Trennungs- und Transparenzprinzip im Steuerrecht


Bachelorarbeit, 2017

76 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung zum Inhalt der Bachelorarbeit

2. Grundlegende Begriffe
2.1 Steuerpflicht gemäß EStG, KStG und GewStG
2.2 Definition Steuerobjekt und Steuersubjekt

3. Einführung zu den Gesellschaftsarten
3.1 Personengesellschaften
3.1.1 Definition
3.1.2 Erscheinungsformen
3.1.3 Gründung
3.1.4 Haftung
3.1.5 Finanzierung
3.1.6 Rechnungslegung
3.2 Kapitalgesellschaften
3.2.1 Definition
3.2.2 Erscheinungsformen
3.2.3 Gründung
3.2.4 Haftung
3.2.5 Finanzierung
3.2.6 Rechnungslegung
3.3 Fazit zur Rechtsformwahl
3.4 Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Prinzipien

4. Einführung zum Transparenz- und Trennungsprinzip
4.1 Transparenzprinzip
4.1.1 Definition Transparenzprinzip
4.1.2 Definition Betriebsvermögensvergleich § 4 (1) EStG
4.1.3 Zuordnung des Vermögens im Transparenzprinzip
4.1.3.1 Kriterien zur Einteilung des Betriebs- und Privatvermögens
4.1.3.2 Übertragung von Wirtschaftsgütern
4.1.3.3 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
4.1.4 Rechnungslegungstechnische Besonderheiten
4.1.4.1 Ergänzungsbilanzen
4.1.4.2 Sonderbilanzen und Sonderbetriebsvermögen
4.1.5 Gewinnbesteuerung im Transparenzprinzip
4.1.6 Beispiel zur Gewinnbesteuerung
4.2 Trennungsprinzip
4.2.1 Definition Trennungsprinzip
4.2.2 Gewinnbesteuerung im Trennungsprinzip
4.2.3 Rechnungslegungstechnische Besonderheiten
4.2.3.1 Verdeckte Gewinnausschüttung
4.2.3.2 Steuerbefreiung nach § 8b KStG
4.2.5 Beispiel zur Gewinnbesteuerung
4.3 Abschließender Vergleich der beiden Verfahren

5. GmbH & Co. KG
5.1 Definition und Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG
5.2 Einkunftsarten bei einer GmbH & Co. KG
5.3. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
5.4 Die GmbH & Co. KG im Rahmen der Betriebsaufspaltung
5.4.1 Definition Betriebsaufspaltung
5.4.2 Gründe und Arten
5.4.3 Voraussetzungen
5.4.4 Steuerliche Konsequenzen
5.4.5 Beispiel zur GmbH & Co. KG im Rahmen der Betriebsaufspaltung

6. Abschließendes Fazit

Abkürzungsverzeichnis Fachbegriffe

Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten

1. Einleitung zum Inhalt der Bachelorarbeit

Thema der vorliegenden Bachelorarbeit ist das „Trennungs- und Transparenzprinzip im Steuerrecht“. Der inhaltliche Fokus liegt dabei auf der laufenden Gewinnbesteuerung sowie auf relevanten Besonderheiten der Rechnungslegung dieser beiden Prinzipien. Diese werden ausführlich analysiert und durch selbst erstellte Beispiele dargestellt. Aspekte wie die Besteuerung bei Gründung oder Beendigung von Gesellschaften spielen dagegen eine untergeordnete Rolle. Als Grundlage dient zunächst die Beschreibung der Gesellschaftsarten, Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft anhand allgemeiner Merkmale wie Haftung und Finanzierung. Die ausgewählten Sachverhalte beziehen sich ausschließlich auf in Deutschland ansässige Gesellschaften beziehungsweise Gesellschafter. Ein Bezug zur internationalen Besteuerung findet nicht statt. Alle Gewinne in Beispielberechnungen sind inländische Einkünfte.

Da einige Sachverhalte des Transparenzprinzips (Ergänzungs- und Sonderbilanzen) nicht auf Einzelunternehmen angewandt werden können, liegt der Schwerpunkt auf der OHG beziehungsweise der KG.[1]

Bei der Analyse des Trennungsprinzips wird ein besonderer Fokus auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelegt. Grund hierfür ist ihre hohe Bedeutung im Bereich der kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die Aktiengesellschaft und andere Kapitalgesellschaften nehmen innerhalb dieser Arbeit demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle ein.[2]

Die Bachelorarbeit soll einen Überblick über wichtige Sachverhalte dieser beiden Prinzipien geben. Auf das Ende der jeweiligen Kapitel folgt ein abschließender Vergleich zwischen dem Transparenz- und Trennungsprinzip. Dies geschieht durch eine Gegenüberstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede.

Darauf aufbauend erfolgt die Analyse der GmbH & Co. KG, da sie eine besondere Rechtsform mit Merkmalen beider Gesellschaftsarten darstellt. Dies ermöglicht eine Kombination der Vorteile beider Prinzipien, die zu interessanten gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten führen können. Deshalb wird die GmbH & Co. KG im Rahmen dieser Arbeit ausführlich untersucht. Im abschließenden Fazit werden die wesentlichen Ergebnisse dieser Untersuchung nochmals herausgestellt.

2. Grundlegende Begriffe

2.1 Steuerpflicht gemäß EStG, KStG und GewStG

Gemäß § 1 (1) EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Alle Einkünfte, die vom Steuerpflichtigen erzielt wurden, müssen in der BRD versteuert werden.[3]

Unter § 1 (1) KStG fällt die unbeschränkte Steuerpflicht der Körperschaften, die ihren Sitz beziehungsweise ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Mögliche steuerpflichtige Körperschaften sind zum Beispiel die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, dann auch Genossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte, die von den Körperschaften erzielt wurden.[4]

Die Gewerbesteuerpflicht wird durch § 2 (2) GewStG definiert. Jeder Gewerbebetrieb i.S.d. EStG, der im Inland betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuer. Ein Gewerbebetrieb gilt als im Inland betrieben, wenn eine Betriebsstätte unterhalten wird. Grundlage zur Bestimmung dieses Sachverhaltes ist die Abgabenordnung. Gemäß § 12 AO gilt zum Beispiel die Stätte der Geschäftsleitung als Betriebsstätte. Somit ist ein Gewerbebetrieb, der seine Geschäftsleitung innerhalb Deutschlands hat, gewerbesteuerpflichtig.[5]

2.2 Definition Steuerobjekt und Steuersubjekt

Als Steuerobjekt, auch sachliche Steuerpflicht genannt, wird der Tatbestand beschrieben, der der Besteuerung unterliegt.

Unter Steuersubjekt versteht man den Steuerschuldner. Dies kann eine natürliche oder juristische Person sein.[6]

3. Einführung zu den Gesellschaftsarten

In Deutschland gibt es eine Vielzahl an Rechtsformen im Rahmen des Trennungs- und Transparenzprinzips, die bei der Rechtsformwahl für ein Unternehmen in Frage kommen. Die folgenden Punkte sollen anhand ausgewählter Rechtsformbeispiele einen kurzen Überblick darüber geben.

3.1 Personengesellschaften

3.1.1 Definition

Die Personengesellschaft stellt eine privatrechtliche Vereinigung dar. Sie wird im Zivilrecht durch folgende Merkmale gekennzeichnet:[7]

– Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
– Rechtsgeschäftliche Vereinbarung (Erstellung Gesellschaftsvertrag)
– Beteiligung von mindestens zwei Personen

Zudem sind Personengesellschaften nur bedingt Steuersubjekte, da sie im Rahmen der Einkommensteuer nicht steuerpflichtig werden. Die Steuerpflicht liegt bei ihren Gesellschaftern. Auf Ebene der Gewerbesteuer ist sie jedoch Steuersubjekt. Die Gesellschafter werden auch als Mitunternehmer bezeichnet.[8]

3.1.2 Erscheinungsformen

Eine Personengesellschaft tritt im Rechtsverkehr nach außen auf und schließt Rechtsgeschäfte mit Dritten im eigenen Namen ab. Sie ist deshalb Träger von Rechten und Pflichten. Als Beispiele sind die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft zu nennen, die in den nachfolgenden Punkten näher erläutert werden sollen.

Offene Handelsgesellschaft

Dies ist eine Gesellschaft, deren Zweck der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Die OHG kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten aufnehmen. Wesentliche Merkmale sind die Teilnahme der Gesellschafter an der Unternehmensführung und die persönliche Haftung für ihr Handeln. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 105 HGB.[9]

Kommanditgesellschaft

Die KG nimmt ebenfalls am Rechtsverkehr teil und verfolgt somit den gleichen Zweck wie eine OHG. Die beiden Rechtsformen unterscheiden sich jedoch bezüglich der Haftungseigenschaften ihrer Gesellschafter, da diese bei mindestens einem Gesellschafter auf seine Kapitaleinlage beschränkt ist, während das andere Gesellschaftsmitglied wie bei der OHG im vollem Umfang haftet. Gemäß § 161 (1) HGB werden diese beiden Organe als Komplementär (Vollhafter) und Kommanditist (Teilhafter) bezeichnet. Die Geschäftsführung übernimmt der Komplementär.[10]

3.1.3 Gründung

Offene Handelsgesellschaft

Zur Regelung der primären Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern wird bei der Gründung im Innenverhältnis ein Gesellschaftsvertrag vereinbart. Dieser sollte aus Beweisgründen schriftlich hinterlegt werden.[11]Im Außenverhältnis entsteht die Gesellschaft durch den Eintrag in das Handelsregister. Dabei sind die Regelungen des § 106 HGB zu beachten. Das Gründungskapital kann in Form einer Bar- oder Sacheinlage erbracht werden, wobei es keine gesetzliche Mindesteinlage zu beachten gilt. Eine geleistete Bareinlage kann später in Anlage- oder Umlaufvermögen investiert werden. Aus Beweisgründen sollte man die ersten Kontoauszüge nach Erbringung der Kapitaleinlage sicher aufbewahren.[12]

Kommanditgesellschaft

Auch die Gründung der KG baut auf das Recht der OHG gemäß § 106 i.V.m. § 161 (2) HGB auf.[13]Aufgrund der unterschiedlichen Haftungseigenschaften der Gesellschaftsmitglieder sind jedoch einige Sonderheiten zu beachten, die sich aus § 162 HGB ergeben. Bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister müssen Angaben zum Kommanditisten öffentlich bekanntgegeben werden. Dies sind persönliche Daten und die Höhe der Einlage des Kommanditisten.

3.1.4 Haftung

Offene Handelsgesellschaft

Gemäß § 128 S.1 HGB haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (gesamtschuldnerische Haftung). Eine entgegenstehende Vereinbarung gegenüber Dritten gilt nach § 128 S.2 HGB als unwirksam.[14]

Kommanditgesellschaft

Ein Komplementär ist bezüglich der Haftung dem OHG-Gesellschafter gleichgestellt. Dagegen haftet der Kommanditist nur mit der im Handelsregister hinterlegten Kapitaleinlage. Grundlage hierfür ist §§ 171 f. HGB.[15]

3.1.5 Finanzierung

Die OHG und die KG können sich entweder per Eigen- oder Fremdkapital finanzieren. Im Rahmen der Eigenfinanzierung besteht die Möglichkeit einer Beteiligungs- oder Selbstfinanzierung. Bei der Beteiligungsfinanzierung erfolgt die Kapitalzuführung in Form von Einlagen. Jedoch ist diese Finanzierungsform auf das Gesamtvermögen der Gesellschaftsmitglieder begrenzt. Auch die Aufnahme neuer Gesellschafter wäre denkbar, wobei dies in der Praxis oftmals problematisch ist, da ein neuer Gesellschafter die Vertrauensbasis der Gründungsmitglieder negativ beeinflussen kann. Bei einer Selbstfinanzierung wird der Gesellschaft Kapital durch die laufenden Gewinne des Geschäftsbetriebes zugeführt.

Eine weitere Finanzierungsquelle stellt die Fremdkapitalbeschaffung über ein Bankdarlehen dar. Die Gewährung des Kredites ist von der Kreditwürdigkeit des Unternehmens beziehungsweise ihrer Gesellschafter abhängig. Ein Gesellschafter könnte seiner Personengesellschaft ebenfalls ein Darlehen gewähren.

Im Rahmen der Unternehmensfinanzierung ist zudem auf eine ausreichende Liquidität zu achten, da diese zur Begleichung der Gesellschaftsverbindlichkeiten notwendig ist. Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität sind Factoring, Herabsetzung des Zahlungsziels oder der Barverkauf.[16]

3.1.6 Rechnungslegung

Die OHG und die KG sind Formkaufmann gemäß § 6 (1) HGB und somit nach § 238 HGB zur Aufstellung einer Handelsbilanz verpflichtet.[17]Gemäß § 5 (1) S.1 EStG gelten die handelsrechtlichen Vorschriften auch für das Steuerrecht. Diese Verknüpfung nennt sich Maßgeblichkeitsprinzip. Deshalb ist auch die Erstellung einer Steuerbilanz inklusive möglicher Spezialbilanzen (Sonder- und Ergänzungsbilanzen) notwendig.[18]Wirtschaftsgüter der Sonderbilanzen nennen sich Sonderbetriebsvermögen. Die für jeden Gesellschafter zu führenden Kapitalkonten bilden das gesamte Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft ab. Handelsrechtlich relevante Bewertungsvorschriften für die Rechnungslegung befinden sich in den §§ 238 - 261 HGB. Eine Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses findet nicht statt. Steuerrechtlich kommen §§ 4 - 7 EStG zum Tragen.

3.2 Kapitalgesellschaften

3.2.1 Definition

Die Kapitalgesellschaft ist eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und aufgrund dessen als eigenes Steuersubjekt zu sehen. Es findet eine getrennte Besteuerung der Gesellschaft und der Gesellschafter statt. Entscheidungs- und Mitspracherechte sind abhängig von den Kapitalanteilen.[19]

3.2.2 Erscheinungsformen

Gemäß § 1 (1) Nr.1 KStG sind Kapitalgesellschaften unter anderem die Aktiengesellschaft sowie Genossenschaften. Als weitere Rechtsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu nennen, die vor allem im Bereich der kleinen und mittelständischen Unternehmen eine wichtige Rolle einnimmt.[20]Deshalb werden im Folgenden die Eigenschaften einer GmbH genauer analysiert.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH ist eine Rechtsform, deren Haftung auf die Kapitaleinlage beschränkt ist. Sie eignet sich besonders für kleine und mittlere Betriebe. Die Leitung unterliegt dem Geschäftsführer, die Kontrolle der Gesellschafterversammlung.[21]

3.2.3 Gründung

Geregelt ist die Gründung durch §§ 1 - 12 GmbHG. Aufgrund § 1 GmbHG reicht eine Person zur Gründung aus, wobei keine zahlenmäßige Begrenzung der Gründungsmitglieder existiert. Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich festgehalten werden und bedarf der notariellen Form. Es erfolgt ein Eintrag in das Handelsregister. Die Mindesteinlage von 25.000 € kann in Form einer Bar- oder Sacheinlage erbracht werden.[22]

3.2.4 Haftung

Gemäß § 13 (2) GmbHG haftet der Gesellschafter gegenüber Gläubigern nur in beschränkter Art und Weise durch seine erbrachte Kapitaleinlage.[23]Eine Ausweitung der Haftung auf die persönliche Ebene des Gesellschafters kann im Rahmen der Fremdkapitalbesorgung stattfinden, da Kreditinstitute oftmals persönliche Sicherheiten, wie zum Beispiel Bürgschaften oder Grundschulden zur Absicherung des gewährten Darlehens verlangen.[24]Die GmbH als juristische Person haftet zudem mit dem gesamten Vermögen.

3.2.5 Finanzierung

Eine GmbH kann sich über Eigen- oder Fremdkapital finanzieren. Die Beteiligungsfinanzierung, vor allem die nachträgliche Aufnahme neuer Gesellschafter, spielt hier eine wesentlich größere Rolle als bei der OHG oder der KG, da das Haftungsrisiko auf die Stammeinlage der Gesellschafter begrenzt ist. Ebenso wäre die Selbstfinanzierung denkbar, falls genügend Gewinne erzielt werden.

Im Wege der Fremdkapitalbeschaffung kann ein Darlehen über ein Kreditinstitut aufgenommen werden. Eine in der Praxis häufig angewandte Alternative zum Bankkredit ist das Gesellschafterdarlehen, da viele Kreditanträge mangels werthaltiger Sicherheiten seitens des Kreditinstituts abgelehnt werden. Die Eigenschaften eines Gesellschafterdarlehens entsprechen im Wesentlichen dem eines Bankdarlehens.[25]

Im Rahmen der Finanzierung ist außerdem auf eine ausreichende Liquidität zu achten. Ist diese nicht gegeben, kann eine Insolvenz aufgrund Zahlungsunfähigkeit die Folge sein.

3.2.6 Rechnungslegung

Die GmbH ist Formkaufmann gemäß § 6 (1) HGB und somit zur Aufstellung von Handels- und Steuerbilanz verpflichtet.[26]Neben den allgemeinen Bewertungsregelungen des §§ 238 – 261 HBG gelten ergänzende Vorschriften gemäß §§ 264 - 335 b HGB. Hier befinden sich vor allem Dokumentationsvorschriften. Aufgrund § 264 HGB kann eine GmbH zur Erweiterung ihres Jahresabschlusses um einen Anhang verpflichtet werden.[27]Außerdem unterliegt der GmbH-Abschluss einer Publizitätspflicht gemäß § 325 HGB. Weiterhin sind bestimmte Gesellschaften nach § 316 HGB prüfungspflichtig.[28]Die steuerrechtlich anzuwendenden Vorschriften des §§ 4 - 7 EStG werden durch das KStG erweitert. Diese Verbindung ergibt sich aus § 8 (1) S.1 KStG.[29]

3.3 Fazit zur Rechtsformwahl

Die Rechtsformwahl ist eine strategische Komponente bei der Gründung eines Unternehmens. Die „perfekte Rechtsform“ gibt es jedoch nicht, da jede Wahl gewisse Vor- und Nachteile hat. Um die am besten passende Rechtsform zu finden, bedarf es einer individuellen Priorisierung anhand der nachfolgenden Kriterien. Jedoch ist die Wahl nicht dauerhaft bindend. Unternehmen unterliegen einem ständigen Wandel und können somit aus ihrer Rechtsform „herauswachsen“. In diesem Fall bedarf es einer Rechtsformumwandlung.

Mögliche Kriterien bei der Rechtsformwahl sind:

– Haftung
– Gründungskapital und Gründungskosten
– Rechnungslegungsaufwand
– Publizitäts- und Prüfungspflichten
– Anzahl Gesellschafter und Geschäftsführung
– Finanzierungsmöglichkeiten
– steuerliche Aspekte (Steuerbelastung und Verlustbehandlung)

3.4 Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Prinzipien

Nachfolgend sollen die bisherigen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den erläuterten Rechtsformen dargestellt werden.

Gemeinsamkeiten der beiden Prinzipien:

– buchführungspflichtig (Erstellung Bilanz und GuV)
– Anwendung §§ 238 - 261 HGB und §§ 4 - 7 EStG
– Haftung durch Kapitaleinlage
– Eintrag der Gesellschaft in das Handelsregister
– Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung möglich
– Gesellschaftsvertrag notwendig

Unterschiede zwischen den beiden Prinzipien:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4. Einführung zum Transparenz- und Trennungsprinzip

Die Besteuerung der Gesellschaften findet auf Grundlage der Eigenschaften des jeweiligen Prinzips statt. Deshalb erfolgen am Anfang dieses Kapitels zunächst Erklärungen von relevanten Einzelsachverhalten, die anschließend die Grundlage der Gewinnbesteuerungsbeispiele bilden.

4.1 Transparenzprinzip

Personengesellschaften ermitteln ihren Gewinn nach dem Transparenzprinzip. Nachfolgende Erläuterungen gelten sowohl für die OHG als auch für die KG.

4.1.1 Definition Transparenzprinzip

Ein wesentliches Merkmal des Transparenzprinzips im deutschen Steuerrecht ist die Eigenschaft der Personengesellschaft als beschränktes Steuersubjekt im Rahmen der Gewinnermittlung. Auf Ebene der Einkommensteuer werden die Gesellschaften nicht steuerpflichtig, da die Gewinne auf Ebene der Mitunternehmer besteuert werden. Sie sind somit nur Steuerobjekt. Auf Ebene der Gewerbesteuer handelt es sich jedoch um ein Steuersubjekt, da die Gesellschaft selbst der Steuerpflicht unterliegt.[30]

4.1.2 Definition Betriebsvermögensvergleich § 4 (1) EStG

Der Betriebsvermögensvergleich ist die Gewinnermittlungsmethode der Personengesellschaften. Er wird definiert als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Dieses Ergebnis vermehrt man um die Entnahmen beziehungsweise mindert es um den Wert der Einlagen. Als Entnahmen werden alle Wirtschaftsgüter definiert, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnommen hat. Einlagen sind solche Wirtschaftsgüter, bei denen eine Übertragung in die betriebliche Ebene stattfindet.[31]

4.1.3 Zuordnung des Vermögens im Transparenzprinzip

Aufgrund der Übertragungsmöglichkeiten von Wirtschaftsgütern im Transparenzprinzip wurden durch die Rechtsprechung explizite Einteilungs- und Übertragungskriterien erstellt, die in den nachfolgenden Punkten näher erläutert werden.

4.1.3.1 Kriterien zur Einteilung des Betriebs- und Privatvermögens

Es erfolgt zunächst eine Trennung zwischen Handels- und Steuerrecht. Das Betriebsvermögen der Handelsbilanz ist nicht zwangsläufig identisch mit dem der Steuerbilanz. Eine Durchbrechung der Maßgeblichkeit kann die Folge sein.[32]

Das steuerliche Betriebsvermögen wird gemäß R 4.2 (1) EStR folgendermaßen unterteilt:

Notwendiges Betriebsvermögen

Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar und ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird. Die eigenbetriebliche Nutzungsquote muss über 50% liegen.

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Dabei handelt es sich um solche Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Sie sollen dazu bestimmt sein, das Unternehmen nachhaltig zu fördern. Um ein Wirtschaftsgut dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen zu können, muss es zwischen 10% und 50% betrieblich genutzt werden. Der Unternehmer hat das Wahlrecht, ob er das Wirtschaftsgut als Privatvermögen oder gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln möchte.[33]

Privatvermögen

Liegt die private Nutzungsquote über 90%, so erfolgt die Zuordnung zum Privatvermögen.[34]

Sonderfall Grundstücke und Gebäude

Im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsgütern, bei denen eine strikte Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen vorliegt, können bei Grundstücken und Gebäuden gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstehen.

Gemäß R 4.2 (4) S.1 EStR kann ein Gebäude folgende Nutzungsfunktionen haben:

– eigenbetrieblich → Nutzung als Produktionsstätte
– fremdbetrieblich → gewerbliche Vermietung
– fremde Wohnzwecke → Vermietung an fremde Personen
– eigene Wohnzwecke → eigene Privatnutzung

Jeder unterschiedlich genutzte Teil des Gebäudes stellt ein besonderes Wirtschaftsgut dar. Für die Einteilung der Gebäudeteile ergeben sich folgende Kriterien:

Notwendiges Betriebsvermögen

Gemäß R 4.2 (1) EStR gehören Gebäude oder Gebäudeteile, die der Steuerpflichtige ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke einsetzt, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies gilt ebenfalls für den anteiligen Wert von Grund und Boden, der auf den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil entfällt.[35]Gebäudeteile, die der Steuerpflichtige als Wohnraum an seine Arbeitnehmer vermietet, gehören zur eigenbetrieblichen Nutzungsfunktion und somit zum notwendigen Betriebsvermögen (R 4.2 (4) S.2 EStR).

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Unter R 4.2 (9) EStR befinden sich Regelungen zum gewillkürten Betriebsvermögen. Wird ein Grundstück beziehungsweise Grundstücksteil zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet, so liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor.

Privatvermögen

Wird ein Grundstück von einem oder mehreren Gesellschaftern dauerhaft unentgeltlich genutzt, so liegt aus steuerlicher Sicht kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen vor.[36]

Die Einteilungskriterien zum Betriebs- und Privatvermögen gemäß R 4.2 (1) EStR sind bei Gebäuden und Grundstücken ebenfalls zu beachten.

Sonderfall § 8 EStDV i.V.m. R 4.2 (8) EStR

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordneten Wert müssen nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn ihr Anteilswert maximal 20% des gemeinen Werts des kompletten Grundstücks beträgt und nicht über 20.500 € liegt.[37]

Beispiel zur Vermögenszuordnung eines Grundstücks

Die Hahn OHG erwirbt ein Grundstück des Gesamthandsvermögens für 350.000 €. Dafür hat sie ein Darlehen von 100.000 € zu 5% p.a. aufgenommen. Gesellschafter sind G1, G2, G3 und G4.

Informationen zum Grundstück:

– die Gesamtfläche des mehrstöckigen Gebäudes beträgt 400 m² zu 220.000 €
– der Grund und Boden hat eine Fläche von 150 m² zu 130.000 €

Das Grundstück wird wie folgt genutzt:

1) G1 und G2 nutzen 100 m² als Wohnfläche. G1 bezieht 40 m² dauerhaft und unentgeltlich. G2 zahlt für die 60 m² eine Miete an die OHG (berufliche Gründe).
2) Weitere 70 m² des Gebäudes werden an ein Versicherungsbüro vermietet.
3) Als Büro - und Arbeitsräume werden 150 m² in Anspruch genommen.
4) Die restlichen 80 m² werden von G3 und G4 vorübergehend und unentgeltlich als Privatwohnung genutzt, da ihre ursprünglichen Wohnungen im Nachbarort aufgrund eines Hochwasserschadens aktuell nicht bewohnbar sind. Spätestens in 12 Monaten möchten G3 und G4 wieder ausziehen.

Der bisher als Wohnfläche genutzte Gebäudeteil soll nach dem Auszug als Büroraum für weitere Mitarbeiter verwendet werden, die sich im Moment in den USA befinden.

Zwischen den Etagen des Gebäudes gibt es keine signifikanten Wertdifferenzen. Die Preise gelten als angemessen und marktüblich.

Steuerliche Einordnung des Grundstücks zu den Vermögenssphären

Das Grundstück besteht aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsfunktionen aus mehreren Wirtschaftsgütern. Außerdem liegt hier ein Sonderfall vor. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gemäß § 5 (1) EStG gibt es im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft kein gewillkürtes Betriebsvermögen.[38]

1) Der dauerhafte und unentgeltlich überlassene Teil stellt Privatvermögen des G1 dar gemäß R 4.2 (1) i.V.m. R 4.2 (4) EStR sowie R 4.2 (11) S.1 EStR. G2 zahlt eine Miete an die OHG. Deshalb stellt es nach R 4.2 (4) S.2 EStR notwendiges Betriebsvermögen dar.

G1: 40 m² von 400 m² = 10% anteiliges PV Gebäude

10% von 220.000 € = 22.000 € → nicht bilanzierungsfähig

G2: 60m² von 400 m² = 15% BV Gebäude

15% von 220.000 € = 33.000 € → bilanzierungsfähig

2) Die Vermietung an das Versicherungsbüro ist als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusehen (gewerbliche Vermietung, R 4.2 (9) S.1 EStR). Aufgrund der Maßgeblichkeit wird aus dem gewillkürten Betriebsvermögen jedoch notwendiges Betriebsvermögen.

70 m² von 400 m² = 17,5% BV Gebäude

17,5% von 220.000 € = 38.500 € → bilanzierungsfähig

3) Die Verwendung als Büro- und Arbeitsraum stellt eine eigenbetriebliche Verwendung dar und ist automatisch als notwendiges Betriebsvermögen zu behandeln (R 4.2 (1) EStR).

150 m² von 400 m² = 37,5% BV Gebäude

37,5% von 220.000 € = 82.500 € → bilanzierungsfähig

4) Die unentgeltliche Überlassung charakterisiert eigentlich Privatvermögen. Jedoch ist diese nicht andauernd, da die Gesellschafter in 12 Monaten wieder ausziehen werden. Anschließend erfolgt die Verwendung der Fläche als Büroraum. Dies stellt eine eigenbetriebliche Nutzung dar und ist somit notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 (1) EStR).[39]

80 m² von 400 m² = 20% BV Gebäude

20% von 220.000€ = 44.000 € → bilanzierungsfähig

Gebäudegesamtfläche im Betriebsvermögen: 15% + 17,5% + 37,5% + 20% = 90%

Insgesamt 90% des Gebäudes sind als Betriebsvermögen zu bewerten. Daraus ergibt sich für das Gebäude ein Bilanzansatz von 90% * 220.000 € = 198.000 €. Die restlichen 22.000 € sind Privatvermögen des G1.

Anschließend erfolgt die Zuordnung der Grundstücksfläche zum Betriebsvermögen. Grundlage ist R 4.2 (7) S.2 EStR. Der Bilanzansatz beträgt somit 90% * 130.000 € = 117.000 €.

Das Darlehen weist ebenfalls eine betriebliche und private Sphäre auf. Insgesamt 90% des Darlehens sind in der Gesamthandsbilanz anzusetzen. Der Zinsaufwand ist zu 10% nicht abzugsfähig. Dieser wird anteilig der privaten Ebene der Gesellschafter zugeordnet.

Beispiel für ein Grundstück von untergeordnetem Wert

Die Hahn OHG erwirbt ein Grundstück zum Preis von 110.000 €. Der Kaufpreis entspricht dem gemeinen Wert. Dieses Grundstück beinhaltet mehrere Garagen und einstöckige Hallen, die direkt nebeneinander errichtet wurden. Die erste Garage soll zur Unterbringung eines Firmenwagens beziehungsweise einer Spezialmaschine dienen, während die übrigen Gebäude der privaten Nutzung der Gesellschafter unterliegen. Die Gesamtfläche beträgt 200 m². Die Größe der ersten Garage beträgt 25 m². Die Hallen und Garagen sind als gleichwertig zu betrachten. Es gibt keine signifikanten Wertdifferenzen.

Analyse des Grundstücks von untergeordnetem Wert

Die Nutzung der ersten Garage zur Unterbringung der Maschine und des Firmenwagens stellt eine eigenbetriebliche Nutzung dar. Da der betriebliche Nutzungsteil relativ gering ist, könnte ein Grundstück von untergeordnetem Wert vorliegen. Deshalb sind die Bedingungen des § 8 EStDV zu prüfen.

Bedingungen des § 8 EStDV:

- Wert des eigenbetrieblich genutzten Teils beträgt maximal 20% des gemeinen Wertes

- der Wert des eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteil liegt maximal bei 20.500 €

25 m² von 200 m² = 12,5% → 12,5% tatsächlicher Anteil < 20% maximaler Anteil

→ erste Bedingung des § 8 EStDV erfüllt

12,5% von 110.000 = 13.750 € → 13.750 € tatsächlicher Wert < 20.500 € maximaler Wert

→ zweite Bedingung des § 8 EStDV erfüllt

Der Grundstückskauf erfüllt beide Bedingungen. Der OHG steht somit ein Wahlrecht zu, ob sie die eigenbetrieblich genutzte Garage als Betriebsvermögen bilanzieren möchte oder nicht.

4.1.3.2 Übertragung von Wirtschaftsgütern

Aufgrund des Betriebsvermögensvergleiches können Wirtschaftsgüter auf vielfältige Art und Weise transferiert werden. Dabei ergeben sich für die OHG und die KG verschiedene Fallkonstellationen, die nun näher erläutert werden sollen.

Entgeltliche Übertragungen im Betriebsvermögen gemäß § 6 (1) Nr.1 ff. EStG

Die entgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter führt zu einer Gewinnrealisierung. Dies gilt auch für die Veräußerung zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern, die wie ein Vorgang unter fremden Dritten zu beurteilen ist. Eine Buchwertfortführung ist somit ausgeschlossen. Die Bewertung des Wirtschaftsgutes erfolgt anhand seiner Anschaffungskosten.

Mögliche Übertragungsformen sind:

– aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmers in das Gesamthands- vermögen der Personengesellschaft und umgekehrt
– zwischen dem Privatvermögen der Gesellschafter und dem Gesamthandsver-

mögen der Personengesellschaft

– aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen und umgekehrt
– zwischen den Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer Gesellschaft

Ein Entgelt, das bei einer Veräußerung den angemessenen Wert, auch Teilwert genannt, des Wirtschaftsgutes übersteigt, ist als Spezialfall zu betrachten. Der Mehrbetrag stellt bei privater Veranlassung eine Einlage (Verkauf an den Gesellschafter) beziehungsweise eine Entnahme (Verkauf an die Personengesellschaft) dar.[40]

Beispiel zur entgeltlichen Vermögensübertragung

Der Gesellschafter Peter Hahn verkauft ein Grundstück seines Sonderbetriebsvermögens an die Hahn OHG für 400.000 €. Der Buchwert des Grundstücks betrug 200.000 €. Eine Bewertung ergab einen Teilwert von 270.000 €.

Steuerliche Behandlung des Sachverhaltes

Die entgeltliche Übertragung untergliedert man gedanklich in zwei Teile. Der Verkauf zum Teilwert stellt eine übliche Veräußerung dar. Das Grundstück ist mit 270.000 € in der Gesamthandsbilanz zu bilanzieren. Der den Teilwert übersteigende Anteil von 130.000 € stellt eine Entnahme des Gesellschafters Hahn aus seiner OHG dar. Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs wird diese Entnahme wieder hinzugerechnet.

Unentgeltliche Übertragungen gemäß § 6 (5) EStG

Die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes von einem Betriebsvermögen zum anderen Betriebsvermögen findet zum Buchwert statt. Voraussetzung hierfür ist die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven. Das Gesetz behandelt die unentgeltliche Übertragung und die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gleich.

Mögliche Übertragungskonstellationen sind:

– Übertragung vom eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt
– Übertragung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften
– Übertragung aus dem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt
– Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder in eine andere Mitunternehmerschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist
– Übertragung zwischen dem Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer bei derselben Mitunternehmerschaft

Vorschriften über die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen befinden sich in § 6 (3) EStG.[41]

Beispiel zur unentgeltlichen Vermögensübertragung

Peter Hahn ist Einzelunternehmer. In diesem Betriebsvermögen befindet sich ein Grundstück und ein Spezialfahrzeug. Vor einiger Zeit änderte Herr Hahn den Geschäftszweck seines Einzelunternehmens. Das Spezialfahrzeug und das Grundstück benötigt er deshalb nicht mehr. Zugleich ist Herr Hahn auch Komplementär der Super- Bau KG. Diese möchte ihre Produktpalette ausbauen und könnte das Spezialfahrzeug sowie das Grundstück benötigen. Herr Hahn überlegt, ob und wie dies möglich wäre. Er möchte weiterhin im Besitz der Wirtschaftsgüter bleiben. Eine Veräußerung ist nicht erwünscht.

Informationen zu den Wirtschaftsgütern:

– Buchwert Grundstück: 150.000 €; Teilwert in gleicher Höhe
– Buchwert Spezialfahrzeug: 100.000 €

Steuerliche Behandlung des Sachverhaltes

Herr Hahn kann das Spezialfahrzeug und das Grundstück an die KG vermieten. Dadurch wird aus dem notwendigen Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens notwendiges Sonderbetriebsvermögen der KG. In der Sonderbilanz des Herr Hahn sind die Wirtschaftsgüter mit dem jeweiligen Buchwert anzusetzen. Dies ergibt sich aus § 6 (5) S.2 EStG.

Übertragung von Wirtschaftsgütern im Wege des Tausches gemäß § 6 (6) EStG

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Rahmen eines Tausches übertragen, so wird dieses mit dem gemeinen Wert angesetzt.[42]Der gemeine Wert entspricht regelmäßig dem Teilwert.

Einbringung von Betrieben/ Teilbetrieben in eine Personengesellschaft gemäß § 24 UmwStG

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht, so darf nach § 24 (2) S.1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen inklusive Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zum gemeinen Wert angesetzt werden. Der gemeine Wert wird regelmäßig dem Teilwert entsprechen, da durch die Einbringung weiterhin ein funktionaler Nutzen und somit ein Mehrwert für die Wirtschaftsgüter besteht. Die Wahl des gemeinen Wertes führt zu einer Veräußerung des Betriebes i.S.d. § 16 (1) Nr.2 EStG.[43]Gemäß § 24 (2) S.2 UmwStG kann auch ein Ansatz des Buchwertes oder eines Zwischenwertes per Antrag erfolgen.[44]Welcher Ansatz zum bestmöglichen Ergebnis aus steuerlicher Sicht führt, ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Mögliche Steuervorteile ergeben sich zum Beispiel aus dem Freibetrag von 45.000 € gemäß § 16 (4) S.1 i.V.m. § 16 (1) Nr.2 EStG.

4.1.3.3 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Wegen der Besonderheiten des Betriebsvermögensvergleichs können aus steuerlicher Sicht hier strategisch wichtige Entscheidungen getroffen werden. Speziell der Zuordnung zur betrieblichen oder privaten Sphäre kommt eine große Relevanz zu. Stellvertretend hierfür ist das gewillkürte Betriebsvermögen zu nennen, da hier ein Wahlrecht bezüglich der Zuordnung besteht. Auch die Entscheidung über die Nutzungsart eines Wirtschaftsgutes kann von Bedeutung sein. Generell sollten im Wert fallende Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zugeteilt werden, da die daraus resultierende Abschreibung den Gewinn und somit die Steuerzahllast mindert. Dies führt zu Vorteilen seitens der Liquidität. Im Wert steigende Wirtschaftsgüter sollten dagegen im Privatvermögen verbleiben. In jedem Fall bedarf es einer genauen Analyse des individuellen Sachverhaltes, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Beispiel zur steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit bezüglich der Grundstückszuordnung

Im Privatvermögen des Peter Hahn befindet sich aktuell ein Grundstück. Er hatte es in 2015 für 100.000 € bei einer Zwangsversteigerung erworben. Gemäß eines Sachverständigen liegt der Verkehrswert bei 400.000 €. Auf diesem Grundstück X befinden sich Garagen und einige Hallen. Herr Hahn ist außerdem Gesellschafter der Hahn OHG und überlegt das Grundstück an diese zu vermieten. Die Hallen könnten komplett als Arbeits- und Produktionsräume dienen. In den Garagen sollen die Firmenautos geparkt werden. Optional könnte Grundstück X zur Unterbringung einer privaten Oldtimersammlung eines Bekannten dienen. Dieser würde eine entsprechende Miete dafür zahlen. Insgesamt ist die Nachfrage potentieller Interessenten für dieses Grundstück sehr hoch. Aufgrund der Verbesserung der Verkehrsanbindung kann mit einem weiteren Nachfrageanstieg gerechnet werden. Alternativ könnte die OHG ein anderes Grundstück Y anmieten. Dieses würde auch den Anforderungen der Gesellschaft genügen. Herr Hahn strebt in 12 Jahren die Rente an. Dann möchte er in die USA auswandern, da dort sein Sohn lebt.

Steuerliche Behandlung der Grundstückszuordnung

Bezüglich des Grundstücks X hat Herr Hahn zwei Optionen: Entschließt er sich, das Grundstück als Unterbringungsmöglichkeit für die OHG zur Verfügung zu stellen, so wird X eigenbetrieblich genutzt. Es läge eine Einteilung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gemäß R 4.2 (7) S.1 EStR vor (eigenbetriebliche Nutzungsquote 100%). Ordnet Herr Hahn das Grundstück X dem Sonderbetriebsvermögen der OHG zu, läge in jedem Fall bei Verkauf ein steuerpflichtiger Gewinn vor. Ausgehend vom angegebenen Teilwert ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 300.000 €. Die Steuerbelastung gemäß § 32a EStG würde in diesem Fall 45% Steuersatz * 300.000 € Gewinn - 16.027,52 € Freibetrag = 118.972,48 € betragen. Diese Summe könnte Herr Hahn für seinen Neustart in den USA verwenden. Beschließt Herr Hahn, das Grundstück X an seinen Bekannten zu vermieten, verbliebe es im Privatvermögen. Es lägen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG vor. Da das Grundstück hohe stille Reserven besitzt, empfiehlt sich ein Verbleiben im Privatvermögen. Sofern Herr Hahn in 12 Jahren in die USA auswandern sollte, hätte dies den Vorteil, dass die stillen Reserven bei Verkauf des Grundstücks X nicht versteuert werden müssten. Die Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte beträgt 10 Jahre gemäß § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 (1) Nr.1 EStG.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes empfiehlt sich eine Zuordnung des Grundstückes X zum Privatvermögen des Herrn Hahn und die anschließende Vermietung an den Bekannten, da somit die Möglichkeit des steuerfreien Verkaufs erhalten bleibt. Die OHG sollte das Grundstück Y anmieten.

4.1.4 Rechnungslegungstechnische Besonderheiten

Bei der Ermittlung des Gesamtgewinns einer Personengesellschaft sind die Ergebnisse der Spezialbilanzen zu berücksichtigen. Die Systematik dieser Spezialbilanzen wird in den nachfolgenden Punkten ausführlich erläutert.

4.1.4.1 Ergänzungsbilanzen

Ergänzungsbilanzen korrigieren wertmäßige Unterschiede zwischen dem steuerlichen Kapitalkonto der Gesellschafter in der Gesamthandsbilanz und ihrem tatsächlichen steuerlichen Eigenkapital.[45]Der Ausgleich erfolgt durch eine anteilige Zuordnung der Wertdifferenzen auf die Wirtschaftsgüter der Gesamthandsbilanz. Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen sind Bestandteile des Gesamtgewinns. Mit Ausnahme von personenbezogenen Steuervergünstigungen werden Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte zwischen Gesamthands- und Ergänzungsbilanz einheitlich ausgeübt.[46]

Ursachen für das Entstehen von Ergänzungsbilanzen:[47]

– Gesellschafter nehmen personenbezogene Steuervergünstigungen nicht einheitlich in Anspruch (zum Beispiel durch § 6b EStG)
– im Rahmen eines Gesellschafterwechsels, entgeltlicher Erwerb Mitunternehmer-

anteile (§ 16 (1) Nr.2 EStG)

– Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter in die Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten (§ 6 (5) S.3 f. EStG)
– Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten (§ 24 UmwStG)
– Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§§ 3 ff. UmwStG)

Arten von Ergänzungsbilanzen

Man unterscheidet zwischen positiven und negativen Ergänzungsbilanzen.

Positive Ergänzungsbilanz

Eine positive Ergänzungsbilanz muss erstellt werden, wenn der tatsächliche Wert des steuerlichen Eigenkapitals über dem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Wert des Kapitalkontos liegt. Es ergibt sich für den betroffenen Gesellschafter ein Mehrkapital, das über die Abschreibung der Wirtschaftsgüter verbraucht wird. Ergebnis daraus ist eine Gewinnminderung. Sofern alle Wirtschaftsgüter der Ergänzungsbilanz abgeschrieben wurden, ist diese nicht mehr fortzuführen. Eine positive Ergänzungsbilanz entsteht zum Beispiel im Rahmen eines Gesellschafterwechsels, wenn der Kaufpreis des Kapitalanteils über dem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Wert des Kapitalkontos liegt. Der anteilige Erwerb der stillen Reserven ist Ursache für das Entstehen des Mehrkapitals.[48]

Negative Ergänzungsbilanz

Eine negative Ergänzungsbilanz muss erstellt werden, wenn der tatsächliche Wert des steuerlichen Eigenkapitals unter dem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Wert des Kapitalkontos liegt. Aufgrund dessen ergibt sich für den betroffenen Gesellschafter ein Minderkapital, das über die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter verbraucht wird. Das Minderkapital stellt einen „Weniger-Aufwand“ dar, den man über die Perioden gewinnerhöhend als Ertrag behandelt. Eine negative Ergänzungsbilanz entsteht, wenn zum Beispiel ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil zu Buchwerten in eine Personengesellschaft eingebracht werden und diese unter der vereinbarten Kapitaleinlage liegen.[49]

[...]


[1]Vgl. Statistisches Bundesamt, Unternehmensregister, 2014.

[2]Vgl. Statistisches Bundesamt, Unternehmensregister, 2014;

Statistisches Bundesamt, Anteile kleiner und mittlerer Unternehmen, 2014.

[3]Vgl. NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.331.

[4]Vgl. NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.787;

Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.479.

[5]Vgl. NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.12 u. S.834.

[6]Vgl. Zenthöfer, Steuern und Finanzen - Einkommensteuer, 2013, S.6.

[7]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.43 f;

Mock, Gesellschaftsrecht, 2015, S.1.

[8]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.43 f.

[9]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.421 f;

Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.45 f. u. S.55.

[10]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.434.

[11]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.56 f.

[12]Vgl. Döring/ Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2013, S. 218;

Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.422.

[13]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.434.

[14]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.426;

Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.58.

[15]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.436.

[16]Vgl. Döring/ Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2013, S.219;

Perridon/ Rathgeber/ Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2009, S.383 ff.

[17]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.389 u. S.439.

[18]Vgl. NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.363.

[19]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.43;

Döring/ Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2013, S.222.

[20]Vgl. NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.787.

[21]Vgl. Döring/ Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2013, S.228.

[22]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.853 ff;

Alber u.a., Die GmbH im Steuerrecht, 2015, S.87.

[23]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.859.

[24]Vgl. Döring/ Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2013, S.228.

[25]Vgl. Döring/ Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2013, S.228.

[26]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S. 389 u. S.439;

NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.363.

[27]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.439 ff.

[28]Vgl. Beck, Aktuelle Wirtschaftsgesetze, 2016, S.494 u. S.504.

[29]Vgl. NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.352 ff., S.795.

[30]Vgl. BFH GrS vom 03.05.1993, BStBl II 1993, S.616 u. S.621.

[31]Vgl. NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.352.

[32]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.112.

[33]Vgl. BFH vom 24.02.2000, BStBl II 2000, S.297.

[34]Vgl. Walkenhorst, Wichtige Steuerrichtlinien, 2016, S.188.

[35]Vgl. BFH vom 27.1.1977, BStBl II 1977, S.388;

BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1980, S.5.

[36]Vgl. Walkenhorst, Wichtige Steuerrichtlinien, 2016, S.195 ff.

[37]Vgl. NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.621.

[38]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.113.

[39]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.115.

[40]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.157 f.

[41]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.159 f.

[42]Vgl. NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.370.

[43]Vgl. BFH vom 16.12.1992, BStBl II 1993, S.838.

[44]Vgl. NWB, Wichtige Steuergesetze, 2016, S.781.

[45]Vgl. BFH vom 28.09.1995, BStBl II 1996, S.68.

[46]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.124; Heinhold u.a., Rechtsformen und ihre steuerliche Behandlung, 2015, S.96; BFH vom 14.01.1958, BStBl III 1958, S.75 ff.

[47]Vgl. Grobshäuser/ Kies/ Maier, Besteuerung der Gesellschaften, 2014, S.124 f.

[48]Vgl. Heinhold u.a., Rechtsformen und ihre steuerliche Behandlung, 2015, S.95.

[49]Vgl. Heinhold u.a., Rechtsformen und ihre steuerliche Behandlung, 2015, S.96.

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Trennungs- und Transparenzprinzip im Steuerrecht
Hochschule
Hochschule Coburg (FH)
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
76
Katalognummer
V365991
ISBN (eBook)
9783668450790
ISBN (Buch)
9783668450806
Dateigröße
769 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Trennungsprinzip, Transparenzprinzip, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Betriebsvermögenvergleich, Ergänzungsbilanz, Sonderbilanz, OHG, KG, GmbH, verdeckte Gewinnausschüttung, GmbH & Co. KG, Betriebsaufspaltung, Steuerbefreiung § 8b KStG
Arbeit zitieren
Marcus Schaumberger (Autor:in), 2017, Trennungs- und Transparenzprinzip im Steuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/365991

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