Die Rom III-VO. Anwendbares materielles Scheidungsrecht aus der Sicht des deutschen Rechts und der deutschen Praxis


Seminararbeit, 2015

25 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Sachlicher Anwendungsbereich
I. Gleichgeschlechtliche Ehe
II. Privatscheidung

C. Die wesentlichen Neuerungen durch die Rom III-VO
I. Parteiautonomie
1. Vorteile
2. Wahl des Scheidungsstatuts
a) Veränderungen aus Sicht des deutschen Rechts
b) Doppel- und Mehrstaater
c) Zeitpunkt der Rechtswahl
d) Form der Rechtswahl
(1) Mindestanforderungen
(2) Zusätzliche Formvorschriften, Art. 46d EGBGB
II. Aufenthalt vor Staatsangehörigkeit
III. Art. 10 Rom III-VO
1. Einleitung
2. Streitstand
3. Ergebnis
4. Anerkennung ausländischer Privatscheidungen
IV. Ausschluss des Renvoi

D. Fazit

Literaturverzeichnis

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Die Rom III-VO

Anwendbares materielles Scheidungsrecht aus der Sicht des deutschen Rechts und der deutschen Praxis

A. Einleitung

Am 30. Dezember 2010 ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO)[1] in Kraft getreten. Sie gilt seit dem 21. Juni 2012 in den im Erwägungsgrund 6 genannten Ländern.[2] Mit Beschluss vom 27. Januar 2014[3] gilt die Rom III-VO seit dem 29. Juli 2015 auch in Griechenland, das am 3. März 2010 seinen Antrag vorerst zurückgezogen hatte. Seit dem 22. Mai 2014 gilt sie außerdem für Litauen.[4] Damit ist einerseits das internationale Scheidungsrecht der 16 teilnehmenden Staaten nicht nur vereinheitlicht, sondern in wichtigen Fragen grundlegend verändert worden, andererseits ist aber die europäische Rechtslandschaft dadurch nicht unbedingt übersichtlicher geworden.

Das ursprüngliche Vorhaben, die Brüssel IIa-VO[5] durch Vorschriften über das auf die Ehescheidung anwendbare Recht zu ergänzen, war in angemessener Zeit nicht zu verwirklichen. Zu groß waren die Widerstände insbesondere aus den Common-Law- Staaten Vereinigtes Königreich und Irland, die auf die Scheidung bei Bejahung der internationalen Zuständigkeit stets das eigene Recht anwenden, und aus Schweden, das die leichte Scheidbarkeit der Ehe nach schwedischem Recht für unverzichtbar hält.[6] So entschloss man sich, das Projekt im Rahmen der sogenannten Verstärkten Zusammenarbeit[7] voranzutreiben. Grundlage der Verstärkten Zusammenarbeit ist Art. 20 EUV[8] i. V. m. Titel III (Art. 326-334) AEUV[9]. Es bedarf dazu gemäß Art. 20 Abs. 2 EUV eines Ermächtigungsbeschlusses des Rates, welcher nur als letztes Mittel erlassen werden darf, wenn die damit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können und mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Nachdem die ursprünglichen Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Verstärkten Zusammenarbeit bekundet hatten, legte die Kommission am 24. März 2010 Vorschläge für den erforderlichen Ermächtigungsbeschluss[10] und die entsprechende Verordnung (Rom III)[11] vor. Nach Zustimmung des Parlaments erließ der Rat den Ermächtigungsbeschluss am 12. Juli 2010.[12] Am 20. Dezember 2010 wurde die Rom III-VO vom Rat der Europäischen Union beschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Vorschriften über die verbleibenden Gegenstände des internationalen Scheidungsrechts, insbesondere des Scheidungsfolgenrechts, durch das IPR-Anpassungsgesetz vom 23. Januar 2013 ohne wesentliche inhaltliche Änderungen angepasst.[13]

B. Sachlicher Anwendungsbereich

Die Rom III-VO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Keine Geltung besitzt sie neben weiteren in Art. 1 Abs. 2 Rom III-VO genannten Gegenständen für die Ungültigerklärung einer Ehe, was sie allerdings von der Brüssel IIa-VO[14] maßgeblich unterscheidet, da diese auch dafür zur Anwendung kommt.[15]

Die Begriffe der Rom III-VO sind im Wege verordnungsautonomer Auslegung zu qualifizieren, weshalb rechtsvergleichend die Besonderheiten und Eigenarten des internationalen Scheidungsrechts aller EU-Staaten zu berücksichtigen sind.[16]

I. Gleichgeschlechtliche Ehe

In einigen europäischen Staaten sind gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt (Belgien, in den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden und Spanien)[17]. Da die Rom III-VO dazu keine Aussage trifft, ist umstritten, ob solche Ehen von ihr erfasst sind.[18] Als

Hinweis auf die Erfassung der gleichgeschlechtlichen Ehen sieht die eine Ansicht den Art. 13 Alt. 2 Rom III-VO, in dem von Ehen die Rede ist, die in einem Mitgliedstaat nicht als gültig angesehen werden.[19] Überwiegend wird allerdings Erwägungsgrund 10 Abs. 1 herangezogen, der die Rom III-VO in ihrem sachlichen Anwendungsbereich grundsätzlich an die Brüssel IIa-VO[20] bindet, die nach einhelliger Meinung nur die Ehe zwischen Mann und Frau umfasst.[21] Diese Frage wird abschließend nur vom EuGH zu klären sein. Deutsche Gerichte sind aber in diesen Fällen nicht verpflichtet, die Rom III-VO anzuwenden (Art. 13 Alt. 2 Rom III-VO) und können mit Art. 17b EGBGB analog auf die lex fori zurückgreifen.[22]

II. Privatscheidung

Scheidungen, die ohne oder nur mit deklaratorischer Mitwirkung von Behörden oder Gerichten vollzogen werden (sogenannte Privatscheidungen), werden in der Rom III-VO nicht erwähnt. Beispiele finden sich im jüdischem Recht durch die Übergabe des Scheidebriefs vor den Rabbinern, durch Verstoßung der Frau (talaq) nach islamischem Recht, durch einverständliches Rechtsgeschäft mit Registrierung (Thailand) oder Bestätigung durch das Familiengericht und Anmeldung zum Familienregister (Südkorea) oder durch bloßen Aufhebungsvertrag (Japan, Taiwan).[23] Aus der Tatsache, dass die Verordnung einen umfassenden Rahmen für den Bereich des auf Ehescheidung und Trennung anzuwendenden Rechts geben will (Erwägungsgrund 9), ist zu folgern, dass die Privatscheidung darunter fällt.[24] Unter anderem diese Frage wurde dem EuGH am 2. Juni 2015 vom OLG München vorgelegt.[25] Eine Entscheidung ist - auch für die deutsche Praxis - mit Spannung zu erwarten.

Keine Privatscheidung stellt die einvernehmliche Ehescheidung in Griechenland gemäß Art. 1441 ZGB[26] dar. Nach griechischem Recht (Art. 1441 Abs. 2 Satz 2 ZGB) kann eine Vereinbarung mit einer Regelung des Sorgerechts bei minderjährigen Kindern und gegebenenfalls einer Unterhaltsvereinbarung dem zuständigen Einzelrichter vorgelegt werden, der sie bestätigt und die Ehe durch Urteil scheidet.[27]

Für deutsche Gerichte spielen ausländische Privatscheidungen nur im Rahmen der Anerkennung[28] eine Rolle. Denn gemäß Art. 17 Abs. 2 EGBGB können Ehen im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden. In materieller Hinsicht sind bei der Anerkennung nicht die verfahrensrechtlichen Anerkennungsvorschriften (§§ 107 ff. FamFG), sondern das materielle Kollisionsrecht[29] maßgeblich, also die Vorschriften des nach der Rom III-VO anwendbaren Scheidungsstatuts unter Beachtung des deutschen ordre public.[30] Denn es geht ja gerade nicht um die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, sondern um familienrechtliche Rechtsgeschäfte.[31]

Dabei müssen die Scheidungen nach islamischem Recht durch den dreimaligen Ausspruch der Verstoßung der Frau nicht zwingend gegen den deutschen ordre public verstoßen, wenn im konkreten Einzelfall die Scheidung auch nach deutschem Recht ausgesprochen werden müsste (näher dazu unter B. III.).[32]

C. Die wesentlichen Neuerungen durch die Rom III-VO

I. Parteiautonomie

Die wohl bedeutendste Neuerung durch die Rom III-VO ist die weitreichende Einführung der Parteiautonomie. Das IPR- Reformgesetz von 1986[33] hatte in Art. 14 EGBGB eine beschränkte Rechtswahl für das Ehewirkungsstatut eingeführt, auf die in Art. 17 EGBGB für das Scheidungsstatut verwiesen wurde. Damit hat Deutschland eine Vorreiterrolle in Europa übernommen. Eine sehr eingeschränkte Rechtswahl gab es zu dieser Zeit sonst nur noch in den Niederlanden [34] . In Belgien [35] wurde 2004 die Wahl des Scheidungsstatuts eingeführt. Allen anderen Teilnehmerstaaten der Verstärkten Zusammenarbeit war eine Wahl des Scheidungsstatuts bis dahin unbekannt.[36]

1. Vorteile

Die Parteiautonomie beseitigt einige der im Grünbuch[37] festgestellten Probleme für internationale Ehepaare, aus denen sich für sie unvorhersehbare oder unflexible Lösungen ergeben können.

[...]


[1] Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl. EU 2010 Nr. L 343 S. 10.

[2] Und nicht in allen EU-Mitgliedstaaten wie fälschlicherweise vom OLG Stuttgart NJW 2013, 398, 398 angenommen.

[3] Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl. EU 2014 Nr. L 23 S. 41.

[4] Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses der Kommission vom 21. November 2012 zur Bestätigung der Teilnahme Litauens an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl. EU 2012 Nr. L 323 S. 18.

[5] Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EU 2003 Nr. L 338 S. 1.

[6] Vgl. Kohler, FPR 2008, 193, 196; ders., FamRZ 2008, 1673, 1678.

[7] Vgl. Erwägungsgrund 6 Rom III-VO; ausführlich zu diesem Verfahren Zeitzmann, ZEuS 2011, 87 ff.; Finger, FuR 2011, 61, 63.

[8] Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union siehe ABl. EU 2010 Nr. C 83 S. 13.

[9] Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union siehe ABl. EU 2010 Nr. C 83 S. 47.

[10] Vorschlag vom 24. 3. 2010 für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, KOM (2010) 104 endgültig.

[11] Vorschlag vom 24. 3. 2010 für eine Verordnung (EU) des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, KOM (2010) 105 endgültig.

[12] Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl. EU 2010 Nr. L 189 S. 12.

[13] Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 (BGBl I, S. 101), in Kraft getreten am 29. Januar 2013. Vgl. zum Entstehungsverlauf auch Winkler von Mohrenfels, ZEuP 2013, 699 ff.

[14] Siehe Fn. 5.

[15] Art. 1 Abs. 1 a) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; siehe auch Erwägungsgrund 10 Rom III-VO.

[16] Vgl. Winkler von Mohrenfels, in: MünchKommBGB Rom III-VO Art. 1 Rn. 2.

[17] Hau, FamRZ 2013, 249, 250 m. w. N.

[18] Gegen die Erfassung der gleichgeschlechtlichen Ehe Helms, FamRZ 2011, 1765, 1766; Hau, FamRZ 2013, 249, 250; Pietsch, NJW 2012, 1768, 1768; a. A. Gruber, IPRrax 2012, 381, 382; dazu auch Winkler von Mohrenfels, ZEuP 2013, 699, 703, der hier noch die Auffassung vertritt, die Frage der gleichgeschlechtlichen Ehe sei schlicht übersehen worden, während ders., in: MünchKommBGB Rom III-VO Art. 1 Rn. 3 annimmt, die Teilnehmer der Verstärkten Zusammenarbeit wollten die gleichgeschlechtliche Ehe grundsätzlich miteinbeziehen.

[19] Gruber, IPRrax 2012, 381, 382; Winkler von Mohrenfels, in: MünchKommBGB Rom III-VO Art. 1 Rn. 3.

[20] Siehe Fn. 5.

[21] Palandt/Thorn, Art. 1 Rom III-VO Rn. 4 m. w. N.; Kohler, NJW 2001, 10, 15.

[22] Ähnlich Althammer, NZFam 2015, 9, 11.

[23] Winkler von Mohrenfels, in: MünchKommBGB Rom III-VO Art. 1 Rn. 5 m. w. N.

[24] Vgl. BT-Drucks. 17/11049, S. 8; im Ergebnis auch Helms, FamRZ 2011, 1765, 1766; Hau, FamRZ 2013, 249, 250; Palandt/Thorn, Art. 1 Rom III-VO Rn. 3; Winkler von Mohrenfels, in: MünchKommBGB Rom III-VO Art. 1 Rn. 7; a. A. Gruber, IPRrax 2012, 381, 383.

[25] OLG München, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 34 Wx 146/14.

[26] Deutscher Text bei Bergmann/Ferid/Henrich, Griechenland, Stand 28.9.2012, S. 65.

[27] Winkler von Mohrenfels, in: MünchKommBGB Rom III-VO Art. 1 Rn. 6; Erman/Hohloch Art. 2 Rom III-VO Rn. 15 merkt an, dass kein EU-Staat die Privatscheidung kennt.

[28] Zur generellen Anerkennung von Privatscheidungen BGH NJW 1982, 517, 518.

[29] BGHZ 110, 267, 272 = NJW 1990, 2194, 2195; BGH NJW-RR 1994, 642, 643 = FamRZ 1994, 434, 435 = IPRax 1995, 111, 113 m. Anm. Henrich IPRax 1995, 86, 88; Erman/ Hohloch Art. 17 EGBGB Rn. 27.

[30] Das KG hat mit dem Beschluss vom 19.03.2013 - 1 VA 12/12 über die Anerkennung einer Privatscheidung in Thailand entschieden, allerdings fiel sie zeitlich vor die Geltung der Rom III-VO.

[31] Winkler von Mohrenfels, ZEuP 2013, 699, 703.

[32] Dazu noch vor Inkrafttreten der Rom III-VO AG Kulmbach IPRax 2004, 529, 529 = JuS 2004, 726, 726; m. Anm. Unberath, IPRax 2004, 515, 516.

[33] Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, S. 1142), in Kraft getreten am 1. September 1986.

[34] Art. 1 Abs. 1 lit. a IntScheidG von 1981 knüpft an das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten an, vgl. Winkler von Mohrenfels, in: MünchKommBGB Rom III-VO Art. 5 Rn. 2.

[35] Art. 55 § 2 IPRG (Gesetz vom 16. 7. 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, BS 10.11.2005), deutscher Text bei Bergmann/Ferid/Henrich, Belgien, Stand 15. 3. 2011, S. 60c. Vgl. Winkler von Mohrenfels, in: MünchKommBGB Rom III-VO Art. 5 Rn. 3; ders., in: FS für v. Hoffmann, 2011, S. 527, 529.

[36] Winkler von Mohrenfels, in: FS für v. Hoffmann, 2011, S. 527, 530 m. w. N.

[37] Grünbuch der Europäischen Kommission über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen, KOM (2005) 82 endgültig.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die Rom III-VO. Anwendbares materielles Scheidungsrecht aus der Sicht des deutschen Rechts und der deutschen Praxis
Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Note
13
Autor
Jahr
2015
Seiten
25
Katalognummer
V364737
ISBN (eBook)
9783668441651
ISBN (Buch)
9783668441668
Dateigröße
581 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
iii-vo, anwendbares, scheidungsrecht, sicht, rechts, praxis
Arbeit zitieren
Leonard Schmitz (Autor:in), 2015, Die Rom III-VO. Anwendbares materielles Scheidungsrecht aus der Sicht des deutschen Rechts und der deutschen Praxis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/364737

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