Basel II: Überblick über die neuen Eigenkapitalvereinbarungen und die Vorgehensweise von Rating-Agenturen


Hausarbeit, 2002

39 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Basel II
2.1. Entstehung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht
2.2. Entstehung der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung
2.3. Das „Drei-Säulen-Modell“
2.3.1. Mindestkapitalanforderungen
2.3.2. Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
2.3.3. Marktdisziplin
2.4. Aufgaben des Basler Ausschusses

3. Rating
3.1. Was ist Rating?
3.2. Emittentenrating
3.3. Emissionenrating
3.3.1. Langfristiges Rating
3.3.2. Kurzfristiges Rating
3.4. Internes Rating
3.4.1. Definition internes Rating
3.4.2. Der IRB-Ansatz
3.4.3. Der fortgeschrittene IRB-Ansatz
3.5. Externes Rating
3.5.1. Definition externes Rating
3.5.2. Der Standardansatz

4. Rating-Agenturen
4.1. Was ist eine Rating-Agentur?
4.1.1. Voraussetzungen für eine Rating-Agentur
4.2. Moody’s
4.3. Standard and Poor’s
4.4. Fitch IBCA

5. Der Rating-Prozess
5.1. Die fünf Phasen eines Rating-Prozesses
5.2. Der zeitliche Ablauf eines Rating-Prozesses
5.3. Daten zur Ermittlung eines Ratings
5.3.1. Rating-relevante Daten
5.3.2. Qualitative Faktoren
5.3.3. Quantitative Faktoren
5.4. Betreuung durch die Rating-Agenturen
5.5. Kostenvergleich von Emittenten-Ratings

6. Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung und ihre Folgen
6.1. Folgen für die Banken
6.2. Folgen für die Unternehmen

Anhang

Literaturverzeichnis

Erklärung zur Hausarbeit gemäß § 26 Abs. 6 DiplPrüfO

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Das „Drei-Säulen-Konzept“

Abbildung 2: Voraussetzungen für eine Rating-Agentur

Abbildung 3: Zeitlicher Ablauf eines Rating-Prozesses

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Zeitlicher Rahmen von Basel II

Tabelle 2: Risikogewichte für Staaten, Banken und Unternehmen im Standardansatz

Tabelle 3: Rating-Kosten diverser Rating-Agenturen

Tabelle 4: Moody’s Rating-Symbole für langfristige Emittenten-Ratings

Tabelle 5: Standard and Poor’s Rating-Symbole für langfristige Emittenten-Ratings

Tabelle 6: Emittenten-Ratings von Moody’s und Standard and Poor’s, Stand November 2002

1. Einleitung

Deutschland steckt mitten in einer Rezession. Immer mehr Unternehmen sind gezwungen, Insolvenz anzumelden. Betroffen sind vor allem viele kleine Unternehmen, besonders traditionsreiche Familienbetriebe, sowie mittelständische Unternehmen. Aber auch bekannten Namen vieler Großunternehmen, wie beispielsweise der Maschinenbaukonzern Babcock-Borsig, der Baukonzern Philipp Holzmann AG, der Büroartikelhersteller Herlitz, das Medienunternehmen KirchMedia und der Luftschiffbauer CargoLifter, um nur einige zu nennen, tauchen in der Presse mit Negativschlagzeilen auf. Insgesamt wurden im ersten Halbjahr 2002 bereits 18.800 Unternehmens-Insolvenzen verzeichnet[1].

Der Untergang eines Unternehmens wirkt sich nicht nur verheerend auf die jetzt schon sehr hohe Arbeitslosenquote von 9,4% im Oktober 2002[2] aus, sondern auch auf die Kreditinstitute, die den einst blühenden Unternehmen Kredite gewährt haben, und nun einen Forderungsausfall verzeichnen müssen. Durch die Akkumulation von Kreditausfällen steht jetzt auch die Existenz mancher Kreditinstitute auf dem Spiel.

Durch die neuen Eigenkapitalvereinbarungen des Basler Ausschusses, kurz Basel II genannt, sollen die Vorschriften der Eigenkapitalunterlegung von Krediten für die Banken mehr an die Risikostruktur der Kreditnehmer angepasst werden. Dies wird zur Folge haben, dass sich die Kreditkonditionen für Kreditnehmer mit höherem Risiko verschlechtern werden, für Kreditnehmer mit geringem Risiko hingegen werden sich Kredite verbilligen.

Wie die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung im Detail aufgebaut ist, und was sich hinter dem Begriff Rating verbirgt, möchte ich im Folgenden näher erläutern. Ebenso soll dieses Arbeit einen Überblick über relevante Daten und Vorgehensweisen von Rating-Agenturen bei der Erstellung eines Ratings geben. Als Schlussbetrachtung möchte ich etwaige Folgen der neuen Eigenkapitalvereinbarung aufzeigen.

2. Basel II

2.1. Entstehung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde Ende 1974 von den Präsidenten der Zentralbanken der G-10-Länder gegründet. Er setzt sich Vertretern der Bankenaufsichtsbehörden und Zentralbanken aus Belgien, Deutschland, Frankreich, Groß Britannien, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Spanien und den USA zusammen.

Die deutschen Mitglieder sind Abgesandte der ,,Bundesaufsicht für das Kreditwesen" und der ,,Deutschen Bundesbank". Das ständige Sekretariat des Ausschusses befindet sich in Basel, in der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ). Hier tagt der Ausschuss in der Regel viermal im Jahr. Der derzeitige Vorsitzende ist William J. McDonough, Präsident und CEO der Federal Reserve Bank von New York.

Der Ausschuss stellt rechtlich nur ein informelles Beratungsgremium dar, das über keinerlei gesetzgeberische Kompetenzen verfügt. Es steht aber fest, dass nach Abschluss der Beratungen über die neuen Eigenkapital-vereinbarungen diese auf EU-Ebene in nationales Recht umgesetzt werden.

2.2. Entstehung der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung

Aufgrund eines weltweiten Verdrängungskampfes in den 80er Jahren sank das Eigenkapital der wichtigsten Banken auf einen gefährlichen Tiefstand. Mit dem Zusammenbruch des Bankhauses I.D. Herstatt im Jahr 1974 wurde offensichtlich, dass es zu einer Veränderung auf dem Bankensektor kommen muss. Der Basler Ausschuss beschloss daher eine erste Vereinbarung über eine angemessene Eigenkapitalunterlegung der Risikoaktiva durch die Banken. Diese Vereinbarungen sind heute unter dem Namen „Basel I“ bekannt. Hierin wurde vorgesehen, dass Banken künftig sämtliche Kundenkredite mit einem pauschalen Satz von 8% auf die volle Höhe des Kredites mit Eigenkapital hinterlegen müssen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Banken gegenüber möglichen Kreditausfällen weniger anfällig sind. Nach Umsetzung von Basel I wurden diese Vereinbarungen international anerkannt und in über 100 Ländern eingeführt.

In den folgenden Jahren wurden immer wieder kleinere Verbesserungen an Basel I vorgenommen. Dennoch kam es zu größeren Unstimmigkeiten, in denen besonders die Starrheit der Vereinbarungen kritisiert wurde. Der Ausschuss begann sich erneut mit der Problematik zu beschäftigen, und legte hierzu im Juni 1999 ein erstes Konsultationspapier vor. Inhaltlich bauen diese neuen Eigenkapitalrichtlinien auf Basel I auf. Sie zielen darauf ab, die Sicherheit und Solidität des Finanzsystems weiter auszubauen und zu stärken. Um dies zu erreichen, werden künftig die internen Kontrollsysteme und generell die Geschäftsführung der Banken von höherer Wichtigkeit sein. Ebenso sollen die regelmäßige Überprüfung der Banken durch die Aufsicht und die Marktdisziplin einen höheren Stellenwert erhalten. Hierbei ist es wichtig, dass auch neue Entwicklungen an den Finanzmärkten und im Risikomanagement nicht unberücksichtigt bleiben.

Nach Überarbeitung und Ergänzung wesentlicher Punkte entstand das zweite Konsultationspapier im Januar 2001. Die voraussichtliche Veröffentlichung des dritten und letzten Konsultationspapiers ist für Mai 2003 vorgesehen. Bis dahin werden die Vereinbarungen diskutiert, und es werden Analysen über etwaige Auswirkungen der neuen Eigenkapitalvereinbarungen[3] durchgeführt. Sind diese Schritte alle abgeschlossen, steht einer Verabschiedung von Basel II im Oktober 2003 nichts mehr im Wege. Nach einer dreijährigen Übergangsfrist soll Basel II im Jahr 2006 endgültig in Kraft treten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3. Das „Drei-Säulen-Modell“

Der nach Basel I gültige pauschale Eigenkapital-Satz von 8%, nach welchem die Banken die gewährten Kredite mit Eigenkapital hinterlegen mussten, hatte den Nachteil, dass er die verschiedenen Risikobehaftungen der jeweiligen Kreditnehmer nicht berücksichtigte.

Durch den Grundsatz 1 des Kreditwesengesetzes[4] auf Grundlage der ersten Basler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 (Basel I) sind die Banken daran gehalten, jeden Kredit mit Eigenkapital zu unterlegen. Dies dient in erster Linie dem Schutz der Banken, denn durch einen Kreditausfall kann die Sicherheit von Einlagen einer Bank gefährdet werden[5].

Durch die neuen Vereinbarungen in Basel II sollen die Eigenkapital-anforderungen im Kreditgeschäft nun stärker von der individuellen Bonität[6] des Kreditnehmers abhängig gemacht werden. Es wird künftig eine Differenzierung nach Risikogruppen vorgenommen werden müssen, welche die Kreditnehmer nach der individuellen Bonität beziehungsweise nach der Kreditausfallwahrscheinlichkeit klassifizieren. Diese Bewertung findet durch sogenannte Ratings statt, auf die im folgenden Kapitel näher eingegangen wird.

Ebenso sieht der Baseler Ausschuss in den neuen Vereinbarungen vor, dass die bankinternen Risikosteuerungssysteme weiter verbessert und regelmäßig durch die zuständigen Aufsichtsinstanzen überprüfen werden sollen. Dann erst kann, so der Ausschuss, die Solvenz einer Bank und die Stabilität des Bankensystems sichergestellt werden[7].

Um diese Ziele zu erreichen, bauen die neuen Eigenkapitalvereinbarungen auf dem sogenannten „Drei-Säulen-Modell“ auf. Das Modell beinhaltet die Säulen Mindestkapitalanforderungen, bankenaufsichtliches Überprüfungsverfahren und Marktdisziplin.

Die drei Säulen stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sollen sich gegenseitig unterstützen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Das „Drei-Säulen-Konzept“

Der Schwerpunkt der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarungen liegt auf international tätigen Banken, daher lassen sie sich nur bedingt auf alle anderen Kreditinstitute anwenden. Aus diesem Grund sieht der Basler Ausschuss Vereinfachungsregelungen für kleinere Kreditinstitute vor. Es soll sicher gestellt werden, dass sich die neuen Vereinbarungen auf Banken mit unterschiedlicher Komplexität und unterschiedlicher Tätigkeit anwenden lassen. Hier spielt zum Beispiel das interne Rating eine sehr wichtige Rolle. Es lässt sich in zwei Bewertungsansätze unterteilen, auf welche ich ab Kapitel 3.4. näher eingehen werde.

2.3.1. Mindestkapitalanforderungen

Die erste Säule bildet den Schwerpunkt in den Konsultationspapieren. Mit den Mindestkapitalanforderungen für die Banken soll die Eigenkapitalunterlegung der Banken stärker als bisher an die Risiken des Kreditnehmers gebunden werden. So muss künftig neben den Kredit- und Marktrisiken auch das allgemeine Betriebsrisiko der Banken, das sogenannte operationelle Risiko[8], mit Eigenkapital hinterlegt werden. Die derzeitige Mindesteigenkapitalquote von 8% soll beibehalten werden soll, aber künftig nur noch die Funktion einer Richtgröße erfüllen. Der sogenannten Kapitalkoeffizient gibt die Höhe des Eigenkapitals an, dass die Banken künftig für gewährte Kredite vorhalten müssen.

Der Kapitalkoeffizient errechnet sich wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Kredit- und das Marktrisikos wurden bereits in den Vereinbarungen von Basel I bei der Kreditvergabe mit berücksichtigt. Neu hinzugekommen ist das operationelle Risiko. Für die Berechnung des operationellen Risikos stehen drei Verfahren zur Auswahl:

- Der Basisindikatoransatz,
- der Standardansatz,
- der interne Bemessungsansatz.

Der sogenannte Basisindikatoransatz ist für alle Banken geeignet. Bei diesem groben Ansatz wird das operationelle Risiko nur pauschal geschätzt. Im Gegensatz dazu, vergibt die Aufsicht bei der Standardmethode einen sogenannten Indikator. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftsfeld des Kreditnehmers. Der Indikator wird durch einen Kapitalfaktor, der ebenfalls von der Aufsicht festgelegt wird, gewichtet. Dadurch erhält man, genauso wie durch den Basisindikatoransatz, aber eher ungenaue Ergebnisse. Die genaueste Meßmethode stellt daher der interne Bemessungsansatz dar. Dieser ist zwar die aufwendigste Berechnungsmethode, ermöglicht den Banken aber, die Eigenkapitalbelastung gering zu halten. Bei diesem Ansatz wird zum einen nach den verschiedenen Geschäftsbereichen unterschieden, und zum anderen auch nach der Art des operationellem Verlustes in dem jeweiligen Geschäftsbereich.

Die Ermittlung des Marktrisiko erfolgt weiterhin nach der gleichen Berechnungsmethode wie auch schon in Basel I.

Für die Ermittlung des Kreditrisikos sieht der Basler Ausschuss drei Ansätze vor:

- die Standardmethode, durchgeführt von externen Rating-Agenturen,
- den IRB-Ansatz[9] und
- den fortgeschrittenen IRB-Ansatz, welche bankintern durchgeführt werden.

2.3.2. Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

Großer Bedeutung kommt auch dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren, dem sogenannten „Supervisory Review Process“ (SRP), zu, das die zweite Säule darstellt. Inhaltlich lässt sich das Überprüfungsverfahren in vier Bereiche untergliedern.

1. Die ständige Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden soll die Banken dazu bewegen, ihre internen Verfahren zur Beurteilung der institutsspezifischen Risikosituationen und die angemessene Kapitalausstattung ständig zu verbessern. Sie sollen sich in den Bereichen des Risikomanagements und der internen Kontrollen ständig anpassen und weiterentwickeln.
2. Externe Faktoren und Risikobereiche, die bei der Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen (vgl. Säule 1) nicht beziehungs-weise nicht vollständig berücksichtigt wurden[10], sollen künftig durch das Überprüfungsverfahren abgedeckt werden.
3. Die Banken werden kontrolliert, ob sich ihre internen Methoden zur Risikomessung eignen. Es soll sichergestellt sein, dass die Banken die eingehenden Risiken adäquat messen, sie steuern und auch fähig sind, diese zu überwachen.
4. Anhand der Bankenbeurteilung sind die Aufsichtsbehörden dazu verpflichtet, frühzeitig einzugreifen, wenn sie Gefahren oder Mängel erkennen. Angemessene Gegenmaßnahmen können zum Beispiel eine verstärkte Überwachung der Bank sein, oder auch die Forderung nach einer höheren Eigenkapital-Unterlegung.

Die umfangreichen Neurungen in den neuen Eigenkapitalvereinbarungen stellen für die Aufsichtsbehörden eine große Herausforderung dar. In Zukunft werden sie für jede Bank eine umfassende, individuelle Beurteilungen abgeben müssen. Nur dann lässt sich für jede Bank individuell feststellen, wie viel Eigenmittel[11] die jeweilige Bank aufgrund ihres individuellen Risikoprofils bereitstellen muss. Die Aufsicht wird daher in Zukunft nicht nur in qualitativer Hinsicht Mehrleistung erbringen müssen, sondern sie muss auch gezielt Mitarbeiter einsetzen. Die Überprüfungsverfahren sehen unter anderem Vor-Ort-Prüfungen und direkte Gespräche mit dem Bankenmanagement vor. Ebenso sollen anhand eingereichter Unterlagen der Banken selbst oder Arbeitsergebnissen von Wirtschaftsprüfern externe Überprüfungen durchgeführt werden.

„In jedem Fall beinhaltet die Überprüfung durch die Aufsicht hohe Anforderungen an die qualitative und quantitative Ausstattung der nationalen Aufsichtsbehörden. Die Neuausrichtung der Aufsicht ist nur zu leisten, wenn die vorhandenen Aufsichtsressourcen optimal eingesetzt werden[12].“

Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren beinhaltet auch die Kontrolle der Einhaltung der Offenlegungspflichten nach Säule 3.

2.3.3. Marktdisziplin

Neben den Mindestanforderungen und dem aufsichtlichen Überprüfungs-verfahren bildet die Marktdisziplin die dritte Säule in der neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung. Dieser Bereich wurde sehr flexibel gestaltet. Die Angaben, die veröffentlicht werden, sollen sich auf das Wesentliche beschränken, und vertraulicher Informationen sollen besonders geschützt werden.

Die Vorgaben unterteilen sich in Offenlegungsempfehlungen und Offen-legungsvorschriften, beziehungsweise kann auch zwischen Kerninformationen und ergänzenden Informationen differenziert werden. Grundsätzlich sind alle Veröffentlichungsvorschläge als Offenlegungsempfehlungen zu verstehen, außer wenn es spezielle interne Verfahren, wie zum Beispiel die des internen Ratings, betrifft, müssen die Vorschläge als Offenlegungsvorschriften angesehen werden.

In diesem Falle müssen die Banken Angaben über Ihre Kapitalstruktur, die Kreditrisiken, eventuelle Marktpreisrisiken und operationale Risiken, sowie auch über ihre Kapitalausstattung vorweisen.

Unter den Begriff der Kerninformation fallen alle Angaben, die von großer Bedeutung für ein Kreditinstitut sind. Diese Informationen können direkte Auswirkungen auf das Funktionieren der Marktdisziplin haben.

Ergänzende Informationen hingegen sind Angaben, die vom banken-spezifischen Verhalten abhängig sind. Sie richten sich zum Beispiel nach der Art der eingegangenen Risiken und nach der Berechnungsmethode für die Eigenkapitalanforderung. Diese Angaben sind nicht für alle Kreditinstitute von Bedeutung[13] [14].

Die Offenlegung erfolgt in der Regel halbjährlich. Bei Banken, die kontinuierlich ein stabiles Risikoprofil aufweisen, genügt auch eine jährliche Berichterstattung. Eine Veröffentlichung im Quartal hingegen wird bei sich häufig ändernden Daten, wie zum Beispiel Marktpreisrisiken, empfohlen. Aber auch international tätige Banken, deren Daten zu eingegangenen Risiken sich ständig ändern können, sollten ihre Daten dementsprechend häufig offen legen.

2.4. Aufgaben des Basler Ausschusses

Zu den Hauptaufgaben des Baseler Ausschusses gehört die Harmonisierung der Bankenaufsicht auf internationaler Ebene. Dies wird in erster Linie durch eine intensivere Zusammenarbeit der einzelnen Mitgliedsstaaten erreicht. Regelmäßige beurteilende Gespräche über das Finanzsystem und dessen Entwicklung sollten dazu führen, Lücken im System frühzeitig zu erkennen, um so rechtzeitig Fehlentwicklungen entgegenwirken zu können, so dass die Sicherheit und die Stabilität des Systems nicht in Gefahr kommen.

Der Ausschuss sollte sich weitgehend wettbewerbsneutral verhalten, das heißt, er ist unter anderem dafür verantwortlich, dass für die individuellen Eigenmittelanforderungen national wie international vergleichbare Maßstäbe gelten.

Der Schwerpunkt der Neuen Eigenkapitalvereinbarung liegt zwar auf international tätigen Banken, „es ist jedoch abzusehen, dass die Neuregelungen nach Umsetzung in nationales Recht auf praktisch alle Banken anzuwenden sein werden[15].“

Diese Neuerungen tragen dazu bei, die Zusammenarbeit zwischen den Banken und Bankenaufsicht zu intensivieren. Ebenso werden die neuen Vereinbarungen die Transparenz auf dem Kapitalmarkt erhöhen, welches auch zu einem gesteigerten Wettbewerb führt.

[...]


[1] Creditreform: Unternehmensinsolvenzen 1998-2002, unter: www.creditreform.de/angebot/analysen/0026/01.php#top.

[2] Statistisches Bundesamt Deutschland, Stand 07.11.2002, unter: www.destatis.de/indicators/d/arb210ad.htm.

[3] Sogenannte „Impact Studies“.

[4] Der Grundsatz 1 beinhaltet die Vorschriften zur Kapitalausstattung gemäß §§ 10 und 10a KWG.

[5] Luz, H./ Scharpf, P.: Marktrisiken in der Bankenaufsicht: Umsetzung der Marktrisikoregeln der Kapitaladäquanz-richtlinie, Stuttgart 1998, S.88.

[6] „Bonität im engeren Sinne ist die Qualität eines institutionellen oder individuellen Schuldners, in der Zukunft seinen Schuldendienstverpflichtungen nachzukommen...Die Bonität beruht auf der Leistungsbereitschaft und der Leistungs-fähigkeit des Kreditnehmers, seinen Zahlungen nachzukommen.“ Definition lt. Gabler Wirtschaftslexikon: „Die ganze Welt der Wirtschaft: Betriebswirtschaft- Recht- Steuern, 15. vollständig überarbeitete Auflage, Wiesbaden 2000, S. 533f.

[7] Deutschen Bundesbank (Frankfurt/Main): Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung: Basel II, Monatsbericht, Vol.53 (2001), Auflage 4, S. 17.

[8] Der Basler Ausschuss definiert operationelles Risiko wie folgt: „Die Gefahr von unmittelbaren oder mittelbaren Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen eintreten.“ Entnommen aus: Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, „Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung“, Konsultationspapier, Übersetzung der Deutschen Bundesbank, Januar 2001, S. 103.

[9] IRB-Ansatz = Internal Rating based Approach; ein auf internen Ratings basierender Ansatz.

[10] Hierunter fallen zum Beispiel Unsicherheiten bei der Bemessung operationeller Risiken und Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Vgl. Deutschen Bundesbank, Monatsbericht, Vol.53 (2001), Auflage 4, S. 31.

[11] Eigenmittelausstattung gemäß § 10 Kreditwesengesetz: „Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Ver-pflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben.“, unter: www.bafin.de, Stand: November 2002.

Die Eigenmittel gemäß §10 KWG werden wie folgt definiert: Die Eigenmittel setzen sich zusammen aus dem Kernkapital, dem Ergänzungskapital und den Drittrangmitteln. Kern- und Ergänzungskapital bilden zusammen das haftende Eigenkapital. Ergänzungskapital und Drittrangmittel sind nur begrenzt berücksichtigungsfähig.

[12] Heinke, H. C.: Das Baseler 3-Säulen-Konzept und die Rolle der dezentralen Bankenaufsicht, in: Basel II- Das neue Aufsichtsrecht und seine Folgen- Beiträge zum Duisburger Banken-Symposium, Juni 2002, Wiesbaden, S.9.

[13] Paul, S.: Der Basler Akkord im Überblick, in: Auf dem Weg zu Basel II- Konzepte, Modelle, Meinungen, 1.Auflage 2001, S.14/15.

[14] Basler Ausschuss für Bankenaufsicht: Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung, Konsultations-papier, Übersetzung der Deutschen Bundesbank, Januar 200, S. 126ff.

[15] Wilkens, Marco/ Entrop, Oliver/ Völker, Jörg: Strukturen und Methoden von Basel II- Grundlegende Veränderungen der Bankenaufsicht, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Heft 4, 2001, S. 187.

Ende der Leseprobe aus 39 Seiten

Details

Titel
Basel II: Überblick über die neuen Eigenkapitalvereinbarungen und die Vorgehensweise von Rating-Agenturen
Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen  (FH Hildesheim)
Veranstaltung
Betriebswirtschaft
Note
1,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
39
Katalognummer
V35470
ISBN (eBook)
9783638353700
ISBN (Buch)
9783638687300
Dateigröße
524 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Basel, Eigenkapitalvereinbarungen, Vorgehensweise, Rating-Agenturen, Betriebswirtschaft
Arbeit zitieren
Jasmine Schieber (Autor:in), 2002, Basel II: Überblick über die neuen Eigenkapitalvereinbarungen und die Vorgehensweise von Rating-Agenturen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35470

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