Armin Wolf über die Entstehung des Kurfürstenkollegs

Eine kritische Zusammenfassung


Hausarbeit (Hauptseminar), 2000

27 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Ablehnen der Erzämtertheorie
2.1 Was ist die Erzämtertheorie?
2.2 Armin Wolfs Auseinandersetzung mit den Quellen bis 1256
2.3 Armin Wolfs Auseinandersetzung mit den Quellen zur Doppelwahl 1257

3. Die These von der Quellen-Interpolation
3.1 Die Interpolation des Sachsenspiegels
3.2 Die Variationen der Interpolation in Deutschenspiegel und Schwabenspiegel
3.3 Die Interpolation weiterer Quellen
3.4 Die Spätdatierung der Hákonar saga Hákonarsar

4. Die Entstehung des Kollegs durch einen Rechtsakt
4.1 Die Sacri status imperii reformacio
4.2 Das Ausüben der Hofämter durch die Kurfürsten

5. Die These vom vererbten Königswahlrecht
5.1 Die ottonische Erbengemeinschaft
5.2 Die habsburgische Erbengemeinschaft in der Erbengemeinschaft

6. Zusammenfassung

7. Quellen- und Literaturverzeichnis
7.1 Quelleneditionen
7.2 Literatur

Anhang

1. Einleitung

„ Sane generaliter longe lateque est publicum et quasi per totum orbem notorie manifestum, illustres regem Boemie necnon comitem palatinum Reni, ducem Saxonie et marchionem Brandemburgensem virtute regni et principatuum suorum in electione regis Romanorum in cesarem promovendi cum ceteris principibus ecclesiasticis suis coelectoribus ius, vocem et locum habere et una cum ipsis censeri et esse veros et legitimos sacri imperii principes electores. “ 1

Die Goldene Bulle von 1356 verbriefte sieben Fürsten des Heiligen Römischen Reiches ein besonderes Recht. Sie durften den deutschen König wählen, der dann in Rom vom Papst zum Kaiser gekrönt werden sollte. Dieses Gesetz, das Kaiser Karl IV (†1378) auf seinem Reichstag in Nürnberg erlassen hatte, ist allerdings nicht der Ursprung dieses Privilegs. Die Goldene Bulle hielt lediglich eine Gewohnheit erstmals juristisch fest und regelte den genauen Ablauf der Königswahl. Etwa 450 Jahre behielt sie ihre Gültigkeit. Auch wenn bis 1806 noch einige Kurfürsten hinzukamen, so blieben die Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier, der Pfalzgraf bei Rhein, der Markgraf von Brandenburg, der Herzog von Sachsen und der König von Böhmen nach der Goldenen Bulle die alleinigen legitimen Königswähler und vererbten das Recht an ihre Nachfolger.

Doch warum gerade diesen Sieben die Königswahl zustand, wie dieses Gremium entstanden ist und um wie viel Jahre vor der rechtlichen Bestätigung durch die Goldene Bulle es sich herausgebildet hat, ist in der Forschung umstritten. Besonders stark wird um die Entstehung des Wahlrechts der vier weltlichen Fürsten diskutiert. Fest steht nur, dass sich bereits zwischen Ende des 12. und Ende des 13. Jahrhunderts der Kreis der wahlberechtigten Fürsten eingeengt haben muss. Spätestens 1298 bei der Wahl Albrechts von Österreich (†1308) muss das Kurfürstenkolleg bestanden haben.2

Der Frankfurter Rechtshistoriker Armin Wolf beschäftigt sich seit vielen Jahren mit der Entstehung des Kurfürstenkollegs und hat zahlreiche Aufsätze und ein zusammenfassendes Armin Wolf über die Entstehung des Kurfürstenkollegs Buch zu diesem Thema geschrieben. Seine zentrale These lautet: Das Wahlrecht der Fürsten ist erbrechtlich vom ersten deutschen König herzuleiten und wurde durch einen Rechtsakt bei der Wahl Albrechts von Österreich im Juli 1298 auf sieben Kurfürsten eingeengt. Seine Theorie steht damit im Widerspruch zu anderen Forschungsergebnissen zahlreicher Historiker, mit denen Armin Wolf sich auseinandersetzt und die er versucht zu widerlegen. Armin Wolf behauptet, dass historische Quellen wie der Sachsenspiegel des Eike von Repgow (†1235), die bislang in der Forschung eine zentrale Rolle spielten, nachträglich interpoliert wurden. Verbreitete Deutungen anderer Quellen wie zum Entwurf der Bulle Qui Celum oder zur Papst-Kaiser-Chronik des Martin von Troppau (†1278) hält er für falsch.

Diese Arbeit fasst Armin Wolfs Argumentation zusammen und hinterfragt seine Thesen anhand der Quellen3 und einer Auswahl vorhandener Literatur zum Thema. Dabei wird sie keinen endgültigen Befund über die Entstehung des Kurfürstenkollegs liefern. Sie wird aber zeigen, dass bestimmte Vorstellungen Armin Wolfs unwahrscheinlich sind.

2. Ablehnen der Erzämtertheorie

2.1 Was ist die Erzämtertheorie?

Die Mehrheit der Forscher, die sich mit der Entstehung des Kurfürstenkollegs beschäftigt hat, unterstützt die Erzämtertheorie.4 Demnach gab es schon um 1200 einen engen Wählerkreis von sieben Fürsten, die noch vor den anderen das Recht hatten, den deutschen König zu wählen. Später bildete dieser enge Wählerkreis das Kurfürstenkolleg. Das Wahlvorrecht der vier weltlichen Fürsten leiten die Vertreter der Erzämtertheorie aus deren Amt bei Hofe ab.

Sie glauben, dass der Pfalzgraf bei Rhein zum engen Wählerkreis gehörte, weil er Truchsess war, der Herzog von Sachsen wählte, weil er Marschall war, der Markgraf von Brandenburg gehörte dazu, weil er der Kämmerer war und der König von Böhmen wurde der Erzämtertheorie zufolge Mitglied des Gremiums, weil er Mundschenk war. Die Erzämtertheorie sagt nicht, warum und wie aus dem Vorkürrecht der vier weltlichen und drei geistlichen Fürsten ein alleiniges Wahlrecht wurde. Dazu haben ihre Verfechter unterschiedliche Vorstellungen. Weitgehend einig sind sie sich aber in der Interpretation des Sachsenspiegels, aus dem sie ihre These ableiten.

Eike von Repgow hat zwischen 1220 und 1235 in diesem Werk das mündlich überlieferte Gewohnheitsrecht des Elbe-Saale-Raumes aufgezeichnet und seine Betrachtungen auch auf das Reich gerichtet. Der Sachsenspiegel ist allerdings nicht mit heutigen geschlossenen systematischen Darstellungen eines Gesetzgebungswerkes vergleichbar.5 Eike schrieb in dem Rechtsbuch über die Reihenfolge der Fürsten bei der Königswahl: „Under den leien is der êrste an deme core der palanzgrêve von me Rîne, des rîches druzte; der andere die marschalk, der herzoge von Sassen, die dritte die kemerêre, der markgrêve von Brandeburch. Die schenke des rîches, der kuning von Beemen, der ne hât nichênen core, umme daz her nicht dûdisch nis.“6

Eike von Repgow selbst stellt zwar keine direkte Kausalität zwischen Erzamt und Vorkürrecht her, Martin Linzel, der die Erzämtertheorie für die wahrscheinlichste hält, sieht aber in der Betonung, dass der Böhme nicht wählen durfte, weil er kein Deutscher ist, ein Indiz für die Richtigkeit der Theorie: „Wenn Eike betont, der Schenke habe das Erststimmrecht nicht, so beweißt das, daß er von der Voraussetzung ausgeht, er müsse es, eben in seiner Eigenschaft als Schenke, eigentlich haben.“7

Die Erstwähler sollen nach Eike nicht nach ihrem Mutwillen küren, sondern nur den zum König ausrufen, welchen „die Forsten alle zu kuninge irwelet“8. Er weist den sechs Fürsten noch eine zweite Aufgabe zu. Sie sollen den gewählten König nach Rom begleiten, damit dem „pâbese wizzelîch sî des kuninges redelîche kore.“9

2.2 Armin Wolfs Auseinandersetzung mit den Quellen bis 1256

Armin Wolf lehnt die Erzämtertheorie ab und bestreitet einen Zusammenhang zwischen Wahlrecht und Hofamt. Um zu beweisen, dass sich die anderen Historiker irren, hat er sich mit Quellen des 12. und 13. Jahrhunderts auseinandergesetzt, insbesondere mit denen, welche die Erzämtertheorie stützen und die Echtheit des Sachsenspiegels belegen. Armin Wolf hält die Passagen im Sachsenspiegel über die Ersten an der Kur für eine spätere Interpolation. Er stellt fest, dass die Ausübung der darin genannten Erzämter durch die vier weltlichen Fürsten erstmals auf dem Hoftag König Albrechts von Österreich (†1308) im November 1298 bezeugt ist10 - also mehr als sechzig Jahre nach Eikes Tod.

Der Herzog von Sachsen sei erstmals 1281 als sacri imperii marscalus erwähnt, der König von Böhmen erst 1289 als imperii pincerna bezeugt.11

Weiter argumentiert er, dass es vor der Aufzeichnung des Sachsenspiegels, keine Königswahl gab, bei der sechs Fürsten in dieser von Eike benannten Reihenfolge hervorgetreten sind. Es sei auch keine Kaiserweihe bekannt, auf der die genannten Fürsten den König nach Rom begleiteten.12 Die Stellen im Sachsenspiegel hatten nach Armin Wolf kein Vorbild. „Der Böhmenkönig war weder 1198 noch 1212 noch 1237 ausgeschlossen; er nahm an allen drei Wahlen teil. Der Brandenburger rangierte 1198 erst an achter Stelle unter den Laien der staufischen Partei, war also keiner der drei ,Ersten’.“13

Armin Wolf widerspricht damit Karl August Eckhardt, der in der Wahl von 1220 ein Hervortreten von Erststimmberechtigten bei der Kur erkannt haben will. Eckhardt begründet dies mit der Wahlanzeige des Kanzlers Konrad, Bischof von Metz und Speyer (†1224), an den Papst, in der eine Gruppe von „electores“ hervorgehoben wird, die Eckhardt zufolge Inhaber von Erzämtern waren.14 Auch bei der Wahl von 1237 sieht Eckart in den Inhabern der Hofämter sowie in den drei Erzbischöfen eine bevorzugte Gruppe.15

Laut Armin Wolf gebe es aber keinen Hinweis, dass unter den „electores“ von 1220 tatsächlich die im Sachsenspiegel genannten sechs Ersten an der Kur zu verstehen sind. In den Urkunden der folgenden Wahlen seien die späteren sieben Kurfürsten nur einige von vielen Wahlteilnehmern gewesen und waren auch nie komplett vertreten.16 Bei der Wahl Konrads IV (†1254) im Jahre 1237 führt Armin Wolf als Wähler an: die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Salzburg, die Bischöfe von Bamberg, Regensburg, Freising und Passau, den Pfalzgraf bei Rhein, den König von Böhmen, den Landgraf von Thüringen, den Herzog von Kärnten und den Kaiser Friedrich II (†1250) selbst, der seinen Sohn zur Wahl vorgeschlagen hatte.17 Das Wahldekret für Konrad IV vom Februar 1237 belegt Armin Wolfs Wählerliste.18 Auch bei der Wahl Heinrichs von Thüringen (†1247) im Jahre 1246 und den Wahlen Wilhelms von Holland (†1256) in den Jahren 1247/52 erkennt Armin Wolf kein Wählergremium, das dem Personenkreis im Sachsenspiegel entspricht.19

Keine Stellung bezieht Armin Wolf zu zwei Quellen aus der päpstlichen Kurie, die bereits anlässlich der Doppelwahl von 1198 entstanden sind. Papst Innozenz III (†1216) begründete in einer geheimen Konsistorialansprache um die Jahreswende 1200/1201, warum er sich für den Kandidaten Otto von Braunschweig (†1218) entscheidet, obwohl für ihn weniger Fürsten gestimmt haben als für seinen Gegenkandidaten Phillipp von Schwaben (†1208). Innozenz behauptet, dass es Fürsten gebe, „ad quos principaliter spectat imperatoris electio“20 und von denen hätten sich ebenso viele oder sogar mehr für Otto entschieden wie für Philipp.21 Die offizielle Begründung des Papstes in der Bulle Venerabilem folgt einer ähnlichen Argumentation. Darin behauptet Innozenz, dass die Mehrzahl der Wähler, welche „de iure ac consuetudine“ das Wahlrecht besitzen, sich für Otto entschieden hätten. Die Wähler Philipps hingegen wurden von den Wählern Otttos unrechtmäßig übergangen. Deswegen sei die Wahl Philipps unwirksam.22 Der Papst unterscheidet also eine bevorrechtigte und ein nachrangige Gruppe von Wählern. Obgleich die vom Papst unterstützte Gruppe nicht exakt dem Gremium im Sachsenspiegel entspricht23, geht Armin Wolf nicht auf das Dokument ein, obwohl es die von ihm bestrittene Theorie stützt, dass es bereits zur Zeit Eikes von Repgow einen engen Wählerkreis gegeben haben muss. Die Bulle Venerabilem befindet sich auch nicht im umfangreichen Quellenanhang von Armin Wolfs Buch „Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298“.

2.3 Armin Wolfs Auseinandersetzung mit den Quellen zur Doppelwahl 1257

Im Jahre 1257 wurden erneut zwei Könige gegeneinander gewählt. Da sich Richard von Cornwall (†1272) und Alfons von Kastilien (†1284) beim Papst um die Anerkennung ihrer Wahl bemühten, verfasste Urban IV (†1264) eine Stellungnahme. Der Entwurf zur Bulle Qui Celum vom August 1263 gibt die Argumentation der streitenden Parteien von 1257 wieder und nennt ihre Vertreter. Es sind exakt die gleichen sieben Fürsten, die auch im Sachsenspiegel genannt werden - nur dass im Entwurf der Bulle steht, dass der Böhmenkönig mitgewählt hat.24

Armin Wolf bezweifelt, dass es sich bei den sieben Wählern von 1257 bereits um das Kurfürstenkolleg gehandelt hat und widerspricht damit unter Anderem Martin Lintzel, der glaubt, dass die Wahl des deutschen Königs 1257 an den früheren Erstwählern „gewissermaßen hängen blieb“, da die übrigen Fürsten kein Interesse am Reich mehr hatten und sich auf den Ausbau ihrer Landesherrschaft konzentrierten.25 Auch Wolfgang Giese geht davon aus, dass 1257 nach langer Thronvakanz das Kurfürstenkolleg entstanden ist. Für ihn ist das Gremium das Ergebnis eines Reichstagsbeschlusses, der heute nicht mehr erhalten ist. Man habe im September 1256 nach langer Zerstrittenheit vermutlich den sieben Erstwählern das alleinige Wahlrecht übertragen. Aus der einmaligen Übertragung sei schließlich Gewohnheit geworden.26

Armin Wolf stellt jedoch fest: „Wir wissen [...] nicht, ob diese Versammlung überhaupt stattfand, wer daran teilnahm und wie der Beschluss lautete, der nirgendwo überliefert ist.“27 Er führt an, dass nur im Entwurf aber nicht in der Ausfertigung der Bulle von sieben Fürsten die Rede ist. Es habe vermutlich noch mehr Wahlberechtigte gegeben, die namentlich aber nicht aufgeführt sind.28 Dies scheint ein Ausschnitt aus Qui Celum zu belegen, in dem es heißt, dass „die übrigen sich aber durch ihr Nichterscheinen zu dem einträchtig festgelegten Zeitpunkt für diesmal von der Wahl selbst ausgeschlossen haben.“29 Da von „übrigen“ (reliqui) die Rede ist, sei die Zahl der wirklichen Wahlberechtigten unsicher.

Eine weitere Quelle, die für die Doppelwahl von 1257 die gleichen Personen bezeugt wie Eike von Repgow im Sachsenspiegel, ist die einzige erhaltene Anzeige zur Wahl Richards von Cornwall im Dokumentenanhang der Chronica maiora des englischen Hofhistoriographen Matthäus Parisiensis (†1259). Der Brief, gerichtet an die Großen des Reiches, berichtet von der Wahl Richards von Cornwall in Frankfurt und nennt insgesamt sieben Wähler und Nichtwähler und zwar jene, die auch in Qui Celum erwähnt werden.30 Armin Wolf bestreitet die Echtheit dieses Dokuments nicht, fügt aber hinzu, dass der

Hauptteil der Chronik dieser Quelle widerspricht.31 Für das gleiche Jahr nennt das Geschichtswerk neben den drei geistlichen immerhin vierzehn weltliche Fürsten als die „Primates Allemaniae“, welche „sunt maximi in Alemannia, ad quorum nutum pendet electio ipsius regni“.32 Problematisch an der Stelle ist aber, dass sie den „dux Poloniae“33 aufführt, der keineswegs zu den Königswählern des Reiches gehört haben kann, da er Ausländer ist. Wie Matthäus Parisiensis zu der offensichtlich falschen Aufstellung kam, kann nur vermutet werden. Die enge Bindung Englands an Köln und die Hervorhebung des Erzbischofs der Stadt als „supereminens“34 lässt eine Entstehung der langen Wählerliste in der Umgebung des Erzbischofs von Köln vermuten.

Jedenfalls hat Armin Wolf völlig richtig die Widersprüchlichkeit von Dokumentenanhang und Hauptteil der Chronik angeführt. Allerdings versäumt er zu erwähnen, dass der Hauptteil weniger glaubwürdig ist als die Wahlanzeige im Anhang, welche die von ihm monierte These stützt, dass es bereits 1257 oder noch eher einen engen Wählerkreis von sieben Fürsten gegeben haben muss - wenn nicht sogar schon, wie Martin Lintzel und Wolfgang Giese es behaupten, das Kurfürstenkolleg bestanden hat.

Skeptisch betrachtet Armin Wolf auch zwei Glossen zur Bulle Venerabilem, die der Kardinalbischof Heinrich von Suza (†1271), bekannt als Hostiensis, vor seinem Tod geschrieben hat. Auch sie nennen die sieben Wähler, auf die sich Richard von Cornwall und Alfons von Kastilien 1257 vor der Kurie beriefen. Dem König von Böhmen weist Hostiensis eine Sonderrolle zu: „Aber dieser ist nach einigen nicht nötig, außer wenn die anderen nicht übereinstimmen; und dieses Recht hatte er nicht von alters her, sondern besitzt es heute de facto.“35 Einen Zusammenhang zwischen dem Text im Sachenspiegel und den Glossen sieht Armin Wolf wegen der Anerkennung eines Wahlrechts für den Böhmen nicht.

[...]


1 Die Goldene Bulle von 1356 nach König Wenzels Prachthandschrift, Nürnberger Gesetzbuch, in: Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter, S. 344-346 Ü bersetzung von Weinrich, Lorenz: „Nun ist es allgemein, weit und breit, öffentlich und sozusagen in der ganzen Welt bekannt und offenbar: Die erlauchten Herren, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg, haben kraft des Königreiches und kraft ihrer Fürstenämter bei der Wahl des Römischen Königs und künftigen Kaisers zusammen mit ihren übrigen geistlichen Mitkurfürsten Recht, Stimme und Sitz, und zusammen mit diesen gelten und sind sie wahre und rechtmäßige Kurfürsten des heiligen Reiches.“

2 Dieses Jahr entspricht der Datierung von Armin Wolf unter anderem in: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198- 1298. Einen Forscher, der eine spätere Datierung ansetzt, habe ich nicht gefunden. Mehrere Quellen, die für dieses Jahr bereits von „Kurfürsten“ sprechen, erlauben eine spätere Datierung auch nicht. So kann, trotz verschiedenster Theorien über die Entstehung des Kurfürstenkollegs, dieses Datum als letztmöglicher Zeitpunkt für den Zusammenschluss des Gremiums angesehen werden.

3 Armin Wolf hat in seinem Buch „Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298“ einen umfangreichen Quellenanhang veröffentlicht. Einen Teil dieser Quellen habe ich durch andere Editionen überprüft. Dies wird aus den Fußnoten dieser Arbeit ersichtlich.

4 Die verschiedenen Theorien und ihre Anhänger beschreibt kurz Krieger, Karl-Friedrich: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter, S. 64-71

5darauf verweist hauptsächlich Schmidt-Wiegand, Ruth: Wahl und Weihe des deutschen Königs nach den Bilderhandschriften des Sachsenspiegels, S. 236

6Sachsenspiegel, Quedlinburger Handschrift, Landrecht III 57 § 2, herausgegeben von Karl August Eckhardt, S. 74

7Lintzel, Martin: Ausgewählte Schriften, Band 2, S. 451; ähnlich argumentiert Boshof, Egon: Erstkurrecht und Erzämtertheorie im Sachsenspiegel, S. 94 f.

8Sachsenspiegel, Quedlinburger Handschrift, Landrecht III 57 § 2, herausgegeben von Karl August Eckhardt, S.

974 Sachsenspiegel, Quedlinburger Handschrift, Lehnrecht 4 § 2, herausgegeben von Karl August Eckhardt, S. 84

10Wolf, Armin: Königswähler in den deutschen Rechtsbüchern; S. 181

11 Wolf, Armin: Königswähler in den deutschen Rechtsbüchern; S. 169; als Quelle für den Herzog von Sachsen verweist er auf MGH Const. 3, Nr. 258, S. 253; als Quelle für den König von Böhmen verweist er auf MGH Const. 3, Nr. 415, S. 408

12 Wolf, Armin: Königswähler in den deutschen Rechtsbüchern; S. 162

13 Wolf, Armin: Die Vereinigung des Kurfürstenkollegs; S. 310

14 Eckhardt, Karl August: Rechtsbücherstudien, Band 2, S. 22f. und 28

15 Eckhardt, Karl August: Rechtsbücherstudien, Band 2, S. 28

16 Wolf, Armin: Königswähler in den deutschen Rechtsbüchern; S. 163 f.

17 Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298; S. 35

18 Das Wahldekret für Konrad IV., Februar 1237, in: Quellen zur Deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250, S. 502-509

19 Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298; S. 35

20 Geheime Konsistorialansprache Innozenz’ III, Jahreswende 1200/1201, in: Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298, S. 116-117 Ü bersetzung: „denen in erster Linie die Wahl des Kaisers zusteht“

21 Geheime Konsistorialansprache Innozenz’ III, Jahreswende 1200/1201, in: Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298, S. 117-118

22 Bulle über die Königswahl, 26. März 1202, Dekretale „Venerabilem“, in: Quellen zur Deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250, S. 342/342 Ü bersetzung „de iure ac consuetudine“: „nach Recht und Herkommen“

23 Zur welfischen Partei gehörten von den späteren Kurfürsten ursprünglich die Erzbischöfe Adolf von Köln, Johann von Trier, Konrad von Mainz und der Pfalzgraf Heinrich. Eine Gegenüberstellung bringt Boshof, Eugen: Erstkurrecht und Erzämtertheorie im Sachenspiegel, S. 84-121. Boshof glaubt, dass die Argumentation des Papstes stark von der Gruppe um den Kölner Erzbischof beeinflusst wurde. Er hält die Erzämtertheorie für eine Erfindung der welfischen Partei, die damit ihr Vorrecht bei der Wahl begründen wollte. Mit der Niederschreibung der Theorie durch Eike von Repgow im Sachsenspiegel wurde laut Boshof durch die hohe Autorität des Buches aus der Argumentation schließlich geltendes Staatsrecht.

24 Stellungnahme Papst Urbans IV. zur Doppelwahl, 27. August 1263, Entwurf der Bulle „Qui Celum“, in: Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter, S. 52-85

25 Lintzel Martin: Ausgewählte Schriften, Band 2, S. 462

26 Giese, Wolfgang: Der Reichstag vom 8. September 1256 und die Entstehung des Alleinstimmrechts der Kurfürsten, S. 562-590

27 Ergänzbares Lexikon des Rechts, Abschnitt 55, Artikel „Kurfürsten“, S. 1

28 Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298; S. 47

29 Stellungnahme Papst Urbans IV. zur Doppelwahl, 27. August 1263, Entwurf der Bulle „Qui Celum“, in: Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter, S. 63

30 Matthaei Parisiensis Chronica Majora, Liber Additamentorum, Edition in: Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298; S. 149-150

31 Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298; S. 43-47

32 Matthaei Parisiensis Chronica Majora, Edition in: Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298; S. 148 Ü bersetzung: „Die Ersten Deutschlands ... sie sind die Größten in Deutschland, von deren Zustimmung die Wahl dieses Reiches abhängt.“

33 Matthaei Parisiensis Chronica Majora, Edition in: Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298; S. 148 Ü berstzung: „Herzog von Polen“

34 Matthaei Parisiensis Chronica Majora, Edition in: Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298; S. 148 Ü bersetzung: „Allerhervorragendster“

35 Hostiensis, Lectura sive Apparatus super quinque libris decretalium, Edition in: Wolf, Armin: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298; S. 161-162

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Armin Wolf über die Entstehung des Kurfürstenkollegs
Untertitel
Eine kritische Zusammenfassung
Hochschule
Universität Leipzig  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Sachsenspiegel und Kurkolleg: Entwicklung der Königswahl im 13. Jahrhundert
Note
1,0
Autor
Jahr
2000
Seiten
27
Katalognummer
V3656
ISBN (eBook)
9783638122559
ISBN (Buch)
9783656571322
Dateigröße
441 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sachsenspiegel, Königswahl, Eike von Repgow, Goldene Bulle
Arbeit zitieren
Ralf Geissler (Autor:in), 2000, Armin Wolf über die Entstehung des Kurfürstenkollegs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3656

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