Missbrauch im Kreditwesen und bei Vermögensverwaltung


Seminararbeit, 2002

42 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

Literaturverzeichnis

Ausarbeitung

§ 1 Einleitung bzw. „Ausgangslage“

§ 2 Der Begriff „Bank“
I. Die Bankgeschäfte
II. Unternehmen
III. Kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb

§ 3 Aufbau des Bankwesens
I. Zwei Ebenen
II. Drei Säulen
1.)Öffentlich-rechtliche Banken
a.) Landesbanken
aa.) Zentralbankfunktion
bb.) Staats- und Kommunalbank
cc.) Geschäftsbank
b.) Sparkasse
c.) Spezialbanken
2.) Private Geschäftsbanken
3.) Genossenschaftsbanken
III. Universalbankprinzip

§ 4 Kontrollmechanismen und Kontrollorgane
I. Intern
II. Extern
1.) Prüfungsverbände der Bankgruppen
2.) Das BAKred
3.) Schufa

§ 5 Kreditbegriff / Kreditarten
I. Begriff
1.) Bürgerlich-rechtlich
2.) Begriff nach KWG
3.) Strafrechtlicher Begriff
II. Die einzelnen Kreditarten und deren Klassifizierung

§ 6 Verletzung spezieller Straftatbestände der Gesetze zum Bank- und Kreditwesen
I. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem KWG
1.) Überblick
2.) Straftaten nach § 54 KWG
a.) Verbotene Geschäfte
aa.) Werksparkassen
bb.) Zwecksparunternehmen
cc.) § 3 Nr. 3 KWG
b.) Schriftliche Erlaubnis
c.) Bedeutung des § 54 KWG
3.) Straftaten nach § 55 KWG
4.) Ordnungswidrigkeiten nach § 56 KWG
a.) Verwaltungsrecht
b.) Wichtige Ordnungswidrigkeiten
c.) Bedeutung
5.) Strafrechtliche Haftung von Bankgesellschaften im Falle der Verurteilung leitender Personen
II. Strafteten nach dem Depotgesetz
1.) Tatbestand des § 34 DepotG
2.) Tatbestand des § 35 DepotG
3.) Tatbestand des § 37 DepotG
4.)Bedeutung
III. Verletzung des Bankgeheimnisses
1.) Überblick
2.) Allgemeine Regelungen
a.) § 353 b I Nr. 1 StGB
b. )§ 203 II Nr. 1StGB
c.) § 17 UWG
3.) Schutz im Strafprozess

§ 7 Verletzung allgemeiner Straftatbestände durch Bankangehörige
I. Straftaten gegen die Bank
1.) Untreue nach § 266 StGB
2.) Kreditvergabe als Untreuetatbestand
a.) Leitende Personen
b.) Unerlaubt riskante Kreditvergabe
3.) Abgrenzung zwischen straflosem und strafbarem Handeln
a.) Kompetenzregelungen für die Kreditvergabe
b.) Gesetzliche Bestimmungen
c.) Das sog. „Risikogeschäft“
aa.) Definition und Rechtsprechung
bb.) Lösungsansätze der Literatur
(1).Rechtswidrigkeitslösung
(2).Tatbestandslösung
II. Betrügerische Anlageberatung
1.) Verhältnis Bank/Kunde
2.) Entwicklungsstufen
3.) Problematik

§ 8 Straftaten Außenstehender gegen die Bank
I. Kreditbetrug allgemein
1.) Bedeutung
2.) Tatbestand des § 265 b StGB
3.)Prüfung nach § 263 StGB 29 a.) Täuschung
b.) Irrtum
c.) Vermögensverfügung
d.) Schaden
II. Kreditbetrug durch Wechselmissbrauch
1.) Funktionsweise des Wechsels
2.) Waren- und Finanzwechsel
a.) Regelfall
b.) Eintritt des Betrugsfalls
aa.) Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
bb.) Personaler Vermögensbegriff
3.) “Wechselreiterei“

§ 9 Delikttisches Zusammenwirken von Außenstehenden und Bankangehörigen

§ 10 Strafprozessuale Besonderheiten
I. Überblick
II. Bankgeheimnis
III. Einzelne Maßnahmen
1.) Überblick
2.) Mindestanforderungen an einen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss
IV .Entschädigungsansprüche für Ermittlungsmaßnahmen

Literaturverzeichnis:

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Zitiert: Bähre/Schneider

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Zitiert: Fichtner

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Straftaten von Bankverantwortlichen und Anlegerschutz

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Zitiert: Wabnitz/Janovsky

Wabnitz, Heinz-Bernd / Müller, Rudolf

Wirtschaftskriminalität, 4. Aufl.

München 1997

Zitiert: Wabnitz/Müller, Wirtschaftskriminalität

§ 1 Einleitung bzw. „Ausgangslage“

Die Banken. Ohne sie ist unsere Wirtschaftsordnung gar nicht vorstellbar. Sie wickeln neben den ureigensten Bankgeschäften und Dienstleistungen den in- und ausländischen Zahlungsverkehr ab und stellen der Wirtschaft Geldmittel zur Verfügung. Man kann sie als eine Art „Anlasser“ bezeichnen, der den „Motor“ Wirtschaft zum Laufen bringt. Darüber hinaus sind sie aber auch selbst Teil des „Motors“. Die 100 führenden Institute in Deutschland können für das Jahr 2000 eine Bilanzsumme von 14,3 Billionen DM vorweisen, wobei sie 482.000 Beschäftigten eine Arbeit boten[1]. Mit mehr als 700.000 Arbeitsplätzen insgesamt sind die Banken der größte Arbeitgeber im Dienstleistungssektor in Deutschland[2].

Den Ursprung des Bankwesens vermutet man ca. 5000 v.Chr., als sich bei den Babyloniern und den alten Ägyptern eine arbeitsteilige Gesellschaft entwickelte, die zur Abwicklung ihrer Tauschprozesse erstmals einen abstrakten Wertmesser verwendete[3]. Das moderne Bankwesen, so wie wir es heute kennen, entstand zu Beginn des 13. Jh., als notwendige Antwort auf die stetige Bevölkerungszunahme sowie den Aufschwung der Handelsbeziehungen und der Schifffahrt[4].

Im Laufe der Zeit hat sich dabei ein Organisationsgeflecht entwickelt, das es dem Außenstehenden schwierig macht , die einzelnen Prozesse zu erkennen und zu verstehen.

Das Bankwesen bietet dem Kriminellen daher gleich mehrere Anreize. Zum einen übt die Nähe zu den immensen Vermögenswerten, die im Bankwesen im Umlauf sind, eine besondere Wirkung auf den Einzelnen aus[5], zum anderen bietet das angesprochene dichte Organisationsgeflecht der Banken eine gute Plattform, sich ungesehen und mit wenig Aufwand zu bereichern. Das Bankwesen wird dabei vom Kriminellen zum Geld- oder Vermögenstransfer, zur Vergabe von unlauteren Krediten oder zum Ausnehmen von Kunden durch vorgetäuschte Geldanlagemöglichkeiten genutzt[6].

Die Ermittler, die gegen solche Machenschaften vorgehen müssen, sehen sich mehreren Schwierigkeiten gegenübergestellt. Wie zuvor erwähnt, ist die Undurchsichtigkeit der Materie ein wichtiger „Hemmer“. Insbesondere Staatsanwaltschaften verfügen oftmals nicht über das nötige Know-how, um die einzelnen Vorgänge rechtlich angemessen zu würdigen. Hinzu kommt die Vielschichtigkeit des deliktischen Verhaltens. Eine Einteilung in drei Fallgruppen, „die Bank als Tatinstrument“, „die Bank als Opfer“ und „die Bank als Abwicklungsstation“ kann die relevanten Tatbestände nicht abschließend erfassen[7]. Zusätzlich ist im Bereich der Kriminalität, welche von Banken ausgeführt wird, die „Seriosität“, mit der sich solche Institute umgeben, ein nicht zu unterschätzender Faktor. Diese hemmt zusätzlich den einzelnen Ermittler und erscheint als eine Art schützenswertes Gut, das vor Schaden unbedingt bewahrt werden muss.

§ 2 Begriff der „Bank“

Die ersten Bankiers und Geldwechsler saßen hinter ihren Tischen (trapeza), auf denen sie wechselten. Der Begriff Bank hat die gleiche Wortwurzel und leitet sich vom „großen Wechseltisch“ (banca) ab[8]. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieser als Oberbegriff für ein Unternehmen verwendet, welches Bankgeschäfte tätigt. Der Gesetzgeber verwendet jedoch für solch ein Unternehmen die Bezeichnung „Kreditinstitut“ als Oberbegriff. Nach § 1 I 1 KWG[9] sind demnach Kreditinstitute „Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“.

I. Die Bankgeschäfte

Was im einzelnen Bankgeschäfte sind, ist in dem § 1 I 2 Nr. 1-12 KWG abschließend aufgeführt. Ausnahmen werden unter § 2 I-III KWG genannt und betreffen z.B. die Deutsche Bundesbank. Erweitert kann dieser Katalog lediglich durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der Bundesbank und dann auch nur, wenn es nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Aufsichtszweckes des KWG gerechtfertigt ist.

II. Unternehmen

Ein Unternehmen ist jede planmäßige, organisatorische Zusammenfassung von persönlichem und sachlichem Leistungsaufwand zu wirtschaftlichen Zwecken, die nicht nur gelegentlich, sondern für eine gewisse Dauer verfolgt werden. Eine Gewinnabsicht ist dabei nicht erforderlich[10].

III. Kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb

Außerdem ist erforderlich, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt. Dieser liegt vor, wenn der Umfang der Bankgeschäfte einen besonderen Verwaltungsaufwand oder einer überdurchschnittlichen Beaufsichtigung bedürfen[11]. Dabei muss bei mehreren getätigten Bankgeschäften nicht jedes einzeln für sich einen kaufmännischen Umfang erforderlich machen[12]. Wann der relevante Umfang erreicht ist, lässt sich nicht generell für alle Bankgeschäfte einheitlich beantworten, hier ist im Einzelfall eine Begrenzung unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln[13].

Der eigentlich Begriff der Bank ist vom Gesetzgeber nicht definiert, dafür aber nach § 39 KWG geschützt. Die vorliegende Arbeit folgt dem allgemeinen Sprachgebrauch und verwendet den Begriff der Bank gleichbedeutend nach der gesetzlichen Definition des Begriffs Kreditinstitut.

§ 3 Aufbau des Bankwesens

I. Zwei Ebenen

Der Aufbau des deutschen Bankwesens vollzieht sich zunächst auf zwei Ebenen. Man spricht hier auch von einer zweigliedrigen bzw. zweistufigen Organisation[14]. Die kundenorientierte Ebene umfasst die Kreditinstitute, welche die Bedürfnisse des einzelnen Kunden befriedigen.

Die andere Ebene, welche die erste überlagert, sieht ihre Aufgaben überwiegend im wirtschaftspolitischen und volkswirtschaftlichen Bereich[15]. Auf dieser Ebene befindet sich die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank mit ihren angeschlossenen Landeszentralbanken[16]. Diese Institutionen haben hauptsächlich die Aufgabe, die Währung und die Geldwertstabilität aufrecht zu erhalten und damit einen Beitrag für das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht zu leisten[17]. Diese Aufgaben bedürfen, da sie staatliche Aufgaben darstellen, staatlicher Befugnisse. Dieses Zwei-Ebenen-System wird in Europa, mit seinen elf Teilnehmerstaaten fortgeführt werden[18].

II. Drei Säulen

Die kundenorientierte Ebene wiederum ruht auf drei Säulen: der privatrechtlichen, der öffentlich-rechtlichen und der genossenschaftlichen Säule. In Zahlen ausgedrückt lässt sich die Bedeutung der einzelnen Säulen folgendermaßen veranschaulichen. 1997 hatten die einzelnen Bereiche ein Gesamtgeschäftvolumen von 91110 Mrd. DM. Der privatrechtliche Sektor hatte dabei einen Anteil von 38%, der öffentlich-rechtliche 38% und der genossenschaftliche Bereich 14,5%. Die restlichen 9,3% entfielen auf Kreditinstitute mit Sonderaufgaben[19], die hier außer Betracht bleiben sollen. Problematisch kann im Einzelfall die Einordnung einer Bank in eines dieser Bereiche sein, da die Organisation des Bankwesens in der Praxis nicht ausnahmslos diesem strikten Modell folgt. Es existieren auch Mischformen, so dass Anteile einer öffentlich-rechtlichen Bank bei einer privatrechtlichen sein können und umgekehrt[20].

1.) Öffentlich-Rechtliche Banken - Die öffentlich-rechtlichen Banken orientieren sich am öffentlichen Wirtschaftsrecht. Sie lassen sich in die Institutionen Landesbanken, Sparkassen und Spezialbanken auf Bundesebene unterteilen[21]. Gemessen an der Mitarbeiterzahl von 250.000 Beschäftigten stellen sie den größten Sektor im deutschen Kreditwesen dar[22]. Es gibt in Deutschland derzeit ca. 600 Sparkassen, 13 Landesbanken und eine Reihe von Spezialbanken[23]. Alle diese Einrichtungen haben gemeinsam, dass sie gesetzlich orientierten Aufgaben nachkommen müssen. Dabei dürfen sie wirtschaftlich und mit bankenüblichen Mitteln arbeiten, jedoch nicht mit der primären Absicht, Gewinn zu erzielen.

a.)Die Landesbanken haben trotz Besonderheiten in den historischen, rechtlichen und regionalen Entwicklungen drei typische Aufgaben bzw. Geschäftsfelder, denen sie nachkommen[24]. Für die in NRW zuständige Westdeutsche Landsbank (WestLB) heißt es in § 5 ihrer Satzung: „Der WestLB obliegen die Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank sowie einer Sparkassenzentralbank. Sie betreibt Bankgeschäfte aller Art.“ Die innere Organisation gleicht dem eines aktienrechtlichen Modells. Die Führung der laufenden Geschäfte ist Aufgabe des Vorstandes. Der Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat überwacht dabei die Geschäftsführung[25]. Landesbanken sind Anstalten des öffentlichen Rechts, so dass als Rechtsgrundlage für deren Errichtung Landesgesetze zuständig sind[26].

aa.)Die 13 Landesbanken oder auch Girozentralen genannt, dienen zunächst den Sparkassen ihres Einzugsgebietes als eine Zentralbank, d.h. sie verwalten deren Liquiditätsguthaben und wickeln für sie Dienstleistungsgeschäfte ab[27]. Während früher die einzelnen Sparkassen verpflichtet waren, bestimmte Kundeneinlagen als Reserve bei ihrer zuständigen Girozentrale zu halten[28], ist diese Handlungsweise heute aufgegeben worden. Die Sparkassen können nun selbst entscheiden, wie viel sie als Reserve anlegen möchten und können sogar eine Anlagemöglichkeit in Anspruch nehmen, die nicht von der Girozentrale selbst angeboten wird. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass in vielen Bundesländern an der alten Vorgehensweise – nun jedoch auf freiwilliger Basis, aufgrund sog. „gentlemen´s agreements“ – festgehalten wird[29]. Die einzelnen Sparkassen erhalten dabei die Möglichkeit, sich günstig über die Girozentrale zu refinanzieren, die Girozentralen haben gleichzeitig den Vorteil aufgrund der großen Anzahl der am Verbund beteiligten Institute mit gebündelter Liquidität leichter und ertragreicher am Geldmarkt zu operieren[30]. Weiterhin übernehmen die Landesbanken/Girozentralen fast vollständig die Aufgaben im Wertpapierbereich[31]. Sie führen regelmäßig die Börsenrepräsentanz aus, helfen bei der Beratung, Auswahl und Beschaffung der einzelnen Papiere. Oft verwahren und verwalten sie zudem die Wertpapiere der Sparkassenkunden. Schlussendlich führen sie für die Sparkassen das Auslandsgeschäft.

bb.)Die meisten Landesbanken/Girozentralen in Deutschland sind zudem Staats- und Kommunalbank. Ausnahmen bilden hier die SüdwestLB und die SaarLB, welche lediglich die Funktionselemente Sparkassenzentralbank und Geschäftsbank inne haben[32]. Eine Definition des Begriffs Staatsbank besagt, dass Staatsbanken im eigentlichen Sinne nur solche Banken sind, die ausschließlich vom Land (Staat), in dem sie tätig werden, getragen werden und außerdem (allein) von dem betreffenden Staat (Land) durch Gesetz, Verordnung oder sonstigen Hoheitsakt gegründet werden[33]. Ihre Aufgaben bestehen allgemein darin, die sie tragenden Länder in der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben zu unterstützen. Diese sind im einzelnen z.B. die Gewährung von Krediten an das Land und an dessen angegliederte Verwaltungseinrichtungen, Aktivitäten bei der Ausgabe und als Erstwerber von öffentlichen Anleihen des Landes und der Landesanstalten, die Abwicklung von Auftrags- und Treuhandgeschäften für das Land. Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass die Landesbanken aus der Ministerialbürokratie ausgelagert sind.

Als Kommunalbank decken die Landesbanken den Kreditbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit dies nicht von den öffentlichen Sparkassen geleistet werden kann oder darf.

cc.)Eine letzte Eigenschaft, die den Landesbanken zugesprochen wird, ist ihre Tätigkeit als Geschäftsbank. Hierbei wird in den verschiedenen Errichtungsgesetzen auf § 1 I 2 Nr. 1-9 KWG und die dort benannten Bankgeschäfte bezug genommen. Im Gegensatz zu den Sparkassen betreiben die jedoch nicht das Massengeschäft („retail banking“), sondern das Geschäft mit Großunternehmen, Institutionen, Anlegern und Gebietskörperschaften („wholesale banking“). Die Landesbanken beteiligen sich dabei z.T. im großen Stil an Unternehmungen, wobei als Motiv „die Stabilisierung der Geschäftsverbindungen, die Risikodiversifizierung des Geschäfts sowie die kontinuierliche Einnahmeerzielung“ genannt werden[34].

b.)Eine Definition des Begriffs Sparkasse könnte folgendermaßen lauten: „Eine Sparkasse ist eine rechtsfähige, mündelsichere Anstalt des öffentlichen Rechts, die als kommunales Wirtschaftsunternehmen eigener Prägung gesetzlich begrenzte, sozial verpflichtende Aufgaben zu erfüllen hat, die die Kaufmannseigenschaft besitz und für deren Verbindlichkeiten ein Kommunaler Gewährträger unbeschränkt haftet“[35].

Der Begriff „Sparkasse“ wird vom Gesetzgeber selbst nicht definiert. Lediglich in § 1807 I Nr. 5 BGB, die Mündelsicherheit betreffend und in § 1 II Nr. 4 HGB, welcher die Kaufmannseigenschaft der Sparkasse darlegt, wird auf die Sparkasse bezug genommen. Ähnlich wie bei dem Bankbegriff wird auch die der Sparkasse gesetzlich geschützt gemäß § 40 KWG. Neben den öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen gibt es noch sieben freie Sparkassen, die nach privatem Recht geführt werden[36]. Die Sparkassen werden nach den Gesetzen der Länder und dem Recht ihrer Satzung, welche der kommunale Träger erfasst, geführt[37]. In solchen Satzungen werden die Aufgaben, ihr öffentlicher Auftrag bestimmt und Geschäftsbeschränkungen festgelegt. Ursprünglich betrieben die Sparkassen nur die Sammlung von Spargeldern und das Realkreditgeschäft[38]. Heute sind sie universell tätig, so dass man sich auch hier an den Bankgeschäften nach § 1 I 2 Nr. 1-9 KWG orientieren kann. Weiterhin besteht der öffentliche Auftrag darin, den Wettbewerb im Kreditwesen zu fördern[39]. Sparkassen werden der gleichen steuerlichen Belastung ausgesetzt, denen auch die anderen Kreditinstitute unterliegen. Daraus folgt, dass sie ihre Gewinnerzielungsabsicht, die an sich gesetzlich eine sekundäre Rolle einnehmen sollte, stärker gewichten müssen, damit sie zunächst einmal selbst wettbewerbsfähig sind[40].

c.)Die öffentlich-rechtlichen Spezialbanken wurden einst für die Erfüllung volkswirtschaftlicher- und sozialpolitischer Funktionen gegründet. Heute handelt es sich meist um Anliegen, wie z.B. die Finanzierung des Wiederaufbaus und die Eingliederung der Flüchtlinge nach dem 2. Weltkrieg oder wie der Agrarförderung. Eine Vielzahl dieser Spezialbanken wurde inzwischen privatisiert, wie z.B. die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank oder die Deutsche Ausgleichsbank[41].

2.) Private Geschäftsbanken - Die Bezeichnung „privates Bankgewerbe“ ist an sich nicht korrekt, denn auch der genossenschaftliche Bereich[42], ist privatrechtlich organisiert. Bei der Aufbringung des Kapitals trifft es jedoch den Kern der Sache. Hier soll ebenfalls dem eingebürgerten Sprachgebrauch gefolgt werden. Die privaten Banken sind, gemessen an ihrer Bilanzsumme, führend im deutschen Bankwesen. Im Jahr 2000 rangierten auf den ersten vier Plätzen die Deutsche Bank, die Bayrische Hypo- und Vereinsbank, die Dresdner Bank und die Commerzbank[43]. Neben diesen vier Großbanken wird der private Sektor regelmäßig noch gegliedert in den Bereich der Regionalbanken und den der Privatbankiers. Die Großbanken werden ausnahmslos als AG geführt, die Regionalbanken ebenfalls als AG (eine als KGaA). Die Privatbankiers bedienen sich der Rechtsformen der OHG , der KG aber auch der KGaA. Gemäß § 2a KWG darf ein Kreditinstitut jedoch nicht in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns geführt werden[44].

3.) Genossenschaftsbanken - Letztendlich stellen die Genossenschaftsbanken die dritte Säule des kundenorientierten Kreditgewerbes dar. Die Genossenschaftsbanken können mit folgender Definition beschrieben werden: „Sie stellen Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl dar, die mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes durch Gewährung von Darlehen und Durchführung sonstiger bankmäßiger Geschäfte den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder fördern wollen“[45].

Gründer dieses Bankentyps ist Franz-Hermann Schulze aus Delitzsch, welcher 1850 zum Zwecke der Linderung der Kapitalnot im gewerblichen Wirtschaftsbereich die später als Volksbanken bezeichneten Kreditgenossenschaften gründete.

Friedrich-Wilhelm Raiffeisen tat 1862 dasselbe für den landwirtschaftlichen Bereich und baute die Raiffeisenbanken auf[46].

Der Geschäftszweck beider Genossenschaften war die Gewährung von kurzfristigen Krediten aus Mitteln der Geschäftsguthaben der Mitglieder. Zum 1.1.1972 wurden die beiden Genossenschaften zum Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken zusammengefasst.

Organisiert ist dieser Sektor überwiegend in der Rechtsform der Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz. Die Genossenschaften sind nach der Rechtsidee des wirtschaftlichen Vereins der organisierten Selbsthilfe gestaltet. Jeder Teilnehmer an dieser „Selbsthilfeorganisation“ muss einen Geschäftsanteil übernehmen gemäß § 7 GenG[47] und ist zum beschränkten Nachschuss verpflichtet[48]. Seit 1973 ist das Kreditgeschäft mit Nicht-Mitgliedern möglich, hier besteht derzeit ein Verhältnis von 14 Mio. Mitgliedern gegenüber 30 Mio. Kunden[49]. Innerhalb dieses Sektors hat sich im Laufe der Zeit ein dreistufiges System herauskristallisiert. Die einzelnen Volks- und Raiffeisenbanken vor Ort gehören zur Unterstufe, die regionalen Zentralenkassen bilden die Mittelstufe und als Zentralinstitut fungiert die Deutsche Genossenschaftsbank in Frankfurt a.M.

[...]


[1] Online Service, Die Bank, Die 100 größten deutschen Kreditinstitute 1999/2000

[2] Claussen, § 2 Rn. 1

[3] Schwintowski/Schäfer § 1 Rn. 2

[4] Schwintowski/Schäfer § 1 Rn. 31

[5] Bockelmann spricht hier vom „Fluch des Goldes“, ZStW 1969, 28

[6] Wabnitz/Janowsky 3.Kap. Rn. 2

[7] Otto, Bankentätigkeit und Strafrecht, I S. 1

[8] Schwintowski/Schäfer § 1 Rn 2

[9] Gesetz über das Kreditwesen

[10] Bähre/Schneider § 1 Rn. 3

[11] Otto, Bankentätigkeit und Strafrecht, II S. 3

[12] Bähre/Schneider § 1 Rn. 6

[13] Bähre/Schneider § 1 Rn. 6

[14] Claussen, § 2 Rn. 2

[15] Claussen, § 2 Rn. 3

[16] zu diesen Banken mehr unter § 3, II 1.a.)

[17] Claussen, § 2 Rn. 3

[18] Sandkühler BankR, A II 1.a.)

[19] Wabnitz/Janowsky 3. Kap. Rn. 5

[20] Claussen, § 2 Rn. 4

[21] Becker, A I 1.)

[22] Claussen, § 2 Rn. 5

[23] Claussen, § 2 Rn. 5

[24] Becker, A I.3.)

[25] Claussen, § 2 Rn. 6

[26] Schlierbach, S. 447

[27] Otto, Bankentätigkeit und Strafrecht, S. 6

[28] vgl. § 18 SparkassenVO NW

[29] Geiger, Spark.Org. S. 92

[30] Tremer, Sparkasse, 1976, 196, 197

[31] Becker, A I.3.a.)

[32] Becker, A I 3b.)

[33] Heinevetter, SpKG NW, Erlass Nr. 3 zu § 34

[34] Geiger, Spark.Org., S. 104

[35] Schlierbach, Das SpKR, S. 25

[36] Claussen, § 2 Rn. 2

[37] Claussen, § 2 Rn. 7

[38] Stein, Das Bankwesen in Deutschland, S. 25

[39] § 3 SpKG NW (in der Fassung vom 8.3.1994)

[40] Claussen, § 2 Rn. 7

[41] Claussen, § 2 Rn. 12

[42] sogleich unter 3.

[43] Online Service, Die Bank, Die 100 größten deutschen Kreditinstitute 1999/2000

[44] Claussen, § 2 Rn. 14

[45] Hagemüller/Diepen, Der Bankbetrieb S. 121

[46] Hagemüller/Diepen, Der Bankbetrieb S.123

[47] Genossenschaftsgesetz

[48] Claussen, § 2 Rn. 15

[49] Claussen § 2 Rn. 15

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Details

Titel
Missbrauch im Kreditwesen und bei Vermögensverwaltung
Hochschule
Universität zu Köln
Note
2
Autor
Jahr
2002
Seiten
42
Katalognummer
V36659
ISBN (eBook)
9783638362153
Dateigröße
519 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Missbrauch, Kreditwesen, Vermögensverwaltung
Arbeit zitieren
Ibrahim Acar (Autor:in), 2002, Missbrauch im Kreditwesen und bei Vermögensverwaltung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36659

Kommentare

  • Gast am 4.6.2005

    stud.iur..

    Trotz der Kürze ganz brauchbar. Man erhält neben den juristischen Aspekten auch einen kurzen Überblick über den Aufbau des BAnkwesens.

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Titel: Missbrauch im Kreditwesen und bei Vermögensverwaltung



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