Der (Sport-) Verein in der Insolvenz - insbesondere Haftungsprobleme


Seminararbeit, 2005

33 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Gliederung

A. Einführung

B. Rechtliche und organisatorische Struktur des Sportvereins
1. Der Sportverein als Idealverein
2. Verselbständigung der Vereinsabteilungen im Profisport
3. Verbandsrechtliche Struktur
4. Handelsrechtliche Strukturen

C. Insolvenzrecht des Sportvereins
I. Organverantwortlichkeit
II. Insolvenzgründe
1. Zahlungsunfähigkeit
2. Überschuldung
III. Insolvenzantragspflicht
1. Pflicht zur Einführung eines vereinsrechtlichen Frühwarnsystems
2. Insolvenzantragspflicht des Vorstands

IV. Schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht
1. Verletzung
2. Verschulden

V. Haftung des Vorstands wegen schuldhaft verspäteter Insolvenzantragsstellung
1. Haftung gegenüber den Gläubigern
a. Persönlicher Schutzbereich des § 42 II BGB
b. Sachlicher Schutzbereich des § 42 II BGB
aa. Haftungsumfang bei den vertraglichen Altgläubigern
bb. Haftungsumfang bei den vertraglichen Neugläubigern
cc. Haftungsumfang bei gesetzlichen Neugläubigern
2. Haftung gegenüber dem Verein
a. Haftung wegen verspäteter Antragstellung
b. Haftung wegen verfrühter Antragsstellung

VI. Insolvenzeröffnung
1. Allgemeine Auswirkungen der Insolvenz auf den Sportverein
a. Auflösung des Sportvereins
b. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter
c. Restzuständigkeit der Vereinsorgane
2. Insolvenzrechtliche Auswirkungen auf den Spielbetrieb
a. Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs
b. Verlust der Mannschaftslizenz
3. Rechtliche Auswirkungen auf den Profispieler

VII. Insolvenzmasse

D. Resümee

Der (Sport-) Verein in der Insolvenz – insbesondere Haftungsprobleme

A. Einführung

In der Krisensituation stehen einem Verein zwei Möglichkeiten offen, um sein Ende zu beschließen. Die erste Möglichkeit ist die der Liquidation, was nichts anderes bedeutet, als dass eine i.d.R. in der Satzung bestimmte Mehrheit beschließt, den Verein aufzulösen. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Insolvenz um eine unfreiwillige Beendigung des Vereins, wobei sowohl der Vereinsvorstand als auch Gläubiger bei berechtigtem Interesse Insolvenz anmelden können. In Zeiten radikaler Streichungen, Sparmaßnahmen und verspäteter Zahlungen geraten immer mehr Vereine in eine bedrohliche finanzielle Situation, die zu einer Insolvenz führen kann.

Viele Insolvenzverfahren richten sich heute auch gegen Sportvereine. Mit deren zunehmender Kommerzialisierung und Professionalisierung steigt ihr wirtschaftliches Risiko. Bei der großen Anzahl von Sportvereinen, die sich noch alleine dem nicht bezahlten Sport widmen, ist das Risiko der Insolvenz selten zu verzeichnen. Dem Insolvenzrisiko sind vielmehr Großvereine, die Profisport betreiben und somit bezahlte Sportler beschäftigen, ausgesetzt. Diese Profisportvereine untergliedern sich zumeist in eine Profiabteilung und mehrere Amateurabteilungen und werden nur teilweise als Wirtschaftsunternehmen geführt.

Die folgende Arbeit befasst sich insbesondere mit den haftungsrechtlichen Problemen in der Insolvenz solcher Profisportvereine. Vor allem für den Vereinsvorstand ist die Insolvenz mit einem zunehmenden persönlichen Haftungsrisiko verbunden. Welche Vorkehrungen er treffen muss, um nicht dem Risiko einer persönlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung ausgesetzt zu sein, wird den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden. Dabei wird die Gegenüberstellung von Regelungen im Vereinsrecht mit vergleichbaren im Kapital- und Personengesellschaftsrecht für die jeweilige Zweckauslegung und das Verständnis dieser zu berücksichtigen sein.

B. Rechtliche und organisatorische Struktur des (Sport-)Vereins

1. Der Sportverein als Idealverein

Der Verein ist dadurch gekennzeichnet, dass er eine auf Dauer angelegte freiwillige Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks ist, die ihrer Satzung nach körperschaftlich organisiert ist, einen Vorstand als Organ hat, ihre Angelegenheiten durch Beschlussfassung der Mitglieder nach dem Mehrheitsprinzip ordnet und den Mitgliedern gegenüber als Einheit auftritt. Diese Verbindung führt einen Gesamtnamen und ist auf einen wechselnden Mitgliederstamm angelegt und damit unabhängig vom Mitgliederwechsel[1]. Abzugrenzen sind die rechtsfähigen Vereine nach §§ 21, 22 BGB von den nichtsrechtsfähigen Vereinen nach § 54 BGB über ihre uneingeschränkten Rechtsfähigkeit[2]. Da der nichtrechtsfähige Verein im Insolvenzverfahren dem rechtsfähigen Verein nach § 11 I S. 2 InsO gleichgestellt ist, wird im folgenden nicht mehr zwischen beiden unterschieden.

Zu unterscheiden sind nach §§ 21, 22 BGB zudem die wirtschaftlichen von nichtwirtschaftlichen Vereinen. Dabei ist auf die Ausrichtung des Vereins auf einen wirtschaftlichen Betrieb abzustellen[3].

Der nichtwirtschaftliche Verein verfolgt in erster Linie nichtwirtschaftliche Aufgaben. Dieses schließt die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbereiches jedoch nicht von vornherein aus. Verfolgt der Verein rein gemeinnützige, wohltätige, gesellige, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke, so bezeichnet man ihn als Idealverein[4]. Als ein solcher wird auch der Sportverein eingeordnet. Aufgrund der zunehmenden Kommerzialisierung durch die Profiabteilungen, mit denen die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke in den Vordergrund rückt, ist jedoch umstritten, ob diese Einordnung noch zeitgemäß ist. Die Tendenz geht in die Richtung, die Profisportabteilungen zu verselbständigen und als Kapitalgesellschaften zu betreiben. Überwiegend werden die Sportvereine noch als Idealvereine betrieben, so dass im Folgenden trotz der diskutierten „geduldeten Rechtsformverfehlung“ von der Anwendung vereinsrechtlicher Vorschriften ausgegangen wird[5].

2. Verselbstständigung der Vereinsabteilungen im Profisport

Der Verein kann im Rahmen seiner Selbstordnungsbefugnis nach § 25 BGB seine Organisation selbst festlegen. Somit hat er die Möglichkeit, sich in unterschiedliche Abteilungen zu untergliedern, die sich auch bis zu einer bestimmten Grenze verselbständigen können. Es sind insoweit alle Strukturen zulässig, die den einzelnen Abteilungen eine gewisse Selbständigkeit ermöglichen – es darf jedoch „kein Verein im Verein“ entstehen[6]. So haben Profisportvereine zumeist eine Untergliederung sowohl in Abteilungen, die bezahlten Profisport, als auch solche, die Amateursport betreiben. Die Leitung einer Vereinsabteilung kann einem Mitglied des Vorstands oder auch einem Abteilungsleiter, der keine Vorstandsfunktion innehat, aber haftungsrechtlich ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB ist, übertragen werden[7].

Die insolvenzrechtliche Relevanz besteht regelmäßig darin, dass zumeist die Profiabteilung insolvenzgefährdet ist, weniger die sonstigen Abteilungen, so dass sich die Frage stellt, welche Abteilung vom Insolvenzbeschlag erfasst wird[8]. Nach § 35 InsO erstreckt sich die Insolvenz auf das „gesamte“ Vermögen des Schuldners, so dass eine Teilinsolvenz bzgl. eines bestimmten Vermögensteils nicht geregelt wird, so dass sämtliches Vereinsvermögen in die Insolvenzmasse fällt[9]. Als Ausnahme dazu ist jedoch unter engen Voraussetzungen anerkannt, dass Abteilungen, die über eine eigenständige Satzung geregelt werden und damit zu einem hohen Grad rechtlich verselbständigt sind, nicht unter Insolvenzbeschlag genommen werden[10].

3. Verbandsrechtliche Struktur

Der Sportverein als solcher ist Mitglied eines Sportverbandes und damit dessen Satzung und Nebenordnungen unterworfen[11]. Ziel einer solchen Dachorganisation mit einer großen Mitgliederzahl ist es, gemeinsame und übergeordnete Interessen zentral zu steuern und Veranstaltungen auszurichten[12]. Am Beispiel des deutschen Fußballsports lässt sich die Organisation der einzelnen Ebenen verdeutlichen. Der Deutsche Fußball Bund e.V. (DFB) bildet die Spitzenorganisation. Die jeweiligen Sportverbände sind wiederum über ihren Landesverband mit dem DFB verbunden, so dass die Rechte und Pflichten der Einzelmitglieder im Rahmen einer sog. mittelbaren Mitgliedschaft ohne die Entstehung einer zusätzlichen ordentlichen Mitgliedschaft gegenüber der Dachorganisation begründet werden. Die Bundesliga als Vereinseinrichtung wird wiederum über den Ligaverband „Die Liga-Fußballverband“ e.V. betrieben, wobei die am Spielbetrieb teilnehmenden Sportvereine dessen Mitglieder sind[13]. Voraussetzung für diese Teilnahme ist dabei die Erteilung einer Mannschaftslizenz.

4. Handelsrechtliche Strukturen

Im Rahmen seines Nebentätigkeitsprivileg ist der Profiverein Inhaber eines Handelsgewerbe, denn weist der Sportverein eine Profiabteilung auf, so fällt er in der Regel unter den Unternehmensbegriff des § 1 II HGB. Danach ist jedes Handelsgewerbe als Gewerbebetrieb zu bezeichnen, außer dass das Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Profiabteilung erfordert diese kaufmännische Einrichtung ihrem Umfang der Geschäftstätigkeit, ihrer Größe, ihrer Organisation und nicht zuletzt ihrem Umsatz nach. Der Nachweis einer solchen „kaufmännischen Organisation“ ist letztlich auch Voraussetzung für den Erwerb einer zur Teilnahme am Spielbetrieb erforderlichen Mannschaftslizenz[14].

Die Vereine unterliegen jedoch grundsätzlich nicht den zwingenden Vorschriften über Bilanzierungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten der §§ 238 ff. HGB. Nur vereinzelt regeln Vereinssatzungen, dass diese Bestimmungen über die Buchführung und Bilanzierung nach §§ 242 ff. HGB angewandt werden müssen[15]. Um jedoch am für den Erwerb einer Mannschaftslizenz erforderlichen Lizenzierungsverfahren teilnehmen zu können, findet eine alljährliche Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betreffenden Vereines durch den Ligaverband statt. Aus Gründen des Gläubigerschutzes haben Rechnungslegung und Prüfung nach §§ 264 bis 289 i.V.m. §§ 242 ff. HGB und §§ 317, 321 bis 323 HGB zu erfolgen[16].

C. Insolvenzrecht des Sportvereins

Dass Vereine schnell in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können, zeigt sich vor allem im Profifußball und im Eishockey. Finden sich in dieser Situation keine Möglichkeiten, den Verein aus eigener Kraft zu sanieren, so ist die Eröffnung der Insolvenz zu beantragen. Der Verein ist nach § 11 I S.1 InsO insolvenzfähig. Einen Eröffnungsantrag können gem. § 15 I, 1. HS InsO alle Insolvenzgläubiger nach §§ 38, 39 InsO und jedes Mitglied des Vertretungsorgans stellen. Vereinsmitgliedern steht allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft kein Antragsrecht zu[17].

I. Organverantwortlichkeit

Der Verein als juristische Person ist nicht selbst handlungsfähig. Für den Verein als Schuldner ist der Vorstand nach §§ 15 I InsO, § 26 II BGB antragsberechtigt. Das Antragsrecht steht in einem meist mehrköpfigen Vorstand nach § 15 I InsO jedem einzelnen Mitglied zu, ungeachtet dessen, wie die Vertretungsbefugnis nach § 26 II 2 BGB im Kollegialorgan als Gesatvertretung geregelt ist. Wird der Antrag nicht gemeinschaftlich gestellt, so ist das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nach § 15 II S.1 InsO glaubhaft zu machen und die übrigen Mitglieder des Vorstands sind nach § 15 II S.2 InsO zu hören. Das Antragsrecht steht dem jeweiligen Vorstand auch dann zu, wenn seine Vertretungsbefugnis nach § 26 II S. 2 BGB durch entsprechende Regelungen in der Satzung beschränkt ist[18]. Das Antragsrecht besteht zudem für den Fall weiter, in dem die Mitgliederversammlung den Vorstand nach §§ 42 III, 665 BGB rechtswidrig anweist, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes keinen Insolvenzantrag zu stellen[19].

Fraglich ist, ob auch der „faktische Vorstand“ antragsberechtigt ist[20]. Unstreitig ist jedoch, dass derjenige antragsberechtigt ist, der aufgrund eines fehlerhaften Bestellungsaktes tatsächlich zum Vorstand bestellt worden ist[21]. Dieses lässt sich aufgrund des zwar existierenden, aber nur fehlerhaften Bestellungsakts gegenüber den Beteiligten rechtfertigen. So ist der Vorstand vom Verein als solcher erwünscht, auch konnte sich der Vorstand auf die Übernahme der entsprechenden Rechte und Pflichten tatsächlich einstellen und hat sich bewusst auf diese verpflichtende Rechtsposition eingelassen[22].

Anders verhält es sich jedoch einem faktischen Vorstand, der nicht förmlich als solcher bestellt worden ist. Oft stellt sich die Schwierigkeit, dessen Handlungsrahmen in Hinsicht auf eine Gesamt- oder Teilgeschäftsführung zu konkretisieren. Dieses widerspräche aber dem eigentlichen Zweck des Antragsrechts: das Insolvenzgericht hat zur Sicherung des Schuldnervermögens und damit zum Schutz der Gläubigergemeinschaft möglichst schnell alle dafür notwendigen Maßnahmen einzuleiten[23]. Müsste nun noch zuerst die Kompetenz des Vorstand nachgewiesen werden, so würde dies das Verfahren erheblich verlangsamen. Abzustellen ist somit letztlich darauf, ob der faktische Vorstand gegenüber den weiteren Vereinsorganen eine überragende Stellung als Geschäftsführungsorgan übernommen hat[24].

II. Insolvenzgründe

Mit Insolvenzgrund bezeichnet man die finanzielle Verfassung, in der sich der potenzielle Schuldner befinden muss, damit eine Eröffnung erfolgen kann. Als Gründe kommen sowohl für rechtsfähige als auch für nichtrechtsfähige Vereine gem. § 42 II S. 1 BGB Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in Betracht.

1. Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit des Vereins liegt nach § 17 II S. 1 InsO vor, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Indiz dafür ist nach § 17 II S. 2 InsO die Zahlungseinstellung, wobei eine nur vorübergehende Zahlungsstockung nicht ausreicht[25]. Diese Zahlungsunfähigkeit beruht zumeist auf Geldilliquidität. Auf die Liquidierbarkeit, d.h. auf die Rückverwandlung von Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in Geld, kommt es dabei nicht an[26]. Illiquidität des Vereins tritt typischerweise dann ein, wenn die Mitglieder ihre Beiträge trotz Fälligkeit nicht entrichten[27].

Der Schuldner kann ebenfalls unter der Voraussetzung drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden. Diese liegt nach § 18 II InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dieses gilt jedoch nur unter der Voraussetzung des § 18 III InsO, wenn der Antrag entweder von allen Mitgliedern des Vertretungsorgan gestellt wird oder wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person berechtigt sind.

[...]


[1] Vgl. Stöber Rn. 4, Staudinger- Weick vor § 21 Rn. 44 f.

[2] Vgl. Gutzeit S. 2.

[3] Vgl. Schmidt AcP 182, S.9 ff.

[4] Reichert Rn. 99.

[5] MüKo- Reuter § 42 Rn. 7.

[6] Reichert in Grunsky RuSp 12, S. 1.

[7] Vgl. Reichert in Grunsky RuSp 12, S. 2.

[8] Vgl. Gutzeit S. 152.

[9] Vgl. Gottwald- Klopp/Kluth § 24 Rn.8.

[10] Vgl. Gutzeit S. 154 f.

[11] Vgl. Uhlenbruck in FS Merz S. 581.

[12] Vgl. Gutzeit S. 155.

[13] Vgl. Gutzeit S. 155.

[14] Vgl. Gutzeit S. 159.

[15] BGHZ 96, 253, 256.

[16] Vgl. Gutzeit S. 157.

[17] Vgl. Gottwald - Haas § 15 Rn. 35.

[18] Vgl. Haas SpuRt 1999, 1, 2.

[19] Vgl. Stöber Rn. 291.

[20] Reichert/van Look Rn. 1288 ff, 1548 a.

[21] Vgl. Haas SpuRt 1999,1, 3.

[22] Vgl. Kreißig, S. 100.

[23] Vgl. Kreißig, S. 99.

[24] Vgl. so für die GmbH, BGHSt NJW 2000, 2285 f.

[25] Vgl. Burger/Schellberg BB 1995, 261, 262; FrankKom- Mönning § 17 Rn. 4.

[26] Vgl. Uhlenbruck, GmbHR 1999, 313, 319.

[27] Vgl. Jaeger- Weber § 213 Rn. 6.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Der (Sport-) Verein in der Insolvenz - insbesondere Haftungsprobleme
Hochschule
Universität Bayreuth  (Universität)
Veranstaltung
Sportrechts-Seminar
Note
14
Autor
Jahr
2005
Seiten
33
Katalognummer
V36027
ISBN (eBook)
9783638357807
Dateigröße
487 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verein, Insolvenz, Haftungsprobleme, Sportrechts-Seminar
Arbeit zitieren
Isabel Kainer (Autor:in), 2005, Der (Sport-) Verein in der Insolvenz - insbesondere Haftungsprobleme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36027

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der (Sport-) Verein in der Insolvenz - insbesondere Haftungsprobleme



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden