Die Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht. Das Instrument der „Diversion“


Seminararbeit, 2005

29 Seiten, Note: Sehr Gut (16 Punkte)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Funktionsziel jugendstrafrechtlicher Sanktion

III. Geschichtliche Entwicklung jugendstrafrechtlicher Sanktionen
1. Reichsstrafgesetzbuch 1871
2. Jugendgerichtsgesetz 1923
3. Jugendstrafrecht im Dritten Reich
4. Jugendgerichtsgesetz 1953

IV. Heutige Sanktionspraxis
1. Voraussetzungen der Sanktionierung
2. Sanktionsmöglichkeiten
3. Diversion
a) Begriff
b) Rechtliche Voraussetzungen
aa) Einstellung nach § 45 JGG
bb) Einstellung nach § 47 JGG
c) Entwicklung der Diversionspraxis
d) Gründe der zunehmenden Diversionspraxis
aa) Verfahrensökonomie
bb) Subsidiarität des Jugendstrafverfahrens
cc) Kriminologische Erkenntnisse
dd) Mangelnde Effizienz herkömmlicher Reaktionen
4. Entwicklung der Sanktionspraxis im Bereich formeller Reaktion
a) Folgen des Erziehungszwecks
b) Empirische Feststellungen
aa) Entwicklung der „neuen ambulanten Maßnahmen“
bb) Entwicklung sonstiger ambulanter Maßnahmen
cc) Entwicklung stationärer Maßnahmen
c) Fazit

V. Gesamtresümee

I. Einleitung

Unter Bezugnahme der Aufgaben des Jugendstrafrechts soll mit dieser Arbeit eine Darstellung der wesentlichen Entwicklung der jugendstrafrechtlichen Sanktionspraxis und ihres heutigen Standes erfolgen.

Hierzu wird nach einer Fixierung des Funktionsziels jugendstrafrechtlicher Sanktionen zunächst ein grober rechtsgeschichtlicher Abriss des Jugendstrafrechts in Deutschland gegeben. Danach werden die rechtlichen Voraussetzungen einer jugendstrafrechtlichen Sanktionierung und die heutigen Sanktionsmöglichkeiten eingehender dargestellt, um sich dann, entsprechend der großen Praxisbedeutung, in entsprechendem Umfang der Diversion als Reaktionsverzicht bzw. Alternative schwerpunktmäßig zu widmen. Hierbei verdienen, neben den rechtlichen Möglichkeiten der Diversion, die Entwicklung der Diversionspraxis und deren Gründe eine eingehende Darstellung.

Anschließend wird in einem weiteren Bearbeitungsschwerpunkt die Entwicklung der formellen Sanktionen dargestellt. Hierzu werden, ausgehend von einer zu widerlegenden These, die einzelnen Maßnahmen in ihrer Entwicklung in den letzten Jahren näher betrachtet.

II. Funktionsziel jugendstrafrechtlicher Sanktion

Grundvoraussetzung zum Verständnis der jugendstrafrechtlichen Sanktionspraxis ist zunächst die Kenntnis ihrer Funktion mit Hinblick auf die allgemeine Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Daher sollen zunächst, bevor auf die Entwicklung der jugendstrafrechtlichen Sanktionspraxis einzugehen ist, die Aufgaben und Prämissen des Jugendstrafrechts dargestellt werden, um das nötige Grundverständnis zu entwickeln. Dies geschieht in Abgrenzung zum Erwachsenenstrafrecht.

Ausgangspunkt hierbei ist, dass das Jugendstrafrecht als „Sonderstrafrecht für junge Täter“[1], wie dem Begriff zu entnehmen ist, gem. § 1 I Alt. 1 u. § 3 ff. JGG für Jugendliche, unter besonderen Umständen gem. § 1 I Alt. 2 i.V.m. § 105 I JGG aber auch für Heranwachsende gilt, die sich zum Tatzeitpunkt in dem Entwicklungsprozess von Kindheit zum Erwachsenenalter befinden.

Die Legaldefinition der Begriffe Jugendlicher und Heranwachsender findet sich in § 1 II JGG. Hiernach ist Jugendlicher, wer vierzehn aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer achtzehn aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Der angesprochene Entwicklungsprozess ist dadurch gekennzeichnet, dass die bereits in den ersten vierzehn Lebensjahren begonnene Sozialisation hinsichtlich des Normlernens zum Zeitpunkt des Einsetzens der Strafmündigkeit gem. § 19 StGB zwar beendet sein sollte, dies oftmals jedoch noch nicht ist, die in der Gesellschaft bestehenden Normen noch nicht abschließend internalisiert wurden. Dieser Entwicklungsprozess bringt daneben auch typisch entwicklungsabhängige Motive für die Tatbegehung von Jugendlichen mit sich, z.B. Mutprobe, Abenteuersuche, Anerkennung bei Gleichaltrigen.[2]

Diese Erkenntnisse rechtfertigen es, dass, wenn schon aufgrund der Strafmündigkeit die gleichen Verhaltensanforderungen wie bei Erwachsenen gelten, wenigstens hinsichtlich der Reaktion auf strafrechtlich relevantes Fehlverhalten differenziert werden muss und die Reaktion eine besondere Zielsetzung erfordert.

Gemeinsam hat das Jugend- mit dem Erwachsenenstrafrecht demnach zunächst, dass Voraussetzung jeder staatlichen Reaktion das Vorliegen einer schuldhaften Straftat ist. Die Differenzen in der Art und in dem Zweck der Reaktion sehen folgendermaßen aus.

Im Erwachsenstrafrecht wird in erster Linie auf die Tat abgestellt und gem. § 46 I 1 StGB die Schuld des Täters als Grundlage für die Zumessung der Strafe genutzt.

Im Jugendstrafrecht hingegen kommt es maßgeblich nicht auf die Schwere der Schuld des Täters an, sondern auf die Feststellung, was für eine erfolgversprechende Behandlung des Täters unter erzieherischen Prämissen erforderlich ist.[3] Es wird somit auf die Täterperson im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung abgestellt.[4]

Hierfür findet im Jugendstrafrecht der Begriff Täterstrafrecht im Gegensatz zu dem im Erwachsenenstrafrecht überwiegend begründeten Begriff des Tatstrafrechts Anwendung.[5]

Den Schwerpunkt bei der Funktionserfüllung im Jugendstrafrecht bildet das im Täterstrafrecht angelegte Erziehungsprinz. So wird auch im Rahmen der Aufgabenbeschreibung des Jugendstrafrechts vom Erziehungsstrafrecht gesprochen.[6] Dieser Begriff erfährt zwar dahingehende Kritik, dass Jugendstrafrecht kein Erziehungsrecht sein soll[7], es ist jedoch anerkannt, dass der Erziehungsgedanke, aufgefasst als Förderung der Entwicklung des jugendlichen Straftäters, dem Jugendstrafrecht immanent ist.[8]

Diese Erziehung, die als das Recht des Jugendlichen begriffen wird, soll ausschließlich dem Wohl des Jugendlichen dienen.[9]

Hier zeigt sich ein weiterer Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht. Dort stellt die Strafe, auch wenn damit noch andere Zwecke verfolgt werden, immer noch ein beabsichtigtes Übel dar, mit dem das schuldhaft begangene Unrecht ausgeglichen oder vergolten werden soll.[10]

Dieser Unterschied soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sogar in dem Fall bestehen, in dem gem. § 17 II Alt. 2 JGG, wegen der Schwere der Schuld, Strafe erforderlich ist. So ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes für die Frage der Verhängung und Bemessung dieser reinen „Schuldstrafe“ , „in erster Linie das Wohl des Jugendlichen maßgebend“.[11] Damit stellt der Bundesgerichtshof selbst in diesem Fall auf den Erziehungsgedanken ab.

Hiergegen wenden sich Stimmen in der Literatur, indem dagegen angeführt wird, dass § 17 II JGG zwei selbständige Alternativen enthalte und das nach Auffassung des Bundesgerichtshofes im Ergebnis z.B. solche Täter, denen die seelisch-geistigen Voraussetzungen zur Erziehung im Jugendstrafvollzug fehlten bzw. die zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits ihr soziales Defizit ausgeglichen hätten, trotz „Schwere der Schuld“ nicht zu einer Jugendstrafe verurteilt werden könnten.[12]

So soll auch im Jugendstrafrecht ein Tatstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn ein Anlass zur Erziehung gebendes Erziehungsdefizit nicht festzustellen ist.[13]

Von diesem Streitpunkt abgesehen haben die Ausführungen aber deutlich gemacht, dass für den Großteil der Fälle, in denen auf das strafbare Verhalten eines Jugendlichen reagiert werden muss, der Erziehungsgedanke fruchtbar gemacht werden kann. Ein Hauptziel des Jugendstrafrechts ist damit das Normlernen.[14] Letztendlich geht es also darum, den Jugendlichen dazu zu befähigen, eigenverantwortlich die Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu unterlassen. Mithin um das spezialpräventive Ziel der Erziehung zum Legalverhalten und der Legealbewährung.[15]

Diese grundlegenden und insbesondere im Hinblick auf generalpräventive Aspekte nicht als abschließend begriffenen Ausführungen sollen genügen, um zu verdeutlichen, dass die Auswahl und Ausgestaltung jugendstrafrechtlicher Sanktionen mit den genannten Prämissen und Funktionen korreliert, sich vielmehr hierauf zu stützen hat.

So kann nun im folgenden über den geschichtlichen Weg des Jugendstrafrechts hinweg und ausgehend von den de lege lata vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten des JGG, eine Darstellung der derzeitigen Sanktionspraxis erfolgen.

III. Geschichtliche Entwicklung jugendstrafrechtlicher Sanktionen

1. Reichsstrafgesetzbuch 1871

Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 gab es keine, an den oben genannten Zielsetzungen orientierten, besonderen Sanktionen für jugendliche Straftäter. Dort fanden sich lediglich in den §§ 55-57 dürftige Vorschriften über Strafausschluss und Strafmilderung gegenüber solchen Tätern, die zur Zeit der Tat das zwölfte, nicht jedoch das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten. Die Funktion der Sanktionierung jugendlicher Straftäter entsprach damit der bei Erwachsenen. Es wurde lediglich eine geringere Verantwortungsfähigkeit bei Jugendlichen akzeptiert und diese durch einen „Rabatt“ bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Gesetzgeberisch änderte sich an diesem Zustand lange Zeit nichts. Veränderungen brachten zunächst allein praktische Reformschritte. So ging man Anfang des 20. Jahrhunderts dazu über, eigene Vollzugsanstalten für Jugendliche zu errichten und die Bearbeitung von Jugendstrafsachen per Geschäftsverteilungsplan bei bestimmten Richtern zu konzentrieren. Damit wollte man von besonderen Erfahrungen dieser Richter im Umgang mit Jugendlichen profitieren.

2. Jugendgerichtsgesetz 1923

Eine erste eigenständige Behandlung erhielt das Jugendstrafrecht durch das Jugendgerichtsgesetz vom 16.02.1923. Darin waren auch das Jugendgerichtsverfassungs- und das Verfahrensrecht normiert.

Materiell strafrechtlich beinhaltete es gem. § 2 die Straffreiheit für Kinder im Alter von bis zu dreizehn Jahren. Die Strafen für Jugendliche im Alter von vierzehn bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahres wurden durch ein System von erzieherischen Rechtsfolgen ergänzt. Die Strafen waren subsidiär für den Fall vorgesehen, dass erzieherische Maßregeln nicht ausreichten und setzten neben der geistigen auch die sittliche Reife voraus. Vorgesehen war auch die Vollstreckung der Strafe auf Probe. Während einer solchen Bewährungszeit war allerdings eine Betreuung des Jugendlichen nicht vorgesehen. Als interessant hervorzuheben erscheint noch die formelle Regelung der Einschränkung des Legalitätsprinzips. Es bestand nämlich gem. § 32 die Möglichkeit der Einstellung. Schon hier zeigt sich also der Gedanke informeller Reaktion auf Jugendstraftaten. Erstmals erkennbar ist zudem die bis dahin nicht zum Tragen gekommene Gewichtung des Erziehungsgedankens.

[...]


[1] Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, S. 1.

[2] Eisenberg, JGG, § 17, Rn. 31.

[3] Böhm/Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S. 18.

[4] Böhm/Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S. 18.

[5] Vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, S. 1.

[6] Vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, S. 1.

[7] Ostendorf, JGG, Grdl. §§ 1-2, Rn. 4.

[8] Böhm/Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S. 11.

[9] Böhm/Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S. 7.

[10] BVerfGE 64, 261, 261; 96, 245, 249; 105, 135, 153; BVerfG NJW 2004, 739, 744; Lackner/Kühl, § 46, Rn. 1; Blei, Strafrecht I, S. 370 f.

[11] BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; vgl. auch BGH Strafverteidiger 1981, 130, 130; BGH NStZ 1982, 332, 332; BGH NStZ 1984, 445, 445f; BGH Strafverteidiger 1993, 532, 532f.

[12] Vgl. Böhm, NJW 1977, 2198, 2200; Brunner/Dölling, JGG, § 17, Rn 14a, 15; Dallinger/Lackner, § 17, Rn. 19; Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, S. 157.

[13] Meier/Rössner/Schöch, Jugendstrafrecht, § 6, Rn. 12.

[14] Meier/Rössner/Schöch, Jugendstrafrecht, § 1, Rn. 16.

[15] Albrecht, Jugendstrafrecht, S. 145 ; Ostendorf, Jugendstrafverfahren, S. 8 f.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht. Das Instrument der „Diversion“
Hochschule
Philipps-Universität Marburg
Veranstaltung
Aktuelle Fragen der Jugendkriminologie und des Jugendstrafrechts, Seminar im WS 2004/2005
Note
Sehr Gut (16 Punkte)
Autor
Jahr
2005
Seiten
29
Katalognummer
V36255
ISBN (eBook)
9783638359245
Dateigröße
586 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aktuelle, Fragen, Jugendkriminologie, Jugendstrafrechts, Entwicklung, Sanktionspraxis, Stand, Jugendlichen, Heranwachsenden, Berücksichtigung, Instruments, Diversion, Aktuelle, Fragen, Jugendkriminologie, Jugendstrafrechts, Seminar
Arbeit zitieren
Dennis Bodenbenner (Autor:in), 2005, Die Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht. Das Instrument der „Diversion“, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36255

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