Die offene Handelsgesellschaft (OHG)


Hausarbeit, 2004

15 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

A Begriff, Rechtsnatur und Bedeutung der OHG
1. Begriff
2. Rechtsnatur
3. Bedeutung

B Gesellschaftsvertrag (GV)
1. Inhalt
2. Abschluss

C Entstehung einer OHG
1. Entstehung durch Gesellschaftsvertrag
2. Entstehung durch Eintragung ins Handelsregister

D Das Innenverhältnis
1. Rechtsgrundlage
2. Rechte und Pflichten der Gesellschaft
- a) Beitragspflicht
- b) Treuepflicht
- c) Geschäftsführungspflicht
- d) Informations- und Kontrollrechte
- e) Gewinn- und Verlustverteilung

E Das Außenverhältnis
1. Vertretung
2. Haftung

F Beendigung
1. Auflösung und Liquidation
2. Auflösungsklage

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Begriff, Rechtsnatur und Bedeutung der OHG

1. Begriff der OHG und der Unterschied zur GbR

„Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt [1] ist.“

Die OHG ist eine Abwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie unterscheidet sich darin, dass sie auf einem Gesellschaftsvertrag von mindestens 2 Personen beruht, die einem gemeinsamen Zweck folgen.

Weitere Unterschiede sind, dass diese Gesellschaft einen gemeinschaftlichen Firmennamen haben muss, unter dem sie Rechte erwirbt, Verbindlichkeiten eingehen kann, sowie vor Gericht klagen, als auch verklagt werden kann (§124 HGB). Da die OHG eine Mehrpersonengesellschaft ist, muss im Firmennamen ein Zusatz darauf hinweisen; z.B.: Albert, Berg & Schmidt; Albert & Co.; Albert OHG; Gebr. Albert.[2]

2. Rechtsnatur

Da die OHG notwendigerweise ein Handelsgewerbe betreibt, ist sie eine Handelsgesellschaft und somit Kaufmann [1] nach § 6 I in Verbindung mit § 1 I HGB.

Die gesetzlichen Regelungen der OHG befinden sich in den §§ 105-160 HGB. Soweit die §§ 105ff. HGB keine Sonderregelung im Verhältnis zu den §§ 705-740 BGB enthalten, sind auf die OHG die Vorschriften über die GbR (§§ 705 ff. BGB) anzuwenden.[2]

Die OHG ist eine Personengesellschaft aus mindestens 2 Gesellschaftern (natürliche oder juristische Person), die ihre Einlage in Form von Sachen und Rechten einbringen können. Dieses eingebrachte Vermögen der Gesellschafter nennt sich Gesellschaftsvermögen. Da es nun der Gesellschaft, der OHG, zur Verfügung steht, kann der einzelne Gesellschafter nicht mehr darüber verfügen, sondern nur alle Gesellschafter gemeinsam. Darum nennt man es auch Gesamthandsvermögen. Die Personengesellschaften sind somit Gesamthandsgesellschaften.[3]

Dies ist wichtig hinsichtlich der Frage ob die OHG eine juristische Person ist, oder nicht. Da das geltende Recht den Gesamthandsgesellschaften nicht alle Konsequenzen der Rechtsfähigkeit zugesteht, spricht man bei ihr von einer Teilrechtsfähigkeit und nicht von einer juristischen Person.

Darüber hinaus ist mit dem Begriff der juristischen Person die alleinige Haftung dieser verbunden. (e.V., AG, GmbH)

Wohingegen bei Personengesellschaften die unbeschränkte Haftung (das heißt, Haftung auch mit Privatvermögen der Eigner) typisch ist. Deshalb kann die OHG nicht juristische [4] Person sein.

3. Bedeutung

Die Gesellschaftsform der OHG eignet sich für kleine und mittlere Unternehmen mit überschaubarem Risiko, wenn Arbeitskraft, Kenntnisse und Kapital eines Einzelnen nicht [1] ausreichen.

Dieser Zusammenschluss zweier Unternehmer zu einer OHG bringt folgende Vorteile mit [2] sich:

- im Gegensatz zur juristischen Person geringere Steuerbelastung
- in der Regel Recht auf Geschäftsführungstätigkeit aller Gesellschafter
- Hohe Bonität durch unbeschränkte Haftung
- wenige strenge Rechnungslegungsvorschriften

Die Nachteile hierbei sind:

- Problem der Kompetenzverteilung (s.a. Widerspruchsrecht) bezüglich der Geschäftsführung
- unbeschränkte, direkte Haftung der Gesellschafter

B Gesellschaftsvertrag

1. Inhalt

Das Entstehen einer OHG setzt, wie das Entstehen einer jeden Gesellschaft, den Abschluss eines [1] Gesellschaftsvertrages voraus.

Grundsätzlicher Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist die Verpflichtung aller Beteiligten, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes, in der im Vertrag vorgesehenen Art und Weise zu fördern.

Zu diesen Verpflichtungen [2] gehören:

- vereinbarte Einlage zu leisten
- vereinbarte Dienste zu leisten
- Gewinn- und Verlustbeteiligung

Weiter können folgende Paragraphen [3] im Gesellschaftsvertrag neu bestimmt werden:

- §110 Ersatz für Aufwendungen und Verluste
- §111 Verzinsungspflicht
- §112 Wettbewerbsverbot
- §113 Verletzung des Wettbewerbsverbot
- §114 Geschäftsführung
- §115 Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter
- §116 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
- §117 Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
- §118 Kontrollrecht der Gesellschafter
- §119 Beschlussfassung
- §120 Gewinn und Verlust
- §121 Verteilung von Gewinn und Verlust
- §122 Entnahmen

Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages gilt § 157 BGB:

„Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es [4] erfordern“

2. Abschluss

Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist ein Rechtsgeschäft, somit gelten die allgemeinen Regelungen. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei. Es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält ein Leistungsversprechen, das der Form bedarf (zum Beispiel Einbringung eines Grundstücks = notarielle Beurkundung), dann bedarf der ganze Gesellschaftsvertrag der Form. Ein, ohne diese Form geschlossener Gesellschaftsvertrag, ist demnach nach §125 HGB nichtig.

Trotz der Formfreiheit, empfiehlt es sich ihn schriftlich zu fixieren, um für die Zukunft eine Rechtsicherheit zu [1] schaffen.

[...]


[1] Handelsgesetzbuch (HGB) § 105 I HGB

[2] Handelsgesetzbuch § 19 I 2. HGB

[1] Gesellschaftsrecht, Eisenhardt, Rdnr. 71

[2] Gesellschaftsrecht, Eisenhardt, Rdnr. 73

[3] Gesellschaftsrecht, Kübler, § 7 I 2b

[4] Gesellschaftsrecht, Eisenhardt, Rdnr. 74

[1],[2] LEGAmedia, www.legamedia.net/dy/articles/article_15451.php vom 24.04.04

[1] Gesellschaftsrecht, Eisenhardt Rdnr. 76

[2] Gesellschaftsrecht, Eisenhardt Rdnr. 77

[3] Handelsgesetzbuch, § 109 HGB

[4] Gesellschaftsrecht, Eisenhardt Rdnr. 77, Bürgerliches Gesetzbuch § 157 BGB

[1] Gesellschaftsrecht, Eisenhardt, Rdnr. 78

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
Hochschule
Hochschule Fulda
Veranstaltung
HGB und Gesellschaftsrecht (Hauptstudium)
Note
2,3
Autoren
Jahr
2004
Seiten
15
Katalognummer
V36086
ISBN (eBook)
9783638358156
Dateigröße
509 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
14-Punkt-Schrift
Schlagworte
Handelsgesellschaft, Gesellschaftsrecht
Arbeit zitieren
Martin Schäfer (Autor:in)Carsten Schmier (Autor:in), 2004, Die offene Handelsgesellschaft (OHG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36086

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die offene Handelsgesellschaft (OHG)



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden