Sicherungsbeziehungen nach HGB, IAS 39 und IFRS 9. Ein kritischer Vergleich


Bachelorarbeit, 2017

53 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Risiko und Risikomanagementsysteme
2.2 Sicherungsbeziehungen
2.3 Notwendigkeit der gesonderten Regelungen für Sicherungsbeziehungen
2.4 Bestands und antizipative Sicherungsbeziehungen
2.5 Auslegung des Finanzinstrumentebegriffs
2.6 Effektivitätsanforderungen von Sicherungsbeziehungen

3 Sicherungsbeziehungen nach HGB
3.1 Anwendungsvoraussetzungen nach HGB
3.1.1 zulässige Grundgeschäfte nach HGB
3.1.2 zulässige Sicherungsgeschäfte nach HGB
3.1.3 Effektivitätsanforderungen nach HGB
3.1.4 Sicherungs- und Durchhalteabsicht nach HGB
3.2 Dokumentationsanforderungen nach HGB
3.3 Bilanzielle Abbildung nach HGB

4 Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 und IFRS 9
4.1 Anwendungsvoraussetzungen
4.1.1 zulässige Grundgeschäfte
4.1.1.1 zulässige Grundgeschäfte nach IAS 39
4.1.1.2 zulässige Grundgeschäfte nach IFRS 9
4.1.2 zulässige Sicherungsgeschäfte
4.1.2.1 zulässige Sicherungsgeschäfte nach IAS 39
4.1.2.2 zulässige Sicherungsgeschäfte nach IFRS 9
4.1.3 Effektivitätsanforderungen
4.1.3.1 Effektivitätsanforderungen nach IAS 39
4.1.3.2 Effektivitätsanforderungen nach IFRS 9
4.1.4 Dokumentationsanforderungen
4.1.4.1 Dokumentationsanforderungen nach IAS 39
4.1.4.2 Dokumentationsanforderungen nach IFRS
4.2 Beendigung der Sicherungsbeziehung
4.2.1 Beendigung der Sicherungsbeziehung nach IAS
4.2.2 Beendigung der Sicherungsbeziehung nach IFRS
4.3 Bilanzielle Abbildung nach IAS 39 und IFRS

5 Kritischer Vergleich
5.1 der zulässigen Grundgeschäfte
5.2 der zulässigen Sicherungsgeschäfte
5.3 der Effektivitätsanforderungen
5.4 der Dokumentationsanforderungen
5.5 der Beendigung der Sicherungsbeziehung
5.6 der bilanziellen Abbildung
5.6.1 Vorbemerkung
5.6.2 Kritischer Vergleich der bilanziellen Abbildung

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Sonstige Quellen

Gesetzestexte, Verlautbarungen und Parlamentaria

Abbildungsverzeichnis

1 Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 (selbst erstellt)

2 Zeitpunkbestimmung der Effektivitätsmessung nach HGB (selbst erstellt)

3 Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach HGB

4 Beispiel eines USD/EUR-Kursverlaufs (selbst erstellt)

5 Zeitpunkbestimmung der Effektivitätsmessung nach IAS 39 (selbst erstellt)

6 Zeitpunkbestimmung der Effektivitätsmessung nach IFRS 9 (selbst erstellt)

7 Bilanzwirkungen von Sicherungsbeziehungen nach HGB (selbst erstellt)

8 Bilanzwirkungen von Sicherungsbeziehungen nach IAS/IFRS (selbst erstellt)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Umfeld von Unternehmen ist durch immer höhere Komplexität bestimmt. So steigen mit zunehmender Globalisierung und Unternehmensgrößen die Kapitalverflechtungen und somit die Risiken von Unternehmen, womit das Risikomanagement zunehmen im Mittelpunkt unternehmerischen Handelns rückt. Unternehmen sind indes stets bemüht, Risiken zu vermindern. Dabei können risikobehaftete Posten mithilfe gegenläufiger Positionen (sog. Sicherungskontrakte oder auch Sicherungsgeschäfte) abgesichert werden.

Die Bedeutung dieser Entwicklung wird am Beispiel des Jahresabschlusses 2014 der BWM AG deutlich. Im genannten Wirtschaftsjahr betrug das Nominalvolumen der Sicherungsgeschäfte knapp 16 Milliarden EUR, was circa 47% der Bilanzsumme ausmacht.

Aufgrund dieser hohen Bedeutung und des Inkrafttretens des IFRS 9-Standards zum 01.01.2018, der unter anderem die Bilanzierung von sog. Sicherungsbeziehungen abdeckt, empfiehlt sich ein Vergleich, inwieweit solche Sicherungsbeziehungen in der nationalen (HGB) und internationalen (IAS 39 und IFRS 9) Rechnungslegung Anwendung finden.

Dabei geraten mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen verschiedene Problemstellungen in den Fokus. Dem Bilanzierenden stellt sich insb. die Frage, welcher Umfang von risikobehafteten Positionen bzw. welche Sicherungsgeschäfte für eine solche bilanzielle Abbildung zulässig sind. Weiterhin hat der Bilanzierende die Effektivität zwischen den gegenläufigen Positionen nachzuweisen, womit weitere Problemstellungen behaftet sind.

Zur Ausarbeitung der Problemstellungen wird in der vorliegenden Arbeit, anhand der Literatur diskutierten Lösungsansätze und den Gesetzesnormen ein kritischer Vergleich gezogen. Dabei wird in Kapitel zwei der vorliegenden Arbeit ein Überblick über grundlegende Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gegeben. Anschließend werden in Kapitel drei bis vier die bilanzielle Abbildung und deren Voraussetzungen (einschließlich der Dokumentation) vorgestellt. In Kapitel fünf erfolgt der kritische Vergleich. In Kapitel sechs wird zum Abschluss der Arbeit ein Fazit gezogen.

2 Grundlagen

2.1 Risiko und Risikomanagementsysteme

Der Begriff des Risikos ist in seiner Herkunft und Definition in der Literatur nicht einheitlich geklärt. Dieser variiert, je nachdem, in welchem Kontext man diesen betrachtet. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht lässt sich der Begriff aus der Negativabgrenzung zur Sicherheit ableiten. In der unternehmerischen Tätigkeit ist der Entscheider einer Vielzahl möglicher Situationen ausgesetzt. Objektiv ist es ihm nicht möglich, vollkommene Informationen über Eintrittswahrscheinlichkeiten und Konsequenzen der Situation zu gewinnen, sodass er sich in der Unsicherheit befindet. Dieser unbestimmte Teil der Informationsunvollkommenheit wird als Risiko bezeichnet.

Eine Konkretisierung des Risikobegriffs lässt sich durch eine Klassifizierung in verschiedene Dimensionen einteilen. Denkbar ist eine Klassifizierung in strategischen Risiken (bspw. veränderte Markbedingungen, veränderte Wettbewerbssituationen), operationelle Risiken (bspw. mögliche Gerichtsprozesse, möglicher Betrug im Zusammenhang mit der Unternehmung) und finanzwirtschaftliche Risiken (bspw. Zinsänderungsrisiken, Wechselkursrisiken, Güterpreisrisiken, Kreditrisiken bzw. Ausfallrisiken).

Im Rahmen von Sicherungsbeziehungen in der Rechnungslegung sind bestimmte Anwendungsvoraussetzungen gegeben, die die Risiken der Klassifizierung in „systematisch“ und „operationell“ ausschließen, sodass folglich nur auf die finanzwirtschaftlichen Risiken, die einen Einfluss auf die Rechnungslegung von Sicherungsbeziehungen haben, Bezug genommen wird.

Zinsänderungsrisiko

Das Zinsänderungsrisiko beschreibt eine bessere Entwicklung des Marktzinsniveaus gegenüber dem Zinsniveau, in der das Unternehmen alternativ investiert. Steigt der Marktzinssatz, so wird i. d. R. ein festverzinsliches Wertpapier an Wert verlieren. Diese Systematik ist darauf zurückzuführen, dass aus der Anlage in ein festverzinsliches Wertpapier künftig weniger Erträge zu generieren sind als die auf dem Markt üblichen, sodass ein Nachfragerückgang auf das festverzinsliche Wertpapier einhergeht, was sich auf den Kurs des Wertpapiers ausdrückt. Dieser Kursrückgang wird in der Literatur als Marktwertänderungsrisiko beschrieben. Die in diesem Zusammenhang zu verkraftenden Renditeverluste (aufgrund der Kapitalbindung) aus einer Opportunitätsanlage werden indes als Endwertrisiko verstanden.

Wechselkursrisiko

Das Wechselkursrisiko beschreibt, dass sich mögliche Wechselkursänderungen auf Zahlungsströmen und/oder auf den ausgewiesenen Gewinn niederschlagen. Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel: Ein im Inland ansässiges Unternehmen besitzt eine Fremdwährungsverbindlichkeit, die in der Zukunft fällig ist. Ändert sich der Wechselkurs zu Ungunsten des Unternehmens, so muss diese einen höheren inländischen Geldbetrag aufwenden um die Schuld im Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen, woraus folgt, dass das Unternehmen einem Risiko ausgesetzt ist.

Güterpreisrisiko

Güterpreisrisiken beschreiben die Unsicherheit der preislichen Entwicklung von jeglichen Warenbeständen (bspw. Aktien, Rohstoffe, Edelmetalle), die sich auf Zahlungsströme oder den ausgewiesenen Gewinn auswirken.

Kreditrisiko (Ausfallrisiko)

Unter dem Kreditrisiko versteht man das Wagnis eines Kreditgebers, die geforderten Zins- und/oder Tilgungsleistungen vom Kreditnehmer nicht bzw. nicht in voller Höhe zurückzubekommen.

Diese Vielzahl von Risiken sind untrennbar mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden. Um die betriebliche Zielerreichung verfolgen zu können sind Unternehmen bemüht, möglichst viele Risiken zu kontrollieren. Dieses systematische Messen und Steuern verschiedenartiger Risiken wird im Allgemeinen als Risikomanagementsystem bezeichnet. Zudem basieren diese Bemühungen, nicht zuletzt aufgrund der Finanzkrise, auf eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen.

Ohne vorwegzugreifen sei an dieser Stelle erwähnt, dass das vom Unternehmen betriebene Risikomanagementsystem (bspw. Bildung verschiedener Arten von Sicherungsbeziehungen wie Mikro-, Portfolio- und Makro-Hedge) Einfluss auf die Rechnungslegung von Sicherungsbeziehungen hat.

2.2 Sicherungsbeziehungen

Um der Vielzahl von Risiken zu begegnen sichern viele Unternehmen die risikobehafteten (finanzwirtschaftlichen) Positionen - Grundgeschäfte - mit gegenläufigen Positionen - Sicherungsgeschäften - ab. Diese gegenläufige Entwicklung von Grund- und Sicherungsgeschäft wird unter dem Begriff Sicherungsbeziehung (auch Hedging) verstanden.

Dabei werden auf Grundlage des Umfangs der Sicherungsbeziehung drei Arten von Scherungsbeziehungen unterschieden (Mikro-, Portfolio-, und Makro-Hedges). Die Definition zwischen den einzelnen Arten ist in der Literatur nicht ganz eindeutig. Für weitere Ausführungen in dieser Arbeit wird die genannte Abgrenzung des deutschen Gesetzgebers im Rahmen der Einführung des BilMoG herangezogen. Dabei wird ein Mikro-Hedge als solches definiert, dass ein einzelnes Grundgeschäft durch ein einzelnes Sicherungsgeschäft abgesichert. Ein Portfolio-Hedge hingegen umfasst die Absicherung von Risiken einer Gruppe gleichartiger Grundgeschäfte durch ein oder mehrerer Sicherungsgeschäfte. Bei Makro-Hedges werden ganze Gruppen von Positionen zusammengefasst und diese dann abgesichert (es fehlt die Gleichartigkeit). Die Gleichartigkeit (Homogenität) der einzelnen Grundgeschäfte kann mit Hilfe eines qualitativen Abgleichs (bspw. gleiche Währung, gleiche Restlaufzeit, ähnliche Schuldnerbonität) erfolgen.

Dabei ist eine Absicherung in höheren Betrachtungsebenen (Portfolio- und MakroHedges) i. d. R. ökonomischer, da so nicht jedes Grundgeschäft einzeln abgesichert werden muss und somit weniger Transaktionskosten entstehen.

2.3 Notwendigkeit der bilanziellen Behandlung von Sicherungsbeziehungen

Für eine ökonomisch adäquate Abbildung der gegenläufigen Entwicklung von Grund- und Sicherungsgeschäft führen die üblichen Regelungen zur Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden sowohl nach HGB als auch nach den internationalen Regelungen des IAS und des IFRS zu Bilanzierungsinkongruenzen, sodass es gesonderte Regelungen braucht. Zur Erläuterung sei folgendes Szenario gedacht: Ein Grundgeschäft weist eine negative Entwicklung auf, was durch eine positive Entwicklung eines Sicherungsgeschäftes kompensiert werden soll (beide finanzielle Vermögenswerte).

Eine ökonomische Abbildung ist nach den üblichen Regelungen im HGB durch den strengen Einzelbewertungsgrundsatz (§252 Abs. 1 Nr. 3) i. V. m. dem Imparitäts- und Realisationsprinzip (§ 252 Abs. Nr. 4) sowie dem Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3,4) nicht möglich. Aus den genannten Regelungen ergibt sich, dass die negative Entwicklung aus dem Grundgeschäft berücksichtigt wird, wobei die positive Entwicklung des Sicherungsgeschäftes vernachlässigt wird. Es käme so zu einer negativeren bilanziellen Abbildung, wodurch ein verzerrtes Bild der VermögensFinanz und Ertragslage gezeigt würde.

Die Bildung von Sicherungsbeziehungen im Rechnungswesen wurde im Zuge des BilMoG durch den § 254 HGB - Bildung von Bewertungseinheiten - neu eingeführt. Eine Abbildung der Sicherungsbeziehungen (Bewertungseinheiten) war indes bereits vorher durch die Herleitung aus den GoB´s möglich.

Ähnlich wie nach HGB führen die üblichen Bilanzierungsregeln in IAS 39 und IFRS 9 zu Bilanzierungsinkongruenzen, sodass es auch hier gesonderter Regelungen bedarf.

In der internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS ergibt sich die Bilanzierungsinkongruenz aus den verschiedenen Wertansätzen im sog. MixedModal-Ansatz. Dieser beschreibt, je nach Klassifizierung eines Vermögenswertes oder Schuld, eine unterschiedliche Bewertung, entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten.

Im IAS-Regelwerk erfolgt die Klassifizierung eines finanziellen

Vermögensgegenstandes nach dessen Verwendungszweck. Folgende Grafik gibt eine Übersicht.

Klassifizierung von finanziellen Vermögensgegenständen nach IAS.39

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS.39 (selbst erstellt)

Handelt es sich bei einer Sicherungsbeziehung, wie im Szenario gedacht, um finanzielle Vermögenwerte, werden nach IAS 39 i. d. R. die Grundgeschäfte zu fortgeführten Anschaffungskosten (vorausgesetzt Klassifizierung nach Held-to- Maturity, Loans-and-Receivables) oder GuV-neutral zum beizulegenden Zeitwert (Available -for-Sale) bewertet. Dagegen wird das Sicherungsgeschäft, i. d. R. zumeist Derivate, GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert (Klassifizierung in die Kategorie: Fair-Value-Throug-Profit-or-Loss), sodass Sicherungsbeziehungen ohne eine gesonderte Regelung eine Verzerrung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bewirken würden.

In IFRS 9 erfolgt die Bewertung von finanziellen Vermögenwerten ebenso in den drei genannten Arten. Anders jedoch wird ein finanzieller Vermögensgegenstand nicht strikt nach dem Verwendungszweck klassifiziert, sondern erfolgt grundsatzbasierter anhand sog. Geschäftsmodell- und Zahlungsstrombedingungen. Auch nach IFRS 9 würde, ohne gesonderte Bilanzierungsregeln für Sicherungsbeziehungen, i. d. R. das Sicherungsinstrument in die Kategorie Fair-value-Throug-Profit-or-Loss fallen und somit erfolgswirksam bewertet, wobei das Grundgeschäft zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet würde, sodass es auch hier gesonderter Regelungen bedarf.

2.4 Bestands- und antizipative Sicherungsbeziehungen

Im Rahmen der Rechnungslegung von Sicherungsbeziehungen ist es von Bedeutung, ob bereits bestehende Positionen in eine Sicherungsbeziehung einfließen oder diese erst in der Zukunft eintreten werden. Werden bestehende Positionen in einer Sicherungsbeziehung eingebracht, so handelt es sich um eine gewöhnliche Sicherungsbeziehung (auch Bestands-Hedge genannt). Der Bestands- Hedge umfasst nicht nur Grundgeschäfte, die bilanziell erfasst sind, sondern auch jene, die vertraglich fixiert sind, sog. schwebende Geschäfte. Werden hingegen Positionen eingebracht, die erst in der Zukunft stattfinden, und besteht keine vertragliche Fixierung, sog. erwartete Transaktionen, spricht man von antizipativen Hedges.

Bei der Unterscheidung zwischen einem schwebenden Geschäft und einer erwarteten Transaktion ist das Vorliegen des Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft von Bedeutung. Bei einem schwebenden Geschäft liegt ein Verpflichtungsgeschäft vor. Zur bilanziellen Auswirkung fehlt es indes noch an einem Erfüllungsgeschäft. Bei einer erwarteten Transaktion hingegen besteht lediglich der Wille des Akteurs, ein sog. Verpflichtungsgeschäft einzugehen. In beiden Fällen fehlt es an einem Erfüllungsgeschäft.

Für die bilanzielle Behandlung von antizipativen Hedges sind gesonderte Voraussetzungen gesetzt, die in den folgenden Abschnitten erläutert werden.

2.5 Auslegung des Finanzinstrumentebegriffs

Für die Bestimmung eines Sicherungsgeschäftes dienen sowohl nach HGB als auch in der internationalen Rechnungslegung Finanzinstrumente. Dabei unterscheidet man zwischen originären und derivativen Finanzinstrumenten. Derivative Finanzinstrumente (derivativ, synonym zu ableitbar) sind schwebende Geschäfte (Termingeschäfte), die auf die Wertänderungen eines Basiswertes wie bspw. Rohstoffpreise reagieren, deren Anschaffungskosten gering sind und die erst in der Zukunft erfüllt werden. Als Beispiel für ein Derivats kann ein Future genannt werden. Diese sind Termingeschäfte, genauer ein Kaufvertrag über die Lieferung bestimmter Güter (bspw. Rohstoffe) in der Zukunft zu einem festen Preis. Der Future hat bei Abschluss keinen Wert, da der Preis über die zukünftige Lieferung i. d. R. dem vereinbarten Preis zum Abschlusszeitpunkt entspricht. Hat man die Kaufposition (Long-Position) eingenommen, so steigt der Wert des Futures bei steigenden Preisen

des Basisobjekts. Folglich hat man einen Vertrag, bei dem man für die Lieferung eines bestimmten Gutes weniger aufwenden muss, als es dem derzeitigen Marktpreis entspricht. Diese Differenz zwischen vereinbarten, zukünftigen Kaufpreis und dem höheren Marktpreis spiegelt den Preis des Futures wider.

Derivate sind aufgrund ihrer hohen Sensibilität in Bezug auf die Veränderung des zu sichernden Risikos besonders gut als Sicherungsinstrumente geeignet. Hingegen leiten sich originäre Finanzinstrumente in Abgrenzung zu derivativen Finanzinstrumenten nicht von Basiswerten ab. Sie besitzen einen eigenen Wert wie bspw. eigene Eigenkapitalinstrumente wie Aktien oder Fremdkapitalinstrumente wie Verbindlichkeiten.

Wie vorher erwähnt dienen Finanzinstrumente der Sicherung von risikobehafteten Grundgeschäften; dabei ist es von Bedeutung, wie diese in den Regelwerken definiert sind.

Der Begriff des Finanzinstruments ist im Handelsrecht aufgrund der Vielfalt und ständigen Weiterentwicklung bewusst nicht definiert. Eine Auslegung des Rechtsbegriffs kann nach IDW anhand anderer Rechts- und Fachnormen erfolgen, insb. §1 Abs. 11 KWG, §1a Abs. 3 KWG, §2 Abs. 2b WpHG. Dabei handelt es sich um Vermögensgegenstände oder Schulden, die auf vertraglicher Basis zu Geldzahlungen oder zum Zu- bzw. Abgang von anderen Finanzinstrumenten führen. Die Definition eines Finanzinstruments im Rahmen von Sicherungsbeziehungen alleine nach dem KWG und WpHG würde allerdings zu Unzulänglichkeiten führen, wonach bestimmte Werttitel wie GmbH-Anteile nicht als Sicherungsinstrument bestimmt werden können, die aber durchaus für eine Sicherungsbeziehung geeignet sind. Aus diesem Grund ist eine weitgefasstere internationale Auslegung des Finanzinstrumentenbegriffs (IAS 32.11) möglich.

Demnach ist ein Finanzinstrument ein „Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt“. Aufgrund der Anlehnung der deutschen Bilanzierungspraxis an internationale Normen ist die Auslegung des Begriffs in den genannten Regelwerken für die

Anwendung der Regelungen zur Sicherungsbeziehung als identisch anzusehen.

2.6 Effektivitätsanforderungen von Sicherungsbeziehung

Um die objektive Eignung einer Sicherungsbeziehung festzustellen muss die Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung sowohl nach internationalem als auch nach deutschem Recht mithilfe sog. Effektivitätstests nachgewiesen werden. Die Wirksamkeit wird bestimmt, in welchem Umfang sich die gegenläufigen Wert- oder Zahlungsströme aus Grund- und Sicherungsgeschäft kompensieren. Grundsätzlich kann zwischen einem prospektiven (zukunftsgerichtet) Effektivitätstest und einem retrospektiven (vergangenheitsgerichtet) Effektivitätstest/Nachweis unterschieden werden. Dabei dienen die prospektiven Effektivitätstests zur Beantwortung der Frage, ob die Sicherungsbeziehung gebildet oder weitergeführt werden kann. Bei einem retrospektiven Effektivitätstest/Nachweis hingegen wird zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses der tatsächliche, quantitative wirksame Teil der Sicherungsbeziehung ermittelt, um diese zusammengefasst bilanziell abzubilden.

Dabei unterscheidet man zwischen qualitativen und quantitativen Methoden. Unter den qualitativen Methoden ist die Critical-Terms-Match-Methode (auch Short-Cut- Methode) zu nennen. Dabei werden wesentliche Ausgestaltungsmerkmale von Grund- und Sicherungsgeschäft miteinander verglichen. Diese können sein: Nominalwert, Laufzeit und Basiswert. Stimmen diese überein, kann von einer Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ausgegangen werden. Für die quantitative Messung wird eine Vielzahl von Methoden unterschieden (bspw. Sensitivitätsanalyse wie die Basis-Point-Value-Methode, Regressionsanalysen, Dollar-Offset-Methoden). Die Wahl der geeigneten Methode zur Effektivitätsmessung lässt sich nach der konkreten Ausgestaltung der Sicherungsbeziehung treffen, je nachdem, welche als geeignet erscheint. Bspw. eignet sich die Dollar-Offset-Methode für die Beurteilung des retrospektiven Effektivitätsnachweises. Dabei wird in der Dollar-Offset-Methode (Unterschiede ergeben sich in der Ausgestaltung der Dollar-Offset-Methode) die Veränderung von Grund- und Sicherungsgeschäft ins Verhältnis gesetzt, um so einen Nachweis zu erlangen.

Die Bestimmungen zur Effektivitätsmessung gehören sowohl im nationalen als auch im internationalen Recht (da Anlehnung der Effektivitätsmethoden im HGB an internationale Normen) zu den umstrittensten, da bereits geringfügige Änderungen der Parameter (bspw. Nominalbetrag) Einfluss auf die Einhaltung der zulässigen Bandbreiten der Effektivitätsbestimmung haben können. Zudem kann die Wahl der Messmethode entscheidend sein, ob eine Sicherungsbeziehung als effektiv gilt.

3. Sicherungsbeziehungen nach HGB

3.1 Anwendungsvoraussetzungen nach HGB

3.1.1 zulässige Grundgeschäft nach HGB

Als Grundgeschäfte kommen nach § 254 S.1 HGB Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen in Betracht.

Bei den Vermögensgegenständen und Schulden muss es sich zumindest um einen dem Grunde nach bilanziellen Posten handeln (sog. abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit bzw. Passivierungsfähigkeit muss vorliegen). Wichtig bei der Bestimmung eines Grundgeschäfts ist, dass mit dem Grundgeschäft ein absicherungsfähiges Risiko einhergeht.

Gesonderte Anforderungen sind an erwartete Transaktionen für die Bestimmung als Grundgeschäft gestellt. Durch den im Rahmen des BilMoG neu eingeführten Begriff „mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Transaktion als Grundgeschäft“ soll sichergestellt werden, dass die bereits vor dem BilMoG in der Praxis durchgeführten antizipativen Sicherungsbeziehungen auch weiterhin Gültigkeit besitzen. Laut Gesetzesgeber muss die Transaktion zur Bewertung als Grundgeschäft mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit stattfinden, lediglich außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens liegen, dürfen vernachlässigt werden. Ziel ist zu verhindern, dass mögliche Verluste aus Spekulationsgeschäften mit einer nur dem Schein nach geplanten Transaktion kaschiert werden.

Ein wesentlicher Anhaltspunkt für eine hohe Wahrscheinlichkeit sind die in der Vergangenheit gebildeten antizipativen Sicherungsbeziehungen und inwieweit diese zustande gekommen sind. Die eindeutige Beurteilung der hohen Eintrittswahrscheinlichkeit ist jedoch unter gegebenen Gesamtumständen im Einzelfall zu beurteilen.

Nach dem IDW müssen folgende drei Punkte zur Identifikation einer erwarteten Transaktion einer Bewertungseinheit kumulativ vorliegen. “

1. der voraussichtliche Zeitpunkt bzw. ein enges Zeitintervall für das Zustandekommen des Geschäftsvorfalls,
2. der Gegenstand der erwarteten Transaktion und
3. das zu erwartende Volumen des Geschäftsvorfalls.
Diese Punkte müssen bekannt sein oder ausreichend verlässlich ermittelt bzw. geplant werden können.“

Zudem können nach HGB die bewusst weit gefassten möglichen Grundgeschäfte unter quantitativen und qualitativen Aspekten sowie nach der Zeit eingegrenzt werden. Unter der qualitativen Aufspaltung versteht man eine mögliche Teilabsicherung eines Grundgeschäfts, wenn dieses mehrere Risiken aufweist. Denkbar ist eine Aufspaltung in Währungs- und Güterpreisrisiko bei einem Rohstoffeinkauf auf Ziel in Fremdwährung (Voraussetzung für eine qualitative Teilsicherung ist, dass die Risiken einzeln identifizier- und quantifizierbar sind). Unter einer quantitativen Absicherung wird eine Teilabsicherung eines Gesamtvolumens verstanden (bspw. 80% des Nominalbetrags eines Grundgeschäfts).

Nach HGB sind alle drei der in 2.2 beschriebenen Arten von Sicherungsbeziehungen (zusammengefasste Grundgeschäfte, Mikro-, Portfolio-, und Makro-Hedges) erlaubt. An diese sind, wie in 3.3 beschrieben, gesonderte

Dokumentationsanforderungen gestellt.

3.1.2 zulässige Sicherungsgeschäfte nach HGB

Für die Absicherung eines Grundgeschäfts sind nach dem Wortlaut des § 254 HGB ausschließlich Finanzinstrumente vorgesehen. Demnach ist die Definition eines Finanzinstruments von großer Bedeutung für die Bestimmung eines

Sicherungsgeschäfts. Diese kann wie beschrieben nach deutschen Recht anhand von KWG und WpHG und der internationalen Auslegung nach IAS 32 erfolgen; demnach kann es sich sowohl um originäre wie auch um derivative Finanzinstrumente handeln.

Weiterhin wird nach § 254 HGB der Kreis der Sicherungsgeschäfte um den Begriff Termingeschäfte über den Erwerb und die Veräußerungen von Waren erweitert. Danach dürfen schwebende Wareneinkauf- bzw. Warenverkaufsgeschäfte als Sicherungsgeschäfte bestimmt werden, obwohl sie keine Finanzinstrumente sind.

Ähnlich wie bei den Grundgeschäften ist nach HGB eine Teilabsicherung aus quantitativer, qualitativer Sicht sowie nach der Zeit möglich. Bei der zeitlichen Begrenzung unterscheidet man zwei Fälle. Im ersten verfügt das Sicherungsgeschäft über eine längere Laufzeit als die des Grundgeschäfts, in diesen Fall ist die zeitliche Aufspaltung unproblematisch (allerdings können sich Änderung in den Effektivitätstest ergeben, die zu beachten sind). Im zweiten verfügt das Sicherungsgeschäft über eine niedrigere Laufzeit als die des Grundgeschäfts. In diesem Fall ist für das risikobehaftete Grundgeschäft eine Abschlusssicherung zu stellen und im Vorfeld zu dokumentieren. Die qualitative Aufspaltung eines Sicherungsgeschäfts ist dann denkbar, wenn einzelne Teile des Sicherungsgeschäfts einzeln bewert- und quantifizierbar sind (beizulegender Zeitwert sowie auch die Effektivität).

3.1.3 Effektivitätsanforderungen nach HGB

Nach dem Wortlaut des § 254 HGB muss es sich bei der Grund- und Sicherungsbeziehung um vergleichbare Risiken handeln. Mit diesem Terminus wird klargestellt, dass es sich bei Grund- und Sicherungsgeschäften um dasselbe Risiko handeln muss. Für die Bestimmung eines „vergleichbaren Risikos“ nach § 254 HGB reicht indes keine einfache negative Korrelation der Wertentwicklungen zwischen Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft aus. Diese misst lediglich den zahlenmäßigen Zusammenhang zwischen den beiden Wertentwicklungen. Vielmehr muss es einen Zusammenhang zwischen den preisbestimmenden Parametern zwischen Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft geben; damit soll, ähnlich wie die gesonderten Anforderungen an antizipative Sicherungsbeziehungen, eine willkürliche Bildung von Bewertungseinheiten verhindert werden. Beispielsweise kann der

[...]


1 Vgl. Doege, 2013, S.1 i. V. m. Kirchhoff, 2003, S.1.

Vgl. unten Abschnitt 2.1-2.2, S. 2-4.

3 Vgl. Lachmann/Herrmann/Burkhardt, 2016, S. 525.

4 Vgl. Ebenda.

5 Vgl. Lüdenbach, 2013, S. 153-170. 1

6 Vgl. Meyer u. a., 2008, S. 23-34.

7 Vgl. Doege, 2013, S. 9.

8 Vgl. Meyer u. a., 2008, S. 35-37.

9 Vgl. unten Abschnitt 3.1, S.10-14; Abschnitt 4.1, S. 19-30.

10 Vgl. Perridon/Steiner/Rathgeber, 2012, S. 202.

11 Vgl. Breuer, 2015, S. 112.

12 Vgl. Wetzel, 2010, S.4

13 Vgl. Erdmann

14 Vgl. Wolke, 2016, S. 25; 215-224

15 Vgl. unten Abschnitt 3.1.1, S.11; Abschnitt 4.1.1.1, S. 20-21; Abschnitt 4.1.1.2, S. 22-23

16 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2014, S. 689

17 Vgl. Doege, 2013, S. 56-57 i. V. m. Schüler, 2016, S. 20

18 Vgl. BT-Druck 16/10067, S. 58.

19 Vgl. Wulf, 2012, S. 537-538.

20 Vgl. Wetzel, 2010, S. 6.

21 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, 2014, S. 299-300.

21 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, 2014, S. 299-300.

22 Vgl. Ebenda.

23 Vgl. Philips, 2010, S. 118.

24 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, 2014, S. 299-300.

25 Vgl. Ebenda.

26 Vgl. Keitz/Grote/Hansmann, 2015, S. 186.

27 In Anlehnung an Keitz/Grote/Hansmann, 2015, S. 186, 190.

28 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, 2014, S. 300.

29 Vgl. Boelsems/Kuhn, (a), S. 9.

30 Vgl. Wetzel, 2010, S. 6 i. V. m. Doege, 2013, S. 23.

31 Vgl. Doege, 2013, S. 23.

32 Vgl. unten Abschnitt 3.1.1, S. 10; Abschnitt 4.1.1.1, S. 20; Abschnitt 4.1.1.2, S. 21.

33 Vgl. unten Abschnitt 3.2.2, S. 11; Abschnitt 4.2.2.1, S. 23; Abschnitt 4.2.2.2, S. 24.

34 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2014, S. 330.

35 Vgl. BT-Druck 16/10067, S. 53.

36 Vgl. Zantow/Dinauer, 2007, S. 344-348. Hierbei handelt es sich um den ungefähren Preis des Futures. Eine genauere Bestimmung kann anhand des Cost-of-Carry-Modells erfol- gen. Vgl. hierzu Perridon/Steiner/Rathgeber, 2012, S. 331-333.

37 Vgl. Schüler, 2016, S. 24.

38 Vgl. Schüler, 2016, S, 23.

39 Vgl. BT-Druck 16/10067, S. 53.

40 Vgl. IDW RS HFA 35, Tz. 34.

41 Vgl. Kuhn/Hachmeister, 2015, S. 407.

42 Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, 2009, §254, Tz. 23.

43 IAS.32.11; IAS.32.AG.12.

44 Vgl. Flintrop/Oertzen, 2016, §23, Tz. 70-75; Schmidt/Usinger, 2016, §254, Tz. 42.

45 Vgl. IDW RS HFA 35, Tz. 48.

46 Vgl. Lifka/Kalinowski, S. 8.

47 Vgl. Schmidt/Usinger, 2016, §254, Tz. 42 i. V. m. Märkl/Glaser, 2011, S. 131.

48 Vgl. Bosse/Topper, 2013, S. 71-72.

49 Vgl. Scharpf/Schaber, 2008, S. 536.

50 Vgl. Flintrop/Oertzen, 2016, §23, Tz. 23.

51 Vgl. Bosse/Topper, 2013, S. 72.

52 Vgl. Schüler, 2016, S, 23.

53 Für ausführliche Erläuterung vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2014, S. 166-188. Aus diesem Grund scheidet bspw. der sog. originäre Geschäfts- und Firmenwert als Grundgeschäft aus, da dieser nicht die Kriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllt vgl. hierzu Schmidt/Usinger, 2016, §254, Tz. 10-11.

54 Vgl. Cassel/Kessel, 2013, §254, Tz. 11.

55 Vgl. BT-Druck 16/10067, S.58.

56 Vgl. Wetzel, 2010, S. 15.

57 Vgl. IDW RS HFA 35, Tz. 32.

58 Vgl. Schmidt/Usinger, 2016, §254, Tz. 12.

59 Vgl. IDW RS HFA 35, Tz. 60.

60 Vgl. BT-Druck 16/10067, S. 58

61 Vgl. Cassel/Kessel, 2013, §254, Tz. 14-17.

62 Vgl. Ruhnke/Simons, 2012, S. 512.

63 Vgl. unten Abschnitt 2.5, S. 8.

64 Vgl. IDW RS HFA 35, Tz. 36.

65 Vgl. Cassel/Kessel, 2013, Tz. 23-25.

66 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2014, S. 692.

Ende der Leseprobe aus 53 Seiten

Details

Titel
Sicherungsbeziehungen nach HGB, IAS 39 und IFRS 9. Ein kritischer Vergleich
Hochschule
Fachhochschule Münster
Note
2,0
Jahr
2017
Seiten
53
Katalognummer
V367951
ISBN (eBook)
9783668463356
ISBN (Buch)
9783668463363
Dateigröße
1036 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sicherungsbeziehungen, ifrs, vergleich
Arbeit zitieren
Anonym, 2017, Sicherungsbeziehungen nach HGB, IAS 39 und IFRS 9. Ein kritischer Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/367951

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