Führerscheinentzug durch Cannabis. Sind die verkehrsrechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg zu streng?


Bachelorarbeit, 2016

57 Seiten, Note: 2,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Abstract

2. Einleitung

3. Die Droge Cannabis
3.1. Die Pflanze Cannabis sativa L.
3.2. Konsum der Droge
3.3. Wirkung der Droge
3.3.1 Kurzzeitige Wirkung
3.3.2. Langfristige Auswirkungen
3.4. Cannabis im Strafrecht

4. Verkehrsrechtliche Regelungen in Bezug auf Cannabis
4.1 Die Kraftfahreignung
4.2. Maßnahmen zur Klärung der Kraftfahreignung bei Cannabiskonsum durch die Fahrerlaubnisbehörde
4.2.1 Maßnahmen bei bloßem Besitz von Cannabis
4.2.2 Maßnahmen bei einmaligem Konsum ohne Verkehrsbezug
4.2.3 Maßnahmen bei gelegentlichem Konsum ohne Verkehrsbezug
4.2.4 Maßnahmen bei gelegentlichem Konsum mit Verkehrsbezug
4.2.5 Maßnahmen bei regelmäßigem Konsum von Cannabis
4.2.6 Maßnahmen bei Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

5. Sind die verkehrsrechtlichen Maßnahmen in Baden-Württemberg im Bezug zu Cannabis zu streng?
5.1. These: Die Fahrerlaubnisverordnung ist strenger als das Betäubungsmittelgesetz
5.2 These: Im Vergleich zu Alkohol wird Cannabis zu streng behandelt
5.2.1 Regelmäßiger Konsum mit Verkehrsbezug
5.2.2 Regelmäßiger Konsum ohne Verkehrsbezug
5.2.3 Gelegentlicher Konsum ohne Verkehrsbezug
5.2.4 Gelegentliche Einnahme mit Verkehrsbezug
5.3 These: In Baden-Württemberg wird Cannabis im Straßenverkehr am strengsten bewertet

6. Sollten die verkehrsrechtlichen Regelungen in Bezug im auf Cannabis geändert werden?
6.1 Einführung eines fähigkeitsbezogenen Schnelltests
6.2. Einführung von Auflagen bei regelmäßigen Konsum

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Abstract

Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt sich mit den verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Führerscheinstellen bei Bekanntwerden von Cannabisdelikten. Hierbei werden die Maßnahmen verschiedenster Fallkonstellationen aufgeführt. Anhand von entscheidenden Urteilen und Beschlüssen sollen die Begründungen der Gerichte Einblicke in deren Vorgehensweise in diesem Kontext geben. Ziel der Arbeit ist es, jedem die Möglichkeit zur Beantwortung der Frage zu geben, ob die Maßnahmen der Führerscheinstellen in Baden-Württemberg in Bezug auf Cannabis zu streng sind.

2. Einleitung

„Der tödliche Unfall am Spätnachmittag des 9. Juli auf der B 3 zwischen Lahr und Kippenheim dürfte auf den Genuss von Cannabis zurückzuführen sein. Das ist das Ergebnis einer ersten Analyse der Blutprobe des Unfallverursachers.“[1]

„Der Verursacher eines tödlichen Verkehrsunfalls hat neben Anti-Epileptika regelmäßig Cannabis konsumiert. Der Beweis dafür ist eine Ende März 2011 entnommene Haarprobe, die auf einen wöchentlichen bis täglichen Drogenkonsum schließen lässt.“[2]

„In Kranenburg ist es am Freitagvormittag zu einem tödlichen Unfall gekommen. Der Wagen war zunächst vor einem Zivilfahrzeug des Zolls geflüchtet. Eine weitere Kontrolle umfuhr der Flüchtende und prallte gegen einen Baum. Der Fahrer starb noch an der Unfallstelle. (…)

Im Unfallfahrzeug stellten die Polizeibeamten zudem 500 Gramm Marihuana sicher. Die B9 war zur Unfallaufnahme bis 14.15 Uhr komplett gesperrt.“[3]

Trotz solcher Zeitungsartikel wird die Droge Cannabis von unserer Bevölkerung verharmlost. Vor allem von den Konsumierenden. Und diese hat es in Deutschland reichlich. Jährlich gibt es ca. 4 Millionen Cannabis konsumierende Einwohner in Deutschland und das obwohl der Handel von Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich verfolgt wird, da diese Droge unter die Kategorie der verbotenen Substanzen fällt.

Gerade der Aspekt, dass die Wirkung von Cannabis im Vergleich zu anderen illegalen Drogen oder sogar zu Alkohol harmlos sein soll, veranlasst einige Bürger dazu, die Legalisierung in Deutschland zu fordern. Dass es mittlerweile einige Politiker namhafter Parteien gibt, die diesbezüglich eine ähnliche Ansicht haben, heizt die Diskussion weiterhin an.

Doch abgesehen von der strafrechtlichen Verfolgung aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes, gibt es noch auf einer anderen Ebene großes Diskussionspotenzial: nämlich im Verwaltungsrecht im Bereich der Führerscheinstellen.

Personen, die sich unter der Einwirkung von Cannabis hinter das Steuer setzen, werden vermeintlich härter bestraft, als Verkehrsteilnehmer, die betrunken sind. Wird festgestellt, dass ein Autofahrer gelegentlich Cannabis konsumiert, kann die Fahreignung in Frage gestellt werden, ohne dass unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr teilgenommen wurde.

Hinzu kommt, dass gerade der verkehrsrechtliche Umgang mit Cannabis im Verwaltungsrecht weltweit, europaweit und sogar bundesweit nicht einheitlich geregelt ist und es deshalb immer wieder Diskussionsbedarf hinsichtlich einer Auflockerung bzw. Angleichung der Gesetze und Richtlinien gibt.

Die Führerscheinstellen in Deutschland haben zahlreiche Fälle, die sich mit dem Konsum von Cannabis auseinandersetzen. Aufgrund der Tatsache, dass der Personenkreis, den diese Regelungen betreffen, kein geringes Ausmaß hat, ist es wichtig, dass die bestrafenden Maßnahmen verhältnismäßig sind.

Die folgende Arbeit soll der Frage nachgehen, ob die verkehrsrechtlichen Regelungen speziell im Verwaltungsrecht in Baden-Württemberg im Umgang mit Cannabis zu streng sind.

Zu Beginn der Arbeit wird allgemein auf die Droge Cannabis eingegangen. In diesem Kapitel soll die Herstellung, das Konsummuster und die Wirkung der Droge beschrieben werden.

Nach einem kurzen Einblick in das Strafrecht, werden die Regelungen im Verwaltungsrecht, speziell die Maßnahmen der Führerscheinstellen, ausführlich thematisiert. Dabei wird auch umfangreich auf die wichtigsten Urteile eingegangen, die die Regelungen in Bezug auf Cannabis im Verwaltungsrecht prägen.

Gefolgt von einer eigenen Bewertung dieser Regelungen, die sich an Vergleichen zu anderen Staaten und anderen Drogen richtet, wird die Arbeit mit einem Lösungsvorschlag abgeschlossen.

An dieser Stelle werde erwähnt, dass in einigen Fällen aufgrund der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet wird. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beide Geschlechter.

3. Die Droge Cannabis

Im Folgenden wird beschrieben, wie die Pflanze Cannabis sativa L. als Droge in Form von Marihuana oder Haschisch genutzt wird. Darüber hinaus werden sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Wirkungen beschrieben, um im Verlauf dieser Arbeit die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung unter Einwirkung von Cannabis bewerten zu können. Da nicht nur die Führerscheinstelle mit dieser Droge zu tun hat, wird auch noch kurz auf die strafrechtlichen Regelungen zum Thema Cannabis eingegangen.

3.1. Die Pflanze Cannabis sativa L.

Die Pflanze, die umgangssprachlich als Hanf bezeichnet wird, trägt den botanischen Namen Cannabis sativa L. Ursprünglich war die Pflanze in Südasien bzw. in Zentralasien vorkommend.[4]

Die Cannabispflanze ist eine einjährige Pflanze, die bis zu 2,50 m hoch werden kann.

Die Pflanze unterscheidet sich in männliche und weibliche Gattungen. Die weibliche Hanf-Pflanze wird bevorzugt zur Drogenproduktion verwendet, da die THC-Konzentration wesentlich höher als bei der männlichen Gattung ist. Die männlichen Pflanzen weisen deutlich weniger Harzdrüsen auf.

Das von der Pflanze produzierte Harz wird als Haschisch bezeichnet, während die getrockneten Blätter und Triebspitzen als Marihuana bekannt sind.[5]

Innerhalb der Gattung lässt sich Hanf in Abhängigkeit vom Tetra-Hydro-Cannabinol- (THC) und Cannabidiolgehalt in Faser- und Drogenhanf einteilen. So wird zwischen dem Drogentyp, dem Zwischentyp und dem Fasertyp unterschieden. Wie die Bezeichnungen schon vermuten lassen, ist der THC-Gehalt beim Drogentyp wesentlich höher und liegt bei ca. 1-20 %. Die Produkte, die daraus gewonnen werden, sind Marihuana, Haschisch und Dronabinol. Diese Produkte lösen letztlich eine Psychoaktivität aus.

Der Zwischentyp ist für eine Produktion von Drogen, aber auch für eine Produktion von Nutzstoffen unbrauchbar.

Der Fasertyp hingegen wird zur Herstellung von Fasern, Schäben und Hanföl genutzt. Der THC-Gehalt liegt bei unter 0.3 %, was letztlich nicht ausreichend für eine psychoaktive Wirkung ist.[6]

3.2. Konsum der Droge

Cannabis ist seit vielen Jahren die am meisten konsumierte Droge Deutschlands. Laut einer Studie aus dem Jahr 2012 des REITOX-Jahresberichts 2015, dessen Werte auch im Drogenbericht der Bundesregierung verwendet werden, liegt die Lebenszeitprävalenz des Konsums von Cannabis bei den 12-17 Jährigen bei 7,8 %. Dies bedeutet, dass 7,8 % der Befragten dieser Altersgruppe mindestens ein Mal in ihrem Leben Cannabis konsumierten. Bei den jungen Erwachsenen im Alter von 18-25 Jahren, also einem Alter, in dem die Verkehrsteilnahme erlaubt ist, liegt der Wert schon bei 34,8 %. D.h. jeder Dritte dieser Altersgruppe hat bereits Erfahrung mit dieser Droge gemacht. Aus der Studie geht ebenso hervor, dass 15,8 % der Befragten innerhalb des letzten Jahres konsumierten, während 3,8 % einen regelmäßigen Konsum angaben.

In allen Altersgruppen ist ersichtlich, dass der Konsum im männlichen Geschlecht weiter verbreitet ist.

Über den Trend des Cannabiskonsums der letzten zehn bis 15 Jahre lässt sich sagen, dass die Anzahl der Konsumierenden in den 1990er Jahren stetig zunahm und sich ab 2005 wieder reduziert hat. Dieser Rückgang scheint jedoch bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu stagnieren, es wird sogar von einem wiederkehrenden Anstieg ausgegangen. Die Zahl der sich aufgrund des Konsums von Cannabis in Behandlung befindenden Personen, nimmt stetig zu, was auch daran liegt, dass immer mehr Behandlungsformen angeboten und akzeptiert werden. Beobachtbar ist auch, dass der Konsum von Haschisch und Marihuana nicht vom Bildungsniveau abhängig ist, denn der Konsum verteilt sich gleichmäßig auf die Bildungsschichten.[7]

Bei Betrachtung dieser Werte lässt sich daraus schließen, dass Cannabis kein Tabu-Thema wie andere illegale Drogen wie beispielswiese Kokain ist, sondern dass der Konsum längst fester Bestandteil unserer Gesellschaft ist.

Als Gründe für den Konsum sind etwa Neugier, Langeweile oder auch der Wunsch nach neuen Erfahrungen zu nennen. Wie bei vielen anderen Drogen auch, ist auch der Wunsch zur Gruppenzugehörigkeit als Grund des Konsums ausschlaggebend. Einige Konsumierende haben das Kiffen als Linderungsmaßnahme psychischer und physischer Schmerzen begonnen.[8]

3.3. Wirkung der Droge

Ziel einer Drogeneinnahme ist deren Wirkung. Da dies auch beim Konsum von Cannabis der Fall ist, erhoffen sich die Konsumierenden einen kurzzeitigen Effekt, der als ziemlich harmlos beschrieben wird. Welche Auswirkungen erreicht werden können und was auf lange Sicht mit Geist und Körper geschieht, wird im Folgenden beschrieben.

3.3.1 Kurzzeitige Wirkung

Wie jede andere Droge auch, ruft Cannabis in Form von Haschisch und Marihuana körperliche und geistige Veränderungen hervor.

Der Wirkstoff THC gelangt durch die Einnahme in das Blutserum und gelangt durch den Blutkreislauf in die verschiedenen Organe. Da das Gehirn sehr gut durchblutet ist, wird dort auch ein großer Anteil des THCs wahrgenommen. Nach Durchdringen der Blut-Hirn-Schranke wird der Wirkstoff sehr schnell intrazellulär gebunden, denn im Blut ist der Wirkstoff innerhalb weniger Stunden nicht mehr nachweisbar.[9]

Die Einnahme von Cannabis verspricht ein Hervorrufen einiger psychischer Effekte. Dass diese nicht steuer- und kontrollierbar sind, unterschätzen nicht nur Einsteiger in der Drogenszene. Auch erfahrene Konsumenten, die sich einen positiv erlebten Rausch erhoffen, werden oft von einer gegenteiligen Reaktion überrascht.[10]

Während sich die Konsumenten bei ihrem klassischen „High-Gefühl“ euphorische Gefühle erhoffen und gleichzeitig emotional gelassen sein wollen, kann der Konsum auch konträre Stimmungen hervorrufen. Anstatt einer angestrebten Euphorie können etwa Angstzustände entstehen, die in Panikattacken enden. Nicht selten erleben die Konsumierenden einen sogenannten „Horrortrip“, der von Verfolgungswahn und allgemeiner Verwirrtheit geprägt ist.[11]

Des Weiteren wird durch die Einnahme von Cannabis das übliche Denkmuster verändert. Klare Gedanken sind kaum mehr möglich, starke Gedankensprünge bestimmen das Denkverhalten. Oft ist es den Betroffenen kaum möglich, sich an Dinge zu erinnern, die fünf Minuten zuvor geschehen sind. Doch gerade das macht für viele den Reiz der Droge aus, denn in der Gruppe wird ein solches Verhalten oft als amüsant erlebt.[12]

Dennoch entsteht durch die Wirkung von Cannabis in vielen Fällen ein Gefühl der Leichtigkeit. Es wird eine wohlige Gleichgültigkeit empfunden und das Denkverhalten lässt mehr Fantasie sowie Assoziationen zu. Auf den Rauschzustand folgen meist Hungergefühle und Müdigkeit.[13]

Während oben genannte Wirkungen subjektiv und nicht nachweisbar sind, gibt es auch einige Symptome, die messbar bzw. deutlich beobachtbar sind.

Die Aufmerksamkeitspanne ist während eines Rauschs deutlich geringer als im nüchternen Zustand. Darüber hinaus werden die Feinmotorik und die Bewegungskoordination verschlechtert. Des Weiteren wird die Abschätzung von Entfernungen und der Zeit erschwert und die Verarbeitung visueller Informationen beeinträchtigt. Als akute körperliche Nebenwirkungen machen sich zudem ein trockener Mund aufgrund verminderter Speichelbildung, eine Steigerung der Herzfrequenz, ein Blutdruckabfall, im schlimmsten Fall bis zur Bewusstlosigkeit sowie vereinzelten Kopfschmerzen mit Übelkeit bemerkbar.[14]

3.3.2. Langfristige Auswirkungen

Cannabis gilt im Vergleich zu Alkohol als eine relativ ungiftige Droge. Tierversuche lassen vermuten, dass eine tödliche Dosis beim Menschen bei ca. 30 – 60 Gramm Haschisch liegen könnte. Aufgrund der Wirkung bei schon sehr geringen Mengen (ab zwei Gramm), ist es sehr unwahrscheinlich, aufgrund einer akuten Cannabiseinwirkung zu sterben.[15]

Es wird auch nicht angenommen, dass durch den regelmäßigen Konsum zwingend eine physische Abhängigkeit entsteht. Das Absetzen der Droge nach dauerhaftem Missbrauch kann in manchen Fällen zu Nervosität, Schlaflosigkeit und anderen vegetativen Störungen führen. Dies wiederum birgt die Gefahr, dass Mittel eingenommen werden, die dem entgegenwirken und dadurch eine Sucht entwickelt wird.[16]

Eine psychische Abhängigkeit nach langandauerndem Konsum ist jedoch wahrscheinlicher. Die Auswirkungen der Abhängigkeit sind versteckt und nicht eindeutig. Blenden die Konsumierenden ihre Alltagsprobleme und ihre Stimmungskrisen durch das Rauchen eines Joints aus, haben sie auf Dauer Schwierigkeiten, mit diesen Problemen nüchtern konfrontiert zu werden. Je länger ein Mensch aufgrund persönlicher Probleme Cannabis konsumiert, desto schwerer kann er sich ein zufriedenes Leben ohne diese Droge vorstellen.[17]

Die allgemeine Antriebsarmut, die während des Rauschs entsteht, kann auch weit über die akute Wirkungsdauer hinausgehen. Oft ist auch eine infantile Regression, also eine geistige Rückentwicklung, beobachtbar. Eine weitere langfristige Auswirkung von Cannabiskonsum ist die Reduzierung sozialer Kontakte. Während freundschaftliche Beziehungen aufgegeben werden, werden oberflächliche Beziehungen zu den Dealern oder zu anderen Konsumierenden gepflegt. Dies hängt auch damit zusammen, dass Cannabis im Vergleich zu Alkohol nicht in unserer Gesellschaft toleriert wird.[18]

Die Wissenschaft nimmt zudem an, dass ein langfristiger Cannabiskonsum die Wahrscheinlichkeit erhöht, Psychosen hervorzurufen. Dies konnte jedoch noch nicht belegt werden.[19]

Das Risiko, die Bronchialfunktion durch das Kiffen zu beeinträchtigen, wird dadurch erhöht, dass Cannabis in der Regel mit Tabak vermischt wird, welcher schädliche Stoffe für die Lunge enthält.[20]

3.4. Cannabis im Strafrecht

Strafrechtlich wird der Umgang mit Cannabis im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt.

Zu Beginn dieses Gesetzes ist festgelegt, welche Stoffe unter dieses Gesetz fallen. So verweist § 1 Abs. 1 BtMG „auf die in Anlage I bis III aufgeführten Stoffen und Zubereitungen“.

In den Anlagen wird sowohl zwischen einer Verkehrsfähigkeit und einer Verschreibungsfähigkeit unterschieden.

Die Verkehrsfähigkeit bezieht sich darauf, ob mit einem Stoff (aufgrund einer Erlaubnis) gehandelt werden darf, während sich die Verschreibungsfähigkeit darauf bezieht, ob der Stoff von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem Tierarzt an einen Patienten oder dessen Tier verschrieben werden darf.[21]

Die Anlage I umfasst die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel und schließt auch Cannabis mit ein. Unter den Begriff Cannabis fallen nach dieser Anlage Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Des Weiteren wird auch das Cannabisharz, also das abgesonderte Harz der Pflanze, aus dem Haschisch hergestellt wird, in dieser Anlage aufgeführt.

Alle Betäubungsmittel, die unter Anlage I aufgeführt sind, sind nicht verkehrsfähig. Sie sind also grundsätzlich verboten, sofern keine Ausnahme, die in der Anlage aufgeführt sind, zutrifft. Die Stoffe haben keinen therapeutischen Nutzen und haben ein hohes Suchtpotenzial.[22]

Anlage II hingegen listet abschließend alle Stoffe auf, die verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind. Diese Stoffe werden oft zur Herstellung therapeutisch wirksamer Betäubungsmittel verwendet und sind in ihrer bloßen Form nicht verschreibungsfähig.[23]

Auch hier wird wieder Cannabis genannt, allerdings nur wenn die Pflanze zur Herstellung von Zubereitungen medizinischer Zwecke bestimmt ist.

Anlage III beinhaltet Betäubungsmittel, die sowohl verkehrs- als auch verschreibungsfähig sind. Dies ist bei Cannabis allerdings nur der Fall, wenn es in Zubereitungen enthalten ist, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind.[24]

Die Stoffe der Anlage III sind in der Regel solche Stoffe, die als Arzneimittel verwendet werden, betäubend wirken und psychisch oder physisch abhängig machen können. Als Beispiel dient z.B. Morphium, das bekanntlich verkehrsfähig ist, wenn es von einem Arzt verschrieben wurde.

Durch die Kategorisierung in drei Anlagen, ist es möglich, dass die Betäubungsmittel anhand ihres Wirkungsgrades und ihres Suchtpotenzials unterschiedlich im Gesetz behandelt werden können.

Welche Tatbestände erfüllt sein müssen, dass es zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen kann, regelt § 29 (1) BtMG. Das Strafmaß liegt bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren oder einer Geldstrafe.

Dennoch hat der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 5 BtMG einen Handlungsspielraum eingeräumt: „Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“

Dies zeigt, dass dem Gericht bei einem reinen Eigenverbrauch in einer geringen Menge Ermessen eingeräumt wird.

Eine weitere Ausnahme wird mit § 31 a BtMG eingeräumt. Demnach kann „die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung“ unter anderem dann absehen, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a BtMG geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.“

Die Parallelen zum zuvor angesprochenen § 29 Abs. 5 BtMG sind schnell erkennbar. Der größte Unterschied liegt darin, dass in § 31 a BtMG der Staatsanwaltschaft Ermessen eingeräumt wird. Somit ist es eine Verfahrensvorschrift und gerichtlich nicht überprüfbar, wenn die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absieht. Dieser Aspekt vereinfacht das Verfahren.[25]

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet generell zwischen einer geringen Menge und einer nicht geringen Menge. Die Größenordnungen dazwischen fallen unter die normale Menge. Da diese Mengenbegriffe im Gesetz nicht weiter definiert wurden, hat sich aus der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshofs (BGH) ergeben, dass das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge aus § 29a ff.BtMG dann erfüllt ist, wenn ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm THC enthält.[26]

Der strafrechtliche Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr wird in § 315 c, 316 StGB geregelt. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 315 c ist jedoch, dass eine konkrete Gefahrensituation für Leib und Leben einer anderen Person oder fremde Wertgegenstände vorliegt, die auf die Fahruntüchtigkeit aufgrund des Drogeneinflusses zurückzuführen ist.

Das Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefahr ist jedoch in diesem Kontext als problematisch anzusehen. Denn eine konkrete Gefahr liegt nach h.M. in der Rechtsprechung erst dann vor, wenn die Sicherheit des Betroffenen oder der Sache vom Zufall abhängt, ob eine endgültige Verletzung oder ein Schadenseintritt erfolgt.[27]

Aus der Rechtsprechung ergibt sich hieraus, dass die konkrete Gefahr in der Regel erst dann vorliegt, wenn der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Es reicht somit nicht aus, dass die Gefahr nur drohte.[28]

Eine Einzelfallentscheidung des BGHs mit Beschluss vom 03.11.2009, Az. 4 StR 373/09 zeigt die Grenzen dieses Tatbestandsmerkmals auf.

In diesem Fall steuerte ein Straßenverkehrsteilnehmer seinen PKW bewusst auf die Gegenfahrbahn, um das entgegenkommende Auto seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu beschädigen. Ihre Geschwindigkeit betrug ca. 35 km/h. Es gelang ihr, dem Geisterfahrer auszuweichen und den Unfall abzuwenden.

In diesem Fall wurde entschieden, dass keine konkrete Gefahrensituation vorhanden war, da es nicht nur vom Zufall abhing, dass der Unfall abgewendet wurde.[29]

Sollte jedoch eine konkrete Gefahrensituation entstanden sein, kommt § 315 c StGB nur dann in Betracht, wenn die Gefährdung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol oder einem Rauschmittel steht.[30]

Vorangegangene Einführung zeigt, dass die wenigsten Fälle, in denen unter Cannabiseinwirkung gefahren wird, letztendlich eine Straftat nach § 315 c StGB darstellen. Hierzu muss ein Schaden einer fremden Person oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert eingetreten sein. Darüber hinaus muss der Fahrfehler kausal und zeitlich mit dem Cannabiskonsum zusammen hängen.

Für eine Straftat ist gemäß einem Leitsatz des BGH die Annahme der Fahruntüchtigkeit nicht allein deshalb gegeben, dass Drogenwirkstoffe im Blut eines Fahrzeugführers nachgewiesen wurden.[31]

Folglich stellen die meisten Fälle der Fahrten unter Cannabiseinwirkung eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar, sofern die Voraussetzungen des § 316 StGB nicht gegeben sind.

Grundvoraussetzung dafür ein Vergehen nach § 24 a StVG ist eine positive Blutprobe. Eigene Geständnisse gegenüber dem Polizeibeamten oder selbst ein positiver Urintest, sind bei Vorlage einer negativen Blutprobe nicht verwertbar.[32]

Diese Ordnungswidrigkeit wird an die Führerscheinstellen der Betroffenen weitergeleitet. Hierdurch wird der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, weitere Maßnahmen, speziell durch die Führerscheinstelle zu treffen.

Auf diese kurze Einführung in das Strafrecht, die natürlich nicht umfassend und erschöpfend ist, soll im Verlauf dieser Arbeit vergleichsweise zurückgegriffen werden, nachdem die verkehrsrechtlichen Regelungen im Verwaltungsrecht erläutert wurden.

4. Verkehrsrechtliche Regelungen in Bezug auf Cannabis

Wie eingangs erwähnt, haben Konsumenten von Cannabis nicht nur strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten, sondern vor allem auch verwaltungsrechtliche. Besonders die Führerscheinstellen beschäftigen sich täglich mit dieser Thematik, da es eine große Anzahl an Konsumenten gibt, die ihren Konsum nicht von ihrem Fahrverhalten trennen können. Doch auch im verkehrsrechtlichen Umgang mit Cannabis gibt es keine einheitliche Linie in Deutschland. Durch das Gesetz wurde bislang noch kein einheitlicher Grenzwert festgelegt, der analog zur Promillegrenze bei Alkoholsündern anwendbar ist.

4.1 Die Kraftfahreignung

Grundsätzlich gilt: Wer am Straßenverkehr aktiv teilnehmen will, muss dafür geeignet sein. Der Gesetzgeber definiert die Eignung in § 2 Abs. 4 StVG:

„Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.“

Kurz zusammengefasst, umfasst die Eignung die „körperliche und geistige Fahrtauglichkeit sowie die charakterliche Zuverlässigkeit.“[33]

Als Maßstab für die Eignung gelten die Fähigkeiten des durchschnittlichen Fahrzeugführers.[34]

Auf die Eignung bzw. viel mehr die Nichteignung wird in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) näher eingegangen. In § 11 Abs. 3 FeV wird auf die Anlage 4 zur FeV verwiesen, in der häufige Erkrankungen und Mängel aufgelistet sind, die Einfluss auf die körperlichen und geistigen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges haben.

Die Auflistung ist materieller Teil der FeV und somit normativ verbindlich.[35]

So werden beispielsweise Herz- und Gefäßkrankheiten aufgelistet, Krankheiten des Nervensystems oder auch Diabetes. Ebenso wird in der Anlage 4 auch Bezug auf psychische Krankheiten genommen, da auch diese die Kraftfahreignung in Frage stellen können. Unter Nr 8. und 9. werden Krankheiten und Mängel in Bezug auf Alkohol und Betäubungsmittel genannt, auf die im Verlauf dieser Arbeit näher eingegangen werden.

Wichtig ist auch der Hinweis zu Beginn der Anlage, dass die Tabelle nicht abschließend ist, sondern nur häufig vorkommende Erkrankungen und Mängel nennt, die gegen eine Eignung sprechen. Generell gilt, dass eine Einzelfallprüfung entgegen dieser Bewertungen für den Regelfall möglich ist.[36]

Liegt ein Mangel gemäß der Anlage 4 der FeV vor, werden mit § 11 ff. FeV Maßnahmen genannt, die die Führerscheinstellen dazu ermächtigen, die Eignungsfrage zu klären.

Mit Absatz 2 wird der Behörde eingeräumt, ein ärztliches Gutachten einzuleiten, sofern Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen eine körperliche und geistige Eignung begründen. Bedenken bestehen insbesondere dann, wenn Mängel oder Erkrankungen der Anlage 4 erfüllt sind oder Tatsachen bekannt sind, die darauf hinweisen.

Durch § 2 Abs. 8 StVG wird die Verwaltungsbehörde sogar verpflichtet, die Fahreignung bei Vorlage von Tatsachen, die Bedenken an der Eignung begründen, durch Gutachten zu überprüfen.[37]

Generell gilt jedoch, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht verpflichtet ist, seine fortbestehende Eignung zu beweisen. Liegen Gründe vor, die die Eignung in Frage stellen, muss die Behörde konkret darlegen, warum die Eignungszweifel aufgeklärt werden müssen.

Erst dadurch wird eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen ausgelöst.[38]

Die Behörde bestimmt auch die Art der begutachtenden Person. So kann sichergestellt werden, dass auch der Gutachter geeignet für die Erstellung des geforderten Gutachtens ist.

Die Auswahl der Behörde des zu erstellenden Gutachtens muss zugunsten dem Betroffenen angemessen sein, da mit unterschiedlichen Gutachten auch unterschiedliche finanziellen Auswirkungen betroffen sind. In diesem Zusammenhang sollte stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.[39]

Wird durch dieses Gutachten ein Mangel oder eine Erkrankung nach der Anlage 4 zur FeV festgestellt, muss überprüft werden, ob der Mangel durch weitere Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

Bestehen beispielsweise Sehprobleme, kann dies durch Tragen einer geeigneten Sehhilfe kompensiert werden. Diese Auflage wird im Führerschein des Betroffenen vermerkt und die Eignung ist somit wieder hergestellt.

Liegen Bewegungsbehinderungen vor, kann die dadurch fehlende Eignung durch technische Maßnahmen innerhalb des Fahrzeugs wieder hergestellt werden, indem eine ordnungsgemäße und sichere Führung ermöglicht wird. Diese technischen Veränderungen werden letztendlich in einer gutachterlichen Prüfung durch einen anerkannten Sachverständiger oder Prüfer abgenommen.[40]

Jedoch gibt es auch Erkrankungen, die eine Eignung in jedem Fall ausschließen. Stellt der Arzt beispielsweise eine akute schizophrene Psychose fest, ist der Betroffene in keinem Fall geeignet in Fahrzeug zu führen.

Eine weitere Maßnahme, die die Behörde zur Feststellung der Fahreignung treffen kann, ist die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die im Volksmund unter dem Idiotentest bekannt ist.

Exkurs: Das fachärztliche Gutachten / Die MPU

Das fachärztliche Gutachten

Das ärztliche Gutachten wird von der Fahrerlaubnisbehörde bei einer Abhängigkeit von dem BtMG unterliegenden Stoffen, bei einer Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder bei missbräuchlicher Einnahme psychoaktiver Arzneimittel angeordnet. Darüber hinaus kann es bei widerrechtlichem Besitz von Betäubungsmittel angeordnet werden.[41]

Das primäre Ziel des ärztlichen Gutachtens im Zusammenhang mit Cannabis ist die Beantwortung der Frage, ob beim Klienten eine aktuelle Drogeneinnahme vorliegt, darüber hinaus eine Abhängigkeit besteht und wie intensiv die Abhängigkeit ist.[42]

Im Zusammenhang mit Cannabis erfolgt das Gutachten durch eine Haaranalyse und vier bzw. sechs Urinproben (bei einem Nachweiszeitraum von sechs bzw. zwölf Monaten). Die Urinproben werden kurzfristig angeordnet. Dadurch sind dem Betroffenen die Kontrolltermine nicht weit im Voraus bekannt. Somit könnte jeder Konsum durch einen Urintest aufgedeckt werden.[43]

Die Nachweisbarkeit im Urin liegt beim aktiven THC-Gehalt zwischen zwölf und 36 Stunden. Der THC-Carbonsäurenwert ist bei einmaliger Einnahme bis zu drei Tage nachweisbar, bei täglichem Konsum bis zu zehn Tage. Die Nachweisbarkeit in den Haaren liegt bei ca. drei Monaten.[44]

[...]


[1] Zitiert aus http://www.badische-zeitung.de/lahr/23-jaehriger-fahrer-stand-unter-cannabiseinwirkung--33754642.html (letzter Aufruf am 23.06.2016).

[2] Zitiert aus http://www.welt.de/regionales/hamburg/article106189063/Eppendorfer-Unfallfahrer-rauchte-Cannabis.html (letzter Aufruf am 23.06.2016).

[3] Zitiert aus http://www.rp-online.de/nrw/staedte/kleve/kranenburg-bei-kleve-mann-stirbt-bei-unfall-auf-der-b9-aid-1.5607877 (letzter Aufruf am 23.06.2016).

[4] Vgl. Grotenhermen, Karmus, S. 298.

[5] Vgl. Berghaus, Krüger, S.1,2.

[6] Vgl. Grotenhermen, Karmus, S. 298.

[7] Vgl. Bericht 2015 des nationalen REITOX-Knotenpunkts an die EBDD, S.22-27.

[8] Vgl. Woggon, S. 44.

[9] Vgl. Geschwinde, S.8, RN 27.

[10] Vgl. https://hanfverband.de/inhalte/cannabis-wirkung-nebenwirkungen-und-risiken (letzter Aufruf am 10.06.2016)

[11] Vgl. https://hanfverband.de/inhalte/cannabis-wirkung-nebenwirkungen-und-risiken (letzter Aufruf am 10.06.2016)

[12] Vgl. https://hanfverband.de/inhalte/cannabis-wirkung-nebenwirkungen-und-risiken (letzter Aufruf am 10.06.2016).

[13] Vgl. Schenk, S. 116 ff.

[14] Vgl. Grotenhermen, Karmus, S. 167,168.

[15] Vgl. Geschwinde, S.18, RN 62.

[16] Vgl.Geschwinde, S.18, RN 63

[17] Vgl.http://www.drugcom.de/haeufig-gestellte-fragen/fragen-zu-cannabis/woran-erkenne-ich-eine-cannabisabhaengigkeit/ (letzter Aufruf am 23.08.2016)

[18] Vgl. Geschwinde, S. 18, RN 61, RN.64.

[19] Vgl.Geschwinde, S.21, RN 71

[20] Vgl. Müller, Kapitel 2.

[21] Vgl. Bierbach, S.71.

[22] Vgl. http://www.wernerschell.de/web/00/betaeubungsmittel.php, (letzter Aufruf am 23.08.2016).

[23] Vgl. http://www.wernerschell.de/web/00/betaeubungsmittel.php, (letzter Aufruf am 23.08.2016).

[24] Vgl. http://www.wernerschell.de/web/00/betaeubungsmittel.php, (letzter Aufruf am 23.08.2016).

[25] Vgl. Untersteller, S.56.

[26] Vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.1995, Az. 3STR 245/95, abrufbar auf www.jurion.de

[27] Vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.2009, Az. 4StR 373/09, abrufbar auf www.openjur.de.

[28] Detlef Burhoff, Die „konkrete Gefahr“ i.S. der §§ 315c, 315b, StGB, VRR 2011, 369.

[29] Vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.2009, Az.4StR 373/09, abrufbar auf www.openjur.de.

[30] Detlef Burhoff, Die „konkrete Gefahr“ i.S. der §§ 315c, 315b, StGB, VRR 2011, 369.

[31] Vgl. Hettenbach/Kalus, S.133, RN 404.

[32] Krause, Die Ordnungswidrigkeit gem. 24 a Abs. 2 StVG nach dem Konsum von Cannabis, HRRS, 04/2005, S.138.

[33] Zitiert aus Ferner/Xanke, RN 347.

[34] Schlanstein, Alkohol und Drogen- Maßnahmen der Behörde, Teil II, VD 06/2014.

[35] Schlanstein, Alkohol und Drogen- Maßnahmen der Behörde, Teil II, VD 06/2014.

[36] Schlanstein, Alkohol und Drogen- Maßnahmen der Behörde, Teil II, VD 06/2014.

[37] Vgl. Hettenbach/Kalus, S.195, RN 7.

[38] Vgl. Ferner/Xanke, RN 347 ff..

[39] Vgl. Hettenbach/Kalus, S.250, RN 105.

[40] Vgl. http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Fuehrerschein-502.html#ue43 (zuletzt aufgerufen am 17.07.2016).

[41] Vgl. Hettenbach/Kalus, S.491, RN 46,47.

[42] Vgl. Hettenbach/Kalus, S.494, RN 53.

[43] Vgl. http://www.sicher-am-steuer.de/deutsch/abstinenz-drogen.html (letzter Aufruf am 11.08.2016).

[44] Rebler, Alkohol und Drogen, Teil I, VD 05/2014.

Ende der Leseprobe aus 57 Seiten

Details

Titel
Führerscheinentzug durch Cannabis. Sind die verkehrsrechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg zu streng?
Hochschule
Fachhochschule Kehl
Note
2,2
Autor
Jahr
2016
Seiten
57
Katalognummer
V353875
ISBN (eBook)
9783668401297
ISBN (Buch)
9783668401303
Dateigröße
683 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Cannabis, Führerschein, Verkehr, Drogen, Alkohol
Arbeit zitieren
Robin Kröner (Autor:in), 2016, Führerscheinentzug durch Cannabis. Sind die verkehrsrechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg zu streng?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/353875

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