Neues Begutachtungsassessment (NBA). Ein Schulungsskript


Skript, 2016

60 Seiten


Leseprobe


Inhalt

Tabellenverzeichnis

1 Hintergrund

2 Gesetzlicher Rahmen

3 Neues Begutachtungsassessment (NBA)
Themenmodul 1 - Mobilität
Themenmodul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Themenmodul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Themenmodul 4 - Selbstversorgung
Themenmodul 5 - Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Themenmodul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Ergebnis der Begutachtung
Erhebung weitererversorgungsrelevanter Informationen

4 Was ändert sich im Rahmen des Qualitätsmanagements?
Pflegegradmanagement
Dokumentation

5 Kritik

Literatur

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Gegenüberstellung der Aspekte der Pflegebedürftigkeit (modifiziert nach Ahmann et al., 2016)

Tabelle 2 Module und ihre Gewichtung (modifiziert nach Ahmann et al., 2016)

Tabelle 3 Erläuterungen zum Formulargutachten zum Themenmodul 1: Mobilität (Ahmann et al., 2016)

Tabelle 4 Erläuterungen zum Formulargutachten zum Themenmodul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Ahmann et al., 2016)

Tabelle 5 Erläuterungen zum Formulargutachten zum Themenmodul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen(Ahmann et al., 2016)

Tabelle 6 Erläuterungen zum Formulargutachten zum Themenmodul 4: Selbstversorgung (Ahmann et al., 2016)

Tabelle 7 Erläuterungen zum Formulargutachten zum Themenmodul 5: Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Ahmann et al., 2016)

Tabelle 8 Erläuterungen zum Formulargutachten zum Themenmodul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Ahmann et al., 2016)

Tabelle 9 Grad der Pflegebedürftigkeit (Ahmann et al., 2016)

Tabelle 10 Erläuterungen zum Formulargutachten zum Themenmodul 7: Außerhäusliche Aktivitäten (modifiziert nach Ahmann et al., 2016)

Tabelle 11 Erläuterungen zum Formulargutachten zum Themenmodul 8: Haushaltsführung (modifiziert nach Ahmann et al., 2016)

Tabelle 12 Skala zur Bewertung der Selbstständigkeit (ppm-online, 2016c)

Tabelle 13 Formen der Unterstützung bei eingeschränkter Selbstständigkeit (modifiziert nach ppm-online, 2016b; ppm-online, 2016c)

1 Hintergrund

Die bisherige Definition von Pflegebedürftigkeit ist in der Fachwelt und bei den Betroffenen in der Kritik. Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt ist im bisherigen Verfahren abhängig von der Ermittlung des minutengenauen Zeitaufwands für die pflegerische Versorgung durch Laien. Wird in den für die Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekten (Körperpflege, Ernährung, Mobili­tät und hauswirtschaftliche Versorgung) ein zeitlicher Hilfebedarf von wochendurchschnittlich 90 Minuten, wobei 45 Minuten auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) anfallen müssen, ermittelt, so ist die Person bisher als pflegebedürftig anzusehen.

Dieses Vorgehen bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit war von Anfang an umstritten. Von Seiten der Pflegewissenschaft ist der Begriff aufgrund seiner sehr verrichtungsbezoge­nen und körperbezogenen Einseitigkeit als zu eng betrachtet. Pflegewissenschaftlich be­trachtet wird Pflegebedürftigkeit als ein Hilfebedarf in Bezug auf ein differenziertes Men­schenbild gesehen. Verstärkt hat diese Kritik zudem die Entwicklung der Pflegetheorien in den letzten 20 Jahren, in denen sich die Pflege verstärkt als akademische Wissenschaft wahrnimmt.

Dieses Verfahren hat einen sehr großen Einfluss auf die heutige Pflege und deren methodi­schen Grundlagen. So orientieren sich Pflegeplanung und Pflegedokumentation stark an den Verrichtungen.

Dieser somatisch geprägte Pflegebedürftigkeitsbegriff führte durch den starken Verrich­tungsbezug dazu, dass Menschen mit körperlichem Hilfebedarf gegenüber kognitiv und psy­chisch beeinträchtigten Menschen tendenziell bevorzugt wurden. Zudem ist der Begriff sehr defizitorientiert und nach derzeitigem pflegewissenschaftlichem Wissen nicht ausreichend pflegefachlich fundiert (Richter, 2016).

2 Gesetzlicher Rahmen

Die Pflegebedürftigkeit wird in Deutschland im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Dieses trat erstmals im April 1995 in Kraft. Das Gesetz beinhaltet die Definition, wann ein Mensch als Pflegebedürftig gilt. Darüberhinaus regelt es folgende Dinge:

(1) Ermöglichung eines selbstständigen und selbstbestimmten Lebens trotz Hilfe- und Pflegebedarf (§2)
(2) Vorrang der häuslichen vor der stationären Pflege (§3)
(3) Förderung des familiären, nachbarschaftlichen oder ehrenamtlichen Pflegepotenzials (§4)
(4) Prävention und medizinische Rehabilitation haben Vorrang vor Pflege (§5)
(5) Soziale Sicherung und Schutz für pflegende Angehörige im Hinblick auf die Renten- und Unfallversicherung (§44)
(6) Aufbau einer qualitativ hochwertigen professionellen Pflegeinfrastruktur (§§9, 69ff)
(7) Verbesserung der Qualität der Pflege (§§112ff)
(8) Kostenbegrenzung bei den ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeleistungen (§70)

Bisher wurde die Schwere der Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen eingeteilt. Die Ände­rungen im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), das zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist und zum 01.01.2017 seine Wirkung entfaltet, sehen fünf Pflegegrade zur Bestimmung der Schwere der Pflegebedürftigkeit vor (Richter, 2016).

Die neue Definition von Pflegebedürftigkeit und deren Feststellung ist zentraler Aspekt die­ses Skripts.

Definition von Pflegebedürftigkeit

Bisher war eine Person pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich aber für min­destens sechs Monate - in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe Dritter angewiesen ist.

Nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist eine Person pflegebedürftig, wenn sie ge­sundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufwei­sen aufgrund körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigungen sowie gesund­heitlich bedingter Belastungen oder Anforderungen, die sie nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer für mindestens sechs Mo­nate vorliegen (Ahmann, Hindrichs, & Pelzer, 2016).

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll sicherstellen, dass alle pflegebedürftigen Personen eine pflegefachlich fundierte, differenzierte und der Schwere ihrer jeweiligen Beeinträchti­gung und Fähigkeitsstörung entsprechende Begutachtung erhalten.

Zunächst werden die wesentlichen Neuerungen in Bezug auf den Pflegebedürftigkeitsbegriff überblicksartig dargestellt:

(1) Vier Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit: (1) Vorhandensein von Beeinträchti­gung der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörung, (2) die Beeinträchtigung kann nicht selbstständig kompensiert werden (3) Dauer und (4) eine gewisse Schwere
(2) Abkehr von Verrichtungsbezogenheit hin zu einer Feststellung von Beeinträchtigun­gen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen
(3) Zuordnung eines Pflegegrades auf der Grundlage einer pflegefachlichen Einschät­zung in den folgenden Modulen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebezogenen Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(4) Der Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung spielt bei der Zuweisung eines Pfle­gegrades keine Rolle mehr.

Das erste Modul „Mobilität“ wird durch die folgenden Aspekte abgebildet:

(1) Positionswechsel im Bett
(2) Halten einer stabilen Sitzposition
(3) Umsetzen
(4) Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches
(5) Treppensteigen

Das zweite Modul „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“:

(1) Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
(2) Örtliche Orientierung
(3) Zeitliche Orientierung
(4) Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
(5) Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
(6) Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
(7) Verstehen von Sachverhalten und Informationen
(8) Erkennen von Risiken und Gefahren
(9) Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
(10) Verstehen von Aufforderungen
(11) Beteiligen an einem Gespräch

Das dritte Modul „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“:

(1 ) Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
(2) Nächtliche Unruhe
(3) Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
(4) Beschädigung von Gegenständen
(5) Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
(6) Verbale Aggression
(7) Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
(8) Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
(9) Wahnvorstellungen
(10) Sinnestäuschungen
(11) Ängste
(12) Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
(13) Sozial inadäquate Verhaltensweisen
(14) Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Das vierte Modul „Selbstversorgung“:

(1) Körperpflege:
a. Waschen des vorderen Oberkörpers
b. Körperpflege im Bereich des Kopfes
c. Waschen des Intimbereichs
d. Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare

(2) An- und Auskleiden:
a. An- und Auskleiden des Oberkörpers
b. An- und Auskleiden des Unterkörpers

(3) Ernährung:
a. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
b. Essen
c. Trinken
d. Besonderheiten bei Sonden- und bei parenteraler Ernährung

(4) Ausscheiden:
a. Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
b. Bewältigen von Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter oder Urostoma
c. Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma

Das fünfte Modul „Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder thera­piebedingten Anforderungen und Belastungen:

(1) Erster Bereich:
a. Medikation
b. Injektionen
c. Versorgung intravenöser Zugänge
d. Absaugen oder Sauerstoffgabe
e. Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
f. Messung und Deutung von Körperzuständen
g. Körpernahe Hilfsmittel

(2) Zweiter Bereich:
a. Verbandswechsel
b. Wundversorgung bei Stoma
c. Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
d. Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung

(3) Dritter Bereich:
a. Zeit- und technikinvasive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
b. Arztbesuche
c. Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen

(4) Vierter Bereich:
a. Das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Ver­haltensvorschriften

Das sechste Modul „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“:

(1) Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
(2) Ruhen und Schlafen
(3) Sich beschäftigen
(4) Vornehmen in die Zukunft gerichteter Planungen
(5) Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
(6) Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes

Die nächsten beiden Module sind zwar für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit nicht rele­vant. Es wird dennoch eine Aussage zu den Fähigkeiten in diesen Bereichen getroffen, da beide Bereiche Aufgabe der Pflegeversicherung sind.

Das siebte Modul „Außerhäusliche Aktivitäten“:

(1) Erster Bereich:
a. Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung
b. Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder Einrichtung
c. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr
d. Mitfahren in einem Kraftfahrzeug

(2) Zweiter Bereich:
a. Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen
b. Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Betreuungsangebotes
c. Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen

Das achte Modul „Haushaltsführung“:

(1) Einkaufen für den täglichen Bedarf
(2) Zubereiten einfacher Mahlzeiten
(3) Einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten
(4) Aufwendige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege
(5) Nutzung von Dienstleistungen
(6) Umgang mit finanziellen und Behördenangelegenheiten (Richter, 2016)

Die folgende Tabelle fasst die zentralen Unterschiede des bisherigen und des neuen Pflege­bedürftigkeitsbegriff übersichtlich zusammen:

Tabelle 1 Gegenüberstellung der Aspekte der Pflegebedürftigkeit (modifiziert nach Ahmann et al., 2016)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3 Neues Begutachtungsassessment (NBA)

Sowohl der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff als auch das auf dieser Basis entwickelte neue Begutachtungsassessment bedingen ein Umdenken. Folgende Dinge haben sich zum Teil gravierend geändert:

(1) Sichtweise (Blick auf den Grad der vorhandenen Selbstständigkeit bei der Durchfüh­rung von Aktivitäten oder der Gestaltung der sechs bereits genannten Bereiche)
(2) Differenzierungsgrad (differenzierte Erfassung der Beeinträchtigungen der Selbst­ständigkeit statt pflegewissenschaftlich nicht sachgerechter Einschätzung des Zeit­aufwandes bei der Laienpflege)
(3) Pflegefachliche Fundierung (Einbezug des internationalen Standes pflegewissen­schaftlicher Erkenntnisse)
(4) Umfang erfasster Aspekte (Erweiterung auf: kognitiver und kognitiver Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Umgang mit krankheits- und thera­piebezogenen Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte)
(5) Einstiegsschwelle (geringere Beeinträchtigungen reichen für Pflegegrad 1) (Richter, 2016)

Die folgende Tabelle zeigt die jeweilige Gewichtung der Module, diese Gewichtung sagt aus, wie viel Gewicht das jeweilige Thema bei der Bewertung von Pflegebedürftigkeit hat. Das größte Gewicht hat die Selbstversorgung mit 40% und das geringste Gewicht die Mobilität mit 10%.

Tabelle 2 Module und ihre Gewichtung (modifiziert nach Ahmann et al., 2016)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das neue Formular zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit beinhaltet neun voneinander abgegrenzte Bereiche. Dieses Skript konzentriert sich auf das eigentliche Begutachtungsin­strument und dessen Themenmodule.

(1) Pflegerelevante Vorgeschichte und derzeitige Versorgungssituation
(2) Gutachterlicher Befund
(3) Pflegebegründende Diagnosen
(4) Begutachtungsinstrument - Themenmodule
(5) Ergebnis der Begutachtung
(6) Erhebung weiterer versorgungsrelevanter Informationen
(7) Empfehlungen zur Förderung der Selbstständigkeit, Prävention und Rehabilitation
(8) Empfehlungen und Hinweise
(9) Prognose/Wiederholungsbegutachtung

Themenmodul 1 - Mobilität

Tabelle 3 Erläuterungen zum Formulargutachten zum Themenmodul 1: Mobilität (Ahmann et al., 2016)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Jedes Kriterium wird, je nach Einschätzung der Selbstständigkeit, mit 0, 1, 2 oder 3 Punkten bewertet.

(0=selbstständig; 1=überwiegend selbstständig; 2=überwiegend unselbstständig; 3=unselbstständig)

Anschließend werden die Punkte zu einem Gesamtwert addiert. Dieser liegt bei einer völli­gen Unselbstständigkeit in allen Kriterien bei 15 Punkten. Da das Modul mit einer Gewich­tung von 10% in das Gesamtergebnis einfließt, wird der errechneten Summe ein gewichteter Punktwert zugeordnet:

0-1 Punkt - gewichtete Punkte = 0

2-3 Punkte - gewichtete Punkte = 2,5

4-5 Punkte - gewichtete Punkte = 5

6-9 Punkte - gewichtete Punkte = 7,5

10-15 Punkte - gewichtete Punkte = 10

[...]

Ende der Leseprobe aus 60 Seiten

Details

Titel
Neues Begutachtungsassessment (NBA). Ein Schulungsskript
Autor
Jahr
2016
Seiten
60
Katalognummer
V355446
ISBN (eBook)
9783668416253
ISBN (Buch)
9783668416260
Dateigröße
623 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Neues Begutachtungsassessment, NBA, Pflegegradmanagement, PSG II
Arbeit zitieren
Martin M. Müller (Autor:in), 2016, Neues Begutachtungsassessment (NBA). Ein Schulungsskript, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/355446

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