Businessplan für einen ambulanten Pflegedienst in einem versorgungsschwachen Gebiet


Hausarbeit, 2017

21 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 EINLEITUNG

2 ERGEBNISTEIL
2.1 Gründerperson
2.2 Geschäftsidee: Produktion und Dienstleistung
2.2.1 Zweck und Besonderheiten der Geschäftsidee, Dienstleistung
2.2.2 Kurz-und Langfristiges Unternehmensziel
2.2.3 Regionale Einbindung des Pflegedienstes und Arbeitgeberattraktivität
2.3 Marktund Wettbewerb
2.3.1 Konkurrenz
2.4 Marketing
2.4.1 Angebot
2.4.2 Preis
2.4.3 Werbung

3 Diskussion

4 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist“ (Zitate und Weisheiten von Henry Ford,www.henry-ford.net Zugriff: 29.1.2017). Um neue berufliche Ziele erreichen zu können, kann eine Geschäftsidee hilfreich sein. Die Gedanken zur Geschäftsidee sollten von den Fragen geleitet sein, was zu der Person passt, was sie gern tut, welche Talente sie hat und welches Fachwissen sowie welche Schlüsselqualifikationen vorhanden sind. (vgl. Ziem, Ber­telsmann 2003, S, 44ff) Ein Businessplan stellt einen Grundriss für ein Geschäftsvorhaben dar (vgl. Singler 2012, S. 5). Die Verschriftlichung einer Idee oder Vision eines Unternehmens in seinen unterschiedlichen Facetten soll die Idee/Vision greifbar machen. (vgl. Straub, Sperling 2011, S. 155) Der Businessplan eignet sich nicht nur für eine Neugründung, sondern auch für eine Erweiterung, Neuorientierung, einen Aufbau eines neuen Standortes und weitere tiefgrei­fende Veränderungen eines Unternehmens. Einen Businessplan zu formulieren zwingt den künftigen Unternehmer dazu, ein Konzept vollständig zu durchdenken. Gerade in der Vorbe­reitungsphase ist der fokussierende Blick auf das Wesentliche unabdingbar. Es besteht die Not­wendigkeit frühzeitiger Entscheidungen. Wissenslücken werden nach einer gründlichen Pla­nung deutlich und können noch vor der Umsetzungsphase geschlossen werden. Möglicherweise ist die Vision noch nicht ausgereift. Dies hat in der Planungsphase mit dem Businessplan nur geringe Konsequenzen, nämlich die Überarbeitung des Businessplans oder Weiterentwicklung der Idee. Die finanzielle Planung im Businessplan, gibt einen Überblick über notwendige In­vestitionen und ist ein Instrument um die Probabilität des Produktes oder Dienstleistung zu überprüfen, damit der notwendige Kapitalbedarf deutlich wird. Dadurch kann der Unternehmer rechtzeitig für ausreichend Kapital sorgen oder die Geschäftsidee an die finanziellen Gegeben­heiten angepasst werden. Für die Kapitalbeschaffung ist ein Businessplan essentiell. Eine greif­bare Idee untermauert mit realistischen Zahlen, kann Kapitalgeber überzeugen. (vgl. Herzberg 2010, S. 10f) Mit einem sorgfältig ausgearbeiteten Businessplan können potentielle Mitstreiter, Gesellschafter oder übergeordnete Stellen von denen Genehmigungen einzuholen sind, Adres­saten für einen Businessplan sein. Der Businessplan stellt eine „Werbebroschüre“ für das Un­ternehmen dar. (vgl. Straub, Sperling 2011, S. 156) Definiert werden kann der Businessplan als eine schriftliche Zusammenfassung eines unternehmerischen Vorhabens. Die Basis ist dabei die Geschäftsidee sowie die dazugehörigen Strategien und Ziele darzustellen, die mit der Her­stellung, Vertrieb und Finanzierung des Produktes oder der Dienstleistung einhergehen. Der

Hinweis zu Gender Formulierung: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die ge­wählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde.

Entscheidungen konkret und Ideen präzise formuliert. Der Businessplan ist kein starres Doku­ment und kann, wenn notwendig, immer wieder angepasst und weiter entwickelt werden. (vgl. Singler 2012, S. 7)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schlägt folgende Gliederung für ei­nen Businessplan vor: Zusammenfassung, Angaben zur Gründerperson, Geschäftsidee Pro­dukt/Dienstleistung, Markt und Wettbewerb, Marketing, Organisation und Mitarbeiter, Rechts­form, Risiken und Chancen, Finanzplan, und Unterlagen wie Lebenslauf, Gesellschaftervertrag (Entwurf), Pachtvertrag (Entwurf), Kooperationsverträge (Entwurf), Leasingvertrag (Entwurf), ggf. Gutachten und ggf. Nachweis über eingetragene Schutzrechte (vgl. Businessplan-Gliede­rung www.existenzgruender.de Zugriff: 29.1.2017).

Die Geschäftsidee, die in dieser Hausarbeit dargestellt wird, ist ein ambulanter Pflege­dienst mit integrierter AAPV. AAPV bedeutet, allgemeine ambulante Palliativ Versorgung. A- APV verfolgt das Ziel, die Lebensqualität und Selbstbestimmung von palliativen Patienten so weit wie möglich zu fördern, zu erhalten, zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Le­ben bis zum Tod in ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen. (vgl. Allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) www.dgpalliativmedizin.de Zugriff: 27.2.2017) Der ambulante Pflegedienst soll in einer versorgungsschwachen Region in Deutschland entstehen.

In dieser Hausarbeit soll auf die Fragestellung: „Wie kann ein Businessplan eines at­traktiven Arbeitgebers im ambulanten Pflegedienst mit integrierter AAPV in einem versor­gungsschwachen Gebiet aussehen?“ eingegangen werden. Folgende Schwerpunkte werden nä­herbetrachtet: Angaben zur Gründerperson, Geschäftsidee, Produktion und Dienstleistung, Markt und Wettbewerb sowie Marketing. Aufgrund der Vorgabe zur Hausarbeit kann nicht der ganze Businessplan erstellt werden. Ein vollständiger Businessplan enthält nach der Beispiel­gliederung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die weiteren Punkte, wie im vorletzten Absatz beschrieben. Diese werden detailliert dokumentiert.

2 Ergebnisteil

2.1 Gründerperson

Die Gründerperson (Dorothea Baur) verfügt über eine 2010 erfolgreich abgeschlossene Berufs­ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Seit 2005 beginnend mit dem freiwilligen sozialen Jahr und anschließender Ausbildung, insgesamt 12 Jahre kontinuierlicher Betreuung von Patienten in Kliniken. Seit 2014 bis vorrausichtlich März 2017 absolviert Frau Baur ein Studium zur Gesundheits- und Pflegemanagerin. Auch während der Studienphase nebenberuf­liche Tätigkeit im Bereich Krankenhaus und ambulanter Pflegedienst. Im Krankenhaus auf ei­ner palliativen Station eingesetzt, zwei Jahre berufliche Erfahrung im Bereich palliative und in der ambulanten Pflege. Im Rahmen des Studiums wurden wichtige Kenntnisse in den Semina­ren zu Unternehmensgründung, Grundlagen und spezielle Fragen des Personalmanagements, Beratung im Gesundheitsbereich, betriebswirtschaftliche Steuerung, Pflegewissenschaft und ihre praktische Anwendung, Recht im Gesundheitswesen, Konfliktmanagement, Qualitätsma­nagement sowie ethische Grundlagen erlangt. Während des Studiums hat die Gründerin ein Projekt über 3 Semester begleitet. Dieses Projekt hat für eine Berliner Senioreneinrichtung eine IST-Analyse durchgeführt und am Ende des Projektes Handlungsempfehlungen für das Unter­nehmen gegeben. Die Handlungsempfehlungen umfassen innovative Ideen zu einem Personal­einsatzplan z.B. Erhöhung der Mitarbeiterbindung, Einsatz älterer Mitarbeiter, Unterstützung bei der Kinderbetreuung, Arbeitszeitmodelle und Vernetzungsarbeit. Die Bachelorarbeit eben­falls empirisch angelegt behandelt eine Prozessoptimierung im Krankenhaus der ärztlichen Vi­site. Die Handlungsempfehlungen der Bachelorarbeit werden im ersten Halbjahr 2017 in der Klinik implementiert. Der Fokus im Studium lag auf dem Erwerb möglichst vielseitigen Wis­sens und Schaffung von Grundlagen einer Unternehmensgründung sowie auf praxisbezogenen Projekten, die eine Brücke zwischen Theorie und Praxis bilden.

Besonders hervorzuheben ist die langjährige Erfahrung mit Patienten, die vergangenen zwei Jahre Einarbeitung in die Fachgebiete ambulante Pflege und stationäre palliative Versor­gung, der Erwerb von wichtigen Kenntnissen zur Unternehmensgründung im Studium, sowie der Praxisbezug während des Studiums. Bis zur Gründung des Unternehmens ist eine Zu­satzqualifikation in „Palliative Care für Pflegende“ vorgesehen (vgl. Zusatzqualifikation Palli­ativ Care für Pflegendewww.wansseeschule.de Zugriff: 30.1.2017). Des Weiteren soll eine um­fassende Beratung durch den Bundesverband der ambulanten Dienste und Stationäre Einrich­tungen e.V. zu den Themen Kooperationsverträge mit lokalen Dienstleistungserbringern im Gesundheitsbereich, Autohäuser für Dienstwagen, Softwarefirmen, Dokumentations-System­Herstellern, Einrichtungen der Arbeitssicherheit sowie Lieferanten von „Essen auf Rädern“ er­folgen (vgl. Existenz Gründer www.bad-ev.de Zugriff: 31.1.2017).

2.2 Geschäftsidee: Produktion und Dienstleistung

2.2.1 Zweck und Besonderheiten der Geschäftsidee, Dienstleistung

Der Gründungsgedanke ist von der Idee geprägt, in einem versorgungsschwachen Gebiet wie zum Beispiel dem oberpfälzischen Tirschenreuth oder im Raum Brandenburg, zum einen am­bulanten Pflegedienst mit Versorgung nach § 37 SGB häusliche Krankenpflege SGB V (vgl. § 37 SGB V häusliche Krankenpflege) § 36 Pflegesachleistung SGB XI (vgl. § 36 Pflegesach­leistungen SGB XI) inklusive integrierter AAPV nach § 39a stationäre und ambulante Hospiz­leistungen SGB V zu gewährleisten (vgl.§ 39a stationäre und ambulante Hospizleistungen SGB V). Häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V bedeutet, dass medizinische Behandlungspflege die von einem Arzt verordnet werden muss, durch eine examinierte Pflegefachkraft durchge­führt wird. Die Kosten für die Behandlung trägt die Krankenkasse des versicherten Patienten, ein Teil der Behandlungskosten kann auch auf den Patienten zukommen. (vgl. §37 SGB V häusliche Krankenpflege) Die Behandlungspflege schließt zum Beispiel folgendes mit ein: Messen von Blutdruck oder Blutzucker, Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten, postoperative Injektionen, Wundversorgung und Verbandswechsel, Kompressionsstrümpfe An- und Ausziehen, Dekubitiusversorgung, Portversorgung, Stomaversorgung, Katheter Wechsel und Einläufe. (vgl. Frey 2017, S.82) Je nach Erkrankung und Einschränkung des Pa­tienten kann es notwendig sein, dass die Versorgung nach § 37 SGB V nicht ausreicht und der Arzt eine zusätzliche Verordnung nach § 36 Pflegesachleistungen SGB XI ausstellt. (vgl. §37 häusliche Krankenpflege SGB V) Der Übergeordnete Begriff für die Versorgung nach § 36 SGB XI sind Pflegesachleistungen. Die Versorgung schließt dabei sowohl Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten als auch häusliche Betreuung mit ein. Häusliche Betreuung um­fasst, Aktivitäten zu Hause, die der Kommunikation und sozialen Kontakten dienen wie z.B. Hilfe zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, bedürfnisgerechten Beschäf­tigung, die Erhaltung eines individuell orientierten Tag-Nacht-Rhythmus sowie pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. (vgl. §37 häusliche Krankenpflege SGB XI) Einige Beispiele für Grundpflege sind unter anderem die Hilfe bei der Ernährung, Körper­pflege (duschen, baden, waschen), An und Auskleiden, Hilfe bei der Ausscheidung, Reinigung und Versorgung von künstlichen Ausgängen, pflegerische Maßnahmen zur Prophylaxe wie z.B. Dekubitus, Lungenentzündung, Thrombose, Pilzbefall, Lagerung mit Hilfsmitteln sowie akti­vierende Pflege mit Bewegungsübungen. Hauswirtschaftliche Versorgung wie, einkaufen, Zu­bereitung von Mahlzeiten, Entsorgen von Müll, Besorgen von Arzneimitteln und Reinigungs­arbeiten in der Wohnung können miteingeschlossen werden. (vgl. Frey 2017, S.82) Die aus­schließliche ambulante Versorgung nach § 36 SGB XI kann auch durch die Beantragung eines Pflegegrades finanziert werden. Dazu muss ein Antrag für einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. (vgl. Pflegegrade www.pflegegrad-beantragen.de Zugriff 1.2.2017) Die Palliativmedizin will den Patienten umhüllen und schützten (lat. Pallium bedeutet Mantel). In den kurativen Therapieansätzen wird das Wohlbefinden eines Patienten dem Ziel untergeordnet seine Krankheit zu heilen. Dabei werden therapiebedingte Einschränkungen der Lebensqualität in Kauf genommen. In der palliativmedizinischen Versorgung dagegen, soll eine möglichst hohe Funktionsfähigkeit des Patienten mit hoher Lebensqualität erhalten werden, sofern keine Heilung der Erkrankung mehr möglich ist. Die Palliativmedizin sieht das Sterben als einen normalen Prozess des Lebens an und will dieses weder beschleunigen noch weiter hinauszögern. Die Linderung der Schmerzen und anderer Beschwerden steht bei der Behand­lung im Vordergrund. Psychische und spirituelle Bedürfnisse werden unterstützt. (vgl. Aulbert et. al 2007 S.1) Ziel der Palliativmedizin ist es, die höchstmögliche Lebensqualität der Patienten mit unheilbaren Erkrankungen zu erhalten und dies unabhängig von seinem Aufenthaltsort, sprich die palliative Versorgung kann auch in seinem eigenen Zuhause stattfinden. (ebd. S. 10) Nach § 39a stationäre und ambulante Hospizleistungen im SGB V erbringt der ambulante Hos­pizdienst palliativ pflegerische Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung von ehrenamtlich tätigen Personen, sicher. (vgl. § 39a stationäre und ambulante Hospizleistungen im SGB V) Außerdem über­nimmt der Pflegedienst die Behandlung der körperlichen Beschwerden z.B. Schmerztherapie, Symptomkontrolle. Mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird vereinbart, welche Voraussetzungen für die Förderung, sowie deren Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit geleistet werden müssen. Für die ambulante Hospizarbeit sind Rahmenvereinba­rung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den regionalen Wohlfahrtsverbänden zu schlie­ßen, die die ambulante Hospizarbeit im Detail regeln. (vgl. Rahmenvereinbarungen www.dhpv.de Zugriff: 23.2.2017)

Damit die Versorgung der Patienten aufgenommen werden darf, sind unterschiedliche Versorgungsverträge notwendig die geschlossen werden müssen. Ein Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI wird mit den Landesverbänden der Pflegekassen unter Beteiligung des medizini­schen Dienstes der Krankenversicherung und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. geschlossen. Ziel ist eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Ver­sicherten sicherzustellen. Die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Träger für Sozialhilfe werden am Vertragsschluss beteiligt. Für die Pflegekassen und die zugelassene Pflegeeinrichtung sind die Rahmenverträge im Inland verbindlich. (vgl. § 75 SGB XI) Weitere Rahmenverträge nach § 39a SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der ambulanten Hospizleistung mit dem GKV-Spitzenverband und niedergelassenen Ärzten, Vertragskrankenhäusern, sowie sonstigen innerhalb des Versorgungsspektrums beteiligen eng zusammen zu arbeiten. (vgl.§39a SGB V)

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Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Businessplan für einen ambulanten Pflegedienst in einem versorgungsschwachen Gebiet
Hochschule
Alice-Salomon Hochschule Berlin
Note
1,5
Autor
Jahr
2017
Seiten
21
Katalognummer
V358161
ISBN (eBook)
9783668431034
ISBN (Buch)
9783668431041
Dateigröße
449 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
businessplan, arbeitgebers, pflegedienst, gebiet
Arbeit zitieren
Dorothea Baur (Autor:in), 2017, Businessplan für einen ambulanten Pflegedienst in einem versorgungsschwachen Gebiet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358161

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