Die betriebliche Nutzung eines privaten PkW


Hausarbeit, 2001

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ANHANGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 GRUNDLAGEN
2.1 Der Hintergrund
2.2 Der betriebliche Pkw
2.3 Steuerbarkeit, Bemessungsgrundlage, Entgelt

3 PRIVATE NUTZUNG EINES BETRIEBLICHEN PKW DURCH DEN UNTERNEHMER
3.1 Der betriebliche Pkw als Altfahrzeug
3.1.1 Steuerliche Behandlung bis zum 31.03.1999
3.1.1.1 Privatfahrten des Unternehmers
3.1.1.2 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten
3.1.2 Steuerliche Behandlung ab dem
3.2 Der betriebliche Pkw als Neufahrzeug

4 PRIVATE NUTZUNG EINES BETRIEBLICHEN PKW DURCH DEN ARBEITNEHMER
4.1 1%- Methode bei Firmenwagenüberlassung
4.2 Fahrtenbuchmethode bei Firmenwagenüberlassung

5 SCHLUSSTEIL

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANGSVERZEICHNIS

Anhang 1: Beispiel Fahrtenbuch Privatfahrten Unternehmer

Anhang 2: Beispiel 1%- Regel Privatfahrten Unternehmer

Anhang 3: Beispiel Fahrtenbuch andere Fahrten Unternehmer

Anhang 4: Beispiel Pauschalierung Unternehmer

Anhang 5: Beispiel Lohnabrechnung

Anhang 6: Beispiel 1%- Regel Arbeitnehmer

Anhang 7: Beispiel Fahrtenbuch Arbeitnehmer

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 EINLEITUNG

Der privaten Nutzung von betrieblichen Pkws, entweder durch den Unternehmer selbst oder durch seine Arbeitnehmer, geht eine lange, und nicht immer einfache oder einfach zu verstehende Entwicklung im Steuerrecht voraus. In der Vergangenheit gab es wohl kaum Jahre, in denen keine Veränderungen den Sachverhalt, die Anwendung oder auch die Dehnbarkeit des Gesetzestextes erweiterten oder einschränkten, plausibler oder unverständlicher machten, vereinfachten oder erschwerten. Ob es sich nun um Verbesserungen oder Verschlechterungen handelte, bleibt von je her ein subjektiver Standpunkt.

2 GRUNDLAGEN

2.1 Der Hintergrund

Der Gesetzgeber wollte einen Hintergrund schaffen, in dem alle vor dem Gesetz gleich behandelt werden. Wenn also ein Unternehmer seinen betrieblichen Pkw an einen fremden Dritten weitervermieten würde, hätte er aus dieser Vermietung steuerbare Einnahmen.

Nutzt eine Unternehmer seinen Pkw dagegen selbst für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder überlässt er selbigen einem Arbeitnehmer, so stellt er sich oder seinem Arbeitnehmer (dem Arbeitnehmer auch teilweise) die private Nutzung des betrieblichen Pkw jedoch nicht in Rechnung. Allerdings sollten diese Sachverhalte dem der Vermietung gleichgestellt werden.

Wenn man das genauer betrachtet passiert doch folgendes: Dem Unternehmer entstehen aus der Anschaffung und dem laufenden Betrieb des Fahrzeugs Kosten, welche er richtigerweise in der Buchhaltung als Aufwand, d.h. als Betriebsausgaben verbucht. Je nach Aufwandsart hat er hierfür auch die Vorsteuer gezogen und vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Durch die

private Nutzung entstehen Kosten, die nicht dem Unternehmen zugeordnet sind und werden dürfen. Hier sagt der Gesetzgeber: ‚Das muss korrigiert werden!‘

Der private Nutzungsanteil muss also ermittelt, wieder als Ertrag gebucht und gegebenenfalls versteuert werden. Damit wären die Gesamtkosten bereinigt um die nicht durch das Unternehmen begründeten Kosten. Auch die gezogene Vorsteuer wird durch die anfallende Umsatzsteuer korrigiert.

Bei der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer fällt zusätzlich noch Lohnsteuer an, weil beim Arbeitnehmer der Nutzungsvorteil eines betrieblichen Fahrzeugs als Arbeitslohn mitversteuert werden muss, zumindest um die Kosten, die der Arbeitnehmer hätte, wenn er mit dem eigenen Pkw fahren würde.

2.2 Der betriebliche Pkw

Ein Pkw wird dann als betrieblich angesehen, wenn er im Rahmen einer Lieferung, Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen angeschafft wurde und dem Unternehmen zugeordnet ist, d.h. zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Er gehört folglich zum Beriebsvermögen.[1]

2.3 Steuerbarkeit, Bemessungsgrundlage, Entgelt

Der steuerbaren privaten Nutzung des betrieblichen Pkw müssen nachfolgende Tatbestandsmerkmale zugrunde liegen: Der dem Unternehmen zugeordnete Pkw, für welchen Vorsteuer gezogen wurde, wird im Inland durch den Unternehmer oder sein Personal, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, genutzt.[2]

Die Bemessungsgrundlage (BMG) ist Voraussetzung zur Besteuerung von steuerpflichtigen Umsätzen. „Es ist die in Geld ausgedrückte Grundlage, auf die der Steuersatz angewendet wird.“[3] Die BMG ist demzufolge das Entgelt.[4]

Bei der Steuerbarkeit kam es nur darauf an, dass ein Entgelt vorlag. Bei der Ermittlung der BMG geht es um die genaue Höhe des Entgelts.[5] Alles, was ein Leistungsempfänger aufwendet, um eine Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer, gehört zum Entgelt.[6]

3 PRIVATE NUTZUNG EINES BETRIEBLICHEN PKW DURCH DEN UNTERNEHMER

Nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/ 2000/ 2002 muss beim Pkw unterschieden werden, ob es sich um ein Alt- oder Neufahrzeug handelt.[7]

3.1 Betrieblicher Pkw als Altfahrzeug

Wurde ein betrieblicher Pkw bis zum 31.03.1999 angeschafft, so wird er als Altfahrzeug angesehen. Gegenüber der alten Rechtslage ändert sich nichts, der Unternehmer hat also auf die Anschaffungs- und die laufenden Pkw-Kosten den vollen Vorsteuerabzug.[8]

3.1.1 Steuerliche Behandlung bis zum 31.03.1999

Bis zum 31.03.1999 liegt bei Altfahrzeugen ein steuerbarer Leistungseigenverbrauch vor.[9] Es ist zu unterscheiden, ob es sich um

Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten handelt.

3.1.1.1 Privatfahrten des Unternehmers

Privatfahrten sind Fahrten, die ihren Zweck außerhalb der betrieblichen Tätigkeit begründen, weder Familienheimfahrten, noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind. Die auf die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge entfallenden Kosten können mit Hilfe eines Fahrtenbuches, nach der 1%- Regel oder durch eine Schätzung des zuständigen Finanzamtes im Einzelfall ermittelt werden[10].

Fahrtenbuchmethode

Ein Fahrtenbuch wird nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn es folgende Angaben im Zusammenhang mit Rechnungen über Benzin, Öl, Reparaturen usw. enthält: Datum, Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Geschäfts-/ Dienstreise; Reiseziel- und Reiseroute; Reisezweck mit Angaben des aufgesuchten Geschäftspartners; jeweilige Abfahrts- und Ankunftszeit, soweit Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden; für Privatfahrten genügen jeweils die Kilometerangaben; für die arbeitstäglichen Fahrzeiten zwischen Wohnung und Betriebs-/ Arbeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.[11]

Führt der Unternehmer für Ertragssteuerzwecke ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, d.h. er gibt das Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten an und weist anhand von Belegen die gesamt entstandenen Kosten nach[12], ist dieser Wert auch als Größe für die Berechnung der BMG für steuerpflichtige Umsätze anzusehen.[13]

Allerdings sind für Umsatzsteuerzwecke aus den Gesamtaufwendungen die belegmäßig nachgewiesenen Kosten, welche nicht mit Vorsteuer belastet wurden (Kfz-Versicherung; Kfz-Steuer; AfA, wenn der Pkw nicht von einem Unternehmer erworben wurde), herauszurechnen.[14]

Der Unternehmer hatte die gesamten Fahrzeugkosten als Betriebsausgabe gebucht und daraus, wenn möglich, die Vorsteuer gezogen. Nun muss er den Anteil (in %) von den Kfz- Aufwendungen für die private Nutzung des Pkw wieder als Ertrag buchen und mit Umsatzsteuer belasten, soweit Vorsteuer gezogen wurde.

(Siehe auch Anhang 1: Bsp. Fahrtenbuch Privatfahrten Unternehmer, Seite V)

[...]


[1] EStR 1999, Abschn.13.

[2] UStG, § 1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.9a Nr.1.

[3] Bornhofen, Steuerlehre, S.305.

[4] UStG, § Abs.1 Nr.1 Satz 1.

[5] Bornhofen, Steuerlehre, S.306.

[6] UStG, § 10 Abs.1 Nr.1 Satz 2.

[7] Bornhofen, Buchführung, S.144.

[8] UStG, § 3 Abs.9a Nr.1 i.V.m. § 27 Abs.3.

[9] UStG, § 1 Abs.1 Nr.2b a.F..

[10] Bornhofen, Buchführung, S.145 in Anlehnung an BMF- Schreiben vom 02.05.2000.

[11] LStR 1999, Abschn.31 Abs.7 Nr.2 Satz 3 u.4.

[12] EStG, § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 3.

[13] Bornhofen, Buchführung, S.145.

[14] Bornhofen, Steuerlehre, S.309 in Anlehnung an BMF-Schreiben vom 11.03.1997.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Die betriebliche Nutzung eines privaten PkW
Hochschule
Hochschule Merseburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
26
Katalognummer
V35743
ISBN (eBook)
9783638355667
ISBN (Buch)
9783638687317
Dateigröße
558 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Nutzung
Arbeit zitieren
Andreas Hirschfeld (Autor:in), 2001, Die betriebliche Nutzung eines privaten PkW, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35743

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die betriebliche Nutzung eines privaten PkW



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden