Die neue Wehrdisziplinarordnung unter Berücksichtigung ihrer Anwendung bei der Bestimmtheit der Disziplinarformel


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

I. Ziele der Wehrdisziplinarordnung

II.Die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung
1.Allgemeines und Rechtshistorie
2.Verfahrensbeschleunigung
a) Aussetzen des disziplinaren Verfahrens (§ 33 Abs. 3 Satz 2)
b) Disziplinargerichtsbescheid (§ 102)
c) Unterzeichnung des Urteils (§ 111)
d) Berufungshauptverhandlung ohne Soldat (§ 124)
3.Stärkung der Rechte der Soldaten
a) Akteneinsicht (§ 3)
b) Erweiterung der Beschwerdebefugnis (§ 42)
c) Verfahren bei Aufhebung/Änderung des Disziplinarmaßnahme (§ 45)
d) Fristenregelung (§ 17)
e) Recht auf Betreuer/Vertreter (§ 85 Abs. 2)
f) Ausgleich bei aufgehobenen Disziplinarmaßnahmen (§ 54)
g) Kostenaufteilung bei eingestellten Verfahren (§ 141 Abs. 4)
h) Auskünfte und Datenschutz (§ 9)
4.Verbesserung des rechtlichen Instrumentarium
a) Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 20)
b) Verhängungsfrist bei Disziplinararrest (§ 40 Abs. 1 Satz 5)
c) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58)
d) Einleitungsbefugnis des Bundeswehrdisziplinaranwalts (§ 81 Abs. 4)

III.Die Bestimmtheit der Disziplinarformel
1.Allgemeine Anforderungen
2.Zeit
3.Ort
4.Sachverhalt und Konsequenzen aus § 38 Abs. 1
5.Besondere Fallgruppen
6.Hinweise für die Praxis

IV. Fazit

V. Anhang

VI. Literaturverzeichnis

I. Ziele der Wehrdisziplinarordnung

Seit 1. Januar 2002 gilt die neue Wehrdisziplinarordnung. Das Verfahrensgesetz, welches die Ausübung der Disziplinarbefugnis regelt, dient zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte[1]. Mit der neuen Wehrdisziplinarordnung (WDO) soll sichergestellt werden, dass Dienstvergehen angemessen und zügig im entsprechenden Maße behandelt werden, damit nicht die Einsatzfähigkeit und die Moral der Truppe gefährdet wird. Die WDO wirkt darüber hinaus als Abschreckung, indem bisher pflichtbewusste Soldaten erst gar nicht in Gedanken kommen sollen ein Dienstvergehen zu begehen. Von einem Verfahrensgesetz erwartet man, dass es effiziente Verfahren ermöglicht, das heißt es werden nur geringe Ressourcen, wie zum Beispiel Zeit, zur Erreichung eines Ziels benötigt. Das darf nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit gehen, der Soldat soll umfassenden Rechtschutz genießen. Inwieweit diese Forderungen durch die neue WDO erfüllt werden und welche spezifischen Änderungen sich im Vergleich zur alten WDO ergeben haben, soll in dieser Arbeit im ersten Teil geklärt werden.

Der zweite Teil soll der Anwendung der WDO gewidmet werden, insbesondere der Formulierung von Tatvorwürfen durch Disziplinarvorgesetzte gemäß § 37 Absatz 3. Denn ein Gesetz oder eine Verordnung ist nur so gut, wie die Kenntnisse ihrer Anwender. Ein Gesetz verfehlt sein Ziel, wenn es falsch angewendet wird und die Umsetzung nicht kontrolliert wird. So können häufig falsch beziehungsweise unzureichend formulierte Disziplinarformeln oder Tatvorwürfe zur Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme führen. Dies gilt es zu vermeiden, um das Ziel der WDO, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu erhalten, zu gewährleisten.

II. Die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung

1. Allgemeines und Rechtshistorie

Die Wehrdisziplinarordnung ist ein Gesetz, das lange Zeit keinen wesentlichen Änderungen unterworfen war und abgesehen von kleinen Änderungen, die sich „aufgrund von Gesetzesänderungen auf anderen, das Wehrdisziplinarrecht nur mittelbar berührenden Gebieten“[2] ergaben, 30 Jahre Bestand hatte. Die letzte entscheidende Novellierung geht auf das Jahr 1972 zurück. Bis heute, beziehungsweise bis zum Jahr 2002, hat sich die Welt und unser Rechtssystem aber einschneidend verändert. Während 1972 die heiße Phase des kalten Krieges gerade vorbei war, sind heute unsere damaligen Feindstaaten Mitglied der NATO und sie stehen kurz vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union. Die Europäische Union prägt unser tägliches Leben durch eine Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen, die uns nicht nur neue Freiheiten und Rechte geben, sondern auch die nationale Souveränität empfindlich tangieren und sogar reduzieren. Auch im Wehrrecht ist der europäische Einfluss bereits deutlich geworden, zum Beispiel im Bezug auf die Öffnung der Bundeswehr für Frauen. Umso erstaunlicher ist es, dass die Wehrdisziplinarordnung noch weitgehend in nationaler Hand geblieben ist, und vielleicht deshalb nicht in dem Maße verändert wurde wie man es erwartet hätte. Obwohl sich das Bundesdisziplinarrecht seit 2001[3] am Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht orientiert, bezieht sich das Wehrdisziplinarrecht weiterhin auf das Strafprozessrecht. Das mag sicherlich an den Eigenarten des militärischen Dienstes liegen, wie dies auch Raap konstatiert[4]. Doch unterscheidet sich das militärische Dienstverhältnis so stark von einem Dienstverhältnis bei der Polizei oder beim Bundesgrenzschutz, die kein eigenes Disziplinarrecht haben? Nicht desto trotz findet man in der neuen WDO Angleichungen an das Bundesdisziplinarrecht. Grundsätzlich hatte man mit der Novellierung der WDO das Ziel, die Verfahren zu beschleunigen, die Rechte der Soldaten zu stärken und die rechtliche Handhabe zu verbessern. Auf diese drei Hauptziele soll nun im Folgenden näher eingegangen werden. Allerdings kann im Rahmen dieser Seminararbeit nur ein Grundriss der neuen Regelungen dargestellt werden.

2. Verfahrensbeschleunigung

a) Aussetzen des disziplinaren Verfahrens (§ 33 Abs. 3 Satz 2)

Wenn man den Ausführungen des Vorsitzenden Richter a.D. am Truppendienstgericht Süd Bornemann Glauben schenken darf[5], so hat sich zwar die Anzahl der Verfahren in den letzten Jahren verringert, aber der jeweilige zeitliche Aufwand pro Verfahren ist gestiegen. Aus diesem Grunde, kommt eine Verfahrensbeschleunigung gerade zum richtigen Zeitpunkt. Außerdem soll eine Disziplinarmaßnahme einem erzieherischen Zweck dienen und je länger das Dienstvergehen und die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme auseinander fallen, umso fraglicher ist die Erfüllung dieses Zweckes. Insoweit steht dem Disziplinarvorgesetzten trotz der Erweiterung der Möglichkeit des Aussetzens des disziplinaren Verfahrens bei einer Straftat auf die einfachen Disziplinarverfahren weiterhin ein eingeschränktes Ermessen zu. § 33 Absatz 3 Satz 2 WDO läuft dem Beschleunigungsverbot aus § 17 Absatz 1 jedoch nicht zuwider, da neben dem Disziplinarverfahren das Strafverfahren weiter fortgeführt wird. Ein Aussetzen wegen eines sachgleichen Strafverfahrens ist allerdings unzulässig, wenn die Sachaufklärung als gesichert gilt oder die Verhandlung über das Strafverfahren durch Verschulden des Soldaten verzögert wird. Dadurch wird nach neuer WDO das Verfahren beschleunigt. Eine gesicherte Sachaufklärung ist demnach anzunehmen, wenn keine Zweifel mehr an der Schuld des Soldaten vorliegen, wenn er zum Beispiel ein Geständnis abgelegt hat oder die Beweise eindeutig sind und diese keine weiteren Hypothesen zulassen. Der Disziplinarvorgesetzte ist generell nicht verpflichtet ein Disziplinarverfahren auszusetzen. Gerade um dem Erziehungszweck gerecht zu werden, kann eine schnelle Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme von Sinn sein. Andererseits weist Dau daraufhin, dass die Gefahr von Widersprüchen besteht und dass schließlich die Strafverfolgungsbehörden bessere Möglichkeiten hätten, den Sachverhalt aufzuklären[6]. Egal wie sich der Disziplinarvorgesetzte entscheidet, muss er solange ermitteln bis eindeutig feststeht, ob ein Dienstvergehen und zugleich eine Straftat vorliegen. Bis zur strafgerichtlichen Entscheidung ist die Verhängungsfrist gehemmt.

b) Disziplinargerichtsbescheid (§ 102)

Mit der Einführung eines Disziplinargerichtsbescheids im § 102 wird ein Baustein des Bundesdisziplinarrechts in die WDO eingefügt. Hiermit wird die Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Bescheid ersetzt, der die gleiche Wirkung hat wie ein rechtskräftiges Urteil. Gemäß dem Wortlaut im Satz 2 findet diese Verfahrensverkürzung nur Anwendung, wenn keine großen Schwierigkeiten in der Fallkonstellation vorliegen. Auch ist der Bescheid nur bei der ersten Instanz erlaubt. Da bestimmte Fälle immer wieder in nahezu gleicher Konstellation auftreten, wird die Bürokratie verringert und die Entscheidung erheblich beschleunigt. Oft zieht sich ein Verfahren über lange Zeit, weil etwaige Zeugen oder ehrenamtliche Richter schwer greifbar sind, dies wird durch den Bescheid vermieden[7]. Auf der einen Seite erreicht man zwar eine Verfahrensbeschleunigung, auf der anderen Seite könnte aber der Rechtschutz des betroffenen Soldaten leiden. Dem kann man entgegensetzen, dass eine Art Waffengleichheit zwischen Wehrdisziplinaranwalt und Soldat vorliegt, weil beide innerhalb einer einmonatigen Frist dem Bescheid zustimmen müssen. Natürlich muss dabei die konkrete Anschuldigung und die konkrete Strafe aus dem Bescheid hervorgehen, also besonders für den Soldaten transparent sein. Dennoch besteht die Gefahr, dass der Soldat oft nicht beurteilen kann, ob das vorliegende Urteil und das festgelegte Strafmaß gerecht sind. Möglicherweise hätte er in einer Hauptverhandlung durch seine eigenen Aussagen und derer von Zeugen ein milderes Urteil erhalten können. Selbstverständlich ist auch das Gegenteil, also ein härteres Urteil, möglich. Der Soldat hat es demzufolge bis zu einem gewissen Masse selbst in der Hand über sein Schicksal zu entscheiden. Zweckmäßig wäre es, ihm bei der Entscheidung für oder gegen den Disziplinarbescheid jemanden mit kompetentem Rat zur Seite zu stellen.

c) Unterzeichnung des Urteils (§ 111)

Wie gerade erwähnt, ist es sicherlich so, dass ehrenamtliche Richter nicht so leicht erreichbar sind wie hauptamtliche. Bei der Hauptverhandlung ist dies weit weniger dramatisch, weil die Ehrenamtlichen rechtzeitig geladen werden. Bei der schriftlichen Abfassung des Urteils jedoch, bedurfte es früher der Unterschrift aller Richter, also auch der Ehrenamtlichen. Dies führte dazu, dass der Urteilsbescheid nach Abschluss der Hauptverhandlung länger auf sich warten ließ. Mit der neuen WDO wurde dieser Mangel durch den § 111 beseitigt, indem es jetzt ausreicht, dass die hauptamtlichen Richter unterschreiben. Das gleiche gilt für den Disziplinargerichtsbescheid, weil der nur in standardisierten Fällen ergehen darf. Mit dieser Änderung wird den Mitspracherechten der ehrenamtlichen Richter nicht widersprochen, da sie ja in der Hauptverhandlung zugegen waren und das Urteil mit vollstreckt haben. Einzige Gefahr ist, dass der hauptamtliche Richter das Urteil abändert, wenn es seiner Auffassung widersprach, dass heißt die ehrenamtlichen vertraten eine andere Meinung als er. Das ist aber zu 99% Sicherheit auszuschließen, da das Urteil mündlich erging und somit transparent gemacht wurde und kein Richter seinen Posten auf das Spiel setzen wird.

d) Berufungshauptverhandlung ohne Soldat (§ 124)

Durch den § 124 WDO wird der Richter in einer Berufungshauptverhandlung zukünftig ohne den Soldaten ein Urteil sprechen können, wenn dieser trotz rechtmäßiger Ladung nicht erscheint. Dadurch wird in Zukunft verhindert, dass bei Abwesendheit des Soldaten die Berufungshauptverhandlung verschoben werden muss. Der Soldat genoss damit Vorteile und Vergünstigungen in der Vergangenheit[8].

3. Stärkung der Rechte des Soldaten

a) Akteneinsicht (§ 3)

Damit nicht der Eindruck entsteht, dass eine Verfahrensbeschleunigung nur auf den Schultern der betroffenen Soldaten ausgetragen wird, wurden in der neuen WDO die Rechte der Soldaten erweitert. Durch das Vorziehen der bisher im §83 gelagerten Bestimmung zur Akteneinsicht auf den §3 erhält der Soldat nunmehr das Recht in die Ermittlungsakten bereits bei einfachen Disziplinarmaßnahmen schauen zu dürfen. Vorher war die Akteneinsicht auf gerichtliche Disziplinarmaßnahmen beschränkt. Das Recht schließt Ermittlungen zur Rücknahme einer förmlichen Anerkennung mit ein. Es handelt sich um eine Sondervorschrift zu §29 Verwaltungsverfahrengesetz, in dem die Akteneinsicht durch Beteiligte bei Verwaltungsverfahren geregelt ist. Die Einsicht wird allerdings laut §3 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz unter Vorbehalt gewährt. Wird die Ermittlung durch die Einsicht gefährdet, kann sie verwehrt werden. Eine Akteneinsicht ist jedoch zwingend bei der Rücknahme förmlicher Anerkennungen, beim Schlussgehör und nach der Zustellung der Anschuldigungsschrift. Im Gesetz findet sich keine Regelung wann, wo und wie die Einsicht durch die zuständige Stelle gewährt werden muss. Das birgt die Gefahr einer Manipulation zu Lasten des Soldaten. Weiterhin dürfen Verschlusssachen nur dann dem Soldaten vorgelegt werden, wenn die verwaltende Stelle die Veröffentlichung erlaubt. Generell sind nur solche Beweismittel gegen den Soldaten zu nutzen, in die er Einsicht nehmen konnte. Alle für den betroffenen Soldaten nicht zugänglichen Beweismittel, also jene Ermittlungsakten, die er nicht lesen darf, dürfen im Verfahren nicht zur Anwendung kommen. Schließlich ist der Sinn des §3, dass das Verhältnis zwischen Disziplinarvorgesetzten „nicht mehr patriarchalisch, sondern partnerschaftlich verstanden wird.“[9]

b) Erweiterung der Beschwerdebefugnis (§ 42)

Während bisher nur Beschwerden gegen einfache Disziplinarmaßnahmen möglich waren, können jetzt durch Ergänzung des bisherigen §38, nun §42, auch Beschwerden gegen das Vorgehen und gegen Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingelegt werden. Absatz 2 wurde in der neuen WDO verständlicher formuliert, wonach bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten immer der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig ist. Hat bei der Entscheidung allerdings ein Richter mitgewirkt oder handelt es sich um eine weitergehende Beschwerde, ist einzig und allein das Wehrdienstgericht zuständig. Eine Forderung des Deutschen Bundeswehrverbandes wurde danach nicht übernommen, wonach ein Wehrbeschwerdeverfahren über mehrere Instanzen angestrebt werden sollte[10]. Die Beschwerdegründe wurden zusätzlich um die Durchsuchung und Beschlagnahme des Disziplinarvorgesetzten ergänzt. Für bereits ausgeschiedene Soldaten kann eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr nur herabgesetzt werden, sondern durch Neuregelung in Nummer 10 auch eine neue mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden. In Nummer 11 handelt es sich eigentlich um eine Verfahrensbeschleunigung, die daneben einer Vermeidung von Widersprüchen dient. Dort können „missbilligende Äußerungen“ eines verhängenden Disziplinarvorgesetzten nicht mehr als eine Beschwerde allein angefochten werden, sondern nur im Zusammenhang mit der gesamten Disziplinarmaßnahme.

[...]


[1] Vgl. Vorwort zur Wehrdisziplinarordnung; in: Schnell, Karl Helmut/ Ebert, Heinz-Peter: Disziplinarrecht, Strafrecht, Beschwerderecht der Bundeswehr. Walhalla Fachverlag, 17. Aufl. , Regensburg/Berlin 2002

[2] Bachmann, Hans Georg: Das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften. In: Neue Zeitschrift für Wehrrecht. Hrsg. v. Dau, Klaus u. Steinkamm, Armin; Luchterhand Verlag GmbH, Neuwied 2001, Heft 5, Jg. 2001, S. 179

[3] Raap, Christian: Zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts. In: Der öffentliche Dienst. Hrsg. v. Ambrosius, Norbert; Carl Heymanns Verlag KG, Köln 2003, Heft 3, Jg. 2003, S. 55

[4] Raap: S. 55

[5] Aussage bei Exkursion am 18.03.2004

[6] Dau, Klaus: Wehrdisziplinarordnung – Kommentar. Vahlen Verlag, 4. Auflage, München 2002,

S.324 ff

[7] Dau: WDO ,4. Aufl. 2002, S. 737f

[8] Dau: WDO ,4. Aufl. 2002, S. 816

[9] Bachmann: S. 185

[10] vgl. Bachmann: S. 187

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die neue Wehrdisziplinarordnung unter Berücksichtigung ihrer Anwendung bei der Bestimmtheit der Disziplinarformel
Hochschule
Universität der Bundeswehr München, Neubiberg  (Institut für internationale Politik, Sicherheitspolitik, Wehr- und Völkerrecht)
Veranstaltung
Wehrrecht II
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
24
Katalognummer
V35791
ISBN (eBook)
9783638356060
ISBN (Buch)
9783638653282
Dateigröße
546 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Inklusive Übersicht "Der Disziplinartenor bei den wichtigsten Fallgruppen" im Anhang
Schlagworte
Wehrdisziplinarordnung, Berücksichtigung, Anwendung, Bestimmtheit, Disziplinarformel, Wehrrecht
Arbeit zitieren
Diplom Staatswissenschaftler (Univ.) Michael Grüner (Autor:in), 2004, Die neue Wehrdisziplinarordnung unter Berücksichtigung ihrer Anwendung bei der Bestimmtheit der Disziplinarformel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35791

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