsfunktion
4.3 Verteilungsfunktion
4.4 Freiheitsfunktion

5. Gestaltungsformen des Wettbewerbs
5.1 Regelorientierte Wettbewerbspolitik
5.2 Diskretionäre Wettbewerbspolitik
5.3 Preisabsprachen
5.4 Kartelle
5.4.1 Das Österreichische Gesetz
5.4.2 Kartellverbot
5.4.3 Probleme durch Kartelle
5.4.4 Kartellzerfall
5.4.5 Wirtschaftliche Auswirkung von Kartellen und Kooperationen
5.5 Monopole
5.5.1 Patent & Urheberrecht
5.6 Oligopole
5.6.1 Das reine Oligopol
5.6.2 Das differenzierte Oligopol
5.7 Polypole
5.7.1 Polypol auf vollkommenen Märkten
5.7.2 Polypol auf unvollkommenen Märkten

6. Wettbewerbsgleichgewicht
6.1 Effizienz des Wettbewerbs
6.2 Ineffizienz des Wettbewerbs

7. Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

Das vorherige Kapitel befasste sich bereits mit der Bildung von Angebot und Nachfrage. Diese zentralen Themen spielen auch in diesem Abschnitt eine große Rolle, doch wird im Gegensatz dazu, darauf aufgegangen, was passiert, wenn auf diesen natürlichen Effekt von dritter Seite eingegriffen wird.

Jedes Unternehmen wird von natürlichen Personen geführt und geleitet. Da ist es kaum verwunderlich, dass sich diese Menschen auch untereinander treffen können, um über ihre Geschäfte sprechen zu können und sich über einheitliche Preise ihrer Produkte oder Dienstleistungen einigen. Bereits dieses einfach verständliche Beispiel kann die Wettbewerbssituation auf dem Markt beeinflussen und verändern.

2. Wettbewerbspolitik

2.1 Was ist Wettbewerbspolitik

Von einem Wettbewerbsmarkt wird gesprochen, sobald mehrere Anbieter mit denselben Gütern mehreren Käufern gegenüberstehen. (vgl. Krugman & Wells, 2010, p. 70) Unternehmen sollen mit Hilfe politischer Unterstützung die Möglichkeit auf einen fairen Wettbewerb haben. Die Aufgabe der Politik liegt somit in der Förderung sowie Erhaltung des Wettbewerbs.

Um dies leichter zu bewerkstelligen gibt es zwei verschiedene Gesetze in Österreich. Einerseits das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und anderseits das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf das erste dieser beiden wichtigen Gesetze gehen wir im Folgenden näher darauf ein. (vgl. Schubert & Klein, 2015)

2.1.1 Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Um sich unter diesem Gesetz etwas vorstellen zu können finden sich im Rechtsinformationssystem (RIS) von Österreich zwölf verschiedene Delikte, wovon hier einige auszugsweise dargestellt werden:

Unlautere Geschäftspraktiken

Darunter versteht man, dass konkurrierende Unternehmen einen Nachteil erleiden, indem das Verhalten der Konsumenten beeinflusst wird. Nun gibt es laut Gesetz zwei verschiedene Varianten um den Letztverbraucher zu manipulieren. Dies geschieht entweder durch aggressive oder durch irreführende Methoden.

Wird dem Konsumenten das Gefühl vermittelt, dass das Geschäft nicht mehr ohne einen Vertragsabschluss verlassen werden kann, so spricht man in diesem Fall von einer aggressiven Geschäftspraktik. Ein anschauliches Beispiel sind Werbeveranstaltungen oder Werbefahrten. Dabei fahren meist ältere Menschen mit Bussen zu den jeweiligen Veranstaltungsorten und sind dort einer mehrstündigen Präsentation von Produkten ausgeliefert.

Nicht lockerlassende Verkaufsversuche über Mittel des Fernabsatzes sind ebenso verboten, wie Kontaktaufnahmen, die über das Übliche hinausgehen.

Werden vom Verkäufer falsche oder unvollständige Angaben zu einem Produkt gemacht, sodass der Konsument sich für einen Kauf des Produktes entscheidet, wird dies als irreführend bezeichnet. Mit den richtigen Informationen hätte sich der Käufer eventuell gegen einen Kauf entschieden.

Beispiele für irreführende Methoden sind Güte- oder Qualitätszeichen, die ohne erforderliche Genehmigung verwendet werden. Es ist außerdem untersagt Werbung über die Herkunft von Produkten zu machen, die sich ähneln.

Sämtliche Verbote wurden im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in einer schwarzen Liste zusammengefasst. Ein Verstoß gegen ein dort aufgeführtes Verbot führt unweigerlich zu einer Rechtsverletzung. (vgl. Anon., 1984), (vgl. Anderl, 2008)

Vergleichende Werbung

Solange bei einer vergleichenden Werbung nicht die Produkte oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers schlechtgemacht werden, ist diese Form der Werbung erlaubt. (vgl. Österreich, 2015)

Dazu ein Beispiel für eine unerlaubte vergleichende Werbung:

Bei Unternehmen B werden sie keine zufriedenstellenden Produkte finden.

Nach §4 Absatz 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann eine Höchststrafe von bis zu 180 Tagessätzen gegen einen derartigen Verstoß verhängt werden.

Der Tagessatz dient einer gerechteren Bestrafung, da dabei keine absolute Zahl festgelegt wird. Die Strafe richtet sich dabei nach dem Nettoeinkommen des Angeklagten und wird wie folgt berechnet: (vgl. Popen, 2015)

2.2 Freie Marktwirtschaft

Legt man die Wettbewerbspolitik auf die freie Marktwirtschaft um, dann bedeutet dies, dass Unternehmen die freie Hand bei der Gestaltung des Marktes haben und der Staat sich weitgehend aus der Wirtschaft heraushält. Die Aufgabe des Staates ist nur die Implementierung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Daraus können sich jedoch zahlreiche Gefahren sowohl für Arbeiter, Kunden als auch Unternehmer ergeben. Arbeitnehmer könnten ohne Grund von heute auf morgen gekündigt werden. Unternehmen könnten untereinander Preisabsprachen bilden um damit Konkurrenten zur Aufgabe zu zwingen. Kunden könnten dazu gebracht werden für die Grundversorgung überteuerte Preise zu bezahlen. Daher ist auch in der freien Marktwirtschaft die Präsenz des Staates unerlässlich.

2.3 Soziale Marktwirtschaft

Im 20. Jahrhundert machte sich ein eindeutiger Trend bemerkbar, der auf eine größer werdende Anzahl von sozialen Marktwirtschaften hindeutete. Um dies zu gewährleisten müssen bestimmte Merkmale eingehalten werden. Unteranderem sorgen Sozialpartnerschaften für ein soziales Gleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ebenso steht die Harmonisierung von Angebot und Nachfrage im Vordergrund, worüber Sie mehr im Kapitel 8 erfahren haben. Um in der sozialen Marktwirtschaft als Unternehmer erfolgreich zu sein, ist ein gut funktionierender Wettbewerb unerlässlich. Durch Gesetze wird gewährleistet, dass Unternehmen untereinander über Produkte bzw. Dienstleistungen Preisabsprachen bilden, die von Konsumenten stark nachgefragt werden. Dadurch ist es für alle Unternehmen möglich, gleichermaßen am Wettbewerb teilzunehmen. (vgl. Lichowski, et al., 2014, p. 144)

2.4 Wettbewerbsbeschränkung

Ein intakter Wettbewerb ist im Grunde von jeglicher Seite erwünscht. Dennoch besteht der Wunsch der Unternehmen, zum eigenen Vorteil, davon ausgeschlossen zu sein. Ein gut funktionierender Wettbewerb ist für den Konsumenten unerlässlich, da dies eine Weiterentwicklung der Waren gewährleistet. Nichtsdestotrotz gibt es unterschiedliche Formen einer Wettbewerbsbeschränkung.

2.4.1 Staatliche Wettbewerbsbeschränkungen

Zur Erklärung staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen werden im Folgenden verschiedene Beispiele herangezogen:

Durch Zölle und Importkontingente können inländische Unternehmen vor einer Marktüberschwemmung ausländischer Waren geschützt werden.

Der Staat hat die Möglichkeit Monopolrechte zu vergeben, wodurch eine Branche vor unerwünschten Wettbewerb geschützt wird.

Durch Subventionen können jedoch ineffizient arbeitende Unternehmen nicht vom Markt verdrängt werden, was im Grunde eine Hauptaufgabe des Wettbewerbs wäre. Staatliche Regulierungen verfehlen dadurch oft ihren eigentlichen Zweck und erschweren Neugründungen den Zugang zum Markt. (vgl. Kerber, 2007, pp. 391-394)

Marktzutrittsschranken können auch ganz banal durch Flächenwidmungspläne der Gemeinden zustande kommen, die prinzipiell dem Umweltschutz und der Raumordnung dienen sollen. Dabei wird oft neuen Firmen die Entstehung verweigert, um die bereits Bestehenden zu schützen. Im Gegensatz dazu verlegen Kommunen Betriebe in bestimmte Gebiete, um Bewohner von Industrieansiedlungen abzugrenzen. Um dies zu erreichen, werden Ansiedelungsplätze durch Subventionen beschönigt. Dadurch entsteht eine Verzerrung des Wettbewerbs, die es ohne Subventionen nicht geben würde.

Der Marktzutritt wird zum Wohle der Konsumenten auch durch den Verbraucherschutz gewährleistet. Schlecht ausgebildete oder unqualifizierte Anbieter können den Verbrauchern einen Schaden zufügen, den es zu vermeiden gilt. Hierzu zählen unter anderen Ausbildungsanforderungen für Ärzte und Apotheker, Meisterprüfungen für Handwerker, die sich selbstständig machen wollen oder Banken, die alle Vorschriften im Kreditwesengesetz einhalten müssen. (vgl. Neumann, 2000, p. 206)

2.4.2 Private Wettbewerbsbeschränkungen

Unternehmen haben die Möglichkeit durch drei Varianten aktiv in den Wettbewerb einzugreifen.

Zum Ersten ist ein Eingriff über die Absprache mit anderen Unternehmen möglich. Dieses Vorgehen wird als Verhaltensabstimmung oder in weiterer Folge als Kartellbildung bezeichnet.

Eine weitere Möglichkeit ist die Konzentration von Wettbewerbern, indem Konkurrenten aufgekauft werden, um die Anzahl der Anbieter zu verringern.

Die dritte und zugleich drastischste Variante dient der Behinderung der Konkurrenz am Verkauf der Produkte. Hierbei kann Sabotage oder Spionage zum Einsatz kommen. Vorsätzlich mit dem Ziel, den Konkurrenten zu schädigen und dadurch den eigenen Absatz zu erhöhen. Diese Art wird auch Kollusion bezeichnet. (vgl. Kerber, 2007, pp. 391-394)

2.5 Fusionskontrolle

„Die Fusion bezeichnet einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmen zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit.“ (Das Wirtschaftslexikon, 2016)

Da die Konzentration von Wettbewerbern in Fusionswellen immer wieder verstärkt auftritt, begann die Unterscheidung in vertikale, horizontale und Konglomerate Fusionen. Bei horizontalen Fusionen schließen sich die teilnehmenden Unternehmen gleicher Branche sowie der gleichen Produktions- und Handelsstufe zusammen. Bei vertikalen Zusammenschlüssen werden die bisherigen Zulieferer oder Abnehmer mitübernommen. Im Gegensatz zu den beiden vorherigen Fusionen haben Unternehmen, die eine Konglomerate Fusion durchführen, keinerlei Verwandtschaften bezüglich ihrer Produkte und ihrer bisher erschlossenen Märkte.

Die Motive von Fusion beruhen meist auf dem Ehrgeiz und dem Streben nach größerer Marktmacht. Andere sind wiederum im Zuge der Entwicklung des Marktes entstanden. Eine Kombination aus beiden Fällen ist genauso möglich.

Vor allem bei horizontalen Zusammenschlüssen versucht die Fusionskontrolle eine Bildung von Marktmacht zu unterbinden. Ein weiterer Aufgabenbereich liegt in der Prüfung von entstandenen Großunternehmen, ob ihre Größe einen Einfluss auf politische Entscheidungen haben kann. Es soll verhindert werden, dass kleine und mittelgroße Unternehmen durch mögliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft benachteiligt werden.

Damit Wettbewerbsbeschränkungen durch Fusionen unterbunden werden können, besteht einen Anmelde- und Anzeigepflicht der beteiligten Unternehmen bei der Bundeswettbewerbsbehörde. Um einen organisatorischen Rückstau bei dieser zu vermeiden, besteht die Anmeldepflicht erst ab bestimmten Grenzen. Diese Anträge können entweder genehmigt, abgelehnt oder mit bestimmten Auflagen belegt werden. (vgl. Neumann, 2000, pp. 133-138)

2.6 Welthandelsorganisation

Die WTO (Welthandelsorganisation) wurde zur Schaffung und Kontrolle eines freien Welthandels injiziert und verfolgt das Ziel eines offenen Handels aller Länder. Es wird jedoch seit den 1990ern kritisiert, dass dieses System durch die in 12.4.1 und 12.4.2 angesprochenen Wettbewerbsbeschränkungen untergraben wird. Des Weiteren besteht der Verdacht, dass eine Offenheit alleine nicht ausreichen würde, um eine positive Wirtschaftsentwicklung erreichen zu können. Dies führt zu der Überlegung, ob der Aufgabenbereich der WTO erweitert werden soll. Bisher wurde keine gravierende Umstellung vorgenommen, aber dennoch zeigte sich, dass die WTO versucht einen größeren Einfluss auf die Wettbewerbspolitik ihrer Mitgliedstaaten zu nehmen.

Im Vergleich zu Organisationen, die sich auf den Wettbewerb in abgegrenzten Regionen spezialisieren (EU, NAFTA, etc.) scheint die WTO inzwischen einen sehr geringen Stellenwert zu besitzen. Welche Rolle die WTO in Zukunft spielt, wird sich erst zeigen, sobald die Betrachtungsweise über einen regionalen Zusammenschluss im Zuge der andauernden Globalisierung hinausgeht. (vgl. Christl, 20001, pp. 3,85,150-151,166)

3. Preis

Ein gut funktionierender Preis ist aus unserem heutigen Wirtschaftssystem nicht mehr wegzudenken. Der Preis ist mit dem Atem des Lebens vergleichbar, der das Leben in die Marktwirtschaft bringt. Dies zeigt sich deutlich durch die direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Wirtschaft. Von der Entwicklung des Preises hängt es ab, was, wann produziert wird, sowie was und wie viele Güter konsumiert werden. Die wirtschaftliche Bedeutung zeigt sich in seinen vielzähligen Aufgaben. (vgl. Anon., 2016)

3.1 Funktionen des Preises

Informationsfunktion des Preises: Der Preis dient allerdings nicht nur Konsumenten zur Information, welchen Tauschwert eine Ware hat. Unternehmen können auf Grund der Preisänderungen auf die aktuelle Marktsituation schließen. Ein fallender Preis ist auf ein höheres Angebot oder einer sinkenden Nachfrage zurückzuführen. Im Gegensatz dazu sinkt das Angebot oder es steigt die Nachfrage bei einem steigenden Preis.

Koordinierungsfunktion des Preises: Darunter versteht man die Abstimmung der einzelwirtschaftlichen Pläne von Anbietern und Nachfragern. Vereinfacht gesagt verhindert dies ein abrutschen des Preises in die Extreme. Das bedeutet, dass sehr hohe und sehr niedrige Preise am Markt ausgeschlossen werden.

Bewertungsfunktion des Preises: gibt an, wie viel Geld die Konsumenten von ihrem zur Verfügung stehenden Einkommen für ein Produkt bezahlen wollen.

Es werden von Unternehmen zusätzliche Mengen eines Produktes angeboten, wenn der Preis von dem jeweiligen Gut gewinnbringend ist. Dies wird als Anreizfunktion bezeichnet.

Aufgrund von steigenden Preisen im Bereich der Forschung und Entwicklung wird ein höherer Gewinn erwartet. Dadurch sind Unternehmer gewillter, neue technologisch fortgeschrittene Produkte anzubieten. Somit ist die Innovationsfunktion die letzte Funktion eines Preises.

(vgl. Lichowski, et al., 2014, p. 74), (vgl. Anon., 2016)

[...]

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Preisabsprachen und Wettbewerbspolitik
Hochschule
Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Graz
Note
2
Autor
Jahr
2016
Seiten
27
Katalognummer
V369129
ISBN (eBook)
9783668490024
ISBN (Buch)
9783668490031
Dateigröße
1136 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Dieser Arbeitsabschnitt wurde im Zuge der Diplomarbeit an berufsbildenden höheren Schulen als eigenständige Note im Maturazeugnis geschrieben. Die gesamte Arbeit bestand aus vier großen Abschnitten. Dies ist einer davon.
Schlagworte
Preisabsprachen, Wettbewerbspolitik
Arbeit zitieren
Thomas Seruga (Autor:in), 2016, Preisabsprachen und Wettbewerbspolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369129

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