Ansatz und Bewertung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Handels- und Steuerbilanz


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

28 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

A. Einleitung

B. Hauptteil
1 Begriffe aus dem Thema
1. 1 Definition von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
1. 2 Definition von Ansatz und Bewertung
1. 3 Bedeutung der Handelsbilanz
1. 4 Bedeutung der Steuerbilanz
1. 5 Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bei der Bilanzierung und Bewertung
2 Bilanzierung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
2. 1 Bilanzierungsfähigkeit – Bilanzierungsgebote
2. 1. 1 Bilanzierungsfähigkeit – Bilanzierungsgebote in der Handelsbilanz
2. 1. 2 Bilanzierungsfähigkeit – Bilanzierungsgebote in der Steuerbilanz
2. 2 Bilanzierungswahlrechte
2. 2. 1 Bilanzierungswahlrechte in der Handelsbilanz
2. 2. 2 Bilanzierungswahlrechte in der Steuerbilanz
2. 3 Bilanzierungsverbote
2. 3. 1 Bilanzierungsverbote in der Handelsbilanz
2. 3. 2 Bilanzierungsverbote in der Steuerbilanz
3 Bewertung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
3. 1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach Handelsrecht
3. 2 Allgemeine Bewertungsgrundsätze für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach Steuerrecht
3. 3 Wertansatz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen nach Handels- und Steuerrecht
3. 3. 1 Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlage vermögens nach Handels- und Steuerrecht
3. 3. 2 Herstellungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagever mögens nach Handels- und Steuerrecht
3. 4 Wertveränderungen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
3. 4. 1 Wertminderungen durch Abschreibungen nach Handelsrecht
3. 4. 1. 1 Wertminderungen durch planmäßige Abschreibungen
3. 4. 1. 1. 1 Lineare Abschreibung
3. 4. 1. 1. 2 Geometrisch-degressive Abschreibung
3. 4. 1. 1. 3 Leistungsabhängige Abschreibung
3. 4. 1. 1. 4 Sonstige Abschreibungsmöglichkeiten
3. 4. 1. 2 Abschreibungsvereinfachungen
3. 4. 1. 3 Wertminderung durch außerplanmäßige Abschreibungen
3. 4. 2 Wertminderungen durch Abschreibungen nach Steuerrecht
3. 4. 2. 1 Absetzung für Abnutzung
3. 4. 2. 1. 5 Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
3. 4. 2. 1. 6 Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung
3. 4. 2. 1. 7 Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
3. 4. 2. 2 Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
3. 4. 2. 3 Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
3. 4. 2. 4 Steuerliche Sonderabschreibungen und Erhöhte Abschreibungen
3. 4. 3 Wertaufholung durch Zuschreibung nach Handelsrecht
3. 4. 4 Wertaufholung durch Zuschreibung nach Steuerrecht

C. Schluss

D. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zurechnungskriterien beim Vollamortisations-Mobilien-Leasing

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Maßgeblichkeit und umgekehrte Maßgeblichkeit zw. Handelsbilanz und Steuerbilanz

Tabelle 2: Zusammensetzung der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB

Tabelle 3: Einbeziehungsgebote, -wahlrechte und -verbote zu den Herstellungskosten für bewegliche WG des AV nach HGB und EStG/ EStR

Tabelle 4 Vergleich der Abschreibungsbeträge bei geometrisch-degressiver, linearer und leistungsbezogener AfA und Übergang von degressiver zu linearer AfA.

A. Einleitung

Diese Hausarbeit im Rahmen des Hauptseminars „Jahresabschluss und Steuern“ beschäftigt sich mit den Ansatz- und Bewertungsvorschriften für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in der Handels- und Steuerbilanz.

Die hier angesprochenen Vorschriften müssen sich nicht ausschließlich auf bewegliche WG des AV beziehen. Sie können auch für andere WG wie Finanzanlagen oder eventuell auch für WG des Umlaufvermögen angewendet werden, was hier aber nicht extra angesprochen wird. Ebenfalls wird hier in dieser Ausarbeitung nicht auf die buchhalterische Behandlung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften eingegangen. Ebenso werden allgemeine buchhalterische Grundlagen wie Buchungssätze, die GoB oder die Zusammenhänge zwischen Inventur, Inventar und Bilanz, aufgrund der quantitativen Vorgaben der Ausarbeitung vorrausgesetzt. Da sich das Thema der Arbeit lediglich auf das Handels- und Steuerrecht bezieht, bleiben internationale Vorschriften nach IAS oder US-GAAP unberücksichtigt.

Ziel dieser Arbeit soll es sein, dem Leser die Unterschiede und Verflechtungen von HB und StB zu zeigen. Weiteres Ziel soll sein, die handels- und steuerrechtlichen Möglichkeiten der Bilanzierung und Bewertung von beweglichen WG des AV zu erklären. Die Anwendung dieser Möglichkeiten soll dazu dienen, bilanzpolitische Ziele der Unternehmensleitung, wie z. B. hoher oder niedriger Vermögensausweis oder Gewinn, durch gezielte Bilanzgestaltung zu erreichen.

In den einzelnen Abschnitten werden jeweils die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften separat betrachtet. Hinweise auf unterschiedliche Vorschriften für verschiedene Unternehmensrechtsformen wie EU, PersGes oder KapGes, sind innerhalb der einzelnen Abschnitte gegeben.

Im ersten Abschnitt des Hauptteils werden die Begriffe „Ansatz und Bewertung“, „bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“, „Handelsbilanz“, „Steuerbilanz“, sowie der Grundsatz der „Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz“ erklärt.

Der Zweite Abschnitt behandelt die Ansatzgebote, -wahlrechte und -verbote, die für die beweglichen WG des AV in der HB und StB gelten.

Der dritte Abschnitt beschreibt die wertmäßigen Ansatzvorschriften dieser Güter bei der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden Wirtschaftsjahren.

B. Hauptteil

1 Begriffe aus dem Thema

1. 1 Definition von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Der Begriff „Wirtschaftsgut“ ist zwar gesetzlich nicht definiert, er wurde aber durch den BFH näher beschrieben. Der BFH bezeichnet als WG alle am Bilanzstichtag realisierten, positiven (aktive) VG im Sinne des Zivilrechts und vermögenswerte Vorteile, die selbständig bewertbar und übertragbar sind. (z. B. Gebäude, Grundstücke, Wertpapiere, Maschinen, Vorräte, Forderungen, Lizenzen, usw.).

Zusätzlich, im Sinne des Steuerrechts, kommen auch die negativen (passiven) WG hinzu (z. B. Verbindlichkeiten, Darlehen, Rückstellungen, usw.).

Positive (aktive) WG werden eingeteilt nach ihrer Beweglichkeit (bewegliche und unbewegliche WG), nach ihrer Abnutzbarkeit (abnutzbare und nicht abnutzbare WG) und nach ihrer Materialität (materielle und immaterielle WG). Des weiteren wird unterschieden zwischen WG des AV und UV. Grundsätzlich stimmt der steuerrechtliche Begriff der positiven WG mit dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes überein, weswegen die beiden Begriffe in dieser Arbeit synonym verwendet werden.

Bewegliche WG sind körperliche VG, also nicht lediglich Rechte wie Lizenzen oder Wertpapiere.[1]

Zum Anlagevermögen gehören „die Gegenstände (..), die bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen“[2]. Dauerhaft dienen bedeutet hier, dass der VG über längere Zeit im Betrieb vorhanden sein muss. Dies können Finanzanlagen, Rechte, Grundstücke oder Gebäude und BGA sein. Dauerhaft dienen können auch schneller abnutzende VG wie Maschinen und Werkzeuge, die zwar längere Zeit im Betrieb vorhanden sind aber nach mehrmaligem Gebrauch verschleißen und aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.[3]

Aus dieser Definition ergibt sich, dass es in dieser Arbeit weitgehend um VG geht, die in der Bilanzgliederung des HGB in § 266 Abs. 2 unter den Punkten A. II. 2. technische Anlagen und Maschinen, sowie unter 3. andere Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung zusammengefasst werden.

1. 2 Definition von Ansatz und Bewertung

Unter Ansatz versteht man die Aufnahme eines WG (sowohl VG als auch Schulden) in die Bilanz. Man bezeichnet dies auch als Bilanzierung. Bilanzierungsfähig sind WG, die dem Bilanzierenden zurechenbar sind und deren Ansatz nicht gesetzlich verboten ist. Bilanzierungsfähige WG müssen selbständig bewertbar und einzeln verkaufsfähig sein.[4] (siehe dazu Abschnitt 2)

Die Bewertung umfasst den wertmäßigen Ansatz der bilanzierungsfähigen VG. Bewertet werden müssen die WG sowohl bei der Anschaffung oder Herstellung, als auch in darauffolgenden Wirtschaftsjahren, in denen sie dem BV angehören und in der Bilanz auftauchen. Vor allem unter Berücksichtigung von Wertminderungen.[5] (siehe dazu Abschnitt 3)

1. 3 Bedeutung der Handelsbilanz

Den §§ 238, 242 HGB entsprechend hat jeder Kaufmann Handelsbücher zu führen und ist verpflichtet, zu Beginn der Geschäftsaufnahme (=Eröffnungsbilanz) und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres (=Jahresabschluss), eine Bilanz aufzustellen, die seine Vermögens- und Schuldverhältnisse darstellt. Der § 264 Abs. 1 HGB gibt ergänzende Vorschriften für den Jahresabschluss von KapGes.

Die HB richtet sich in der Regel an die Geschäftsleitung und Anteilseigner. Aber auch Gläubiger, Staat, Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit haben berechtigte und vor allem recht unterschiedliche Interessen an der Bilanz eines Unternehmens.

Aufgabe der HB und des gesamten Jahresabschlusses nach HR ist es die Geschäftsvorfälle des Unternehmens zu dokumentieren und den Adressaten gegenüber Rechenschaft abzulegen. Außerdem ist die HB Grundlage für die handelsrechtliche Gewinnermittlung und Gewinnverteilung.[6]

Durch die relativ großen Spielräume, welche das HR der Unternehmensleitung einräumt, hat diese die Möglichkeit, durch gezielte Bilanzgestaltung die verschiedenen Interessen ihrer Adressaten zu befriedigen.[7]

1. 4 Bedeutung der Steuerbilanz

Gemäß § 60 EStDV hat derjenige, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und dazu Bücher führt (Gewerbebetriebe, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, Selbständige), eine Kopie seiner HB der Steuererklärung beizufügen. Ist die HB nicht nach den Vorschriften des EStG erstellt, muss diese durch Anmerkungen dem StR angepasst sein oder es kann eine steuerrechtliche Bilanz (=Steuerbilanz) angefertigt werden.

Um eine möglichst gleichmäßige Besteuerung zu erreichen, gewährt das StR geringere Spielräume zur Bilanzgestaltung als das HR. Dafür gibt es aber eine ganze Reihe zusätzliche gewinnmindernde Abschreibungsregeln. Diese hat der Gesetzgeber zur Förderung bestimmter Unternehmen eingeführt.[8] (siehe dazu Abschnitt 3. 4. 2. 4)

1. 5 Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bei der Bilanzierung und Bewertung

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der HB für die StB steht in § 5 Abs. 1 Satz 1. Hiernach ist das BV nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen, was bedeutet, dass handelsrechtliche Bilanzierungen und Bewertungen prinzipiell in die StB zu übernehmen sind. Da das HR aber viel zu große Spielräume für die Ermittlung des Gewinns einräumt, wird diese Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 6 durchbrochen, indem abweichende steuerrechtliche Vorschriften zu anderen Ansätzen in der StB führen als in der HB. § 5 Abs. 1 Satz 2 sagt, das steuerliche Wahlrechte in der StB nur angesetzt werden können, wenn sie auch in der HB entsprechend angesetzt werden (=umgekehrte Maßgeblichkeit).[9]

Grundsätzlich gelten die in Tabelle 1 auf Seite 5 dargestellten Beziehungen zwischen Handels- und Steuerbilanz bei der Bilanzierung und Bewertung von WG.

Tabelle 1: Maßgeblichkeit und umgekehrte Maßgeblichkeit zw. Handelsbilanz und Steuerbi- lanz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Der Verfasser, in Anlehnung an Heno, S. 101 ff.

2 Bilanzierung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

2. 1 Bilanzierungsfähigkeit – Bilanzierungsgebote

2. 1. 1 Bilanzierungsfähigkeit – Bilanzierungsgebote in der Handelsbilanz

Der Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und Bilanzen aufzustellen in denen er seine Handelsgeschäfte und alle seine Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, usw. vollständig verzeichnen muss. Das ergibt sich aus den §§ 238, 242, 246, 247 HGB. Für diese Seminararbeit ist es also von Bedeutung, ob ein WG abstrakt gesehen, den Vermögensgegenständen zuzuordnen ist, wie sie oben in Abschnitt 1. 1 beschrieben sind.[10]

Kann die Frage nach der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit bejaht werden, ist bei jedem einzelnen VG zu prüfen, ob er konkret Bilanzierungsfähig ist. Das hängt davon ab, ob der VG subjektiv dem Betriebsvermögen des bilanzierenden Kaufmanns zuzurechnen ist. Um subjektiv dem Kaufmann zugerechnet werden zu können, verlangen die GoB die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kaufmann. Das bedeutet, dass dieser nicht unbedingt zivilrechtlicher Eigentümer sein muss, sondern wirtschaftlicher Eigentümer. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein Kaufmann dauerhaft die tatsächliche Herrschaft über einen VG ausübt, und dadurch wirtschaftlich über diesen VG und dessen Ertrag verfügen kann. Diese Frage der subjektiven Zugehörigkeit spielt hier vor allem eine wichtige Rolle beim Erwerb von VG des AV unter Eigentumsvorbehalt, bei Sicherungsübereignungen von VG des AV und beim Leasing.[11]

Für die ersten zwei Fälle sagt § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB, dass die VG stets in der Bilanz des Sicherungsgebers aufzunehmen sind. Beim Leasing von VG die dem AV zugeteilt werden sollen, ist dies nicht ganz so einfach zu sagen. Deswegen soll an dieser Stelle etwas näher darauf eingegangen werden, bei wem ein LO bilanzierungsfähig ist.

Abbildung 1 soll darstellen, unter welchen Vorraussetzungen ein VG, bzw. ein LO entweder dem LG oder dem LN zuzurechnen ist:

Grundsätzlich ist die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums von der Dauer der Grundmietzeit im Verhältnis zur ND des LO abhängig. Hinzu kommt die weitere Verwendung des LO nach der Grundmietzeit. Hat der LN anschließend einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil, so liegt dass wirtschaftliche Eigentum bei ihm. Liegt der Nutzen beim LG, ist das LO bei ihm zu bilanzieren.[12]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zurechnungskriterien beim Vollamortisations-Mobilien-Leasing Quelle: Federmann, R.: Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 11. Aufl., Berlin 2000, S. 212

Wenn nun geklärt ist, dass der VG subjektiv dem bilanzierenden Kaufmann zuzurechnen ist, ist bei EU und PersGes die Einteilung in BV oder PV notwendig. Handelsrechtlich sind die VG die der Kaufmann dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb zu dienen, dem BV zuzuordnen und damit auch bilanzierungsfähig.

Bei PersGes sind die VG bilanzierungsfähig, die dem Gesamthandsvermögen angehören.

Ist ein VG nun entgültig bilanzierungsfähig, so muss er in der HB angesetzt werden, sofern kein Bilanzierungswahlrecht oder Bilanzierungsverbot dafür besteht.[13]

2. 1. 2 Bilanzierungsfähigkeit – Bilanzierungsgebote in der Steuerbilanz

Steuerrechtlich gibt es für bewegliche WG des AV keine speziellen Vorschriften die angeben, was bilanziert werden muss. Deshalb gilt hier für die WG das Maßgeblichkeitsprinzip. Das bedeutet, dass die WG die handelsrechtlich bilanzierungsfähig sind und bilanziert werden müssen, auch in der StB angesetzt werden müssen. Ebenso besteht aufgrund der Maßgeblichkeit ein steuerrechtliches Bilanzierungsgebot für handelsrechtlich ausgeübte Bilanzierungswahlrechte (siehe dazu Abschnitt 2. 2. 1).[14]

[...]


[1] Vgl. Crezelius in Kirchhof, EStG §4 Rn 66 ff, § 5 Rn 60 ff.

[2] § 247 Abs. 2 HGB.

[3] Vgl. Hoyos/ Schmidt-Wendt in Beck’scher Bilanz-Kommentar, HGB § 247 Rn 352 ff.

[4] Vgl. Coenenberg, S. 95 f.

[5] Vgl. Coenenberg, S. 110.

[6] Vgl. Heno, S. 5 ff.

[7] Vgl. Heno, S. 30.

[8] Vgl. Heno, S. 30 f.

[9] Vgl. Arendt/ Ditges, S. 38 ff.

[10] Vgl. Federmann, S. 197 ff.

[11] Vgl. Federmann, S. 208 ff.

[12] Vgl. Arthez, S. 90 ff.

[13] Vgl. Federmann, S. 215 f.

[14] Vgl. Groß/ Horschitz/ Weidner, S. 149.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Ansatz und Bewertung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Handels- und Steuerbilanz
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Nürtingen
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
28
Katalognummer
V36517
ISBN (eBook)
9783638361187
Dateigröße
506 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die vorliegende Arbeit wurde im 5. Semester 2003/2004 im Hauptseminar "Jahresabschluss und Steuern" angefertigt.
Schlagworte
Ansatz, Bewertung, Wirtschaftsgütern, Handels-, Steuerbilanz
Arbeit zitieren
Steve Bezler (Autor:in), 2003, Ansatz und Bewertung von beweglichen Wirtschaftsgütern in Handels- und Steuerbilanz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36517

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