Tatbestände des Falschparkens


Seminararbeit, 2004

20 Seiten, Note: 13,76 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Was versteht die Straßenverkehrsordnung unter Parken?

2. Wo darf man parken?

3. Tatbestände des Falschparkens
3.1 Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
3.2 Parken vor gekennzeichneten Parkflächen
3.3 Parken vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten
3.4 Parken vor und hinter Haltestellenschildern
3.5 Parken vor und hinter Andreaskreuz
3.6 Parken über Schachtdeckeln und Gehwegverschlüssen
3.7 Parkverbot durch bestimmte Verkehrszeichen
3.7.1 Vorfahrtsstraße außerhalb geschlossener Ortschaften
3.7.2 Fahrstreifenbegrenzungen oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung
3.7.3 Parken auf Gehwegen
3.7.4 Grenzmarkierung für Parkverbote
3.7.5 Parkplatz mit Zusatzschild
3.8 Parken vor Bordsteinabsenkungen

4. Beweissicherung und Rechtsfolgen bei Parkverstößen

5. Ahndung von Parkverstößen

6. Sofortmaßnahmen bei Parkverstößen

7. Mithaftung bei Verkehrsunfällen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Was versteht die Straßenverkehrsordnung unter Parken?

Allein die Begriffsbestimmung des Parkens sorgt bereits für Zündstoff. Von Parken spricht man nämlich schon dann, wenn länger als drei Minuten gehalten wird[1] oder wenn der Fahrer das Fahrzeug verlässt. Rechtliche Grundlage dafür bildet § 12 der Straßenverkehrsordnung.

Das Parken ist, genau wie das Halten, dem ruhenden Verkehr zuzuordnen.

Wer nur aus seinem Fahrzeug aussteigt, verlässt es noch nicht zwingend. Zum Verlassen des Fahrzeugs zählt ebenfalls nicht, wenn der Fahrzeugführer aussteigt und das Fahrzeug so im Auge behält, dass er es nötigenfalls wegfahren kann. Erst dann, wenn der Fahrer sich so entfernt, dass er sein Fahrzeug und den Verkehr nicht mehr im Auge behalten und bei Bedarf unverzüglich eingreifen kann, spricht man von einem Verlassen des Fahrzeugs. Erst dann kann man auch von einem Parken im Sinne der StVO sprechen.

Verbleibt eine andere Person im Fahrzeug, die im Bedarfsfall sofort eingreifen kann, liegt auch kein Verlassen des Fahrzeugs vor. Dabei ist aber die 3-Minuten-Grenze als absolute Obergrenze zu beachten. Das bedeutet, wer sich länger als 3 Minuten außerhalb seines Fahrzeugs aufhält oder im Fahrzeug sitzend länger als 3 Minuten stehen bleibt, der parkt.

Wer durch eine Verkehrslage oder infolge einer Anordnung[2] stehen bleiben muss, parkt nicht, sondern wartet.

Im Falle einer Fahrzeugpanne spricht man vom Liegenbleiben und somit parkt man in diesem Falle auch nicht. Das Liegenbleiben endet aber, sobald es dem Fahrzeugführer technisch möglich ist, sein Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen oder es zu entfernen. Kommt der Fahrzeugführer dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Liegenbleiben zum verbotswidrigen Parken werden.

2. Wo darf man parken?

Geparkt wird gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO grundsätzlich auf der rechten Straßenseite. Dazu zählt das Parken auf dem Seitenstreifen, das Parken auf einem entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen oder auf dem rechten Bürgersteig, wenn die Beschilderung dies erlaubt.[3] Ist der Seitenstreifen nicht ausreichend befestigt, so muss zum Parken so nah wie möglich an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden. Ausnahmsweise darf nach § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO auch auf der linken Straßenseite geparkt werden, wenn auf der rechten Seite Schienen liegen. Diese Regelung gilt auch in Einbahnstraßen.

Besondere Einschränkungen im Hinblick auf das Parken gelten für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Anhänger über 2 t Gesamtgewicht. Diese Fahrzeuge dürfen gemäß § 12 Abs. 3 a StVO innerhalb geschlossener Ortschaften von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in

- reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- Kurgebieten und
- Klinikgebieten

nicht regelmäßig parken. Dieses Verbot gilt jedoch nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen, in Gewerbegebieten und für das Parken von Linienbussen an Endhaltestellen.[4]

Anhänger ohne Zugfahrzeug, z.B. Wohnanhänger, dürfen gemäß § 12 Abs. 4 a StVO nicht länger als zwei Wochen geparkt werden, es sei denn, sie stehen auf einem entsprechend gekennzeichneten Parkplatz.

Gemäß § 12 Abs. 6 StVO gilt das Gebot, so platzsparend wie möglich zu parken, um auch den anderen Verkehrsteilnehmern ein Parken zu ermöglichen und den fließenden Verkehr nicht zu behindern.

3. Tatbestände des Falschparkens

Die Tatbestände des Falschparkens sind abschließend im § 12 Abs. 3 Nr. 1 - 9 StVO geregelt. Die Negativabgrenzung bedeutet im Umkehrschluss, dass das Parken überall dort erlaubt ist, wo es vom Gesetz her, also von der StVO, nicht verboten ist.

Das Parken ist demnach gemäß § 12 Abs. 3 StVO unzulässig:

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern,
5. vor und hinter Andreaskreuzen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
6. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315[5] oder eine Parkflächenmarkierung[6] das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
7. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
8. vor Bordsteinabsenkungen.

Da das Parken ein Unterfall des Haltens ist, gehen die Halteverbote den Parkverboten vor. Somit begeht man bereits eine Ordnungswidrigkeit, wenn man im Halteverbot parkt.

3.1 Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten untersagt, d.h. man darf nicht mit einem Abstand von weniger als 5 m vor und hinter einer Kreuzung bzw. Einmündung sein Fahrzeug parken. Dieses Parkverbot soll die Übersichtlichkeit an Kreuzungen und Einmündungen gewährleisten. Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich und erhöht dadurch die Gefahr von Unfällen. Weiterhin dient das Parkverbot im Kreuzungs- und Einmündungsbereich dem Schutz von Fußgängern, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO daran gehalten sind, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren.[7] Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten wollen, können vom fahrenden Verkehr auf Grund eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden und ihnen wird die Sicht auf heranfahrende Fahrzeuge erschwert.[8]

Das Parkverbot an Kreuzungen und Einmündungen erstreckt sich grundsätzlich auf die rechte Fahrbahnseite und gilt in Einbahnstraße auch auf der linken Fahrbahnseite. Weiterhin bezieht dieses Parkverbot auch den Seitenstreifen und den Gehweg mit ein.[9]

3.2 Parken vor gekennzeichneten Parkflächen

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO ist das Parken verboten, wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert.

Diese Vorschrift schützt damit die uneingeschränkte Möglichkeit der Benutzung gekennzeichneter Parkflächen gemäß dem VZ 314 (Parkplatz), dem VZ 315 (Parken auf dem Gehweg) und dem § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO (Parken im Bereich von Parkflächenmarkierungen).

[...]


[1] Halten ist jede gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine verkehrspolizeiliche Anordnung veranlasst worden ist.

[2] Lichtzeichenanlage, rotes Blinklicht vor einem Bahnübergang, Zeichen oder Anweisung durch die Polizei.

[3] Vgl. § 12 Abs. 4 StVO.

[4] Vgl. § 12 Abs. 3 a StVO.

[5] Verkehrszeichen für Parken auf dem Gehweg, vgl. § 42 Abs. 4 StVO.

[6] Vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO.

[7] Vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO.

[8] Vgl. www.ra-kotz.de/kreuzung.htm.

[9] Vgl. Huppertz, Bernd, Halten – Parken - Abschleppen, 2. Auflage, Stuttgart, München u. a. 1997, S. 181.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Tatbestände des Falschparkens
Hochschule
Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Veranstaltung
"Schneller als die Polizei erlaubt..."
Note
13,76 Punkte
Autor
Jahr
2004
Seiten
20
Katalognummer
V35980
ISBN (eBook)
9783638357364
ISBN (Buch)
9783638761864
Dateigröße
599 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Tatbestände, Falschparkens, Schneller, Polizei
Arbeit zitieren
Christine Bärisch (Autor:in), 2004, Tatbestände des Falschparkens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35980

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