Sexuelle Gewalt gegen Frauen


Hausarbeit, 2005

29 Seiten, Note: 2,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Vorüberlegung zum Problemfeld sexuelle Gewalt gegen Frauen

2. Sexuelle Gewalt – Begriffsdefinition
2.1 Gesetzliche Grundlagen
2.2 Vergewaltigung und Gesellschaft
2.3 Mitschuld und Selbstvorwurf des Opfers
2.4 Sexualität und Gewalt
2.4.1. Kulturelle Perspektiven einer Vergewaltigung
2.5. Auswirkungen einer Vergewaltigung auf das Opfer

3. Vergewaltigung in der Ehe
3.1. Formen des Zwangs
3.2. Psychische Folgen einer Vergewaltigung
3.3. Physische Folgen einer Vergewaltigung
3.4. Gewalt und Widerstand
3.5. Ursachen für das „Nichtanzeigen“ der Ehemänner

4. Die Täter
4.1. Vergewaltigungstypen nach Groth
4.1.1. Grundsätzliche Persönlichkeitsmerkmale von Vergewaltigern
4.2. Behandlung der Straftäter

5. Staatliche Interventionsmaßnahmen
5.1. Sozialpädagogische Interventionsmaßnahmen
5.1.1. Beratungsstellen
5.1.2. Frauenhäuser

6. Ansatzmöglichkeiten zur Dezimierung sexueller Gewalt gegen Frauen

7. Schlussbetrachtung

8. Literaturverzeichnis

1.Vorüberlegungen zum Problemfeld sexuelle Gewalt gegen Frauen Sexuelle Gewalt gegen Frauen

Ventil aufgestauter Triebe, Variation eines leidenschaftlichen Liebeslebens, Rachebehauptung einer „frigiden Zicke“, Akt verzweifelter Selbstbehauptung, extreme Äußerungsform von Sexualität ohne Liebe, Mittel zur Destabilisierung des Kriegsgegners, Ausfluß weiblicher Erziehung ohne positives männliches Vorbild, von Frauen im Grunde erwünschtes Männerverhalten, legitimer Abtreibungsgrund unerwünschten Nachwuchses –

zwischen solchen Extremen schwankt je nach Blickwinkel des Betrachters die Vorstellung von sexueller Gewaltanwendung gegen Frauen in unserer Gesellschaft.

Ein Problembewußtsein ist teilweise vorhanden, hat aber bislang nicht zu systematischen Versuchen einer gesamtgesellschaftlichen Bewältigung geführt, abgesehen von einem ersten Schritt, der Fassung der Paragraphen §§ 176 und 177 im StGB.

Es hat mich daher gereizt, die Ursachen des Phänomens sexuelle Gewalt gegen Frauen in unserer Gesellschaft aufzuspüren, bei denen die anzustrebende Überwindung des Problems ansetzen könnte.

Einen Schwerpunkt habe ich bei dem Problembereich sexuelle Gewalt in der Ehe gesetzt, da hier das Problembewusstsein am geringsten entwickelt zu sein scheint. In diesem Bereich wird Gewalt weniger offenbar als bei sexuellen Gewalttaten außerhalb dauerhafter Beziehungen, denn das Opfer selbst deckt den Täter im abgegrenzten Tabu-Bezirk Ehe stärker als außerhalb dieses Schutzwalls für den Täter.

2..Sexuelle Gewalt – Begriffsdefinition

„Sexuelle Gewalt liegt immer dann vor, wenn unter Einbeziehung der Geschlechtlichkeit einem Menschen ohne Einwilligung etwas angetan wird.“[1]

„Unter sexueller Gewalt verstehe ich jede Form der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts eines Menschen. Darunter fällt das gesamte Spektrum von sexistischen Witzen und Anzüglichkeiten bis zu erzwungenen sexuellen Handlungen. Sexuelle Gewalt umfaßt also mehr als der Begriff der Vergewaltigung...“[2]

Diese Definitionen sind geschlechtsneutral. Allgemeiner formuliert heißt es, dass eine Beziehung zwischen den Geschlechtern, auch sexuelle Beziehungen, Machtbeziehungen sind und die Möglichkeit der Gewalttätigkeit einschließt. Sexuelle Gewalt beginnt, aus Sicht der Opfer, nicht erst mit gewaltsam ausgeführten eindeutigen sexuellen Handlungen. Der Versuch, zwischen eindeutig sexuellen Gewalttaten und nicht-sexuellen-Gewalttaten zu unterscheiden, kann hier leicht in die Irre führen.[3]

Constance Engelfried (1997) schließt folgende Handlungen bei sexueller Gewalt mit ein:

1) Direkte personale Gewalt

- Vergewaltigung (orale, anale und vaginale Penetration)
- Sexuelle Ausbeutung (Masturbation an/vor Betroffener/Betroffenen, Frauen- und Kinderhandel, Zeigen pornographischer Schriften und Filme, Zwang zur Prostitution)
- Sexuelle Grenzüberschreitungen/Übergriffe (sexuelle Belästigung, Exhibitionismus, Anfassen der Genitalien)

2) Indirekte, strukturelle sexuelle Gewalt

(sexuelle Gewalt in den Medien, sexistische Berichterstattung,

frauenfeindliche Witze, Pornographie e.t.c.)

Wichtig ist, dass jeder sexuelle Gewalt anders definiert und unterschiedliche Gewichtungen legt. Diese unterschiedlichen Definitionsversuche folgen aus der Widersprüchlichkeit zwischen dem Anspruch auf Klarheit, Eindeutigkeit, Verbindlichkeit und der Wirklichkeit des komplexen, sich dem ordnenden Zugriff entziehenden sozialen Zusammenlebens.[4]

Für alle Weisen sexueller Gewalttätigkeit gilt, dass in der weit überwiegenden Zahl von Fällen Männer die Täter und Frauen die Opfer sind. Im Jahr 2002 gab es laut Polizeilicher Kriminalstatistik 730 Fälle von Vergewaltigung. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Anstieg um 64 Fälle (d.h. 9,6 %). Dies ist die höchste Fallzahl seit 1992. Insgesamt weisen die Fallzahlen seit 1995 eine steigende Tendenz auf. Allgemein muss davon ausgegangen werden, dass in diesem Deliktsbereich eine noch höhere Dunkelziffer als im Bereich der häuslichen Gewalt besteht. Von den Opfern waren 708 weiblich und 30 männlich. Von 539 ermittelten Tatverdächtigen waren 532 männlich (nur 7 weibliche Tatverdächtige). In 504 angezeigten Fällen bestand eine enge bzw. weitere Vorbeziehung der Opfer zum Tatverdächtigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Anteil real noch höher ist.

Bei Kindern sind die Opfer häufig auch männlich, die Täter sind aber auch hier fast immer männlich. Zudem fand man heraus, dass bei 70% der Sexualstraftaten der Täter dem Opfer mehr oder weniger bekannt ist und nur 6,2 % von gänzlich unbekannten Tätern verübt werden. Diese Relation von Michael Baurmann scheint nachdrücklich zu beweisen, dass unser ganz normaler Alltag von Tätern begleitet ist, während man bislang immer noch geglaubt hat, das Böse sei ein Import von draußen.[5]

Aufgrund dieser Erkenntnis habe ich mich entschlossen, in dieser Arbeit mein Augenmerk auf Männer als Täter und Frauen als Opfer zu richten und die Vergewaltigung in der Ehe etwas ausführlicher zu behandeln.

Der Begriff „sexuelle Gewalt“ soll nicht auf bloßem genitalen Verständnis von Sexualität beruhen, sondern eine Erklärung – und Entschuldigung – sexuell betonter Aggressivität durch den „Geschlechtstrieb“ ausschließen. Sexuelle Gewalttaten unterscheiden sich von anderen dadurch, dass sie und ihre Wertung durch die Bevölkerung und durch das Rechtssystem entscheidend geprägt sind, außerdem durch die patriarchalischen Strukturen und Traditionen in Kultur und Gesellschaft.

Es ist doch so, dass zwar Millionen Männer Frauen missbrauchen und vergewaltigen, aber noch viel mehr Männer tun das nicht. Statt Auswüchse zu verallgemeinern und männliche Sexualität als gewaltsam zu definieren, muss man begreifen, dass viele Männer nie daran denken würden, Frauen zu vergewaltigen, sie zu nötigen oder zu missbrauchen.

2.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 177 StGB Vergewaltigung

( Stand: 2.3.1998 )

(1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstraße nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder,
2. das Opfer

a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Nach allgemeiner Auffassung stellt eine Vergewaltigung eine schwere Gewaltkriminalität dar. Die Skala der unterschiedlichsten Fälle reicht vom hinterlistigen Überfall auf eine junge Frau, die abends durch einen Park geht, über das zweifelhafte „Faschingsvergnügen“ auf feuchtfröhlichen Feiern bis zur Gewaltanwendung gegenüber einer Prostituierten, die kurz vor dem Geschlechtsverkehr einen höheren als ursprünglich ausgemachten Preis verlangt. Ähnlich klar ist die Lage bei einer sexuellen Nötigung, wobei der Unterschied zur Vergewaltigung darin besteht, dass es bei ihr nicht zum Beischlaf kommt.

Der Gesetzgeber hatte offenbar bislang darauf verzichtet, eine Form von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, die täglich wahrscheinlich hundert bis tausendfach in der Bundesrepublik geschieht: die Vergewaltigung oder Nötigung in der Ehe. Bis zum 9.Juli 1997 gab es laut Gesetz keine Vergewaltigung in der Ehe. Man sprach nur von Vergewaltigung beim außerehelichen Beischlaf. Der Gesetzgeber in Bonn stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Verfahren wegen Vergewaltigung in der Ehe die Fronten zwischen beiden Partnern noch mehr versteifen und die Chancen für eine mögliche Rettung dieser Ehe noch weiter herabsetzen würde.[6]

Dies ist nun anders, natürlich ist fragwürdig, inwieweit dies wirklich gegeben war und eine Ehe nicht schon „ausreichend“ kaputt ist, wenn der eine Partner den anderen vergewaltigt. Jetzt wird ein Ehemann, der vergewaltigt, ebenso bestraft wie ein außenstehender Vergewaltiger.

Es gibt einen engen Zusammenhang zwischen sexualisierter und anderer physischer Gewalt. Über die Hälfte der Frauen, die in Familie und Haushalt gravierende sexualisierte Gewalt zu erleiden haben, sind auch Opfer körperlicher Gewaltanwendung.[7]

2.2. Vergewaltigung und Gesellschaft

Die meisten Menschen meinen, dass sie Vergewaltigung für ein grauenhaftes Verbrechen halten, dass die Vergewaltiger verhaftet werden sollten und „hinter Gitter“ gebracht werden müssten. Warum, so fragen sie, sollte irgend jemand eine Vergewaltigung nicht anzeigen wollen, damit man versuchen kann, die Person, die ein solches Verbrechen begangen hat, zu verhaften und zu verurteilen?

Die meisten Vergewaltigungsopfer denken nicht so. Verständlicherweise schämen sie sich häufig, fühlen sich (mit-) schuldig und fürchten sich davor, wie man auf sie reagieren wird. Viele Vergewaltigungsopfer werden erniedrigt, lächerlich gemacht, verachtet, und von Polizei, Sozialarbeitern ebenso wie von Bekannten, der Familie und guten Freunden stigmatisiert. Ein Ausdruck davon, dass das Vergewaltigungsopfer mehr als der Vergewaltiger stigmatisiert wird, ist die Vorstellung, dass die Vergewaltigung viel dominanter ist als das Faktum Vergewaltigung. „Offensichtlich gibt es ein Urteil über Vergewaltigung auf abstrakter Ebene und ein anderes in der Realität.“[8]

Die Frauen müssen beweisen, dass sie die Tat nicht herausgefordert und nicht lustvoll genossen haben, sie werden oft der Verführung und der Komplizenschaft verdächtigt. Die Frauen passen sich aus Angst, Scham und wegen der Reaktion der Gesellschaft an die Gewalt an, was ihnen oft als Mitschuld angelastet wird. Keine Frau stimmt einer solchen Gewalttat zu und unterstützt den Täter in seinem Tun. Momente, in denen der Täter glaubt, die Frau signalisiere Bereitschaft, sind als Überlebensstrategien des Opfers zu deuten. Die betroffene Frau kämpft aktiv für sich selbst, gegen die vom Mann ausgehende Bedrohung, indem sie dem Täter zustimmt und sich nicht wehrt. Trotz ihrer Versuche, der Situation zu entrinnen, wird sie zum Opfer des Mannes.[9]

2.3. Mitschuld und Selbstvorwurf des Opfers

Bei keinem anderen Verbrechen ist so oft von Mitschuld die Rede wie bei der Vergewaltigung, denn in der Bevölkerung gehört diese Vorstellung zu den gängigen Klischees. Obwohl dem größten Teil der vergewaltigten Frauen rational klar ist, dass sie objektiv an dem Geschehen unschuldig sind, entwickeln manche Frauen doch Schuldgefühle. Diese beziehen sich nicht nur allein auf die Tat, sondern auch auf die Anzeige und die Konsequenzen eines gerichtlichen Verfahrens für den Täter.

Frauen, die auf der Suche nach einem Grund für das Verhalten des Täters sind, suchen ihn zunächst bei sich selbst, entsprechend ihrem Sozialisationsprozess und Weltbild, um in ihrer eigenen Gedankenwelt das Tun des Vergewaltigers erklärbar zu machen. Opfer fragen sich häufig, ob sie unbewusst vorbereiteten und die für den Täter günstige Tatsituation förderten. Die Frage ist, ob eine Mitschuld besteht, wenn eine Frau „nur“ ein erotisch gefärbtes Gespräch führt, sich nach Hause bringen lässt, oberflächliche Liebkosungen zulässt oder im fortgeschrittenen Liebesspiel „Nein“ sagt.

Ein weiteres Klischee besteht in der Annahme, dass die Frau die Vergewaltigung selbst wollte. Die meisten Frauen möchten „erobert“, „überwältigt“ werden, so das Vorurteil. Diese Einstellung geht davon aus, dass Frauen erzogen werden, selbst dann nein zu sagen, wenn sie wirklich Sex wollen. Sie müssen ihren Ruf bewahren, aber insgeheim erregt es sie, wenn sie überwältigt werden.[10]

[...]


[1] Heinrichs, 1986, S.10

[2] Lindner, 1992, S.8

[3] Vgl. Brückner in Lindenberger/ Lüdtke, 1995, S.349

[4] Vgl. Kupffer in Rutschky/ Wolff, 1994, S.254

[5] Vgl. Rutschky, 1992, S.80

[6] Vgl. Lerchbacher, 1974, S.75

[7] Vgl. Helfferich, 1997, S.51

[8] Finkelhor in Heinrichs, 1986, S.28

[9] Vgl. Engelfried, 1997, S.27

[10] Vgl. Finkelhor, 1986, S.30

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Sexuelle Gewalt gegen Frauen
Hochschule
Private Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Vechta-Diepholz-Oldenburg; Abt. Vechta
Note
2,5
Autor
Jahr
2005
Seiten
29
Katalognummer
V35950
ISBN (eBook)
9783638357111
ISBN (Buch)
9783638843010
Dateigröße
464 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sexuelle, Gewalt, Frauen
Arbeit zitieren
Nadine Carstensen (Autor:in), 2005, Sexuelle Gewalt gegen Frauen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35950

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