Auswirkungen der Einführung und Grundlagen eines Mindestlohns auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland


Bachelorarbeit, 2017

40 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1.Einleitung

2. Grundlagen und internationaler Vergleich
2.1 Definition und Begriffsabgrenzung
2.2 Arten der Mindestlöhne
2.3 Ziele des Mindestlohns

3. Deutschland und der Mindestlohn
3.1 Die Debatte um den Mindestlohn und seine Entwicklung
3.2 Das Mindestlohngesetz
3.3 Chancen und Risiken des Mindestlohns

4. Theoretische Grundlagen in der ökonomischen Theorie
4.1 Lohnbildung in der Marktwirtschaft
4.2 Grundlagen der neoklassischen Theorie
4.3 Das Monopsonmodell

5. Empirische Evidenz des Mindestlohns
5.1 Internationale Erfahrung
5.2 Nationale Erfahrung
5.3 Zwischenfazit

6. Konzepte und Auswirkungen
6.1 Bestehende Formen des Mindestlohns
6.2 Aufstockungsmöglichkeiten des Mindestlohns durch ALG II
6.3 Alternativen zum Mindestlohn
6.4 Umgehungsstrategien der Unternehmen

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

1 Abbildung 1 : Auswirkungen der Mindestlöhne aus neoklassischer Sicht

1.Einleitung

Die rechtspolitische Diskussion um die Mindestlöhne in Deutschland wird häufig als Chancen- und Risiken-Debatte um einen einheitlichen, flächendeckenden Mindestlohn geführt.[1] Hierbei wird allerdings übersehen, dass in Deutschland bereits die verschiedensten Mindestlöhne existieren, auch wenn diese noch gar nicht so lange gezahlt werden und bisher auch nur in wenigen Branchen gelten. Der erste tarifliche Branchenmindestlohn wurde bereits im Jahr 1996 in Deutschland vereinbart. Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn gilt dagegen seit 01.01.2015 mit einer Höhe von 8,50€ brutto pro Stunde. Zum 01.01.2017 soll er allerdings angepasst werden und dann alle zwei Jahre durch die sogenannte Mindestlohn-Kommission überprüft werden. Der allererste Mindestlohn wurde bereits im Jahr 1894 in Neuseeland eingeführt. Der Vorreiter in Europa war Großbritannien, wo der erste Mindestlohn im Jahr 1909 vereinbart wurde. Mittlerweile wird bereits in 22 der 28 EU-Mitgliedstaaten ein Mindestlohn gezahlt. Die Ausnahmen hinsichtlich dieser Regelungen bilden derzeit noch Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und Zypern, in diesen Staaten besteht allerdings insoweit noch kein akuter Handlungsbedarf.[2] Es lässt sich nachweisen, dass in den letzten Jahren die Debatte über den Mindestlohn lebhafter und verstärkt geführt wird. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte in 2013 vorgeschlagen, eine Lohnuntergrenzen-Kommission einzusetzen, die einen allgemein verbindlichen Mindestlohn festsetzt.[3] Die Höhe des bisherigen gesetzlichen Mindestlohns innerhalb der europäischen Länder differenziert sich in enormer Weise. Viele Länder differenzieren die Höhe allerdings gerne nach dem Alter. Dies Vorgehen spiegelt sich deutlich zwischen den „alten“ und den „neuen“ EU-Mitgliedstaaten wider. Somit wird die Auffassung einiger Ökonomen und Politiker gestützt, welche die Ansicht vertreten, dass es besser sei, wenn es gar keinen Mindestlohn gäbe. Es besteht gar die Sorge, dass das weitere Bestehen eines Mindestlohns zu einer verminderten Beschäftigungsquote und einer höheren Arbeitslosigkeit führen kann.[4] Die wissenschaftliche Literatur betont, dass ein nationaler Mindestlohn in der Höhe von 8.50€, welcher aktuell gezahlt wird, zu einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bei gering qualifizierten und jungen Menschen, deren Produktivität noch nicht das Maximum erreicht hat, führen kann und somit daraus hohe Belastungen der Arbeitslosenversicherung sowie niedrige Steuereinnahmen mit zusätzlichen Auswirkungen auf das künftige Wirtschaftswachstum resultieren.[5] Die Fragen, ob nun Mindestlöhne aber zwangsläufig negative Beschäftigungsauswirkungen mit sich bringen und ob es von Vorteil wäre, sich von der Idee eines Mindestlohns zu verabschieden, sind bisher noch nicht beantwortet worden. Mit dem Mindestlohn werden also vielfältige Erwartungen verbunden. Es bleibt weiterhin unklar, wieso man gerade im Niedriglohnsektor mit der Etablierung des Mindestlohns beginnt. Es geht dabei um die Antworten auf die Fragen, ob die Arbeit entsprechend so entlohnt werden muss, dass der Arbeitnehmer durch sie weiterhin seinen Lebensstandard halten und seine Familie versorgen kann oder ob der deutsche Arbeitsmarkt vor der ausländischen Konkurrenz und deren Lohnstruktur geschützt werden muss.[6] All diese Punkte sind unterschiedliche Ansätze, warum der Niedriglohnsektor bekämpft werden muss. In der vorliegenden Arbeit geht es dementsprechend um die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Arbeitsmarkt in Deutschland. Es wird dargestellt, was unter dem Mindestlohn überhaupt zu verstehen ist und welche Berufsgruppen bzw. Menschen davon betroffen sind. Es wird im dritten Teil detailliert beleuchtet, was zur Debatte um den Mindestlohn geführt hat, wie das Mindestlohngesetz daraus resultierte und welche Chancen und Risiken der Mindestlohn beinhaltet. Im vierten Kapitel wird näher beschrieben, welchen Platz der Mindestlohn in der ökonomischen Theorie der Lohnbildung einnimmt bzw. welcher Zusammenhang dort besteht, um zu verdeutlichen, dass die Annahmen bezüglich der Beschäftigungseffekte der Mindestlöhne nicht so eindeutig sind, wie sie anfangs erscheinen. Des Weiteren soll ebenfalls ein Vergleich zwischen der damaligen Lohnbildung nach der neoklassischen Theorie und der modernen Lohnbildung in der jetzigen Zeit in der Marktwirtschaft vorgenommen und zwei Formen der Extremvariante auf dem Arbeitsmarkt genannt werden. Im fünften Teil handelt es sich um die empirische Evidenz, und zwar sowohl international als auch national auf Deutschland bezogen. Zudem werden anhand dessen die Beschäftigungseffekte aufgezeigt. So widmet sich der sechste Teil den Möglichkeiten, den Mindestlohn mithilfe von Transferleistungen des Staates in Form der negativen Einkommenssteuer aufzustocken, bzw. der Alternative in Form von Kombilöhnen, bevor die Einführung überhaupt zustande kommt. Des Weiteren wird noch untersucht, welche Vermeidungsstrategien sich die Unternehmen einfallen lassen, um den gesetzlichen Mindestlohn zu umgehen. Im siebten und somit dem letzten Teil wird die Feststellung formuliert, dass die Zahlung des Niedriglohns aus volkswirtschaftlicher Sicht verringert werden muss, denn soziale Gerechtigkeit gestaltet sich anders. Mit einem Mindestlohn von 8.50€ können insbesondere diejenigen Kommunen, die durch einen ausgeprägten Niedriglohnsektor gekennzeichnet sind, in starkem Maße entlastet werden.[7] Zudem werden zusammenfassend alle Kernaussagen noch einmal resümiert und anhand der Modelle widerlegt, dass aus dem Mindestlohn keine nennenswerten negativen Beschäftigungseffekte auf den Arbeitsmarkt resultieren.

2. Grundlagen und internationaler Vergleich

2.1 Definition und Begriffsabgrenzung

Das kleinste, rechtlich mögliche und in seiner Höhe fixierte Arbeitsentgelt bezeichnet man als Mindestlohn. Mindestlöhne können sowohl hinsichtlich der Art als auch bezüglich der Struktur und des Aufbaus unterschiedlich sein. Die Festsetzung der Höhe kann durch eine gesetzliche Regelung (gesetzlicher Mindestlohn) oder durch die Festlegung in einem allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag (tariflicher Mindestlohn) oder indirekt durch das gesetzliche Verbot von Lohnwucher (arbeitsvertraglicher Mindestlohn) erfolgen. Der Stundensatz bezieht sich hier auf den Stundensatz oder den Monatslohn bei einer Vollzeitbeschäftigung. Neben den bekannten deutschlandweiten nationalen Mindestlöhnen gibt es auch noch die regionalen Mindestlöhne, die sich z.B. auf die Bundesländer und Kommunen beziehen. Des Weiteren werden auch noch die branchenspezifischen Mindestlöhne gezahlt, aber auf die spezifischen Arten wird in dem nächsten Abschnitt noch detailliert eingegangen.

2.2 Arten der Mindestlöhne

Die Mindestlohnregelung kann sich entweder auf einen Stundenlohn oder ein monatliches Einkommen beziehen. Es sind insgesamt drei verschiedene Arten von Mindestlöhnen zu konstatieren: Zum einen die nationalen Mindestlöhne, deren regionale Variante und die branchenspezifischen Mindestlöhne. Des Weiteren existieren je nach Land Sonderregelungen für Jugendliche, Auszubildende, Qualifizierte, Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen. Selbst vom Familienstand oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit kann die Art des Mindestlohns abhängen. Zusätzlich kann man die rechtlichen Grundlagen der Mindestlöhne unterscheiden. In diesem Bereich gibt es, wie bereits in der Begriffserklärung erwähnt, den gesetzlichen, den tarifvertraglich geregelten oder den allgemein verbindlichen Mindestlohn. Die nationalen und auch meist regionalen Mindestlöhne sind alle gesetzlich geregelt. Hingegen handelt es sich bei den tariflichen Mindestlöhnen um solche Branchen, Berufe oder Unternehmen, die einem Tarifvertrag unterliegt. Nationale Mindestlöhne gelten landesweit und werden von der Regierung oder durch Verhandlungen der Tarifparteien festgelegt. In 60 Prozent aller Länder gilt ein nationaler Mindestlohn. Natürlich werden auch in jedem Land Sonderregelungen vereinbart. In Luxemburg wird beispielsweise der Mindestlohn nur im privaten Sektor gezahlt. Die Angestellten des Staates im öffentlichen Dienst sind in Luxemburg somit vom Mindestlohn ausgeschlossen. In Großbritannien hat die Mindestlohnregelung für Häftlinge und Obdachlose allerdings keine Gültigkeit. Den Jugendlichen in Belgien und den Behinderten in Tschechien wird ein niedrigerer Mindestlohn gewährt. In Griechenland gelten für verheiratete Arbeitnehmer im Vergleich zu unverheirateten höhere Mindestlöhne. So verfügt jeder Staat über die Freiheit, seine eigenen Sonderregelungen für bestimmte Gruppen festzulegen. Regionale Mindestlöhne sind in weniger starkem Maße verbreitet. Man findet sie unter anderem in den USA und in Japan. Das bekannteste Beispiel für diese Form des Mindestlohnes sind allerdings die USA. Dort existiert ein nationaler Mindestlohn. Da es aber beispielsweise in Japan keinen allgemeinen Mindestlohn gibt, legt der Rat für Mindestlöhne dort die regionalen Mindestlöhne fest. In den USA besteht außerdem für die Bundestaaten die Möglichkeit, noch zusätzlich einen Mindestlohn festzulegen, der jeweils höher liegt. Insgesamt haben bisher 29 der 50 Bundesstaaten einen Mindestlohn festgelegt, der oberhalb der nationalen Mindestlohngrenze verortet ist.[8] Bei branchenspezifischen Mindestlöhnen handelt es sich hingegen um Mindestlöhne, die nach Branchen differenziert werden. Sie sind aber auch viel seltener anzutreffen als nationale Mindestlöhne. Diese resultieren aus Tarifverhandlungen und sind nicht das Resultat gesetzlicher Regelungen. Das bedeutet demnach, dass die tarifvertraglichen Mindestlöhne je Branche unterschiedlich gestaltet sind und nur dort gezahlt werden, wo auch Tarifverträge bestehen. Die Entwicklung in Deutschland belegt jedoch die Tatsache, dass immer mehr Arbeitgeber die Tarifbindung ablehnen und die Tarifverträge kündigen. Seit Ende 2013 ist mittlerweile nur noch ca. die Hälfte der Arbeitnehmer in Betrieben mit einem Branchentarifvertrag beschäftigt. Aufgrund dessen haben bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland nur circa 4 Millionen Beschäftigte in 13 Branchen von einem Mindestlohn profitiert. Deutschland repräsentiert das bekannteste Beispiel für die Sektor-Mindestlöhne. Hierbei gelten nämlich aufgrund des Entsendegesetzes und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen in einigen Branchen Mindestlöhne. In Finnland, Island und Norwegen werden beispielsweise einzelne Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt und zeichnen sich somit durch den sogenannten Mindestlohncharakter aus. In Italien wiederum sind die Tarifverträge für alle Arbeitnehmer der jeweiligen Branche verbindlich, und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Unternehmen nicht im Arbeitgeberverbund organisiert sind. Somit verkörpert der Tariflohn der untersten Lohngruppe gleichzeitig auch den nationalen Mindestlohn der Branche. Österreich handhabt diese Vorgehensweise ein wenig anders. Da die Tarifweite dort bereits fast bei 100 Prozent liegt, bestimmt sie damit automatisch den Mindestlohn.[9]

2.3 Ziele des Mindestlohns

Ganz traditionell soll der Mindestlohn mehrere Aufgaben erfüllen, die auch immer im Koalitionsvertrag der Bundesregierung klar benannt worden sind. Die beiden Hauptziele der Einführung des Mindestlohns sind sowohl der Schutz der Arbeitnehmer vor Lohndumping und Ausbeutung durch den Arbeitgeber als auch die Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhalts für Erwerbstätige. Im Allgemeinen soll er vor Einkommensarmut schützen. Vor allem können durch den Mindestlohn insbesondere die Kommunen mit einem stark ausgeprägten Niedriglohnsektor entlastet werden, denn der Niedriglohnsektor führt zu einer verlangsamten Binnenkonjunktur und fehlender Kaufkraft. Die ergänzenden Transfers nach der Einführung eines Mindestlohns, wie Hartz-IV-Leistungen sowie auch die Aufstockungsbeiträge, können somit eingedämmt oder reduziert werden. Es sollen dafür andere gesetzliche Regelungen vorgenommen werden, zu diesen zählen insbesondere eine Ausweitung des Kinderzuschlags für Geringverdiener sowie eine Wohngeldreform mit höherem Wohngeld für Niedriglohnempfänger. Dies wäre ein erster Schritt in Richtung einer gerechteren Lohnquote, also in Richtung einer Steigerung des Anteils an den Arbeitnehmerentgelten am Volkseinkommen.[10] Daher sollen ein gerechter Lohn gesetzlich durch den Staat verordnet und das Phänomen „Armut trotz Arbeit“, also die erwähnte Arbeitsarmut, wirksam bekämpft werden.[11] Der Arbeitnehmer soll von seinem Lohneinkommen leben können, ohne auf Hilfe angewiesen zu sein, und die Möglichkeit haben, für das Leben im Alter vorzusorgen, wie beispielsweise durch eine private Altersvorsorge. Weiterhin sollen die Mindestlöhne ihren Beitrag dazu leisten, den Niedriglohnsektor zu verkleinern und gleichzeitig andere mögliche Entlohnungsformen, wie etwa die erwarteten Mitnahmeeffekte bei der Gestaltungen von Kombilöhnen, auf die im fünften Teil noch detailliert eingegangen wird, zu vermeiden. Des Weiteren sollen sie mit den bereits erwähnten Aufgaben vor einem spezifischen Markt- und Vertragsversagen schützen. Im Kern bedeutet das, dass sie fast dieselben Funktionen wie tarifliche Lohnfestsetzungen erfüllen sollen, die auch einen Mindestlohnsatz definieren. Aus politischer Sicht sind die Ziele des Mindestlohns klar definiert. Es wird zum einen gefordert, dass Vollzeitarbeitskräfte ausreichend und angemessen entlohnt werden, zum anderen aber auch, dass die hohe Beschäftigungsquote dadurch wiederum auch nicht gefährdet wird. Die Mindestlohnpolitik soll somit dazu führen, dass es sichere und angemessen entlohnte Arbeit für alle zur Verfügung steht. Seit Jahren wird die Debatte um den Mindestlohn immer wieder erneut entfacht und bis heute ist umstritten, ob diese beiden Ziele ohne Weiteres erreicht werden können oder doch eher in einem Zielkonflikt zueinander stehen.[12]

3. Deutschland und der Mindestlohn

3.1 Die Debatte um den Mindestlohn und seine Entwicklung

Wie bereits in dem vorherigen Kapitel verdeutlicht wurde, wurde bereits vor der Einführung des Mindestlohns am 01.01.2015 eine sehr lebhafte Debatte um die Einführung des Mindestlohns geführt und das vor allem nach der deutschen Wiedervereinigung, obwohl eigentlich bereits seit über einhundert Jahren ein Mindestlohn in bestimmten Branchen, wie z.B. in dem Bauhauptgewerbe, gezahlt wird. Die Kritiker weisen auf mögliche Beschäftigungsverluste durch eine Lohnuntergrenze hin. Die Befürworter gehen allerdings von einer erhöhten Kaufkraft der Arbeitnehmer bei gleichbleibender oder erhöhter Beschäftigung aus, da die Arbeitgeber viel weniger Marktmacht besitzen. Die neoklassische Theorie, die im vierten Kapitel behandelt wird, und das Monopsonmodell weisen allerdings darauf hin, dass eine eindeutige Prognose der Auswirkungen der Einführung des Mindestlohns nicht möglich ist.[13] Der Grund hierfür war, dass überwiegend auf den deutschen Baustellen viele Arbeiter aus den südlichen EU-Staaten mit sehr niedrigen Löhnen beschäftigt waren. Infolgedessen führte dies dazu, dass im Jahre 1996 das Arbeitnehmerentsendegesetz, auf welches wir in Kapitel fünf noch weiter eingehen werden, erlassen wurde, um die enormen Lohnunterschiede und die daraus resultierenden Wettbewerbe zu unterbinden. Gemäß dem Arbeitnehmerentsendegesetz gelten nunmehr auf den deutschen Baustellen für Arbeitnehmer, welche aus dem Ausland nach Deutschland zur Aufnahme einer Tätigkeit kommen, die Arbeitsbedingungen des deutschen Tarifvertrags für das Bauhauptgewerbe. Aufgrund einer zusätzlichen Rechtsverordnung oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung gelten dann diese Bedingungen auch für alle in der Baubranche beschäftigten deutschen Arbeitnehmer.[14] Auf dieser Grundlage kam der Mindestlohn im Bauhauptgewerbe zustande. Zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2007 hat sich die damalige Koalition aus CDU/CSU und SPD dann darauf verständigt, auch weitere Branchen in das Entsendegesetz aufzunehmen.[15] Es hat sich in den vergangen Jahren gezeigt, dass sich die Tarifbindung in Deutschland immer weiter verringert hat. Bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland konnten allerdings nur circa vier Millionen Beschäftigte in 13 Branchen von diesen Mindestlöhnen profitieren. Die Tarifverträge wurden im Normalfall auf Basis des bereits genannten Arbeitnehmerentsendegesetzes per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt. Doch waren von den rund 70.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen nur 501 allgemein verbindlich. Dazu gehörten das bereits erwähnte Bauhauptgewerbe, das Elektrohandwerk, die Gebäudereinigung und die Abfallwirtschaft. Die Abdeckung war somit nicht so erfolgreich, wie anfangs geplant.[16] Sowohl die immer größer werdende Anzahl der Vollzeitarbeitnehmer, welche auf eine Aufstockung ihres Lohnes in Form von Arbeitslosengeld II angewiesen waren, als auch die bereits aufgezeigten Begebenheiten lieferten den Anstoß in Deutschland zu einer öffentlichen politischen und auch wirtschaftlichen Debatte um einen flächendeckenden einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn.[17] Rund zehn Jahre nach dem Beginn dieser Debatte wurde sich zum 01. Januar 2015 auf einen gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde geeinigt. Für einzelne Branchen gelten jedoch bis Ende 2016 noch tarifvertragliche Übergangsreglungen. Kurz davor, im Juli 2014, stimmte der Bundesrat bereits ein Mal mit der benötigten Mehrheit für das Gesetz, welches kurz zuvor vom Bundestag verabschiedet worden war.[18]

[...]


[1] Vgl. Löwisch, BB ( Betriebs Berater) 30/2007, Die erste Seite

[2] Vgl. Ennemoser, Birgit 2015,, Mindestlohn – Rückblick-Update-Ausblick“, S.7ff.

[3] Vgl. Schuster, Thomas, IW policy paper 19/2013, Mindestlohn Beschäftigungsrisiken höher als behauptet

[4] Vgl. Detzer, Daniel (2010), Mindestlöhne und Beschäftigung, S.1

[5] www.kas.de/wf/de/71.12803

[6] Vgl. Rieble, in: Rieble/Junger/Giesen (2011), Mindestlohn als politische und rechtliche Herausforderung, S. 17ff.

[7] Vgl. Dr. Adamy, Wilhelm (2012), Deutscher Gewerkschaftsbund, Arm trotz Arbeit : Einkommen immer öfter nicht ausreichend

[8] Vgl. Schuster, Thomas, IW policy paper 19/2013, Mindestlohn Beschäftigungsrisiken höher als behauptet, S. 4-5

[9] Vgl. Lesch ,Hagen (2004), IW- Trends, Beschäftigungs-und verteilungspolitische Aspekte von Mindestlöhnen Nr.4 und Vgl. Ennemoser, Birgit (2014),Mindestlohn S.12-13

[10] Vgl. Dr Wilhelm Adamy (2012), Deutscher Gewerkschaftsbund, Arm trotz Arbeit : Einkommen immer öfter nicht ausreichend, S. 13-14

[11] Vgl. Rindfleisch, Eva (2011), Der Mindestlohn – Zwischen Teufelszeug und Heilsbringer, S. 1

[12] Vgl. Knabe/Schöb/Thum (2014), Der flächendeckende Mindestlohn, S.3,29

[13] Vgl. Bachmann/K.Bauer/Kluve/Schaffner/Schmidt (Heft43),Mindestlohn in Deutschland, S.7

[14] Vgl.Oschmiansky, Frank(2014),Mindestlöhne:Hintergründe und Positionen

[15] Vgl. Schuster, Beschäftigungsrisiken, S.11-13

[16] Vgl. Ennemoser, Birgit (2015), Mindestlohn Grundlagen, S.12-13

[17] Vgl. Oschmianksy (2011), Mindestlöhne: Hintergründe und Positionen

[18] Vgl. Spiegel Online ( 2014) , Bundesrat billigt gesetzlichen Mindestlohn

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Auswirkungen der Einführung und Grundlagen eines Mindestlohns auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland
Hochschule
Universität Hamburg
Note
2,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
40
Katalognummer
V368265
ISBN (eBook)
9783668466456
ISBN (Buch)
9783668466463
Dateigröße
808 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Volkswirtschaftslehre, Mindestlohn, Arbeitsmarkt, Ökonomische Theorie
Arbeit zitieren
Sandy Günzel (Autor:in), 2017, Auswirkungen der Einführung und Grundlagen eines Mindestlohns auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/368265

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